21.01.15

Rückkehr zur währungspolitischen Selbstbestimmung

Zum Entscheid der Schweizerischen Nationalbank

von Reinhard Koradi, Dietlikon

Völlig überraschend hat die Schweizerische Nationalbank (SNB) entschieden, den Euro nicht weiter zu stützen. Über drei Jahre blieb der Mindestkurs des Schweizerfrankens von 1,20 gegenüber dem Euro unantastbar. Das Direktorium der SNB beteuerte noch am Vortag der währungspolitischen Kehrtwende, dass am Mindestkurs nicht gerüttelt werde.

Selbstbestimmung über die Landeswährung zurückgeholt

Mit der Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro hat die Schweiz damals ihre Währungssouveränität geopfert. Man kann argumentieren, wie man will, ein freiwilliger Verzicht auf das Selbstbestimmungsrecht ohne Not ist mehr als fahrlässig. Und ein wirklicher Notstand hat wohl nie bestanden, denn an den währungspolitischen Rahmenbedingungen hat sich für die Exportwirtschaft seit der Aufgabe der Währungssouveränität nichts Entscheidendes verändert. Wenn heute dieser Schritt rückgängig gemacht wird, dann ist dies nur der Beweis, dass vor gut drei Jahren ein währungspolitischer Fehltritt gemacht wurde. Die Korrektur ist also absolut richtig – doch die Konsequenzen der Einführung und des nun folgenden Verzichtes auf die Stützungskäufe des Euro müssen gegenüber der Schweizer Bevölkerung noch offen auf den Tisch gelegt werden. Die Berufung auf die Unabhängigkeit der SNB genügt da nicht.

Warum diese Kehrtwende?

Diese Frage kann nur unser oberster Währungshüter Thomas Jordan klären. Seine bis jetzt veröffentlichte Erklärung, dass es keinen Sinn macht, eine nicht nachhaltige Geldpolitik einfach weiterzuführen, ist eher dürftig. Keiner hat wohl je ernsthaft geglaubt, dass die Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro nachhaltig sein dürfte. Vielmehr bestätigt der Entscheid, dass die Währungspolitik und die damit verbundene Geldpolitik als pure Spekulation einzuordnen ist. Ein riskantes Spiel, das wegen den völlig ungleichen Parametern und Kräfteverhältnissen nur einen Verlierer kennt: die Schweiz respektive die Schweizer Bevölkerung. Zum Zeitpunkt des Kurswechsels meint SNB-Chef Jordan an der Pressekonferenz in Zürich: «Es war der richtige Moment, um den Mindestkurs aufzuheben.»
Mit Blick auf die Bilanz der SNB, den enorm angehäuften Devisen, die wohl nie mehr zu den einst bezahlten Kursen abgebaut werden können, wird der Zeitpunkt richtig gewesen sein, weil weitere Euro-Käufe unsere Nationalbank in eine äusserst prekäre Schieflage gebracht hätten. Dem «Papiergeld» ohne inneren Wert steht nämlich ein bilanzierter Wert von über 500 Milliarden Franken gegenüber. Die Geldmengenpolitik der EZB (Europäische Zentralbank) und die Schuldenpolitik massgeblicher Euro-Länder bauten einen massiven Abwertungsdruck auf den Euro auf, dem die SNB nichts mehr entgegensetzen konnte. Zudem widerfährt dem Euro durch die lauernde Gefahr eines Rückzugs Griechenlands aus dem Euro weiteres Ungemach. Es gibt also überhaupt keine Signale, die darauf hindeuten, dass die Talfahrt des Euro auch nur leicht gebremst werden soll.
Es stellt sich natürlich die dringende Frage: Warum haben unsere Währungshüter nicht früher auf den sich längst abzeichnenden Währungszerfall reagiert? Den Verdacht, dass dieser Schritt gegen besseres Wissen wegen der anstehenden Abstimmung über die Gold-Initiative (20 % in Gold anzulegen) hinausgezögert wurde, kann allein das SNB-Direktorium ausräumen.

