03.07.10

Freiheitliche Aspekte der Demokratie

Freiheitliche Aspekte der Demokratie
von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

«Des Menschen Würde ist in Eure Hand gegeben, bewahret sie», fordert uns Friedrich Schiller auf. Den Begriff der Würde hat Kant geprägt. Nach Kant ist die Würde des Menschen die Autonomie des Willens, dessen Freiheit (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Ed. Weischedel, Bd. 6, S. 63f.). Diese Freiheit ist die Grundlage jeder menschheitlichen Verfassung und damit des demokratischen Prinzips, aber auch des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes.

Die gegenwärtige Lage in Deutschland und Europa hat wenig mit Freiheit, wenig mit Demokratie und wenig mit Rechtsstaat zu tun. Diese Prinzipien wollen wir und sollten wir verwirklichen wollen, aber sie sind im Laufe der 60 Jahre, in denen das Grundgesetz massgebliches Verfassungsgesetz in Deutschland sein sollte, weitgehend verlorengegangen.

Freiheit des Bürgers

Viele beklagenswerte Entwicklungen der Politik und der Wirtschaft hängen mit dem Missverständnis des bürgerlichen Freiheitsbegriffs zusammen. Das Bundesverfassungsgericht hat nie zu der dem Grundgesetz gemässen, besser gesagt: der Menschheit des Menschen gemässen Freiheitslehre gefunden, obwohl es richtige Ansätze gab und gibt. Das ist auch ein Versagen der Rechtswissenschaft. Man will sich nicht zu dem, was im Grundgesetz steht, bekennen, weil das unerwünschte politische Konsequenzen hätte. Man müsste den Bürger als Bürger ins Recht setzen und könnte nicht mehr mit den Bürger genannten Untertanen so schalten und walten, wie es unklare und nicht geklärte Begriffe ermöglichen.
Freiheit kann man entweder republikanisch oder liberalistisch verstehen. Nur das republikanische Verständnis genügt dem Grundgesetz und im übrigen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, ausweislich dessen Art. 1. Wir praktizieren aber eine liberalistische Verfassung, die Freiheit mit Freiheiten verwechselt, mit bestimmten durch Grundrechte geschüzten Rechten, die der Politik entgegengesetzt werden können. Die Freiheitsrechte werden immer weiter eingeschränkt. Sie werden schmaler und schmaler.

Freiheit muss politisch verstanden werden als politische Freiheit, nämlich als das Recht, mit allen anderen Bürgern zusammen die Gesetze geben zu können. Freiheit ist, wie gesagt, die Autonomie des Willens. Der Freiheitsbegriff muss kantianisch interpretiert werden; denn das Grundgesetz ist ein durch und durch kantianisches Verfassungsgesetz. Das wollen die meisten Staatsrechtslehrer nicht wahrhaben. Die Definition des Freiheitsbegriffs in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beweist das dadurch, dass das Sittengesetz in die Freiheitsdefinition aufgenommen worden ist. Das ist ein Verdienst Carlo Schmids. Das Sittengesetz ist nichts anderes und kann im Kontext des Grundgesetzes nichts anderes sein als der kategorische Imperativ. Die meisten Rechtslehrer wissen davon nichts. Das Grundgesetz will eine aufklärerische Verfassung sein und muss das in der Gegenwart auch sein. Der kategorische Imperativ besagt in der deontischen Formel: Handle jederzeit nach einer Maxime, von der du wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz sei (Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Bd. 6, S. 61, 66ff., 70f., 81f.). Das Grundgesetz hat uns nicht dem katholischen Sittengesetz verpflichtet, der Vielfalt von sittlichen Prinzipien, die sich in den Lehren der katholischen Kirche niedergeschlagen haben. Schon wegen des nicht zu leugnenden Religionspluralismus, den das Grundgesetz verfasst, kommt ein solches Verständnis nicht in Betracht. Die Religionsfrage ist das spannendste Thema unserer Zeit. Das Sittengesetz ist dieses bürgerliche Prinzip, das Prinzip, dass der Bürger, der frei ist, ein Bürger sein soll. Es fordert die Bürgerlichkeit des Bürgers ein, das heisst, der Bürger ist Gesetzgeber und soll das sein.
Die Republik, die demokratisch sein muss, ist die Staatsform der allgemeinen Freiheit. Die äussere Freiheit ist die Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür, die innere Freiheit ist die Sittlichkeit, die ohne Moral nicht zu erreichen ist. Kant hat das unüberholt gelehrt. Das zumeist gelebte liberalistische Verständnis der Freiheit verkennt diese innere Freiheit, die Sittlichkeit. Das Gesetz der Sittlichkeit ist das Sittengesetz. Das Sittengesetz zu beachten heisst nichts anderes, als nach dem Rechtsprinzip zu leben. Bei der Gesetzgebung, an der wir alle beteiligt sind, geht es nur um die Verwirklichung des Rechts, um nichts anderes. Nach dem Rechtsprinzip leben, auch im privaten Bereich, also im gesamten Leben, ist Freiheit, wie sie das Grundgesetz definiert, im religiösen Bereich, im unternehmerischen Bereich, wo auch immer.
Der Unterschied zwischen Privatheit und Staatlichkeit ist der folgende: Staatliche Gesetze werden allgemein bestimmt. Allgemein heisst von allen Bürgern. Im privaten Bereich bestimmt jeder allein, was rechtens ist, und hat allein die Verantwortung für die Rechtlichkeit. Der Bereich des Privaten wird im Rahmen der Grundrechte durch die Gesetze begrenzt. Niemand kann einem Bürger vorschreiben, wie er sein privates Leben gestalten soll, aber das Ethos der Freiheit verlangt, dass der Büürger auch im privaten Bereich so handelt, dass die Maxime, der Grundsatz, nach dem er zu handeln pflegt, Grundlage eines allgemeinen Gesetzes werden kann; denn alle Handlungen, auch die privaten, haben Wirkungen auf alle, jedenfalls auf andere. Auch private Handlungsmaximen können verallgemeinert werden und im Rahmen der Grundrechte zu staatlichen Verhaltensweisen werden.
Diese Haltung zum Rechtsprinzip nennt Kant Moralität. Diese Moralität ist das Elixier der Republik. Es gibt nur diese Moralität, nämlich gemäss dem Rechtsprinzip zu handeln. Wenn alle sich dessen befleissigen, leben wir in der Republik, dann, würde ich sagen, geht es uns gut. Das muss auch von den Unternehmern verlangt werden, im Rahmen der Gesetze. Die Moralität unterliegt dem Selbstzwang. Sie ist eine Charakterfrage. Keiner kann einen anderen zwingen, moralisch zu sein. Wer versucht, andere zur Moralität zu zwingen, handelt wie Robespierre, wie er es in seiner Schrift über Tugend und Terror ausgeführt hat: Er erzwingt Tugend durch Terror. Das endet auf der Guillotine. Derzeit sind wir dem ständigen Zwang zur political correctness durch Medien, Kirchen und durch ihre feministischen Stars ausgesetzt. Was von diesen Personen als «Ethik» vertreten wird, ist nichts anderes als Moralismus, genau das Gegenteil von Moral, nicht das Rechtsprinzip, sondern materialer Moralismus, Kampf gegen rechts usw. Wir brauchen keine «politischen Moralisten», sondern «moralische Politiker», sagt Kant (Zum ewigen Frieden, Ed. Weischedel, Bd. 9, S. 232 ff.). Allzu viele Protestanten ersetzen die Offenbarung durch, wenn man so will, eine Zivilreligion, durch Moralismus oder eben ideologisches Geschwätz. Unser Land ist voll von politischen Moralisten. Um dem entgegenzuwirken, bedarf es wirklicher Bildung, elterlich, schulisch, universitär. Es wird ausgebildet und nicht die Bildung gefördert. Die meisten Politiker verwechseln schon die Worte Bildung und Ausbildung. Sie fordern mehr Bildung und meinen mehr Computerkenntnisse.
Das Grundgesetz schützt in Art. 4 Abs. 1 die Gewissensfreiheit, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG bindet die Abgeordneten an ihr Gewissen. Das Gewissen ist der Gerichtshof der Sittlichkeit, sagt Kant (Metaphysik der Sitten,Ed. Weischedel, Bd. 7, S. 573 f.), und diese Sittlichkeit ist die materiale Sittlichkeit, das heisst die Richtigkeit auf der Grundlage der Wahrheit. Man findet zu ihr nur durch Moral, also durch das Leben, Handeln und Denken gemäss dem Rechtsprinzip.

Freiheitliche Gesetzgebung

Der Wille gibt die Gesetze. Die Autonomie des Willens besagt, dass der Wille aus sich heraus gesetzgebend ist. Der Wille ist ein Begriff der transzendentalen Freiheitslehre Kants. Der Wille ist praktisch vernüftig; denn er ist frei, nämlich nicht determiniert. Der Wille kann somit nicht anders als praktisch vernünftig sein, wenn es denn ein Wille ist, der autonom, selbst gesetzgebend, ist. Wer frei ist, lebt unter dem eigenen Gesetz, aber das Gesetz behält seinen Charakter als Gesetz. Es ist notwendig und allgemein. Die allgemeine Freiheitlichkeit der Gesetze ist dadurch verwirklicht, dass alle Bürger miteinander Gesetzgeber sind. Das Gesetz, unter dem der Mensch frei ist, muss derart materialisiert sein, dass alle das Gesetz als das ihre geben könnten, weil das Gesetz für alle gilt. Es ist schwer, das zu erreichen. Es ist die eigentliche Aufgabe der Vertreter des ganzen Volkes zu erkennen, was das richtige Gesetz ist. Das setzt Wahrheitlichkeit voraus. Jeder muss versuchen, das richtige Gesetz zu erkennen und zur allgemeinen Erkenntnis des richtigen Rechts beizutragen. Nur dadurch und darin ist er Bürger. Zur Lehre von der freiheitlichen Rechtsetzung verweise ich auf meine Schriften, insbesondere: Freiheit in der Republik, Berlin 2007.

Die Gesetzgebung ist in der Wirklichkeit nicht mehr Sache der von uns gewählten Vertreter, geschweige denn Sache der Bürger, seit sie weitestgehend europäisiert und darüber hinaus internationalisiert ist. Die Abgeordneten sind heilfroh, dass sie keine politische Verantwortung haben. Sie wissen auch von der europäischen Integration so gut wie nichts. Sie kennen jedenfalls die Verträge nicht, die sie bejubeln und mit Begeisterung annehmen. Die Gesetze werden weitestgehend von der Union gegeben. Einfluss haben Regierungen und Bürokratie. Wer dabei wen führt, ist wenig transparent, eher die Bürokratie die Regierungen, lobbyistisch vereinnahmt von den machtvollen Interessenten der Grosswirtschaft. Ein mächtiger Gesetzgeber ist zudem der Europäische Gerichtshof, weil die Verträge, welche er anwendet, so wenig bestimmt sind, dass sie nicht mehr lege artis ausgelegt werden können, sondern politische Gestaltung decken. Das Bundesverfassungsgericht hält das «noch» für demokratisch legitimiert, weil das Parlament den Verträgen zugestimmt hat. Wenn aber das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung überschritten wird, haben die Rechtsakte in Deutschland keine Wirkung, heisst es. Die Bürger werden geradezu aufgefordert, dagegen Verfassungsbeschwerden einzulegen.

Herrschaft der Parteien und Bürgerlichkeit der Bürger

Das Gegenprinzip zur Freiheit ist Herrschaft. Der Staat herrscht, soll das aber nicht. Gegen die Herrschaft des Staates gibt es gewisse klägliche Rechte, die Grundrechte. De facto sind das nur noch die Rechte zu arbeiten und zu konsumieren. Wer keine Arbeit hat, den versorgt der Staat, also die Allgemeinheit, auf Grund des Sozialprinzips mit den erforderlichen Mitteln. Die Grenzen der Unterhaltsansprüche sind streitig. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Staat als ein Herrschaftssystem dogmatisiert und das jetzt im Lissabon-Urteil besonders betont (BVerfGE 123, 267, 341, 343, 344, 349, 350, 356, 364, 366, 369 u.ö.). Jetzt ist das Gericht so weit gegangen, diese Herrschaft parteienstaatlich zu konzipieren. Es identifiziert ganz im Sinne von Gerhard Leibholz, der diese Rechtsprechung als Richter des Bundesverfassungsgerichts begründet hat, das politische System mit parteilicher Herrschaft. Die Parteien sind nach Leibholz Mittler zwischen dem Volk und dem Staat. Die Rechtsprechung behandelt die im Parlament vertretenen Parteien, als seien sie das Volk selbst. Das ist mehr als kritikwürdig. Wir sind das Volk, jeder einzelne Bürger ist gewissermassen das Volk, nämlich Teil desselben. Das macht die Demokratie aus. Das Volk ist die Bürgerschaft, und nach richtiger Freiheitslehre hat der Bürger, jeder Bürger die Verantwortung für die Rechtlichkeit der Gesetze. Er hat auch die Verantwortung für seinen Staat. Wir leben nicht in Zeiten harter Despotie, aber in sanfter Despotie. Mit sanften, sehr wirksamen Mitteln vor allem der Propaganda durch die Medien wird das Volk, genauer die Bevölkerung, beherrscht – Stichwort: «political correctness». Nur Bürger bilden ein Volk, nicht zu Untertanen degradierte Menschen.
Der Parteienstaat ist nicht der Gegensatz von Demokratie und Republik, aber er ist deren typische Verfallserscheinung. Das lehrt schon die Geschichte Roms. Es ist nicht zu hoffen, dass es irgendwann keine Parteien geben wird, dass also die Bürger bürgerlich miteinander leben. So ist der Mensch nicht, aus allzu krummem Holz geschnitzt, von Neigungen, also Habsucht, Machtsucht, Ehrsucht, besessen, die sich in den Parteien bestens entfalten können. Aber die Parteien müssen sich erneuern. Wir brauchen neue Parteien. Parteien dürfen nicht allzu beständig, geradezu ewig sein. Sie geraten dann in die falschen Hände, weil sie allzu einfach den Zugang zur Macht, zu den Ämtern und Pfründen sichern. Sie sind leicht von aussen steuerbar, von der internationalen Grossfinanz, von in- und ausländischen Diensten. Sie werden berechenbar und im Zweifel bestechlich. Ich sehe keine Chance, dass die Altparteien sich in irgendeiner Weise regenerieren und wieder Einrichtungen der Freiheit des Volkes werden. Es sind längst reine Herrschaftsbündnisse. Die Abhängigkeit von der Grossfinanz ist augenscheinlich. Mit Scheinargumenten wie der Systemnotwendigkeit werden die Geldinstitute, weitestgehend in der Hand ausländischer Banken oder Fonds und fremder Staaten, auf Kosten der wirklichen Leistungsträger des Landes, der arbeitenden Bevölkerung, und auf Kosten des Nachwuchses finanziert, mit einem ungeheuren Aufwand, mit grössten Risiken, ohne jede Rücksicht auf die Interessen der Bürgerschaft.
Aber in einer Zeit sanfter Despotie ist es möglich, seiner Pflicht als Bürger zu genügen, nämlich der Pflicht, für die Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens zu sorgen. Das ist die Freiheit der Bürger. Es gibt eine Widerstandspflicht. Der moderne Staat hat nur eine Aufgabe: das Recht zu verwirklichen. Das macht die Freiheit aus, weil jeder von uns Staat ist. Der Bürger ist staatlich, die zentrale Figur des Staates. Es gibt keinen Gegensatz von Staat und Bürgern. Es gibt keine Trennung von Staat und Gesellschaft. Das sind Irrlehren, die das Bundesverfassungsgericht unter geistiger Führung von Ernst-Wolfgang Böckenförde nach wie vor vertritt (vgl. BVerfGE 20, 56 [97ff.] und BVerfGE 44, 125 [139ff.]). Es sind dogmatische Fehlentwicklungen, die uns nicht frei sein lassen, derentwegen wir nicht als Bürger anerkannt werden. Längst ist wieder ein Herrschaftssystem etabliert, das durch gewisse Grundrechte liberalistisch moderiert wird. Aber das ist nicht die Freiheit, die die Grundlage von Demokratie und Rechtsstaat ist, besser: die Grundlage der Republik. Die Freiheit im politischen Sinne ist die Grundlage der Republik. Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht ganz am Rande eingeräumt, dass die Republik ein materiales Verfassungsprinzip ist und nicht lediglich das Verbot der Monarchie. Die Staatsrechtslehre wehrt sich entweder mit abwertenden Äusserungen oder mittels Missachtung gegen die republikanische Konzeption des Rechts, aber nicht aus politischen Grüünden, sondern weil die Autoren meist eine Art liberalistischer Herrschaftslehre in ihre Lehrbücher geschrieben haben und ihre verfehlte Dogmatik nicht zugestehen wollen. Die Rechtswissenschaft ist weitgehend zu einer Abschreiberei verkommen. «Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort», lässt Goethe Mephisto sagen. Das Republikprinzip ist jedoch von grosser materieller Bedeutung; denn es ist das Prinzip der allgemeinen Freiheit, das der Bürgerlichkeit der Bürger.

