2015-09-27

Stoppt das Bauernsterben!


 Die Bauern sind für uns die einzig sichere Lebensmittelversorgung, insgeheim wenn es zu  Engpässen kommen wird. Die Vorstellung, dass bei Krisenzeiten wir ja eh vom Ausland genügend Lebensmittel werden kaufen können, wird sich als großer Irrtum herausstellen. Gesunde Lebensmittel werden dann überhaupt nicht mehr zu kaufen sein. Mit den Freihandelsabkommen werden ja die Weichen dahin bereits gestellt. Guten Appetit mit Hormonen und Gengiften im Essen.  
Für 1 L Milch bekommen die Bauern mal 40 Cent mal 25 Cent, dazu kommen die schwankenden Erzeugerkosten je nach Witterung, Dürre, Hagel etc. Kein Beamter würde unter diesen Bedingungen arbeiten. Das kann und darf einfach nicht mehr sein. Jeder Bauer, ausgenommen die Massentierhaltung, sollen einen Mindestpreis für Milch und Getreide garantiert bekommen mit dem er überleben kann. Dann könnten wir uns die ganzen Subventionen, von denen eh nur ca. die Hälfte bei den Bauern ankommen, sparen.  
Der Import von Gensoja aus Argentinien, 400 000 to jährlich, den brauchen wir nicht, der müsste nach den Vorsorgegesetzen der EU, sowieso verboten werden denn es haben genügend Wissenschafter nachgewiesen, dass Gennahrung krank macht.
Ohne das hoch konzentrierte Soja aber würden wir viel weniger  Überschüsse an Milch, Fleisch, etc. produzieren. Unseren eigenen Bedarf schaffen wir auch mit eigenem Futter. Es ist nicht sinnvoll, dass wir tausende Tonnen Gen-Soja importieren, damit wir dann, die damit erzielten Überschüsse, zur Vernichtung der eigenen Bauern einsetzen. Ja genau so funktioniert das. Die Überschüsse führen zu Preisverfall, zu verbilligtem Export und immer mehr Bauern müssen zusperren. Alle 10 Jahre müssen 30 % der Bauern zusperren. Es ist genug.

Wie soll der Bauer einen Liter Milch um 25 Cent erzeugen, während gleichzeitig ein Liter Bier auf dem Münchner Oktoberfest um über 10,00 Eu  verkauft wird?
Die meisten  Konsumenten würden gar nicht merken, wenn der Ankaufspreis für Milch oder Getreide  um ein paar Cent ansteigen würde.
Der Ankaufspreis für 1 kg Getreide liegt bei 14 Cent. Selbst bei einer Verdoppelung des Ankaufpreises würde 1kg Brot nur ca. 7 Cent teuer sein, nachdem aus 1 kg Mehl fast 2 kg Brot gemacht wird. Und allen Bauern wäre geholfen. Diese extrem schwankenden Niedrigstpreise für landwirtschaftliche Produkte, verbunden mit ständig sinkenden Förderungen und einem sauteuren Verwaltungs- und Überwachungsapparat ist meiner Meinung die dümmste alle Möglichkeiten Lebensmittel zu produzieren.


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Ärzte, Bauern und Juristen für gentechnikfreie Nahrung
Dipl. Ing. Volker Helldorff
Unterlinden 9
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F: 0043(0)4232 / 7114 - 14
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2015-09-23

Syrien – von den kolonialen Interessen Grossbritanniens und Frankreichs, zur Sicherung von Rohstoffen für die USA


