15.01.15

EU-Wirtschaftsverfassung



von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
 
1. Wirtschaftsverfassung des Sozialprinzips
Die Wirtschafts- und Währungsunion17 überantwor­tet nach dem Vertrag von Lissabon (Art. 3 Abs. 4 EUV, Art. 119 ff. AEUV) der Union weitgehend die Wirtschafts- und gänzlich die Währungshoheit, ohne welche die Mitgliedstaaten ihre existentiellen Auf­gaben nicht erfüllen können, zumal nicht die sozi­alen Aufgaben. Österreich ist unabänderlich dem Sozialprinzip verpflichtet. Das Sozialprinzip18 ist ein Fundamentalprinzip jeder Republik und damit ein ungeschriebenes Strukturprinzip, jedenfalls Bauge­setz Österreichs. Es ist als das Prinzip der Brüderlich­keit untrennbar mit den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit verbunden. Sein Gesetz ist der kategori­sche Imperativ, das Sittengesetz, das zugleich die frei­heitliche Grundpflicht jedes Menschen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Allgemeine Erklärung der Men­schenrechte)19. Die Wirtschaftsverfassung Österreichs ist demgemäß unabänderlich die der marktlichen Sozialwirtschaft20. Dieser Begriff bringt die ausschließ­liche Verantwortung des existentiellen Staates für das gute Leben aller seiner Bürger zum Ausdruck. Der Staat ist darum zu einer Politik verpflichtet, die allen Menschen die bürgerliche Selbständigkeit ermög­licht21. Das gebietet vor allem eine Politik, die allen Bürgern Beschäftigung im Sinne eines Rechts auf Arbeit22 gibt.
2. Neoliberale Wirtschaftsverfassung der Union
Die Wirtschafts- und Währungsunion ist demgegen­über „dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ verpflichtet (Art. 119, 120 AEUV)23. Der „Binnenmarkt mit freiem und unver­fälschtem Wettbewerb“ und die „im hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“, welche sich der Vertrag von Lissabon in Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV zum Ziel setzt, wird durch das ebenso globale wie neoliberale Markt- und Wettbewerbsprin­zip des Vertrages (Art. 3 Abs. 3 und 5 EUV), durch die vorrangig der Preisstabilität verpflichtete Währungs­union (Art. 127 Abs. 1 AEUV), insbesondere aber durch die Nachrangigkeit der sozialen Zielsetzung, konterkariert. Der Gemeinsame Markt, der durch den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 vereinbart war, ist zum Binnenmarkt entwickelt worden. „Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“, definiert Art. 26 Abs. 2 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, der auch we­gen der von mir vertretenen Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz Deutschlands erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Das stand auch schon in Art. 14 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, der vor allem den insoweit gleichlautenden Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 (Art. 7 a EGV) konsolidiert hatte. Der Binnenmarkt ist die Wirklich­keit der Grund- oder Wirtschaftsfreiheiten, nämlich die Warenverkehrs-, die Niederlassungs-, die Dienstleis­tungs-, die Kapitalverkehrsfreiheit und die Arbeitneh­merfreizügigkeit (Art. 26 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff. AEUV)24. Der Binnenmarkt ist die Essens des Markt­prinzips in der Union, das aber weltweit angelegt ist. 
17 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsrecht der EU, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, 2010, S. 128 ff. 18 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil C, S. 146 ff.; Freiheit in der Republik, 2007, S. 553 ff., 566 ff., 583 ff., 636 ff. u.ö.; weitere Hinweise in Fn. 4.
19 K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 34 ff., 256 ff., 420 ff., 458 ff.
20 K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, § 1, S. 25 ff.
21 K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 636 ff.
22 Dazu K. A. Schachtschneider, Recht auf Arbeit - Pflicht zur Arbeit, in: ders., H. Piper, M. Hübsch (Hrsg.), Transport - Wirtschaft - Recht, GS J. G. Helm, 2001, S. 827 ff.; ders., Freiheit in der Republik, S. 579 ff.
23 Dazu K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 258 ff.
24 K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 51 ff., 71 ff.