Freiheitliche Demokratie, nicht Herrschaft des Volkes

Die Republik muss demokratisch sein. Nirgends steht im Grundgesetz, dass Deutschland eine Demokratie sein sollte. Demokratie ist ein schönes Wort, aber es wird missverstanden. Dieses Missverständnis ist philologisch, aber von staatserheblicher Bedeutung. Demokratie soll Herrschaft des Volkes heissen. Das stimmt vom Wortbegriff her nicht, von der Sache her noch weniger. Noch nie hat das Volk geherrscht. Nie wird das Volk herrschen. Völker werden immer nur beherrscht, empirisch gesehen. Völker können versuchen, die allgemeine Freiheit zu verwirklichen, die mit der allgemeinen Gleichheit und der Brüderlichkeit und, politisch korrekt, Schwesterlichkeit, verbunden ist und sein muss. Das wäre das Kunstwerk der Vernunft, wie Schiller das in dem Brief an den Grafen von Augustenburg genannt hat, das Kunstwerk der allgemeinen Freiheit, das der Demokratie als politischer Form bedarf. Demokratie heisst nun einmal nicht Herrschaft des Volkes, sondern das Volk hat das Sagen, das Volk wird nicht beherrscht, das Volk zieht den Karren – aus dem Dreck, das muss es immer, jetzt auch, aus dem Morast der Staatsschulden. Unser Volk wird grosse Opfer bringen müssen. Dass die Staatsverschuldung über das Investitionsvolumen hinaus verfassungswidrig ist, liegt auf der Hand (Art. 115 GG). «Krateín» heisst nicht herrschen, durch nichts. Wer Aristoteles studiert, ich habe das versucht, hoffentlich ist es mir gelungen, wird keine Stelle finden, die belegt, dass «krateín» irgend etwas mit herrschen zu tun hat. Ich habe für diese Lesweise eine wichtige Stütze, nämlich Vittorio Hösle, der einer unserer besten Köpfe ist, aber leider jetzt in Amerika lehrt (Politik und Moral, 1997, S. 94ff.). Auch «árchein» heisst nicht herrschen, sondern der erste sein, den Vorsitz haben, allenfalls führen. Die philologischen Fehlleistungen des 19. Jahrhunderts sind noch immer systemrelevant. Man konnte und wollte nichts anderes denken, als dass der Staat auf Grund des monarchischen Prinzips herrsche. Das will man nach wie vor. Die Demokratie, welche die Monarchie abgelöst hat, müsse Herrschaft sein. Man dogmatisiert immer noch, der Staat sei ein Herrschaftsgebilde und solle es sein. Er ist es, das bestreite ich nicht, und der gegenwärtige deutsche Staat wieder fast diktatorisch. Aber er soll es nicht sein. Man darf die Wirklichkeit, die man empirisch erfassen muss, nicht mit dem verwechseln, was sein soll.

Volk, nicht Bevölkerung

«Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus!» Das Volk ist Träger der Staatsgewalt. Das Volk sind alle Bürger, in gewisser Weise auch die, die jetzt als Migranten eingebürgert worden sind. Die mögen nicht zur Nation gehören, sind aber Staatsangehörige. Diese Einbürgerungen waren verfassungswidrig, aber die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten führt nicht ohne weiteres zu ihrer Nichtigkeit, sondern nur, wenn das offenkundig ist. Das ist allgemeines, öffentliches Recht, das auch zum Rechtsstaat gehört. Der Austausch des Volkes durch eine beliebige Bevölkerung ist mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar. Das ist nicht rechtens, wenn das Volk nicht gefragt wurde, wenn also keine Volksabstimmung über die Frage stattgefunden hat: Wollt ihr ein anderes Volk werden? Oder wollt ihr überhaupt aufgeben, ein Volk zu sein und euch in eine Bevölkerung umwandeln, in eine multinationale, multikulturelle Bevölkerung? Diese Umwandlung wird oktroyiert. Die meisten dürften dagegen sein, aber wir haben als Bürger alle die Verantwortung für das Schicksal des Volkes. Es gibt auch Schuld durch Unterlassen, das ist ein allgemeines strafrechtliches Prinzip. Gegenwärtig ist es vergleichsweise leicht zu handeln. Es gibt die Verpflichtung des Bürgers, seine bürgerliche Verfassung zu verteidigen, die Widerstandspflicht. Wenn wir die Verpflichtung nicht erfüllen, alle, zusammen, sind wir gegenüber den nachfolgenden Generationen für das Unglück verantwortlich. Wir machen uns schuldig, wie sich andere in anderen Zeiten in Deutschland schuldig gemacht haben. Widerstand im Dritten Reich war unendlich schwer, man musste sein Leben aufs Spiel setzen, aber das grosse Unrecht darf kein Volk dulden.

Republikanische Bestenauslese, Negativauslese der Parteien

Wenn die Staatsgewalt nicht vom Volke ausgeht, sondern von einer Parteienoligarchie, ist das nicht demokratisch. Das Volk muss für die Bewältigung des gemeinsamen Lebens bestens organisiert sein. Dafür genügen nicht nur Wahlen von Parteien. Es wird gewählt, aber wir wählen die, die schon gewählt sind, sagt Hans-Herbert von Arnim. Das Volk hat durch die Wahlen keinen wirklichen Einfluss auf die Politik. Den haben wenige Parteipolitiker, keineswegs alle Parteimitläufer. Die Parteien sind älter geworden. Ihre inneren Strukturen haben sich verändert. Es sind nicht mehr die politischen Parteien der Zeit Konrad Adenauers, in denen Menschen mitwirkten, die schon in der Weimarer Republik politische Verantwortung getragen, die Tyrannei des Dritten Reiches hinter sich und die Erfahrung des grossen Unrechts hatten. Diese Politiker wollten Freiheit und Recht, Republik und Demokratie.

Jetzt haben Agenten, Opportunisten und Karrieristen in den Parteien das Sagen. Die Führungskräfte in den Parteien sind eine Negativauslese. Die Republik steht und fällt mit der führenden Schicht, mit bürgerlichen Aristokraten, nicht mit dem Adel im Geburtssinne – nicht jeder Adlige ist schon ein edler Mann, sagt Kant. Wir brauchen die Besten in der Politik, die republikanische Aristokratie. Die Parteien haben nur eine Aufgabe: die Besten auszuwählen und diese, nicht sich selbst, den Bürgern zur Wahl vorzuschlagen, damit diese die politische Verantwortung übernehmen. Es gelingt ihnen bestens das Gegenteil. Jeder weiss, wenn er nicht durch berufliche Leistung einen angemessenen Status erlangt, dann ist es doch auch ohne fachliche Leistung möglich, durch Anpassung in einer Partei in hochbezahlte Ämter und Pründen zu kommen, freilich bedarf es der hinreichenden Charakterlosigkeit, stetig gegen besseres Wissen und eigene Überzeugung zu handeln. Den Weg gehen viele. Ein Beispiel hat der zurückgetretene Bundespräsident Horst Köhler gegeben. Lebensprinzip der Parteigänger ist der Opportunismus. Für mich ist es unerklärlich, wie die CDU eine FDJ-Funktionärin zur Kanzlerin machen konnte. Von einer solchen Politikerin kann man nichts anderes erwarten als Abhängigkeit und Unterwerfung. Wenn sie erklärt, die Staatsraison Deutschlands sei die Sicherheit Israels, muss man prüfen, ob nicht §§ 81, 83 des Strafgesetzbuches erfühlt sind. Hochverrat muss freilich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Gewaltbegriff in der Vorschrift ist schwierig. Israels Sicherheit lässt sich augenscheinlich nicht ohne Gewalt gewährleisten. Ein Krieg, mit dem Deutschland die Sicherheit Israels zu schützen versuchen würde, würde die Sicherheit Deutschlands schwer beeinträchtigen. Helmut Schmidt hat mit aller Klarheit gesagt, dass eine solche Aussage vor der Knesseth aussenpolitisch verheerend ist.
Nicht allein Wahlen genügen dem demokratischen Prinzip, sondern ganz wesentlich ist die Aufstellung der Kandidaten, letztlich die ganze republikanische oder eben demokratische Kultur eines Landes. Das Bundesverfassungsgericht spricht vom demokratischen Legitimationsniveau (BVerfGE 83, 60 [71]; 89, 155 [172]). Es muss einen hinreichenden Diskurs um die Politik geben. Meist wird verkannt, dass es nicht schon demokratisch legitimiert ist, wenn die Mehrheit die Minderheit beherrscht. Demokratisch ist allein die Erkenntnis des Wahren und Richtigen – Erkenntnis, Kognition, nicht Dezision. Erkenntnis ist republikanisch. «Politik ist ausübende Rechtslehre», sagt Kant (Zum ewigen Frieden, S. 229). Ausübende Rechtslehre erkennt und beschliesst das Richtige für das Gemeinwohl des Volkes. Das setzt Wahrheit voraus und damit Wahrheitlichkeit. Wer derer nicht fähig ist, darf kein Staatsamt ausüben. An dem Diskurs muss das ganze Volk teilnehmen können, auch mit allen Irrtümern.

Freie Rede

Konstitutionsprinzip einer Demokratie ist das Recht der freien Rede. Das Recht der freien Rede wird in Deutschland entgegen der Würde des Menschen und entgegen der Schutzpflicht des Staates mit Füssen getreten. Der Staat, einschliesslich seiner Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, verteidigt das Recht der freien Rede nicht hinreichend. § 186 Strafgesetzbuch, der die üble Nachrede unter Strafe stellt, ist zugunsten der Medien wegen ihrer öffentlichen Aufgabe vom Bundesverfassungsgericht praktisch ausgehebelt. Die Medien können jeden diffamieren, etwas sagen, was verächtlich zu machen geeignet ist, ohne dass sie nachweisen können oder müssen, was sie über einzelne Bürger verbreiten. Aber nach dem Straftatbestand müssen herabsetzende Äusserungen erweislich wahr sein. Es wird von den Medien nur verlangt, dass sie mit mediengemässer Sorgfalt ihre Äusserungen prüfen, also ohne jede Sorgfalt; denn sie haben ja keine Zeit und keine Gelegenheit, hinreichend zu überprüfen, was sie schreiben.
Die Meinungsäusserungsfreiheit der Medien ist gross, die des bürgers klein. Der Bürger hat keinen wirksamen Schutz seiner Persönlichkeit. Der Bürger hat zudem wenige Möglichkeiten, in der Öffentlichkeit gehört zu werden. Der Persönlichkeitsschutz wird zwar in der Würde des Menschen und im Freiheitsprinzip, also in höchsten Werten, verankert, aber er findet der Sache nach nicht statt. Caroline von Monaco und ihre Kinder werden geschützt, aber nicht der einfache Bürger, der in der Politik etwas sagt, was nicht alle hören sollen, oft schlicht die Wahrheit. Die meisten Bürger schweigen verängstigt, obwohl sie die Wahrheit lieben und oft herausschreien wollen. Aber sie fürchten die diffamierende Medienschelte, manchmal auch Staatsanwalt und Strafrichter. Für die demokratische Kultur ist das verheerend.
Die Gerichte stärken in jeder Weise die Medien, welche den bürgerlichen Diskurs mehr gefährden als fördern. Wenn sie nicht die Öffentlichkeit durch Spiele, Sex- und Gewaltdarstellungen von der Politik ablenken, missbrauchen die Medien ihre in der Demokratie unverzichtbare Aufgabe, zur Meinungsbildung beizutragen, für irreführende Propaganda. Das ist Unrecht. Man weiss genau, wie man mit den heutigen Kommunikationsmitteln ein Volk beherrscht. Untragbar ist die Vermachtung der Medien, die, wenn nicht in der Hand des von den Parteien beherrschten Staates, in der weniger Medienoligopolisten sind. Demokratische Veranstaltungen sind das nicht. Allerdings hat das Internet Chancen zur Opposition eröffnet, aber die Printmedien und die herkömmlichen elektronischen Medien, vor allem das Fernsehen, sei es öffentlich oder privat, sind Vehikel der Parteien und der diese beherrschenden Mächte im In- und Ausland, vor allem der Grossfinanz und der Grossindustrie. An sich sollte Deutschland von staatlicher Propaganda genug haben, aber ohne diese kann die bürgerfeindliche Politik angesichts der ständigen Wahlen schlecht durchgesetzt werden.