Interview mit Karin Leukefeld*

In den Medien ist bereits von einer neuzeitlichen Völkerwanderung die Rede. Und auch über die Verantwortung sogenannter Schlepperbanden für die Flucht womöglich krimineller, mindestens aber heimlich wohlhabender Flüchtlinge wird diskutiert. Die Ursachen des Massenelends der Flüchtigen werden jedoch kaum erforscht. Die Syrien-Korrespondentin Karin Leukefeld berichtet im Interview mit Jens Wernicke von einem Wirtschafts- und Stellvertreterkrieg, der zunehmend zum Exitus des syrischen Staates führe, die Bevölkerung in den Hungertod treibe und bereits 11 Millionen Syrer auf die Flucht getrieben hat.
Frau Leukefeld, Sie sind neben Jürgen Todenhöfer die einzige mir bekannte deutsche Journalistin, die im Mittleren Osten wirklich vor Ort unterwegs ist, mit den Menschen dort spricht und darauf aufbauend dann qualifizierte Analysen, die mehr als nur Stereotype bedienen, produziert. Im Moment kommen Sie gerade von einer Syrien-Reise zurück. Wie ist die Situation vor Ort?
Es kommt darauf an, wo man sich in Syrien aufhält. In der Küstenregion ist es ruhig, manche Syrer, die jetzt in Europa leben, fahren sogar zum Urlaub dorthin, um ihre Familien zu treffen. Allerdings gibt es dort sehr viele Inlandsvertriebene, es ist also überall sehr eng geworden.
In Idlib, einer an die Küstenregion angrenzenden Provinz, herrschen die «Armee der Eroberung» und die al-Nusra-Front, Zehntausende sind geflohen, manche Dörfer werden belagert. In Aleppo ist die Lage schlimm, es herrscht Krieg zwischen den bewaffneten Gruppen und der syrischen Armee. Viele Teile der Stadt sind zerstört, die Strom- und Wasserversorgung bricht immer wieder ein, Lebensmittel sind sehr teuer, wenn sie überhaupt erhältlich sind. Bewaffnete Gruppen feuern Mörsergranaten, Raketen und selbstgebaute Geschosse in Wohngebiete, die syrische Armee feuert zurück.
Östlich von Aleppo gibt es Gebiete, die von Kurden kontrolliert werden, andere von dem selbsternannten «Islamischen Staat im Irak und in der Levante» (IS). Dort ist es extrem unsicher, die Fronten wechseln täglich, die syrische Luftwaffe und die von den USA geführte «Anti-IS-Allianz» fliegen Luftangriffe. Neuerdings fliegt auch die türkische Luftwaffe Angriffe. Im Nordirak greift sie Stellungen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an. Im Norden Syriens greift sie die von den syrischen Kurden kontrollierten Gebiete an. Der Einsatz läuft unter dem Motto «Kampf gegen den ‹Islamischen Staat›». Die USA wollen mit der Türkei nördlich von Aleppo eine «Schutzzone» durchsetzen. Das ist eine militärische Massnahme innerhalb Syriens, die der Genehmigung des UN-Sicherheitsrates bedarf. Die gibt es nicht, also handelt es sich um den Angriff auf einen souveränen Staat und ist eine Verletzung des Völkerrechts.
Die besiedelten Gebiete der zentralen Provinz Homs werden weitgehend von der syrischen Regierung und von der Armee kontrolliert. Die Wüstengebiete, die sich im Osten bis an die Grenze zum Irak erstrecken, sind unsicher. Die Lage in Tadmur, der modernen Stadt, die bei Palmyra liegt, ist unklar. Aus dem Kloster Deir Mar Elian, das ich sehr oft besucht habe, wurden Ende Mai der Priester Jacques Mourad und ein weiterer Geistlicher entführt. Von beiden fehlt jede Spur. Inzwischen wurden die Menschen auch aus Qaryatayn und Sadat vom IS vertrieben, viele von ihnen Christen.
Damaskus beherbergt bis zu 7 Millionen Menschen, Inlandsvertriebene aus allen Teilen des Landes. Es ist weitgehend ruhig, Strom und Wasser sind knapp, aus den Vororten um Damaskus, wo die Islamische Front und die al-Nusra-Front Basen haben, wird immer wieder auf die Stadt gefeuert, umgekehrt feuert die syrische Armee auch dorthin.
Sweida, wo die Drusen und Christen leben, ist noch ruhig, ich fahre jedes Mal dorthin, wenn ich in Syrien bin. Deraa ist weiter umkämpft und der Golan, an der Grenze zu Israel, ebenso. Derzeit findet eine grosse Schlacht um Zabadani statt, das liegt an der Grenze zu Libanon. Dort gibt es ein Hauptquartier der bewaffneten Gruppen, die um Damaskus herum agieren. Die syrische Armee und die libanesische Hizbullah, die gemeinsam kämpfen, wollen diese strategisch wichtige Basis der Kampfgruppen zurückerobern.
Das Leben ist teuer, das syrische Pfund hat nur noch ein Fünftel der Kaufkraft von 2010. Viele Menschen haben alles verloren, es wird gebettelt, Fleisch kommt nur noch selten auf den Tisch. Wenn die Leute überhaupt noch einen Tisch haben. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 40 Prozent, Kinder arbeiten, um der Familie zu helfen und gehen nicht mehr in die Schule. Die Hälfte der 500 000 syrischen Palästinenser ist geflohen, weil ihre Lager, die eigentlich Städte waren, zerstört sind.
Die wirtschaftlichen Zentren Syriens – die um Aleppo, Homs und Damaskus angesiedelt waren – sind weitgehend zerstört. Syrien hatte eine eigene Pharmaindustrie, eine hervorragende Textilindustrie, eine Lebensmittelindustrie und grosse Getreidereserven: Alles ist zerstört, geplündert und in die Türkei verkauft. Die bescheidenen Ölvorkommen im Osten des Landes werden von Kampfgruppen kontrolliert, das Öl ausser Landes geschmuggelt und dort oder auch im Land verkauft, selbst an die Regierung.
Inzwischen sind viele Ölförderanlagen von der Anti-IS-Allianz bombardiert worden. Und dann die archäologischen Stätten in Syrien, die bis zu 10 000 Jahre vor die christliche Zeitrechnung zurückdatieren – von Kämpfern besetzt und belagert, geplündert, zerstört.
Die Lage ist hart, das Elend gross. Besonders für die Syrer auf der Flucht. 4 Millionen von ihnen sind in Nachbarstaaten geflohen, weitere 7 sind innerhalb Syriens auf der Flucht.
Die Perfidie ist, dass diese Fluchtbewegungen politisch instrumentalisiert werden. Der innersyrische Konflikt wurde zu einem regionalen und schliesslich zu einem internationalen Stellvertreterkrieg ausgeweitet. Dort, wo Menschen flohen, zogen bewaffnete Gruppen ein, die bis heute regional und international unterstützt werden. Und dann hiess es, die syrische Regierung hat keine Kontrolle mehr und ist ohnehin die «Wurzel von allem Bösen» in Syrien, wie es gerade erst wieder ein Sprecher des US-Aussenministeriums erklärte. Syrien wird zu einem «failed state» erklärt, in den man humanitär und militärisch eingreifen kann.
Und diese Armut, dieses Elend, das Sie beschreiben und vor dem die Leute fliehen: Wo kommen die her, woraus resultieren die? Und wie meinen Sie das mit dem Stellvertreterkrieg? Bitte führen Sie das doch kurz aus …
Syrien ist ein Entwicklungsland. Es war 2010 auf dem aufsteigenden Ast und sollte 2015, also in diesem Jahr, die fünftstärkste Wirtschaftsmacht der arabischen Welt sein.
Heute liegt Syrien knapp vor Somalia. Die durch den Krieg entstandene Wirtschaftskrise wird durch die Wirtschaftssanktionen der EU noch verschärft. Was wir hier beobachten, ist auch ein Wirtschaftskrieg gegen ein aufstrebendes Land.