Diese Grundfreiheiten sind der Kern der Union und werden von den Organen der Union, vor allem deren Gerichtshof, mit aller Härte durchgesetzt. Sie lassen der Verwirklichung des Sozialprinzips in den Mitglied­staaten keine Chance. Auch der Primat der Preis­stabilität in der Währungspolitik geht zu Lasten der Beschäftigungspolitik. Das wirtschaftliche Stabilitäts­prinzip, welches das Sozialprinzip und das finanzver­fassungsrechtliche Gebot des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG u.ö.) gebieten, ist durch die Gleichrangigkeit der Preisniveaustabili­tät, des hohen Beschäftigungsstandes, des außenwirt­schaftlichen Gleichgewichts und des stetigen Wachs­tums (magisches Viereck, Art. 13 Abs. 2 B-VG, § 2 BStG) gekennzeichnet. Die wirtschaftsverfas­sungsrechtlichen Prinzipien der Union stehen einer Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten entgegen und begünstigen dadurch im Interesse der globalen Wettbewerbsfähigkeit und mehr noch, der globalen Verwertbarkeit des Kapitals das Marktprinzip. Mit dem Sozialprinzip ist das unvereinbar. Diese Wirt­schaftsordnung zwingt, die Rechte der Arbeitnehmer zu schwächen, vor allem die Lohnquote zu senken, zumal die Währungsunion keine die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften ausgleichen­den Wechselkurse kennt. Sie verhindert aber auch die durch das Sozialprinzip gebotene gerechte Verteilung des Volkseinkommens auf alle Menschen, also die Sozialpolitik im engeren Sinne.
3. Kapitalverkehrsfreiheit zu Lasten der Menschen
Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) widerspricht dem Sozialprinzip25. Sie verwehrt es den Mitgliedstaaten, in die Standortpoli­tik der Unternehmen einzugreifen. Das setzt die Mit­gliedstaaten dem sozialwidrigen Druck des (sogenann­ten) Systemwettbewerbs aus, vor allem dem Steuer-, Lohn- und Sozialwettbewerb, der eine allgemeine Verarmung der Bevölkerung mit sich bringt. Zudem stehen die Arbeitsplätze und damit das wesentli­che Eigentum der Arbeitnehmer zur Disposition der (unmittelbaren und mittelbaren) Kapitaleigner, deren soziales Interesse schon dadurch nivelliert ist, daß sie (oft in fernen Ländern lebend) auf das Renditeinter­esse begrenzt sind. Mittels der Kapitalverkehrsfreiheit wird der Einfluß der Völker auf ihre für ihr Leben schicksalhaften Unternehmen existentiell und demo­kratiewidrig geschmälert. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums26, dessen kategorischer Imperativ, kann nicht verwirklicht werden. Die weltweite Kapitalver­kehrsfreiheit ermöglicht die fast unbegrenzten Finanz­spekulationen, die in etwa 98 % des globalen Kapital‑

verkehrs ausmachen. Der kreditären Geldschöpfung, die zu Lasten der Realwirtschaft und damit der arbei­tenden Menschen außerordentliche Risiken birgt, sind keine wirksamen Grenzen gezogen. Ganz im Gegen­teil, die Europäische Zentralbank steht für die For­derungen ein, indem sie als „bad bank“ die Kredite als Sicherheiten, sogar gebündelt und verbrieft, über­nimmt. Die Staaten haben durch die Kapitalverkehrs­freiheit die Hoheit über die Finanzmärkte weitestge­hend eingebüßt. Die Sicherheit des Finanzverkehrs ist in keiner Weise gewährleistet. Die weltweite Finanz­marktkrise, ausgelöst durch nicht hinreichend besi­cherte Kredite an wenig begüterte Hauseigentümer in den Vereinigten Staaten, die wegen hoher Rendi­ten von spekulierenden Geldinstituten (auch staatli­chen, entgegen dem Recht) übernommen worden sind, hat zu einer Weltwirtschaftskrise geführt, welche die Menschen und Völker in (weitere) Armut führt. Die Banken- und Staatsfinanzierung durch die Euro­päische Zentralbank beschwört eine weitere Krise herauf, die weitaus verheerender zu werden erwarten läßt. Der globale Kapitalismus ist ebenso demokratie- wie sozialwidrig.

