Seit über 50 Jahren gibt es die "Europäische Integration": Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft.
Seit dem Inkrafttreten der Gründungsverträge (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl "EGKS": 23.7.1952, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft "EWG" und Europäische Atomgemeinschaft "EAG": 1.1.1958) hat sich die Europäische Union sowohl inhaltlich als auch institutionell grundlegend weiterentwickelt.
Der Umfang der Gemeinschaftspolitiken, die sich in der Anfangsphase vor allem auf Fragen der Handels- und Agrarpolitik sowie des Zollwesens konzentrierten, wurde schrittweise erweitert. Die Verwirklichung des Binnenmarktes (1993) sowie der Wirtschafts- und Währungsunion (1999) werden als Meilensteine der wirtschaftlichen Integration bezeichnet.
Gleichzeitig ist die Zielsetzung einer umfassenderen politischen Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund gerückt. Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wurde vertraglich ebenso verankert wie die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.
Die Zahl der Mitgliedstaaten ist in mehreren Erweiterungsrunde
von ursprünglich sechs (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf siebenundzwanzig (ab 2007) gestiegen.
Aus einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde ein Bundesstaat Europäische Union (ohne Legitimation). Oder anders ausgedrückt: Die EU ist ein Völkerbund mit allen Eigenschaften eines echten Bundesstaates (mit Vertrag), freilich ohne Unionsvolk und ohne Legitimation dazu. Die Österreichische Bundesverfassung wurde seit der Gründung der EG laufend der Integration gemäß angepasst und dadurch tiefgreifend verändert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 trat ein Bundesverfassungsbereinigungsgesetz in Kraft, dass die österreichische Bundesverfassung schon ganz im Dienste der Europäischen Union geöffnet hält.
Der Lissaboner Vertrag verfestigt noch den Weg der EU zum EU-Zentralstaat. Er bringt die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert. Fälschlich wird dieser Unterwerfungsakt in Österreich als einfache Verfassungslage gesehen, die parlamentarischer Manipulation überlassen bleiben kann. In Wahrheit steht zuvor schon die präverfassungsrechtliche Selbstbestimmung (Souveränität) des österreichischen Volkes auf dem Spiel, von dem nach Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes "das Recht der demokratischen Republik" und somit auch die Bundesverfassung "ausgeht". Souverän nach Innen und Außen ist ausschließlich das Volk, nicht seine Parlamentsabgeordneten, nicht seine Regierungsorgane, nicht das republikanische "Staatsoberhaupt", nicht irgendein Gericht, auch kein Verfassungsgericht. (Klecatsky 2009)
Der eigentliche Grund dieses ganzen Szenarios in Europa und auf der ganzen Welt ist die Einführung der freien Marktwirtschaft - der Lehre eines Adam Smith und eines David Ricardo, später eines Friedrich August von Hajek und Milton Friedman.
Milton Friedman war der Oberguru des skrupellosen Kapitalismus und der Mann, der das Regelwerk für die gegenwärtige, hypermoderne Weltwirtschaft verfasste. Es ist längst widerlegt, dass alle Menschen in allen Ländern immer vom Freihandel profitieren. Bauern oder schlecht qualifizierte Arbeitnehmer in den Industrieländern sind Verlierer des Freihandels.
Über Jahrzehnte hindurch wurde fast auf der ganzen Welt die freie Marktwirtschaft - oft mit brutalsten Methoden wie Mord, Entführung und Folter durchgesetzt. Alle Anstrengungen wie Demonstrationen, Verfassungsklagen hielten diese Entwicklung nicht auf. Die EU ist ein Teil der internationalen Wirtschaft, die man Globalisierung nennt.
Der Vertrag von Lissabon schreibt den "Freihandel" vor: Der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, also zur globalen wirtschaftlichen Integration.
Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzerfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf. Die gegenwärtige Krise der österreichischen und noch mehr deutschen Wirtschaft erweist die kredit- und lohnpolitischen Nöte beider Länder, die wegen der Währungsunion ihre zinspolitischen (hart erarbeiteten) Vorteile, aber auch ihre zinspolitische Hoheit verloren hat und wegen des unionsweiten Binnenmarktes zum einen und des weltwirtschaftsrechtlich begründeten globalen Marktes zum anderen wesentlich wegen der unerreichbar niedrigen Löhne anderer Standorte (Lohndumping) am Waren-, aber auch am Dienstleistungsmarkt in vielen Bereichen nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Die unvermeidliche Folge ist der Verlust der Arbeitsplätze, in hohem Maße begleitet und hervorgerufen durch die Standortverlagerung der Unternehmen oder Betriebe, durch die Globalisierung also, eine Entwicklung, die zu einfuhr-, standort- und kapitalverkehrspolitischen Maßnahmen zwingen kann.
Die verbindliche Vorgabe der Art. 97b (119)Abs.1 und 2, Art.98(120)AEUV, der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von einem Mitgliedsstaat erkannt werden sollte, um nicht nur die soziale, sondern auch die politische Stabilität des Landes zu verteidigen. Damit ist die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvertretbar eingeschränkt, ja wesentlich beseitigt. Von Art. 1 B-VG ist eine Zustimmung zu diesen Vorschriften des Vertrages von Lissabon nicht gedeckt.
Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.
Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden.
Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.
Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.
Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.
Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.
"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."
Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.
Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.
Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.
Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist.
EU-Parlament ist kein volles Parlament, es kann keine Gesetze beschließen. Das Stimmgewicht der Wähler ist zu unterschiedlich. Beispielsweise hat Deutschland mit mehr als 82 Millionen Einwohnern künftig nur 96 Abgeordnete, dagegen bekommt Malta mit etwa 400.000 Einwohnern 6 Abgeordnete. Also ein Abgeordneter für etwa 855.000 Einwohner Deutschlands gegen einen Abgeordneten für etwa 67.000 Einwohner von Malta. Das EU-Parlament vertritt auch kein Unionsvolk. Das müsste erst geschaffen werden, es ist eine Versammlung von Vertretern der Völker der Mitgliedsländer der EU. Auch nach dem EU-Vertrag von Lissabon hat das EU-Parlament nur in Randbereichen der Gesetzgebung einen Einfluss, wird aber doch etwas gestärkt: Die so genannte "Gelbe Karte" ist eben keine "Rote Karte". Sie gibt dem EU-Parlament nicht das Recht eine Richtlinie oder Verordnung (EU-Gesetze) wirklich aufzuhalten. Das EU-Parlament hat keine Möglichkeit einen Kommissar der Union zu wählen oder abzuwählen. Es kann nur die Kommission als Ganzes abwählen.
Das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der Gewaltenteilung vor allem zwischen der Legislative und der Exekutive besteht in der EU nicht. Die Rechtssetzung ist wesentlich Sache der Exekutive. Der EuGH ist das Gegenteil eines rechtsstaatlichen Gerichts. EU-Recht geht vor dem nationalem Recht. Österreichs Bundesverfassung gilt nicht mehr voll.
Die soziale Zielsetzung hat in der Europäischen Union, in der das Marktprinzip strukturell wegen er Grundfreiheiten, die vom Europäischen Gerichtshof mit aller Härte durchgesetzt werden, dominiert, keine Verwirklichungschance.
Dazu kommen noch die Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union:
1) Flexibilitätsklausel
Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.
2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.
3) Vereinfachtes Änderungsverfahren
Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.
Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...
Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.
Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.
Landwirtschaft: Das Bauernsterben setzt sich fort. Gentechnisch verändertes Saatgut muss auch in Österreich akzeptiert werden. Die Bauern werden gezwungen immer größer zu werden, damit man immer billiger produzieren kann. Die Qualität der Lebensmittel nimmt weiter ab. Die Tiere werden geschunden und zu tausenden gehalten.
Die Staatsschulden Österreichs betragen schon mehr als 200 Milliarden Euro!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen