2015-01-11

EU: Rechtliche Austrittsgründe - die Verletzung der Verfassung Österreichs




von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
 Existentielle Entmachtung der Österreicher
Der Vertrag von Lissabon hat die politischen Verhält­nisse in Österreich (und in den anderen Mitgliedstaaten) umgewälzt7, vor allem weil funktional die Einzelstaaten nur noch Gliedstaaten im Unionsstaat, dem Europäi­schen Bundesstaat, sind. Existentielle staatliche Aufga­ben und Befugnisse sind Sache dieses Unionsstaates. Das ist mit der Souveränität der Bürger Österreichs unvereinbar. Der Schritt zu diesem Unionsstaat hätte in Österreich rechtens wegen Art. 1 und 2 B-VG nur auf­grund einer neuen Verfassung gegangen werden kön­nen, welche die existentielle Staatlichkeit Österreichs zu Lasten der Souveränität Österreichs derart weitgehend auf den Unionsstaat zu übertragen erlaubt, wie es der Vertrag vorsieht. Ein neues Verfassungsgesetz Öster­reichs ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG8, die (u.a.) der Abstimmung des gesamten Bundesvolkes bedarf. Die Politik des Ver­trages von Lissabon hat die Befugnisse der Verfassungs­organe Österreichs überschritten. Die menschheitliche Verfassung der Österreicher, nämlich deren Freiheit und Gleichheit als Menschen und Bürger und deren Brüder­lichkeit (Solidarität) als Volk, stehen nicht zur Disposition der Politik, letzteres jedenfalls solange nicht, als nicht ein Unionsvolk verfaßt ist. Diese Verfassung sichert die Strukturprinzipien, also die Demokratie, den Rechtsstaat und den Sozialstaat, aber auch den Bundesstaat. Auch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung muß die­se fundamentalen Prinzipien der Republik respektieren. Bereits der Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union vom 26. April 1994 hat diese Strukturprinzipien mißachtet und konnte darum durch das Beitrittsverfas­sungsgesetz vom 9. September 1994 nicht legalisiert werden, obwohl das Bundesvolk dem zugestimmt hat. Die tiefgreifende Umwälzung der Bundesverfassung war den Bürgern Österreichs nicht bekannt, jedenfalls war die Gesamtänderung der Bundesverfassung nicht zur Abstimmung gestellt. Nur der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt worden, nicht der Beitrittsvertrag, nicht das Vertragswerk der Europäischen Union, nicht der Ver­trag von Maastricht. Einen Integrationsartikel (Europaar­tikel) hat Österreich anders als Deutschland nicht in die Bundesverfassung aufgenommen, sondern durch das EU-Begleitgesetz vom 21. Dezember 1994 in Art. 23a ff. B-VG, geändert durch das Bundesverfassungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 27.7.2010 (Lissabon-Begleitnovelle, BGBl I Nr. 57/2010) geregelt. Nicht nur Art. 44 Abs. 3 B-VG war dadurch verletzt, sondern vor allem die unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfas­sung Österreichs waren mißachtet. Die weiteren Unions­verträge von Amsterdam und Nizza haben diese Mängel nicht behoben, diese sind nicht einmal nach Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt worden. Die wichtigste Gren­ze ist die, daß in Österreich das Recht vom Volk ausgeht (Art. 1 S. 2 B-VG). Das gebietet die durchgehende de­mokratische Legitimation aller Hoheitsgewalt, die in Ös­terreich ausgeübt wird, durch das Österreichische Volk. Das wird nur gewährleistet, wenn bei der Übertragung der Hoheitsrechte auf die Union zur gemeinschaftlichen Ausübung der nationalen Staatsgewalten das Prinzip der begrenzten Ermächtigung9 eingehalten wird, weil nur dadurch die Politik der Unionsorgane voraussehbar und von den nationalen Parlamenten, dem Nationalrat, aber auch dem Bundesrat verantwortbar und dadurch demo­kratisch legitimiert ist (vgl. für Deutschland BVerfGE 89, 155 (181, 187, 191 ff.)). Die durch die Unionsverträge auf die Europäische Union übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind aber weit und offen. Insbesondere wer­den der Union Befugnisse eingeräumt, diese selbst zu bestimmen, um ihre Ziele zu verwirklichen (Kompetenz­Kompetenzen)10. Die Ermächtigungen ermöglichen in der Praxis der Unionsorgane eine umwälzende und nicht erwartete oder auch nur erwartbare Politik, die so­mit keine demokratische Legitimation hat. Die Union kann all ihre weitgesteckten Ziele durchsetzen, ohne dass die Völker und deren Vertretungsorgane noch einmal gefragt werden müssten.
7 Dazu umfassend K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Teil. S. 39 ff.
8 K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, S. 28 ff.
9 Dazu näher K. A. Schachtschneider, Souveränität, i. E., Zehnter Teil C. S. 376 ff.; aber auch das Subsidiaritätsprinzip, Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG, dazu 11.
10 Dazu K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, 2. Tel H, S. 281 ff.

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