2012-01-27

Ergänzende Stellungnahme zur vorläufigen Abweisung des Volksbegehrens

Überparteiliche Plattform
für den Austritt aus der EU
Initiative HEIMAT & UMWELT“, „Initiative für mehr DIREKTE DEMOKRATIE“,
Anti-Gentechnik-Plattform „PRO LEBEN“, Tierschutzorganisation „ANIMAL SPIRIT“.
p.A. „Initiative HEIMAT & UMWELT“,
3424 Zeiselmauer, Hageng. 5, Tel. 02242 / 70516
w w w. e u - a u s t r i t t s - v o l k s b e g e h r e n . a t

ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME ZUR PRESSEAUSSENDUNG VOM 12.1.2012
Betreffend den (vorläufigen) Abweisungs-Bescheid des EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHRENS

Demokratiepolitisch äußerst fragwürdige Begründungen des Innenministeriums
Die anwaltspflichtige Anfechtungsschrift muß bis 22. Februar 2012 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, woran dzt. gearbeitet wird. Wir können daher hier nicht vorgreifen, wollen aber alle Interessenten über die wesentlichsten Bescheid-Aussagen in demokratiepolitischer Hinsicht schon jetzt informieren.
Es ist insgesamt klar zu erkennen, dass es dem Ministerium bei diesem Bescheid in keiner Weise darum gegangen ist, dem eindeutig ersichtlichen Bürgerwillen zu entsprechen, sondern um das genaue Gegenteil davon. Keine Spur von der ursprünglichen Bedeutung des Wortes „Minister“ = „Diener/in“ (des Staates)…
Das merkten alle bei der offiziellen Einreichung der über neuntausend Bürger-Unterstützungserklärungen im Ministerium der Überparteilichen Plattform für den Austritt aus der EU von der ersten Minute an.
Neun Rucksäcke mit den Wappen aller neun Bundesländer
Als wir die in neun schweren Rucksäcken – versehen mit schön gestalteten Wappen des jeweiligen unserer neun Bundesländer – mitgebrachten, behördlich bestätigten Formulare in den Amtsräumen zur Übergabe auspackten und nach einigen höflichen Begrüßungsworten die Bundeshymne sangen, lief der zuständige Ministerialrat bereits nach der ersten Strophe mit sichtlichen Unmutsbezeugungen aus dem Raum…
Wenn ein Spitzenbeamter der Republik Österreich („res publica“ = Sache des Volkes) – es handelte sich immerhin um den Leiter der Bundeswahlbehörde, Hrn. Mag. Robert STEIN, nicht einmal knapp über drei Minuten (länger dauern drei Strophen nicht) eines offiziellen Übergabeaktes für die eigene Bundeshymne des Staates, auf den er vereidigt ist, „Zeit“ hat, läßt das doch tief blicken.
Dieser sagte dann auch im Laufe der Besprechung mit den fünf Bevollmächtigten des Volksbegehrens, also vor Zeugen, folgenden bemerkenswerten Satz (sinngemäß): „Eine einmal abgegebene (staatliche) Souveränität kann man nie wieder zurückholen“. In diesem Geiste ist auch der Bescheid verfaßt.
Aber erstens hat das keiner der Offiziellen des Österreichern vor der EU-Beitritts-Abstimmung vom Juni 1994 in irgendeiner Weise mitgeteilt, und zweitens stimmt es auch sachlich nicht.
Würde man solchen amtlichen Unterwerfungs-„Befehlen“ kritiklos Folge leisten, würde die Berliner Mauer heute noch stehen!
Was steht im geltenden EU-Vertrag zum Thema EU-AUSTRITT wörtlich?
Der diesbezügliche Artikel 50 im „Vertrag über die Europäische Union“ lautet wörtlich wie folgt:
  1. Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
  2. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt ein Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