Eigentum, Selbständigkeit und Freiheit

Eine wesentliche Grundlage und Voraussetzung eines freien Volkes, das als Demokratie oder besser als Republik verfasst ist, ist allgemeines Eigentum, das Recht auf und das Recht am Eigentum. Die Eigentumsordnung muss so gestaltet sein, dass alle Bürger der Freiheit fähig sind. Nur mittels Eigentum ist der Mensch selbständig. Nur die hinreichende Selbständigkeit des Menschen macht ihn zum Bürger. Darum gibt es auch ein Recht auf Eigentum, das in Art. 14 GG verankert, aber längst nicht anerkannt ist. Allgemeine Selbständigkeit ist das eigentliche Ziel des Sozialprinzips. Kant hat die Trias der leitenden Ideen der Republik: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, mit Freiheit, Gleichheit, Selbständigkeit übersetzt (Metaphysik der Sitten, S. 432ff.). Die Wirtschaftsordnung muss so gestaltet sein, dass möglichst alle Bürger aus eigener Kraft zur Selbständigkeit finden und diese erhalten können. Das Bundesverfassungsgericht hat die sozialen Verpflichtungen zu Recht auf die Würde des Menschen gestützt. Die Wirtschaftsordnung hat sich von Rechtsprinzipien weit entfernt. Die hinreichende Selbständigkeit der Menschen ist nicht mehr gesichert, ganz im Gegenteil, die Bürger müssen um ihren Arbeitsplatz, um ihre Rente, um ihr Vermögen bangen. Die Jugend hat schlechte Aussichten. Die sozialen Verhältnisse waren schon besser entwickelt, aber wir teilen, zumal europa- und weltweit, in einer Weise, welche den Bürgern allzuviel von ihrem Eigentum und ihren Chancen nimmt. Damit werden mehr und mehr Bürger wirtschaftlich zu Untertanen.

Die wirklichen Hintergründe des wirtschaftlichen Desasters und der Entmündigung des Menschen ist die Globalisierung und die Europäisierung der Wirtschaft. Die Europäische Union ist schlicht eine Region der globalisierten Wirtschaft, deren «Verfassungsprinzip» die Freiheit des Kapitals ist. Die europäische Integration heisse ich im begrenzten Umfang gut, aber nicht so, wie es geschieht, nicht die Entwicklung zu einer zentralistischen Bürokratie im Interesse eines entgrenzten Kapitalismus, in dem die Menschen Humankapital mit schnellem Verfall sind. Wenn sie nicht mehr arbeiten können, sollen sie den Anstand haben, die Wirtschaft rasch von ihren Kosten zu befreien, zunächst auf Grund freiwilliger Patientenverfügung. Eine europäische Integration muss Freiheit und Recht, Demokratie und Rechtsstaat, aber auch den Sozialstaat wahren. Ein europäisches Europa muss eine Republik der Republiken, ein Europa freier Staaten sein.
Wir nehmen diese bürgerfeindlichen Politiken hin, die aber auch wegen Verletzung des Sozialprinzips, das mit dem Republikprinzip untrennbar verbunden ist, ein Verstoss gegen höchste Verfassungsprinzipien sind. Wir tun nicht mehr das, was wir zu tun verpflichtet sind, um allen Bürgern im Lande die Chance der Selbständigkeit zu geben. Damit haben nicht mehr alle die Fähigkeit, wirklich an der Demokratie teilzuhaben. Wie gesagt, setzt die Fähigkeit zur Autonomie des Willens als die Fähigkeit zur Freiheit die Selbständigkeit aller voraus. Wenn nicht alle Bürger in der Republik frei, also selbständig, sind, können auch die anderen trotz gewissen Vermögens nicht frei sein. Das erweist sich in der Macht der Mehrheit. Die Freiheit als allgemeine Gesetzgeberschaft ist unteilbar. Es gibt keine Freiheit inmitten von Untertanen. Wer aber soll nach Selbständigkeit und Freiheit fragen? Zu sagen haben die Menschen im entwickelten Parteienstaat ohnehin nichts, allenfalls wenig, also müssen sie auch nicht selbständig im republikanischen, bürgerlichen Sinne sein.

Wirtschaftliche Entmachtung durch internationalen Kapitalismus

1. Wir haben die wirtschaftliche Hoheit aus der Hand gegeben. Wir haben aussenwirtschaftlich, also in der Handelspolitik, nichts mehr zu sagen. Die Aussenwirtschaftspolitik, von grösster Bedeutung für ein Exportland wie Deutschland, ist völlig von der Europäischen Union usurpiert, jetzt im Vertrag von Lissabon festgeschrieben, vorher vertragswidrig vom Europäischen Gerichtshof dekretiert. Wir sind von den aussenwirtschaftspolitischen Entscheidungen der Union abhängig. Die unterschiedlichen Interessen von 27 Mitgliedstaaten mit heterogenen Volkswirtschaften bestimmen die Wirtschafts-, zumal die Handelspolitik. Das wird mit dem schönen Wort Freihandel kaschiert, ohne dass die Voraussetzungen eines Freihandels erfüllt wären. Das Ausbeutungsszenario der kapitalgesteuerten Wirtschaft ist kein Freihandel. Besser passt das Wort Freibeuterei. Die globalisierte Wirtschaft kommt nicht allen zugute, und insbesondere den Menschen nicht, die keine Arbeit finden. Wir könnten andere Arbeitsverhältnisse haben. Nach Berechnungen, die ich für seriös halte, hat die internationalistische Entwicklung die Deutschen in den letzten zwei, drei Jahrzehnten ein gutes Drittel unseres Einkommens gekostet. Das sind die Opfer, die Deutschland vor allem für die Union bringt, nicht nur die Nettozahlungen an die Europäische Union. Die Opfer sind die Transferleistungen, die allein dadurch abgefordert werden, dass Deutschland nicht aufwertet, während andere Euroländer abwerten müssten. Griechenland voran und weiter Portugal, Irland, Italien und Spanien. Belgien und Frankreich werden bald mitgenannt werden. Nach Aufwertung hätte Deutschland eine stärkere Kaufkraft, vor allem am Weltmarkt, aber auch am Binnenmarkt. Dem Export steht ein Import gegenüber. Die deutschen Produkte, die in hohem Masse aus ausländischen Zulieferungen hergestellt werden, würden nicht merkbar verteuert. Manche halten den schwachen Durchschnittseuro für einen Vorteil für die deutsche Exportwirtschaft. Das mag einzelnen exportorientierten Unternehmen zugute kommen, ist aber gesamtwirtschaftlich eher ein Nachteil, insbesondere schwächt das die Kaufkraft im Innern, die der Menschen im Lande. Es schadet zudem den Nachbarstaaten, deren Schäden durch das Abwertungsverbot die Deutschen jetzt bezahlen müssen. Als Deutschland die DM stetig aufgewertet hat, hatte es mit Abstand das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Europa und nach den USA in der Welt. Jetzt liegen die Deutschen in der unteren Hälfte im OECD-Bereich, und die Bevölkerung verarmt zusehends. Die Währungsunion schadet in jede Richtung und wird ihren Zweck, den Unionstaat herbeizuzwingen, verfehlen.

2. Es ist ausgeschlossen, die Fehlentwicklung der Wirtschaft durch irgendwelche steuer- oder sozialpolitischen Massnahmen in Ordnung zu bringen. Es werden ganz andere Massnahmen erfolgen, um mit den Staats- und Bankenschulden fertig zu werden. Inflation wird nicht reichen. Eher erfolgt nach einer ruinösen Deflationsphase der Währungsschnitt. Griechenland ist ein Beispiel. Die Währungs- und Finanzkrise Argentiniens konnte 2001/2 nur durch ein Moratorium, die Lösung des Pesos von der Dollar-Parität mit einer Abwertung von 70% und schliesslich dadurch bewältigt werden, dass Argentinien seine Schulden bis zu 70% nicht bezahlt hat. Ähnliche Schritte werden gemacht werden müssen letztlich auch in Deutschland. Diese Verschuldungspolitik ist verfassungswidrig. Sie ist grosse Enteignung der Bürger, freilich nur derer, die ein Vermögen haben. Dazu gehören auch Pensions- und Rentenansprüche, deren Anpassung an die Geldwertentwicklung vom Gesetzgeber abhängt.
Warum soll nicht auch einmal eine der Banken insolvent werden, denen durch die Rettungsmassnahmen für den Euro die Risiken, die sie sehr gewinnorientiert eingegangen sind, abgenommen werden? Zu unserem Wirtschaftssystem gehört die Insolvenz. Dadurch werden die Wagnisse gesteuert, insbesondere die Kreditierung der Unternehmen, aber auch der Staaten, wie sich zeigt, begrenzt. Es gibt keine Systemrelevanz von Banken, auch nicht von Banken in der öffentlichen Hand. Wenn aberdie Politiker zulassen, dass die Banker reich, unermesslich reich werden, wer will es ihnen verdenken, dass sie die Möglichkeiten nutzen. Die Verantwortung für die Finanzkrise haben die Politiker. Es wird von den Unternehmern soziales Ethos gefordert, aber es gilt, ihnen Grenzen zu ziehen. Sie haben in ihren Strukturen, die auf grösstmöglichen Gewinn der weltweit gestreuten, systemisch nicht solidarischen Shareholder angelegt sind, keine Chance zu einem sozialen Ethos.
Globalisierung ist mit dem Sozialprinzip wie mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar. Das grundlegende Prinzip der Ethik ist die Rechtlichkeit. Für das Recht ist die Politik verantwortlich. Wer die globale Kapitalverkehrsfreiheit ins Haus holt, der darf sich nicht wundern, wenn sozialwidrige Verhältnisse entstehen. Wer die Schriften dazu kennt, auch von mir, die schon vor mehr als 10 Jahren geschrieben sind, der kann das wissen, aber die Politiker, weitgehend korrumpiert, wollen das nicht wissen: Einer der grössten Missgriffe der Wirtschaftspolitik ist die Kapitalverkehrsfreiheit, nicht nur die in der Europäischen Union, sondern die globale der ganzen Welt. Nach dem Unionsrecht ist es uns verboten, den Kapitalverkehr gegenüber allen Ländern der Welt zu beschränken, mit gewissen Ausnahmen vor allem zugunsten der Währungsunion. Das ist die Grundlage des spekulativen Kapitalismus, die Grundlage dieser kreditären Geldschöpfung, die das Zehnfache des für die Wirtschaft erforderlichen Geldumlaufs betrifft, immer mit Zinserwartungen. Ich kann das nicht vertiefen und verweise auf mein Buch «Verfassungsrecht der Europäischen Union, Teil 2: Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung», Berlin 2010. Wer eine Politik globalen Kapitalismus’ macht, hat eine Politik der Selbständigkeit der Bürger und damit eine soziale, demokratische, republikanische Politik, eine Politik der Freiheit und des Rechts, aufgegeben.

Republikwidriges Mehrheitsprinzip

Ein grosses Missverständnis der Demokratie ist das Mehrheitsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses im Lissabon-Urteil erneut hervorgehoben. Die Mehrheit befiehlt, die Minderheit hat zu gehorchen. Die Legitimation der Mehrheit führt zur Ochlokratie. Das ist keine Demokratie. Die Verhältnisse sind nicht so, dass alle mit den Entscheidungen der Mehrheit, wenn es denn überhaupt die der Mehrheit sind, zufrieden sind, kantianisch gesprochen, diese, Moralität unterstellt, zu ihrem Gesetz machen würden. Die Parteien, deren Fraktionen im Bundestag die Mehrheit der Stimmen haben, werden vom Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit des Volkes identifiziert. Es dürfte mehr als selten sein, dass die Mehrheit des Volkes hinter der Politik der Parteien steht, geschweige denn hinter der Politik der Mehrheiten im Bundestag. Ein zunehmend grosser Teil der Bürger wählen nicht, aus guten Gründen. Sie sind nicht bereit, unter den Übeln eines auszuwählen. Auch die grossen Parteien werden allenfalls von 20% der Wähler unterstützt die gegenwärtige Regierungskoalition von etwa 30% der Wähler. Nur etwa 0,3% der Bevölkerung sind in den Parteien aktiv. Die Parteien haben mehr Mitglieder, etwa 3% der Bevölkerung, aber aktiv ist von denen nur jeder Zehnte. Dass die nun das Volk repräsentieren sollen und mit dem Volk identifiziert werden, ist absurd. Aber dennoch ist auch das Mehrheitsprinzip als solches, das besagt, dass die Mehrheit berechtigt wäre, die Politik zu bestimmen, falsch und gehört zu den Verzerrungen der Republik. Es geht in der Politik darum, das zu beschliessen, was richtig ist, für alle richtig ist, für das gemeine Wohl richtig. Das ist nicht leicht zu erkennen. Dafür muss zunächst die Wahrheit zugrunde gelegt werden. Deswegen bezieht sich die Meinungs-äusserungsfreiheit nur darauf, dass der Bürger zur Wahrheit und Richtigkeit beitragen darf. Dass sich das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil auf das Mehrheitsprinzip kapriziert, ist befremdend. Es gibt eine Mehrheitsregel. Die aber ist etwas völlig anderes als ein Mehrheitsprinzip. Die Mehrheit hat durch nichts recht. Die Mehrheit ist in Deutschland schon öfter berufen worden. Glücklich sind wir damit nicht geworden. In den Organen des Staates richtet sich die Entscheidung nach den Stimmen der Mehrheit. Im Gericht entscheidet die Mehrheit der Richter, wenn es ein Kollegialgericht ist. Wie soll es anders sein? Die Strafbarkeit hängt von der Zweidrittelmehrheit ab. Im Parlament entscheiden unterschiedliche Mehrheiten.
Im übrigen hat die Mehrheit in Wirklichkeit noch nie geherrscht. Immer herrschen Minderheiten, kleine Minderheiten. Wenn man im Parlament Einstimmigkeit verlangen würde, würden keine Entscheidungen zustande kommen. Carl Schmitt hat die Führerschaft demokratistisch mit dem Mehrheitsprinzip legitimiert. Schmitt war nicht der Lehrer der Republik, ganz im Gegenteil. Carl Schmitt hat klar ausgesprochen, dass die Freiheit kein politisches Prinzip sei. Die Demokratie sei demgegegenüber ein politisches Prinzip. Die Freiheit habe nur rechtsstaatliche Relevanz, eben in den Abwehrrechten des Bürgers, sprich des Untertanen, gegen den Staat. Carl Schmitt ist sehr erfolgreich. Wesentliche Irrtümer der deutschen Staatsrechtslehre stammen von ihm, zumal in grossen Fragen. Bevor man selbst nachdenkt, schreibt man bei Carl Schmitt ab. Mit seiner herrschaftlichen Repräsentationslehre hat Schmitt erfolgreich die Demokratie von der Freiheit getrennt. Die Einheit will ich wieder herstellen. Das Bundesverfassungsgericht folgt mehr denn je Carl Schmitt, freilich ohne ihn zu zitieren. Wir reden zu Recht von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Freiheit ist das Leitprinzip, und die politische Form der allgemeinen Freiheit ist die Republik. Die aber bedarf wegen der Staatsgewalt, die das Volk hat, demokratischer Willensbildung.

Freiheit und Rechtsstaat

Die Republik muss demokratisch sein, und das wichtigste Prinzip der Republik ist der Rechtsstaat. Es würde vollkommen genügen, wenn Deutschland und die anderen Länder dieser Welt wirkliche Rechtsstaaten wären. Als Rechtsstaat war Deutschland in bestimmten Jahren, sagen wir den 50er, 60er und noch 70er Jahren, besser als alle anderen Staaten aufgestellt. Deutschland hatte nach dem Zweiten Weltkrieg eine starke Entwicklung zum Rechtsstaat und eine feine Diskussion über Einzelfragen des Rechtsstaates, etwa als 1960 die Verwaltungsgerichtsordnung eingefhrt wurde. Das europäisierte Deutschland hat den Rechtsstaat längst verlassen. Es gibt noch beachtliche Reste des Rechtsstaates, Deutschland ist noch im gewissen Masse rechtsstaatlich, aber nicht im eigentlichen. Das Bewusstsein der politischen Klasse in Deutschland für den Rechtsstaat ist verlorengegangen.