Die Wirtschaftssanktionen der EU begannen bereits Ende 2011 und betrafen den Öl- und Gashandel sowie den Finanzsektor. Die syrische Fluggesellschaft durfte europäische Flughäfen nicht mehr anfliegen, alle bilateralen Projekte wurden gestoppt, das Personal abgezogen, Syrien wurde isoliert. Anfangs konnten der Staat und die Bevölkerung Mängel aus eigenen Ressourcen überbrücken, doch die waren eines Tages aufgebraucht. Der Staat erhielt finanzielle Unterstützung und nahm bei Iran Kredite auf. Damit konnten Verluste aus der Ölindustrie verringert werden, Öl und Gas konnten an die Bevölkerung, an die noch funktionierende Industrie und die Armee geliefert werden. Doch die nationale Ökonomie wurde dem Krieg untergeordnet, es entstand eine Kriegsökonomie.
Offiziell will die EU mit ihren Wirtschaftssanktionen die politische und militärische Führung Syriens unter Druck setzen, dass sie nachgeben und zurücktreten soll. Das ist nicht geschehen. Statt dessen wurde die Gesellschaft bestraft, ihre mühsam aufgebaute Existenzgrundlage zerstört. Geld konnten fortan diejenigen verdienen, die vom Krieg profitierten: Milizen, Schmuggler, Schwarzmarkthändler.
Jenseits der Sanktionspolitik wurde die Wirtschaft Syriens auch gezielt materiell zerstört. Am besten war das in Aleppo und in Damaskus zu sehen. Im Sommer 2012 gab es einen koordinierten Angriff, der eigentlich zum Sturz der syrischen Führung führen sollte. In Damaskus wurden bei einem Anschlag im Nationalen Sicherheitsrat vier hochrangige Militärs und Geheimdienstler getötet. Unmittelbar darauf folgten Angriffe auf Aleppo und Damaskus. Ausgeführt wurden diese Angriffswellen von Kämpfern, die aus Homs abgezogen worden waren, nachdem der Kampf um Baba Amr sich zugunsten der Streitkräfte entschieden hatte. Diese Kämpfer hatten sich im Umland der beiden grossen Städte gesammelt, wo sie von lokalen Kräften unterstützt wurden. Der Umsturz gelang nicht, sowohl die Aleppiner als auch die Damaszener weigerten sich, den Kampfgruppen die Tore in ihre Städte zu öffnen. Als Reaktion auf diese Weigerung wurden die Industriegebiete um Aleppo und um Damaskus zerstört, geplündert und zu Stützpunkten für weitere Angriffe auf die beiden Städte gemacht.
Und dass es sich hier um einen Stellvertreterkrieg handelt, wird klar, wenn man versteht, dass der sogenannte Islamische Staat, der vor Ort «Daish» genannt wird, anders als in unseren Leitmedien gern verbreitet, alles andere als aus dem Nichts aufgetaucht ist. Regionale und internationale Sponsoren stehen hinter ihm, so dass er offenbar über unerschöpfliche finanzielle Ressourcen verfügt.
Diese Sponsoren benutzen die Kämpfer, um die Nationalstaaten zu zerstören, die vor 100 Jahren in der Levante gegen den Willen der damaligen Bevölkerung geformt worden waren. Damals ging es um die kolonialen Interessen von Grossbritannien und Frankreich, heute geht es um die Sicherung von Rohstoffen für die von den USA angeführte westliche Welt. Der Zorn der Golf-Staaten auf die unabhängige Politik, die in Syrien verteidigt wird, schlägt sich nieder in der Bewaffnung und Ausbildung von irregulären Kampfgruppen, die von «Daish» dominiert werden. Der gesellschaftliche Boden, der sie nährt, ist Armut.
Haben Sie für derlei «Spirale in die Armut», um die es ja offenkundig geht, vielleicht ein konkretes Beispiel parat?
Nehmen wir einen Betrieb, der medizinische Einrichtungen für Praxen und Kliniken verkauft. Bisher hat der Betrieb die Einrichtungen aus Deutschland bezogen. Auf Grund der EU-Sanktionen konnte nichts gekauft und nichts mehr geliefert werden. Und in einem anderen Land zu kaufen, war schwierig für den Betrieb, weil sämtliche Geldgeschäfte unterbrochen waren. Die syrische Zentralbank steht unter Sanktionen, niemand darf mit ihr Geschäfte machen. Um das zu umgehen, liefert nun beispielsweise die deutsche Firma die Produkte an ein Unternehmen in Libanon, das sie dann an die syrische Firma weiterverkauft. Libanon ist an die EU-Sanktionen nicht gebunden. Der Warentransfer wird so extrem teuer.
Ein anderes Beispiel ist, dass Eltern, deren Kinder im Ausland studieren, ihnen kein Geld mehr schicken können, weil mit den syrischen Banken keine Geschäfte gemacht werden dürfen. Das gleiche gilt übrigens auch für Stipendien der syrischen Regierung für Studierende im Ausland. Oder Medikamente: Bisher waren sie sehr billig, weil sie in Syrien produziert wurden. Die Pharmaindustrie ist weitgehend zerstört, also werden Medikamente aus Libanon eingeführt oder aus der Türkei geschmuggelt – das treibt den Preis in schwindelnde Höhen.
Und die Interessen im Hintergrund dieses Konfliktes – von welchen Kräften sprechen wir hier? Wen meinen Sie, wenn Sie «Sponsoren» sagen?
Sponsoren sind diejenigen, die die bewaffneten Gruppen gegen die syrische Regierung und Armee unterstützen. Russland und Iran, die die syrische Regierung stützen, sind deren Alliierte oder Bündnispartner, weil sie mit dem syrischen Staat durch völkerrechtlich bindende Verträge verbunden sind. Die Regionalstaaten die Türkei, Saudi-Arabien und Katar sind eher «Sponsoren», weil sie Gruppen für eigene Zwecke benutzen, sie aber auch, wenn es opportun ist, wieder fallen lassen können. Das gilt auch für die Sponsoren unter den europäischen Staaten, aus Australien und aus den USA.
Von dem Chaos, das sich über den Irak und Syrien ausbreitet, profitieren vor allem die Golf-Staaten, die Türkei und die USA. Nicht die Bevölkerung natürlich, sondern politische und industrielle Eliten, allen voran die Rüstungsindustrie. Die arabische Halbinsel ist in den letzten 5 Jahren zu einem riesigen Waffenlager aufgerüstet worden. Westliche Militärs, staatliche und private, bilden Kämpfer aus, bewaffnen sie und schicken sie in den Krieg. Die USA liefern Rüstungsgüter in Milliardenhöhe an die Golf-Staaten ebenso wie an Israel. Deutschland bewaffnet die nord­irakischen kurdischen Peschmerga und bildet sie aus, und die Türkei profitiert als Nato-Land von ihrer Frontstellung zu Syrien und zum Irak. Natürlich wird Syrien von Russ­land und Iran militärisch unterstützt, aber das geschieht, wie gesagt, auf der Basis von bilateralen Verträgen.
Übrigens haben in keinem der vom «arabischen Frühling» betroffenen Länder die Protestbewegungen der jungen, aufgeklärten und modernen Jugend überlebt, nirgends! In Tunesien, Ägypten und Syrien wird das Geschehen vom politischen Islam bestimmt, ob als Kampf- oder Oppositionsgruppe.
Relevant ist bei alldem aber sicher doch auch der religiöse Fanatismus der Menschen vor Ort, der dazu beiträgt, dass es sozusagen regelrechte «Religionskriege» gibt …