14.01.15

Ist ein EU-Austritt für uns sinnvoll?

Demo gegen den EU-Vertrag - für eine Volksabstimmung mit Inge Rauscher/IHU
Die Österreicher folgten dem Aufruf der IHU-Fr. Rauscher und der NFÖ für eine Volksabstimmung des Vertrages von Lissabon zu demonstrieren. Zig-tausende säumten den Stephansplatz und wurden später von der Regierung herb enttäuscht. Es wurde der Vertrag ohne Volksabstimmung ratifiziert, ohne das Volk zu befragen.
Ist ein EU-Austritt für uns sinnvoll?
Vom 24. Juni bis zum 1. Juli findet das EU-Austritts-Volksbegehren statt, das hat das Innenministerium jetzt festgelegt. Seit unserem EU-Beitritt vor 20 Jahren sei es „zu einer enormen Abwärtsentwicklung Österreichs auf fast allen Gebieten gekommen“, begründen die Initiatoren, ein überparteiliches Personenkomitee, den Austrittswunsch. Auch die Friedenspolitik sei durch die EU-Mitgliedschaft gefährdet. Bei mindestens 100.000 Unterschriften muss der Nationalrat das Anliegen diskutieren.
JA: Inge Rauscher,
EU-Austritts-Volksbegehren

„Ja, wir glauben schon und die 10.000 Erstunterzeichner, die das Volksbegehren überhaupt auf den Weg gebracht haben, glauben das auch, sonst hätten sie nicht unterschrieben. Wir wollen wieder Herr im eigenen Land sein. Weil wir etwas für unsere eigene Volkswirtschaft tun und auch wieder Grenzen haben wollen. Damit wir den Warenverkehr nach unseren Notwendigkeiten steuern können, wieder eine eigene Volkswirtschaft haben und eine eigene Währung. Rein finanziell gesehen würden auch die Verpflichtungen aus der sogenannten Euro-Rettung wegfallen. Insgesamt hätten wir auf einen Schlag 48 Milliarden Euro mehr für die Republik zur Verfügung. Weil das alles an die EU-Mitgliedschaft gebunden ist. Und vor allem würden die Mitgliedsbeiträge wegfallen. Und wenn wir uns die Vorschriften anschauen, die in der EU gemacht werden, von den Glühbirnen bis zu den Statistikformularen, die die Bauern ausfüllen müssen, das kommt alles nur den Großkonzernen zugute. Viele Bürger empfinden es nicht so, dass wir in der EU mitbestimmen. Und das ist auch gar nicht notwendig. Wir wollen in unserem eigenen Land bestimmen. Aber in unserem Land bestimmt jetzt die EU.“

NEIN: Jörg Leichtfried,
EU-Abgeordneter (SPÖ):