Das zeigt der «Krieg» gegen das Bankgeheimnis in der Schweiz, ein Rechtsprinzip eines anderen Landes. Der deutsche Finanzminister versucht, dieses Bankgeheimnis der Schweiz, das gute Gründe hat, jedenfalls in der Schweiz rechtens ist, zu beseitigen, mit Mitteln, die ein Grundprinzip des Rechtsstaates missachten, die Verfahrensgerechtigkeit. Auch und gerade die Verfahren müssen dem Rechtsstaatsprinzip genügen. Verfahrensrechtlichkeit ist die Magna Charta des Rechtsstaates, gerade im Strafverfahren. Wer das Formelle des Rechtsstaates vernachlässigt, wie gegenwärtig in den Fragen des Schweizer Bankgeheimnisses, hat den Rechtsstaat verkannt. Wenn er meint, wir müsseb unbedingt das materielle Recht durchsetzen und die Steuersünder bestrafen, dann darf er noch lange nicht die rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien missachten. Verfahren sind Freiheitsschutz. Auch das Recht anderer Länder ist zu respektieren, insbesondere im Interesse des guten Miteinanders der Völker und Staaten. Die «Prinzipien des Rechtstaates» (ISBN 3-4281-2206-2) habe ich in einer Schrift, Berlin 2006, dargelegt.

Wenn im übrigen jemand in der Schweiz Renditen zieht, weil er sein Geld gemäss der Kapitalverkehrsfreiheit legal in die Schweiz verbracht hat, dann ist das rechtens. Eine zusätzliche Besteuerung deutscher Staatsbürger in Deutschland entgegen den Doppelbesteuerungsabkommen ist ein klarer Verstoss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit, als eine der Grundfreiheiten, gilt auf Grund der bilateralen Verträge auch für die Schweiz. Ich rede nicht über die Gelder, die nicht versteuert in die Schweiz transferiert wurden, alsoüber Schwarzgelder, sondern über ererbte Vermögen, die in der Schweiz liegen und Renditen erbringen. Die sind nach Schweizer Recht zu versteuern. Alles andere widerspricht der Logik der Kapitalverkehrsfreiheit, einer Logik, die der Europäische Gerichtshof ständig praktiziert. Da lag der letzte deutsche Finanzminister schief, aus der Gier heraus, die auch beim Staat beheimatet zu sein scheint.
Aber auch in vielen anderen Bereichen hat das europäisierte Deutschland rechtsstaatliche Prinzipien verlassen, vor allem bei den hilflosen Versuchen, den Euro durch die Finanzierung des griechischen Haushalts und noch mehr durch den allen Mitgliedstaaten zugänglichen Rettungsschirm zu verteidigen. Die Massnahmen sind grobe Vertrags- und Verfassungsverletzungen, und sie missachten das Versprechen an die Deutschen, die Stabilität der Währung ohne Finanztransfers an andere Euro-Länder zu gewährleisten. Gegen die von niemandem bestreitbare Vertragswidrigkeit der Euro-Einführung hat das Bundesverfassungsgericht den Rechtsschutz verweigert. Sowohl die Einführung des Euro als auch dessen Verteidigung sind nichts anderes als Diktatur. Die Einführung war ein Rechtsbruch, in dem Falle Vertragsbruch, und die Verteidigungsmassnahmen sind es auch. Sie sind zudem ökonomisch falsch, versprechen keinen Erfolg und schaden unermesslich. Die Rechtsschutzlosigkeit ist ein Kriterium der Diktatur – was eigentlich sonst?

Bürgerlicher Rechtsstaat durch Freiheit und Eigentum

Das gesamte gemeinsame Leben hängt von der Freiheit ab, insbesondere der Rechtsstaat. Es gibt keinen Rechtsstaat ohne Demokratie, wohlgemerkt in dem dargelegten Sinne, und keinen Rechtsstaat ohne Selbständigkeit der Menschen, also ohne Sozialstaat. Der Rechtsstaat kann nicht auf formelle Prinzipien reduziert werden, wenn auch die formellen Prinzipien unverzichtbar sind. Der liberale Rechtsstaat hat sich im wesentlichen auf die formellen Prinzipien beschränkt, diese haben die Freiheiten vielleicht wirksamer geschützt als der materielle Rechtsstaat durch die Grundrechte. Das liegt an den in der Republik veränderten politischen Verhältnissen. Der Gesetzesvorbehalt für alle Massnahmen des Staates, welche in Freiheit und Eigentum eingriffen, bewirkte, dass der Landtag derartigen Gesetzen zustimmen musste. Im Landtag waren aber die Bürger vertreten, die ihre Interessen gegen den monarchischen Staat vertreten haben. Der formelle Gesetzesvorbehalt hatte dadurch grosse materielle Wirkung. Erinnert sei an den preussischen Budgetkonflikt 1862, der lange währte und nie verbindlich entschieden wurde. In der Republik sind die Bürger selbst die Träger der Staatsgewalt.
Es gibt in der Republik keinen Gegensatz von Staat und Gesellschaft. Aber die in das Parlament gewählten Vertreter des Volkes sind, wenn sie Interessen und Parteien repräsentieren, die grösste Gefahr für die Freiheit und die Freiheiten, obwohl sie die Freiheit verwirklichen sollen. Die Entrechtung der Bürger durch die Internationalisierung der Lebensverhältnisse, zumal durch deren Europäisierung, die in der Integrationsverantwortung der Parlamente liegt, ist weit fortgeschritten. Zudem führt das Wahlsystem im Parteienstaat zu einer steten Minderung der bürgerlichen Rechte, vor allem des Eigentumsschutzes, weil die Parteien mittels ihrer Gesetzgebungsmacht das, was den einen gehört, den anderen geben, um von letzteren gewählt zu werden. Der parteienstaatliche Demokratismus führt geradezu zwangsläufig zu einer rechtlosen Verteilung des Volksvermögens; denn die parteilichen Parteien sind darauf angelegt, Interessen zu bedienen, nicht aber das Recht zu verwirklichen. Das Wahlrecht wirkt dem nicht entgegen. Zu Recht ist zum Schutz der Grundrechte die Verfassungsgerichtsbarkeit eingerichtet. Aber die Verfassungsrichter, auch in die parteiliche Klasse integriert, leisten den materiellen Schutz von Freiheit und Eigentum eherweniger als der formelle Gesetzesvorbehalt des Liberalismus unter dem monarchischen Prinzip, der bekanntlich zum Hochliberalismus geführt hat. Für den menschheitlich richtigen Republikanismus fehlt es noch an der erforderlichen Sittlichkeit und Moralität der Bürger wie der Vertreter derselben in den Parlamenten.
Entstaatlichung des Volkes und Legitimation der Unionspolitik

1. Unabdingbare Voraussetzung des Rechtsstaates ist der Staat. Der Rechtsstaat muss ein Staat sein. Die Entstaatlichung des Volkes, nicht nur durch die europäische Integration, sondern auch durch die Globalisierung, ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar. Dem Volk wird die Hoheit über den eigenen Staat genommen. Die existentiellen Politiken, die Währungspolitik, die Wirtschaftspolitik, die Haushaltspolitik, die Sozialpolitik, die Sicherheitspolitik u.a.m., müssen in der Hand des Volkes bleiben und dürfen nicht Gremien übertragen werden, die nicht vom Volk legitimiert sind. Die europäischen Organe haben keine demokratische Legitimation, sage ich seit langem. Das Bundesverfassungsgericht musste zugestehen, dass die Organe der Europäischen Union nicht eigenständig demokratisch legitimiert sind, wie sie es sein müssten, wenn es Staatsorgane wären, wie sie es aber auch sein müssen, weil sie Rechtsetzungsorgane der Völker sind. Wenn das demokratische Niveau in Deutschland so abgesenkt wäre wie das der Union, wäre das fraglos demokratiewidrig. Das Gericht will aber nicht zugeben, dass die Union längst ein Staat ist, der mächtigste Staat in unserem Leben, weitaus wirkungsmächtiger als Bund, Länder und Gemeinden, und deswegen der Legitimation durch ein Staatsvolk bedarf. Das aber müsste durch ein unionsweites Verfassungsgesetz geschaffen werden, welches der vorgängigen Zustimmung aller Unionsvölker bedarf. Das sieht das Lissabon-Urteil nicht anders.

2. Das Gericht konstruiert die demokratische Legitimation der Unionspolitik dogmatisch mittels des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, das in Art. 5 des EUV in der Lissabonner Fassung eigens genannt ist, aber nur im deutschsprachigen Text. In den anderen Texten ist ehrlicher von abgeleiteten Befugnissen der Union die Rede, die mangels Volkes keine originären Befugnisse hat und haben kann. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzel-ermächtigung muss die Politik der Union voraussehbar sein, so dass sie von den nationalen Parlamenten verantwortet werden kann; denn nur die nationalen Parlamente können, weil von den Völkern gleichheitlich gewählt, demokratisch legitimieren. In Wirklichkeit sind die Ermächtigungen weit und offen bis hin zu Generalklauseln, welche der Bestimmtheit weitestgehend entbehren. Allemal seit dem Vertrag von Lissabon hat die Union jede Politikmöglichkeit – in der Wirtschaft, zumal in der Handelspolitik, im Sozialen, im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit, abgesehen von der Währungspolitik.
Mit der Währungspolitik werden derzeit durch Griechenlandhilfe und Währungsrettungsschirm die Finanzen vor allem Deutschlands ruiniert, freilich unter krassem Bruch der Verträge. Die No-bail-out-Klausel des Art. 125 AEUV verbietet diese Massnahmen eindeutig. Die europäische Währungsunion sollte keine Haftungsgemeinschaft sein, sondern eine Stabilitätsgemeinschaft. Jetzt ist sie keine Stabilitätsgemeinschaft, sondern eine Haftungsgemeinschaft. Die Währungsunion wird zur Finanzunion, Transferunion, Sozialunion. Das ist endgüültig der Bundesstaat. Den sollte die Währungsunion, ökonomisch von vornherein eine Fehlkonstruktion, auch herbeihebeln, aber ohne Umsturz geht das nicht. Der wird jetzt unternommen, aber das Bundesverfassungsgericht wird das nicht zulassen. Dafür verlangt es im Lissabon-Urteil eine neue Verfassung Deutschlands nach Art. 146 GG, die ohne Volksabstimmung nicht geschaffen werden kann.

Verlust an demokratischem Rechtsschutz


Rechtsschutz ist Wesenselement des Rechtsstaates. Der Büürger muss wirksam in seinen Rechten, zumal den Grundrechten, geschützt werden. Seine Rechte müssen dem demokratischen Prinzip gemäss verbindlich erkannt und verwirklicht werden. Das ist Sache des Volkes, die wichtigste; denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Gerichte, die das letzte Wort in Sachen des Rechtes haben, müssen darum Organe der Vertretung des Volkes sein. Aber der Grundrechtsschutz ist weitestgehend dem Europäischen Gerichtshof überrantwortet worden. Dort hat er nun wirklich keine Stätte. Der Gerichtshof hat erst einen einzigen Rechtsetzungsakt der Union als grundrechtswidrig erkannt, ausgerechnet einen Rechtsetzungsakt, der der Finanzierung des Terrorismus Schwierigkeiten bereiten sollte. Es war der Kadi-Fall im Jahre 2008. Mehr als 50 Jahre lang hat der Gerichtshof keine Grundrechtsverletzungen der Union zu erkennen vermocht. Eine Grundrechtsbeschwerde, wie die deutsche Verfassungsbeschwerde, ist nicht vorgesehen. Insbesondere ist der Europäische Gerichtshof alles andere als demokratisch besetzt. Der griechische Richter etwa, Präsident Vassilios Skouris, hat keinerlei demokratische Legitimation der Deutschen, genausowenig wie die 25 anderen Richter aus fremden Ländern. Nur einer, Thomas von Danwitz, ist Deutscher, aber das reicht nicht, zumal er nicht in allen deutschen Angelegenheiten entscheidet. In den Kammern sitzen mal 3, mal 5 Richter, ein Deutscher muss nicht dabei sein. Die Richter kennen die deutschen Verhältnisse meist nicht, den meisten ist sogar die deutsche Sprache fremd. Es ist nicht leicht, das deutsche Rechtssystem zu verstehen. Das kann man als Deutscher einigermassen, wenn man das Recht studiert und sich viele Jahre damit beschäftigt hat, aber dass irgend jemand aus Bulgarien oder Rumänien oder meinetwegen aus Portugal oder Litauen versteht, was die deutsche Rechtslehre meist aus guten Gründen induziert, ist völlig abwegig. Es gibt keinerlei Legitimationszusammenhang zwischen den Völkern und der Rechtsprechung der Union. Das fundamentale Prinzip der demokratischen Republik: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, ist durch den Integrationismus für wichtigste Staatsaufgaben ruiniert.
Wenn Bürger ihr Recht gegen den Staat vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen wollen, haben sie wenig Chancen. Die grosse Masse der Verfassungsbeschwerden wird gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Wenn es nicht so wichtig ist, kann auch der Bürger einmal einen Prozess gewinnen. Aber es gibt immer wieder wegweisende Entscheidungen, insbesondere wenn das Gericht ohnehin der Politik Grenzen ziehen wollte oder der Öffentlichkeit nicht sichtbare Kräfte, gegebenenfalls ein Kanzler selbst, die Politik korrigieren wollen. Auch der europäischen Integrationspolitik hat das Gericht Grenzen gesetzt, die der weiteren Entwicklung der Union zum Bundesstaat einen Riegel vorschieben. Das Gericht muss zum einen seine Existenz rechtfertigen, sieht sich aber auch seiner eigenen Judikatur verpflichtet, welche die Interpretation des Grundgesetzes in gewisser Weise einengen. Notfalls, wenn das Gericht der Politik nicht in den Arm fallen will, wird dem Bürger schlicht der Rechtsschutz entgegen der grundrechtlichen Dogmatik verweigert, wie den Verfassungsbeschwerdeführern gegen die Einführung des Euro. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht sich dem Rechtsschutz gegen die Griechenlandhilfe und gegen den Rettungsschirm, die offenkundig vertrags- und verfassungswidrig sind, erneut zu entziehen wagt. Ich denke nicht. Die Rechtlosigkeit dieser Politik ist allzu offensichtlich.

Parteienherrschaft ohne Gewaltenteilung


Die Gewaltentrennung ist eine Essentiale des Rechtsstaates und Konstruktionsprinzip der Demokratie. Die horizontale Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, vor allem der Regierung, der Legislative und der Judikative ist im Parteienstaat in Not, erst recht in der internationalistischen Parteienherrschaft. Nicht einmal die Gewaltenteilung zwischen den beiden ersten Gewalten und der Judikative ist auf Unionsebene noch in Ordnung. Die Richter werden für sechs Jahre gewählt, mit einem interessanten Gehalt, etwa 20 000 Euro im Monat. Das ist etwa das dreifache dessen, was ein Bundesrichter verdient. Das ist schon attraktiv für jemanden, der aus Bulgarien kommt, aber auch für einen deutschen Juristen. Das möchte er auch noch weitere sechs Jahre verdienen. Allein schon die Wahlzeit von 6 Jahren schafft Abhängigkeit. Wer setzt die Richter ein? Die Regierungen der Mitgliedsstaaten schlagen den Richter ihres Landes vor. Die anderen stimmen zu. Erforderlich ist das Einvernehmen der Regierungen. Ausgerechnet die Richter, welche die Politik der Regierungen auf die Rechtlichkeit hin kontrollieren sollen, werden von den Regierungen ernannt, die die politische Führung haben. Das schlägt dem Prinzip der Gewaltenteilung ins Gesicht. Das schafft politische Abhängigkeit, vermittelt durch Geld, Macht und Ansehen. Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist im übrigen auch allzu parteienbestimmt. Das republikanische Postulat kann nur sein, dass die Richter keiner Partei angehören. Es müssen die Besten des Faches sein. Wer einmal ein kritisches Wort zu Parteien gesagt hat, hat nie eine Chance, in das Verfassungsgericht gewählt zu werden. Die Verfassungsrichter sind alle abhängig von den Parteien. Jedes politische Lager stellt ein Mitglied in jedem Senat, das nicht Parteimitglied ist. Diese Richter haben die nötige Parteinähe. Es kann vorkommen, dass sie nach der Richterkarriere Ministerkandidaten einer Partei werden.

Was ist zu tun?

Was ist gegen der Verfall Deutschlands und anderer Staaten zu tun? Es gibt in einem Parteienstaat in der krassen Form, wie er sich in Deutschland entwickelt hat, eine gewisse Gesetzlichkeit des Niedergangs. Wir hätten diese Entwicklung nicht, wenn die Besten dem Volk dienen würden. Aber die Parteien lassen das nicht zu.
Es bleibt nur der Widerstand. Das Recht steht in Art. 20 Abs. 4 GG: «Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand.» Mit dem Recht ist die sittliche Pflicht jedes Bürgers verbunden. Das Widerstandsrecht ist ein ewiges Recht. Auch wenn es nicht im Grundgesetz stünde, würde es gelten. Die Gewerkschaften haben den Text im Zuge der Notstandsnovelle durchgesetzt. Schon der König in alten Zeiten war des Todes, wenn er nicht eines tat: das Recht verwirklichen.
«Diese Ordnung» ist genau die, die ich erörtert habe, wie sie im Artikel 20 Absatz 1 bis 3 des Grundgesetzes verfasst ist. Man kann von dem einzelnen Bürger nicht mehr verlangen als den Widerspruch. Die Form des Widerstands ist eine andere Frage. Auch eine Klage ist gewissermassen ein Widerstandsakt. Das wichtigste Mittel des Widerspruchs ist die freie Rede. Es ist in Deutschland schwer geworden, aber man muss das Recht der freien Rede, insbesondere als Professor, wahrnehmen. Wenn man das nicht tut, hat man seinen Beruf verfehlt. «Tue das, was du zu tun schuldig bist, in deinem Berufe», fordert uns Martin Luther auf.

Karl Albrecht Schachtschneider ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg in Nürnberg. Er entwickelt, lehrt und vertritt eine von Immanuel Kants Freiheitslehre sowie den Ideen der europäischen Aufklärung ausgehende und auf Grundlage der Menschenwürde entfaltete Freiheits-, Rechts- und Staatslehre.
Er reichte eine Reihe von Verfassungsbeschwerden beim deutschen Bundesverfassungsgericht ein, die sich jeweils gegen bestimmte Schritte der europäischen Integration richteten, die jeweils zu wegweisenden Fortschritten in der Rechtsklärung führten. Dazu gehören – gemeinsam mit Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty – die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Euros (1998), eine Individualbeschwerde gegen den 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (im Auftrag einer österreichischen Interessengruppe, 2008).
Am 7. Mai reichte Schachtschneider gemeinsam mit Joachim Starbatty, Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Dieter Spethmann Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die deutschen Hilfszahlungen bei der Bekämpfung der griechischen Finanzkrise 2009/2010 ein. Das endgültige Urteil hierfür steht noch aus.
Karl Albrecht Schachtschneider war Mitglied der SPD, der CDU sowie Gründungsmitglied der 1994 gegründeten Kleinpartei Bund freier Bürger.





30.05.10

Österreich wird es ohne EU besser gehen

„Die Europäische Union ist eine alternativlose wirtschaftliche Vereinigung souveräner Staaten - Österreich würde ohne sie untergehen und zum Entwicklungsland werden“, so die allgemeine Ansicht von Integrationspolitikern und Erfüllungsgehilfen der EU. Diese von wenigen EU-Profiteuren und deren Handlangern vorgegebene Meinung soll den Menschen Angst vor dem notwendigen Austritt aus der EU machen. Über Alternativen wird gänzlich geschwiegen.

Zuerst bedarf es schon lange einer Klarstellung: Schon bald nach dem 2. Weltkrieg richteten sich Bestrebungen auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung einen europäischen Bundesstaat begründen. Unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde schon ein Entwurf einer europäischen Bundesverfassung vorgelegt. Schließlich gründete Jean Monnet, ein Wall-Street-Bankier und „Weltbürger“, mit einflussreichen Freunden der amerikanischen Elite, das „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ und schlug eine gemeinsame Währung vor. Dieser Plan scheiterte zwar vorerst 1954 an der französischen Nationalversammlung, jedoch war mit dem EU-Vertrag von Maastricht von 1992, also noch vor dem Beitritt Österreichs zur EU, der US/Monnet-Plan auf dem Weg zur Umsetzung. Das Märchen von einer reinen wirtschaftlichen Vereinigung Europas souveräner Staaten ist somit endgültig begraben.

Andreas Bracher, einer der Herausgeber der Europäischen Schriftenreihe deutet schon im Titel des zweiten Bandes an, worum es geht: Europa im amerikanischen Wertesystem, Bruchstücke zu einer ungeschriebenen Geschichte des 20. Jahrhunderts, (ISBN 3-907564-50-2). Andreas Bracher fasst wie folgt zusammen: (…) „Das neue Gebilde, die „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EKGS) war der entscheidende erste Keim der heutigen Europäischen Union. Es war von vornherein als voller Staat angelegt (…) Von Monnet stammte auch der Plan, mit dem Anfang der fünfziger Jahre eine gemeinsame europäische Armee geschaffen werden sollte – ein Plan, der allerdings 1954 im französischen Parlament abgelehnt wurde. (…) Zu seinem großen Gegenspieler wurde schließlich de Gaulle, der 1958 in Frankreich an die Macht kam. De Gaulles Konzept von einem „Europa der Vaterländer“ war ein Gegenentwurf zu Monnets supranationalem Gebilde. (…) Wenn die Amerikaner selbst ihr Hinarbeiten auf eine europäische Einigung begründeten, so behaupteten sie anfangs, sie sei notwendig für die Abwehr des Kommunismus. Auffällig ist aber, dass mit Mc Cloy, Averell Harriman und Dean Acheson einige derjenigen Personen zu Inspirationen des europäischen Einigungsprozesses wurden, die bereits seit 1944 auf den Bruch mit der Sowjetunion bewusst hinarbeiteten. Das Gesamtszenario dieser Jahre legt nahe, dass hier eine Gruppe von Menschen den Kalten Krieg forciert und dann als Hintergrund für andere Pläne benutzt hat. Mit der Überbetonung der sowjetischen Gefahr entstand jene politisch-psychologische Situation, in der die Europäer bereit waren, sich unter dem Schild der USA zusammenzuschließen, um damit die Westfesselung Deutschlands abzusichern. (…) Für die amerikanische Politik ist es ebenso wichtig gewesen, dass diese von ihr gewünschte europäische Vereinigung freiwillig und aus eigener Initiative hervorgegangen ist, wie es gewöhnlich wichtig für sie ist, in einem Krieg die anderen dazu zu bringen, die Rolle des Angreifers und des Schuldigen zu übernehmen. Es ist jene raffiniert-unscheinbare, indirekte Art der Herrschaftsausübung, wie man sie auch vom Aufbau des Römischen Reiches kennt, das sich ja durch lauter Verteidigungskriege und Defensivbündnisse vergrößerte. (…)

Wenn man dieses Triebwerk in Gang halten wollte, so gehörte dazu auch, die Furcht vor Deutschland lebendig zu halten. Das ist ein wesentlicher Grund für die ungeheure Bedeutung der NS-Thematik in der westlichen Öffentlichkeit und dafür, dass es so wichtig war, die Erinnerung an diese Vergangenheit zu pflegen. (…) das „Aktionskomitee“, das er 1955 gegründet hatte, wurde teilweise aus den USA finanziert: von der Ford-Foundation, deren Leiter zeitweise sein Freund McCloy war. Angesichts dieser Tatsachen ist es bemerkenswert und geradezu verdächtig, mit welcher Hartnäckigkeit die Geschichtswissenschaft dieses enge Verhältnis in dem Sinne deutet, dass Monnet die USA für die Durchsetzung seiner eigenen, „europäischen“ Ziele benutzt hätte. Das Umgekehrte wird nur selten in Erwägung gezogen.“
Die Europäische Einigung war von Anfang an keine demokratische Entscheidung der Menschen in Europa. Monnet war ein Agent, vor allem amerikanischer Interessen. So analysiert Andreas Bracher in seinem Werk sinngemäß: Aus Sorge vor einer Versöhnung Frankreichs mit Deutschland und einer Abkoppelung von den Vereinigten Staaten als möglicher Beginn einer eigenständigen, von Washington unabhängigen europäischen Politik löste der deutsch-französische Vertrag von 1963 hektische Aktivität hinter den Kulissen aus, bis der Deutsche Bundestag dem Vertrag eine Präambel voranstellte, durch das ausdrücklich die Bindungen an die USA bestätigt wurden.
Das ist noch ein Indiz, dass die Richtung zu einem „Europa der Vaterländer“ – welches auch heutzutage von vielen gefordert wird -, schon vor Jahrzenten verhindert wurde.
Andreas Bracher abschließend: „Die Schreckensvision aller westlichen Politiker der Nachkriegszeit ist ein neutrales Gesamtdeutschland, das sich mit der Sowjetunion aussöhnen könnte. Das galt es zu verhindern, und ein Mittel dazu war die EU“ (…).
Jetzt wird es klarer: Deutschland, Österreich und alle am Krieg beteiligten Staaten Europas hatten nach dem Zweiten Weltkrieg keine Chance für einen wirklich demokratischen Neubeginn. Es gibt deshalb keinen Grund mehr, die EU zu feiern. Zu feiern wären europäische Bürgerinnen und Bürger, die mündig werden, damit es in Europa mehr freiheitliche, friedliebende, direktdemokratische, neutrale und unabhängige Staaten gibt.

Dieser verfassungswidrige Großstaat, der US-Interessen dient und der auf längere Sicht bis in den Nahen Osten und nach Nordafrika reichen wird, wurde mit dem Lissabon Vertrag weiter gefestigt. Aber wer hat dem zugestimmt? Sicher nicht Österreichs 350000 Arbeitslose und die über eine Million Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen. Wenn man die Pensionsvorschussbezieher, Arbeitslose im Krankenstand und jene mit Bezugssperre, Lehrstellensuchende, Übergangsgeldbezieher und wegen Partnereinkommen von der Notstandshilfe ausgeschlossene Menschen sowie 80 000, die in meist sinnlose Kursmaßnahmen gezwungen werden, mitrechnet, hat Österreich in Wahrheit etwa 600.000 Arbeitslose. Die restlichen „glücklichen“ Arbeitsplatzbesitzer müssen für die EU oder für die unverschuldete Krise sparen. Es ist kein Wunder, dass sich immer größere Teile der Bevölkerung in jene Zeiten des Schillings und der Neutralität vor dem EU-Beitritt zurücksehnen: Damals waren 1000 Schilling noch viel mehr wert und Arbeitssuchende konnten leichter eine Arbeit zu finden.
Die „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“, die „unsichtbare Hand des Marktes“, welche Wohlstand für alle verspricht - die Religion der EU schlechthin -, ist von Sozialstaaten, wie Österreich einer ist, abzulehnen. Österreich ohne EU würde die von den USA verursachte Finanzmarktkrise nicht so stark spüren: Die EU-Verträge schreiben die Freiheit des Kapitals vor, auch Österreichs „Casino-Kapitalismus-Spekulanten“ konnten und können weiterhin ungehindert in aller Welt zocken.
Wir stehen im Wettbewerb mit übermächtiger Konkurrenz mit Billiglohnländern wie China, wo die Arbeit „nichts“ kostet und Arbeitnehmerschutz ein Fremdwort ist. Dort verdienen ca. 36 % unter 2 Dollar am Tag, davon 10 % unter einem Dollar. Aufgrund von EU-Gesetzen kann man diese Importwaren nicht aus den Regalen verbannen und ausländische Firmen dürfen nach deren Arbeitsrecht mit „Lohnsklaven“ überall in der EU tätig werden. Dazu kommt die Konkurrenz der Arbeitssuchenden aus der ganzen Welt.
Die den Österreichern aufgezwungene Währung Euro ist am Zerfallen und damit der ganze Scheinwohlstand. Die Schulden der Euro-Länder explodieren: Griechenland muss zurzeit mit mehr als 40 Milliarden – entgegen den EU-Verträgen - aufgefangen werden. Aber es ist kein Ende der Euro-Tragödie in Sicht. Österreich hat schon über 200 Milliarden Schulden. Alleine die Zinsen machen schon etwa 10 % des Gesamtbudgets aus. Wo ist das Ende dieses Irrweges?
Aus diesen und vielen anderen Gründen muss Österreich aus der EU austreten und kann das auch beruhigt machen: Österreich ist dann weiterhin Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), kann somit Verträge mit der ganzen Welt schließen und ist zu keinerlei zusätzlichen Zahlungen verpflichtet. Die schrankenlose Freiheit der Unternehmer und des Kapitals durch die „EU-Grundfreiheiten“ kann gegebenenfalls zum Schutze der heimischen Wirtschaft und zur Stärkung des Gemeinwohls wieder begrenzt und der Schilling statt dem „Teuro“ eingeführt werden.
Der Vertrag von Lissabon verpflichtet Österreichs Bundesheer unter anderem auch zur Teilnahme an militärischen „Missionen“ gegen den „Terror“, welche weltweite Angriffskriege sein können. Auch wenn man die österreichische Bundesverfassung „schleichend“ dahingehend änderte, um juristische Hintertüren für den Anschluss an ein militärisches Bündnis zu ermöglichen: Die strikte Einhaltung der ursprünglichen im Staatsvertrag festgeschriebenen immerwährenden Neutralität ist nicht nur für die Kläger der Verfassungsbeschwerden gegen die EU-Verträge, sondern auch für die Mehrheit der österreichischen Bevölkerung der richtige Weg. Der Weg eines neutralen, mit allen Völkern der Welt befreundeten Kleinstaates, welcher sich überall auf der Welt für menschengerechte Lebensbedingungen einsetzt und bei der friedlichen Konfliktlösung behilflich sein kann, ist eine gute Alternative zur „EU-Schlachttruppenpolitik“. Es gibt vielerlei Aufgaben, die Österreich gerade wegen seiner Neutralität besser erfüllen kann als etwa die meisten EU Mitgliedsstaaten, die der NATO angehören: Die tiefere Einbindung in das Internationale Rote Kreuz (IKRK), Entwicklungszusammenarbeit (EZA) und mehr Bemühen um Humanitäres Völkerrecht. Die Neutralität Österreichs dient also nicht nur dem eigenen Land. Im Gegenteil: Vorbildlich könnte Österreich in der heutigen Welt mit ihren Kriegen und dem damit verbundenen menschlichen Elend wirken. Es braucht dringend mehr neutrale Staaten, die in keine politischen und militärischen Allianzen eingebunden sind.
Ein guter Weg, eine bewährte, glaubwürdige und erfolgreiche Alternative zur EU ist nach wie vor die Europäische Freihandelszone EFTA, die unter Bewahrung nationaler Souveränität strikt gegen das Prinzip der Supranationalität ist. Die EFTA fördert Freihandel mit der ganzen Welt und arbeitet im Gegensatz zur EU ohne großen bürokratischen Aufwand, ist billig und krisensicher und wurde noch von keinen Skandalen heimgesucht. Sie strebte nie einen politischen Staatenbund an, war strikt gegen eine Supranationalität und dessen Mitglieder anerkennen das Prinzip der Selbstversorgung als nationale Aufgabe.
Vorbildlich ist die Schweiz mit ihren direktdemokratischen Regeln, dem Genossenschaftswesen, der gut funktionierenden Volkswirtschaft und der echten Neutralität. Die Eidgenossen können über verbindliche Volksabstimmungen effektiv mitentscheiden, haben einen hohen Standard, verdienen gut, machten die Auswüchse des Spekulations-Kapitalismus nicht mit und leben schon seit ewigen Zeiten im Frieden.
Durch die Förderung der Forschung und Entwicklung von erneuerbaren Energieformen und der gesetzlichen Absicherung gegen die Einführung der Gentechnik im Lebensmittel, Saatgut- und Futtermittelbereich - schon über 600.000 Tonen GMO-Futtermittel werden im Jahr (!) von Österreich importiert - , könnte der Feinkostladen Österreich ausgebaut und Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Anzahl der heimischen Bauern, die seit dem Beitritt Österreichs in die Europäische Union halbiert wurde, das Kleingewerbe und die kleinen und mittleren Unternehmen würden durch gezielte Förderung eine Renaissance erleben, zum allgemeinen Wohlstand und dem Ziel der Vollbeschäftigung in Österreich dienen. Dadurch wären die Pensionen gesichert und die Schere zwischen Arm und Reich verringert.

