21.08.14

Verfassungswidrigkeit der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union




Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider
1.     Die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ist mit der Bundesverfassung unvereinbar. Sie verletzt die unabänderlichen Strukturprinzipien Österreichs, nämlich das de­mokratische Prinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozial(staats)prinzip und das Bundesstaats­prinzip, die nicht zur Disposition der Politik, auch nicht der des Bundesvolkes stehen, weil das die Freiheit und Gleichheit, aber auch die Brüderlichkeit/Solidarität der Österreicher aufheben würde, also die Verfassung, die mit dem Menschen geboren ist.
2.     Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, dem die Österreicher am 12. Juni 1994 zugestimmt haben, konnte die Bundesverfassung rechtens nicht ändern. Eine Änderung der Strukturprinzipien und Baugesetze der Bundesverfassung hat nicht zur Abstimmung gestanden. Es ist nur über den Beitritt zur Europäischen Union entschie­den worden, aber nicht einem Beitritt zugestimmt worden, der die unabänderlichen Struktur­prinzipien der Österreichischen Republik mißachtet. Der Beitrittsvertrag Österreichs vom 26. April 1994, der am 1. Januar 1995 wirksam wurde, ist somit rechtswidrig und nichtig. Die wei­tere Integrationspolitik Österreichs hat das Unrecht nicht geheilt. Der Vertrag von Lissabon führt zu weiteren Verletzungen der unabänderlichen Strukturprinzipien und Baugesetze, vor al­lem des demokratischen Prinzips.
3.     Nach dem demokratischen Prinzip darf die Republik Österreich ihre existentielle Staatlich­keit oder existentielle Aufgaben und Befugnisse des Staates nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsge­walt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates aber setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Österreichs voraus, die nur durch Referendum des Österreichischen Volkes gegeben werden kann.
4.     Die Politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs der Staatswerdung Europas und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhi­gen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Parlamenten des Bundes und der Länder ist die europäische Staatsgründung demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.
5.     Als vertraglicher Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen ei­nes existentiellen Staates ausgestattet, ohne daß diese durch ein Europäisches Volk, das sich zu


einem existentiellen Staat verfaßt hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die demokratische Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die nationalen Parlamente. Die dar­über hinaus gehenden weiten und offenen Ermächtigungen der Union mißachten das demokrati­sche Prinzip der Republik Österreich auch insoweit, als dieses Prinzip in einem Gemeinwesen der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit unabänderlich ist.
6.     Die Wirtschafts- und Währungsunion hat in der Europäischen Union eine neoliberale Wirt­schaftsverfassung der Märkte und des Wettbewerbs geschaffen. Die damit verbundene Entstaat­lichung ist mit dem Sozialprinzip, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das die Pflicht zur wirksamen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar. Auch das Sozi­al(staats)prinzip ist in Österreich, obwohl es nicht explizit im Bundesverfassungsgesetz genannt ist, ein unabänderliches Strukturprinzip. Aufgrund der Grundfreiheiten (Warenverkehrs-, Dienstleistungs-, Niederlassungs-, Kapitalverkehrsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaft­ordnungen erzwungen. Seine Judikatur hat die Wirtschaft den europäischen und global integrier­ten Märkten und dem räumlich, sachlich und vor allem ethisch entgrenzten Wettbewerb über­antwortet. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik entgegen dem Stabilitätsprinzip der Bundesverfassung (gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht) keine wirkliche Chance. Insbesonde­re die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes Österreichs, aber auch anderer Mitgliedstaaten, vor allem Deutschlands. Die Finanzmarktkrise hat jedem die ver­heerenden Wirkungen des demokratiewidrigen globalen Kapitalismus vor Augen geführt.
7.     Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der demokratischen Budgetverantwortung des na­tionalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existentiellen Staates ver­bunden ist, nicht vereinbar.
8.     Europäischer Rat und Rat bestimmen die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Öster­reichs gemäß der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der österreichischen Wirt­schaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der österreichischen Wirt­schaftsinteressen. Diese Grundzüge sind die Grundlage der multinationalen Überwachung der Wirtschaftspolitik.
9.     Das Herkunftslandsprinzip/das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Rechtsordnungen entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, et­wa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden) sind.


10.   Der demokratisch in keiner Weise legitimierte Gerichtshof der Europäischen Union ver­steht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtefragen mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwend­barkeit des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechts­gleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Auf den Vorrang des ge­samten Unionsrechts, einschließlich des sekundären und tertiären Unionsrechts, vor dem gesam­ten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen, weist die 17. Erklärung zum Vertrag von Lissabon ausdrücklich in. Sie ist ständige Praxis des Gerichtshofs seit 1963. Das widerspricht dem Maastricht-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.
11.   Der Grundrechteschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Gerichtshof der Europäischen Union die Grundrechteverantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen einzigen Rechtsetzungsakt der Union für grundrechtewidrig erklärt. Der Vorbe­halt des deutschen Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im all­gemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.
12.   Der Grundrechteschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Gerichtshof der Europäi­schen Union für den Grundrechteschutz weder demokratisch legitimiert ist noch die erforderli­chen Kenntnisse der nationalen Rechtsordnungen hat, um den Rechten der Menschen Schutz zu geben. Die Europäische Grundrechtecharta schwächt den Grundrechteschutz. Die Sozialpflich­tigkeit des Eigentums steht genauso wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medien­freiheit etwa ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.
13.   Die Grundrechtecharta erlaubt für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegsgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen auch von der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig niederzuschla­gen“, darf trotz des Rechts auf Leben getötet werden.
14.   Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet. Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein. Die Union soll nach dem Vertrag von Lissabon in den wichtigsten Bereichen auch Strafvorschriften vorschreiben können.
15.   Die Mitgliedstaaten verlieren durch Integration der Streitkräfte in die Gemeinsame Vertei­digung weitgehend die Verteidigungshoheit. Missionen außerhalb der Union zur Friedenssiche­rung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit können und werden Kriege sein, zumal die Missionen den Terrorismus auch in Drittländern bekämpfen können sol‑


len. Eine (humanitäre) Intervention dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot un­tersagt. Die Union aber spricht sich das Recht zum Kriege zu. Die Neutralität Österreichs wird auf bewaffnete Angriffe auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschränkt und damit wei­testgehend obsolet.
16. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. 311 AEUV ermöglicht es der Union, europäi­sche Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Mittelbeschaffung einzuführen, ohne daß die nationalen Parlamente dem zustimmen müßten. Im vereinfachten Änderungsverfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV), der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, die Beschäftigungs- und Sozialunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die meisten anderen Politikbereiche um­faßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkei­ten sind in Art. 3 bis 6 AEUV äußerst weit gefaßt. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung ge­nügt die der Bundesregierung, weil der Beschluß des Europäischen Rates kein Staatsvertrag ist, wie ihn Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 B-VG (jetzt) voraussetzt.
17.   Ausblick: Neue Staatsverträge müssen ein europäisches Europa schaffen, das demokrati­sche, rechtsstaatlich und sozial ist, das die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit der Menschen und Völker wahrt, das die Europäische Union nicht zu einem zentralistischen Einheitsstaat ent­wickelt, sondern eine Bundesstaatlichkeit wahrt, in der die Völker selbst über ihr Schicksal be­stimmten. Insbesondere muß die Wirtschaftsverfassung sozial werden, so daß die Menschen nicht weiter ausgebeutet werden können. Die gegenwärtige Union ist so organisiert, daß sie zur Diktatur entarten kann. Nur in einer Republik der Republiken können die Europäer frei und eu­ropäisch leben.
18.   Der Verfassungsgerichtshof ist aufgerufen, dem Recht der Österreicher zum Siege zu verhel­fen. Er muß der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, der Demokratie, dem Rechtsstaat und dem Sozialstaat, aber auch dem Bundesstaat Rechtsschutz geben. Wenn er die Verfassungswid­rigkeit der Integrationsverträge festgestellt hat, kann er der Politik zwei Jahre Zeit einräumen um zu neuen Verträgen mit der Europäischen Union zu finden. Sonst muß Österreich aus der Union ausscheiden.

