2012-03-07

Gedanken zum EU-Austritts-Volksbegehren

von Helmut Schramm

 Das Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der Europäischen Union wurde am 20. Dezember 2011 ordnungsgemäß im Innenministerium mit knapp 10.000 behördlich bestätigten Unterstützungserklärungen eingereicht. Alle wahlberechtigten Österreicher, die das Volksbegehren noch nicht unterstützt haben, hätten also noch vor dem Sommer 2012 - in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit – in der Eintragungswoche für den Austritt Österreichs aus der EU unterschreiben können, also eine Chance, Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat wieder  nutzen können, aber das Bundesministerium für Inneres wies das Volksbegehren ab.  

Als Begründung der Abweisung wird angeführt, dass der Text auf der Unterstützungserklärung nicht mit dem Text des Einleitungsantrags übereinstimme und eine krasse Divergenz zwischen der Beschreibung des Anliegens im Einleitungsantrag und dem auf den Unterstützungserklärungen aufscheinenden Text des Volksbegehrens zu erken­nen sei und nicht einmal von einer annähernden inhaltlichen Kongruenz zwischen Einleitungsantrag und Unterstützungserklärungen die Rede sein könne. 

Es sei für die unterstützungswilligen Personen gar unklar sein, ob es sich bei dem Volksbegehren, wie es auf der U-Erklärung dargestellt wird und dem Volksbegehren, welches mittels dem Einleitungsantrages eingeleitet werden soll um ein und dasselbe Volksbegehren handelt! Das Ministerium unterstellt, es handle sich um zwei verschiedene Volksbegehren.

Weiters kann man in der Abweisung der Behörde lesen, dass der Austritt aus der Europäischen Union in Form eines (einfachen) Bundesgesetzes, wie ihn der Begehrens-Text auf der U-Erklärung benennt, keine vom Gesetzgeber veranlassbare Handlung sei.

 Nur, von einem einfachen Bundesgesetz ist weder auf der U-Erklärung, noch auf dem Einleitungsantrag etwas zu lesen! Der Gesetzgeber gibt das Wort Bundesgesetz vor, und nicht einfaches Bundesgesetz. Ein Bundesgesetz ist der Überbegriff für ein einfaches Bundesgesetz oder ein Verfassungsgesetz.  

Es muss sich aus dem gesamten Antrag nur erkennen lassen, dass es sich um eine Angelegenheit der Gesetzgebung handelt. (vgl. Bußjäger in: Rill/Schäfer, Bundesverfassungsrecht Kommentar, Art 41 BVG, RZ 42: Maier in Schambeck FS, 513).

Es spielt gar keine Rolle, ob das angeregte Thema mittels Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist.

 Für das Einleitungsverfahren ist auch irrelevant, ob die Vorschläge gegen Verfassungsrecht oder völkerrechtliche Bindungen Österreichs verstoßen würden. (vgl. Merl in: KorineklHoloubek, Kommentar zum BVG Art 41/2, RZ 16f)

 „Für eine Austrittserklärung genügt eine einfache Mehrheit im Nationalrat, allenfalls sogar ein bloßer Regierungsbeschluss, weil keine Sonderregelungen der EU festgelegt sind“, so in der Verfassungsbeschwerde.
  
 Der Austritt aus der EU kann nur durch ein vom Nationalrat zu beschließendes Gesetz eingeleitet werden. 

Dörr in Grabitz/ Hilf /Nettesheim zu Art. 50 EUV kommentiert, dass das Austrittsrecht außer Streit gestellt und ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates ist. Die Ausübung des Austrittsrechts ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt sich also um ein freies Kündigungsrecht. Das Austrittsabkommen ist für die Wirksamkeit nicht maßgeblich.