Quellen:

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen den Vertrag von Lissabon (Auszüge):

Der Vertrag von Lissabon ist - wie die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza - ein völkerrechtlicher Änderungsvertrag. (…) Im Unterschied zur Einheitlichen Europäischen Akte und den Verträgen von Amsterdam und Nizza sieht der Vertrag von Lissabon eine grundlegende Änderung des bestehenden Vertragssystems vor. Er löst die Säulenstruktur der Europäischen Union auf und verleiht der Union formell Rechtspersönlichkeit. In seiner Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen Union ähnelt er deshalb dem Vertrag von Maastricht.
Der Vertrag von Lissabon ersetzt den nicht von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag) vom 29. Oktober 2004 (ABl Nr. C 310/1).
Die europäische Idee einer politischen Vereinigung Europas war nach 1945 deutlich erstarkt. Bestrebungen richteten sich auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zur Föderierung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 1 Rn. 14). Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des „Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa“.

Der Idee einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa standen von vornherein kräftige nationalstaatliche Orientierungen gegenüber, die vornehmlich den Blick auf den notwendigen Wiederaufbau und damit nach innen richteten. (…) Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika als Schutzmacht Westeuropas drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag (…) Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. von Puttkamer, Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 1956/1957, S. 448 ff.).
Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft wurde deutlich, dass sich der europäische Bundesstaat nicht direkt verwirklichen ließ.


Jean Monnet, Erinnerungen eines Europäers, 1980.
Francois Duchêne, Jean Monnet - the First Statesman of Interdependence, 1994.
John Gillingham, Coal, Steel and the Rebirth of Europe 1945-1955, Cambridge 1991.

Aus den Anmerkungen (Bracher, Europa im amerikanischen Weltsystem)

(Tatsächlich aber hat man den Koreakrieg von Beginn an als Folie benutzt, vor der eine weitestgehende europäische Einigung für notwendig erklärt wurde. Das gelang allerdings nicht ganz im gewünschten Ausmaß, eigentlich damals zu "Vereinigten Staaten von Europa" hätte führen sollen (S177)

(S 178) Die Fortführung der europäischen Union gehörte zu den Bedingungen der USA für eine Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung. Als solche war sie vom amerikanischen Präsidenten Bush im Dezember 1989 benannt worden.

08.05.10

HERKUNFTSLANDPRINZIP

Das Herkunftslandprinzip war und ist in den Verträgen nicht vorgezeichnet . Der Gerichtshof hat es im Laufe seiner Judikatur aus allen Grundfreiheiten abgeleitet. Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten, die praktisch mit jeder nationalen Maßnahme einhergehen, sind nach Auffassung des Gerichtshofs nur in engsten Grenzen zulässig, wenn nämlich die Interessen des Gemeinwohls sie erzwingen. Darüber, was das Gemeinwohl gebietet, befindet der Gerichtshof und nicht etwa die Mitgliedstaaten.

Wenn eine Leistung sich nach den Vorschriften des Landes bemißt, aus dem die Leistung erbracht wird, könne sie das Gemeinwohl des Empfängerlandes (Bestimmungslandes) nicht verletzen. Das schließt der Gerichtshof aus dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, welches mit der Gemeinschaft verbunden sei. Ein Beispiel: Ein tschechischer Unternehmer leistet Dienste in Deutschland. Er darf nach dem Herkunftslandprinzip seine Arbeitnehmer aus Tschechien mitbringen. Das können auch Menschen aus einem dritten Staat sein, aus welchem Staat dieser Welt auch immer, wenn das tschechische Recht Arbeitsverhältnisse mit diesen zuläßt. Er kann sie arbeitsrechtlich nach tschechischem Recht behandeln, also auch nach tschechischen Tarifverträgen entlohnen oder bezahlen, wie es das tschechische Recht zuläßt. Es versteht sich, daß gegen eine solche Konkurrenz deutsche Unternehmer, die den deutschen Tarifverträgen verpflichtet sind, keine Wettbewerbschance haben.

Dieses Herkunftslandprinzip gilt auch für das Lebensmittelrecht. Unsere recht guten Lebensmittelstandards haben sich durch das Herkunftslandprinzip bis zu 1.500 % verschlechtert. Es sind die Standards anderer Länder, Italiens, Spaniens, Griechenlands, die bei uns legal sind. Warum muß der Leistungserbringer nicht die Regelungen des Be-stimmungslandes akzeptieren, die das Recht des Volkes dieses Landes sind? So stand das in den Verträgen und so steht das noch immer in den Verträgen, wenn man sie demokratisch liest.

(Schachtschneider, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon)

07.05.10

EU-Austritt und Neutralität Willensbekundung

Der Wille in der Demokratie hat nach Verfassungsgrundsatz vom Volk auszugehen und daher stellen wir folgende Forderungen:

1. Sicherung des demokratischen Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatprinzips und des Bundesstaatprinzips auf Grundlage der Freiheit und Gleichheit aller ÖsterreicherInnen im Schutze der Österreichischen Verfassung der 2. Republik, wie sie 1955 begründet wurde mit der Unantastbarkeit der immerwährenden Neutralität.

2. Wiedererlangung der vollen Souveränität Österreichs über alle rechtsstaatlichen Angelegenheiten als oberste juristische Instanz; insbesondere in der Gesetzgebung, in der Gerichtsbarkeit, in der militärischen und polizeilichen Befehlgewalt, in den Bereichen der Bildung, der Freiheit der Lehre, der Freiheit der Rede und Veröffentlichung, der Freiheit der Wahl von Erziehung- und Heilmethoden, der Freiheit der Forschung und der Freiheit des Ausdruckes traditioneller Kultur.

3. Wiedereinführung einer eigenen nationalen Währung mit flexiblen Wechselkursregulationsgesetzen. Gesetzliche Regulation der Märkte, insbesondere des freien Waren- und Kapitalverkehrs und der Börsenspekulationen, durch Wiedereinführung nationaler Handelbedingungen und Devisenregulationsbedingungen.

4. Wiedereinführung der Grenzkontrolle aber Wahrung bzw. Wiederherstellung der privaten Freiräume der Menschen, die nicht vom Staat eingeschränkte werden dürfen.

5. Strengste Zurückweisung aller gentechnisch veränderten Produkte sowie aller Bestrebungen atomare Energienutzungen weiter auszubauen.

6. Reformierung und Vereinfachung sowohl des bürokratischen als auch des juristischen Apparates und Weiterentwicklung der politischen Kultur zu einer direkten Demokratie, die den BürgerInnen aktive, verantwortungsbewusste Mitgestaltung des Österreichischen Lebensraumes ermöglicht.

7. Weiterentwicklung eines direkt demokratischen Regierungssystems und Reformation der politischen Parteien durch Abschaffung des Parteien-Monopols und des Fraktions- oder Clubzwangs. Einführung einer direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild.

Karin E. J. Kolland
überparteiliche Initiative des Hanael Vereins zur Förderung spiritueller, intuitiver und gesunder Lebensweise
www.kuthumi.at

02.05.10

EU-WAHNSINN: DIE KAPITALVERKEHRSFREIHEIT ENTMACHTET STAAT UND VOLK !

Wir müssen sparen: Die Krise, ausgelöst durch Investmentbanker, die im globalen Finanzcasino Unsummen in den Sand steckten, über 500 Milliarden im ersten Jahr der Krise (Wagenknecht, Wahnsinn mit Methode), die Einführung des Euro - ohne vorherige Einhaltung der Konvergenzkriterien (Schachtschneider, Interview mit der "freien Welt"):

"Das Scheitern der Währungsunion war schon damals (1998) klar, aber die Vision, mittels der Währungsunion den großen Unionsstaat herbeizwingen zu können, war so machtvoll, daß das Gericht das Recht hinter diese Politik zurückgestellt hat - und die Schulden der einstigen Schwachwährungsländer des Südens Europas, wie Griechenland, Portugal usw. müssen irgendwie aufgefangen werden!", so Schachtschneider im Interview. (...)"Die Schulden der Griechen sind nicht wirklich bekannt. Meist ist von € 300 Mrd. die Rede. Die Griechen sind Meister der Täuschung. Es kommen die Schulden der anderen PIIGS hinzu.

Die Schulden der PIIGS, also Portugals, Italiens, Irlands, Griechenlands und Spaniens belaufen sich nach Schätzungen auf 3 Billionen Euro! Österreich bürgt für nicht nur für Griechenland mit mehr als 2 Milliarden Euro - dabei hat Österreich schon fast 200 Milliarden Euro Schulden !, die erst einmal abgezahlt werden müssen (Quelle: http://www.staatsschulden.at/ - sondern haftet jetzt schon mit Unsummen. Aufgrund der Zustimmung der österreichischen Bundesregierung zum ESFS-Haftungsrahmen haftet Österreich ohne Zinsen bis dato mit 21,64 Milliarden Euro (=297.77 Milliarden Schilling). Künftig soll diese Haftungsverpflichtung unbeschränkt eingesetzt werden (ESM). Das ist die weitgehende Abschaffung der Hoheit Österreichs über ihr Butget und somit eine weiter Entmachtung der Bürger und deren Parlament.

Aber die Finanzwirtschaft kann weiterhin Gewinne rein aus Geld machen - ohne Leistung. Es wird weiter wild spekuliert und die durchaus satten Gewinne eingestreift. Aber wenn´s wieder schiefgeht müssen halt die Bürger das nächste Sparpaket in Kauf nehmen.

Gibt es keinen Ausweg für Österreich vor diesem weltweiten ungerechten "Casinokapitalismus"? Nein! Den Spekulanten kann nämlich aufgrund der EU-Verträge kein Riegel vorgeschoben werden. Im Gegenteil: Durch die unbeschränkte Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union kommt die Finanzmarktkrise in Europa und Österreich erst mit voller Wucht zum tragen.

Dazu der Staatsrechtler Prof.Dr.K.A.Schachtschneider in der Verfassungsbeschwerde gegen den EU-Beitritt und den Folgeverträgen:

"Die Kapitalverkehrsfreiheit nimmt den Mitgliedsstaaten die Hoheit über den Einsatz des in der Volkswirtschaft erarbeiteten Kapitals, im wesentlichen die Ersparnisse der Bürger, im Interesse des gemeinsamen Wohls des Landes zu entscheiden. So weit, dass die Kapitaleigner ihr Kapital irgendwo in der Welt verwerten dürfen, auch wenn das dem eigenen Land schadet". (...)

"Die Kapitalverkehrsfreiheit ist ein wesentlicher Grund für den Niedergang der entwickelten Volkswirtschaften und für die darauf folgende Beschäftigungsnot" und "Wir hätten die Finanzmarktkrise, die gegebenenfalls unser Wirtschaftssystem zerstört, ohne die Freiheit des Kapitals, wie dogmatisiert wird, nicht" so Schachtschneider in seiner Schrift zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland.

Dazu kommt noch ein weiteres Problem der traditionellen Inflationsländer, die auch "Club Med" genannt werden: Munter wurde in diesen Ländern - trotz der Einführung fixer Wechselkurse im Euroraum - auch weiterhin Inflationspolitik betrieben.

"Der Inflationsvorsprung der "Club Med" Länder beträgt zwischen 20% und 30% (!), so der Wissenschaftler W. Hankel der auch gegen den Euro klagte.

W. Hankel in Wien:

"Die wirtschaftlich starken Länder, wie Deutschland und Österreich müssen immer mehr sogenannte Transferleistungen bezahlen, so zahlte Deutschland im Jahre 2007 schon über 200 Milliarden".

Die Banken können ungehindert weltweit weiter zocken!
Keine Einigung gibt es bislang ein weltweites Verbot des Handels mit "Schein-Wertpapieren" in Billionenhöhe. Nur ca. 1 % davon sind reale Investitionen.

"Je eher sich Europas Politiker über dieses „berechenbare“ Ende des Euro-
Experiments klar werden, desto mehr Zeit gewönnen sie, die der EU drohende
Krise zu vermeiden. Sie könnte das Ende der europäischen Integration einleiten.
Der Ausweg kann nur in der Rückkehr zu den alten nationalen Währungen
bestehen ; denn nur in einer nationalen Geldverfassung kann der Bürger vor den
Gefahren einer ebenso globalen wie unübersichtlichen Welt geschützt werden" 
(Hankel, Europa hat mit dem Euro keine Zukunft !Plädoyer für die Wieder-Einführung der nationalen Währungen)

Über diesen Wahnsinn mit Methode - Finanzcrash und Weltwirtschaft hat Sarah Wagenknecht ein Buch mit gleichnamigen Titel vorgelegt.