„Die Frage ist in etwa so, wie darüber zu diskutieren, ob wir den österreichischen Staatsvertrag aufkündigen. Beides sind Selbstverständlichkeiten. Der EU-Beitritt hat unser Land komplett verändert. Wir waren ein mittelmäßig entwickeltes Industrieland mit viel Tourismus. Inzwischen sind wir eine der weltweit führenden Exportnationen, sowohl im Bereich intelligente Güter als auch bei hochqualitativen Metallprodukten. Auch unsere Landwirtschaft hat beim Export profitiert. Durch die EU-Mitgliedschaft sind viele relativ gut bezahlte und hochqualifizierte Arbeitsplätze bei uns geschaffen worden. Würden wir jetzt austreten, würden wir das alles riskieren. Denn der Exporterfolg hängt mit der EU- und Euro-Mitgliedschaft zusammen. Jeder, der das möchte, würde dem Land massiv schaden. Vor allem den Menschen, die durch ihre harte Arbeit Geld verdienen. Aber nicht nur Österreich, auch die Welt hat sich verändert. Es ist eine Welt der großen Spieler, die Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, Indien, China, Südamerika und die Europäische Union. Da braucht doch niemand glauben, dass ein einzelnes kleines Land irgendeine Rolle spielen würde.“
(Quelle: "Die Ganze Woche")
 ***
Die Schweiz ist wirklich eine der führenden Exportnationen und ist keine EU-Mitglied. Vielleicht profitierten die landwirtschaftlichen Industrien von der EU, aber den kleineren Bauern geht es an den Kragen. Es werden immer weniger...
 Durch die EU-Mitgliedschaft haben wir Arbeitslosenrekorde und Reallohnverluste, würden wir aus der EU rauskommen, könnten wir von der Aufwertung der dann eigenen Währung profitieren. Jeder der das möchte in mit Vernunft begabt. Ein kleines Land wird nie einen großes Krieg auslösen - schon gar nicht ein kleines neutrales Land mit mehr direkter Demokratie.

