Für Frieden und Freiheit! Das Ideal: "Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen, kraft seiner Menschheit, zustehende Recht (Immanuel Kant). Mein Ideal ist das Schweizer Erfolgsmodell. Kontakt zum Autor Helmut Schramm: eu-nein@gmx.at
Reiter
16.01.15
15.01.15
EU-Wirtschaftsverfassung
von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
1. Wirtschaftsverfassung des Sozialprinzips
Die
Wirtschafts- und Währungsunion17 überantwortet nach dem
Vertrag von Lissabon (Art. 3 Abs. 4 EUV, Art. 119 ff. AEUV) der Union
weitgehend die Wirtschafts- und gänzlich die Währungshoheit, ohne welche die
Mitgliedstaaten ihre existentiellen Aufgaben nicht erfüllen können, zumal
nicht die sozialen
Aufgaben. Österreich ist unabänderlich dem Sozialprinzip
verpflichtet. Das Sozialprinzip18 ist ein Fundamentalprinzip jeder Republik und damit ein ungeschriebenes Strukturprinzip, jedenfalls Baugesetz Österreichs. Es ist als das Prinzip der
Brüderlichkeit untrennbar mit den
Prinzipien der Freiheit und Gleichheit verbunden. Sein Gesetz ist der kategorische Imperativ, das Sittengesetz, das zugleich die
freiheitliche Grundpflicht jedes
Menschen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 GG;
Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)19.
Die Wirtschaftsverfassung Österreichs ist demgemäß unabänderlich die der
marktlichen Sozialwirtschaft20.
Dieser Begriff bringt die ausschließliche Verantwortung des
existentiellen Staates für das gute Leben
aller seiner Bürger zum Ausdruck. Der Staat ist darum zu einer Politik
verpflichtet, die allen Menschen die bürgerliche Selbständigkeit ermöglicht21.
Das gebietet vor allem eine Politik, die allen Bürgern Beschäftigung im Sinne
eines Rechts auf Arbeit22 gibt.
2. Neoliberale Wirtschaftsverfassung der
Union
Die
Wirtschafts- und Währungsunion ist demgegenüber „dem Grundsatz der offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ verpflichtet (Art. 119, 120 AEUV)23.
Der „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ und die „im
hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen
Fortschritt abzielt“, welche sich der
Vertrag von Lissabon in Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV zum Ziel setzt, wird
durch das ebenso globale wie neoliberale
Markt- und Wettbewerbsprinzip des
Vertrages (Art. 3 Abs. 3 und 5 EUV), durch die vorrangig der
Preisstabilität verpflichtete Währungsunion
(Art. 127 Abs. 1 AEUV), insbesondere aber durch die Nachrangigkeit der sozialen Zielsetzung, konterkariert. Der Gemeinsame Markt, der durch
den Vertrag über die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 vereinbart war, ist zum Binnenmarkt entwickelt
worden. „Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie
Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet
ist“, definiert Art. 26 Abs. 2 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon vom
13. Dezember 2007, der auch wegen der von
mir vertretenen Verfassungsbeschwerde gegen
das Zustimmungsgesetz Deutschlands erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Das stand auch schon in
Art. 14 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische
Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, der
vor allem den insoweit gleichlautenden Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 (Art. 7 a EGV) konsolidiert
hatte. Der Binnenmarkt ist die Wirklichkeit
der Grund- oder Wirtschaftsfreiheiten, nämlich die Warenverkehrs-, die Niederlassungs-, die
Dienstleistungs-, die
Kapitalverkehrsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 26 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff. AEUV)24.
Der Binnenmarkt ist die Essens des Marktprinzips in der Union, das aber
weltweit angelegt ist.
17 Dazu K. A. Schachtschneider,
Verfassungsrecht der EU, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung,
2010, S. 128 ff.
18 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil C, S. 146 ff.;
Freiheit in der Republik, 2007, S. 553 ff., 566 ff., 583 ff., 636 ff. u.ö.; weitere Hinweise in Fn. 4.
19 K. A.
Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 34 ff., 256 ff., 420 ff., 458
ff.
20 K. A.
Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, § 1, S. 25 ff.
21 K. A.
Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 636 ff.
22 Dazu K. A.
Schachtschneider, Recht auf Arbeit - Pflicht zur Arbeit, in: ders., H. Piper,
M. Hübsch (Hrsg.), Transport - Wirtschaft - Recht, GS J. G. Helm, 2001, S. 827
ff.; ders., Freiheit in der Republik, S. 579 ff.