Wer bezahlt die Kosten der verfehlten Währungspolitik?

Eine Antwort auf diese Frage steht aus. Aber klar ist schon: Der Buchverlust in der Nationalbank ist erheblich. Und da das Vermögen der Nationalbank eigentlich Volksvermögen ist, zahlt das Schweizervolk die Zeche. Schmerzlich könnte die Zäsur in der Währungspolitik auch für die Sparer und Rentner werden. Nicht auszuschliessen ist, dass die einheimische Volkswirtschaft leiden wird. Ob und wie viele Arbeitsplätze verlorengehen, liegt weitgehend in den Händen der Unternehmen und der Schweizer Konsumenten. Noch immer ist in der Schweiz der private Konsum (also die Inlandnachfrage) ein entscheidender Konjunkturtreiber für die einheimische Wirtschaft. Wer nun aufschreit, das wäre Heimatschutz und freihandelsfeindlich, dem halte ich entgegen, dass die EU-Wirtschaft durch den tiefen Euro-Kurs genau das gleiche für ihre Exportindustrie macht.
Der stärkere Franken hat aber durchaus auch positive Seiten. Die Importe werden sich verbilligen und die Kaufkraft des Schweizerfrankens steigt. Für ein Land wie die Schweiz, das praktisch sämtliche Rohstoffe importieren muss, gibt es hier sehr wohl auch ein paar Silberstreifen am Horizont.
Der «Schock» könnte auch genutzt werden, um den produzierenden Branchen, dem Gewerbe, den Bauern und Unternehmen ihre produktiven Aufgaben zu erleichtern, indem die überbordende behördlich initiierte Administration rigoros abgebaut wird.

Lehren für die Zukunft

Die Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro muss als Sündenfall in der schweizerischen Währungspolitik verurteilt werden und darf sich nicht wiederholen. Würden wir die Kosten dieses währungspolitischen Abenteuers gegen den Nutzen für unsere Exportwirtschaft sauber aufrechnen, dann dürften die Kosten erheblich über dem Nutzen für unsere Aussenwirtschaft liegen. Direkt investiert hätten die dreistelligen Milliardenbeträge unserer Volkswirtschaft weit mehr gebracht als die Casinopolitik auf den Devisenmärkten.
Die Erfahrungen in den letzten Jahren decken auch gefährliche Mängel in der Verhandlungsstrategie und -taktik der Schweiz auf internationalem Parkett schonungslos auf. Mit allen Liebfreund-Sein birgt eben die Gefahr, über den Tisch gezogen zu werden. Im Rahmen von Freihandelsabkommen hat die Schweiz ihre legitimen politischen und wirtschaftlichen Interessen als gleichberechtigter Verhandlungspartner vorzutragen und in die Verträge einzubinden. Dazu gehören Schutzklauseln, Sicherheitsstandards und die Möglichkeit, bei veränderten Rahmenbedingungen die Verträge abzuändern.
Entscheidend scheint mir aber, dass Politik, Wirtschaft und das Volk erkennen, dass die Selbstbestimmung, unsere Hoheitsrechte nie mehr – unter welchem Vorwand auch immer – weder eingeschränkt werden dürfen noch verhandelbar sind. Die Souveränität unseres Landes ist und bleibt unantastbar. Setzen wir auf unsere Kraft, unsere Talente und den politischen Willen, die Geschicke in unserem Land souverän und in Freiheit zu gestalten. Dies ist unabdingbar, wollen wir als freies, unabhängiges Land die Chance nutzen, die Zukunft, ausgerichtet auf das Gemeinwohl, eigenständig zu gestalten. Die Souveränität der Schweiz, die Selbstbestimmung – die jeder Staat für sich beanspruchen kann – darf nicht weiter vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteilen geopfert werden. Dies gilt auch für die anstehenden Verhandlungen im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Wenn Bundesrat Schneider-Ammann auf die neue Währungspolitik der SNB mit der Forderung reagiert: «Jetzt gilt es, die Bilateralen zu festigen», dann braucht es eine Einschränkung für die schweizerische Verhandlungsdelegation. Ja – aber ohne Preisgabe unserer Hoheitsrechte und Souveränität. Unsere Freiheit lassen wir uns nicht nehmen. Die Schweiz ist, wie alle andern Staaten, als souveräner Staat zu respektieren und auch entsprechend zu behandeln.
Zur Freiheit gehört auch Eigenverantwortung und zur Souveränität die Solidarität. Gerade im Hinblick auf die aktuelle Währungslage ist die Versuchung gross, individuelle Profite zu generieren. Warum nicht solidarisch mit dem Werkplatz Schweiz und den einheimischen Arbeitnehmern sein? Sollte der Entscheid der Nationalbank einen Schock ausgelöst haben, wäre es doch eine reife Entscheidung, anstelle von Hektik und Panik (siehe Börse) näher zusammenzurücken. Ehret einheimisches Schaffen, und kauft Schweizer Produkte – ganz einfach, weil es Sinn macht, anstatt in die Ferne zu schweifen, das naheliegende Gute schätzen und nutzen zu lernen.