Das Unfriedensprojekt EU am Beispiel Ukraine

Der  Rechtsanwalt Dieter Spethmann, ehemals Vorstandsvorsitzender der Thyssen AG, verfasste folgenden Brief an Abgeordnete des Deutschen Bundestages:
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie können nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, ohne zutiefst verunsichert zu sein wegen der Ukraine. Die dortige Regierung arbeitet, beschließt und zeigt sich tagtäglich ausdrücklich mit der Flagge der EU. Die Ukraine ist aber nicht Mitglied der EU. Da die EU dieser flagranten Verletzung des Völker- und Staatsrechts nicht widerspricht, muss sie das Handeln der Regierung Jazenjuk gegen sich gelten lassen – ein untragbarer Zustand. Ich schrieb deshalb der FAZ.NET heute wie folgt:
Seit Monaten zeigen die deutschen Medien hinter dem Kiew-Ministerpräsidenten Jazenjuk die ukrainische Flagge und die der EU, obwohl die Ukraine nicht Mitglied der EU ist. Das Regierungshandeln in Kiew erfolgt also im Zeichen der EU, mithin mit Billigung der EU, auch der Krieg gegen die eigene Bevölkerung im Osten. Hat dagegen schon mal jemand im Namen der EU protestiert? Mir nicht bekannt. Oder im Namen der Bundesrepublik Deutschland? Mir auch nicht bekannt. Also akzeptiert man in Brüssel und Berlin zumindest stillschweigend, dass die Kiew-Regierung mit schwerem militärischen Gerät (Flugzeugbomben und Artillerie) gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. Frau von der Leyen, von Frau Merkel wegen ‚Krieg oder nicht Krieg‘ offenbar im Besitz weitestgehender Vollmachten, sollte sich das Urteil des Nürnberger Gerichtshofes von 1946 ansehen. Es enthält nicht nur Todesurteile, sondern auch Maßstäbe, die bis heute gelten.‘
Eben, also mitten am Vormittag, ist dieser Brief vom ‚FAZ‘-Zensor kassiert worden. Darüber sollten Sie sich als Politiker ebenso Gedanken machen wie über den Inhalt meines Leserbriefes.
Da ich mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hatte, habe ich inzwischen einen weiteren Brief an die ‚FAZ‘ wie folgt eingereicht:
Ist Regierungshandeln per se rechtmäßig? Natürlich nicht. Trotzdem wird immer wieder so getan, so beim Kiewer Putsch-Ministerpräsidenten Jazenjuk. Lässt man solche Leute gewähren, gleitet ihr Handeln erfahrungsgemäß leicht ins Kriminelle. Das führt Jazenjuk seit Monaten vor.
Beispiel eins: Auf dem ‚Majdan‘ wurden von Scharfschützen mindestens 150 Menschen getötet. Vielleicht hatten Putschisten ihre Hand im Spiel. Ist staatliche Aufklärung erfolgt? Nein.
Beispiel zwei: In Odessa wurden 40 oder mehr Bürger von Kiew-Anhängern in ein Haus getrieben und dann in Brand gesetzt. Ist staatliche Aufklärung erfolgt? Nein.
Beispiel drei: Der Abschuss des Fluges MH 17 mit rund 300 Toten am 17. Juli. Ist staatliche Aufklärung erfolgt? Vermutlich bis ins Detail hinein, aber dem Bürger bis heute verborgen geblieben.
Und jetzt also der Konvoi. Es ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den leidenden ukrainischen Bürgern dessen Hilfe vorzuenthalten.
Wann fordern deutsche Politiker und Medien das Haager Tribunal?‘
Nach den gemachten Erfahrungen rechne ich auch bei diesem Leserbrief nicht mit einer Veröffentlichung. Das gibt mir umso mehr Anlass, Ihnen direkt und persönlich zu schreiben. Denn das Tun und Nichttun der Putsch-Regierung Jazenjuk enthält längst Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Mit verbindlichen Empfehlungen Ihr
Dieter Spethmann“
ef-magazin.de/

Die EU nimmt die Souveränität

„Deutschland wurde nie richtig souverän“

Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider über die internationale Stellung der Bundesrepublik und warum die Parteien und der „Kampf gegen rechts“ gegen das Grundgesetz verstoßen

Das Grundgesetz ist ein Provisorium, das nun schon seit 60 Jahren besteht. Wie lebt es sich damit?
Karl Albrecht Schachtschneider: Mit dem Grundgesetz würde es sich gut leben lassen, und ich halte es für eine gute Verfassung. Am Anfang waren die Grundprinzipien des Rechts – also Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Demokratie – gut verwirklicht. Aber seit den späten 60er Jahren stimmt unsere Verfassungswirklichkeit zunehmend weniger mit dem Grundgesetz überein, ja man kann sagen, daß das Grundgesetz gegenwärtig eigentlich bedeutungslos geworden ist.
Und was ist der Grund dafür?
Schachtschneider: Der Grund ist natürlich die Integration in die Europäische Union. Denn ein erklärtes Ziel der ganzen europäischen Integration war ja immer die Einbindung Deutschlands, weil die Mächtigen dieser Welt nie bereit waren, Deutschland eigenständig werden zu lassen.
Wirklich souverän ist Deutschland nie geworden, trotz des Deutschlandvertrages 1955 und auch nicht durch den 2+4-Vertrag 1990. Das zeigt sich schon daran, daß Deutschland sich nicht eigenständig militärisch entfalten kann, also z. B. gar nicht in der Lage wäre, sich zu verteidigen, es kann sich nicht so bewaffnen, wie gegebenenfalls Angreifer bewaffnet wären, und ein solches Land ist nicht wirklich eigenständig souverän. Aber die Europäische Integration diente ganz entschieden auch der Einbindung Deutschlands, weil man auch ohne Deutschland schlecht Europa beherrschen kann und ohne Europa schlecht Eurasien und ohne Eurasien schlecht die Welt.
Ohne die Zustimmung der Westmächte gäbe es das Grundgesetz nicht und damit keine Bundesrepublik wie wir sie heute kennen. Ist die Bundesrepublik, provokant formuliert, so ein Projekt der Sieger des Zweiten Weltkrieges?
Schachtschneider: Das ist sie zumindest auch. Aber man darf auch nicht übersehen, daß sehr viele kulturelle Elemente Deutschlands da eingeflossen sind. Der Text wäre höchstwahrscheinlich nicht viel anders gewesen, wenn die Alliierten keinen Einfluß genommen hätten. Die hatten die Besatzungsmacht und die Hoheit, aber die deutschen Parlamentarier, also der Parlamentarische Rat, haben großen Einfluß gehabt und den Alliierten viel abgerungen, insbesondere Carlo Schmid, der wesentliche Aspekte formuliert hat. Daher würde ich sagen, daß nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs das Grundgesetz eine Fortsetzung der nie in Kraft getretenen Verfassung von 1849 und auch der Weimarer Reichsverfassung ist und in der Kontinuität deutscher Verfassungsgeschichte steht und keine oktroyierte Verfassung ist. Wenn man z. B. die Definition der Freiheit nimmt, dann wird sie mit dem Sittengesetz definiert uns ist nun mal reiner Kantianismus und sehr deutsch. Und der Föderalismus ist amerikanisch, aber auch deutsch und auch österreichisch.
In der Charta der Vereinigten Nationen gibt es noch immer die Feindstaatenklausel. Ist Deutschland eigentlich ein Mitglied zweiter Klasse der internationalen Gemeinschaft?
Schachtschneider: Ja, allemal! Solange die Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen steht, ist Deutschland kein voll akzeptiertes Mitglied.
Und was sind die Folgen?
Schachtschneider: Die Folgen sind sicherlich die schon angedeutete Politik, daß man eben darauf achtet, daß Deutschland militärisch nicht eigenständig ist, weil Deutschland als Problem empfunden wird. Ich denke, daß im Ernstfall auf Deutschland, falls es die Einbindung in die europäische Integration aufkündigen würde, ein ganz erheblicher Druck, auch von den Vereinigten Staaten ausgeübt werden würde. Und sollte Deutschland bei dieser Politik bleiben, dann bestünde die Gefahr militärischer Maßnahmen. Also ist Deutschland zu dieser Politik gezwungen und kann nicht Mitglied des Sicherheitsrates mit vollem Stimmrecht sein und vieles andere mehr.
Aber dafür darf Deutschland zahlen.
Schachtschneider: Zahlen darf man immer! Das ist ganz klar. Deutschland muß sich immer das Wohlwollen erkaufen und leider ist die deutsche Öffentlichkeit da auch wenig informiert und auch nicht so wirklich interessiert. Das ist durch einen erheblichen Wohlstand ermöglicht worden und ich höre und hörte immer wieder den Satz: „Wenn es uns doch gut geht, wen interessieren die politischen Ereignisse“.
In Österreich wird immer kritisiert, daß die Demokratie von einem Parteienstaat überdeckt und geschwächt wird. Trifft dieser Befund auch auf die Bundesrepublik zu?
Schachtschneider: Uneingeschränkt! Also ich halte den Parteienstaat, so wie wir ihn haben, für eine Fehlentwicklung der Demokratie und eine Verfallserscheinung der Republik im alten aristotelischen Sinne. Wären die Parteien anders strukturiert, nämlich freiheitlich, dann wäre das in Ordnung. Es wird immer Parteien geben, sie aber zu einem Strukturelement des politischen Systems zu machen, wie es von der Gesetzgebung mit Förderung durch das Bundesverfassungsgericht geschehen ist, widerspricht dem Grundgesetz, wonach die Parteien bei der Willensbildung mitwirken. Das Problem ist, daß die Parteien innerlich nicht offen, sondern festgefügt sind. Offene Mitgliedschaften und innere Demokratie sind nicht durchgesetzt worden, und statt dessen wurden – auch vom Bundesverfassungsgericht – Führung, Geschlossenheit und Gefolgschaft zu Strukturprinzipien der Parteien erklärt.
Und damit wären eigentlich die Parteien grundgesetzwidrig …
Schachtschneider: Ich halte es für grundgesetzwidrig. Denn im Grundgesetz steht, die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das tun sie aber nicht, denn demokratische Grundsätze bedeuten nicht nur, daß die Funktionäre gewählt werden, sondern zur Demokratie gehört auch, daß demokratische Grundsätze gelebt werden, etwa das Recht der freien Rede. Dieses Recht der freien Rede hat man aber nicht in der Partei, und es gibt auch keinen Rechtsschutz. Die Parteigerichtsbarkeit geht in Deutschland über drei Instanzen und erst danach können Sie mit sehr geringen Rechtsschutzmaßstäben zu ordentlichen Gerichten gehen. Also haben sie praktisch keinen Rechtsschutz in den Parteien den wichtigsten politischen Institutionen.
Im politischen Leben der Bundesrepublik spielt der sogenannte „Kampf gegen Rechts“ eine große Rolle. Inwieweit ist dieser eigentlich mit dem Grundgesetz vereinbar?
Schachtschneider: Überhaupt nicht! Es ist unfaßbar, daß sich das in dieser Formulierung etablieren konnte. Daß extremistische Parteien, wenn sie die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die öffentliche Ordnung gefährden, zurückgedrängt werden, steht im Grundgesetz und dafür gibt es ein Verfahren. Aber wie schwer sich das Bundesverfassungsgericht bei Verbotsverfahren tut, zeigte sich bei der NPD. Aus guten Gründen hat das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag abgelehnt, weil Äußerungen nicht der NPD, sondern dem Verfassungsschutz zugeordnet werden mußten. Und auch die Medien spielen eine unheilvolle Rolle: Anstatt die freie Rede und das freie Wort zu pflegen, gibt es wieder diesen für Deutschland typischen Moralismus – und Moralismus ist genau das Gegenteil von Moral. Also das ist Robespierrescher Tugendterror, natürlich sind die Terrormaßnahmen nicht ganz so schlimm, aber man wird öffentlich ruiniert, und der Druck ist ganz enorm. Ich erfahre es ja selbst, daß einem vorgeschrieben wird, wo man reden darf und wo nicht. Aber ich nehme darauf keine Rücksicht, denn ich habe einfach die innere Einstellung, mir nicht von irgendwelchen Zeitungen vorschreiben zu lassen, mit wem ich reden darf.

