Nur kleine Einheiten sichern nachhaltig den Frieden. In Europa sind das die Verfassungsstaaten. Von kleinen Ländern geht keine Kriegsgefahr aus und diese Länder werden niemanden angreifen. Österreich ist zur Neutralität verpflichtet. Die Einhaltung der Neutralität garantiert Frieden. Dazu gehört eine glaubhafte Landesverteidigung und die Wehrpflicht. Es ist verfassungswidrig und es gibt für Österreich keinen Grund sich einem Militärbündnis, wie der NATO/EU anzuschließen. Die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher wollen Frieden durch Neutralität und nicht in US/NATO/EU-Missionen (Kriege) gezogen werden. 
Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die  Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit  der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.
Die  Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse  der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der  bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu  Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht  stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle  Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von  Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden. Wenn auch die  Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines  bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik  bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der  gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und  zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte  aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten  eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung  haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b  bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union.  Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der  NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame  Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle  Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.
Die eigene  Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben.  Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und  verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat  vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser:  republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits-  und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.
Die  mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits-  und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt  die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit  (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.
Mit  der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar.  Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des  öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen,  die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die  das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser  Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der  gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art.  240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.
"Die in Artikel 28a Abs. 1  vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und  militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame  Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben  der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der  Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im  Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender  Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten.  Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus  beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für  Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."
Mit  dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad  bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung  einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur  Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von  Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt  werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem  Hoheitsgebiet zu unterstützen.
Auch das soll nach dem Vertrag von  Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also  kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer  Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich  der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige  Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen.  Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich  offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1  Charta der Vereinten Nationen) gelöst.
Mit den Artikeln 28a bis e  (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen  Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren.  Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und  Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die  Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status  Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art.  9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den  Vertrag von Lissabon weiter.
Das ist ein Paradigmenwechsel  österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem  Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs  unvereinbar ist. Die EU ist ein Unfriedensprojekt!
 
 
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