Einige Auszüge:

"Die Hedgefonds, die aggresivsten und spekulationswütigsten unter den Finanzinvestoren, verwalteten Ende 2007 weltweit Anlagegelder in Höhe von knapp 2,7 Billionen Dollar. Etwa 9000 solch profesioneller Wettbuden gibt es derzeit, wobei ständig neue entstehen und andere Pleite gehen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Hedgefonds liegt bei gerade vierzig Monaten, 60 Prozent aller Fonds verschwinden innerhalb von drei Jahren.Zu den ganz großen Spielern in diesem Geschäft gehören etwa die britische Man Group, die allein über Anlagegelder von knapp 60 Milliarden verfügt, oder die Hedgefonds JP Morgan Asset Management und Goldman Sachs Asset Management, die Spekulationsgelder in Höhe von je etwa 35 Milliarden Dollar zu mehren suchen, und die, wie der Name schon sagt, mit den Finanzhäusern JP Morgan und Goldman Sachs eng verbunden sind".


Vortrag von S. Wagenknecht

( Aktuelles Interview von Prof. Schachtschneider)

Die vier "Musketiere der Grundrechte", die Professoren W. Hankel, W. Nölling, J. Starbatty,
K. A. Schachtschneider u. Ex- Thyssen Cherf D. Spethmann nehmen erneut dem Kampf gegen den Euro auf. Ein Eilantrag gegen die Zahlungen Deutschlands an Griechenland wurde eingebracht. Mit einer erneuten Verfassungsklage ist bald zu rechnen. Die "Wiener Zeitung" berichtet in der Ausgabe vom 6. Mai>> weiterlesen>>

Leider wurde vom Bundesverfassungsgericht wieder kein Rechtschutz gegeben. 

01.05.10

EU-STEUERN WERDEN BALD AUF UNS ZUKOMMEN !

Aus der Verfassungsbeschwerde gegen die EU-Verträge:
(Kläger sind 37 Nationalratsabgeordnete)


XI. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Die Antragsteller sind durch die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
im Sinne der Art 311, 312, 113, 314, 249a, 269 AEUV
an der ihm aus der Verfassung übertragenen
Mitwirkung im Sinne der Art 51ff B-VG an der Haushaltssteuerung
in seinen Kompetenzenals Organwalter verletzt.

1. Generalermächtigung

Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung des Art 311 Abs 3 AEUV
ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Diese Ermächtigung
ermöglicht (u.a.) die Einführung von Unionssteuern durch Rechtsakte der Europäischen Union und verändert dadurch die Finanzverfassung Österreichs.

Der Reformvertrag hat trotz des Maastricht-Urteils,
das der großen Generalklausel, derKompetenz-Kompetenz des
Art F Abs 3 EUV (Art 6 Abs 4 EUV bisherige Fassung)
die rechtliche Verbindlichkeit (zur Rettung des Maastricht-Vertrages)
abgesprochen hat (BVerfGE 89, 155 (196 f.)), in Art 269 Abs 1 AEUV
eine fast gleichlautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings
in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union
regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes
der Union begrenzt.

Jetzt wurde aber ein Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, das an der rechtlichen Verbindlichkeit der Ermächtigung keinen
Zweifel erlaubt. Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 nämlich erlässt der Rat einen Beschluss, den er einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments fasst, mit dem die
Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden.

Dieser Beschluss kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln
können und werden europäische Steuern sein.

Dieser Beschluss tritt wiederum (wie im vereinfachen
Änderungsverfahren, s. oben dargestellt) nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Weil der Beschluss kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein Organakt
der Union ist, bedarf es keiner Ratifikation der Mitgliedstaaten.
Eine solche Ratifikation ist auch nicht vorgesehen.

Der Reformvertrag pflegt - wie vorher schon der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa - sehr genau zwischen der Zustimmung der Mitgliedstaaten
nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu Organakten der Union zum einen und der Ratifikation von Verträgen zu unterscheiden. Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik die Zustimmung der Bundesregierung in Österreich (nach der zu I, 2 geschilderten Beteiligung des Nationalrates gemäß Art 23e B-VG), nicht anders als in Deutschland (vgl.
BVerfGE 68, 1 (84 ff.); 90, 86 (Ls. 7 a, S. 287, 357 ff.)), um den Eigenmittelbeschluss verbindlich zu machen. Die Bundesregierung –
die Vollziehung - erlangt demgemäß die Macht, Österreich mit finanzielle Lasten, auch Unionssteuern, zu belasten, die keine Zustimmung des Nationalrates und gegebenenfalls des Bundesrates bzw. der Landtage gefunden haben müssen (etwa bloßer Fristablauf nach Art 23e Abs 3 B-VG), schon gar nicht im steuerrechtlich gebotenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(mit der gebotenen öffentlichen Diskussion)
.

Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“, welches Art 269 AEUV vorsieht, ist
in Art 249 a Abs 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören
ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich
bedarf die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln keinerlei Zustimmung
eines Parlaments
. Diese Maßnahme ist ein Exekutivakt, der aber die Qualität
eines Finanzverfassungsgesetzes hat. Der Beschluss des Rates gilt
nach Art 249 a Abs 3 AEUV als „Gesetzgebungsakt“, obwohl er keinerlei gesetzgeberischen Charakter hat, abgesehen von seiner
allgemeinen Verbindlichkeit.

Die Generalklausel, Eigenmittel zu beschaffen, ist daher nicht nur mit dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung unvereinbar, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und ist folglich eine Veränderung der Bundesverfassung in einem Baugesetz und somit eine Änderung
der Gesamtverfassung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG.


Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 des Art 269 AEUV werden Durchführungsmaßnahmen
zu dem System der Eigenmittel der Union durch Verordnungen des Rates
„nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“ festgelegt, sofern
dies in dem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassenen Beschluss vorgesehen ist.

Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind nicht einbezogen,
obwohl die Durchführungsmaßnahmen funktional Steuergesetze sein können.

Die Union kann sich also Eigenmittel
verschaffen, indem sie ohne Zustimmung der nationalen Parlamente,
nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der
Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft,
das durch Verordnung des Rates, welche nicht der Einstimmigkeit,
aber der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird.

Die Bestimmung ermächtigt zu einer Steuererhebung der Union, die gänzlich
unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichem
Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker unvereinbar ist.


Die bereits im Maastricht-Prozess in Deutschland gescheiterte Regelung
des Art F Abs 3 EUV (zur Zeit Art 6 Abs 4 EUV) wird aufrecht erhalten,
die formalen Schwächen (keine Rechtssubjektivität der Europäischen Union,
unklare Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende materiale
Schwäche, die Verletzung der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität)
der Mitgliedstaaten und das demokratische Defizit jedoch nicht.

Der steuerverfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt, ein wesentlicher
Teil des demokratischen Prinzips61, wird beiseite geschoben.



2. Eigenmächtige Finanzgestaltung – Europäische Steuern

Die Möglichkeit nach Art 311 Abs 2 und 3 AEUV Eigenmittel zur
Finanzierung der Europäischen Union zu kreieren, also auch europäische
Steuern, ohne dass das der Zustimmung der nationalen Parlamente bedarf,
ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der politischen Freiheit.

Art 311 Abs 1 AEUV regelt, dass mittels Eigenmittelbeschluss neue
Kategorien von Eigenmittel eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft
werden können und erhält die Union dadurch die Möglichkeit allenfalls eigene Steuern einzuführen. Durch Verlust der Finanzhoheit des Mitgliedstaates
in seiner Finanzgebarung tritt einhergehend ein Souveränitätsverlust ein.

Für Deutschland BVerfGE 9, 3 (11); 69, 188 (202 ff.); 99, 216 (243),
st. Rspr. hervorzuheben ist, dass gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 1 AEUV
der mehrjährige Finanzrahmen in einer Verordnung festgelegt wird.

Diese wird vom Rat im Rahmen eines besondern Gesetzgebungsverfahrens
einstimmig und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
dass mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, erlassen.
Vom Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann ohne Vertragsänderung
abgewichen werden. Gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 2 AEUV kann der
europäische Rat einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der
Rat beim Erlass der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen
mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.

Damit einhergehend ist klar ersichtlich,
dass das Mitspracherecht des einzelnen Mitgliedstaates über
die Gestaltung der Finanzen ausgehöhlt ist und ein Souveränitätsverlust
gegeben ist.

EU-KRITIK

Der Beitritt Österreichs in die Europäische Union
und die Folgeverträge
von Nizza, Amsterdam und Lissabon sind verfassungswidrig.
Die Österreicher stimmten dem Beitritt mehrheitlich zu,
aber nicht der damit einhergehenden umfassenden Änderung der
Bundesverfassung. Zudemwurde die österreichische Bevölkerung
nicht wahrheitsgemäß über die Folgen des Beitritts Österreichs in die EU informiert. Über die Annahme der Folgeverträge gab es keine Volksabstimmungen.

DIE EU WURDE FUNKTIONAL ZU EINEM BUNDESSTAAT
Die von Österreichs Parlamentariern übertragenen Befugnisse sind nicht eng
begrenzt; sondern unüberschaubar weit. Von „begrenzten Einzelermächtigungen“ zur Übertragung von Politiken an die Union kann keine Rede mehr sein. Die EU ist eine Institution, die das Recht setzt, also ein Bundesstaat – aber ohne die nötige Legitimation: ein verfasstes Volk. Wir leben aber unter den Zig-tausenden Richtlinien und Verordnungen: So kritisierte sogar Deutschlands Ex-Präsident Roman Herzog, dass schon bis zu 84 % aller Gesetze von der EU ausgehen.

DIE „GRUNDFREIHEITEN“ DER EUROPÄISCHEN UNION
Die so genannten „Freiheiten des Marktes“, nämlich die
Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit,
Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglichen eine auf Profitmaximierung
ausgerichtete Politik, die den meisten Menschen enorm schadet.
Da ist kein Platz für eine ausreichende Sozialpolitik, weil auch die
Mitgliedsländer zu heterogen sind. Diese Politik der „Eliten“, zu Lasten
der „Schwachen“ wird vom Europäischen Gerichtshof
aber rigoros durchgesetzt.

DIE EU IST TEIL DES GLOBALEN MARKTES
Die Grundzüge der Handelspolitik fallen unter die „ausschließlichen
Angelegenheiten“ der EU. Die Nationen können keine Handelsverträge mehr
abschließen. Die Parlamente haben über die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik keine Entscheidungsbefugnis.
Österreich ist zu einer Region der internationalen Wirtschaft geworden.


Der Grundsatz der schrankenlosen „offenen Marktwirtschaft mit
freiemWettbewerb“ ist nicht sozial und nicht demokratisch
im Sinne des Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische
Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

POLIZEI UND JUSTIZ
Diese Bereiche werden mit dem Vertrag von Lissabon weitestgehend der
EU unterstellt. Der Schutz der inneren Sicherheit ist großteils
nicht mehr in der Hand der Nationalstaaten.
Das bedeutet einen weiteren Verlust existentieller
Staatlichkeit Österreichs.

HERKUNFTSLAND- ODER ANERKENNUNGSPRINZIP
Alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland
der EU erlaubt sind, müssen auch in Österreich zugelassen werden.
Der Druck auf dem Arbeitsmarktwird dadurch stärker.
Dadurch wird die Zahl der Arbeitslosen und der Menschen,
die in Not und Armut leben, weiter ansteigen.
Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“
der EU - des Binnenmarktes -, durch Textauslegung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)hergeleitet wurde,
hat verheerende Auswirkungen: Immer mehr Bauern
und Mittelstandsbetriebe müssen aufgeben, oder sind am Rande
des Konkurses.

Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem
Lohndumping machen einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne,
zu Lasten der Arbeitslosen undin prekäre Arbeitsverhältnisse
gedrängte Menschen. Beispielsweise können polnische Unternehmen,
mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen Arbeitern - nach deren
Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig werden und die
Löhne drücken.

Die Unternehmens-mitbestimmung kann man damit umgehen.
Diese Politik kann kein Parlamentarier mehr einschätzen und
verantworten und ist gegen das Sozialprinzip.

DIE KOMPETENZ-KOMPETENZEN
Eine „Flexibilitätsklausel“ ermöglicht der EU-Gesetzgebung sich
selbst Befugnisse zu geben, um ihre weiten Ziele zu erreichen.
Es können europäische Steuern eingeführt und der Vertrag
geändert werden.

DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!


NEUTRALITÄTSWIDRIGE MILITÄRVERFASSUNG
Ein Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte
Aufrüstung. Dazugehören weltweite „Missionen“ (Kriege)
gegen den „Terror“!

DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!


EU-GESETZGEBUNG IST NICHT DEMOKRATISCH
Der demokratische Schutz einer Gesetzgebung, die Teilung der
„Gewalten“ fehlt der Union. Das EU-Parlament
ist keine echte „Legislative“ weil es kein verfasstes
EU-Volk vertritt. Es kann eigenständig keine Gesetze beschließen.

27.04.10

26.04.10

DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !

Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.

Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.

Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.

Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunde
von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.


Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.

Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)

Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.

Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.

Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.

Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.

Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu einfuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.

Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.

Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.

Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden.

Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.

Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.

Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.

Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.

"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."

Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.

Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.

Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.

Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.

EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.

Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.

Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.

Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:

1) Flexibilitätsklausel

Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.

2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung

Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.

3) Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.

Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...

Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.

Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.

Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.

Die Staatsschulden Österreichs betragen schon mehr als 200 Milliarden Euro!

15.04.10

Gesetzesantrag des österreichischen Volkes jetzt unterstützen!


Etwa 20000 Menschen demontrierten gegen den Vertrag von Lissabon in der Wiener Innenstadt. Die österreichische Bundesregierung ratifizierte den Unrechtsvertrag mit der Unterschrift des Bundespräsidenten trotzdem, ohne das Volk zu fragen. Die Bürger-Verfassungsklage wurde vom VfGH abgeschmettert, kein Grunderechtschutz gegeben. Die EU-Verträge sind verfassungswidrig. Widerstand gegen ausbrechende Rechtsakte ist Pflicht der Staatsbürger.


 

WER ÖSTERREICH LIEBT SOLL JETZT HANDELN!


Opfern Sie die vielleicht 10 Minuten für die Chance auf ein unabhängiges, demokratisches und neutrales Österreich und
unterstützen Sie die Einleitung des EU-Austritts-Volksbegehren auf ihrem Gemeindeamt bzw. Magistrat!
(U-Erklärung herunterladen)



Wir, die Unterstützer des EU-Austritts-Volksbegehrens sind die wahren Europäer und Österreicher und nicht die Österreich-Abschaffer der österreichischen Bundesregierung! Österreich wird es ohne EU besser gehen!


10.04.10

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN GESTARTET!

 Im März 2013 startete das Volksbegehren  neu: Neue U-Erklärung>>>>hier

Als „Antwort der Bürger auf das Durchpeitschen des Lissabon-Vertrags“ hat eine überparteiliche Plattform diese Woche ein bundesweites Volksbegehren für den Austritt aus der EU gestartet.

