2015-01-15

EU-Wirtschaftsverfassung



von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
 
1. Wirtschaftsverfassung des Sozialprinzips
Die Wirtschafts- und Währungsunion17 überantwor­tet nach dem Vertrag von Lissabon (Art. 3 Abs. 4 EUV, Art. 119 ff. AEUV) der Union weitgehend die Wirtschafts- und gänzlich die Währungshoheit, ohne welche die Mitgliedstaaten ihre existentiellen Auf­gaben nicht erfüllen können, zumal nicht die sozi­alen Aufgaben. Österreich ist unabänderlich dem Sozialprinzip verpflichtet. Das Sozialprinzip18 ist ein Fundamentalprinzip jeder Republik und damit ein ungeschriebenes Strukturprinzip, jedenfalls Bauge­setz Österreichs. Es ist als das Prinzip der Brüderlich­keit untrennbar mit den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit verbunden. Sein Gesetz ist der kategori­sche Imperativ, das Sittengesetz, das zugleich die frei­heitliche Grundpflicht jedes Menschen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Allgemeine Erklärung der Men­schenrechte)19. Die Wirtschaftsverfassung Österreichs ist demgemäß unabänderlich die der marktlichen Sozialwirtschaft20. Dieser Begriff bringt die ausschließ­liche Verantwortung des existentiellen Staates für das gute Leben aller seiner Bürger zum Ausdruck. Der Staat ist darum zu einer Politik verpflichtet, die allen Menschen die bürgerliche Selbständigkeit ermög­licht21. Das gebietet vor allem eine Politik, die allen Bürgern Beschäftigung im Sinne eines Rechts auf Arbeit22 gibt.
2. Neoliberale Wirtschaftsverfassung der Union
Die Wirtschafts- und Währungsunion ist demgegen­über „dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ verpflichtet (Art. 119, 120 AEUV)23. Der „Binnenmarkt mit freiem und unver­fälschtem Wettbewerb“ und die „im hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“, welche sich der Vertrag von Lissabon in Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV zum Ziel setzt, wird durch das ebenso globale wie neoliberale Markt- und Wettbewerbsprin­zip des Vertrages (Art. 3 Abs. 3 und 5 EUV), durch die vorrangig der Preisstabilität verpflichtete Währungs­union (Art. 127 Abs. 1 AEUV), insbesondere aber durch die Nachrangigkeit der sozialen Zielsetzung, konterkariert. Der Gemeinsame Markt, der durch den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 vereinbart war, ist zum Binnenmarkt entwickelt worden. „Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“, definiert Art. 26 Abs. 2 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, der auch we­gen der von mir vertretenen Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz Deutschlands erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Das stand auch schon in Art. 14 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, der vor allem den insoweit gleichlautenden Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 (Art. 7 a EGV) konsolidiert hatte. Der Binnenmarkt ist die Wirklich­keit der Grund- oder Wirtschaftsfreiheiten, nämlich die Warenverkehrs-, die Niederlassungs-, die Dienstleis­tungs-, die Kapitalverkehrsfreiheit und die Arbeitneh­merfreizügigkeit (Art. 26 ff., 45 ff., 49 ff., 56 ff., 63 ff. AEUV)24. Der Binnenmarkt ist die Essens des Markt­prinzips in der Union, das aber weltweit angelegt ist. 
17 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsrecht der EU, Teil 2, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, 2010, S. 128 ff. 18 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil C, S. 146 ff.; Freiheit in der Republik, 2007, S. 553 ff., 566 ff., 583 ff., 636 ff. u.ö.; weitere Hinweise in Fn. 4.
19 K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 34 ff., 256 ff., 420 ff., 458 ff.
20 K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, § 1, S. 25 ff.
21 K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 636 ff.
22 Dazu K. A. Schachtschneider, Recht auf Arbeit - Pflicht zur Arbeit, in: ders., H. Piper, M. Hübsch (Hrsg.), Transport - Wirtschaft - Recht, GS J. G. Helm, 2001, S. 827 ff.; ders., Freiheit in der Republik, S. 579 ff.
23 Dazu K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 258 ff.
24 K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 51 ff., 71 ff.

