2018-05-28

Neue EU-Datenschutzverordnung



Datenschutzverordnung der EU ist nach Dirk Müller ein reines Zensur- und Machtinstrument





Die fünf wichtigsten Grundsätze, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind: 

1. Daten dürfen erst nach Einwilligung oder im Zuge eines Vertrages verarbeitet werden.
Eine Datenverarbeitung hat nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu erfolgen. Das heißt auf Basis einer Einwilligung, einer Vertragsanbahnung, einer rechtlichen Verpflichtung, dem Schutz lebenswichtiger Interessen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (das heißt fair) und der Transparenz für die betroffene Person.
2. Jede Verarbeitung bedarf eines im Vorhinein festgelegten und eindeutig zuordenbaren Zwecks.
3. So wenig Daten wie möglich verarbeiten.
Dem liegt der Grundsatz der Datenminimierung zugrunde. Die Daten dürfen somit nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gespeichert werden. Speicherbegrenzung heißt, dass die Daten nicht länger als für die Zweckerreichung unbedingt nötig gespeichert werden dürfen.
4. Die Daten müssen vertraulich behandelt werden.
Wie schon nach geltender Rechtslage gilt der Grundsatz der Richtigkeit, der Integrität und der Vertraulichkeit. Es dürfen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind zusätzlich vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und/oder vor Verlust und Zerstörung zu schützen.
5. Eine rechtsgültige Einwilligungserklärung des Kunden ist notwendig.
Eine rechtsgültige Einwilligungsklärung setzt voraus, dass die betroffene Person vom Verantwortlichen in leicht verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einfacher und klarer Sprache über die Datenverarbeitung aufgeklärt wurde. Dazu muss nachweislich auf den Zweck, die Dauer und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hingewiesen werden.












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