2010-03-26

S U B S I D I A R I T Ä T - EINE ZAHNLOSER SCHUTZ DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESVERFASSUNG

Der EU-Vertrag von Lissabon, am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, wird durchwegs als wichtiger Schritt zur Stärkung der Demokratie für die EU bezeichnet. Besonders die neue Möglichkeit der Kontrolle der Subsidiarität (Art. 3b (5) wird hervorgehoben und hochgejubelt. Man könne jetzt eine "gelbe Karte" zeigen und gegebenenfalls eine Klage einbringen.Dieser "Zuwachs an Demokratie und Legitimität in der Funktionsweise der EU" bedeutet nicht viel.

Nämlich:
Die Entscheidung über eine Klage wegen Nichtbeachtung der Subsidiarität fällt
n i c h t der Verfassungsgerichtshof Österreichs (VfGH) sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Dieser Gerichtshof hat sich in seiner knapp 60-jährigen Geschichte noch nie gegen die Integrationspolitik entschieden, läßt also wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten! Den EuGH bezeichnet man als "Motor der Integration" (Rudolf Streinz, Europarecht; §812, S 213)

Dazu haben die nationalen Parlamente nur acht Wochen(!) Zeit zur Einreichung einer Klage. In dieser kurzen Zeit muss begründet darlegt werden, dass ein Rechtsetzungsakt der Europäischen Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, sonst hat der Vorschlag Bindungswirkung und ist nicht mehr aufgrund der Missachtung des Subsidiaritätsprinzips anfechtbar!

Aber: Soweit der Bereich auschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, gibt es keine Anwendbarkeit der Subsidiarität. Auschließliche Zuständigkeiten ist der Union sind die sehr wichtige Politikbereiche, wie die Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Binnenmarkt und Wettbewerbsregeln, Aussen- u. Sicherheitspolitk oder die Währungspolitik.

Ausgenommen sind auch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union: Flexibilitätsklausel (Art. 352), die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung (Art. 311 AEUV (EU-Steuern möglich) oder das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48/6 EUV). Mit diesen Ermächtigungsgesetzen kann die Union den Vertrag ändern, EU-Steuern einführen und sind selbst mit allen Befugnissen ausstatten, die sie zur Erreichung ihrer weiten Ziele hat!

Diesen Ermächtigungsgesetzen muss das österreichische Parlament
n i c h t zustimmen, es ist k e i n e Ratifikation notwendig.

Die Kommission muss die begründeten Stellungnahmen gegen einen Gesetzgebungsakt berücksichtigen oder überprüfen. Dazu sind allerdings ein Drittel oder ein Viertel der Gesamtanzahl der Parlamente der Mitgliedsstaaten notwendig.

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es für das Subsidiaritätsprinzip Besonderheiten, nämlich: Je nach Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritsprinzip im Einklang steht muss der Vorschlag von der Kommission neu überprüft werden und kann an in festhalten, ändern oder zurücknehmen. Weiters: Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im EU-Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.

Es ist problematisch, dass große Länder nicht mehr Stimmgewicht haben wie kleine Länder. Die Subsidiaritätslage ist in den verschiedenen Ländern dazu unterschiedlich. Österreich oder Deutschland könnte beispielsweise jede Politik auch ohne EU-Gesetzgebung verwirklichen, sogar meist besser, jedenfalls stärker demokratisch legitimiert.

Das Subsidiaritätsprinzip sollte durch den EU-Vertrag (Primärrecht) materalisiert werden und die verfassungsrechtliche Prüfung dem VFGH gegeben werden.

Links: Verfassungsklage Österreich S 317-323)

Fazit: Die neue Subsidiaritätsregelung des Vertrages von Lissabon kann das demokratische Defizit der Union nicht ausgleichen und ist kein ausreichender Schutz vor der nicht überschaubaren und gewaltengeteilten EU-Gesetzgebung. Die Ermächtigungen der EU sind unkontrollierbar weit und nicht mehr begrenzt, so wie es der Vertrag vorschreibt (Art. 5 EUV).

2010-03-20

NEUTRALITÄT ÖSTERREICH DURCH DEN VERTRAG VON LISSABON VERFASSUNGSWIDRIG ABGESCHAFFT !

Auzug aus der Verfassungsbeschwerde gegen die EU-Verträge. Verfasst von RA. Dr. Eike Lindinger im Auftrag von 37 österreichischen Nationalratsabgeordneten.

Die Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst:

Immerwährende Neutralität

Die immerwährende Neutralität findet (trotz gewisser Vorbehalte zugunsten der neutralen Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon) im Wesentlichen durch diesen Vertrag ein Ende.

