2010-11-23

Die EU wird zur Haftungs- und Transferunion




  Der Vertrag von Lissabon wird ohne Volksabstimmung dahingehend geändert!

Schon die Einrichtung und Beteiligung Österreichs an einer Zweckgesellschaft nach Luxemburgischen Recht (sociéte anonyme („Rettungsschirms“) ist mit dem Bail-out-Verbot des Art. 125 des EU-Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV) unvereinbar und bedeutet Vertragsbruch. Es sind vor allem private Banken, die aus Renditegründen die Risiken eingegangen sind und verspekuliert haben.  Denen kommen die Finanzhilfen der Sache nach zugute. Den Bürgern Europas werden dafür Sparpakete aufgezwungen. Trotzdem wurden diese Maßnahmen getroffen und einfach auf Art. 122 AEUV gestützt. Nach Art. 122 AEUV kann die Union einem Mitgliedstaat zwar finanziellen Beistand gewähren, aber nur wenn er etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen ernstlich bedroht ist1.

„Die Notstandsklausel (Art. 122 AEUV) zur Hilfe im Fall von besonderen Krisen greift nicht, da es sich um „selbstverschuldete Finanzkrisen“ handle“, erklärt Professor Karl Albrecht Schachtschneider, der mit vier anderen Professoren Verfassungsbeschwerde gegen die „Griechenlandhilfe und den „Rettungsschirm“ beim deutschen Bundesverfassungsgericht einlegte2. Die Höchstrichter Deutschlands haben darüber noch zu entscheiden.  

Dieses Umgehen der „No-Bail-Out-Klausel des Artikels 125 (AUEV) soll nun mittels Vereinfachten Änderungsverfahren des Europäischen Rates durch eine Ergänzung, also einer Änderung des Art. 122 AEUV, relativiert werden, die Milliardentransfers an die hoch verschuldeten „PIIGS-Länder“ legalisiert werden. Das ist eine umfassende Änderung des Vertrages und der österreichischen Bundesverfassung und bedarf einer Volksabstimmung!

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ-Net) berichtet: Künftig soll solcher Beistand auch erlaubt sein, wenn die „Stabilität der Währungsunion als Ganzes“ bedroht ist. Finanzieller Beistand soll auch immer dann gewährt werden können, wenn die Stabilität der Währungsunion gefährdet ist3.

 Die Finanzunternehmen gehören zerschlagen, die so groß, so hoch verschuldet oder so verflochten sind, dass ihr Zusammenbruch das gesamte Finanzsystem gefährden würde. Die Zerschlagung der Großbanken und Finanzunternehmen wäre ein Lösungsansatz (Nouriel Roubini und Stephan Mihm in "Das Ende der Weltwirtschaft und ihre Zukunft". S 307.)

 Durch diese Änderung des Vertrages wird die Europäische Union eine Transferunion und macht einen weiteren Schritt zum Bundesstaat EU. Auch die österreichischen Bürgerinnen und Bürger müssen höchstwahrscheinlich letztendlich für Zig-Milliarden Schulden anderer Länder aufkommen. Die ohnehin exorbitant hohen Schulden in Österreich werden noch ansteigen.

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus, steht im Art. 1 der österreichischen Bundesverfassung und nicht von der Finanzspekulation.




 

 Prof. Wilhelm Hankel (auf der Aktionskonferenz in Berlin): Die Banken sind von Kontrollen befreit.  12 von 16 Mitgliedsländern der EU, deren Währung der EURO ist, stehen dicht vor dem Staatsbankrott. Die Milliarden des „Rettungsschirms“ werden bald genutzt werden. Die Bonität von Mitgliedsländern der EU haben dieselben Kreditchancen, obwohl sie verschiedene Bonität haben. Zins und Wechselkurs wurden verfälscht. Es droht ein Abfluss des Kapitals in den ehemaligen Starkwährungsländern und das Ende der Eurozone steht fest, wenn die deutsche Zahlungsfähigkeit aufhört. Dann ist auch das Ende der Integration erreicht. Und: "Die wahren Europäer sind wir, keine Europa-Kritiker. Keine DM-Nationalisten und Anti-Europäer, sondern Demokraten. Rückkehr zu nationalen Währungen und DM-Zone“. 

Rechtslehrer Prof. Karl Albrecht  Schachtschneider machte in Berlin anläßlich einer Berliner Konferenz gegen die Finanzdiktatur deutlich, was die Freiheit der Menschen bedeutet und wie diese durch die EU-Verträge verletzt wird. Der Schritt zum Bundesstaat EU sei spätestens mit dem Vertrag von Lissabon gemacht, aber ohne demokratische Legitimation. Die Europäische Union hätte schon mehr Befugnisse, wie der deutsche Bund. Mehr direkte Demokratie sei nötig, weil die Politiker versagen und der Parteienstaat sei die Zerfallserscheinung der Republik. Den Menschen in der EU würde das Recht auf Recht abgesprochen, auch durch die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm. Die Grundlagen der politischen Ordnung sei verletzt, dadurch seien wir alle verletzt. Ein Recht auf politische Freiheit wird nicht anerkannt. Immerhin schütze das Bundesverfassungsgericht die Bürger durch die Klagemöglichkeit, wenn der Kern der Verfassung verletzt werde. Das ist das Recht auf Einhaltung des Verfassungsgesetzes“ und „Ökologische Erkenntnisse und politische Entscheidungen müssen dem Recht entsprechen. Die Europäische Zentralbank hätte schon Staatsanleihen, sogenannte „Schrottpapiere“ im Gegenwert von 100 Milliarden gekauft. Diese Vorgangsweise ist verfassungs- und vertragswidrig, so Schachtschneider.

Die Bürger der Euroländer wurden ordentlich für die Sicherung des Euros zur Kassa gebeten: 440 Mrd. Euro zusätzliche Garantien der EU-Eurostaaten ergänzen die 60 Mrd. Euro schwere Zahlungsbilanzhilfeunterstützung aus dem EU-Budget. Etwa 250 Milliarden sind vom Internationalen Währungsfond (IWF) dazugekommen. Insgesamt sind also rund 750 Milliarden Euro in eine Zweckgesellschaft mit dem Namen "European Financial Stability Facility" einbezahlt worden. Zuvor gingen etwa 80 Milliarden Euro plus 30 Milliarden vom IWF für die Griechenlandhilfe über den Schalter – auch von der Bevölkerung der Mitgliedstaaten finanziert.

Gegen diese Art der EU-Machtpolitik reichten neben Dr.iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Dr.iur.Dr. h.c. Dieter Spethmann, Dr.rer.pol.Wilhelm Hankel, Dr.rer.pol.Wilhelm Nölling, und Dr.rer.pol.Dr.h.c. Joachim Starbatty Verfassungsbeschwerde ein. Die sogenannte „Griechenlandhilfe“ und die deutschen Rettungsversuche der Eurowährung verstoßt gegen diverse Gesetze und Verträge, insbesondere gegen die so genannte „No Bail Out-Klausel“ des EU-Arbeitsvertrages von Lissabon (Art. 125 AEUV). Die Notstandsklausel (Art. 122 AEUV) zur Hilfe im Fall von besonderen Krisen greife nicht, da es sich um „selbstverschuldete Finanzkrisen“ handle, erklärt Professor Schachtschneider.