Quelle: Zeit-Fragen

18.01.15

Frieden statt EU/Nato-Säbelrasseln mit Russland

Österreich hat den Staatsvertrag nach jahrelangen Verhandlungen nur bekommen, weil es sich immerwährend neutral - und zwar nach Schweizer Vorbild -  erklärte. Ein Mittragen der EU-Politik (aktuell das Nato-Kriegssäbelrasseln und Verhängung von Sanktionen gegen Russland) ist für ein neutrales Land im Sinne des Staatsvertrages nicht möglich. Trotz des Artikel 23j B-VG. Nämlich weil der Artikel 23j B-VG (vorher Art. 23f  B-VG ) die Neutralität unzulässig aushöhlt. Er erlaubt u.a. das Mitmachen an "Missionen" das ist eine Umschreibung von Kriegen und können auch Kriegseinsätze der EU gegen den "Terror" sein - auch ohne Mandat der Vereinten Nationen) der EU gegen den Terror in Drittländern, also auf der ganzen Welt. Auch Sanktionen gegen andere Staaten erlaubt - neutralitätswidrig - dieser in einer "Nacht-und-Nebelaktion" von der SPÖ und ÖVP beschlossene Artikel.

 Auch in Deutschland wird Frieden gefordert:

Friedensvertrag für Deutschland und der Russischen Föderation

Wir möchten die Kriegsgefahr für Deutschland bannen! Seine Exellenz Herr Präsident Wladimir Wladimirowitsch Putin, Präsident der Russischen Föderation, Ihre ständigen Friedensbemühungen sind so offensichtlich wie die wachsende Kriegsgefahr in Europa. Um dem Frieden in Europa Nachdruck zu verleihen, wäre jedoch ein Friedensvertrag zwischen der Russischen Föderation und Deutschland dringend von Nöten.


(Quelle)


Ex-Justizminister Hans Richard Klecatsky zur Neutralität:

Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs „nach Schweizer Muster“ steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.
Es vollendete erst – jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des „Moskauer Memorandums“ vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität.
Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik.
Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden Landesverteidigung“ gestellt.
Art. 9a B-VG sagt: „Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.
Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.

Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt.
Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !
Kann somit von einer „Derogation“ des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der „Immerwährigkeit“ der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .
Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter: “Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg“ ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist. Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig „immerwährendes“ Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B –VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch „geistig“, “zivil“, “politisch“, nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.
Darüber Verdross , "Österreichs Neutralität- ein Beitrag zum Frieden in der Welt“ in: Klecatsky (Hg), “Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung“, Wien 1968, 287 ff.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.
Einfügung durch Art I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.
BGBl I Nr. 2/2008.
Zu diesem Problemkreis Kramer: “ 44 B-VG als ‚Initial Hypothesis' der österreichischen Rechtsordnung“ unter Verweis auf Alf Ross in FS - Hellbling (1971) 351 ff. Dazu gerade auch Öhlinger: “ Der Stufenbau der Rechtsordnung- Rechtstheoretische und ideologische Aspekte“ (1975), der Ross und Kramer in seinem Literaturverzeichnis führt, zur Derogationsfrage. N.B.: Merkl: Recht regelt seine eigene Erzeugung, daher mindestens zwei Rechtserzeugungsstufen notwendig , solches liegt auch der Erzeugung der Verfassung zugrunde.
IX ZIP IV/2007, S.12, abgeschlossen mit 1. Dezember 2007.

17.01.15

Die Personenfreizügigkeit der EU ist kein humanitäres Projekt

Ein Beitrag zur Diskussion über die Abstimmung vom 9. Februar 2014

von Dieter Sprock
Mit dem Ja zur Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung haben die Stimmbürger ihrem Willen Ausdruck verliehen, dass sie die Einwanderung in die Schweiz wieder selber bestimmen und regulieren wollen. Nicht mehr und nicht weniger! Es bedarf keiner grossen Anstrengung, um zu verstehen, dass eine Zuwanderung von jährlich Hunderttausend für ein kleines Land wie die Schweiz mit acht Millionen Einwohnern schwer zu verkraften ist. Deutschland, mit seinen achtzig Millionen Einwohnern, müsste vergleichsweise eine Millionen Zuwanderer aufnehmen, kommt aber mit den heute real Vierhunderttausend bereits an seine Grenzen. Und in anderen umliegenden Ländern der EU stellen sich ähnliche Probleme.
Die Abstimmung gegen die Masseneinwanderung wurde deshalb auch in den EU-Ländern mit grossem Interesse verfolgt, und es ist davon auszugehen, dass die Zustimmung dort noch höher ausgefallen wäre, wenn die Bürger die Möglichkeit gehabt hätten, über diese Frage abzustimmen.
Die Abstimmung war im Februar letzten Jahres. Seither ist kaum ein Tag vergangen, an dem das Ja der Schweizer Stimmbürger nicht in irgendeinem der grossen Leitmedien im In- und Ausland zum Thema gemacht worden wäre, häufig in Verbindung mit den bilateralen Verträgen und der Personenfreizügigkeit. Dabei kommt es zu wüsten Beschimpfungen und absurden Unterstellungen. Die Ja-Stimmer, und das ist immerhin die Mehrheit, werden in die rechte Ecke gestellt und als rechtsextrem, fremdenfeindlich oder gar rassistisch beschimpft, und unser Land wird als isolationistisch und menschenfeindlich dargestellt.
Die Personenfreizügigkeit ist aber kein humanitäres Projekt. Sie gehört wie die Kapitalverkehrsfreiheit und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr zu den «vier Grundfreiheiten» des EU-Binnenmarktes. Alle vier «Freiheiten», die in Wirklichkeit ein Diktat der Finanzwelt sind, dienen vor allem der Verwirklichung eines schrankenlosen Binnenmarktes innerhalb der EU und nicht der Anhebung des Freiheitsniveaus der einzelnen Bürger. Im Gegenteil, sie schränken die Möglichkeiten der Bürger, die Politik und Ausgestaltung der Wirtschaft im eigenen Land zu bestimmen, stark ein und führen so zu einem massiven Abbau an Demokratie. Dies gilt auch für die Schweiz, die sich durch bilaterale Verträge die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt erkauft hat.

