2010-04-27

2010-04-26

DIE EUROPÄISCHE UNION IST UNREFORMIERBAR !

Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.

Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.

Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.

Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunde
von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.


Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.

Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)

Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.

Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.

Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.

Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.

Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu einfuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.

Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.

Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.

Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden.

Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.

Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.

Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.

Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.

"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."

Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.

Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.

Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.

Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.

EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.

Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.

Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.

Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:

1) Flexibilitätsklausel

Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.

2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung

Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.

3) Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.

Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...

Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.

Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.

Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.

Die Staatsschulden Österreichs betragen schon mehr als 200 Milliarden Euro!

2010-04-15

Gesetzesantrag des österreichischen Volkes jetzt unterstützen!


Etwa 20000 Menschen demontrierten gegen den Vertrag von Lissabon in der Wiener Innenstadt. Die österreichische Bundesregierung ratifizierte den Unrechtsvertrag mit der Unterschrift des Bundespräsidenten trotzdem, ohne das Volk zu fragen. Die Bürger-Verfassungsklage wurde vom VfGH abgeschmettert, kein Grunderechtschutz gegeben. Die EU-Verträge sind verfassungswidrig. Widerstand gegen ausbrechende Rechtsakte ist Pflicht der Staatsbürger.


 

WER ÖSTERREICH LIEBT SOLL JETZT HANDELN!


Opfern Sie die vielleicht 10 Minuten für die Chance auf ein unabhängiges, demokratisches und neutrales Österreich und
unterstützen Sie die Einleitung des EU-Austritts-Volksbegehren auf ihrem Gemeindeamt bzw. Magistrat!
(U-Erklärung herunterladen)



Wir, die Unterstützer des EU-Austritts-Volksbegehrens sind die wahren Europäer und Österreicher und nicht die Österreich-Abschaffer der österreichischen Bundesregierung! Österreich wird es ohne EU besser gehen!


2010-04-10

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN GESTARTET!

 Im März 2013 startete das Volksbegehren  neu: Neue U-Erklärung>>>>hier

Als „Antwort der Bürger auf das Durchpeitschen des Lissabon-Vertrags“ hat eine überparteiliche Plattform diese Woche ein bundesweites Volksbegehren für den Austritt aus der EU gestartet.

Es gehe um die Rettung der Lebengrundlagen Österreichs: um den (Wieder-) Aufbau einer krisensicheren Binnenwirtschaft und des Sozialstaates, der nur in eigenständig handlungsfähigen Staaten möglich ist, um die Wiederaufnahme der NEUTRALITÄT als Grundlage der österr. Außenpolitik, um die GENTECHNIKFREIHEIT (Verhinderung von Importen von genmanipulierten Futtermitteln, Industriekartoffeln oder Fertigprodukten durch Grenzkontrollen), die Wiedereinführung einer eigenen Währung (Abkehr von TEURO), und die Einführung der DIREKTEN DEMOKRATIE nach dem Muster der Schweiz.

Unterstützungs-Erklärungen zur Unterzeichnung dieses Volksbegehrens (Einleitungsphase) sind bei den im Briefkopf angeführten Organisationen erhältlich und wurden auch allen rund 2.500 Gemeindeämtern und Magistraten in ganz Österreich übermittelt.

Das Volksbegehren für den Austritt aus der EU kann von allen österr. Staatsbürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ab sofort in ihrem jeweiligen Hauptwohnsitzort im Gemeindeamt oder Magistrat unterschrieben werden.

Inge Rauscher, IHU, e.h.
Helmut Schramm, e.h.

2010-04-04

DER LISSABON-VERTRAG IST IN KRAFT - REFORMEN SIND UTOPIE!


Die EU ist nicht mehr reformierbar, so wie viele Kritiker meinen. Denn der geplante Einheitsstaat "Vereinigte Staaten von Europa" ist fast erreicht. Man hat nur keine ausreichende demokratische Legitimation dazu.

Die Entstehungsgeschichte der Europäischen Union zeichnet diesen Weg vor. Die Akteure des nach US Vorstellungen geeinten Europas nach dem zweiten Weltkrieg waren berühmte Persönlichkeiten wie George C. Marshall (Im zweiten Weltkrieg Generalstabschef der US-Streitkräfte, später US-Außenminister und Verteidigungsminister), Jean Monnet, sein Freund J. F. Dulles (US-Außenminister) und John McCloy (1948 Präsident der Weltbank,späterUS-Hochkommissar in Bonn).
Ein gutes Bild über die Entstehungsgeschichte liefert auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 über die Verfassungsbeschwerde, die Professor K. Albrecht Schachtschneider verfasste (Rd.Nr. 5): "Die europäische Idee einer politischen Vereinigung Europas war nach 1945 deutlich erstarkt (...) "Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 wurden Bestrebungen auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation gerichtet. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zu Förderung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger, und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten". Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa. (…)
Weiter im Urteil (Rd.Nr. 6)

Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika als Schutzmacht Westeuropas drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag. Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung. Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
Der Plan ließ sich also nicht verwirklichen. So Man führte die Vereinigten Staaten von Europa eben in Etappen ein: Nach dem wichtigen Vertrag von Maastricht, dem Vertrag von Amsterdam und Nizza nur der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon. Nur ist man nach etwa 60 Jahren dem ursprünglichen Ziel sehr nahe gekommen.

Bevor wir die auf die materielle Entwicklung zu sprechen kommen ist es lohnend sich dem „Vater des vereinten Europa“, Jean Monnet näher zu betrachten.

Ein sehr gutes Bild vermittelt Andreas Bracher in seinem Buch „Europa im amerikanischen Weltsystem“ (ISBN 3-907564-50-2), wie Jean Monnet vom „Schnapshändler“ über die „Wall-Street“ zum „Vater eines vereinten Europas“ wurde. Monnet war 1923 Chef einer Firma die mit Cognac handelte und 1926 Vizepräsident der neu eröffneten Europa-Abteilung der New Yorker Investmentbank Blair & Co. Diese Bank spielte eine wichtige Rolle bei der Platzierung amerikanischer Gelder, die im Europa der zwanziger Jahre einen kurzzeitigen Scheinboom auslösten. Im Ersten Weltkrieg beschäftigte sich Jean Monnet mit der Koordinierung der englischen und französischen Kriegswirtschaften. Dafür wird er 1917, im Alter von nur 29 Jahren, zum Chef einer Behörde mit weitgehenden Vollmachten ernannt".

1919, nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, findet man Monnet in der französischen Delegation der Friedenskonferenz von Versailles. Hier beginnt die Geschichte seiner Freundschaften mit Amerikanern, die sein späteres Leben bestimmte. Von 1919 bis 1923 ist Monnet als stellvertretender Generalsekretär beim Völkerbund in Genf beschäftigt, der Vorläuferorganisation der heutigen UNO". "In den dreißiger Jahren erscheint Monnet als jemand, der von jenem Kreis von New Yorker Bankiers und Rechtsanwälten, die im 20. Jahrhundert den Aufstieg der USA zur Weltmacht bestimmt haben, gewissermaßen kooptiert wurde(S 82).
Zu seinen engen Bekannten zählen einige der zentralen Gestalten der amerikanischen Außenpolitik in den folgenden Jahrzehnten: so Dean Acheson (amerikanischer Außenminister von 1949 bis 1953), John McCloy (1947-1949 Präsident der Weltbank, 1949-1952 amerikanischer Hochkommissar in der Bundesrepublik) und John Foster Dulles (amerikanischer Außenminister von 1953 bis 1959), der engste und älteste Freund Monnets in den USA.
Auf Vermittlung von John Foster Dulles gründet er in New York eine Investmentbank: Monnet, Murnane &Co, die sich – ähnlich wie Dulles – in Geschäftsbeziehungen mit Deutschland Hitlers hervortut.
1938 wechselt Monnet wieder in jene Rolle, die er schon im Ersten Weltkrieg eingenommen hatte: er beschäftigt sich mit den alliierten Vorbereitungen für den drohenden Krieg. Nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen 1940 wird er vom englischen Premierminister Churchill nach Washington geschickt, um Rüstungseinkäufe zu tätigen"
Nach seinem Ausscheiden bei der „Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gründet er 1955 das „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ in dem er Vertreter der wichtigsten Parteien, Gewerkschaften und Unternehmerverbände der Mitgliedstaaten zusammenbringt. Ein wesentlicher Zweck dieser Gründung war es, auch die europäische Linke, sozialdemokratische Parteien und Gewerkschaften, aus die europäische Vereinigung zu verpflichten.
Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Monnet und die USA
Monnets eigener Zugang in die oberen Etagen der amerikanischen Regierung soll bis in die sechziger Jahre besser gewesen sein als der irgendeines anderen europäischen Nachkriegspolitikers. Und noch das „Aktionskomitee“, das er 1955 gegründet hatte, wurde teilweise von der Ford-Foundation, deren Leiter zeitweise sein Freund McCloy war
Der „Schumanplan“ selbst griff auf Grundideen zurück, die es wenigstens seit den zwanziger Jahren gegeben hatte. Um zukünftige Kriege in Europa zu verhindern, wollte man die kriegswichtigen Industrien – und das waren damals besonders Kohle und Stahl –, irgendeiner zwischenstaatlicher Kontrolle unterstellen. (S 86). Einen ersten Versuch, Strukturen eines europäischen Staates aufzubauen, unternahmen die USA mit dem Marshallplan 1947. Die Verteilung der Gelder wurde von einer Stelle übernommen, die auch schon als Keimzelle eines vereinten Europa gedacht war: Der OEEC (Organisation for European Economic Cooperation) in Paris unter der Leitung von Averall Harriman.
Im Juli 1947 wurde dann McCloy amerikanischer Hochkommissar in Deutschland, damals eine Art Kolonialgouverneur. Er löste General Clay ab, der Deutschland so schnell wie möglich hatte in die Unabhängigkeit entlassen wollen, um den amerikanischen Steuerzahler zu entlasten. Nach McCloys Amtsantritt sprach Harriman gegenüber Monnet davon, dass jetzt die Schlüsselfiguren der US-Politik in Position gegangen seien: McCloy in Bonn, er selbst in Paris in der OEEC und die Botschafter Bruce und Douglas in Paris und London. Die entscheidende Phase der amerikanischen Nachkriegspolitik konnte beginnen: der Aufbau eines europäischen Staates und Vertäuung eines umgestalteten Deutschlands an den Westen.