Die 5 Experten sind sich einig: Die sozialstaatswidrige Inflations- u. Währungsumstellungsgefahr erhöht sich durch diese grob fahrlässige Finanzpolitik in allen Euroländern. Die Bevölkerungen müssen Angst haben zu verarmen. Wenn die Inflationsländer nicht aus dem Euro aussteigen, wird angesichts der in der Verfassungsbeschwerde genannten Zahlen klar, dass die enorme Summe von 750 Milliarden Euro bald in Anspruch genommen wird und noch weitere Zahlungen der Mitgliedsländer an die Zweckgesellschaft (EFSF) nötig werden: Denn zu den 2,7 Billionen Euro Schulden, welche allein die Mitgliedstaaten Griechenland, Italien, Portugal und Spanien belasten, kommen noch Haushaltsnöte weiterer Mitglieder der Euro-Gruppe, insbesondere Frankreichs (Verfassungsbeschwerde der fünf Professoren) .

„Die jetzt in Nacht- und Nebelaktionen beschlossenen Hilfen für den Euro beabsichtigen im Übrigen das genaue Gegenteil einer Inflationsbekämpfung. Man stellt gewaltige Summen neu zu schaffenden Geldes bereit, um helfen zu können. Die europäische Zentralbank will nun Staatspapiere ankaufen, also die Geldmenge ausweiten. Mit dieser Technik ist im 20. Jahrhundert zweimal die deutsche Währung durch Inflation ruiniert worden“ , erfährt man im Volkswirtschaftlichen Gutachten der Professoren W. Hankel, W. Nölling, Dieter Spethmann, Joachim Starbatty. Für diese „Schrottpapiere“ sind von der Europäischen Zentralbank (EZB) schon 51 Milliarden Euro ausgegeben worden. Die EZB hat diese Maßnahmen öffentlich eingeräumt. Das ist offener Vertragsbruch, aber auch Verfassungsbruch, weil die leistungslose Geldmengenerweiterung zur Staatsfinanzierung inflationär wirkt, stellen die Professoren im Gutachten fest.

Klaus Blessing: Es gibt eine Systemkrise.  Vorrangig ist der Austritt aus dem Euro. Eine Geldentwertung wird kommen und  die Schere zwischen Arm und Reich wird  immer mehr auseinanderklaffen. Ich fordere eine gerechte Verteilung des Reichtums.


 Univ.-Dozent Dr. Friedrich Romig:

Großbetrüger Werner Faymann und Josef Pröll

Jetzt ist der dauerhafte Bruch des Lissabonvertrags beschlossene Sache: Mit ein paar Zeilen wird die Europäische Union real in einen Bundesstaat und eine Fiskal-, Haftungs-- und Transfergemeinschaft umgewandelt.  Die spärlichen Reste an Souveränität, die Österreich noch hat, werden an die Union abgetreten, Österreich hört als Staat praktisch zu existieren auf, alle wesentlichen Kompetenzen sind auf die EU übertragen. Nur die Sozialnetze darf es noch zerreißen.
Art. 125 AEUV (im Volksmund „Lissabonvertrag“)  schließt die Haftung   eines  Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates ausdrücklich aus. Und auch die Union selbst darf laut Vertrag nicht Haftungen für ein Mitglied übernehmen. Jetzt haben Faymann und Pröll der Haftung für Irland zugestimmt und damit neuerlich eine prinzipielle Voraussetzung für die Währungsunion, eben diese No-Bail-out-Klausel,  unterlaufen. Jetzt haftet Österreich nicht mehr nur für seine eigenen Schulden, sondern auch noch für die Irlands und Griechenlands. Nur Verrückte übernehmen Bürgschaften für Pleitiers.
Rechtlich kaschiert wird dieser unerhörte Souveränitätsverlust  Österreichs durch eine Ergänzung des Naturkatastophen-Artikels (Art. 122 AEUV). Der sieht  Hilfen bei Naturkatastrophen oder bei der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern vor.  Jetzt wird der Artikel durch ein paar Zeilen ergänzt: „Finanzielle Hilfen können auch gewährt werden, wenn Gefahr für die Währungsunion besteht“. Das Tor wird aufgemacht für Mitgliedsstaaten, die auf Kosten Österreichs und anderer leben wollen! Wir müssen bluten. 
Und für diese einschneidende Vertragsänderungen, die den Charakter der EU völlig verändern, will Faymann keine Volksabstimmung, die er vor der Wahl in einem Brief an die Kronen-Zeitung im Juni 2008 hoch und heilig versprochen hat. Das ist Großbetrug am Wähler.  Und Josef Pröll unterstützt ihn dabei ..
„Es fließt ja kein Geld“, versucht Pröll das Volk zu beruhigen. Doch Herr Pröll, es fließt! Die EZB erhöht die Geschwindigkeit ihrer Gelddruckmaschinen, und was das bedeutet, haben wir nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gesehen. Währungszusammenbruch, Umtausch, Inflation. Zimbabwe lässt grüßen, doch so schlimm wie dort wird’s wohl nicht werden (Anm.: in Zimbabwe gab es Inflationsraten von 10% pro Tag!). Der Gouverneur der Nationalbank, Ewald Novotny, hält  Narkotika zur Ruhigstellung der Bevölkerung bereit.



2010-11-20

Haftungs u. Transferunion: Die Großbanken müssen zerschlagen werden!

Die Mär der "unsichtbaren Hand", die alles "regelt", für alle Vorteile bringt, welche alles "heilt", muss durch eine "sichtbare Hand" ersetzt werden. Die Gewinne der Spekulation wurden eingestreift und die Verluste sollen von den Bevölkerungen der EU getragen werden.

Wir leiden unter der schlimmsten Finanzkrise seit Generationen, aber die erforderlichen tiefgreifenden Reformen bleiben aus. Stattdessen will man notdürftig reparieren - als ließe sich das Geschehen durch das Versagen von ein paar faule Hypotheken erklären.

Nouriel Roubini und Stephen Mihm zeigen in ihrem Buch "Das Ende der Weltwirtschaft und ihre Zukunft" auf, dass das System schuld ist: "Wie wir in diesem Buch dargelegt haben, waren nicht die Schrotthypotheken an der Krise schuld, sondern das Schrottsystem. Dank verzerrter Vergütungsstrukturen, korrupter Ratingagenturen und anderer Missstände war das globale Finanzsystem von innen heraus verfault". (S 364)

Die Autoren bieten auch Lösungen an: Finanzunternehmen wie Goldman Sachs, Citigroup und weniger sichtbare Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe das System gefährden, müssen zerschlagen werden. Weiters müssen die Ratingagenturen auf die Leine genommen, die Devirate und Verbriefung reformiert werden und die Händler und Banker so vergütet werden, dass sich ihre Interessen mit denen der Aktionäre decken.

Europäischer Haftbefehl

 Europäischer Haftbefehl 



Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit der Europäischen Union in Strafsachen (Art. 69a ff. (67 ff.), 69 f ff. (87 ff.) AEUV, bislang Art. 29 ff. EUV) ist spätestens seit dem Vertrag von Lissabon nicht mehr bloße inter­gouvernative Zusammenarbeit mit normaler völkerrechtlicher Verbindlich­keit. Der Vertrag von Lissabon reiht den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu den Hauptbereichen geteilter Zuständigkeit (vgl. Art. 2c (4) Abs. 2 lit. j AEUV) Die innere und die äußere Sicherheit ist die wichtigste Staatsaufgabe und Kern der existentiellen Staatlichkeit eines Volkes493. Die Politiken in dem Bereich Sicherheit (Polizei und Justiz) müssen auch wegen ihrer besonderen Grundrechtsgefahren stark demokratisch legitimiert sein. Das Subsidiaritätsprinzip gebietet grundsätzlich, diese Politiken den Mitglied­staaten zu belassen. Ein „Integrationsmehrwert“494 von Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist jedenfalls für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit allenfalls ausnahmsweise begründbar, wie gewissermaßen Art. 61e (72) AEUV einräumt. Gerade die Integration im Be­reich der inneren Sicherheit, der Polizei und der Justiz zeigt, daß die Europäi­sche Union über existentielle Staatlichkeit verfügt und diese stetig, auch durch den Vertrag von Lissabon, ausbaut. Augenfällig wird dies an der Befugnis zur Strafrechtsangleichung in Bereichen besonders schwerer Kriminalität gemäß Art. 69b (83) AEUV.