12.01.15

Europäische Union als Bundesstaat ohne Legitimation

von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
 
Der Staat ist, republikanisch, also freiheitlich, konzi­piert, die „Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen11“. Staatlichkeit ist die Staatsge­walt, also die Hoheit, die aufgrund der verfassungs­gemäßen Aufgaben und Befugnisse aus einer Vielheit von Hoheitsrechten besteht. Existentieller Staat ist das zum Staat verfaßte Volk (als Schicksalsgemein­schaft), die souveränen Bürger, existentielle Staat­lichkeit sind die wesentlichen Hoheitsrechte eines Volkes, welche es um der Freiheit, der Gleichheit und des Eigentums willen selbst unmittelbar oder mittelbar durch seine Vertreter ausüben muß12.
1. Staatseigenschaft und Staatlichkeit der Union
Das Beitrittsverfassungsgesetz öffnet die Republik Österreich nicht für einen Europäischen Staat oder Bundesstaat, weil nach Art. 1 und 2 B-VG Öster­reich ein Staat ist und nach Art. 1 S. 2 B-VG das Recht vom Volk ausgeht. Auch in Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art 20 Abs. 2 S. 1 GG). Diese Verfassungslage ist der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht sich bisher auf den Stand­punkt gestellt hat, daß die Europäische Union weder ein Staat noch ein Bundesstaat sei (BVerfGE 22, 293 (296); 37, 271 (278); 75, 223 (242); 89, 155 (188); 123, 267, Absätze 179, 228, 263, 334, 347). Es hat für diese Doktrin aber weder einen Begriff des Staates oder des Bundesstaates entwickelt noch geprüft, ob die Europäische Union ein Staat oder Bundesstaat ist. Daß die Vertretungsbefugnisse des Deutschen Bundestages „noch nicht in einer Weise entleert“ seien, daß „das Demokratieprinzip, soweit es für unantastbar erklärt ist, verletzt“ sei (BVerfGE 89, 155 (181)), hat das Gericht im Maastricht-Urteil 1993 ohne jede Erörterung der Aufgaben und Befug­nisse der Union und deren Gemeinschaften im Ein­zelnen und in der Gesamtheit ausgesprochen.
Die Sach- und Rechtslage ist eine andere: Die Euro­päische Union ist kein existentieller Staat und wird auch durch den Vertrag von Lissabon kein existen­tieller Staat, weil nur ein zu einem Staat verfaßtes Volk ein existentieller Staat ist, in dem durch die Staatsverfassung die originäre Hoheit, nämlich die Macht (Handlungsmöglichkeiten) des ganzen Volkes, als Staatsgewalt verfaßt ist. Diese originäre Hoheit bleibt den Völkern der Mitgliedstaaten, welche sich zu existentiellen Staaten verfaßt haben. Sie ist (gewis­sermaßen als Freiheit oder Souveränität der Bürger) unübertragbar. Die Union handelt aufgrund der ihr von den Mitgliedstaaten zur gemeinschaftlichen Aus­übung übertragenen (besser: zugewiesenen) Hoheits­rechte (vgl. Art. 9 Abs. 2 B-VG; Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG; BVerfGE 89, 155 (188 f.)). Diese Übertragung kann zurückgenommen werden. Auch der Vertrag von Lissabon verfaßt kein Volk, wenn er auch von „Bürgerinnen und Bürgern“ spricht, die auf Unions­ebene unmittelbar im Europäischen Parlament ver­treten seien (Art. 10 Abs. 2 EUV), aber auch von „Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern“, aus deren Vertretern sich das Europäische Parlament zusam­mensetze (Art. 14 Abs. 2 S. 2 EUV). Derartige Texte begründen keine originäre Hoheit und verfassen keinen existentiellen Staat. Sie sind rechtswidrig, weil sie der staatsrechtlichen Lage nicht entsprechen. Originäre Hoheit bedarf der Verfassungsgebung des Volkes, also des Unionsvolkes. Ein solcher Schritt aber setzt voraus, daß die verbundenen Völker ihre existen­tielle Staatseigenschaft und existentielle Staatlichkeit einzuschränken oder gar aufzugeben bereit sind.
Aber der Union sind schon jetzt Aufgaben und Befug­nisse existentieller Staatlichkeit als Hoheitsrechte zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen, welche um der demokratischen Legitimation willen den Völkern als existentiellen Staaten verbleiben müssen, weil sonst das demokratische Fundamentalprinzip: Alle Staatsge­walt geht vom Volke aus, oder, was dasselbe ist, das Recht geht vom Volk aus, verletzt wird. Der existenti­elle Staat, das zum Staat verfaßte Volk also, kann und darf Hoheitsrechte nur auf eine völkerrechtliche „zwi­schenstaatliche“ (Art. 9 Abs. 2 B-VG), also ‚internatio­nale’, nicht ‚supranationale’ Organisation zur gemein­schaftlichen Ausübung übertragen, wenn die Ermäch­tigungen zu einer voraussehbaren und dadurch für die Vertreter des Volkes, wegen der demokratischen Transparenz, besser: für das Volk verantwortbaren Politik der Union führt (Prinzip der begrenzten Einze­lermächtigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, BVerfGE 89, 155 (181, 191 ff.))13. Die übertragenen Hoheits­rechte ermächtigen die Union aber nicht begrenzt und bestimmt, sondern weit und offen. Die Politik der Union können die Völker und ihre Vertreter nicht vor­aussehen und verantworten. Der Legitimationszusam­menhang zwischen den Völkern und der Europäischen Union ist zerrissen. Im Vertrag von Lissabon ist denn auch der „Grundsatz der begrenzten Einzelermächti­gung“ nichts anderes als die „Zuständigkeiten“, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten zur Ver­wirklichung der Unionsziele übertragen werden (Art. 5 Abs. 2 EUV). Die Union kann mangels originärer Hoheit nur derivative Befugnisse haben und Zustän­digkeiten sind immer irgendwie begrenzt. Die demo­kratierechtliche Substanz der Voraussehbarkeit und Verantwortbarkeit ist in dieser Vertragsgebung gänzlich verloren, ja explizit negiert. 