  3. Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz (2) genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedsstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Die Absätze (4) und (5) sind bedeutungslos; aber von enormer Bedeutung ist der Absatz (3). Das kleine Wort „andernfalls“ bedeutet nämlich, daß das Austritts-Abkommen für den austrittswilligen Staat nicht bindend ist, sondern der Austritt aus der EU „nach Ablauf von zwei Jahren nach der Austritts-Mitteilung auf jeden Fall (quasi automatisch) „in Kraft tritt“, ob mit oder ohne Austritts-Abkommen.
Diese Zwei-Jahres-Frist ist international geltend, allgemein völker-vertrags-rechtlichen Bestimmungen entnommen. Die weit verbreiteten Behauptungen, daß ein Austritt aus der EU „so und so viele Milliarden kosten würde“, sind unrichtig und durch nichts belegbar.
Weder der europäische Rat noch die anderen EU-Mitglieder können den Austritt eines austrittswilligen Mitgliedstaates verhindern, sobald dieser vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber (dem Parlament des betreffenden Staates) beschlossen wurde. Die Regierung ist verpflichtet, einen solchen Beschluß auch zu vollziehen – wie bei allen Gesetzesbeschlüssen.
Sollten im Austritts-Abkommen irgendwelche, für den austretenden Staat ungünstige Einzelheiten seitens der EU-Gremien enthalten sein, braucht der austretende Staat diesem Abkommen nicht zuzustimmen; damit kann es nicht – oder nur in entspr. abgeänderter Form – zustandekommen. Dann tritt der Austritt eben zwei Jahre nach der Austritts-Erklärung („Mitteilung der Regierung an die EU-Gremien) automatisch in Kraft. Es ist also davon auszugehen, daß auch die EU-Gremien an einem vernünftigen und für den austretenden Staat annehmbaren Abkommen interessiert sein werden, da sie ein anderes schon rein rechtlich nicht durchsetzen könnten.
Im – noch nicht rechtskräftigen – Volksbegehrens-Abweisungs-Bescheid wird zwar als eine der Begründungen dafür aus den Absätzen (1) und (2) der Austritts-Klausel im EU-Vertrag zitiert, nicht aber aus dem (wie oben erläutert) entscheidenden Absatz (3)… Den sollen die Bürger offenbar unter keinen Umständen erfahren!
Daß im EU-Vertrag überhaupt eine rechtlich abgesicherte Austritts-Regelung aufgenommen werden mußte verdanken alle freiheitsliebenden Europäer (die EU ist nicht Europa!) dem „Maastricht-Prozeß“, den der deutsche Staatsrechtswissenschaftler Prof. Schachtschneider 1993 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe führte. Ohne eine ausdrücklich verankerte „Freiwilligkeit“ der Mitgliedschaft bei der politischen Union der EU inkl. Der Währungsunion hätte das Höchstgericht den Maastricht-Vertrag als unvereinbar mit dem „Grundgesetz“ in Deutschland erklärt und Deutschland hätte nicht beitreten können. Aber dieser Vorbehalt in Form der Austritts-Klausel mußte erst höchstgerichtlich erkämpft werden!
Zwei gänzlich verschiedene Volksbegehren in einem???
Weitere Abweisungsgründe des Ministerium beziehen sich auf die Einreichungs-Dokumente „Einleitungsvertrag“ und „Unterstützungs-Erklärung“, weshalb wir deren Wortlaut nachstehend in Faksimile-Abbildungen der Original-Formulare (die gesetzlich vorgegebenen Formvorschriften entsprechen müssen und dies auch tun) anführen:
Der Einleitungsantrag lautet:
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
An den
Bundesminister für Inneres
Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr.. 344, wird die Einleitung eines Volksbegehrens mit folgendem Wortlaut beantragt:
EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN
Herbeiführung des Austritts
Der Republik Österreich aus der Europäischen Union durch ein von Nationalrat zu beschließendes Bundesverfassungsgesetz, das einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen ist.