23 Dazu K. A.
Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 258 ff.
24 K. A.
Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 51 ff., 71
ff.
Diese
Grundfreiheiten sind der Kern der Union und werden von den Organen der Union,
vor allem deren Gerichtshof, mit aller Härte durchgesetzt. Sie lassen der
Verwirklichung des Sozialprinzips in den Mitgliedstaaten keine
Chance. Auch der Primat der Preisstabilität in der Währungspolitik
geht zu Lasten der Beschäftigungspolitik. Das wirtschaftliche Stabilitätsprinzip,
welches das Sozialprinzip und das finanzverfassungsrechtliche Gebot des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG u.ö.) gebieten, ist durch
die Gleichrangigkeit der Preisniveaustabilität, des hohen
Beschäftigungsstandes, des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts und des
stetigen Wachstums (magisches Viereck, Art. 13 Abs. 2 B-VG, § 2 BStG)
gekennzeichnet. Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Prinzipien der Union
stehen einer Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten entgegen und
begünstigen dadurch im Interesse der globalen Wettbewerbsfähigkeit und mehr
noch, der globalen Verwertbarkeit des Kapitals das Marktprinzip. Mit dem
Sozialprinzip ist das unvereinbar. Diese Wirtschaftsordnung zwingt, die
Rechte der Arbeitnehmer zu schwächen, vor allem die Lohnquote zu senken, zumal die
Währungsunion keine die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der
Volkswirtschaften ausgleichenden Wechselkurse kennt. Sie verhindert aber auch
die durch das
Sozialprinzip gebotene gerechte Verteilung des
Volkseinkommens auf alle Menschen, also die Sozialpolitik im engeren
Sinne.
3.
Kapitalverkehrsfreiheit zu Lasten der Menschen
Insbesondere die
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) widerspricht dem
Sozialprinzip25. Sie verwehrt es den Mitgliedstaaten, in
die Standortpolitik der Unternehmen einzugreifen. Das setzt die Mitgliedstaaten
dem sozialwidrigen Druck des (sogenannten) Systemwettbewerbs aus, vor
allem dem Steuer-, Lohn- und Sozialwettbewerb, der eine allgemeine Verarmung der Bevölkerung mit
sich bringt. Zudem stehen die Arbeitsplätze
und damit das wesentliche Eigentum der Arbeitnehmer zur Disposition der
(unmittelbaren und mittelbaren)
Kapitaleigner, deren soziales Interesse schon dadurch nivelliert ist,
daß sie (oft in fernen Ländern lebend) auf
das Renditeinteresse begrenzt sind.
Mittels der Kapitalverkehrsfreiheit wird
der Einfluß der Völker auf ihre für ihr Leben schicksalhaften Unternehmen existentiell und demokratiewidrig geschmälert. Die Sozialpflichtigkeit
des Eigentums26, dessen
kategorischer Imperativ, kann nicht
verwirklicht werden. Die weltweite Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht die fast unbegrenzten Finanzspekulationen,
die in etwa 98 % des globalen Kapital‑
verkehrs
ausmachen. Der kreditären Geldschöpfung, die zu Lasten der Realwirtschaft
und damit der arbeitenden Menschen außerordentliche Risiken birgt, sind keine wirksamen Grenzen gezogen.
Ganz im Gegenteil, die Europäische
Zentralbank steht für die Forderungen
ein, indem sie als „bad bank“ die Kredite als Sicherheiten, sogar gebündelt und verbrieft, übernimmt. Die Staaten haben durch die
Kapitalverkehrsfreiheit die Hoheit über die Finanzmärkte weitestgehend
eingebüßt. Die Sicherheit des Finanzverkehrs ist in keiner Weise gewährleistet. Die weltweite Finanzmarktkrise, ausgelöst durch nicht hinreichend besicherte Kredite an wenig begüterte Hauseigentümer in den Vereinigten Staaten, die wegen hoher Renditen von spekulierenden Geldinstituten (auch
staatlichen, entgegen dem Recht)
übernommen worden sind, hat zu einer
Weltwirtschaftskrise geführt, welche die
Menschen und Völker in (weitere) Armut führt. Die Banken- und Staatsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank beschwört eine weitere Krise herauf,
die weitaus verheerender zu werden erwarten läßt.
Der globale Kapitalismus ist ebenso demokratie- wie sozialwidrig.