Es gehe um die Rettung der Lebengrundlagen Österreichs: um den (Wieder-) Aufbau einer krisensicheren Binnenwirtschaft und des Sozialstaates, der nur in eigenständig handlungsfähigen Staaten möglich ist, um die Wiederaufnahme der NEUTRALITÄT als Grundlage der österr. Außenpolitik, um die GENTECHNIKFREIHEIT (Verhinderung von Importen von genmanipulierten Futtermitteln, Industriekartoffeln oder Fertigprodukten durch Grenzkontrollen), die Wiedereinführung einer eigenen Währung (Abkehr von TEURO), und die Einführung der DIREKTEN DEMOKRATIE nach dem Muster der Schweiz.

Unterstützungs-Erklärungen zur Unterzeichnung dieses Volksbegehrens (Einleitungsphase) sind bei den im Briefkopf angeführten Organisationen erhältlich und wurden auch allen rund 2.500 Gemeindeämtern und Magistraten in ganz Österreich übermittelt.

Das Volksbegehren für den Austritt aus der EU kann von allen österr. Staatsbürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ab sofort in ihrem jeweiligen Hauptwohnsitzort im Gemeindeamt oder Magistrat unterschrieben werden.

Inge Rauscher, IHU, e.h.
Helmut Schramm, e.h.

04.04.10

DER LISSABON-VERTRAG IST IN KRAFT - REFORMEN SIND UTOPIE!


Die EU ist nicht mehr reformierbar, so wie viele Kritiker meinen. Denn der geplante Einheitsstaat "Vereinigte Staaten von Europa" ist fast erreicht. Man hat nur keine ausreichende demokratische Legitimation dazu.

Die Entstehungsgeschichte der Europäischen Union zeichnet diesen Weg vor. Die Akteure des nach US Vorstellungen geeinten Europas nach dem zweiten Weltkrieg waren berühmte Persönlichkeiten wie George C. Marshall (Im zweiten Weltkrieg Generalstabschef der US-Streitkräfte, später US-Außenminister und Verteidigungsminister), Jean Monnet, sein Freund J. F. Dulles (US-Außenminister) und John McCloy (1948 Präsident der Weltbank,späterUS-Hochkommissar in Bonn).
Ein gutes Bild über die Entstehungsgeschichte liefert auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 über die Verfassungsbeschwerde, die Professor K. Albrecht Schachtschneider verfasste (Rd.Nr. 5): "Die europäische Idee einer politischen Vereinigung Europas war nach 1945 deutlich erstarkt (...) "Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 wurden Bestrebungen auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation gerichtet. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zu Förderung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger, und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten". Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa. (…)
Weiter im Urteil (Rd.Nr. 6)

Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika als Schutzmacht Westeuropas drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag. Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung. Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
Der Plan ließ sich also nicht verwirklichen. So Man führte die Vereinigten Staaten von Europa eben in Etappen ein: Nach dem wichtigen Vertrag von Maastricht, dem Vertrag von Amsterdam und Nizza nur der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon. Nur ist man nach etwa 60 Jahren dem ursprünglichen Ziel sehr nahe gekommen.

Bevor wir die auf die materielle Entwicklung zu sprechen kommen ist es lohnend sich dem „Vater des vereinten Europa“, Jean Monnet näher zu betrachten.

Ein sehr gutes Bild vermittelt Andreas Bracher in seinem Buch „Europa im amerikanischen Weltsystem“ (ISBN 3-907564-50-2), wie Jean Monnet vom „Schnapshändler“ über die „Wall-Street“ zum „Vater eines vereinten Europas“ wurde. Monnet war 1923 Chef einer Firma die mit Cognac handelte und 1926 Vizepräsident der neu eröffneten Europa-Abteilung der New Yorker Investmentbank Blair & Co. Diese Bank spielte eine wichtige Rolle bei der Platzierung amerikanischer Gelder, die im Europa der zwanziger Jahre einen kurzzeitigen Scheinboom auslösten. Im Ersten Weltkrieg beschäftigte sich Jean Monnet mit der Koordinierung der englischen und französischen Kriegswirtschaften. Dafür wird er 1917, im Alter von nur 29 Jahren, zum Chef einer Behörde mit weitgehenden Vollmachten ernannt".

1919, nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, findet man Monnet in der französischen Delegation der Friedenskonferenz von Versailles. Hier beginnt die Geschichte seiner Freundschaften mit Amerikanern, die sein späteres Leben bestimmte. Von 1919 bis 1923 ist Monnet als stellvertretender Generalsekretär beim Völkerbund in Genf beschäftigt, der Vorläuferorganisation der heutigen UNO". "In den dreißiger Jahren erscheint Monnet als jemand, der von jenem Kreis von New Yorker Bankiers und Rechtsanwälten, die im 20. Jahrhundert den Aufstieg der USA zur Weltmacht bestimmt haben, gewissermaßen kooptiert wurde(S 82).
Zu seinen engen Bekannten zählen einige der zentralen Gestalten der amerikanischen Außenpolitik in den folgenden Jahrzehnten: so Dean Acheson (amerikanischer Außenminister von 1949 bis 1953), John McCloy (1947-1949 Präsident der Weltbank, 1949-1952 amerikanischer Hochkommissar in der Bundesrepublik) und John Foster Dulles (amerikanischer Außenminister von 1953 bis 1959), der engste und älteste Freund Monnets in den USA.
Auf Vermittlung von John Foster Dulles gründet er in New York eine Investmentbank: Monnet, Murnane &Co, die sich – ähnlich wie Dulles – in Geschäftsbeziehungen mit Deutschland Hitlers hervortut.
1938 wechselt Monnet wieder in jene Rolle, die er schon im Ersten Weltkrieg eingenommen hatte: er beschäftigt sich mit den alliierten Vorbereitungen für den drohenden Krieg. Nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen 1940 wird er vom englischen Premierminister Churchill nach Washington geschickt, um Rüstungseinkäufe zu tätigen"
Nach seinem Ausscheiden bei der „Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gründet er 1955 das „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ in dem er Vertreter der wichtigsten Parteien, Gewerkschaften und Unternehmerverbände der Mitgliedstaaten zusammenbringt. Ein wesentlicher Zweck dieser Gründung war es, auch die europäische Linke, sozialdemokratische Parteien und Gewerkschaften, aus die europäische Vereinigung zu verpflichten.
Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Monnet und die USA
Monnets eigener Zugang in die oberen Etagen der amerikanischen Regierung soll bis in die sechziger Jahre besser gewesen sein als der irgendeines anderen europäischen Nachkriegspolitikers. Und noch das „Aktionskomitee“, das er 1955 gegründet hatte, wurde teilweise von der Ford-Foundation, deren Leiter zeitweise sein Freund McCloy war
Der „Schumanplan“ selbst griff auf Grundideen zurück, die es wenigstens seit den zwanziger Jahren gegeben hatte. Um zukünftige Kriege in Europa zu verhindern, wollte man die kriegswichtigen Industrien – und das waren damals besonders Kohle und Stahl –, irgendeiner zwischenstaatlicher Kontrolle unterstellen. (S 86). Einen ersten Versuch, Strukturen eines europäischen Staates aufzubauen, unternahmen die USA mit dem Marshallplan 1947. Die Verteilung der Gelder wurde von einer Stelle übernommen, die auch schon als Keimzelle eines vereinten Europa gedacht war: Der OEEC (Organisation for European Economic Cooperation) in Paris unter der Leitung von Averall Harriman.
Im Juli 1947 wurde dann McCloy amerikanischer Hochkommissar in Deutschland, damals eine Art Kolonialgouverneur. Er löste General Clay ab, der Deutschland so schnell wie möglich hatte in die Unabhängigkeit entlassen wollen, um den amerikanischen Steuerzahler zu entlasten. Nach McCloys Amtsantritt sprach Harriman gegenüber Monnet davon, dass jetzt die Schlüsselfiguren der US-Politik in Position gegangen seien: McCloy in Bonn, er selbst in Paris in der OEEC und die Botschafter Bruce und Douglas in Paris und London. Die entscheidende Phase der amerikanischen Nachkriegspolitik konnte beginnen: der Aufbau eines europäischen Staates und Vertäuung eines umgestalteten Deutschlands an den Westen.

Frankreich stand scheinbar vor der Wahl, entweder den Wiederaufstieg eines deutschen Nationalstaates mit eigener Schwerindustrie zu akzeptieren oder auf eigene Souveränitätsrechte zugunsten einer internationalen, überstaatlichen Behörde zu verzichten, aber Deutschland dadurch mitkontrollieren zu können. Diese Wahl wurde ihm von Monnet und den Amerikanern recht drastisch vor Augen geführt, und die Zwangslage wurde dann ab Mitte 1950 noch durch den Koreakrieg verstärkt. Es war die Zwangslage, unter der sich eine französische Regierung bereit fand, die Pläne Monnets unter eigenen Namen vorzutragen.
Führt man sich all das vor Augen, dann bekommt es etwas Phantastisch-Unsinniges, daran zu glauben, dass der einzelne Privatmann Monnet hier die Eliten der USA für seine eigenen Zwecke mobilisiert hätte.
Auffällig ist aber, dass mit McCloy, Harriman und Acheson einige derjenigen Personen zu Inspiratoren des europäischen Einigungsprozesses wurden, die bereits seit 1944 auf den Bruch mit der Sowjetunion bewusst hinarbeiteten. (…) Mit der Überbetonung der sowjetischen Gefahr entstand jene politisch-psychologische Situation, in der die Europäer bereit waren, sich unter dem Schild der USA zusammenzuschließen, um damit die Westfesselung Deutschlands abzusichern.

Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Ein Politiker ohne Macht?
Für die amerikanische Politik ist es ebenso wichtig gewesen, dass diese von ihr gewünschte europäische Vereinigung freiwillig und aus eigener Initiative hervorgegangen ist, wie es gewöhnlich wichtig für sie ist, in einem Krieg die anderen dazu zu bringen, die Rolle des Angreifers und des Schuldigen zu übernehmen. Es ist jene raffiniert, unscheinbare, indirekte Art der Herrschaftsausübung, wie man sie auch vom Aufbau des Römischen Reiches kennt, das sich ja durch lauter Verteidigungskriege und Defensivbündnisse vergrößerte.
Monnet, der als Franzose amerikanische Impulse nach Europa getragen hat, ist ein ideales Instrument dieser Herrschaftsausübung gewesen.
In Wirklichkeit ist Monnet keineswegs ohne Macht ausgekommen. Die Macht, die ihn gestützt hat, ist die denkbar größte gewesen, die amerikanische Außenpolitik, sowie die Gruppen, die nach dem Zweiten Weltkrieg an der Schaffung jenes Gebildes gearbeitet haben, das man heute als den „Westen“ bezeichnet. „Institutionen sind, wie ich schon gesagt habe, wichtiger als Menschen, schreibt er in seinen Erinnerungen, und er hat es in der Tat immer wieder gesagt. Für Monnet ist der Glaube an die Institutionen zum Ersatz für eine tiefer reichende, spirituelle Weltanschauung geworden. Er hat in Institutionen jene fortlaufende Entwicklung zu finden geglaubt, die eigentlich aus dem Gesetz der Reinkarnation kommt.

Monnets institutionelle Technik bestand in der Verknüpfung von Wirtschaft und Politik. Behörden, die zur Verwaltung spezifischer wirtschaftlicher Felder geschaffen wurden, sollten sich durch Eigendynamik zu politischen Großinstitutionen entwickeln. Den entscheidenden Schritt erwartete Monnet dabei von einer Währungsunion, die er ab 1958 propagierte.
Er glaubte, dass ihre Folgewirkungen zu einer vollen politischen Union führen müssten. Diese Verzahnung und Vermischung von Wirtschaft und Politik widerspricht nicht nur dem klassischen liberalen Staatsverständnis, sondern auch den Prinzipien der Dreigliederung, die eine eigengesetzliche Ausbildung dieser Sphären verlangen. Viele Äußerungen machen deutlich, dass Monnet in Europa eine Art Großgebilde sah, dessen Zweck es sein sollte, eine möglich avancierte wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.
Das mag der Grund für den Eindruck sein, der sich auch dem heutigen Beobachter aufdrängt: dass in diesem Gebilde das Recht den wirklichen oder scheinbaren Erfordernissen der Wirtschaft vollkommen untergeordnet ist und willkürlich angepasst wird.
Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat

Obiger Text sind sinngemäße Auszüge aus dem Buch „Europa im amerikanischen Weltsystem“ (ISBN 3-907564-50-2).

 
Die Europäische Union rüstet sich zum Krieg und ist kein Friedenswerk. Die Europäische Union gibt sich wieder das Recht Kriege zu führen. Das Volk kann über eine allfällige Entsendung österreichischer Truppen nicht abstimmen.

Durch die neoliberale Wirtschaftsverfassung der EU wird der Frieden gefährdet, weil man soziale Unruhen heraufbeschwört. Aktuelle Beispiele gibt es ja schon in Frankreich und Griechenland. Wenn die Menschen arbeitslos werden, ihre Lebensplanung umfällt, sie vielleicht um die Ersparnisse kommen und um Ihre Pensionen bangen müssen, kann es zu Aufständen kommen. Der Begriff "regionale Selbstverwaltung", zu der die Mitgliedsländer degradiert werden, ist im staatsrechtlichen Sinne das Gegenteil der "existenziellen Staatlichkeit" eines Landes.

Die Daseinsvorsorge ist gefährdet, weil die staatlichen Sozialsysteme - durch die neoliberale Ausrichtung der EU - immer weniger Geld zur Verfügung haben.

Die Schweiz in seiner "isolierten Rolle" ist durch keine Kriege gefährdet.
Durch die Militärverfassung verpflichtet sich auch Österreich an Missionen in Drittländern teilzunehmen, die auch Angriffskriege sein können. Viele EU-Länder beteiligen sich am Krieg in Afghanistan und waren auch im Irak. Für die angegriffenen Bevölkerungen wird jede Nation zum Feindbild und damit auch Angriffsziel von Terror, die sich an den Angriffen auf ihr Land beteiligt. Es ist dabei nicht sehr ausschlaggebend, welche Rolle jedes Land da einnimmt.

Staatsrechtslehrer Univ. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider:
"In die Kriege (Missionen), welche die Union im Rahmen der NATO oder auch ohne diese führt und führen wird, werden alle Mitgliedstaaten allein schon durch die wirtschaftliche Verflechtung unvermeidlich einbezogen, selbst wenn die Neutralität im engeren Sinne gewahrt bleibt". "Wer kann in der friedlosen, militarisierten Welt mit der Einhaltung des Völkerrechts rechnen?
In der UNO-Charta steht in Artikel 1: Jedes Volk hat das Recht auf Selbstbestimmung und das Verbot der Gewaltanwendung mit einer Ausnahme: Verteidigung. Die UNO erlaubt bei Völkermord - was immer das auch ist - Kriegseinsätze. Damit kann aber nicht der Angriffskrieg der USA und ihren europäischen Verbündeten im Irak gemeint sein, der klar völkerrechtswidrig ist. Aber Angriffskrieg, um Handelsinteressen durchzusetzen, ist ganz klar tabuisiert durch die UNO-Charta (Artikel 2).

Die EU ist kein Friedensprojekt sondern gefährdet den Frieden!