Jeder Staat kann ohne besondere Gründe aus der EU austreten, nur durch Gesetz, so auch Prof. Schachtschneider in einem Vortrag. Wenn man sich auf EU-Ebene über den künftigen Status nicht einigt, dann tritt der austrittswillige Staat automatisch nach zwei Jahren aus.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung (VfSLG 16 382) auch bestätigt, wonach es eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass bei der Prüfung der Einleitungskriterien nicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit bedacht zu nehmen ist.Diese Entscheidung betraf die Einleitungskriterien eines Volksbegehrens nach der Vorarlberger Landesverfassung, die jenen auf Bundesebene entsprechen. Es kann daher alles, was durch Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz mit oder ohne anschließender Volksabstimmung oder sogar durch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung umgesetzt werden kann, in Form einer Anregung zum Gegenstand eines Volkbegehrens gemacht werden, so in der Beschwerde gegen den Bescheid.



Aus der Verfassungsbeschwerde:

„Der Vertrag von Lissabon bewirkt eine Entdemokratisierung der Politik und verletzt Österreich in seiner existentiellen Staatlichkeit. Dieser Vertrag wurde ohne Volksabstimmung ratifiziert, obwohl damit die unabänderlichen Prinzipien der österreichischen Verfassung verletzt worden sind. Derartige Umstände könnten ein einzelnes Land nach seiner Verfassung sogar zum Austritt verpflichten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die europäische Union unter dem Vorwand der Maßnahmen zur Rettung des Euro unrechtmäßiger Weise in die Verfassungen ihrer Länder eingreift. Wenn die europäische Union die Konvergenz missachtet, wozu die stabile Haushaltslage aller Mitglieder der Euro­Gruppe gehört, gibt es keinen Zweifel daran, dass die jeweiligen Länder handeln müssen. Die Integration der europäischen Union zu einem Unionsstaat kann rechtens nicht Zweck der Währungsunion sein, weil eine solche Politik dahingehende Verfassungsgesetze der Völker voraussetzen würde. Wenn dieser Schritt zum Bundesstaat gemacht werden soll, hat das Volk darüber abzustimmen. Das ist nach Verfassungsrecht zwingend. 


Die Euro-Rettungsmaßnahmen schaffen eine Art Haftungs- und Schuldengemeinschaft und damit ein Element des Finanzausgleiches. Der Finanzausgleich ist aber das finanzpolitische Prinzip eines Bundesstaates, der durch die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gekennzeichnet ist. Die europäische Union verlässt ihre vertragliche Konzeption durch diese Politik. Das berechtigt und verpflichtet die einzelnen Länder, die Gemeinschaft zu verlassen, weil die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft scheitert. Wenn jedoch die Politik nicht handelt, ist das Volk zu Anregung von Maßnahmen gefordert.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Verfassungsordnung Österreichs zu verteidigen, denn es geht um seine Freiheit, seine Gleichheit und seine Würde. Wenn durch Erweiterungsschritte der europäischen Gemeinschaft die Verfassungsordnung Österreichs beseitigt oder beeinträchtigt wird, steht dem Bürger ein Widerstandsrecht zu. Die durch die Staatsorgane herbeigeführte Widerstandslage beeinträchtigt jeden Bürger Österreichs, und damit auch die Antragsstellerin, aktuell und persönlich in ihrem Recht auf eine menschliche Freiheit Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) achtende, fördernde, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Verfassung mit wohlstandssichender Wirtschaftsordnung.


 Durch die Integrationsmaßnahmen ist auch das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3-VG wiederum verletzt, weil die bloße Abstimmung über den Beitritt Österreichs zur europäischen Union keine Gesamtänderung der Bundesverfassung zu bewirken vermochte. Das Recht der politischen Freiheit und Gleichheit muss in seiner Verbindlichkeit mit Rechtschutz verbunden sein“.

Ich empfehle die Texte vollständig zu lesen:
 Der Verfassungsgerichtshof Österreich ist aufgefordert den Bürger Österreichs Rechtschutz zu geben und das wichtige Volksbegehren für Österreichs Austritt aus der EU zuzulassen.  Das Urteil steht noch aus und wird im Juni erwartet. Das Bundesministerium wurde schon zur Stellungnahme aufgefordert.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Die Frage ist nur, wie weit ist unsere "Polit-Mafia" schon gekauft von diesen globalisierten Konzernen ??