2.    Keine eigenständige demokratische Legitimation der Union
Eine eigenständige demokratische Legitimation hat die Union mangels eines Unionsvolkes, das eine ori­ginäre Hoheit hat, nicht. Das würde eine Unionsver­fassung voraussetzen, welche ein Unionsvolk verfaßt. Das Europäische Parlament ist ein Organ des Staa­tenverbundes (BVerfGE 89, 155 (184, 186, 188 ff.; 123, 267 LS. 1, Absätze 229, 233, 294)) und wird es ohne verfaßtes Unionsvolk bleiben, nicht aber (entgegen den zitierten Texten) ein Vertretungsorgan eines Unionsvolkes. Dafür fehlt der konstitutionelle Verfassungsakt, der eben die Öffnung der Verfas­sungen der Mitgliedstaaten für einen existentiellen Unions(bundes)staat voraussetzt. Im übrigen wird das Europäische Parlament nicht gleichheitlich gewählt und vermag darum keine demokratische Legitimation zu begründen. Es bleibt der Sache nach eine „Ver­sammlung der Vertreter der Völker“ (Art. 189 Abs. 1 EGV, so auch BVerfGE 123, 267, Absatz 284: „Ver­sammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten“), das kein Unionsvolk mit originärer Hoheit repräsentiert. Würde die demokratische Legitimation vom Euro­päischen Parlament ausgehen oder nur wesentlich verstärkt werden, wäre das Fundamentalprinzip der Freiheit, nämlich die Gleichheit aller Menschen und Bürger in der Freiheit, gröblich verletzt.
3.    Europäische Union als echter Bundesstaat
a) Institutionelle und funktionale Staatlichkeit
Die Europäische Union ist spätestens seit dem Ver­trag von Lissabon ein echter Bundesstaat14, echt, weil sie aufgrund eines (völkerrechtlichen) Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten von diesen übertragene Hoheitsrechte gemeinschaftlich ausübt. Sie ist insti­tutionell ein Staat, wenn auch mangels eines Staats­volkes kein existentieller Staat, und sie hat funktionell Aufgaben und Befugnisse eines Staates, also Staat­lichkeit, zu Unrecht sogar existentielle Staatlichkeit. Typisch für den echten Bundesstaat ist das Austritts­recht (Art. 50 EUV). Die Union ist kein Bundesstaat nach dem Modell des unechten Bundesstaates, wie es Österreich und auch Deutschland sind. Der unechte Bundesstaat beruht nicht auf Vertrag der Mitglied­staaten (Länder), sondern auf einem den Bundesstaat insgesamt ordnenden Verfassungsgesetz, welches den Gesamtstaat im Sinne eines Bundesstaates föderali­siert. Die funktionale und institutionelle Staatlichkeit der Hoheitsgewalt der Union beruht auf den durch
die Verträge übertragenen Hoheitsrechten der Mit­gliedstaaten und dient der gemeinschaftlichen Aus­übung dieser Hoheitsrechte, ist also Ausübung der Bundesstaatsgewalt eines echten Bundesstaates. Der meist gebrauchte Begriff der Supranationalität ist eine die Bundesstaatseigenschaft der Union verschleiernde Wortbildung15. Nicht die Eigenschaft der Union als echter Bundesstaat ist verfassungswidrig, sondern deren Ausstattung mit Aufgaben und Befugnissen existentieller Staatlichkeit, aber ohne demokratische Legitimation.