Folgen der Personenfreizügigkeit

In den wirtschaftlich schwachen Ländern führt die Personenfreizügigkeit zu einer Abwanderung der stärksten und am besten ausgebildeten Kräfte, die dann beim Aufbau einer eigenen Wirtschaft und Infrastruktur ihres Landes fehlen. Und umgekehrt können in den reicheren Ländern die Löhne gedrückt werden, da man geradezu unbegrenzt auf neue Arbeitskräfte zurückgreifen kann. Wie sich heute zeigt, hat diese Entwicklung dazu geführt, dass die Ausbildung in einigen Ländern sträflich vernachlässigt wurde. Ein Teufelskreis, aus dem sich ohne Änderungen des Systems kaum ein Ausweg finden wird.
Die EU allerdings beharrt nach dem Schweizer Ja zur Masseneinwanderungs-Initiative auf der Einhaltung der Personenfreizügigkeit, obwohl oder vielleicht gerade weil sich bereits mehrere EU-Länder nicht mehr daran halten wollen. Sie will mit ihrer sturen Haltung gegenüber der Schweiz offenbar ein Exempel statuieren, um das Prinzip der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU aufrechtzuerhalten.

Fragen an Linke und Grüne

Wenn sich manche Vertreter der Finanz- und Wirtschaftswelt für den Erhalt der Personenfreizügigkeit einsetzen, kann man das noch verstehen, schliesslich geht es um Geld, um viel Geld und Macht. Wenn jedoch Linke und Grüne sich für die Personenfreizügigkeit stark machen, so wirft das allerdings einige Fragen auf, denn schliess­lich nehmen sie doch für sich in Anspruch, die Interessen der arbeitenden Bevölkerung zu vertreten.
Es ist wohl unbestritten, dass sich in diesem System, in welchem die Personenfreizügigkeit ein wichtiger Baustein ist, die Schere zwischen Armen und Reichen immer weiter öffnet. So gesehen müsste die Initiative zum Stopp der Masseneinwanderung eigentlich von Linken und Grünen kommen. Warum dieser Aufwand gegen die Interessen der eigenen Wählerschaft?    •

Quelle: Zeit-Fragen








Währungsunion



 von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
Mit dem Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992, der wegen der ebenfalls von mir vertretenen Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustim­mungsgesetz erst am 1. November 1993 in Kraft getreten ist, wurde die Währungshoheit der Mitglied­staaten auf die Europäische Union übertragen, näher­hin durch Art. 105 ff. EGV27. In Deutschland wurde für die weitreichenden Übertragungen von nationalen Hoheitsrechten auf die Union ein neuer Europaarti­kel geschaffen, nämlich Art. 23 des Grundgesetzes. Die Ermächtigung, die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die Europäische Zentralbank zu übertragen, „die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet“ ist, ist eigens in Art. 88 S. 2 GG hinzugefügt worden. Das Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 hat die Befugnisse der Europäischen Union erheblich einge­schränkt und Prinzipien unterworfen, welche wegen der nationalen Souveränität in nationaler Verantwor­tung bleiben müssen. Dennoch ist die Währungs­union eine schwere Verletzung der Souveränität, weil die Währungshoheit, die von der Wirtschafts- und Sozialhoheit nicht getrennt werden kann, seit eh und je zum zentralen Bestand der Souveränität gehört.

25 Dazu K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 111 ff., 624 ff. (Kritik der Globalisierung).
26 Dazu K. A. Schachtschneider, Grenzen der Kapitalverkehrsfreiheit, in: ders. (Hrsg.), Rechtsfragen der Weltwirtschaft, 2002, S. 253 ff.
27 Dazu K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 157 ff.