Frankreich stand scheinbar vor der Wahl, entweder den Wiederaufstieg eines deutschen Nationalstaates mit eigener Schwerindustrie zu akzeptieren oder auf eigene Souveränitätsrechte zugunsten einer internationalen, überstaatlichen Behörde zu verzichten, aber Deutschland dadurch mitkontrollieren zu können. Diese Wahl wurde ihm von Monnet und den Amerikanern recht drastisch vor Augen geführt, und die Zwangslage wurde dann ab Mitte 1950 noch durch den Koreakrieg verstärkt. Es war die Zwangslage, unter der sich eine französische Regierung bereit fand, die Pläne Monnets unter eigenen Namen vorzutragen.
Führt man sich all das vor Augen, dann bekommt es etwas Phantastisch-Unsinniges, daran zu glauben, dass der einzelne Privatmann Monnet hier die Eliten der USA für seine eigenen Zwecke mobilisiert hätte.
Auffällig ist aber, dass mit McCloy, Harriman und Acheson einige derjenigen Personen zu Inspiratoren des europäischen Einigungsprozesses wurden, die bereits seit 1944 auf den Bruch mit der Sowjetunion bewusst hinarbeiteten. (…) Mit der Überbetonung der sowjetischen Gefahr entstand jene politisch-psychologische Situation, in der die Europäer bereit waren, sich unter dem Schild der USA zusammenzuschließen, um damit die Westfesselung Deutschlands abzusichern.

Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat.

Ein Politiker ohne Macht?
Für die amerikanische Politik ist es ebenso wichtig gewesen, dass diese von ihr gewünschte europäische Vereinigung freiwillig und aus eigener Initiative hervorgegangen ist, wie es gewöhnlich wichtig für sie ist, in einem Krieg die anderen dazu zu bringen, die Rolle des Angreifers und des Schuldigen zu übernehmen. Es ist jene raffiniert, unscheinbare, indirekte Art der Herrschaftsausübung, wie man sie auch vom Aufbau des Römischen Reiches kennt, das sich ja durch lauter Verteidigungskriege und Defensivbündnisse vergrößerte.
Monnet, der als Franzose amerikanische Impulse nach Europa getragen hat, ist ein ideales Instrument dieser Herrschaftsausübung gewesen.
In Wirklichkeit ist Monnet keineswegs ohne Macht ausgekommen. Die Macht, die ihn gestützt hat, ist die denkbar größte gewesen, die amerikanische Außenpolitik, sowie die Gruppen, die nach dem Zweiten Weltkrieg an der Schaffung jenes Gebildes gearbeitet haben, das man heute als den „Westen“ bezeichnet. „Institutionen sind, wie ich schon gesagt habe, wichtiger als Menschen, schreibt er in seinen Erinnerungen, und er hat es in der Tat immer wieder gesagt. Für Monnet ist der Glaube an die Institutionen zum Ersatz für eine tiefer reichende, spirituelle Weltanschauung geworden. Er hat in Institutionen jene fortlaufende Entwicklung zu finden geglaubt, die eigentlich aus dem Gesetz der Reinkarnation kommt.