Der Text auf den insgesamt 9.964 gemeindeamtlich bestätigten Unterstützungs-Erklärungen lautet:
Unterstützungserklärung
Der (Die) Gefertigte unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:
Im Bescheid wird nun behauptet, daß es sich beim „Einleitungsantrag“ und der „Unterstützungs-Erklärung“ (beide wie oben abgebildet) um zwei verschiedene Volksbegehren handle. Das ist das abstruseste „Argument“, das überhaupt denkbar ist. Denn um welche „andere“ Volksbegehren sollte es sich dabei handeln?! Die Formulierungen in Einleitungsantrag und Unterstützungs-Erklärung dafür würden eine „krasse Divergenz“ (!) aufweisen. Es wird im Bescheid auf geradezu perfide Weise behauptet, daß man die Bürger ja „vor Täuschung schützen müsse“, denn es könnte ja „unter einer wortgleichen Kurzbezeichnung unterstützungswilligen Wahlberechtigten sogar ein gegenteiliges Anliegen ‘unterschoben‘ werden“, so als wäre der „Austritt aus der Europäischen Union“ im Einleitungsantrag etwas anderes als „Austritt aus der Europäischen Union“ auf der Unterstützungs-Erklärung.
Der Ministerin, Frau Mag. Johanna MIKL-LEITNER, die für diesen Bescheid verantwortlich ist und in deren Namen er auch ergangen ist, erscheint es „mehr als fraglich, ob der Personenkreis, der das Volksbegehren unterstützt hat, auch dann die Unterstützungs-Erklärung unterschrieben hätte, wenn der im Einleitungsantrag aufscheinende Wortlaut in dieser detaillierten Form ebenso auf dem Unterstützungs-Erklärungs-Formular abgedruckt gewesen wäre“.
Mit dieser ungeheuerlichen Unterstellung – garniert mit der Geltendmachung einer geradezu rührenden „Schutzpflicht des Staates gegenüber potenziellen Unterstützern eines Volksbegehrens“ – werden diese weiter verhöhnt.
Die Bürger wissen ganz genau, was sie unterschreiben! Ihre Unterschriften für den Austritt Österreichs aus der Europäischen Union waren völlig freiwillig und wurden in keiner Weise durch irgendeine, vom Ministerium behauptete „Täuschung“ herbeigeführt. Die Verfasserin dieser Stellungnahme kann dies selbst bezeugen, da sie bei fast allen, über viereinhalbtausend vor insgesamt 47 (Staats-)Notaren abgegebenen Bürgerunterschriften im Zuge der Info-Stand-Arbeit persönlich anwesend war – im Gegensatz zur Frau Minister bzw. dem Herrn Ministerialrat.
Eine solche VERHÖHNUNG der demokratischen Willensbildung darf niemand hinnehmen, dem es um die Zukunft für freie Bürger statt Untertanen geht!
Zu den Aussichten der Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof
Menschen mit einem normalen Hausverstand und einem gesunden Rechtsempfinden können sich nicht vorstellen, daß der Verfassungsgerichtshof diesen Volksbegehrens-Verhinderungs-Bescheid gutheißt und den fast zehntausend Erstunterzeichnern jeglichen Rechtsschutz ihrer gemeindeamtlich bestätigten Willensbekundung verweigert.
Allerdings müssen wir auf die parteipolitische „Lage“ hinweisen.
Der Bescheid wurde im Namen einer ÖVP-Ministerin erstellt. Auch die Richter des Verfassungsgerichtshofes werden parteipolitisch bestellt, was einer wirklichen Demokratie schon lange Hohn spricht. Ausgerechnet die Richter, die die Regierung kontrollieren und im Sinne der Gewaltenteilung ein Gegengewicht dazu ermöglichen sollen, werden bestellt von – erraten, eben der Regierung! Formal ernannt werden sie vom Bundespräsidenten.
Laut Bericht im ORF-Teletext vom 17.01.2012 wurden aktuell 9 der dzt. amtierenden 13 Verfassungsrichter von der ÖVP nominiert, auch Präsident Holzinger.