Die Syrer waren nie religiöse Fanatiker! Lediglich die Muslim-Bruderschaft, die den ­politischen Islam propagiert, genauer gesagt, ein Flügel in der syrischen Muslim-Bruderschaft versuchte Ende der 1970er Jahre den Aufstand gegen die Baath-Partei, die einen säkularen Staat durchgesetzt hatte. Dieser Aufstand endete 1982 mit dem Massaker von Hama. Tausende starben beim Luftangriff der syrischen Armee, Tausende verschwanden ganz oder in Gefängnissen. Wer konnte, floh, die Muslim-Bruderschaft wurde bei Todesstrafe verboten.
Das wirkt natürlich nach, und viele junge Leute, die sich heute bei islamistischen Kampfverbänden verdingt haben, erinnern an Hama, wenn man sie fragt, warum sie kämpfen. Ein junger Mann, der allerdings friedlich demonstrierte, erzählte mir 2011, als alles begann, dass sein Onkel in Hama verschwunden sei und die ganze Familie deswegen die Opposition unterstütze. Allerdings muss man auch daran erinnern, dass der Damaskus-Flügel der Muslim-Bruderschaft damals, in den 1970er Jahren, gegen den bewaffneten Aufstand war.
Die Rolle der Muslim-Bruderschaft bei der Entstehung des radikalen politischen Islam darf dennoch nicht unterschätzt werden. Auch die Regierungspartei AKP in der Türkei ist eine Schwesterpartei der Muslim-Bruderschaft, und eine Umfrage hat ergeben, dass mehr als 10 Prozent der türkischen Bevölkerung den «Islamischen Staat im Irak und in der Levante» nicht als terroristische Organisation oder als Gefahr ansehen, sondern für legitim halten und unterstützen. Das ist nur möglich, weil die türkische Regierung selber eine Linie des politischen Islam verfolgt. In einem säkularen Staat wäre so etwas nicht denkbar.
Doch zurück zu Syrien. Es gab viele ­politische Konflikte, aber kulturell und religiös war Syrien immer ein sehr tolerantes und offenes Land. Auch diese Toleranz soll jetzt zerstört werden. Das kommt allerdings nicht «von unten» oder «aus dem Wesen der Menschen» vor Ort – das ist Folge der geopolitischen Interessen und strategischen Auseinandersetzungen.
Die Leute fliehen und leiden also, weil der sogenannte Westen ihre Heimat mit Krieg überzieht und wirtschaftlich in die Knie zwingt? Böse Schlepperbanden, über die wir medial viel hören, sind also nicht das Hauptproblem, auf Grund dessen inzwischen 11 Millionen Syrer auf der Flucht sind?
Die Schlepperbanden sind die Folge einer völlig falschen Politik im Mittleren Osten, nicht die Ursache. Diese Schlepperbanden sind integraler Teil der Kriegswirtschaft. Ohne Krieg hätten sie gar kein Geschäft. Sie benutzen die gleichen Wege, über die Waffen, Munition, Ausrüstung, Satellitentelefone und Kämpfer ebenso geschmuggelt werden wie Drogen und andere Dinge, die für den Krieg in Syrien gebraucht werden.
Die Flüchtlinge begegnen auf diesen Schmuggelpfaden den Kämpfern, die Organisatoren sind die gleichen. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung hat über diese Schmuggelpfade einen ausführlichen Bericht vorgelegt.
Solange sich mit Krieg und dem Leid betroffener Menschen viel Geld verdienen lässt, wird sich wohl auch nichts daran ändern.
Wie kommt es, das in unseren Medien hierüber kaum überhaupt und wenn dann in aller Regel vollkommen undifferenziert berichtet wird?
Diese Fragen muss man den grossen, den sogenannten Leitmedien stellen. Sie sollen das Denken und die Wahrnehmung der Bevölkerung leiten, anleiten und «einordnen», wie es neuerdings heisst. Für mich heisst das so viel wie: Sie geben vor, in welche Richtung zu denken und ein Konflikt «einzuordnen» ist. Mit der Realität in den Konfliktregionen hat das wenig zu tun, zumal viele Kollegen gar nicht dort, sondern in der Stadt eines Nachbarlandes oder auch im Heimatstudio eines Senders sind. Ein Pendant zu dieser Darstellung wäre eine Berichterstattung, die über kriegerische Optionen und Entwicklungen zwar berichtet, die nichtbewaffneten und politischen Vorschlägen, Initiativen und Entwicklungen aber mindestens ebenso viel, wenn nicht mehr Raum einräumen würde.
Was müsste Ihrer Einschätzung nach geschehen, damit in Syrien wieder Frieden möglich wird? Und: Gibt es etwas, das wir, die deutsche Bevölkerung, tun können, um zu unterstützen und zu helfen gegen das Elend vor Ort?
Die USA und Russland müssen sich auf ein gemeinsames Vorgehen zu Stabilisierung Syriens und des Iraks einigen und die syrische Regierung und Streitkräfte ebenso wie die Regierung und Armee des Iraks einbeziehen. Vorbedingungen – wie «Assad hat keine Zukunft in Syrien» – haben zu unterbleiben. Die syrischen Akteure müssen dabei unterstützt und nicht davon abgehalten werden, sich an einen Tisch zu setzen. Einflussnahme im eigenen Interesse hat zu unterbleiben. Die Türkei muss – von der Nato oder bilateral von einzelnen Nato-Staaten – dazu gezwungen werden, ihre Unterstützung für den sogenannten Islamischen Staat einzustellen. Falls sie das nicht tut, muss die Türkei militärisch sanktioniert werden. Und die Heimatländer der internationalen Dschihadisten müssen die Ausreise islamistischer Kämpfer oder Unterstützer unterbinden. Dazu gehört in den jeweiligen Staaten auch eine Auseinandersetzung über ein respektvolles Zusammenleben und Chancengleichheit.
Die Bevölkerung muss vor allem den in Deutschland eintreffenden Flüchtlingen zur Seite stehen. Allerdings darf die Bundesregierung, die mit einer falschen Politik zu deren Flucht beigetragen hat, nicht aus der Verantwortung für diese Menschen entlassen werden. Im Bundestag, in den Landesparlamenten, Gewerkschaften, Schulen, Kirchen, in Blogs und politischen Versammlungen – überall muss über die Hintergründe des Krieges in Syrien aufgeklärt werden. Das ist Sache von jeder und jedem, der diesen Krieg beenden will.
Noch ein letztes Wort?
Ja. 70 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges will ich an das Gedicht von Wolfgang Borchert erinnern: «Dann gibt es nur eins, sag NEIN». In der direkten Nachbarschaft Europas, im östlichen Mittelmeerraum und in Teilen Afrikas finden seit 25 Jahren ununterbrochen Kriege statt, die sich immer mehr ausweiten. Nehmen wir den Israel-Palästina-Konflikt hinzu, haben wir seit 1948 Krieg im Mittleren Osten. Mit der völkerrechtswidrigen Besetzung des Iraks 2003 haben die USA schliesslich «das Tor zur Hölle» geöffnet, vor dem viele bereits damals warnten.
Palästinenser sind seit bald 70 Jahren auf der Flucht oder leben – etwa in Gaza oder der West Bank – wie Gefangene in ihrem eigenen Land. Iraker sind auf der Flucht, jetzt die Syrer. Der Westen befeuert diese Kriege, auch Deutschland, das Waffen liefert und zum Bruch des Völkerrechts schweigt. Die politische Opposition im Bundestag oder im Europaparlament wird ihrer Aufgabe in Sachen Krieg und Frieden nicht gerecht. Und viele Medien agieren wie Kriegstrommler.
Ich vermisse die grosse Friedens- und Antikriegsbewegung, die einst gegen den Irakkrieg noch auf die Strasse ging. Sie muss zusammenstehen und darf sich nicht spalten lassen. Die Friedensbewegung muss gegen diese Kriege auf die Strassen!
Ich bedanke mich für das Gespräch.    •

