2010-05-08

HERKUNFTSLANDPRINZIP

Das Herkunftslandprinzip war und ist in den Verträgen nicht vorgezeichnet . Der Gerichtshof hat es im Laufe seiner Judikatur aus allen Grundfreiheiten abgeleitet. Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten, die praktisch mit jeder nationalen Maßnahme einhergehen, sind nach Auffassung des Gerichtshofs nur in engsten Grenzen zulässig, wenn nämlich die Interessen des Gemeinwohls sie erzwingen. Darüber, was das Gemeinwohl gebietet, befindet der Gerichtshof und nicht etwa die Mitgliedstaaten.

Wenn eine Leistung sich nach den Vorschriften des Landes bemißt, aus dem die Leistung erbracht wird, könne sie das Gemeinwohl des Empfängerlandes (Bestimmungslandes) nicht verletzen. Das schließt der Gerichtshof aus dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, welches mit der Gemeinschaft verbunden sei. Ein Beispiel: Ein tschechischer Unternehmer leistet Dienste in Deutschland. Er darf nach dem Herkunftslandprinzip seine Arbeitnehmer aus Tschechien mitbringen. Das können auch Menschen aus einem dritten Staat sein, aus welchem Staat dieser Welt auch immer, wenn das tschechische Recht Arbeitsverhältnisse mit diesen zuläßt. Er kann sie arbeitsrechtlich nach tschechischem Recht behandeln, also auch nach tschechischen Tarifverträgen entlohnen oder bezahlen, wie es das tschechische Recht zuläßt. Es versteht sich, daß gegen eine solche Konkurrenz deutsche Unternehmer, die den deutschen Tarifverträgen verpflichtet sind, keine Wettbewerbschance haben.

Dieses Herkunftslandprinzip gilt auch für das Lebensmittelrecht. Unsere recht guten Lebensmittelstandards haben sich durch das Herkunftslandprinzip bis zu 1.500 % verschlechtert. Es sind die Standards anderer Länder, Italiens, Spaniens, Griechenlands, die bei uns legal sind. Warum muß der Leistungserbringer nicht die Regelungen des Be-stimmungslandes akzeptieren, die das Recht des Volkes dieses Landes sind? So stand das in den Verträgen und so steht das noch immer in den Verträgen, wenn man sie demokratisch liest.

(Schachtschneider, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon)

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