493 Ch. Link/G. Ress, Staatszwecke im Verfassungsstaat, VVDStRL, 48 (1990), S. 83 ff., 98 ff., bzw. S. 19 ff., 27 ff., 42 ff.; K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 545 ff.; ders., Freiheit in der Republik, S. 100 ff., 353, 381; ders., Rechtsstaatlichkeit als Vorausset­zung des inneren und äußeren Friedens, Mut zur Ethik, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrecht versus Krieg, 2002, S. 6 ff.
494 Richter Prof. Dr. S. Broß, Abweichende Meinung zum Urteil des zweiten Senats vom 18.07.2005 (2 BvR 2236 (04) zum Europäischen Haftbefehlsgesetz, Rdn. 149, BVerfGE 113, 273 (325).

Die Übernahme des Kerns existentieller Staatlichkeit hat sich im Rahmen­beschluß über einen Europäischen Haftbefehl gezeigt495. Dieser Haftbefehl er­setzt das System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmen­beschluß und Erwägungsgrund). Ein Europäischer Haftbefehl erlaubt einer Justizbehörde eine „gesuchte Person“ der Justizbehörde eines anderen Mit­gliedstaates zu überstellen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist der Europäische Haftbefehl „eine justizielle Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Voll­streckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.“ Er ist also eine Vollzugsanweisung der Behörden eines Mitgliedstaates an die eines anderen.

Der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 18. Juli 2005 zum Aktenzeichen 2 BvR 2236/04 das Gesetz zur Umset­zung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Ü­bergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. Juli 2004 (EuHbG, BGBl. I, S. 176) für nichtig erklärt (BVerfGE 113, 273 ff). Das Gericht hat aber den Rahmenbeschluß nicht für rechtswidrig erklärt, ja nicht einmal auf seine Rechtswidrigkeit hin geprüft, im Gegensatz zur ab­lehnenden Meinung des Richters Professor Broß, der durch den Rahmen­beschluß Integrationsschranken des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG, namentlich des mit dem demokratischen Prinzip verbundenen Subsidiaritätsprinzips, verletzt sieht496, zu Recht.


495 Rahmenbeschluß JI/ 2002 des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Überga­beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten v. 07.06.2002, 7253/02; gestützt auf Art. 31 Abs. 1 a, b, 34 Abs. 2 b EUV; Amtsblatt L 190 vom 18.07.2002; Umsetzung in Österreich Bundes­gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europä­ischen Union (EU-JZG), in Kraft am 01.01.2004 bzw. 02.08.2005 (Zweiter Abschnitt des III. Hauptstücks); Umsetzung in Deutschland durch Europäisches Haftbefehlsgesetz v. 21.7.2004; BGBl. 2004 I, Nr. 38, S. 1748.

496 BVerfGE 113, 273 (325). 


Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluß verpflichtet die Mitgliedstaaten, jeden Euro­päischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu vollstrecken. Wenn die Justizbehörde eines Mitgliedstaates um die Übergabe einer Person im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung dieser Person er­sucht, um ein Strafurteil vollstrecken zu können und gemäß Art. 9 ff Rah­menbeschluß einen Haftbefehl an einen Mitgliedstaat übermittelt, muß der er­suchte Mitgliedstaat die Entscheidung anerkennen und den Haftbefehl voll­ziehen (Art. 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 Rahmenbeschluß). 

Die Auslieferungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tat in dem Auslieferungsstaat strafbar ist, wenn die Tat eine Strafvorschrift des Staates verletzt, der den Haftbefehl aus­gestellt hat und unter eine der in Art. 2 des Rahmenbeschlusses wenig be­stimmten Straftaten (etwa illegaler Handel mit Drogen, Korruption, Betrugs­delikte) fällt. Nur für andere Straftaten können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Rahmenbeschluß die Vollstreckung ablehnen, wenn „die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstre­ckung des Europäischen Haftbefehls jedoch aus diesem Grunde nicht abge­lehnt werden. Die materielle Voraussetzung der Anerkennung, die beidersei­tige Strafbarkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 IRG), wird zugunsten einer formellen An­erkennung aufgegeben497. Die Möglichkeiten, die Vollstreckung des Europäi­schen Haftbefehls abzulehnen (Art. 3, 4 Rahmenbeschluß), sind auf ganz be­stimmte Fälle (z.B. Amnestie, Vorverurteilung) begrenzt. Der Vorbehalt des ordre public ist nicht genannt, so daß nicht einmal ein Minimalbestand straf­rechtlicher, strafprozessualer und grundrechtlicher Garantien gegenseitig ge­währleistet wird.

497 Berechtigte Kritik an dem Formalismus die abweichende Stellungnahme des Richters Prof. Dr. S. Broß, BVerfGE 113, 273, Rdn. 152; a.A., wenn auch im Interesse des nationalen Grundrechteschutzes relativierend, die Senatsmehrheit BVerfGE 113, 273 (316 f.). 

Das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist im wesentlichen justizieller Art. Das politische Ermessen, welches das Auslieferungsverfahren zuvor geprägt hat, entfällt498

Der Europäische Haftbefehl materialisiert den Grundsatz der Unionsbürger­schaft. Er hebt die wichtigste Funktion der Staatsbürgerschaft, die Schutz­funktion, auf, und verpflichtet zur Auslieferung auch der eigenen Staatsange­hörigen499. Art. 16 Abs. 2 GG, der die Auslieferung deutscher Staatsangehöri­ger ohne Ausnahme verboten hatte, ist in diesem Sinne geändert worden500. Nicht anders ist § 12 ARHG zu Lasten der Staatsangehörigen Österreichs ge­ändert worden.

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in Justiz und Strafvollzug, ins­besondere der Europäische Haftbefehl zeigen, wie weit die existentielle Uni­onsstaatlichkeit bereits verwirklicht ist. Daß Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 2 lit. b EUV geltender Fassung zum Erlaß des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehls ermächtigen, gibt der Wortlaut dieser Vor­schrift nicht her, war nicht voraussehbar und ist deswegen vom Nationalrat nicht verantwortet. Art. 31 Abs. 1 lit. a EUV geltender Fassung regelt nur die Erleichterung der Zusammenarbeit von Ministerien, Justiz- und Vollzugsbe­hörden. Eine Ermächtigung zur Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Voll­streckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluß) gibt diese Vorschrift nicht. Art. 31 Abs. 1 lit. b EUV geltender Fassung nennt ausdrücklich nur die „Er­leichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten“, die gerade durch den Haftbefehl obsolet gemacht werden soll (siehe 5. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses).
 

498 Dazu BVerfGE 113, 273 (297 f.)
 499 Dazu BVerfGE 113, 273 (292 ff., 295 ff.).
500 Vgl. für Deutschland Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16), BGBl. 2000 I, S. 1633, in Kraft getreten am 2.12.2000; BGBl. 2000 II, S. 1393; dazu A. Uhle, Auslieferung und Grundgesetz – Anmerkungen zu Art. 16 Abs. 2 GG, NJW 2001, 1889 ff.