(Interview Jens Wernike)


*    Karin Leukefeld, Jahrgang 1954, studierte Ethnologie, Islam- und Politikwissenschaften und ist ausgebildete Buchhändlerin. Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit unter anderem beim Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU), Die Grünen (Bundespartei) sowie der Informationsstelle El Salvador. Seit dem Jahr 2000 ist sie als freie Korrespondentin zum Mittleren Osten tätig. Ihre Webseite ist leukefeld.net.

(Quelle: Zeit-Fragen)


2015-09-21

Manifest für Europa

Wir wollen ein Europa des Friedens und des Rechts!

Wir, Bürger europäischer Länder, sind in Sorge um die Zukunft unseres Kontinents. Die wirtschaftliche, soziale, politische und kulturelle Entwicklung Europas entfernt sich immer weiter von dem, was sich die Menschen, nicht nur in Europa, nach dem Zweiten Weltkrieg erhofft haben: nie wieder Krieg und Diktatur, nie wieder koloniale Machtausübung und Ausbeutung; vielmehr Völkerverständigung und Völkerversöhnung, wirtschaftlicher Wiederaufbau und soziale Gerechtigkeit – ein Leben in politischer Freiheit, kultureller Vielfalt und rechtsstaatlicher Demokratie.
Bedrohung von Freiheit, Demokratie und Frieden
Die hohe Verschuldung in fast allen europäischen Staaten, hohe Arbeitslosenraten, vor allem bei der Jugend, eine schleichende Inflation, die Schwächung und Ausdünnung des Mittelstandes, zahllose ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Millionen von Flüchtlingen aus den Balkanstaaten, aus Afrika, dem Nahen Osten und Afghanistan, die staatliche Missachtung von Bürger- und Menschenrechten und die Zunahme sozialer und politischer Spannungen innerhalb und zwischen den Staaten Europas bedrohen Wohlstand, Demokratie und Frieden.
Politische und wirtschaftliche Krisen werden dazu missbraucht, die politische Macht der EU weiter zu zentralisieren – auf Kosten unserer Souveränitäts- und Freiheitsrechte. Vielen Bürgern fällt auf, dass es keinen ehrlichen Dialog mit ihren ­politischen Repräsentanten mehr gibt. Sie stellen fest, dass die Regierenden in ihren politischen Entscheidungen das Volk übergehen. Es fällt ihnen auf, dass mittels der Mainstream-Medien künstlich Ohnmachtsgefühle erzeugt werden sollen. Ständig neu inszenierte «Krisen» sollen vom tatsächlichen Geschehen und von grundlegenden Fragen ablenken.
Seite an Seite mit den USA und in fast sklavischer Gefolgschaft zu ihnen brechen Regierungen von EU-Staaten und die Nato seit vielen Jahren das Völkerrecht. Wir Bürger europäischer Länder nehmen Anteil am Schicksal aller Menschen und Völker, die darunter gelitten haben und leiden.
Der Krieg gegen Jugoslawien 1999 war der Sündenfall. Monatelange Sanktionen gegen Österreich im Jahr 2000 wollten eine demokratische Wahl und Regierungsbildung zu Fall bringen. 2004 sowie 2013 und 2014 hat sich mit den USA auch die EU massiv in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt und mit dazu beigetragen, dass dort – mitten in Europa – ein Krieg tobt. Der Umgang mit Griechenland seit dem Jahr 2010 demütigt ein ganzes Volk. Ein Volk, dessen Vorfahren in dem Land lebten, das die Geburtsstätte europäischen Denkens und kulturellen Schaffens ist.
Europas kulturelles Erbe
Im antiken Griechenland entstand das erste kodifizierte europäische Recht. Politiker der griechischen Antike erkannten es als ihre Pflicht und die Pflicht aller, sich gegen das Unrecht einzusetzen. Griechische Philosophen legten die Fundamente wissenschaftlichen Denkens; sie rangen um die Grundfragen sozialer und politischer Ethik sowie um eine systematische Erziehungslehre. Der Arzt Hippokrates von Kos begründete im 5. Jahrhundert v. Chr. die medizinische Ethik, die ärztliches Handeln über Jahrtausende geprägt hat. Griechenland hat in Architektur und Kunst für Europa Massstäbe gesetzt, den Menschen als Massstab gesetzt und damit Entwicklungen angeregt, die noch heute ausgeschöpft werden.
Es waren Griechen, die schon vor 2500 Jahren die grundlegenden Prinzipien des europäischen Staatsmodells entwickelt haben: Demokratie, Gewaltenteilung und Naturrecht. Sie forderten, dass sich staatliches Handeln an einer Ethik messen lassen muss, die auf der menschlichen Natur beruht – damit es nicht in Despotie und Tyrannei abgleitet.
Es war der Grieche Aristoteles, der gesagt hat, dass in einem gerechten Staat das Geld kein Machtmittel sein darf.
Immer wenn reine Machtpolitik das «Recht des Stärkeren» durchsetzen wollte, führte dies die europäische Geschichte in den Abgrund von erbitterten Auseinandersetzungen und Kriegen.
Die Schärfe, mit der in Politik und Medien heute wieder Stimmung gegen einzelne Länder und Völker gemacht wird, weckt Erinnerungen an vergangene Katastrophen auf unserem Kontinent. Angesichts des weltweit existierenden atomaren Vernichtungspotentials ist jede Aufstachelung zu militärischer Konfrontation und Krieg, etwa gegen Russ­land, schierer Wahnsinn.
Europa steht am Scheideweg
Die Geschichte Europas ist eine Geschichte des Unrechts und der Gewalt, aber auch eine Geschichte ihrer Überwindung aus eigener moralischer Einsicht und politischer Kraft. Die christlich-humanistische abendländische Tradition hat tragfähige Grundlagen für Rechtsgleichheit, Humanität und Anerkennung der Menschenwürde entwickelt. Immer wenn diese Grundlagen geschichtsmächtig geworden sind, wurde das Zusammenleben der Menschen und Völker friedlicher, gerechter und sicherer. Damit einher ging oft allgemeiner Wohlstand, sozialer Ausgleich und kultureller Aufschwung.
Europa ist geprägt durch eine reiche Vielfalt von Kulturen und Nationen auf kleinem Raum, von Kreta bis zum Nordkap, von Lissabon bis Jekaterinburg. Menschen in ganz Europa haben in mehr als 2500 Jahren in allen Bereichen vieles hierzu beigetragen.
Für das Zusammenleben in Frieden und Freiheit war die Rechtsentwicklung hin zu immer mehr Gerechtigkeit von grundlegender Bedeutung für Europa und die Welt.
Europa hat wesentlich dazu beigetragen, dass heute die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts in internationalen Verträgen (Charta der Vereinten Nationen, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und in nationalen Verfassungen garantiert sind.
Deshalb fordern wir,
dass der Schutz menschlichen Lebens absoluten Vorrang hat und dass der Abbau würdiger Arbeitsbedingungen, der sozialen Wohlfahrt, der Rentensysteme, der medizinischen Versorgung und alle Schritte in Richtung Euthanasie gestoppt werden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Lebensrecht des Menschen ist der Kern der Menschenrechte. Ihm kommt Höchstwert zu. Menschliches Leben ist unverfügbar, unveräusserlich und nicht abwägbar. Die «Ehrfurcht vor dem Leben» muss absoluten Vorrang haben. Jeder Mensch hat unveräusserliche soziale Rechte wie das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit, auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie, einschliesslich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, auf Bildung und Teilhabe am kulturellen und politischen Leben;
dass alle familienfeindlichen Ideologien in staatlichen und internationalen Bestimmungen gestrichen werden;