b) Zuständigkeitsverteilung eines Bundesstaates
Die neue Zuständigkeitsteilung des Vertrages von Lissabon schließt die Dogmatik vom Staatenverbund aus. Die Dogmatik des Bundesstaates ist unaus­weichlich. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) unterscheidet in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 „ausschließliche Zuständigkeiten“ und „geteilte Zuständigkeiten“, abgesehen von Koordinierungs­zuständigkeiten in Art. 5 und Art. 6. Im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten „kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen“. „Die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen“ (Art. 2 Abs. 1 AEUV). Nach dem eindeutigen Wortlaut verlieren die Mitgliedstaaten im Bereich ausschließlicher Zustän­digkeit der Union ihre Gesetzgebungshoheit, die sie durch den Vertrag von Lissabon auf die Europäische Union übertragen. Jedenfalls dadurch wird über die bisherige bundesstaatliche Integration hinaus ein Bundesstaat begründet. Die Mitgliedstaaten verlie­ren einen Teil ihrer Hoheit, d.h. sie können Staats­gewalt nur noch insoweit ausüben, als sie ihnen ver­blieben ist, wie das in einem echten und erst recht in einem unechten Bundesstaat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt zwischen dem Bund, dem Zentral­staat, und den Gliedstaaten, den Ländern, geteilt ist, üblich ist. Das Recht geht nicht mehr insgesamt vom Volk aus, wie das Art. 1 S. 2 B-VG vorschreibt, sondern in dem zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union übertragenen Bereich von der Union, einem Staat ohne Volk und ohne Legitimation. Das entspricht einer „autonomen“ Rechtsordnung der Gemeinschaft, von der der Gerichtshof der Europä­ischen Union vom Beginn seiner Judikatur ausgeht, die aber mangels originärer Hoheit keine Grundlage hat und im Maastricht-Urteil vom deutschen Bundes‑verfassungsgericht nicht mehr aufgegriffen wurde16. Das Fundamentalprinzip der Demokratie wird somit für den Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten der Union eingeschränkt, aber auch für den Bereich der geteilten Zuständigkeiten der Union nach Art. 2 Abs. 2 AEUV, soweit die Union die geteilten Zustän­digkeiten ausgeübt hat. Wenn die Mitgliedstaaten in dem Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union oder auch nur in dem Bereich der geteilten Zuständigkeit der Union, wenn diese die Zuständig­keit ausgeübt hat, gesetzgeberisch tätig werden, sind diese Gesetze mangels Zuständigkeit nichtig und nicht mehr nur wegen des Vorranges des Unionsrechts nicht anwendbar.
Die Mitgliedstaaten wahren ihre Eigenständigkeit und Souveränität nur darin, daß sie gemäß Art. 50 EUV aus der Union austreten können. Diese Möglichkeit ändert nichts daran, daß die Mitgliedstaaten, solange sie Mitglied der Europäischen Union sind, Gliedstaat eines Bundesstaates sind, die nur noch einen (gerin­gen) Teil der Hoheit, der Staatsgewalt also, inne haben.