Der Rahmenbeschluß ist demnach ultra vires und verletzt das Prinzip der begrenzten Ermächtigung. Auch der Vertrag von Lissa­bon gibt keine Ermächtigung für eine Richtlinie wie den Rahmenbeschluß ü­ber den Europäischen Haftbefehl und eine entsprechende Vollstreckungsver­pflichtung der Mitgliedstaaten (Art. 1 Abs. 2 Rahmenbeschluß) her. Art. 69a (82) Abs. 1 lit. a AEUV spricht nur von der Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen. Art. 69a (82) Abs. 1 lit. d AEUV ermöglicht Maßnahmen, welche „die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen“ erleichtern. Diese Ermächtigung erlaubt nur die „Erleichterung“ der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden oder entsprechenden Behörden, je­doch nicht die Zusammenarbeit durch eine Pflicht und ein „System der Über­gabe“ (5. Erwägungsgrund) zu ersetzen, schon gar nicht die Begründung einer Auslieferungspflicht. 
Derartige Pflichten, die ein fremder Staat begründet, sind mit dem Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium, seiner Ge­bietshoheit501, nicht vereinbar, ganz unabhängig von der Auslieferungsmög­lichkeit, die Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG für Deutschland (menschheitlich mehr als bedenklich502) geschaffen hat. Aber die Auslieferung muß der Staat, dessen Staatsangehöriger der betroffene Mensch ist, materiell, zumal grundrechtsge­bunden und rechtsschutzbewährt entscheiden503.
Insbesondere widerspricht der Rahmenbeschluß über den Europäischen Haftbefehl dem demokratischen Prinzip, auch in dem unabänderlichen Be­reich. Österreich konnte deshalb nach Art. 9 Abs. 2 B-VG für derartige Maß­nahmen keine Hoheitsrechte übertragen.

501 Dazu K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 59 f.; ders., Die existen­tielle Staatlichkeit der Völker Europas, S. 79 ff.
502 A. A. BVerfGE 113, 273, Rdn. 70 (keine verfassungswidrige Verfassungsnorm).
503 I.d.S. BVerfGE 113, 273 (309 ff., zur Bewilligungsentscheidung). 


Das Demokratieprinzip fordert, daß die Gesetze eines Staates gegenüber dessen Bürgern durch demokratisch legitimierte Organe dieses Staates vollzogen werden504. Das Prinzip der demokra­tischen Republik ist mißachtet, wenn der etwa von einer spanischen Justizbe­hörde gegen einen österreichischen Staatsangehörigen ausgestellte Haftbefehl ohne materielle, zumal grundrechtliche Prüfung durch österreichische Organe vollzogen werden muß und wird. Die Prüfung der Haftungnahme durch den ausländischen Richter löst das Legitimationsproblem nicht.

(Verfassungsklage Prof. Schachschneider. S 223 ff)

Ratingagenturen

Die privaten und gewinnorientierten Ratingagenturen werden von denjenigen Unternehmen bezahlt, deren Bonität sie einstufen sollen. Hier liegt ein Interessenskonflikt vor. Es sollten die Investoren für die Bewertung von Anlagen bezahlen. Um weitere Interessenskonflikte zu vermeiden, sollten Ratingagenturen auch keine "Beratungsleistungen" mehr an die Unternehmen verkaufen dürfen, deren Papiere sie bewerten. Schließlich sollte die Ratingbranche stärker für den Wettbewerb geöffnet werden, denn derzeit vereint eine Hand voll Firmen viel zu viel Macht auf sich. (Nouriel Roubini. Das Ende der Weltwirtschaft und ihre Zukunft. S 365).

2010-11-12

Gesundheitswesen - Art. 168 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV)

Die Europäische Union ermächtigt sich im Gesundheitswesen Grundrechte der Bürger einzuschränken. Es fehlt auch auf diesem Gebiet die ausreichende demokratische Legitimation, die Berücksichtigung des Willens der Bürger. 

 Freiheit heißt, dass man alles machen darf, was man will, wenn man niemanden schadet. Der Wille der Bürger macht die Gesetze, welche dem Gemeinwohl den Grund- und Menschenrechten entsprechen. Die Freiheit wird durch Gesetze verwirklicht, die auch bestimmen was Privat bleibt und wieviel Staatlichkeit einem Bürger zugemutet wird. Wenn diese Gesetze, die alle Bürger mittragen können müssen, auch gesundheitliche Nachteile mit sich bringen, dann sind es trotzdem Gesetze des Rechts, weil das Gesetz bestimmt, was ein Schaden ist und die Bürger diese Gefahren hinnehmen wollen. Man denke an die vielen Toten und Verletzen im Straßenverkehr. Das gilt auch für Gesetze, die Gesundheitsgefahren durch Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zur Folge haben und auch für Gesetze zur Abwehr von sonstigen Krankheiten und Gesundheitsgefahren, der Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Umwelt u. Klimaschutz und Gentechnik. Die Rechtsordnung schützt Leben, Gesundheit und Eigentum der Menschen. Wenn aber beispielsweise die Schadensmöglichkeit eines Atomkraftwerkes als zu gering eingeschätzt wird und Atomkraftwerke gebaut werden, steht dies der Wirklichkeit (der Wahrheit) der Gefahr entgegen und muss verboten werden. Das gilt auch für angeordnete Impfungen, Schadstoffgrenzen, Rauchverbote etc.

Auch die Politik des Gesundheitswesens, so wie alle öffentlichen Angelegenheiten dürfen nicht fremdbestimmt (WHO, WTO, EU, Denkfabriken, Geheimgesellschaften, Konzerne, etc.) sondern selbstbestimmt sein. Alle öffentlichen Angelegenheiten sind Sache des Volkes.


Verweise:  1 / 2 / 3 / 4/ 5 / 6 / 7 / 8 / 9 / 10 / 11

2010-11-10

Überwachung in der EU

Nachdem das SWIFT-Abkommen im zweiten Anlauf angenommen wurde (Vorher feierte das EU-Parlament die Ablehnung) ist die nächste Etappe der US-Überwachung eingeläutet:

Die USA wollen unter dem Deckmantel der „Terrorbekämpfung“ noch mehr Daten aus Europa absaugen. Dabei verhandeln Washingtons Diplomaten mit jedem Land einzeln. Bereits 2008 unterschrieb die Regierung in Berlin einen von den USA geforderten Vertrag, der US-Behörden umfangreiche Zugriffe auf die Datenbestände deutscher Sicherheitsorgane ermöglicht. Doch dann legte sich Hamburg im Bundesrat quer und verhinderte die Ratifizierung des Vertrags. Kürzlich zog Hamburg nach einigen kleinen unwesentlichen Änderungen in Sachen „Datenschutz“, seinen Einspruch zurück – nun soll der Vertrag ratifiziert werden. Zwischenzeitlich haben mehrere EU-Staaten das Abkommen unterschrieben und weitgehend unbemerkt von der Bevölkerung ist ein umfangreicher Datentransfer in die USA im Gange. Die österreichische Regierung war eine der ersten, die sich bereit erklärt hatte, den US-Sicherheitsbehörden freien Zugang in ihre Polizeicomputer, mit DNA- und Fingerabdruck-Dateien und der elektronischen Straftäterkartei, zu erlauben. Nun kündigte die Regierung in Washington weitere Gesetze zur Überwachung der „neuen Kommunikationsmethoden“, wie Skype, Twitter, Facebook und Handys an. Gleichzeitig präsentierte das US-Finanzministerium Entwürfe für Vorschriften, die den US-Sicherheitsbehörden freien Zugriff auf alle Geldtransfers, ob über Banken oder Kreditkarten,erlauben sollen. Die totale Überwachung wird spätestens mit den Chips für alle Bürger vollzogen sein.

Im Artikel 2 des Zusatzakommens (2+4 Vertrag) ist festgeschrieben, dass die Siegermächte ihre Vorbehaltsrechte auf folgenden Gebieten uneingeschränkt behalten: alle elektronischen Medien (Rundfunk Fernsehen usw.), die Printmedien (Zeitungen, Magazine, Verlage, Filme, Kultur wie Theater und Musik und dem Erziehungs- und Bildungswesen (Lehrpläne etc.). Diese Rechte erstrecken sich auf Aufsicht, Kontrolle und Lenkung. Die deutschen Gesetze zum Datenschutz gelten nicht für die vier Siegermächte, deren Geheimdienste ohne Erlaubnis durch deutsche Stellen z.B. Telefon- und Fax-Nachrichten aller Bürger abhören dürfen. Wenn die Unterlagen stimmen, gelten diese Regelungen und Vorschriften bis zum Jahr 2099. (Auszug aus Inter-Info, Nov. 2010)

2010-11-06

Keine Finalität der EU-Erweiterung

Der Vertrag von Lissabon sieht keine Ende der Erweiterung der Eurpäischen Union vor. Auf lange Sicht gesehen, wird sich die  Europäische Union  (Barcelona Prozess) bis in den Nahen Osten und Nordafrika ausweiten mit dann 1 Milliarde Menschen aus verschiedensten Kulturen und Religionen. Man kann sich vorstellen was das bedeutet. Ethinische Konflikte (milde ausgedrückt) sind vorprogrammiert. Durch diese Entwicklung soll alles gleichgeschaltet werden. Der Weltstaat ist die eigentliche Finalität, in dem die Demokratie und der Sozialstaat keine Chance hat. Die ethinschen Konflikte am Balkan sind latent vorhanden, der gesamte Balkan ist ein Krisengebiet. Massive Unruhen und starke Abwanderungen in den westlichen EU-Raum sind spätestens beim Ausbleiben von EU-Zahlungen zu erwarten.

Auszug aus der Deklaration von Barcelona (Deutsch übersetzt von google): ......die Schaffung eines "Raums im Mittelmeerraum",  Freihandel,
Euro-Mittelmeer-Partnerschaft usw.





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2010-11-04

Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren

Der Ordinarius für öffentliches Recht, Staatsrechtslehrer und Wirtschaftsprofessor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider legte in der wichtigsten Verfassungsbeschwerde gegen den Beitritt Österreichs in die EU und die Folgeverträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon eindrücklich dar, wie der Europäische Rat nur durch einfachen Beschluss den EU-Vertrag zum Teil oder ganz ändern kann, ohne dass die nationalen Parlamente zustimmen müssen (S 337 ff). In der Pressekonferenz anlässlich der Einreichung der Anträge beim österreichischen Verfassungsgerichtshof erklärte Prof. Schachtschneider genau dieses Vereinfachte Vertragsänderungsverfahren genauer (Video).

Inzwischen hat sich für Deutschland in dieser Sache etwas geändert. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat im Lissabonurteil (Klageschrift von Prof. Schachtschneider), festgestellt, das Rechtssetzungsakte im Vereinfachten Änderungsverfahren unbedingt durch das deutsche Parlament müssen. Immerhin eine Chance auf ein wenig Demokratie, auch wenn nicht zu erwarten ist, dass die EU-Erfüllungsgehilfen (Ausnahmen bestätigen die Regel) im deutschen Parlament ein solches Verfahren aufhalten werden. Es muss öffentlich gemacht werden, die Bürger kriegen die undemokratische Vorgehensweise der EU mit und können sich gegebenenfalls  bei Wahlen für die Entscheidung der Politiker rächen und Politiker wählen, die dem Gemeinwohl dienen und nicht der Hochfinanz.

Nun will die Europäische Union mittels Vereinfachten Änderungsverfahren den Art.122 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV), der ja einer der Voraussetzung für die Einführung der Gemeinschaftswährung EURO war, ändern: Dieser Artikel diente jetzt schon als Rettungsanker für die "Griechenlandhilfe" und den "Rettungsschirm" der EU. Es wurden zum Schutz der Währung EURO bis jetzt etwa 750 Milliarden in eine Zweckgesellschaft in Luxemburg von den Mitgliedsstaaten der EU (und vom IWF) eingezahlt um Staaten (Banken oder sonstige Finanzkonstruktionen), die sich verspekuliert haben und dadurch in Not geraten sind, zu helfen. Das ist klar gegen die EU-Verträge (Art. 125 AEUV u. Art. 123 AEUV) und wurde mit dem Art. 122 AEUV  (unrechtmäßig) gerechtfertigt. Der Artikel 122 AEUV sieht nämlich vor, dass bei Naturkatastrophen oder sonstigen Ereignissen finanziell "geholfen" werden darf. (Links: Zeit-Fragen Nr. 43/1. Nov. 2010 und hier)

Die blinde Rettung der Banken und sonstiger Finanzgebilden, die sich verspekuliert haben ist nicht vorgesehen und letzten Endes zu Lasten der Steuerzahler. Dieser Vertragsbruch wurde in Deutschland von 5 Professoren beim Bundesverfassungsgericht eingeklagt (Verfassungsbeschwerde, Pressekonferenz). Aktuell sollen die ersten 80 Milliarden Euro an Irland überwiesen werden. Es werden die sogenannten PIGS-Länder folgen. Allein Spanien hat etwa 750 Milliarden Euro Schulden. Der kleine Mann muss sparen, während die Finanzmächte munter weiter spekulieren dürfen.

 Prof. W. Hankel: Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen gegen die steuerfinanzierten Euro-Rettungsschirme als klare Verstöße gegen die EU-Verträge und unser Grundgesetz angenommen und diesmal nicht zurückgewiesen wie vor 12 Jahren  die Klage gegen die Einführung des Euro. Das Gericht hat die Klage den Beteiligten (Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat) zur Stellungnahme vorgelegt 

Und in Österreich? 

Österreich ist mit rund 15 Milliarden beim "Rettungsschirm" (und Griechenlandhilfe) beteiligt und der Steuerzahler darf auf das nächste Sparpaket warten. Die Demokratie wir weiter mit Füßen getreten und von einer Direkten Demokratie ist man weit entfernt. (Links: www.direktedemokratie.at ,  Zeit-Fragen). Was hier den Bürgern in Österreich aufgezwungen wird,  hat nichts mit Nächstenliebe oder Hilfestellung zu tun. Ganz im Gegenteil: Diese Gelder dienen zur Aufrechterhaltung eines korrupten Systems, letztendlich zur Rettung von Banken und Konzernen. Das korrupte Geflecht von Finanzwelt und Politik ist eine Schwachstelle. Es gibt einen sehr einfachen Weg, die Macht der Großkonzerne zu beschneiden: Man muss sie zerschlagen.(Noriel Roubini. Das Ende der Weltwirtschaft und ihre Zukunft. S 298.)

Bundeskanzler Faymann versprach 2008 eine Volksabstimmung  einzuleiten, wenn der EU-Vertrag wieder grundsätzlich geändert wird. Rein rechtlich gibt es keine Notwendigkeit, aber Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) hat in seinem offenen Brief an die „Kronen Zeitung“ ein solches Referendum angekündigt, sobald die Interessen der Österreicher betroffen seien. Die FPÖ hat bereits die Abhaltung eingefordert. Faymann sieht keine Notwendigkeit.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.11.2010)

Diese geplante Änderung des EU-Vertrages wird jedem Einzelnen Österreicher schaden. Wenn diese Vertragsänderung keine substantielle Änderung sein soll, was den sonst? Die EU verfestigt weiter seine Staatlichkeit und wird zur Transferunion zu Lasten der tüchtigen Mitgliedsstaaten wie Österreich und zu Gunsten der Finanzoligarchie. Damit wird der internationale Irrweg des Raubtierkapitalimus gestützt. 