denn die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und soll grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen;
dass der Bildungsabbau an unseren öffentlichen Schulen gestoppt wird; dass wieder verstärkt die fachlichen, an wissenschaftliche Erkenntnisse gebundenen Inhalte gefördert werden; dass soziale Verbundenheit, soziale Ethik und staatsbürgerliche Bildung gestärkt werden und die Schulen ihren rechtsstaatlich verbrieften Auftrag zur Erziehung von mündigen Bürgern erfüllen. Bildung ist ureigene Aufgabe der souveränen Staaten. Es darf nicht sein, dass junge Menschen als nicht beschäftigbar aus unseren Schulen entlassen und so der Verwahrlosung preisgegeben werden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Sie dient der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und befähigt zur Übernahme von Verantwortung für das Gemeinwohl und für den Frieden. In diesem Sinn muss Bildung ein Bewusstsein für Menschenwürde fördern und zu Toleranz, Verständnis und Freundschaft unter allen Völkern befähigen;
dass nicht eine selbsternannte internationale «Elite» aus Politik, Medien und (Finanz-)Wirtschaft über die Geschicke der Bürger und Völker bestimmt;

denn das Volk, die Bürgerinnen und Bürger sind der Souverän im Staat (Volkssouveränität). Die Bürger haben deshalb alle politischen Freiheitsrechte; sie haben Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, ein Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen. Die gewählten Volksvertreter und die Regierungen müssen unabhängige Sachwalter des Gemeinwohls sein. Die Informationsfreiheit der Bürger und die Bedeutung der Medien für die Demokratie verlangen, dass sie der Wahrheit und dem Gemeinwohl sowie der sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung verpflichtet sind. Die Wirtschaft hat dem Menschen zu dienen; jeder Staat hat die Hoheit über seine eigene Wirtschaftsordnung, insbesondere über seine Währung. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen geschützt und auch für kommende Generationen gesichert werden;
dass sich die Nachrichtendienste und ­Polizeibehörden aller Staaten im Rahmen des Rechts auf ihre Kernaufgaben beschränken und die allumfassende, Grenzen überschreitende Abschöpfung persönlicher Daten beenden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre. Er hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür. Staatliches Handeln ist nur dann legitim und legal, wenn es an Recht und Gesetz gebunden ist (Rechtsstaatsprinzip);
dass Menschen und Länder nicht in Abhängigkeiten wie etwa in Schuldknechtschaft («odious debts») getrieben werden; dass ferner die Unterwerfung von Ländern unter die Finanzherrschaft der EU, des IWF und ähnlicher Institutionen und der damit verbundene Verlust an staatlicher Souveränität rückgängig gemacht werden;

denn alle Völker haben das Recht, dass ihr Staat, unabhängig von Grösse, von wirtschaftlicher und militärischer Macht, gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft ist;
dass jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten Europas, sei es durch politischen oder wirtschaftlichen Druck oder durch das Erzwingen von Abstimmungsergebnissen, unterlassen wird und dass alle Abkommen, die auf diese Weise getroffen wurden, rückgängig gemacht werden;

denn alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung und sind kraft dieses Rechts frei, über ihren politischen Status sowie ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden;
dass alle Staaten Europas auf den Einsatz militärischer Gewalt zur Durchsetzung von wirtschaftlichen und macht­politischen Interessen verzichten und das Völkerrecht achten und einhalten. Alle Kriege müssen beendet werden;