14.01.15
Ist ein EU-Austritt für uns sinnvoll?
Ist ein EU-Austritt für uns sinnvoll?
Vom 24. Juni bis zum 1. Juli findet das EU-Austritts-Volksbegehren
statt, das hat das Innenministerium jetzt festgelegt. Seit unserem
EU-Beitritt vor 20 Jahren sei es „zu einer enormen Abwärtsentwicklung
Österreichs auf fast allen Gebieten gekommen“, begründen die
Initiatoren, ein überparteiliches Personenkomitee, den Austrittswunsch.
Auch die Friedenspolitik sei durch die EU-Mitgliedschaft gefährdet. Bei
mindestens 100.000 Unterschriften muss der Nationalrat das Anliegen
diskutieren.
JA: Inge Rauscher,
EU-Austritts-Volksbegehren
„Ja, wir glauben schon und die 10.000 Erstunterzeichner, die das Volksbegehren überhaupt auf den Weg gebracht haben, glauben das auch, sonst hätten sie nicht unterschrieben. Wir wollen wieder Herr im eigenen Land sein. Weil wir etwas für unsere eigene Volkswirtschaft tun und auch wieder Grenzen haben wollen. Damit wir den Warenverkehr nach unseren Notwendigkeiten steuern können, wieder eine eigene Volkswirtschaft haben und eine eigene Währung. Rein finanziell gesehen würden auch die Verpflichtungen aus der sogenannten Euro-Rettung wegfallen. Insgesamt hätten wir auf einen Schlag 48 Milliarden Euro mehr für die Republik zur Verfügung. Weil das alles an die EU-Mitgliedschaft gebunden ist. Und vor allem würden die Mitgliedsbeiträge wegfallen. Und wenn wir uns die Vorschriften anschauen, die in der EU gemacht werden, von den Glühbirnen bis zu den Statistikformularen, die die Bauern ausfüllen müssen, das kommt alles nur den Großkonzernen zugute. Viele Bürger empfinden es nicht so, dass wir in der EU mitbestimmen. Und das ist auch gar nicht notwendig. Wir wollen in unserem eigenen Land bestimmen. Aber in unserem Land bestimmt jetzt die EU.“
NEIN: Jörg Leichtfried,
EU-Abgeordneter (SPÖ):
„Die Frage ist in etwa so, wie darüber zu diskutieren, ob wir den österreichischen Staatsvertrag aufkündigen. Beides sind Selbstverständlichkeiten. Der EU-Beitritt hat unser Land komplett verändert. Wir waren ein mittelmäßig entwickeltes Industrieland mit viel Tourismus. Inzwischen sind wir eine der weltweit führenden Exportnationen, sowohl im Bereich intelligente Güter als auch bei hochqualitativen Metallprodukten. Auch unsere Landwirtschaft hat beim Export profitiert. Durch die EU-Mitgliedschaft sind viele relativ gut bezahlte und hochqualifizierte Arbeitsplätze bei uns geschaffen worden. Würden wir jetzt austreten, würden wir das alles riskieren. Denn der Exporterfolg hängt mit der EU- und Euro-Mitgliedschaft zusammen. Jeder, der das möchte, würde dem Land massiv schaden. Vor allem den Menschen, die durch ihre harte Arbeit Geld verdienen. Aber nicht nur Österreich, auch die Welt hat sich verändert. Es ist eine Welt der großen Spieler, die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, Indien, China, Südamerika und die Europäische Union. Da braucht doch niemand glauben, dass ein einzelnes kleines Land irgendeine Rolle spielen würde.“
(Quelle: "Die Ganze Woche")
EU-Austritts-Volksbegehren
„Ja, wir glauben schon und die 10.000 Erstunterzeichner, die das Volksbegehren überhaupt auf den Weg gebracht haben, glauben das auch, sonst hätten sie nicht unterschrieben. Wir wollen wieder Herr im eigenen Land sein. Weil wir etwas für unsere eigene Volkswirtschaft tun und auch wieder Grenzen haben wollen. Damit wir den Warenverkehr nach unseren Notwendigkeiten steuern können, wieder eine eigene Volkswirtschaft haben und eine eigene Währung. Rein finanziell gesehen würden auch die Verpflichtungen aus der sogenannten Euro-Rettung wegfallen. Insgesamt hätten wir auf einen Schlag 48 Milliarden Euro mehr für die Republik zur Verfügung. Weil das alles an die EU-Mitgliedschaft gebunden ist. Und vor allem würden die Mitgliedsbeiträge wegfallen. Und wenn wir uns die Vorschriften anschauen, die in der EU gemacht werden, von den Glühbirnen bis zu den Statistikformularen, die die Bauern ausfüllen müssen, das kommt alles nur den Großkonzernen zugute. Viele Bürger empfinden es nicht so, dass wir in der EU mitbestimmen. Und das ist auch gar nicht notwendig. Wir wollen in unserem eigenen Land bestimmen. Aber in unserem Land bestimmt jetzt die EU.“