Herr und Frau Österreicher sollten sich bequemen die Politiker ins Gebet zu nehmen und eine Volksbabstimmung über solch schicksalhafte Entscheidungen zu fordern. Weiters Leserbriefe schreiben um die undemokratische Vorgehensweise der EU und der nationalen Regierungen aufzuzeigen. Im Ausland wurden schon Initiativen gestartet: 

Forderungen nach Referenden werden laut
In den Niederlanden und in Irland wächst der Druck auf die Regierung, eine Volksabstimmung über die angekündigte EU-Vertragsänderungen abzuhalten. Der rechte Politiker Geert Wilders hat ein Referendum gefordert.  Die gleiche Forderung kommt von den oppositionellen Sozialdemokraten.

Den Haag/Dublin.

Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Änderung des EU-Vertrags als Nebensächlichkeit heruntergespielt. Es gehe nur um eine Anpassung, um künftig mit Budgetkrisen im Euroraum besser umgehen zu können, war die Parole des EU-Gipfels in der vergangenen Woche. Doch nun wächst der politische Druck in den ersten der 27 Länder, erneut das Volk bei der Vertragsänderung einzubeziehen.

In Irland spricht sich die Sinn Fein für eine Volksabstimmung zur EU-Vertragsänderung aus. Sie argumentiert, dass ein von Deutschland durchgesetztes Insolvenzrecht für Euroländer zu einer weiteren Kompetenzübertragung nach Brüssel führen könnte. Die oberste irische Justizbehörde wird im Dezember die Notwendigkeit eines Referendums prüfen, sobald der endgültige Text von den Staats- und Regierungschefs der Union verabschiedet wurde.

Dänemark muss prüfen

Kommt es zu einer Kompetenzübertragung, so muss auch Dänemark die Notwendigkeit eines Referendums prüfen. Auch die neue britische Regierung unter dem Tory-Politiker David Cameron hat für diesen Fall eine Abstimmung in Aussicht gestellt. In Österreich wird die Abhaltung einer Volksabstimmung eine politische Entscheidung.

Brüssel (dpa) - Kanzlerin Angela Merkel verhandelt in Brüssel unter dem Damoklesschwert von Karlsruhe. Sollte sie keine juristisch wasserdichte Regelung in der EU zum dauerhaften Schutz vor neuen Finanzkrisen durchsetzen, droht ihr eine Niederlage beim Bundesverfassungsgericht, meinen Experten.
Die obersten deutschen Richter hatten im Mai den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Euro-Rettungsschirm zwar abgewiesen, um den Zusammenbruch des Währungssystems nicht heraufzubeschwören. Die Verhandlungen und das Urteil in der Hauptsache stehen aber noch aus.
«Es gibt rechtliche Grenzen, die wir zu beachten haben, das müsse auch unsere Partner berücksichtigen», sagt der CSU-Europapolitiker Thomas Silberhorn. Eine einfache Verlängerung des Euro-Rettungsschirms über das Jahr 2013 hinaus hätte nach seiner Ansicht vor Gericht keine Chancen.
Der Lissabon-Vertrag verbietet im Artikel 125, dass ein Staat einen anderen Staat «herauskaufen» kann («No-Bailout-Klausel»). Der Artikel 122 erlaubt dagegen finanziellen Beistand im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die außerhalb der Macht des EU-Mitglieds liegen. Darauf stützten sich die EU-Rechtsexperten, um die Milliardenhilfen für Griechenland zu ermöglichen.
Dass dies bei einer erneuten Finanzkrise rechtlich möglich ist, bezweifeln die Juristen. In diesem Fall könnte Karlsruhe deutsche Zusagen für die EU stoppen.
Aus: © sueddeutsche.de - erschienen am 28.10.2010
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls auf www.bild.de.

Verweis: 1 / 




2010-10-30

Wehrpflicht oder Berufsheer? Battle-Groups oder Neutralität?

DerArtikel 9a der österreichischen Bundesverfassung (B-VG):


Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung. Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. (B-VG. Bundesverfassungsgesetz mit Nebenverfassungsgesetzen. MANZ. 11. Auflage, Stand 1.9.2005)


Die allgemeine Wehrpflicht ist Voraussetzung für funkionierenden Katastrophenschutz, für eine glaubhafte Landesverteidigung und gehört zur immerwährenden Neutralität Österreichs.

Ein Staat, der sich zur dauerhaften Neutralität verpflichtet, kann diese nur wahren, wenn er in der Lage ist, anderen Staaten oder Bündnissen, die ihn als Durchmarsch- oder Überfluggebiet für eine Aggression missbrauchen wollen, jeden militärischen Zugang zu verwehren. Dies setzt ein hohes Maß an mentaler Abwehrbereitschaft, aber auch an Fähigkeiten voraus, diese im Bedarfsfall unverzüglich militärisch in die Tat umzusetzen. Wer den Wehrbürger abschafft, ein Berufsheer installieren will, der reduziert die Identifikation mit dem Staat, reduziert das Zusammenhaltgefühl als Staatsbürger, reduziert die Verwurzelung mit dem Volk. Ein Wehrpflichtiger wird mit bestem Gewissen und mit aller Kraft sein Land, seine Familie, sein Hab und Gut und sich selbst vor in das österreichische Staatsgebiet eindringende Feinden verteidigen. Es ist neutralitätswidrig und gefährlich mit EU-Kampftruppen im Ausland gemeinsam im Felde zu stehen. Humanitäre Auslandseinsätze Ja, wenn Sie der Unterstützung des Internationalen Roten Kreuzes dienen. Aber nicht zur Unterstützung von Rohstoff- u. geopolitischen Kriegen der  NATO und ihren Trabanten. 

Kernpunkt der neuen EU-Sicherheitspolitik, die eine deutliche Militarisierung der Union bedeutet, sind Auslandeinsätze in geopolitischen Schwerpunktregionen. Dazu zählen Nord- und Zentralafrika ebenso wie  der Balkan, geht man nach dem Endbericht der österreichischen Bundesheer-Reformkommission. Dort heisst es (auf S. 78): «Für Krisenreaktionseinsätze der Europäischen Union können sich neben dem Balkan vor allem die afrikanische Gegenküste und mittelfristig auch Westafrika beziehungsweise das nördliche Zentral- und Ostafrika (erweiterte Peripherie?) ergeben.» (aus Zeit-Fragen)
Ein Berufssoldat hat weniger moralische Bedenken und wird auch Befehle auszuführen, die über die Landesverteidigung hinausgehen. Meist sind es finanzielle Gründe für die Entscheidung Berufssoldat zu werden.

Es ist offenkundig, dass Österreichs Soldaten immer mehr in das von NATO-Oberbefehl angeführten EU-Militär eingebunden werden sollen. Der EU-Vertrag von Lissabon verlagert die Verteidigung nach Art. 42-46 EUV wesentlich auf die Europäische Union. Die österreichische Verteidigungsfähigkeit wird dadurch eingeschränkt, wenn nicht aufgehoben. Österreich darf seine Hoheit trotz Art. 23 f (B-VG) nicht an supranationale Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundesverfassungsgericht keinerlei Geltung hat. Demokratierechtlich ist bedenklich, dass die sicherheits- u. verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht vom Europäischen Rat vom Rat (einstimmig) gefasst werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- u. Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird. Die mitgliedsstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- u. Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs- , Kompromiss- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip nicht vereinbar. (Verfassungsbeschwerde Österreich S 298 ff).