Die Neutralität Österreichs hat, wenn der Vertrag von Lissabon zur Geltung kommt, keine Substanz mehr. Die Neutralität ist ein wesentliches Baugesetz der Republik Österreich. Dessen weitestgehende Einschränkung ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Der einzelne Antragsteller, sowie die Antragsteller insgesamt sind durch die in Art 27, 28 EUV verankerte gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie das in Art 28 normierte "Operative Vorgehen", die unmittelbar wirksam sind, in ihrer Verpflichtung zur Wahrung und Einhaltung der Neutralität verletzt.

1. Neutralität in Verfassung

Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ist ein wesentlicher Baustein der österreichischen Verfassung,Str., vgl. R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Rdn 170, S 95 und Th. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rdn. 97, S. 72. ( der auch in Art 9 a B-VG die umfassende Landesverteidigung Österreichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll. Sie stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die umfangreiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt.

Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Europäischen Union und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft lässt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernelemente, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, die Bündnis- und die Stützpunktlosigkeit zu reduzieren. Das widerspricht bereits dem ersten Absatz des Art 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwährende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird.Die in Abs 2 dieses Artikels genannten Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwiegende Neutralitätsverstöße.

Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auch auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität aufrecht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art 17 Abs 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgabe und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen“.
Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung können nicht anders als Frieden schaffendeMaßnahmen Militärmaßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völkerrechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind. Der Einschränkungdes Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art 9 a Abs 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“.

Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidigung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Implikationen einer Mitwirkung Österreichs in Systemen sicherheitspolitischer und wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutralitätsprinzips.
Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäische Union integriert. Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungsunion deutlich weiter. Zum einen schafft er einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Verfassungsänderung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG.

2. Derogation der Neutralität durch Art 27 und Art 28 EUV

Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art 27 EUV lässt eine eigenständige
Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art 9 a B-VG vorsieht, nicht mehr zu.
Die Verteidigung, die ausweislich Art 27 Abs 2 UAbs 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidigung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art 27 Abs 3 UAbs 2 S. 1, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.

Nach Art 17 Abs. 1 UAbs. 2 ließ die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nahm Rücksicht auf die zur Neutralität verpflichteten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Abs. 2 S. 2 des Art. 27 EUV und betrifft darum ausschließlich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.

Abgesehen davon, dass die Europäische Union durch den Reformvertrag zum Bundesstaat wird, so dass die sicherheits- und verteidigungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, verbindlich.
Österreich wird durch den Reformvertrag weitestgehend in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität.

So verpflichtet sich Österreich durch Art 28 Abs 2 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“.

Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist. Durch Art 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend eingeschränkt und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuropäischen Union der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet. Absatz 4 des Art 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen.

Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne einschließt.

Die Antragsteller sind aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Art 27 und 28 EUV nicht mehr in der Lage, dem Erfordernis der Verfassung auf Schutz, Einhaltung und Garantie der Neutralität nachzukommen.

Aus der Klageschrift gegen den Beitritt der Europäischen Union und den Folgeverträgen. Verfasst von Prof. K. A. Schachtschneider im Auftrage von 16 Professoren und Privatpersonen:

Immerwährende Neutralität

Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
Nach Art. 23f B-VG wirkt Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgrund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union nach näherer Regelung dieser Vorschrift mit. Dazu gehören auch „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedensichernder Maßnahmen“.

Absatz 3 dieser Vorschrift erlaubt den Einsatz des Bundesheeres außer zur Landesverteidigung nur, soweit dies durch Bundesverfassungsgesetzgeregelt ist. Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung gegen andere Völker und Staaten sind gegebenenfalls militärische Angriffe, auch wenn sie als humanitär Interventionen zu rechtfertigen versucht werden.
Der Vertrag von Lissabon regelt im Abschnitt 2 Kapitel 2 des Titels 5 des Vertrages über die Europäische Union über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik integriert ist, „Missionen“, also Interventionen auf dem Gebiet anderer Staaten, die auch Kriege gegen andere Staaten sein können.

Art. 28b (43) Abs. 1 EUV stellt das klar. Er lautet: „Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender
Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.“

Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfaßt auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen. Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand.

Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff7. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland läßt sich der Einmarsch in dieses Drittland und die Besetzung des Drittlandes rechtfertigen.
Die gegenwärtige Politik der Vereinigten Staaten von Amerika und die völkerrechtliche Debatte, welche diese Politik auf sich gezogen hat, geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen.

Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst. Weltmächte und Großmächte fühlen sich für den äußeren Frieden unter anderen Staat, aber auch für den inneren Frieden in anderen Staaten verantwortlich.
Das stellt die Gleichheit und Unabhängigkeit der Staaten, die Grundlage der Charta der Vereinten Nationen ist, in Frage712. Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der Vereinigten Staaten von Amerika als Groß- oder Weltmacht zu agieren.

Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration in die Europäische Union hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis „immerwährender Neutralität“ (Art. 9a Abs. 1 S. 1 B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.
Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existentieller Relevanz, welche mit dem Baugesetz immerwährender Neutralität Österreichs unvereinbar ist.