Aus der intergouvernementalen Zusammenarbeit der Polizei wird eine supranationale Unionstätigkeit. Europol wird zu operativen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten ermächtigt, bisher allerdings nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden der Mitgliedstaaten (Art. 88 AEUV). Die Union verfügt als Rechtsperson nach dem Vertrag von Lissabon über eigene polizeiliche Befugnisse und beschränkt sich nicht auf die Organisation der polizeilichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.Durch die Befugnisse von Europol in Art. 69a (88) AEUV wird die Amtsgewalt der Europäischen Union gestärkt. Europol erfährt eine erhebliche Ausdehnung seiner Befugnisse. Bedienstete dieser Einrichtung dürfen künftig auch operativ tätig werden (Art. 69g (88) Abs. 2 lit. b AEUV).
(K. A. Schachtschneider, Verfassungklage Österreich, S 220)
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