  EU-Schlachttruppen

Die Teilnahme an den EU-Schlachtgruppen (engl. EU-Battle-Groups) ist  (neutralitätswidrig) beschlossen. Eine deutsch geführte EU-Schlachtgruppe mit hunderten österreichischen Soldaten soll besonders schnell und flexibel innerhalb von 10 Tagen einsatzbereit und nach weiteren 5 Tagen im entsprechenden Einsatzland sein - auch ohne UNO-Mandat. Um diese Kurzfristigkeit gewährleisten zu können, werden jeweils zwei Battlegroups für einen Zeitraum von sechs Monaten in Bereitschaft gehalten. Danach übernehmen andere Kräfte die folgende Rotation. Bei einer Entsendung sollen die Kräfte 30 Tage lang autark operieren können. Danach sind sie durch andere, gegebenenfalls regionale, Kräfte zu ersetzen. Bei Bedarf kann dieser Zeitraum durch entsprechende Unterstützung auf 120 Tage ausgedehnt werden. Ein 6.000 km militärischer Radius wurde festgelegt, womit ein möglicher Schwerpunkt vor allem in Krisengebieten in Afrika und im Nahen Osten liegt. Die Aufstellung der EU Battlegroups ist letztlich ein Schritt Europas, bessere Beiträge zu Einsatzkontingenten der NATO leisten zu können. Der EU-Vertrag von Lissabon verpflichtet ja zur Verbesserung der militärischen Fähigkeiten, also Aufrüstung.

Opferzahlen der Battle-Group ISAF: 

Der Afghanistan-Einsatz hat bis zum 7. Oktober 2010 offiziell über 2000 ausländischen Soldaten das Leben gekostet. Genauso Zig-tausende verstrahlte und verletzte Soldaten und noch mehr Zivilisten. Die Flüchtlinge aus den verschiedenen Kriegs- u. Krisengebieten versuchen in die EU zu kommen.

 Sind nach der Einführung des Berufsheeres in Österreich der nächste Schritt Privatheere nach Muster der USA? Mit Blackwater, DynCorp, ASGAARD und Co. zu den „Missionen“ auf der ganzen Welt? Zur Rohstoffsicherung und um geostrategische Vorteile morden? Gegen angebliche Terroristen kämpfen?

Die österreichischen Bürger wollen die Beibehaltung der ursprünglichen österreichischen Neutralität, keine modifizierte, auf einen Kern reduzierte, der NATO angepasste Scheinneutraltität, mit der man mit der NATO im Felde stehen kann und keine Schlachttruppen, die US-Interessen im Ausland dienen sollen. Das würde jede Umfrage ergeben. Die Abschaffung der Wehrpflicht und die Einführung eines Berufsheeres wird vom Volk nicht gewünscht und ist neutralitäts, völkerrechts- u. demokratiewidrig. Zur Neutralität gehört die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht.

Links: http://www.arge-ja.at/nein_zu_kampftruppen.html ,
http://www.arge-ja.at/eu_friedensprojekt_european_defence_paper.html

http://www.zeit-fragen.ch/ausgaben/2010/nr43-vom-1112020/wuerde-die-direkte-demokratie-kriege-verhindern/ 

2010-10-28

Gentechnikfreies Österreich

DER IMPORT, VERKAUF UND ANBAU VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN SAATGUT, LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTEL MUSS IN ÖSTERREICH GESETZLICH VERBOTEN WERDEN. ABSICHTSERKLÄRUNGEN SEITENS DER EU-KOMMSISSION GENÜGEN NICHT. Autor: Helmut Schramm (www.webinformation.at)

Der genmanipulierte Fraß wird langfristig auch in Österreich durchgesetzt werden mit Hilfe der EU-Gesetzgebung, wenn man sich nicht entschieden dagegen wehrt. Die Sorge der meisten Menschen in Österreich über unbekannte und auch schon bekanne Gefahren der genmanipulierten Nahrung ist berechtigt. Die Langzeitwirkungungen der GMO-Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut sind nicht bekannt. Niemand ist berechtigt die Lebensverhältnisse durch GMO unabsehbar zu verändern.

Österreich muss selbst bestimmen dürfen, ob es den Genfraß will oder nicht. Jede Volksabstimmung über die Einführung von GMO in Österreich würde ein eindeutiges NEIN ergeben!


weiter>>> 

2010-10-25

Tigerkommentar von DDr. Werner Königshofer Abgeordneter zum Nationalrat der Republik Österreich


„Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht“ (Marie von Ebner-Eschenbach). Und genau deshalb müssen wir uns wehren! Die „mächtige“ EU – sie ist nur nach innen mächtig, vor den USA und anderen geht sie immer in die Knie – hat die Völker Europas in Geiselhaft genommen. Barrosso, der Altkommunist, und all die anderen Figuren in diesem Gruselkabinett namens Kommission, regieren ohne demokratische Legitimation und wollen den Europäern das aufzwingen, was sie für Recht halten. Das ist Unrecht!!!

  1. Der Vertrag von Lissabon wurde uns – unter Mithilfe unserer Regierung und unseres Herrn Bundespräsidenten – regelrecht aufgezwungen. Aber schon nach einem halben Jahr wird auch dieser Vertrag schon von der EU gebrochen. Artikel 125 sagt ausdrücklich, dass eine Hilfestellung anderer EU-Staaten für einen Pleitestaat verboten ist. Dennoch wurde ein Betrag von weit über 100 Milliarden Euro (=rd. 1.400 Milliarden Schilling) für Griechenland durchgesetzt. Allein wir Österreicher wurden gezwungen, 2,3 Milliarden EURO (= 31,65 Milliarden Schilling) hiefür beizutragen. Geld, das wir nie wieder sehen werden, das aber hier im Lande dringend benötigt würde. Dafür sollen jedoch die österreichischen Bürger mit einem Sparpaket ausgequetscht werden wie die Zitronen. Da mache ich nicht mehr mit!
  2. SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telekommunication) ist ein automatisiertes System für den Auslandszahlungsverkehr. Die EU, samt ihrem Parlament, hat nun beschlossen, freiwillig alle SWIFT-Daten der USA zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Sicherheit und der Terrorbekämpfung, wie scheinheilig argumentiert wird. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine raffinierte, aber effektive Form von Wirtschaftsspionage. Denn nicht nur die Überweisungsdaten von Hinz und Kunz sehen die Amis, sondern auch die aller europäischen Firmen. Damit wissen sie genau, wer, wo, bei wem, wie viel einkauft und wer, wohin, wie viel verkauft. Eine billige Marketinggrundlage für alle US-amerikanischen Firmen. Und das ohne jede echte Gegenleistung! Und wer glaubt, dass die US-Behörden die Daten nicht an Unternehmen weitergeben ist genauso blauäugig und naiv wie die EU Kommissare und die EU-Parlamentarier. Da mache ich nicht mehr mit!
  3. Die EU plant eine neue, einheitliche Richtlinie zum Asylrecht. Danach sollen Asylwerber, ob anerkannt oder nicht, allen einheimischen Sozialhilfeempfängern rechtlich gleichgestellt werden. Der schlimmste Punkt jedoch ist der Wunsch der Konzerne, dass nach nur 6 Monaten alle Zugang zum Arbeitsmarkt haben müssten. Das würde zu einem ungeheuren Lohndumping führen, bei dem die heimischen Arbeitnehmer schwer unter die Räder kämen. Ein Stundenlohn von 3,20 Euro (= 44 in echter Schillingwährung) wie jetzt schon in Deutschland, würde dann auch bei uns – Kollektivvertrag hin oder her – Realität werden. Da mache ich nicht mehr mit!
  4. Zu „guter Letzt“ planen die EUrokraten auch noch unser Trinkwasser zu chlorieren und zu bestrahlen, zum Schutz unserer Gesundheit, wie sie vorgeben. Die „schöne, neue Welt“ dieser seelenlosen Anti-Europäer wird immer grotesker, diese dreiste Bevormundung wird immer unerträglicher. Da mache ich nicht mehr mit!
Aus diesen und noch vielen anderen Gründen ( Türkei= und Islandbeitritt, etc) habe ich eine Unterstützungserklärung dem überparteilichen Volksbegehren für den Austritt aus der EU zur Rettung der Lebensgrundlagen Österreichs gegeben. Ich empfehle das auch allen anderen Österreichern. Formulare liegen in den Gemeindeämtern auf. Raus aus dieser EU, die bessere Zukunft Österreichs liegt in einer Kooperation mit der Schweiz. Auf politischer und währungstechnischer Ebene. Freiheit vom Neusiedlersee bis zum Genfersee . Lieber ein starker Franken , als ein kaputter EURO . Also: Da mache ich wieder mit !