NEIN: Jörg Leichtfried,
EU-Abgeordneter (SPÖ):
„Die Frage ist in etwa so, wie darüber zu diskutieren, ob wir den österreichischen Staatsvertrag aufkündigen. Beides sind Selbstverständlichkeiten. Der EU-Beitritt hat unser Land komplett verändert. Wir waren ein mittelmäßig entwickeltes Industrieland mit viel Tourismus. Inzwischen sind wir eine der weltweit führenden Exportnationen, sowohl im Bereich intelligente Güter als auch bei hochqualitativen Metallprodukten. Auch unsere Landwirtschaft hat beim Export profitiert. Durch die EU-Mitgliedschaft sind viele relativ gut bezahlte und hochqualifizierte Arbeitsplätze bei uns geschaffen worden. Würden wir jetzt austreten, würden wir das alles riskieren. Denn der Exporterfolg hängt mit der EU- und Euro-Mitgliedschaft zusammen. Jeder, der das möchte, würde dem Land massiv schaden. Vor allem den Menschen, die durch ihre harte Arbeit Geld verdienen. Aber nicht nur Österreich, auch die Welt hat sich verändert. Es ist eine Welt der großen Spieler, die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, Indien, China, Südamerika und die Europäische Union. Da braucht doch niemand glauben, dass ein einzelnes kleines Land irgendeine Rolle spielen würde.“
(Quelle: "Die Ganze Woche")
***
Die Schweiz ist wirklich eine der führenden Exportnationen und ist keine EU-Mitglied. Vielleicht profitierten die landwirtschaftlichen Industrien von der EU, aber den kleineren Bauern geht es an den Kragen. Es werden immer weniger...
Durch die EU-Mitgliedschaft haben wir Arbeitslosenrekorde und Reallohnverluste, würden wir aus der EU rauskommen, könnten wir von der Aufwertung der dann eigenen Währung profitieren. Jeder der das möchte in mit Vernunft begabt. Ein kleines Land wird nie einen großes Krieg auslösen - schon gar nicht ein kleines neutrales Land mit mehr direkter Demokratie.
12.01.15
Europäische Union als Bundesstaat ohne Legitimation
von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
Der Staat ist, republikanisch,
also freiheitlich, konzipiert, die
„Vereinigung einer Menge von Menschen unter
Rechtsgesetzen11“. Staatlichkeit ist die Staatsgewalt, also
die Hoheit, die aufgrund der verfassungsgemäßen
Aufgaben und Befugnisse aus einer Vielheit von Hoheitsrechten besteht. Existentieller Staat ist das zum Staat verfaßte Volk (als
Schicksalsgemeinschaft), die souveränen
Bürger, existentielle Staatlichkeit
sind die wesentlichen Hoheitsrechte eines Volkes, welche es um der Freiheit, der Gleichheit und des Eigentums willen selbst unmittelbar oder
mittelbar durch seine Vertreter
ausüben muß12.
1. Staatseigenschaft und
Staatlichkeit der Union
Das
Beitrittsverfassungsgesetz öffnet die Republik Österreich nicht für einen
Europäischen Staat oder Bundesstaat, weil nach Art. 1 und 2 B-VG Österreich
ein Staat ist und nach Art. 1 S. 2 B-VG das Recht vom Volk ausgeht. Auch in
Deutschland geht alle
Staatsgewalt vom Volke aus (Art 20 Abs. 2 S. 1 GG). Diese Verfassungslage ist der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht sich bisher auf den
Standpunkt gestellt hat, daß die
Europäische Union weder ein Staat
noch ein Bundesstaat sei (BVerfGE 22, 293 (296); 37, 271 (278); 75, 223 (242); 89, 155 (188); 123, 267, Absätze 179, 228, 263, 334, 347). Es hat für diese Doktrin aber weder einen Begriff des
Staates oder des Bundesstaates
entwickelt noch geprüft, ob die Europäische Union ein Staat oder Bundesstaat ist. Daß die Vertretungsbefugnisse des
Deutschen Bundestages „noch nicht in
einer Weise entleert“ seien, daß „das
Demokratieprinzip, soweit es für
unantastbar erklärt ist, verletzt“ sei (BVerfGE 89, 155 (181)), hat das Gericht im Maastricht-Urteil 1993 ohne jede Erörterung der Aufgaben und Befugnisse der Union und deren Gemeinschaften im Einzelnen und in der Gesamtheit ausgesprochen.
Die Sach- und Rechtslage ist eine
andere: Die Europäische Union ist kein
existentieller Staat und wird auch durch den Vertrag von Lissabon kein existentieller Staat, weil nur ein zu einem Staat
verfaßtes Volk ein existentieller
Staat ist, in dem durch die Staatsverfassung
die originäre Hoheit, nämlich die Macht (Handlungsmöglichkeiten) des
ganzen Volkes, als Staatsgewalt verfaßt ist.
Diese originäre Hoheit bleibt den
Völkern der Mitgliedstaaten, welche sich zu existentiellen Staaten verfaßt haben. Sie ist (gewissermaßen
als Freiheit oder Souveränität der Bürger) unübertragbar.
Die Union handelt aufgrund der ihr von
den Mitgliedstaaten zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragenen (besser: zugewiesenen) Hoheitsrechte (vgl. Art. 9 Abs. 2 B-VG; Art. 23 Abs. 1 S.
2 GG; BVerfGE 89, 155 (188 f.)). Diese Übertragung kann zurückgenommen werden. Auch der Vertrag von
Lissabon verfaßt kein Volk, wenn er auch von „Bürgerinnen und Bürgern“ spricht, die auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten seien (Art. 10 Abs. 2 EUV), aber auch von „Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern“, aus deren Vertretern sich das Europäische Parlament zusammensetze (Art. 14 Abs. 2 S. 2 EUV). Derartige
Texte begründen keine originäre Hoheit
und verfassen keinen existentiellen
Staat. Sie sind rechtswidrig, weil sie
der staatsrechtlichen Lage nicht entsprechen. Originäre Hoheit bedarf der
Verfassungsgebung des Volkes, also des
Unionsvolkes. Ein solcher Schritt aber setzt
voraus, daß die verbundenen Völker ihre existentielle Staatseigenschaft und existentielle Staatlichkeit einzuschränken
oder gar aufzugeben bereit sind.
Aber der
Union sind schon jetzt Aufgaben und Befugnisse existentieller Staatlichkeit
als Hoheitsrechte zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen, welche um der demokratischen Legitimation willen den Völkern als existentiellen Staaten verbleiben müssen,
weil sonst das demokratische Fundamentalprinzip: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, oder, was dasselbe ist,
das Recht geht vom Volk aus, verletzt wird. Der existentielle Staat, das zum Staat verfaßte Volk also, kann
und darf Hoheitsrechte nur auf eine
völkerrechtliche „zwischenstaatliche“ (Art. 9 Abs. 2 B-VG), also ‚internationale’,
nicht ‚supranationale’ Organisation zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen, wenn die Ermächtigungen zu einer voraussehbaren und dadurch für die Vertreter des Volkes, wegen der
demokratischen Transparenz, besser:
für das Volk verantwortbaren Politik
der Union führt (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, BVerfGE 89, 155 (181, 191 ff.))13. Die
übertragenen Hoheitsrechte
ermächtigen die Union aber nicht begrenzt und bestimmt, sondern weit und offen. Die Politik der Union können die Völker und ihre Vertreter nicht
voraussehen und verantworten. Der
Legitimationszusammenhang zwischen
den Völkern und der Europäischen Union
ist zerrissen. Im Vertrag von Lissabon ist denn auch der „Grundsatz der
begrenzten Einzelermächtigung“
nichts anderes als die „Zuständigkeiten“, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Unionsziele übertragen werden
(Art. 5 Abs. 2 EUV). Die Union kann mangels originärer Hoheit nur derivative Befugnisse haben und Zuständigkeiten sind immer irgendwie begrenzt. Die demokratierechtliche Substanz der Voraussehbarkeit und
Verantwortbarkeit ist in dieser
Vertragsgebung gänzlich verloren, ja
explizit negiert.