Monnets institutionelle Technik bestand in der Verknüpfung von Wirtschaft und Politik. Behörden, die zur Verwaltung spezifischer wirtschaftlicher Felder geschaffen wurden, sollten sich durch Eigendynamik zu politischen Großinstitutionen entwickeln. Den entscheidenden Schritt erwartete Monnet dabei von einer Währungsunion, die er ab 1958 propagierte.
Er glaubte, dass ihre Folgewirkungen zu einer vollen politischen Union führen müssten. Diese Verzahnung und Vermischung von Wirtschaft und Politik widerspricht nicht nur dem klassischen liberalen Staatsverständnis, sondern auch den Prinzipien der Dreigliederung, die eine eigengesetzliche Ausbildung dieser Sphären verlangen. Viele Äußerungen machen deutlich, dass Monnet in Europa eine Art Großgebilde sah, dessen Zweck es sein sollte, eine möglich avancierte wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.
Das mag der Grund für den Eindruck sein, der sich auch dem heutigen Beobachter aufdrängt: dass in diesem Gebilde das Recht den wirklichen oder scheinbaren Erfordernissen der Wirtschaft vollkommen untergeordnet ist und willkürlich angepasst wird.
Das „Aktionskomitee“ blieb in der Öffentlichkeit zwar weitgehend verborgen, war aber bis zu seiner Auflösung 1975 das wohl wichtigste Zentrum, von dem aus jenes Unternehmen vorangetrieben wurde, dem sich Monnet verschrieben hatte: der europäische Einheitsstaat

Obiger Text sind sinngemäße Auszüge aus dem Buch „Europa im amerikanischen Weltsystem“ (ISBN 3-907564-50-2).

 
Die Europäische Union rüstet sich zum Krieg und ist kein Friedenswerk. Die Europäische Union gibt sich wieder das Recht Kriege zu führen. Das Volk kann über eine allfällige Entsendung österreichischer Truppen nicht abstimmen.

Durch die neoliberale Wirtschaftsverfassung der EU wird der Frieden gefährdet, weil man soziale Unruhen heraufbeschwört. Aktuelle Beispiele gibt es ja schon in Frankreich und Griechenland. Wenn die Menschen arbeitslos werden, ihre Lebensplanung umfällt, sie vielleicht um die Ersparnisse kommen und um Ihre Pensionen bangen müssen, kann es zu Aufständen kommen. Der Begriff "regionale Selbstverwaltung", zu der die Mitgliedsländer degradiert werden, ist im staatsrechtlichen Sinne das Gegenteil der "existenziellen Staatlichkeit" eines Landes.

Die Daseinsvorsorge ist gefährdet, weil die staatlichen Sozialsysteme - durch die neoliberale Ausrichtung der EU - immer weniger Geld zur Verfügung haben.

Die Schweiz in seiner "isolierten Rolle" ist durch keine Kriege gefährdet.
Durch die Militärverfassung verpflichtet sich auch Österreich an Missionen in Drittländern teilzunehmen, die auch Angriffskriege sein können. Viele EU-Länder beteiligen sich am Krieg in Afghanistan und waren auch im Irak. Für die angegriffenen Bevölkerungen wird jede Nation zum Feindbild und damit auch Angriffsziel von Terror, die sich an den Angriffen auf ihr Land beteiligt. Es ist dabei nicht sehr ausschlaggebend, welche Rolle jedes Land da einnimmt.

Staatsrechtslehrer Univ. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider:
"In die Kriege (Missionen), welche die Union im Rahmen der NATO oder auch ohne diese führt und führen wird, werden alle Mitgliedstaaten allein schon durch die wirtschaftliche Verflechtung unvermeidlich einbezogen, selbst wenn die Neutralität im engeren Sinne gewahrt bleibt". "Wer kann in der friedlosen, militarisierten Welt mit der Einhaltung des Völkerrechts rechnen?
In der UNO-Charta steht in Artikel 1: Jedes Volk hat das Recht auf Selbstbestimmung und das Verbot der Gewaltanwendung mit einer Ausnahme: Verteidigung. Die UNO erlaubt bei Völkermord - was immer das auch ist - Kriegseinsätze. Damit kann aber nicht der Angriffskrieg der USA und ihren europäischen Verbündeten im Irak gemeint sein, der klar völkerrechtswidrig ist. Aber Angriffskrieg, um Handelsinteressen durchzusetzen, ist ganz klar tabuisiert durch die UNO-Charta (Artikel 2).

Die EU ist kein Friedensprojekt sondern gefährdet den Frieden!