Seit der Einführung der einheitlichen Währung, dem Euro, am 1. Januar 1999 ist die Währungspolitik mittels Art. 105 ff. EGV, jetzt Art. 127 ff. AEUV dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) überantwortet. Dieses, zumal dessen Leitungsor­gan, die Europäische Zentralbank (EZB), ist von allen anderen Organen der Mitgliedstaaten und der Union unabhängig (Art. 130 AEUV). Die nationalen Zentralbanken sind durch die Aus­wahl der Leitungsgremien noch schwach von ihren Völkern legitimiert, die Europäische Zentralbank, welche die Geldpolitik verbindlich steuert, hat kei­nerlei demokratische Legitimation, hat aber mittels der Staatsfinanzierung die wesentliche Regierungs­funktion im Euro-Gebiet an sich gezogen. Das Bun­desverfassungsgericht meinte im Maastricht-Urteil 1993, das demokratische Defizit der EZB mit der notwendigen Sachlichkeit der Geldpolitik, die sich von politischen Einflüssen frei machen müsse, recht­fertigen zu können (BVerfGE 89, 155 (199, 207 ff.)). Das Gericht hat das Prinzip der Demokratie damit im Wesen verkannt und ist auch durch die Politik der EZB, die nicht mehr als Geldpolitik ausgegeben werden kann, empirisch widerlegt worden.

Der Deutsche Bundestag hat heilige Schwüre auf die Stabilitätsverpflichtung der Währungsunion gelei­stet, aber bereitwillig den Vertragsbrüchen durch die Euro-Rettungspolitik zugestimmt28. Die Gefahren der Währungsunion für die wirtschaftliche Stabilität, die ihnen sachkundig dargelegt worden waren, haben die Parlamentarier nie wirklich zur Kenntnis genommen, weil das ihrer Vision von einem großen, mächtigen Europa widersprach, die sie jedenfalls in Deutschland zu ihrer Moral zu machen hatten. Schon dadurch haben sie die Souveränität der Bürger verraten.
Die Verfassungsbeschwerde, die ich mit drei Kolle­gen der Volkswirtschaftslehre (Wilhelm Hankel, Wil­helm Nölling, Joachim Starbatty) gegen den Schritt zur dritten Stufe der Währungsunion, die Einführung der einheitlichen Währung, den Euro, am 12. Januar 1998 erhoben habe, hat das Bundesverfassungsge­richt am 31. März 1998 in großer Eile durch Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ verworfen und dieses
offensichtlich fragwürdige Erkenntnis auf 39 Seiten begründet (BVerfGE 97, 350 ff.). Die Euro-Klage haben wir 1998 bei rororo veröffentlicht, den Verwer­fungsbeschluß habe ich in der Schrift W. Hankel u.a., die Euro-Illusion, 2001, S. 274 ff. erörtert.
Österreich und Deutschland haben nicht nur ihre durch das Sozialprinzip geprägte Wirtschaftsverfas­sung eingebüßt und die Fähigkeit verloren, sachge­recht auf die Wirtschaftslagen zu reagieren, etwa durch eine antizyklische Konjunkturpolitik, sondern darüber hinaus wird die Union befugt, verbindlich die Grund­züge der Wirtschaftspolitik für die Union und vor allem für die Mitgliedstaaten zu definieren (Art. 121 Abs. 2 ff. AEUV)29. Die Grundzüge können makro- oder mikropolitische Vorgaben machen. Sie sind der Wirt­schaftsverfassung der Union verpflichtet und stehen darum dem Sozialprinzip des Grundgesetzes, insbe­sondere dessen beschäftigungspolitischer Zielsetzung, entgegen. Hinzu kommt die außenwirtschaftliche Ent­machtung der Mitgliedstaaten, weil die Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV) der ausschließlichen Zuständigkeit der Union überantwortet ist und bleiben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV)30. Eine beschäftigungswirksame Beihilfepolitik ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt (Art. 107 AEUV). Als Standortpolitik bleibt nur die sogenannte Lohnflexibilisierung, also die Absenkung der Löhne, oder eben wegen der eindi­mensionalen Globalisierung die von dem grenzüber­schreitenden Wettbewerb erzwungene Arbeitslosig­keit, weil die sozialen Standards, die Österreich und Deutschland lange Zeit erfüllt hatten und zu erfüllen verpflichtet waren und sind, nicht globalisiert sind, vor allem nicht die menschenrechtlichen Standards, deren Verwirklichung das Sozialprinzip gebietet.