2. Keine eigenständige demokratische Legitimation der
Union
Eine
eigenständige demokratische Legitimation hat die Union mangels eines
Unionsvolkes, das eine originäre Hoheit hat, nicht. Das würde eine Unionsverfassung
voraussetzen, welche ein Unionsvolk verfaßt. Das Europäische Parlament ist
ein Organ des Staatenverbundes (BVerfGE 89, 155 (184, 186, 188 ff.; 123, 267
LS. 1, Absätze 229, 233, 294)) und wird es ohne verfaßtes Unionsvolk
bleiben, nicht aber (entgegen den zitierten Texten) ein Vertretungsorgan eines Unionsvolkes. Dafür fehlt
der konstitutionelle Verfassungsakt, der eben
die Öffnung der Verfassungen der
Mitgliedstaaten für einen existentiellen Unions(bundes)staat voraussetzt. Im übrigen wird das Europäische Parlament nicht gleichheitlich gewählt
und vermag darum keine demokratische Legitimation zu begründen. Es bleibt der Sache nach eine „Versammlung der Vertreter der Völker“ (Art. 189 Abs.
1 EGV, so auch BVerfGE 123, 267, Absatz 284: „Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten“), das kein Unionsvolk mit originärer Hoheit
repräsentiert. Würde die
demokratische Legitimation vom Europäischen
Parlament ausgehen oder nur wesentlich verstärkt
werden, wäre das Fundamentalprinzip der Freiheit, nämlich die Gleichheit
aller Menschen und Bürger in der Freiheit,
gröblich verletzt.
3.
Europäische Union als echter
Bundesstaat
a) Institutionelle und funktionale Staatlichkeit
Die
Europäische Union ist spätestens seit dem Vertrag von Lissabon ein echter
Bundesstaat14, echt, weil sie aufgrund eines
(völkerrechtlichen) Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten von diesen
übertragene Hoheitsrechte
gemeinschaftlich ausübt. Sie ist institutionell ein Staat, wenn auch mangels
eines Staatsvolkes kein existentieller
Staat, und sie hat funktionell Aufgaben
und Befugnisse eines Staates, also Staatlichkeit, zu Unrecht sogar existentielle Staatlichkeit. Typisch
für den echten Bundesstaat ist das Austrittsrecht (Art. 50 EUV). Die Union ist
kein Bundesstaat nach dem Modell des
unechten Bundesstaates, wie es Österreich
und auch Deutschland sind. Der unechte Bundesstaat
beruht nicht auf Vertrag der Mitgliedstaaten
(Länder), sondern auf einem den Bundesstaat insgesamt ordnenden Verfassungsgesetz, welches den Gesamtstaat im Sinne eines Bundesstaates föderalisiert.
Die funktionale und institutionelle Staatlichkeit der Hoheitsgewalt der Union beruht auf den durch
die Verträge
übertragenen Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten und dient der
gemeinschaftlichen Ausübung dieser Hoheitsrechte, ist also Ausübung der Bundesstaatsgewalt eines echten
Bundesstaates. Der meist gebrauchte Begriff
der Supranationalität ist eine die
Bundesstaatseigenschaft der Union verschleiernde Wortbildung15. Nicht die Eigenschaft der Union als echter Bundesstaat ist verfassungswidrig, sondern
deren Ausstattung mit Aufgaben und Befugnissen existentieller Staatlichkeit, aber ohne demokratische Legitimation.
b) Zuständigkeitsverteilung eines Bundesstaates
Die neue
Zuständigkeitsteilung des Vertrages von Lissabon schließt die Dogmatik vom Staatenverbund aus. Die Dogmatik des Bundesstaates ist unausweichlich. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) unterscheidet in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 „ausschließliche Zuständigkeiten“ und
„geteilte Zuständigkeiten“, abgesehen
von Koordinierungszuständigkeiten in
Art. 5 und Art. 6. Im Bereich der
ausschließlichen Zuständigkeiten „kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen“. „Die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen“ (Art. 2 Abs.