denn alle Staaten haben das Recht auf territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit. Jeder Krieg verletzt die Menschenrechte. Konflikte müssen auf friedlichem Wege und am Verhandlungs­tisch gelöst werden. Jeder Mensch hat das Recht auf eine internationale Ordnung, die ein Leben in Frieden und Freiheit gewährleistet.
Menschliches Handeln muss auf Ethik gründen
Treu und Glauben müssen wieder Grundlage allen menschlichen Zusammenlebens und politischen Handelns sein. Ohne dieses Prinzip gibt es kein Vertrauen in Verträge innerhalb der Staaten und zwischen den Staaten, und der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Steuerungsmechanismen («Governance») und Manipulationstechniken aller Art, die durch den Missbrauch psychologischer Methoden Menschen ohne vollständige und offene Information beeinflussen wollen, rauben dem Bürger die Möglichkeit der unabhängigen Meinungsbildung. Sie verletzen dadurch die Würde der Person und zerstören die Grundlage des politischen Dialogs und der Rechtsordnung.
Menschen sind fähig, mit ihrer Vernunft und ihrem Mitgefühl die notwendigen Grundorientierungen eines sittlichen und politischen Handelns zu erkennen und mitmenschlich zu denken, zu fühlen und zu handeln. Dies ist dem Menschen als Disposition gleichsam ins Herz geschrieben. Von Vernunft und Gewissen geleitet, sind diese Orientierungen dazu bestimmt, die Gesamtheit der sittlichen, rechtlichen und politischen Festlegungen, die das Leben des Menschen und der Gesellschaft leiten, grundzulegen. Sie garantieren die Würde der menschlichen Person angesichts vorübergehender Ideologien.
Wir werden, was als Recht erkannt worden ist und was als Recht gilt, nicht preisgeben; denn:
«Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.»

Beschlossen von den rund 300 Teilnehmern des internationalen XXIII. Kongresses «Mut zur Ethik», der dem Thema «Freiheit, Souveränität und Menschenwürde – Schutzwall gegen Despotie und Krieg» gewidmet war und der vom 4.–6. September 2015 in der Schweiz stattfand. Zu den Teilnehmern gehörten folgende Referenten aus dem In- und Ausland:
Dr. Zoltan ­Adorjan ­(Slowakei), Bob Barr (USA), Prof. Dr. Stanislas Bucyalimwe (Belgien/Demokratische Republik Kongo), Katalin Z. Csörszné (Ungarn), Nicole Duprat (Frankreich), Jürgen Elsässer (Deutschland), REV Dr. Joseph Emmanuel Seemanpillai (Deutschland/Sri Lanka), Altbischof Dr. Elmar ­Fischer (Österreich), Dipl. -Ing. Heinz Werner Gabriel (Deutschland), Dr. Marek Glogoczowski (Polen), Axel Grunow (Schweiz), Dr. Eike Hamer (Deutschland), Živadin Jovanovic (Serbien), Dr. Germán Muruchi Poma (Deutschland/Bolivien), Prof. Dr. Velimir Nedeljkovic (Serbien), lic. phil. Moritz Nestor (Schweiz), ­Manfred Paulus (Deutschland), Dr. Maria Isabel Pérez de Pio (Argentinien), Prof. DI Rudolf Pomaroli (Österreich), Inge Rauscher (Österreich), Dr. René Roca (Schweiz), Dr. Hans Wilde (Österreich), Willy Wimmer (Deutschland), Prof. DI Dr. Heinrich ­Wohlmeyer (Österreich).
© «Mut zur Ethik», Postfach 756, CH-8044 Zürich, E-Mail: mze@cybermail.ch


2015-09-18

Beratungen über das EU-Austritts-Volksbegehren starten



Formal aufgenommen hat der Verfassungsausschuss heute auch die Beratungen über das EU-Austritts-Volksbegehren (781 d.B.). Dessen InitiatorInnen üben scharfe Kritik an der EU und haben sich eine Volksabstimmung über einen Austritt Österreichs aus der Europäischen Union zum Ziel gesetzt. Die Abgeordneten wollen sich in zwei eigenen Sitzungen mit dem Anliegen befassen, bis spätestens 7. Februar muss der Verfassungsausschuss dem Nationalrat über das Ergebnis der Beratungen berichten. Insgesamt haben 261.056 ÖsterreicherInnen -4,12% der Wahlberechtigten - das Volksbegehren unterzeichnet.
Zum Auftakt der Beratungen waren auch Inge Rauscher als Bevollmächtigte des Volksbegehrens und ihre StellvertreterInnen Renate Zittmayr und Franz-Joseph Plank geladen. Rauscher hielt fest, sie gehe davon aus, dass zum Volksbegehren eine öffentliche Experten-Anhörung abgehalten wird. (Schluss) gs/sox
(Quelle: APA)

2015-09-14

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider zur asylrechtlichen Zuwanderungspolitik



Die asylrechtliche Zuwanderungspolitik soll im Folgenden auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen eine ähnliche Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist. 

Ein subjektives, also einklagbares, Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen. 

Wie schon beim Zuwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund. Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird.

Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich: 

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder aus einem Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlingen und der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ 

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“.

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden“. 

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundesverfassungsgerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 ausgesprochen:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“.

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert. 

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie das das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar: 

„(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln“.

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen“. 
Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:
„(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien“.
Nationale Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allem Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, die es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. 
Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.
Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz.

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge“ vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Zuwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein. Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzender Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Die Europäischen Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie" 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die "Verfahren-Richtlinie" 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die "Anerkennungsrichtlinie" 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber auch nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister. 

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt. 

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip. 

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates. 

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert)

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Es fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. 

Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland. Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeitsprinzip nicht möglich. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen. Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich "Deutschland", das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln. 

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar. 

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes. Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde erwartet, von denen die meisten sich als Zuwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.


Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist das Credo des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

(Quelle: http://www.pour-erika.de/)


2015-09-09

Brief an der ORF

Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für das heutige Journal Panorama "Agent Orange – Vietnams giftige Kriegslast" gestaltet von Peter Jäggi  http://oe1.orf.at/programm/414332!
Die Sendung war sehr gut, bitte geben Sie das Lob auch an den Gestalter weiter!
Aus der Sendung wird einem bewußt, wie kaltblütig die USA heute noch mit der schwer geschädigten Bevölkerung Vietnams umgehen Erst wird ein Kriegsgrund erlogen, dann wird das das Land aus der Luft systematisch entlaubt, vergiftet und total bombardiert und dann wird Opfern nicht einmal geholfen und auch die entsetzlichen Spätfolgen genetisch veränderter schwerkranker Menschen abgewiesen und ihnen ihre Entschädigung vorenthalten!!! Das ist GRAUENVOLL! So viele Opferanwälte dringen auch heute bei diesen Konzernen  nicht durch und erreichen nichts!

In allen folgenden Kriegen Afghanistan, Irak spielte es sich ähnlich ab. 