Das Gespräch führte Bernhard Tomaschitz (ZurZeit.at)

EU-Sanktionen gegen Russland kosten Österreich Milliarden!


 Bisher 4,5 Mio. Euro Schaden durch Russland-Sanktionen, so "Die Presse". 

"Die Sanktionen gegen Russland schaden unserer Wirtschaft generell und unserer Landwirtschaft massiv und sorgen für eine weitere Verschärfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und innerhalb der ohnehin oftmals schon stark gebeutelten österreichischen Landwirtschaft. Bisher wurden Agrarprodukte im Wert von über 240 Millionen Euro nach Russland exportiert. Wenn Russland nun seinerseits Sanktionen gegen Österreich verhängt, dann entgehen unseren heimischen Bauern diese Einnahmen", so der NAbg. Ing. Christian Höbart.

Der "Kurier":

Exporte nach Russland brechen ein: 1200 Firmen betroffen

 Die "Presse" berichtet: "Die Obstbauern spüren die fehlenden Exporte nach Russland schon. Die Preise für Äpfel sind vor der Haupternte gefallen". (...) Die Einbußen für die gesamte österreichische Agrar- und Lebensmittelbranche bezifferte der Landwirtschaftsminister in der Vorwoche mit 4,5 Mio. Euro. Die Preise für Äpfel sind bereits gefallen, dabei steht die Haupternte erst bevor.

Im "Standard" kann man lesen . "Die EU-Agrarexporte nach Russland machten 2013 etwa 11,9 Milliarden Euro aus. Allein Österreich hat im vergangenen Jahr agrarische Güter im Wert von 238 Millionen Euro in die russische Förderation ausgeführt".(...) "Bereits vor der jüngsten Sanktionsrunde sind die Ausfuhren nach Russland rückläufig gewesen. Das zeigt etwa ein Blick in die heimische Außenhandelsstatistik. Die österreichischen Exporte nach Russland sind im Vergleich zum Vorjahr in den Monaten Jänner bis Mai um 9,7 Prozent eingebrochen, wie Daten der Statistik zeigen. Der Rückgang geht aber über die reinen Agrarprodukte hinaus. Das Minus der ersten Monate 2014 liegt bei rund 140 Millionen Euro".

South Stream wackelt

Möglich ist dem Ö1 Morgenjournal zufolge auch, dass das Projekt South Stream gestoppt werden muss – hierzu war bei Putins Besuch in Wien ein Vertrag zwischen Gazprom und OMV geschlossen worden. Nach Ansicht der Kommission widerspricht dieses Projekt in der bisherigen Form den EU-Regeln: „Gas-Pipelines dürfen nicht den gleichen Eigentümern gehören wie das Gas, das durchfließt“, sagt Löw: „Gazprom will aber Beides in der Hand haben“. Daher gebe es bisher noch kein grünes Licht. Die Struktur des Projekts und die Eigentumsverhältnisse müssten sich ändern.

Außerdem fürchtet der britische Öl-Konzern BP die Konsequenzen möglicher Sanktionen. In Russland fördern die Briten rund ein Drittel ihres Öls; außerdem ist BP ein wichtiger ausländischer Investor in Russland und mit 19,75 Prozent am russischen Öl-Unternehmen Rosneft beteiligt.

 "Format" : 


Handel Österreich-Russland eingebrochen

Österreichische Unternehmen sind ebenfalls stark in Russland vertreten; im Jahr 2013 exportiere Österreich laut WKO Waren im Wert von 3,48 Milliarden Euro nach Russland - ein Plus von 9,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Rund 8,3 Milliarden Euro wurden im Vorjahr von Österreich in Russland investiert.

Im April ist der Außenhandel allerdings im Vergleich zum Monat des Vorjahes deutlich eingebrochen, heißt es von Statistik Austria. Hatte es im April 2013 noch Einfuhren von 279,4 Millionen Euro und Ausfuhren von fast 335 Millionen Euro gegeben, sackten die Importe im Vergleichsmonat 2014 auf 180,3 Millionen Euro und die Exporte auf 237 Millionen Euro ein. Dabei hatte das laufende Jahr trotz des warmen Winters und damit verbunden niedrigen Gasverbrauchs mit einem Rekordwert an Einfuhren von 343 Millionen Euro gegenüber 214,4 Millionen Euro ein Jahr davor begonnen".


Aufgrund der immerwährenden Neutralität von 1955 dürfte Österreich die wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland gar nicht mittragen. Sanktionen, also politische und wirtschaftliche Strafmaßnahmen mitzutragen ist neutralitätswidrig.  Mit diesen Sanktionen wurde ein Wirtschafts- und Handelskrieg mit Rußland auf dem Rücken der Österreicher begonnen! Durch das Mittragen dieser Sanktionen der EU (der USA) gegen die Russische Föderation durch die österreichische Bundesregierung  wird nicht nur der Wirtschaft und der Bevölkerung Rußlands, sondern  auch Österreichs Wirtschaft und damit dem ganzen Volk schwerer Schaden zugefügt.Österreich hat wesentliches Interesse, seine Waren auch nach Russland zu exportieren. Wie oben dargestellt sind die Schäden für die Betroffenen schon jetzt enorm. Es wird vorgeschlagen die Waren verstärkt in Österreich abzusetzen. Warum nicht auf Österreichischen Märkten und in  Supermärkten vorwiegend inländische Waren anbieten? Warum müssen wir mit Waren aus aller Welt, die oft mit Lohnsklaven hergestellt wurden, auskommen?  Zum Schutze der heimischen Wirtschaft und Bürger müssen ausländische Waren eben mit Zöllen belegt, oder überhaupt ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden. Heimische Produktion angekurbelt und die österreichischen Kleinbetriebe und Bauern gefordert werden. Die Österreichische Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutze der heimischen Bürger nicht alle Irrwege der EU mitzutragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass die Österreicher wieder auf eine gute Zukunft hoffen dürfen.

Aber:

Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der in Art. 2 (3) Abs. 3 AEUV genannten Grundzüge nicht nur an den Zielen der Union im Sinne des Art. 99 Abs. 2 (121) AEUV auszurichten, sondern sie haben wie die Union selbst „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird“, zu handeln und sich dabei an die in Art. 97b (119) AEUV genannten Grundsätze, insbesondere „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“ zu halten. 

2 a) Der „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten wie die Union zu einer weltweit offenen Wirtschaftspolitik, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzelfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf.





Zum Vertiefen der längere Text:
 Kapitel 2 des Titels VII des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 98 ff. (120 ff.) AEUV), der die Wirtschaftspolitik regelt, verletzt die Wirtschaftshoheit Österreichs, die Teil der existentiellen Staatlichkeit ist.

1. Ohne Wirtschaftshoheit kann ein Staat seine Aufgabe und Pflicht, die wirtschaftliche Stabilität herzustellen, zu wahren und zu fördern, nicht erfüllen. Das Sozialprinzip als die verfassungskräftige Maxime der mit der Freiheit und der Gleichheit untrennbar verbundenen Brüderlichkeit gehört zu der und muß das sein. Nichts würde das Volk Österreichs stärker verletzen als eine Politik gegen das Sozialprinzip. Eine solche Politik wäre gegen das Volk nicht durchzusetzen, solange das demokratische Prinzip wirkungsmächtig ist. Das Sozialprinzip ist ein ungeschriebenes Baugesetz der mit dem Menschen geborenen Verfassung der Menschheit des Menschen , also zur existentiellen Staatlichkeit eines existentiellen Staates. Einer „demokratischen Republik“ ist das Sozialprinzip immanent ; denn eine Republik ist ein solidarisches Gemeinwesen und das demokratische Prinzip ist das Movens der sozialen Realisation.
Auch ein Rechtsstaat muß um des Rechts willen Sozialstaat sein; denn der Rechtsstaat verwirklicht die allgemeine Freiheit, die aber ist der praktischen Vernunft, der Sittlichkeit, verpflichtet, deren Gesetz das Sittengesetz, der kategorische Imperativ ist. Das Sittengesetz ist das (christliche) Liebesprinzip, das Prinzip der Brüderlichkeit oder eben der Solidarität. Freiheitlichkeit und Brüderlichkeit sind eine untrennbare Einheit und darum auch Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat .

Obwohl das Sozialprinzip in den Verfassungsgesetzen Österreichs nicht expliziert ist, ist es ein Strukturprinzip der Republik Österreich. Österreich ist ein „hochentwickelter Sozialstaat“ demokratischen Republik Österreich. Seit langem gibt es Bemühungen, Österreich explizit im Bundes-Verfassungsgesetz als Sozialstaat auszuweisen. Jeder aufklärerische Kulturstaat ist wesentlich Demokratie, Rechts- und Sozialstaat.
Das Sozialprinzip ist das bestimmende Verfassungsprinzip der Wirtschaftsordnung, die, auch wenn sie „soziale Marktwirtschaft“ genannt zu werden pflegt, die Sozialpflichtigkeit des Gemeinwesens als bestimmendes Prinzip der Wirtschaftsverfassung anerkennt und anerkennen muß. Als wirtschafts-verfassungsrechtliches Prinzip des existentiellen Staates gebietet das Sozialprinzip eine Wirtschaftspolitik, welche neben der Preis(niveau)stabilität auch die hohe Beschäftigung, das außenwirtschaftliche Gleichgewicht und stetiges Wachstum zu gewährleisten bemüht ist, jedenfalls die Verantwortung für die Stabilität und das Wachstum der Wirtschaft trägt und zu tragen hat. Die Verantwortung für das gute Leben aller, also die Wohlstandsverantwortung, hat der Staat im weiteren Sinne, die Bürgerschaft, das Volk als existentieller Staat, auch deswegen, weil das Sozialprinzip demokratisch verantwortet werden muß. Der Motor der sozialen Entwicklung ist die Demokratie.

Die Verwirklichung des Sozialprinzips darf nicht von der Verantwortung des Volkes als existentieller Staat für die Wirtschaftspolitik gelöst werden, weil letztere das gemeine Wohl des Volkes existentiell (schicksalhaft) bestimmt. Salus publica suprema lex est. Wegen der volkswirtschaftlich unauflöslichen Einheit von Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik verbietet nicht nur das demokratische Prinzip der existentiellen Staatlichkeit, die wirtschaftspolitische und sozialpolitische sowie erst recht die währungspolitische Verantwortung auseinanderzureißen, sondern die wirtschaftspolitische Hoheit ist selbst Gegenstand der sozialen Verantwortung des existentiellen Staates mit höchstem Verfassungsrang.
Grob gefaßt heißt das: Wegen des Sozialprinzips gebietet das Prinzip der existentiellen Staatlichkeit, die Wirtschaftshoheit dem existentiellen Staat zu belassen. Oder umgekehrt: Die politische Einheit, welche die Wirtschaftshoheit innehat, verfügt über existentielle Staatlichkeit, welche einen existentiellen Staat voraussetzt. Die Wirtschaftsverfassung einer demokratischen Republik ist die Sozialwirtschaft, die um der liberalen Grundrechte willen (Unternehmerfreiheit, Eigentumsgewährleistung usw.) und um der Effizienz der Wirtschaft willen das Markt- und Wettbewerbsprinzip einsetzen muß und demgemäß als marktliche Sozialwirtschaft begriffen werden kann und sollte.