1 AEUV). Nach dem eindeutigen
Wortlaut verlieren die Mitgliedstaaten im Bereich ausschließlicher
Zuständigkeit der Union ihre Gesetzgebungshoheit, die sie durch den Vertrag von Lissabon auf die Europäische
Union übertragen. Jedenfalls dadurch
wird über die bisherige bundesstaatliche Integration hinaus ein Bundesstaat begründet. Die Mitgliedstaaten verlieren einen Teil ihrer Hoheit, d.h. sie können
Staatsgewalt nur noch insoweit
ausüben, als sie ihnen verblieben ist, wie das in einem echten und erst recht
in einem unechten Bundesstaat, in dem
die Ausübung der Staatsgewalt
zwischen dem Bund, dem Zentralstaat,
und den Gliedstaaten, den Ländern, geteilt ist, üblich ist. Das Recht geht nicht mehr insgesamt vom Volk aus, wie das Art. 1 S. 2 B-VG vorschreibt,
sondern in dem zur ausschließlichen
Zuständigkeit der Union übertragenen
Bereich von der Union, einem Staat
ohne Volk und ohne Legitimation. Das entspricht einer „autonomen“
Rechtsordnung der Gemeinschaft, von der der
Gerichtshof der Europäischen Union vom
Beginn seiner Judikatur ausgeht, die
aber mangels originärer Hoheit keine Grundlage hat und im
Maastricht-Urteil vom deutschen Bundes‑verfassungsgericht nicht mehr aufgegriffen wurde16.
Das Fundamentalprinzip der Demokratie wird
somit für den Bereich
ausschließlicher Zuständigkeiten der Union
eingeschränkt, aber auch für den Bereich der geteilten Zuständigkeiten der Union nach Art. 2 Abs. 2 AEUV, soweit die Union die geteilten
Zuständigkeiten ausgeübt hat. Wenn
die Mitgliedstaaten in dem Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit
der Union oder auch nur in dem Bereich der
geteilten Zuständigkeit der Union,
wenn diese die Zuständigkeit ausgeübt hat, gesetzgeberisch tätig
werden, sind diese Gesetze mangels
Zuständigkeit nichtig und nicht mehr
nur wegen des Vorranges des Unionsrechts nicht anwendbar.
Die Mitgliedstaaten wahren ihre
Eigenständigkeit und Souveränität nur darin, daß sie gemäß Art. 50 EUV aus der
Union austreten können. Diese Möglichkeit ändert nichts daran, daß die
Mitgliedstaaten, solange sie Mitglied der Europäischen Union sind,
Gliedstaat eines Bundesstaates sind, die nur noch einen (geringen) Teil
der Hoheit, der Staatsgewalt also, inne haben.
14 Dazu K. A. Schachtschneider, Deutschland nach dem Konventsentwurf
einer „Verfassung für Europa“, in: W. Hankel, K. A. Schachtschneider, J. Starbatty (Hrsg.), Der Ökonom als Politiker – Europa, Geld
und die soziale Frage, FS W. Nölling 2003, S. 279 ff.; ders. Verfassungsklage, 2. Teil A, S. 44 ff.
15 Vgl. die
Begriffskritik des Verfassungsgerichts der Republik Polen, Urteil vom
11.05.2005, EuR 2006, S. 236 (241 ff.).
16 Vgl. EuGH v. 15.07.1964 – Rs. 6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1251, Rdn. 8
ff.; BVerfGE 22, 293 (296), 31, 145 (173 f.); 37, 271 (277 f.); 58, 1 (27); richtig BVerfGE 89, 155 (188 f.).
11.01.15
EU: Rechtliche Austrittsgründe - die Verletzung der Verfassung Österreichs
von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
Existentielle Entmachtung der
Österreicher
Der Vertrag
von Lissabon hat die politischen Verhältnisse in Österreich (und in den
anderen Mitgliedstaaten) umgewälzt7, vor allem weil funktional
die Einzelstaaten nur
noch Gliedstaaten im Unionsstaat, dem Europäischen
Bundesstaat, sind. Existentielle staatliche Aufgaben und Befugnisse
sind Sache dieses Unionsstaates. Das ist mit
der Souveränität der Bürger Österreichs unvereinbar. Der Schritt zu diesem Unionsstaat hätte in Österreich rechtens wegen Art. 1 und 2 B-VG nur
aufgrund einer neuen Verfassung
gegangen werden können, welche die
existentielle Staatlichkeit Österreichs zu Lasten der Souveränität Österreichs derart weitgehend auf den Unionsstaat zu übertragen erlaubt, wie es
der Vertrag vorsieht. Ein neues Verfassungsgesetz Österreichs ist eine Gesamtänderung der
Bundesverfassung gemäß Art. 44 Abs. 3
B-VG8, die (u.a.) der Abstimmung des gesamten Bundesvolkes bedarf. Die Politik des Vertrages von
Lissabon hat die Befugnisse der Verfassungsorgane Österreichs überschritten. Die menschheitliche Verfassung der Österreicher, nämlich deren Freiheit
und Gleichheit als Menschen und
Bürger und deren Brüderlichkeit
(Solidarität) als Volk, stehen nicht zur Disposition der Politik, letzteres jedenfalls solange nicht,
als nicht ein Unionsvolk verfaßt ist.
Diese Verfassung sichert die Strukturprinzipien,
also die Demokratie, den Rechtsstaat und
den Sozialstaat, aber auch den Bundesstaat. Auch eine Gesamtänderung der
Bundesverfassung muß diese fundamentalen
Prinzipien der Republik respektieren. Bereits
der Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union vom 26. April 1994 hat diese
Strukturprinzipien mißachtet und konnte darum durch das Beitrittsverfassungsgesetz vom 9. September 1994 nicht
legalisiert werden, obwohl das
Bundesvolk dem zugestimmt hat. Die
tiefgreifende Umwälzung der Bundesverfassung war den Bürgern Österreichs nicht bekannt, jedenfalls war die
Gesamtänderung der Bundesverfassung nicht zur Abstimmung gestellt. Nur der
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
ist nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt
worden, nicht der Beitrittsvertrag, nicht das Vertragswerk der Europäischen Union, nicht der Vertrag von Maastricht. Einen Integrationsartikel
(Europaartikel) hat Österreich
anders als Deutschland nicht in die Bundesverfassung aufgenommen,
sondern durch das EU-Begleitgesetz vom 21.
Dezember 1994 in Art. 23a ff. B-VG,
geändert durch das Bundesverfassungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 27.7.2010 (Lissabon-Begleitnovelle, BGBl I Nr. 57/2010) geregelt.
Nicht nur Art. 44 Abs. 3 B-VG war
dadurch verletzt, sondern vor allem
die unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs waren
mißachtet. Die weiteren Unionsverträge
von Amsterdam und Nizza haben diese Mängel nicht behoben, diese sind nicht einmal nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt worden. Die wichtigste
Grenze ist die, daß in Österreich
das Recht vom Volk ausgeht (Art. 1
S. 2 B-VG). Das gebietet die durchgehende demokratische Legitimation aller Hoheitsgewalt, die in Österreich ausgeübt wird, durch das Österreichische
Volk. Das wird nur gewährleistet,
wenn bei der Übertragung der
Hoheitsrechte auf die Union zur gemeinschaftlichen Ausübung der nationalen Staatsgewalten das
Prinzip der begrenzten Ermächtigung9
eingehalten wird, weil nur dadurch die Politik der Unionsorgane voraussehbar
und von den nationalen Parlamenten, dem Nationalrat, aber auch dem Bundesrat verantwortbar und dadurch demokratisch legitimiert ist (vgl. für Deutschland
BVerfGE 89, 155 (181, 187, 191 ff.)).
Die durch die Unionsverträge auf die
Europäische Union übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind aber weit und offen. Insbesondere werden der Union Befugnisse eingeräumt, diese selbst
zu bestimmen, um ihre Ziele zu
verwirklichen (KompetenzKompetenzen)10.
Die Ermächtigungen ermöglichen in der
Praxis der Unionsorgane eine umwälzende und nicht erwartete oder auch nur erwartbare Politik, die somit keine demokratische Legitimation hat. Die
Union kann all ihre weitgesteckten
Ziele durchsetzen, ohne dass die
Völker und deren Vertretungsorgane noch einmal gefragt werden müssten.
7 Dazu umfassend K.
A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil. S. 39 ff.
8 K. A.
Schachtschneider, Verfassungsklage, S. 28 ff.
9 Dazu näher K. A.
Schachtschneider, Souveränität, i. E., Zehnter Teil C. S. 376 ff.; aber auch
das Subsidiaritätsprinzip, Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG, dazu 11.
10 Dazu K. A.
Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Tel H, S. 281 ff.
Video der Geschichte des EU-Austrittsvolksbegehrens
20 Jahre bei der EU! - Das ganze Land feiert frenetisch..... (Krone 11.1.15)
Vielen Dank an Herrn Günter Deutschinger für dieses sehenswerte Video!
Kontakt:
+43
664 3514235
Matschenbloch
20
9423
Sankt Georgen
mailto:deutschinger@gmail.com
Abonnieren
Posts (Atom)