Schlußbemerkung
Allen, die für den Austritt aus der EU zur Rettung der Lebensgrundlagen Österreichs arbeiten/spenden/unterschreiben etc., muß klar sein, daß der demokratisch-rechtsstaatliche Kampf um gerade dieses Anliegen der dzt. machtpolitisch wohl schwierigste von allen ist. Wir stehen am Vorabend einer massiven Diktatur, die nur durch diesen Widerstand dagegen noch aufgehalten werden kann. Deshalb soll dieser Widerstand mit allen Mitteln verhindert werden und es werden noch viele Schritte dafür nötig sein!
Wir sind bereit dazu und hoffen auf Ihre weitere Unterstützung.
Den gesamten hier besprochenen BESCHEID können Interessenten gerne per E-Mail-Adresse des EU-Austritts-Volksbegehrens: helmutschramm@gmx.at Ebenso die Anfechtungsschrift dagegen („Beschwerde“) beim Verfassungsgerichtshof, die ab 24. Februar 2012 vorliegen wird.

Inge Rauscher,
Bevollmächtigte des Volksbegehrens,
im Namen der 9.964 Erstunterzeichner und
der „Überparteilichen Plattform für den Austritt aus der EU.

4 Kommentare:

AVier hat gesagt…

Zitat:
Es wird im Bescheid auf geradezu perfide Weise behauptet, daß man die Bürger ja „vor Täuschung schützen müsse“, denn es könnte ja „unter einer wortgleichen Kurzbezeichnung unterstützungswilligen Wahlberechtigten sogar ein gegenteiliges Anliegen ‘unterschoben‘ werden“

Diese Behauptung entbehrt jeder Logik! Ich kann als Bürger gar nicht getäuscht worden sein, da ich bei der Unterzeichnung der Unterstützungserklärung diesen "Einleitungantrag" gar nicht zu Gesicht bekommen habe. Dieser Einleitungsantrag interessiert mich als Bürger, der die Unterstützungserklärung unterschreibt, aber auch nicht im Geringsten, sondern ist einzig und allein ein Formular, das der Bevollmächtigte und ihre 4 Stellvertreter unterschreiben und einreichen müssen.

Warum ist es daher nicht einfach möglich den Einleitungsantrag zu korrigieren und zusammen mit den Unterstützungserklärungen neu einzureichen? Haben sie die Untersützungserklärungen überhaupt noch oder sind diese schon im Innenministerium?

AVier

AVier hat gesagt…

Es gibt auch einen Präzedenzfall für das jetzige Volkbegehren. Das Volksbegehren vom 29.11.2000 - 06.12.2000 hatte die Bezeichnung "Volksbegehren neue EU-Abstimmung". Und dieses Volksbegehren von 2000 wurde problemlos angenommen!

Vielleicht hätte man das jetzige Volksbegehren genauso nennen sollen, wie das von 2000 - "Volksbegehren neue EU-Abstimmung". Aber ich weiß, nachher ist man immer klüger.

AVier

Helmut Schramm hat gesagt…

Die Handlanger der EU in Österreich wollen das Volksbegehren verhindern. Deswegen erfinden Sie einen Formfehler. Für mich gibt es diesen nicht.

Der VfGH wird sich damit beschäftigen, dann sehen wir weiter...

Anonym hat gesagt…

Wir sollten vielleicht die Unterstützungserklärungen mit Nachdruck von 9000 Personen einreichen. Das sollte ein Umdenken und eine Rückkehr zur Demokratie der Herren erleichtern. Anscheinend wird in diesem Land Rechtstaatlichkeit und Demokratie behandelt wie im ehemaligen Rußland!Wenn die Politiker nicht mehr fürs Volk sind, muß halt das Volk zu den Politikern!