Nicht nur die existentielle Währungspolitik (für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) ist seit der Währungsunion (1998) aufgrund des Maastricht-Vertrages (Art. 4 Abs. 2, Art. 105 ff. EGV) in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union übergegangen (Art. 2b (3) Abs. 1 lit. c) AEUV), sondern auch die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ist trotz der andersartigen Formulierungen im Vertrag von Lissabon wesentlich in die Hand der Union gegeben, insbesondere für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 115a ff. (136 ff.) AEUV). Art. 2d Abs. 1 und 2 AEUV lauten:
„(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erläßt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.“
Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der in Art. 2 (3) Abs. 3 AEUV genannten Grundzüge nicht nur an den Zielen der Union im Sinne des Art. 99 Abs. 2 (121) AEUV auszurichten, sondern sie haben wie die Union selbst „im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird“, zu handeln und sich dabei an die in Art. 97b (119) AEUV genannten Grundsätze, insbesondere „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“ zu halten.
2 a) Der „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten wie die Union zu einer weltweit offenen Wirtschaftspolitik, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzelfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf.
Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu einfuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann. Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119) Abs. 1 und 2, Art. 98 (120) AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mit-gliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, den Mitgliedstaaten bleibe die Möglichkeit des Art. 49a (50) EUV, aus der Union auszutreten. Diese Möglichkeit ist wegen des politischen Schadens, den ein solcher Schritt verursacht derart irreal, daß sie sich politisch verbietet. Allenfalls im Notfall kommt der Austritt in Betracht.
Das Verfassungsrecht Österreichs hat, gerade wenn man dessen Wirtschaftsverfassung als die der marktlichen Sozialwirtschaft versteht, die wirtschaftliche Ordnungspolitik im wesentlichen offengelassen (wirtschaftspolitische Neutralität) und sich weder einem grundsätzlichen Marktprinzip, wie es das Substantiv Marktwirtschaft geböte, noch gar einem Prinzip offener Marktwirtschaft, das es zumindest erschwert, Bedrängnissen der Globalierung entgegenzutreten, verschrieben. Allein das wird dem Prinzip der staatlichen Verantwortung für das Gemeinwohl des Volkes gerecht. Bereits der Grundsatz der (schrankenlosen) "offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" überschreitet die Grenzen, welche das Prinzip der existenziellen Staatlichkeit eines existenziellen Staates für die Integrationspolitik zieht. Ein solcher Grundsatz ist nicht mehr sozial, aber auch nicht mehr demokratisch im Sinne des Art. 1 S. 1 B-VG- Allein schon die Mitgliedstaaten auf den Grundsatz einer Marktwirtschaft festzulegen, schränkt die für einen existenztiellen Staat existentielle Wirtschaftshoheit ein. Die grundrechtliche Verfassung impliziert aufgrund ihres Privatheitsprinzips. insbesondere wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 5 StGG und Art. 1 des ZProt. MRK, welche richtigerweise auch das Recht am Unternehmen umfaßt und damit neben dr Erwerbsfreiheit des Art. 6 Abs. 1 StGG die Unternehmensfreiheit schützt, eine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung, nämlich in Verbindung mit dem Sozialprinzip die marktliche Sozialwirtschaft. Aber das Verfassungsrecht Österreichs läßt auch eine andere Ordnung zu, soweit dies für das Gemeiwohl um der Verwirklichung anderer Verfassungsprinzipien willen geboten ist, wie für die Sozialversicherung, welche fraglos ein wesentlicher Teil der Wirtschaft ist, aber auch für die Daseinsvorsorge, die immer noch in weiten Bereichen von der öffentlichen Hand, vor allem den Kommunen, geleistet wird, und ebenso fraglos zur Wirtschaft gehört, wie die Praxis des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 86 EGV erweist, welche die öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unterwirfteine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung, nämlich in Verbindung mit dem Sozialprinzip die marktliche Sozialwirtschaft. Aber das Verfassungsrecht Österreichs läßt auch eine andere Ordnung zu, soweit dies für das Gemeinwohl um der Verwirklichung anderer Verfassungsprinzipien willen geboten ist, wie für die Sozialversicherung, welche fraglos ein wesentlicher Teil der Wirtschaft ist. Viele Unternehmensbereiche der Daseinsvorsorge sind vor allem im Interesse der Ausdehnung des Binnenmarktes, aber auch des Wettbewerbs materiell privatisiert worden, weitgehend die Energieversorgung, auch der Ei-senbahnverkehr, das Postwesen und die Telekommunikation. Es ist schwer einzuschätzen, ob sich die Versorgung mit den jetzt privatisierten, früher öffentlichen (richtigerweise hoheitlichen) Dienstleistungen verbessert hat. Entscheidend für die Frage der existentiellen Staatlichkeit ist, daß die Mitglied-staaten die Hoheit über die Wirtschaft in Form der Daseinsvorsorge (vielfach und weitgehend) aufgegeben haben, weil sie sich unionsrechtlich verpflichtet sehen (und haben), dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu genügen. Art. 16 EGV, der „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ der „Sorge“ der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten überantwortet, hat diese Entwicklung nicht merkbar gehemmt. Die Nachfolgeregelung des Art. 16 (14) AEUV läßt nicht mehr Wirkung erwarten.
Immerhin stellt Art. 98 (120) VAEUV wie zuvor schon Art. 98 EGV diesen Grundsatz unter den Vorbehalt, daß der effiziente Einsatz der Ressourcen gefördert werde. Dieser Vorbehalt lehrt nicht etwa eine volkswirtschaftliche Theorie, um den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu rechtfertigen, obwohl er in der deutschen Übersetzung so formu-liert ist 414 , sondern ist ein Rechtssatz, der die Verbindlichkeit des Grundsatzes davon abhängig macht, daß die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-werb den effizienten Einsatz der Ressourcen fördert. Das läßt auch unions-rechtlich andere Wirtschaftsformen zu, auch öffentliche Unternehmen der Da-seinsvorsorge. Für die existentielle Staatlichkeit ist jedoch entscheidend, daß nicht die Mitgliedstaaten darüber zu entscheiden haben, ob die Wirtschafts-form den effizienten Einsatz der Ressourcen fördert, sondern, weil das Unionsrecht von dem Grundsatz eine Ausnahme macht, die Union, insbesondere mittels der noch zu erörternden Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mit-gliedstaaten und der Union gemäß Art. 99 Abs. 2 ff. EGV/(121) AEUV, im Streitfall durch Erkenntnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union.
b) Mit der Marktwirtschaft ist der Wettbewerb verbunden, den das Unionsrecht als „freien Wettbewerb“ bezeichnet. Die Freiheit des Wirtschaftens, sei es als Unternehmer, sei es als Verbraucher, sei es als Anbieter, sei es als Nachfrager, ist die Voraussetzung von Wettbewerb. Die Privatheit des Wirtschaftens hat Wettbewerb zur Folge. Staatliches Wirtschaften unterliegt nicht dem Wettbewerbsprinzip. Staatlichkeit (Ausübung von Staatsgewalt) und Wettbewerb sind unvereinbar. Wenn der Staat als Unternehmer dem Wettbewerbsprinzip unterworfen wird, ist das, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Form der Organisation und des Handelns, staatswidrige Privatisierung. Auch der freie Wettbewerb muß einen effizienten Einsatz der Ressourcen fördern, wovon nach wirtschaftswissenschaftli-chen Erfahrungen und Theorien meist ausgegangen werden kann.
Entscheidend für die existentielle Staatlichkeit ist jedoch wiederum, daß nicht die Mitgliedstaaten, sondern die Union die Begriffshoheit hat, also zu entscheiden hat, ob die Mitgliedstaaten außer der Union selbst ihre Wirtschaftsordnung einem freien Wettbewerb gemäß gestaltet haben, im Streitfall wiederum der Gerichtshof.
Das gesamte Wirtschaftsrecht einschließlich des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kapitalmarktrechts, des Gewerberechts, des Berufs- und Arbeitsrechts und auch des Steuer- und Sozialrechts, greift in den freien Wettbewerb, wie auch in die offene Marktwirtschaft, ein, ohne daß dadurch der Grundsatz verletzt sein muß, aber die Grenzen, welche der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb der Politik der Mitgliedstaaten zieht, bestimmt die Union, wiederum durch die Grundzüge des Art. 99 (121) Abs. 2 AEUV und im Streitfall durch Erkenntnisse des Gerichtshofs.
3. Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten wird vor allem durch die Grundzüge der Wirtschaftspolitik eingeschränkt, ja aufgehoben, welche der Rat für die Mitgliedstaaten und die Union entwirft, dem Europäischen Rat berichtet und, nachdem der Europäische Rat auf der Grundlage dieses Berichts eine Schlußfolgerung erörtert hat, auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung den Mitgliedstaaten der Union empfiehlt (Art. 99 (121) Abs. 2 AEUV). Diese Empfehlung ist entgegen Art. 249 (288) Abs. 5 AEUV nicht etwa nicht verbindlich. Vielmehr verschaffen die Absätze 3 bis 6 des Art. 99 (121) AEUV dieser Empfehlung rechtliche Verbindlichkeit, die sogar gegenüber der bisherigen Regelung des Art. 99 Abs. 3 bis Abs. 6 EGV verschärft ist; denn an Mitgliedstaaten, deren Wirtschaftspolitik mit den genannten Grundzügen nicht vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, kann die Kommission nach der Regelung des Vertrages von Lissabon eine „Verwarnung“ richten (Art. 99 (121) UAbs. 4 S. 1 AEUV), während nach der bisherigen Regelung des Art. 99 Abs. 4 S. 1 EGV die Kommission lediglich „die erforderliche Empfehlungen“ an den b-treffenden Mitgliedstaat richten durfte. Der Begriff der „Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union“ ist nicht näher definiert.
Er ermöglicht die Gestaltung der Wirtschaftspolitik weit- und tiefgehend. Die Grundzüge der Wirtschaftpolitik müssen die Rechtsordnung der Union berücksichtigen, nicht aber die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Diese müssen vielmehr ihre Gesetze ändern, wenn letztere nicht den Grundzügen der Union entsprechen. Das folgt aus der Logik des „gemeinsamen Interesses“, das nur verwirklicht werden kann, wenn nicht auch die besonderen Interessen der Mitgliedstaaten, welche diese durch mitgliedstaatliche Gesetze regeln können, berücksichtigt werden müssen.
Nach dem Wortlaut des Art. 98 (120) AEUV ist die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten vorrangig an die Grundzüge des Art. 99 (121) Abs. 2 AEUV gebunden. Freilich sind die Ziele der Union im Sinne des Art. 2 (3) EUV anzustreben, die aber denkbar weit sind und sich von einer allgemeinen wohlfahrtsstaatlichen Zielsetzung nicht wesentlich unterscheiden. Das wirtschaftliche Handeln muß zudem im Ein-klang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-werb und dem des effizienten Einsatzes der Ressourcen stehen. Der wirtschaftsverfassungsrechtlich relevante Absatz 3 des Art. 2 (3) EUV lautet:
„Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirt-schaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.“
Von einer begrenzten Ermächtigung kann keine Rede sein. Das demokratische Defizit dieser wirtschaftspolitischen Befugnis der Union wird dadurch verstärkt, daß das Europäische Parlament nach Art. 99 (121) Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 AEUV von der Empfehlung des Rates, in der die Grundzüge dargelegt werden, lediglich unterrichtet wird. Nicht einmal dieses „Parlament“ hat also auf diese Maßnahme einen nennenswerten Einfluß. Die Grundzüge sind aber Grundlage der Überwachung der Mitgliedstaaten durch den Rat anhand von Berichten der Kommission daraufhin, ob deren Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen vereinbar ist.
Im übrigen wird die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten wie die der Union im Interesse der engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleis-tungen vom Rat anhand von Berichten der Kommission überwacht. Allein schon die Unvereinbarkeit der Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaates mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Union ermöglicht die Verwarnung des Mitgliedstaates durch die Kommission. Eine Verwarnung kann die Kom-mission an den Mitgliedstaat auch richten, wenn dessen Wirtschaftspolitik das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu ge-fährden droht. Der Rat kann des weiteren auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten und auf Vorschlag der Kommission seine Empfehlungen veröffentlichen. Der Rat beschließt die Überwachungsempfehlung ohne Berücksichtigung des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 99 (121) Abs. 4 UAbs. 2 AEUV). Dem Europäischen Parlament haben der Präsident des Rates und die Kommission über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht zu erstatten, der von dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments mit dem Präsidenten des Rates erörtert werden kann, wenn der Rat seine Empfehlung veröffentlicht hat (Art. 99 (121) Abs. 5 AEUV). Die Verwarnungen und Empfehlungen der multilateralen Überwachung setzen die Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaates ins Unrecht, weil er das gemeinsame Interesse der Mitgliedstaaten, das in den Grundzügen definiert ist, nicht beachtet hat oder gar das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu ge-fährden droht. Das verpflichtet diesen Mitgliedstaat nicht nur politisch, son-dern rechtlich, seine Wirtschaftspolitik zu ändern, weil er die Wirtschaftspolitik nach Art. 99 (121) Abs. 1 AEUV als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln hat.
Die Mitgliedstaaten sind dadurch, aber auch allgemein durch Art. 3a (4) Abs. 3 AEUV verpflichtet, das Unionsinteresse zu verwirklichen 420 . Sie haben „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen“. Zu diesen Handlungen gehören auch die empfohlenen Grundzüge als Grundlage der multilateralen Überwachung. Die wirtschaftspolitischen Grundzüge materialisieren die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur „loyalen Zusammenarbeit“ (Art. 3a (4) Abs. 3 UAbs. 1 EUV) 421
Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten, die durch die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Binnenmarktes (Art. 28 ff., 39 ff., 43 ff., 49 ff., 56 ff. EGV/(34 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff.) AEUV) und das Wettbewerbsregime der Union (Art. 81 ff. EGV/(101 ff.) AEUV, aber auch durch die vielen anderen wirtschaftsrelevanten Politiken existentiell eingeschränkt ist, wird durch die Ermächtigung der Union, den Mitgliedstaaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik verbindlich zu machen, in einer Weise geschmälert, die der existentiellen Staatseigenschaft widerspricht. Die Mitgliedstaaten werden wirtschaftspolitisch zu überwachten, also untergeordneten Wirtschaftseinheiten der Union herabgestuft, denen die Verantwortung für ihr wirtschaftliches und damit existentielles Schicksal nicht mehr zugestanden wird.
Die wirtschaftspolitische Überwachungsbefugnis der Union erinnert an die selbständige Reichsaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 der deutschen Reichsverfassung 1871 422 . Besonders hinzuweisen ist noch einmal auf das Demokratiedefizit der wirtschaftspolitischen Überwachung der Mitgliedstaaten durch die Union nach Art. 99 (121) Abs. 2 ff. AEUV, das dadurch verstärkt wird, daß die ex lege wirkenden Grundfreiheiten des Binnenmarktes wie die Prinzipien des Wettbewerbs ebenfalls ohne hinreichende demokratische Legitimation verwirklicht werden, nämlich vornehmlich durch den Gerichtshof der Union, der für diese Judikatur nicht demokratisch legitimiert ist, wie noch näher dargelegt werden wird, aber dennoch außerordentliche politische Relevanz hat, welche den Begriffen der Grundfreiheiten genausowenig entnommen werden kann wie den Begriffen des Wettbewerbsrechts.
Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten ist somit ohne eigenständige unionsdemokratische Legitimation durch denkbar weite und offene Begriffe des Vertragen von Lissabon (wie schon des Maastricht-Vertrages) eingeschränkt, ja aufgehoben, die dem für die Integration demokratierechtlich notwendigen Prinzip der begrenzten Ermächtigung augenfällig widerstreitet. Die Relevanz dieses Befundes für die Erkenntnis des Verlustes existentieller Staatlichkeit der Mitgliedstaaten und der Begründung existentieller Staatlichkeit der Union wird nicht dadurch relativiert, daß die wirtschaftspolitische Hoheit der Mitgliedstaaten bereits mit dem Maastricht-Vertrag aufgegeben war. Akzeptiert hat das Bundesvolk der Österreicher das nicht; denn die Bürger Österreichs waren darüber nicht unterrichtet.
4. Die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten wird weiter durch die Befugnis des Rates nach Art. 100 Abs. 1 EGV/(123) AEUV), „auf Vorschlag der Kommission … im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen zu beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten“. Ein Beschluß ist verbindlich, obwohl er kein Gesetz ist (Art. 249 (288) Abs. 4 AEUV). Er kann an bestimmte Ad-ressaten gerichtet sein. Diese Ermächtigung kennt keinerlei materielle Voraussetzungen. Nach dem Text rechtfertigt jede Wirtschaftslage „angemessene Maßnahmen“, „unbeschadet der sonstigen in der Verfassung vorgesehenen Verfahren“. Es ist davon auszugehen, daß die Maßnahmen den wirtschaftspolitischen Zielen und Prinzipien der Union entsprechen müssen. Diese Ermächtigung würde auch wirtschaftspolitische Maßnahmen gegenüber Beschlüssen des Bundestages rechtfertigen, welche etwa die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken wollen, um die außerordentliche Arbeitslosigkeit zu beheben.
Solchen Maßnahmen, die aufgrund des Vertrages von Lissabon den Unionsorganen übertragen sind, steht die Tarifautonomie der Koalitionsfreiheit des Art. 12 StGG und Art. 11 Abs. 1 MRK 424 entgegen, ja sie würden sogar den Wesensgehalt dieses Grundrechts mißachten. Ein Beschluß des Rates ist aber an das nationale Grundrecht nicht gebunden. Vielmehr ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich (Art. 51 der Charta). Art. 28 der Charta schützt zwar auch das Recht der Tarifpartner, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen, gibt aber gegenüber der Koalitionsfreiheit nur einen schwachen Grundrechtsschutz. Die Tarifautonomie ist aber im Kern Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Koalitionsfreiheit .
Das Grund- und Menschenrecht ist auch nur einschränkbar, wenn das notwendig ist, um andere verfassungsrangige Güter zu schützen, während das Grundrecht der Charta der Grundrechte der Union zum einen durch das Unionsrecht (abgesehen von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten) begrenzt ist, also auch durch Beschlüsse des Rates nach Art. 100 (123) Abs. 1 AEUV, die der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen festlegen. Zwar müssen Einschränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten der Charta nach Art. 52 Abs. 1 der Charta „den wesentlichen Gehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“, aber über den Schutz dieses Wesensgehalts entscheidet nicht etwa der Verfassungsgerichtshof Österreichs, sondern der Gerichtshof der Union, weil der Beschluß ein Rechtsakt der Union ist .
Es ist völlig offen, wie eng oder weit der Gerichtshof die Tarifautonomie zumessen wird. Die Erfahrung lehrt, daß der Gerichtshof Grundrechteverletzungen durch Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft nicht zu erkennen vermag, also keinen Grundrechteschutz gibt, obwohl er die Rechtsakte an den Grundrechten, zumal an deren Wesensgehalt (äußerst kursorisch) zu prüfen pflegt .
Der Gerichtshof hat in seiner gut 50jährigen Praxis noch nicht ein einziges Mal einen Rechtsetzungsakt der Gemeinschaft an einem Grundrecht oder dessen Wesensgehalt scheitern lassen. Für die existentielle Staatlichkeit kommt es allein darauf an, daß die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten und damit Österreichs durch Art. 100 (123) Abs. 1 AEUV empfindlich eingeschränkt ist, ohne daß nähere Tatbestandsmerkmale im Sinne des Prinzips der begrenzten Er-mächtigung genannt wären. Österreich muß sich jede Maßnahme des Rates, welche dieser mit qualifizierter Mehrheit (Art. 9c (16) Abs. 3 EUV) beschließt, gefallen lassen, wenn sie denn den weiten und offenen Zielen und Prinzipien der Wirtschaftsverfassung der Union entsprechen, was wiederum der Gerichtshof zu beurteilen hätte.
Österreich muß wirtschaftspolitische Maßnahmen, welche mit der Wirtschaftsverfassung Österreichs, zumal den Wirtschaftsgrundrechten Deutschlands nicht vereinbar sind, hinnehmen, und darf nach dem Vertrag von Lissabon die Wirtschaftshoheit nicht mehr nach dem eigenen Verfassungsgesetz und schon gar nicht nach den eigenen Interessen ausüben. Dabei beansprucht Vorrang vor dem Verfassungsrecht Österreichs nicht nur der Vertrag als solcher, sondern auch das von den Organen der Union erlassene Sekundär- und Teritärrecht (17. Erklärung zum Vertrag von Lissabon).

18.08.14

Direkte Demokratie statt EU-Diktat!

Neuralität und direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild ist auch für Österreich anzustreben. "Willkommen in der Realität" schreibt:

 

Rente mit 60 durch Volksabstimmung

Ein gesetzliches Renteneintrittsalter mit 60 Jahren wäre in Deutschland angebracht. Ältere Arbeitnehmer sollten der Jugend Platz auf dem Arbeitsmarkt machen: jeder dritte Jugendliche findet keinen Ausbildungsplatz, während jeder dritte Arbeiter im Laufe seiner Karriere berufsunfähig wird. Doch wäre ein gesetzliches Renteneintrittsalter mit 60, nur in der direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild durchzusetzen. Die Menschen müssen sich für deutschlandweite Volksabstimmungen stark machen, nur dann geht es allen besser. Rentenerhöhung und Steuersenkung würden Realität.


Direkte Demokratie in der Schweiz

Schweiz als Vorbild für direkte Demokratie

Bürgerrechte in der Schweiz

 
Volksentscheid

Netzwerk Volksentscheid
Wir sind bereits ein starkes Netzwerk. Alle Initiativen, Gruppen, Organisationen, Parteien, Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, als Partner im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Realisierung von Volksentscheid über das Gesetz zur Ausführung von Volksentscheiden auf Bundesebene im Netzwerk mitzuwirken...netzwerkvolksentscheid 


So funktioniert der Volksentscheid

Schweiz, Volksentscheid und Demokratie! 

 https://www.youtube.com/watch?v=R7HIRhrRGmY

Quelle:
http://willkommen-in-der-realitaet.blogspot.co.at/

Aktuelle Umfragen ergeben: Mehrheit gegen die EU





In Großbritannien wollen laut einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach 62 Prozent mehr Befugnisse von der EU zurück, und nur 4 Prozent mehr Befugnisse an die EU abgeben, in Frankreich ist dieser Wert 58 zu 16 Prozent, in Spanien 41 zu 16 Prozent und in Deutschland 44 zu 7 Prozent. Also ist eine deutliche Mehrheit dieser Länder gegen den Europäischen Bundesstaat, der sich de facto schon gebildet hat. 68 Prozent der Deutschen haben kein Vertrauen zum Euro. (Quelle: FAZ vom 15. August 2014, Allensbacher Archiv).

Laut "Presse vom 24. Juli 2914 haben 65 Prozent der Österreich kein Vertrauen in die EU. Eine andere Statistik bringt ein ähnliches Ergebniss: Im Sommer 2014 gaben 61 Prozent der Befragten an, der Europäischen Union eher nicht zu vertrauen.(Statistik Portal).

Für den Austritt aus der EU sind 52 Prozent der Briten ("Presse"). 42 Prozent der Österreicher wollen die EU verlassen (OE24 at).

Würden die Bürger über die EU von der öffentlichen Hand wahrheitsgemäß informiert werden, kann sich jeder vorstellen, dass eine noch eindeutigere Mehrheit gegen diese EU ist.