Diese Grundfreiheiten sind der Kern der Union und werden von den Organen der Union, vor allem deren Gerichtshof, mit aller Härte durchgesetzt. Sie lassen der Verwirklichung des Sozialprinzips in den Mitglied­staaten keine Chance. Auch der Primat der Preis­stabilität in der Währungspolitik geht zu Lasten der Beschäftigungspolitik. Das wirtschaftliche Stabilitäts­prinzip, welches das Sozialprinzip und das finanzver­fassungsrechtliche Gebot des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG u.ö.) gebieten, ist durch die Gleichrangigkeit der Preisniveaustabili­tät, des hohen Beschäftigungsstandes, des außenwirt­schaftlichen Gleichgewichts und des stetigen Wachs­tums (magisches Viereck, Art. 13 Abs. 2 B-VG, § 2 BStG) gekennzeichnet. Die wirtschaftsverfas­sungsrechtlichen Prinzipien der Union stehen einer Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten entgegen und begünstigen dadurch im Interesse der globalen Wettbewerbsfähigkeit und mehr noch, der globalen Verwertbarkeit des Kapitals das Marktprinzip. Mit dem Sozialprinzip ist das unvereinbar. Diese Wirt­schaftsordnung zwingt, die Rechte der Arbeitnehmer zu schwächen, vor allem die Lohnquote zu senken, zumal die Währungsunion keine die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften ausgleichen­den Wechselkurse kennt. Sie verhindert aber auch die durch das Sozialprinzip gebotene gerechte Verteilung des Volkseinkommens auf alle Menschen, also die Sozialpolitik im engeren Sinne.
3. Kapitalverkehrsfreiheit zu Lasten der Menschen
Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) widerspricht dem Sozialprinzip25. Sie verwehrt es den Mitgliedstaaten, in die Standortpoli­tik der Unternehmen einzugreifen. Das setzt die Mit­gliedstaaten dem sozialwidrigen Druck des (sogenann­ten) Systemwettbewerbs aus, vor allem dem Steuer-, Lohn- und Sozialwettbewerb, der eine allgemeine Verarmung der Bevölkerung mit sich bringt. Zudem stehen die Arbeitsplätze und damit das wesentli­che Eigentum der Arbeitnehmer zur Disposition der (unmittelbaren und mittelbaren) Kapitaleigner, deren soziales Interesse schon dadurch nivelliert ist, daß sie (oft in fernen Ländern lebend) auf das Renditeinter­esse begrenzt sind. Mittels der Kapitalverkehrsfreiheit wird der Einfluß der Völker auf ihre für ihr Leben schicksalhaften Unternehmen existentiell und demo­kratiewidrig geschmälert. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums26, dessen kategorischer Imperativ, kann nicht verwirklicht werden. Die weltweite Kapitalver­kehrsfreiheit ermöglicht die fast unbegrenzten Finanz­spekulationen, die in etwa 98 % des globalen Kapital‑

verkehrs ausmachen. Der kreditären Geldschöpfung, die zu Lasten der Realwirtschaft und damit der arbei­tenden Menschen außerordentliche Risiken birgt, sind keine wirksamen Grenzen gezogen. Ganz im Gegen­teil, die Europäische Zentralbank steht für die For­derungen ein, indem sie als „bad bank“ die Kredite als Sicherheiten, sogar gebündelt und verbrieft, über­nimmt. Die Staaten haben durch die Kapitalverkehrs­freiheit die Hoheit über die Finanzmärkte weitestge­hend eingebüßt. Die Sicherheit des Finanzverkehrs ist in keiner Weise gewährleistet. Die weltweite Finanz­marktkrise, ausgelöst durch nicht hinreichend besi­cherte Kredite an wenig begüterte Hauseigentümer in den Vereinigten Staaten, die wegen hoher Rendi­ten von spekulierenden Geldinstituten (auch staatli­chen, entgegen dem Recht) übernommen worden sind, hat zu einer Weltwirtschaftskrise geführt, welche die Menschen und Völker in (weitere) Armut führt. Die Banken- und Staatsfinanzierung durch die Euro­päische Zentralbank beschwört eine weitere Krise herauf, die weitaus verheerender zu werden erwarten läßt. Der globale Kapitalismus ist ebenso demokratie- wie sozialwidrig.

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