Dieses Benehmen der USA gegenüber Geschädigten muss uns in Europa warn
en! Denn der unrühmliche MONSANTO Konzern mit seinen menschenverachtenden Methoden spielt ja auch in die EU und somit nach Österreich herein. Nur wachsame NGO's haben bisher durch Kampagnen etwa die Saatgutverordnung retten können. Doch wie lange noch, wenn wir als EU Mitgliedsland das umsetzen müssen was man in der EU beschließt. 
Die Österreichische Bundesregierung hat erst im Sommer mühsam erreicht dass wir (vorerst) gentechnikfrei sein dürfen. Mit TTIP und TISA ist das aber dann vorbei! Beides wurden in der EU Kommission bereits durchgewunken! Nun ist die einzige Schranke die Umsetzung in nationales Recht - das Österreichische Parlament ist am Wort und ich hoffe dass unsere Parteien das Ganze  zurückweisen. Der Leidensdruck der Bevölkerung und die Ausweglosigkeit einer alles Lebendige unterwanderenden EU Gesetzgebung bringt hoffentlich die späte Erkenntnis hervor, dass wir besser jetzt noch aus der EU austreten sollten.

Ich bitte den ORF mehr enagierte Sendungen zu TTIP und TISA  - NGO's und zu dem jetzt im Parlament liegenden Volksbegehren, das mit 261.056 Stimmen für den EU Austritt Österreichs die zurecht EU-kritische Stimmung in der Bevölkerung wiedergibt! Machen wir uns doch nichts vor!

Mit freundlichen Grüssen 
Mag. Maria Ranacher
1030 Wien  

2015-09-07

Die scheinbare Ohnmacht des Westens


von Stefan Haderer*
Jeden Tag aufs neue wird man mit Schreckensmeldungen über die Greuel des IS, den Bürgerkrieg in Syrien und die damit verbundene Flüchtlingstragödie überflutet. Doch es sind keine Hiobsbotschaften, die die westlichen Regierungen vor unvorhersehbare Entwicklungen stellen. Gerne versuchen manche Medien, Europa in einem Zustand zunehmender Ohnmacht darzustellen. Durch eine fast endlose Berichterstattung zur Unterbringung von Flüchtlingen in Europa gelingt es, die Bevölkerung von den eigentlichen Ursachen – nämlich vom syrischen Kriegsschauplatz – abzulenken. Dabei wird verschwiegen, dass die aktuellen Ereignisse mitunter die Folgen einer bewussten Interventions­politik sind, mit denen sich jetzt die Europäer, ob sie wollen oder nicht, abfinden müssen.
Nur vage, wenn überhaupt, erinnern sich manche an eine Schlagzeile, die ironischerweise am 11. September 2013 in der «Washington Post» erschien: «CIA beginnt Waffenlieferung an syrische Rebellen.» Mit dem Ziel, Syriens Präsident Bashar al-Assad zu stürzen, rüsteten die USA zum Teil radikalisierte Widerstandskämpfer mit Waffen aus, ohne auch nur von einem einzigen EU-Diplomaten kritisiert zu werden.
Diese Art der Intervention «im Namen der Gerechtigkeit» ist keineswegs neu. Die «Operation Cyclone» wurde zwischen 1979 und 1989 von der US-Regierung ins Leben gerufen und verfolgte den Zweck, afghanische Mudschahedin gegen die Vorherrschaft der Sowjets militärisch zu versorgen. Aus den Partisanenkämpfern in den unwirtlichen Bergen und Tälern des Hindukusch formierten sich nach dem Ende des Kalten Krieges terroristische Splittergruppierungen, von denen die berüchtigtste al-Kaida ist. Mit Hilfe des Westens hatte man ein Schreckgespenst, einen Phantomgegner erschaffen, der die Welt bis heute in Atem hält und dem man – unter anderem mit deutschen Bundeswehrsoldaten – einen aussichtslosen «Krieg gegen den Terror» erklärt.
Mittlerweile scheint al-Kaida durch den IS abgelöst worden zu sein – zumindest medial. Sein Aufkommen allerdings weist frappante Ähnlichkeiten zum Terrornetzwerk auf, denn wiederum greifen westliche Regierungen auf eine bewährte Strategie zurück: die Aufrüstung fanatischer Rebellen, sei es im Irak oder in Syrien, um sich unliebsamer Machthaber zu entledigen.
Dass dies zu Lasten der Zivilbevölkerung passiert, ist logisch und absehbar, aber offensichtlich Nebensache. Die Verantwortungslosigkeit der involvierten Kriegsakteure – der USA, Grossbritanniens und Frankreichs – im Umgang mit Flüchtlingen spricht jedenfalls Bände.
Verantwortung kann vielerlei bedeuten. Länder können etwa für die Unterbringung von Flüchtlingen sorgen. Wenn aber Regierungen an einer Lösung der Konflikt­ursache keinerlei Interesse zeigen und einen Dialog mit Assad weiterhin ablehnen, werden die furchtbaren Auswirkungen unlösbar sein, und jede Art humanitärer Hilfeleistung bleibt, was sie ist: ein Tropfen auf dem heissen Stein.    •
* Stefan Haderer ist Kulturanthropologe und Politikwissenschafter. Der Text erschien zuerst in der «Wiener Zeitung» vom 26.8.2015 (www.wienerzeitung.at/meinungen/gastkommentare/770884_Die-scheinbare-Ohnmacht-des-Westens.html).

Aus Zeit-Fragen Nr. 23 vom 1. September 2015

2015-09-02

Schuldenuhr Europas

https://www.smava.de/eurozone-schulden-uhr/

EU-Diktatur: Bündnis Neutrales Freies Österreich (NFÖ) hält dagegen!




Aus der neuesten Ausgabe der NFÖ-Zeitung:

Aufgrund der ständig steigenden Flut von Einwanderern ist die Situation in Asylbereich - wie am Beispiel Traiskirchen zu sehen ist - kaum mehr zu bewältigen. (...) Wenn jetzt Informationen durchsickern, dass sich das Terrornetzwerk Islamischer Staat (IS) durch illegale Ölverkäufe aus dem Irak im Umfang von drei Millionen pro Tag (!) bequem finanzieren kann, ohne dass der Westen dem Einhalt gebietet, sondern sogar noch in diese Geschäfte eingebunden ist, dann regen sich berechtigte Zweifel, ob er Westen tatsächlich an einer Stabilisierung des Nahen Ostens und der islamischen Welt interessiert ist. Mehr noch, es gibt Hinweise, dass US-Organisationen bei den Schleppertransporten nach Europa logistische und finanzielle Unterstützung leisten!







Diese Partei ist zu unterstützen!

http://www.eustop.at/