14 Dazu K. A. Schachtschneider, Deutschland nach dem Konventsentwurf einer „Verfassung für Europa“, in: W. Hankel, K. A. Schacht­schneider, J. Starbatty (Hrsg.), Der Ökonom als Politiker – Europa, Geld und die soziale Frage, FS W. Nölling 2003, S. 279 ff.; ders. Verfas­sungsklage, 2. Teil A, S. 44 ff.
15 Vgl. die Begriffskritik des Verfassungsgerichts der Republik Polen, Urteil vom 11.05.2005, EuR 2006, S. 236 (241 ff.).
16 Vgl. EuGH v. 15.07.1964 – Rs. 6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1251, Rdn. 8 ff.; BVerfGE 22, 293 (296), 31, 145 (173 f.); 37, 271 (277 f.); 58, 1 (27); richtig BVerfGE 89, 155 (188 f.).

11.01.15

EU: Rechtliche Austrittsgründe - die Verletzung der Verfassung Österreichs




von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
 Existentielle Entmachtung der Österreicher
Der Vertrag von Lissabon hat die politischen Verhält­nisse in Österreich (und in den anderen Mitgliedstaaten) umgewälzt7, vor allem weil funktional die Einzelstaaten nur noch Gliedstaaten im Unionsstaat, dem Europäi­schen Bundesstaat, sind. Existentielle staatliche Aufga­ben und Befugnisse sind Sache dieses Unionsstaates. Das ist mit der Souveränität der Bürger Österreichs unvereinbar. Der Schritt zu diesem Unionsstaat hätte in Österreich rechtens wegen Art. 1 und 2 B-VG nur auf­grund einer neuen Verfassung gegangen werden kön­nen, welche die existentielle Staatlichkeit Österreichs zu Lasten der Souveränität Österreichs derart weitgehend auf den Unionsstaat zu übertragen erlaubt, wie es der Vertrag vorsieht. Ein neues Verfassungsgesetz Öster­reichs ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG8, die (u.a.) der Abstimmung des gesamten Bundesvolkes bedarf. Die Politik des Ver­trages von Lissabon hat die Befugnisse der Verfassungs­organe Österreichs überschritten. Die menschheitliche Verfassung der Österreicher, nämlich deren Freiheit und Gleichheit als Menschen und Bürger und deren Brüder­lichkeit (Solidarität) als Volk, stehen nicht zur Disposition der Politik, letzteres jedenfalls solange nicht, als nicht ein Unionsvolk verfaßt ist. Diese Verfassung sichert die Strukturprinzipien, also die Demokratie, den Rechtsstaat und den Sozialstaat, aber auch den Bundesstaat. Auch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung muß die­se fundamentalen Prinzipien der Republik respektieren. Bereits der Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union vom 26. April 1994 hat diese Strukturprinzipien mißachtet und konnte darum durch das Beitrittsverfas­sungsgesetz vom 9. September 1994 nicht legalisiert werden, obwohl das Bundesvolk dem zugestimmt hat. Die tiefgreifende Umwälzung der Bundesverfassung war den Bürgern Österreichs nicht bekannt, jedenfalls war die Gesamtänderung der Bundesverfassung nicht zur Abstimmung gestellt. Nur der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt worden, nicht der Beitrittsvertrag, nicht das Vertragswerk der Europäischen Union, nicht der Ver­trag von Maastricht. Einen Integrationsartikel (Europaar­tikel) hat Österreich anders als Deutschland nicht in die Bundesverfassung aufgenommen, sondern durch das EU-Begleitgesetz vom 21. Dezember 1994 in Art. 23a ff. B-VG, geändert durch das Bundesverfassungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 27.7.2010 (Lissabon-Begleitnovelle, BGBl I Nr. 57/2010) geregelt. Nicht nur Art. 44 Abs. 3 B-VG war dadurch verletzt, sondern vor allem die unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfas­sung Österreichs waren mißachtet. Die weiteren Unions­verträge von Amsterdam und Nizza haben diese Mängel nicht behoben, diese sind nicht einmal nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt worden. Die wichtigste Gren­ze ist die, daß in Österreich das Recht vom Volk ausgeht (Art. 1 S. 2 B-VG). Das gebietet die durchgehende de­mokratische Legitimation aller Hoheitsgewalt, die in Ös­terreich ausgeübt wird, durch das Österreichische Volk. Das wird nur gewährleistet, wenn bei der Übertragung der Hoheitsrechte auf die Union zur gemeinschaftlichen Ausübung der nationalen Staatsgewalten das Prinzip der begrenzten Ermächtigung9 eingehalten wird, weil nur dadurch die Politik der Unionsorgane voraussehbar und von den nationalen Parlamenten, dem Nationalrat, aber auch dem Bundesrat verantwortbar und dadurch demo­kratisch legitimiert ist (vgl. für Deutschland BVerfGE 89, 155 (181, 187, 191 ff.)). Die durch die Unionsverträge auf die Europäische Union übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind aber weit und offen. Insbesondere wer­den der Union Befugnisse eingeräumt, diese selbst zu bestimmen, um ihre Ziele zu verwirklichen (Kompetenz­Kompetenzen)10. Die Ermächtigungen ermöglichen in der Praxis der Unionsorgane eine umwälzende und nicht erwartete oder auch nur erwartbare Politik, die so­mit keine demokratische Legitimation hat. Die Union kann all ihre weitgesteckten Ziele durchsetzen, ohne dass die Völker und deren Vertretungsorgane noch einmal gefragt werden müssten.
7 Dazu umfassend K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil. S. 39 ff.
8 K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, S. 28 ff.
9 Dazu näher K. A. Schachtschneider, Souveränität, i. E., Zehnter Teil C. S. 376 ff.; aber auch das Subsidiaritätsprinzip, Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG, dazu 11.
10 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Tel H, S. 281 ff.

Video der Geschichte des EU-Austrittsvolksbegehrens


                                  20 Jahre bei der EU! - Das ganze Land feiert frenetisch..... (Krone 11.1.15)


Vielen Dank an Herrn Günter Deutschinger für dieses sehenswerte Video!
Kontakt:
+43 664 3514235
Matschenbloch 20
9423 Sankt Georgen