Eine Zusammenarbeit von souveränen Staaten in Europa ist allein um des Friedens Willen anzustreben, aber keine zentralistische EU-Diktatur! Die Bürger und deren Repräsentanten müssen die Herren der Verträge bleiben und über alle wichtigen Entscheidungen abstimmen dürfen..

13.08.14

Direkte Demokratie auch in Deutschland

Für die Einreichung des neuen EU-Austritts-Volksbegehrens benötigen die Proponenten noch rund 3000 Unterschriften. Ein Volksbegehren in Österreich erfolgreich und damit ein Gesetzesantrag des Volkes, wenn es mit mindestens 100.000 Unterschriften unterstützt wird. Für die Einreichung werden 1 Promille der Wahlberechtigten gefordert. Bis Anfang Dezember ist noch Zeit, um der Politik ein Zeichen zu setzen, dass Österreich mehrheitlich mit der EU nicht zufrieden ist. Wenn schon die Vereinigten Staaten der EU geschaffen werden - nach den Verträgen von Lissabon, der Einführung der EU-Grundrechtecharta, dem Euro-"Rettungschirmen", der damit geschaffenen Schulden und Haftungsunion, der EZB-Inflationspolitik und den kommenden Knebel-Ausbeuterverträgen TIPS/TTIP bzw. CETA kann das de facto niemand mehr bezweifeln - ,  kann das demokratisch nur eine Mehrheit in einer österreichweiten Volksabstimmung legitimieren. Allein dafür lohnt es sich die vielleicht zehn Minuten zu opfern und das laufende EU-Austritts-Volksbegehren zu unterschreiben. Mit der EU würde Österreich auch aus der EU austreten. Das ist auch Deutschland, der "Zahlmeister" der EU, zu empfehlen. Austritt aus der EU! Aber die unten beschriebene  Initiative in Deutschland "Austritt aus dem ESM" ist sehr zu begrüßen:

 Auf den Spuren demokratischen Denkens in Deutschland 

Unterschriftensammeln für die «Volksinitiative für den ESM-Austritt» im Juni 2014 in Thüringen

von Doris und Gerhard Feigenbutz, Susanne und Matthias Klaus, Andrea Dylla und Volker Schmitz
Am Rande des Marktplatzes von Eisenach stehen 6 Personen mit Faltblättern und Unterschriftenlisten in der Hand sowie einem Plakat mit der Aufschrift «Volksinitiative für den ESM-Austritt». «Wollen Sie, dass wir mit unseren Steuergeldern Banken und Spekulanten retten?» Über diese und ähnliche Fragen kommen wir mit Eisenachern und Touristen ins Gespräch. Einige mussten wir ausführlich informieren, andere – besonders junge Mitbürger – waren gut informiert über die nicht den Europäischen Verträgen entsprechende und auch nicht demokratisch legitimierte Schuldenfinanzierung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM. Häufig entwickelten sich längere Gespräche, wobei das Interesse durchaus von gegenseitiger Natur war. Wie leben die Eisenacher, was bewegt sie? Und warum verbringen 6 süddeutsche Touristen ihren Urlaub hier mit Unterschriftensammeln? «Meinen Sie, das nützt was?» werden wir gefragt und erfahren im Gegenzug von niedrigen Renten, Arbeitslosigkeit, vom Leben am Existenzminimum oder schlecht bezahlter Leiharbeit, alles in zunehmendem Masse.
«Wer will schon für sechs Euro die Stunde im Vierschichtbetrieb arbeiten? Die Jungen wandern ab, die Alten bleiben da. Schulen schliessen, Wohnraum steht leer.» Letzteres war uns auch schon aufgefallen. Schlendert man durch die Bezirke zwischen Stadtkern und Wartburg, wird man prächtiger, wunderschön renovierter Gebäude ansichtig. Im Reiseführer lesen wir, dass Eisenach das grösste zusammenhängende Villenviertel Deutschlands aus der Gründerzeit und dem Jugendstil besitzt. Im Altstadtkern mit den aneinandergereihten ebenso schön renovierten Fachwerkhäusern findet sich immer wieder ein leerstehendes, heruntergekommenes Haus mit einem Hinweisschild der Stadt, dass dieses Gebäude im Privatbesitz sei, dass man aber mit dem Besitzer in Verhandlung sei. Investitionen in Instandhaltung – insbesondere unter Beachtung des Denkmalschutzes – lohnen sich eben nur, wenn zahlungskräftige Mieter und Käufer vorhanden sind. Die Bevölkerung Eisenachs schrumpft jedoch beständig. Zwischen 1990 und 2011 hat sie um 17 Prozent abgenommen. Andere Orte Thüringens weisen ähnliche Zahlen auf. Ein Einheimischer beklagte insbesondere die Abwanderung von Ärzten. «Ich sollte mich dringend mal von einem Kardiologen untersuchen lassen. Aber wissen Sie, wie lange ich auf einen Termin warten muss? Ein Jahr!» Menschen mit solchen Sorgen tut es sichtlich gut, auf interessierte Zuhörer zu stossen. Sie erzählen von ihren erwachsenen Kindern, denen sie selbst geraten haben, Thüringen zu verlassen, weil Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten woanders besser sind. Ein älterer Herr meint: «Wissen Sie, wir hören in den Nachrichten, wie gut es Deutschland momentan geht, aber dieser Wohlstand kommt bei vielen hier nicht an!» «Natürlich ist die Arbeitslosigkeit in Griechenland und Spanien viel schlimmer. Aber wie sind diese Länder denn in diese Situation gekommen? Doch nicht durch uns!» bringt sich seine Frau ins Gespräch ein. «Und jetzt zahlen wir den kreditgebenden deutschen und spanischen Banken Milliarden, und wieder kommt das wenigste davon bei den Menschen an. Und an den Bürgschaften über 190 Milliarden Euro werden die nächsten Generationen schwer tragen», ergänzt der Unterschriftensammler und fährt fort: «Die Griechen haben derartige Auflagen erfüllen müssen, dass sie sich jetzt das Geld lieber selbst auf dem internationalen Kapitalmarkt leihen, als weiter vom ESM geknebelt zu werden. Im übrigen – sollte der Gouverneursrat, der über die Verwendung der Milliarden der Geberländer befindet, sich irren, kann er von keinem Gericht der Welt zur Rechenschaft gezogen werden. Finden Sie das in Ordnung?» Kopfschütteln. «Nein, das kann nicht gutgehen. Geben Sie her, ich unterschreibe das.» Es gibt aber auch Mitbürger, die finden, der Rettungsschirm sei eingerichtet, jetzt müsse man ihn auch durchziehen. Manche haben auch Bedenken, eine Unterschrift zu geben, «Ich unterschreibe nichts mehr» und gehen.
Nach eineinhalb bis zwei Stunden wird es uns in der Mittagssonne zu warm. Wir lassen uns von Einheimischen Tips geben für ein Lokal mit hiesigen Spezialitäten wie Thüringer Klösse mit Kräuterbraten oder Würzfleisch. Wachen Auges schlendern wir durch die beschaulichen Strassen. Man sieht keine verwahrlosten Jugendlichen, aber manch deprimiert wirkenden Älteren. Es gibt noch viel Einzelhandel in kleinen Geschäften hier und weniger gestylte Ladeneinrichtungen als zum Beispiel bei uns in Baden-Württemberg. Es ist ratsam, den Blick auf den Boden zu richten. Das alte Basaltpflaster müsste dringend ausgebessert werden. Aber wie uns ein Anwohner erzählt, sollen sich die Anrainer finanziell beteiligen. Das aber kann nicht jeder, und damit bleibt wohl alles, so wie es ist. Um die Stossdämpfer eines Pkw zu schonen, ist daher die Beachtung der Geschwindigkeitsempfehlung «20km/h» ratsam. Der Strassenbelag und die prächtigen Villen stammen wohl aus der Blüte der Industrialisierung im auslaufenden 19. Jahrhundert, als aufsteigende Firmen wie die Fahrzeugfabrik Eisenach für Arbeitsplätze sorgten. Unzählige so zu Wohlstand gekommene Bürger wählten damals hier ihren Wohnsitz. Ein Fahrzeugmuseum gibt Zeugnis von diesen Zeiten. Kluge Köpfe gab es hier, musikalische und Rebellen. Im historischen Bach-Haus mit Bach-Museum findet sich an Musik interessiertes Publikum aus aller Welt ein. Freunde des Wohltemperierten Klaviers, der Präludien, Fugen und Passionen kommen hier voll auf ihre Kosten. Höhepunkt und Ohrenschmaus der Führung bildet das Spiel eines Organisten auf historischen Instrumenten: zwei Orgeln, einem Cembalo und einem Klavikord. Es klingt wunderbar. Unweit entfernt besuchte Bach wie auch 200 Jahre vor ihm Martin Luther das heute nach letzterem benannte Gymnasium. Sein Abiturzeugnis bekommt ein Eisenacher Gymnasiast heute übrigens im Festsaal der Wartburg überreicht. Ein Besuch dieses Weltkulturerbes darf natürlich nicht fehlen, jenes geschichtsträchtigen Ortes, in dem Martin Luther in Schutzhaft genommenen wurde und in nur 11 Wochen das neue Testament vom Griechischen ins Deutsche übersetzte, was die Grundlage für unsere Schriftsprache bildete. Er wurde nicht Jurist, wie sein gestrenger Vater es gerne gesehen hätte. Aber sein Rechtsempfinden hat ihn zeitlebens geleitet, insbesondere als Ablasshändler durch die Lande zogen, die den Menschen ihre letzten Taler aus der Tasche zogen, um sich von ihren Sünden freizukaufen. Als Luther auch 1521 vor dem Reichstag in Worms seine Lehren nicht widerrief, wurde er zum «vogelfreien Kirchenspalter» erklärt. Friedrich der Weise rettete ihm das Leben, indem er ihn auf der Rückreise entführen und inkognito als «Junker Jörg» für 10 Monate auf die Wartburg bringen liess. Ein Musical, dessen Premiere wir in Eisenach erleben durften, erzählt die wechselvolle Biografie des «Rebells wider Willen». Das Luther-Haus können wir wegen Renovierung gerade nicht besichtigen.
Auf dem Hügel gegenüber der Wartburg thront das Burschenschaftsdenkmal. Hier stehend und Eisenach überblickend empfindet man das Gefühl der Freiheit, um das es jenen Burschenschaftern ging, die sich am 18. Oktober 1817 zum Wartburgfest versammelten. Es wurde eine Protestkundgebung gegen reaktionäre Politik und Kleinstaaterei für einen Nationalstaat mit eigener Verfassung.
Am letzten Abend sichten wir unsere Unterschriftenbögen, ergänzen noch die eine oder andere Postleitzahl und packen unsere Köfferchen. Am Morgen danach verlassen wir sechs mit Kind und Hund das «Alte Bach-Haus» in Eisenach, unser geschmackvoll renoviertes Ferienwohnungsdomizil. Einst war es das Wohnhaus von Johann Ambrosius Bach, dem Vater von Johann Sebastian.
Schön war’s, Land und Leute kennenzulernen, Kultur und Geschichte zu erfahren beim gemeinsamen Unterschriftensammeln. Bereichert fahren wir nach Hause.    •

Leiharbeit

«Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.» (Artikel 23 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) Jeder? Zwar wird dieser Grundsatz auch in der Richtlinie 2008/104/EG der EU bestätigt, jedoch hat Deutschland auf Druck der Industrie eine Ausnahmeregelung erwirkt. Im Durchschnitt erhalten hier Leiharbeitnehmer nur etwa die Hälfte des Lohns von Festangestellten, kein Urlaubs- und kein Weihnachtsgeld oder sonstige Leistungen. Im Bundesdurchschnitt liegt der Anteil von Leiharbeitnehmern unter drei Prozent, im Kreis Eisenach sind es fast dreimal so viele. In den letzten zehn Jahren ist ihre Zahl bundesweit auf das Zweieinhalbfache gestiegen (so die Bundesagentur für Arbeit). Jeder Vierte arbeitet in Deutschland im Niedriglohnsektor, in Ostdeutschland sind es rund vierzig Prozent der Beschäftigten.

Das Wartburgfest 1817

Am 14. Oktober 1806 schlug Napoleon siegreich die preussischen und sächsischen Armeen in der Schlacht bei Jena. Da die Gefechte auch der Universität schwere Schäden zufügten, entwickelte sich in den Folgejahren unter Professoren und Studenten in Jena starker Widerstand gegen das napoleonische Joch. Viele von ihnen – vor allem Studenten – traten in Scharen dem Lützowschen Freikorps bei. Sie forderten, dass alle Deutschen frei und gleich an Rechten leben können sollten.
Elf Jahre später, am 18. und 19. Oktober 1817, fand in Eisenach anlässlich des 300. Jahrestages des Thesenanschlags Martin Luthers das Wartburgfest statt. Es liess zum einen das Gedenken an die Reformation aufleben, zum anderen gedachte man des 4. Jahrestages der Völkerschlacht bei Leipzig, als im Oktober 1813 die Preussen über Frankreich siegten, allerdings mit einer Bilanz von 90 000 Toten. Dies stiess eine nationale Bewegung an. Das entstehende Nationalgefühl liess den Wunsch nach einem einheitlichen deutschen Staat aufkeimen. Mehr als 500 versammelte Studenten und einige Professoren aus fast allen deutschen Universitäten formulierten auf der Wartburg oberhalb von Eisenach ihre liberalen und demokratischen Vorstellungen. Die «Grundsätze des 18. Oktobers» nahmen mit ihren Forderungen nach staatlicher Einheit mit einheitlichem deutschen Recht sowie Rede- und Pressefreiheit das nationale Programm der nächsten 50 Jahre vorweg.
Hier ist auch die Geburtsstätte der deutschen Nationalfarben angesiedelt. Aus den Farben des Lützower Freikorps (schwarzer Mantel mit roten Stulpen und goldenen Knöpfen) und den Flaggenfarben der Jenaer Burschenschaft (schwarz und rot mit einer goldenen Ähre) generierte sich am Hambacher Fest am 27. Mai 1832 zum Zeichen des deutschen Einheits- und Freiheitsstrebens die deutsche Nationalflagge in Schwarz-Rot-Gold.
Die Studenten auf dem Wartburgfest verabschiedeten 35 Grundsätze und 12 Beschlüsse. Darin heisst es unter anderem:
  • «Die politische Zerrissenheit Deutschlands soll der politischen, religiösen und wirtschaftlichen Einheit weichen. Deutschland soll eine konstitutionelle Monarchie werden. Die Minister sollen der Volksvertretung verantwortlich sein. Der Wille des Fürsten ist nicht das Gesetz des Volkes, sondern das Gesetz des Volkes soll der Wille des Fürsten sein.
  • Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich und haben Anspruch auf ein öffentliches Gerichtsverfahren vor Geschworenengerichten nach einem deutschen Gesetzbuch.
  • Das erste und heiligste Menschenrecht, unverlierbar und unveräusserlich, ist die persönliche Freiheit. Die Leibeigenschaft ist das Ungerechteste und Verabscheuungswürdigste, ein Greuel vor Gott und jedem guten Menschen. Freiheit und Gleichheit ist das Höchste, wonach wir zu streben haben. Aber es gibt keine Freiheit als in dem Gesetz und durch das Gesetz, und keine Gleichheit als mit dem Gesetz und vor dem Gesetz. Wo kein Gesetz ist, da ist keine Gleichheit, sondern Gewalttat, Unterwerfung, Sklaverei. Jeder, von welchem der Staat Bürgerpflichten fordert, muss auch Bürgerrechte haben. Alle Gesetze haben die Freiheit der Person und die Sicherheit des Eigentums zum Gegenstande.
  • Alle geheime Polizei ist durch Ordnungsorgane der Gemeindeverwaltungen zu ersetzen. Die polizeiliche Gewalt kann von den Gemeinen, sobald diese eine gehörige Einrichtung haben, verwaltet werden. Geheime Polizei ist nur in Zeiten des Kriegs zu entschuldigen; in den Zeiten des Friedens beweist sie, dass Tyrannei herrsche oder erstrebt werde. Wer der geheimen Polizei zur Zeit des Friedens dient, der begeht einen Verrat an der Freiheit.
  • Sicherheit der Person und des Eigentums, Abschaffung der Geburtsvorrechte und der Leibeigenschaft sind ebenso verfassungsmässig zu sichern wie die besondere Förderung der bislang unterdrückten Klassen.
  • An der Stelle der stehenden Heere tritt die allgemeine Wehrpflicht (Landwehr und Landsturm). Deutschland kann vor der grossen Macht fremder Staaten nur durch die Landwehr geschützt werden, die sich im Fall der Not als Landsturm erhebt. Stehende Heere können grosse Siege erfechten, aber feste Sicherheit kann ein Staat nur in seinen Bürgern finden. Der Soldatengeist kann hohen Ruhm erlangen, aber bleibende Ehre gewinnt nur der Bürgersinn. Der Soldatengeist mag zu kühnen Taten treiben; aber der wahre Heldenmut, der in Glück und Unglück sich gleich bleibt, geht nur aus echtem Bürgersinn hervor.
  • Rede- und Pressefreiheit sind verfassungsmässig zu garantieren. Das Recht, in freier Rede und Schrift seine Meinung über öffentliche Angelegenheiten zu äussern, ist ein unveräusserliches Recht jedes Staatsbürgers.
  • Die Wissenschaft soll dem Leben dienen, vornehmlich das Studium der Moral, Politik und Geschichte. Vor allem wollen wir uns als Studierende eines ernsten und besonnenen Lebens befleissigen und der Wissenschaft treu und redlich dienen. Aber der müssigen Gelehrsamkeit, die keine Tatkraft hat und achtet, wollen wir nicht frönen. Mit besonderem Eifer wollen wir alle diejenigen Wissenschaften studieren, die den Geist über Volk und Vaterland und alle öffentlichen Verhältnisse zu läutern und zu kräftigen vermögen – Moral, Politik, Geschichte.»
Zusammengestellt nach: Huber, Ernst Rudolf. Deutsche Verfassungsgeschichte. Seit 1789.
Teil 1: Reform und Restauration. 1789 bis 1830,
2. Auflage, Stuttgart u.a. 1990, S. 722





(Quelle: Zeit-Fragen)