(Motto: „Was auch daraus werde, steh´ zu deinem Volk!“ – Friedrich Schiller)

2010-10-24

Tierschutz

EU und Tierschutz: auch aus dieser Warte genügend Gründe für einen Austritt

von Tierarzt Dr. Franz-Joseph Plank, Obmann ANIMAL SPIRIT, 20. Dezember 2011

Seit über 26 Jahren werden auf EU-Ebene Bestimmungen erlassen, die unter dem Begriff „Tierschutz“ eingeordnet werden. Diese dienten bislang jedoch v.a. dem einen Zweck, in ganz Europa möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den freien Handel mit Tieren und tierischen Produkten sicherzustellen. Denn die EU ist in ihrer Struktur eine reine Wirtschaftsorganisation. Deshalb beziehen sich die meisten „Tierschutz“-Regelungen auch auf die landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tiertransporte: Lebende Tiere werden dort wie Kartoffeln als „Agrarprodukte“ definiert – und bekanntlich auch so behandelt. Daher geht es in den EU-Richtlinien, die lediglich Mindestanforderungen vorschreiben, auch nicht um Tiere, sondern es geht v.a. darum, wie man den Züchtern und Händlern das Geschäft mit Tieren vereinfachen kann. Um „Tierschutz“ geht es lediglich insofern, als man - zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU - erreichen will, daß durch noch mehr Tierquälerei in einem Land noch billiger produziert werden kann. Von wirklich tiergerechten Bedingungen sind diese Richtlinien meilenweit entfernt.
Waren die Folgen des EU-Beitritts für die Bürger schon schlimm genug – Demokratieverlust, Sozialabbau, schrittweise Aufgabe der Neutralität, Verlust des harten Schillings „zugunsten“ der mehr als maroden Kunstwährung EURO, vergrößertes Außenhandelsdefizit, Transitwelle, „grenzenlose“ Kriminalität bzw. organisiertes Verbrechen, Entmündigung der eigenen Gesetzgebung – so bedeuteten sie für die Tiere schlichtweg eine Katastrophe. Einige Beispiele:

Ø    Tiertransporte: Die Milliardensubventionen, welche die unnötigen, qualvollen Tiertransporte quer durch Europa bis nach Afrika erst ermöglichen (nach der Abschaffung der Subventionen für „Schlachttiere“ werden nun kurzerhand viele Tiere als „Zuchttiere“ deklariert).
Ø    Ungebremster Transit: Während vor dem EU-Beitritt der Transit von Klauentieren auf Österreichs Straßen (Seuchengefahr) generell verboten war und die Grenzen durchgehend mit Grenztierärzten versehen waren, rollen seit dem 1.1.1995 sämtliche internationalen Lebendtiertransporter ungehindert und meist unkontrolliert durch unser Land. Folgen u.a.: die rasante Ausbreitung der Seuchen MKS, aber auch von Schweinepest und Vogelgrippe.
Ø    Aufhebung der Bestandsobergrenzen für Massentierhaltungen in Österreich gleichzeitig mit dem EU-Beitritt.
Ø    Die Förderungen für neue Monster-Tierfabriken in Österreich und anderen EU-Ländern durch unsere Steuergelder, die wir als Nettozahler zwangsfinanzieren müssen.
Ø    Fallen von Umwelt- und Tierschutzstandards: Unsere Gesetzgebung wird bereits zu ca. 85% von Brüssel diktiert, sodaß wir zusehen müssen, wie sinnvolle Gesetze wie z.B. das UVP-Gesetz (2000) so verwässert werden, daß jetzt neue Massentierhaltungsbetriebe noch wesentlich leichter ohne UVP und ohne Anrainer/Bürgerinitiativen-Beteiligung durchgehen. Oder die Aufhebung des LKW-Transitvertrages durch die EU. Und das vorbildliche österr. Tiertransportgesetz-Straße wurde bereits im Mai 1999 per EuGH-Entscheid de facto aufgehoben: unser gutes Tiertransport-Gesetz widersprach dem obersten EU-Prinzip des freien „Waren“-Verkehrs und wurde vom EuGH „overruled“.
Ø    Ungehinderte Importe von lebenden Schlachttieren (v.a. Schweine aus Holland, Belgien, Deutschland), um dann als „österreichisches Qualitätsfleisch“ in unseren Supermarktregalen zu landen.
Ø    Verdoppeltes „Bauernsterben“: „Dank“ der Auflagen der WTO und deren aggressiven Weltmarktorientierung ist auch in der EU bzw. in Österreich keinerlei wirksamer Außenschutz mehr möglich. Es zählt nur immer größere Produktionssteigerung und Profitmaximierung. Die Folge ist ein weiterer massiver Verlust von landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und noch mehr Konzentrierung der Tierbestände. So hat sich das tägliche Bauernsterben seit dem EU-Anschluß Österreichs in etwa verdoppelt!
Ø    Die EU führt Krieg gegen die Bauern. „Die Agrarpolitik der EU ist auf Industrialisierung ausgerichtet, mit all ihren verheerenden Folgen: Massentierhaltung mit Einsatz von erlaubten Antibiotika und verbotenen Hormonen, Überschußproduktion mit Hilfe giftiger Spritzmittel und schädlicher Treibdünger auf den Feldern, Anwendung gentechnischer Methoden zur Ertragssteigerung, Subventionsdschungel. Kleine Bauern, vor allem in Süd- und Osteuropa oder in den Berggebieten, können da nicht mithalten und gehen zugrunde: Tod der Bauern." (Wolfgang Hingst 1992 in „10 Thesen gegen Großeuropa“, heute leider noch aktueller als damals).
Ø    Ungehinderter Import von Tierqual-Produkten: Produkte, deren Herstellung in Österreich dank des jahrelangen Protests von Tierschützern verboten wurden (wie z.B. die Haltung von Pelztieren, Stopfgänseleber oder Lebendrupf-Daunen und seit 2009 die Käfigeier), können durch den unbegrenzten Warenverkehr in der EU ungehindert importiert werden.
Ø    Subvention anderer Tierquälereien: Durch die jährlichen Zahlungen an Brüssel subventionieren österreichische Steuerzahler verschiedenste Tierquälereien auch in anderen EU-Ländern mit, wie z.B. die Zucht von Bullen für die anachronistischen und blutrünstigen spanischen Stierkämpfe – dadurch ist die Zahl der Stierkämpfe regelrecht explodiert!
Ø    Dem Subventionsbetrug ist Tür und Tor geöffnet, wie jährlich verschwundene Milliarden-Summen bestätigen: In Italien wurden z.B. einohrige (lebende) Rinder gesichtet, um 2x die begehrte Schlachtprämie kassieren zu können. Tiere werden in ein Land exportiert, Subventionen kassiert und wieder importiert – das Spiel kann sich wiederholen...
Ø    Zig Millionen von neuen Tierversuchen verordnete die EU-Kommission, um sog. „Alt-Chemikalien“, die tlw. bereits seit Jahrzehnten im Handel sind, an Labortieren in grausamen Toxizitätstests neu zu „bewerten“. Die EU-Chemikalien-Verordnung REACH sieht nämlich vor, daß Tausende Chemikalien auf ihre Giftigkeit überprüft werden sollen. Schätzungen gehen von bis zu 54 Millionen Tieren aus, die in den nächsten Jahren für REACH leiden und sterben sollen. Dabei ist wissenschaftlich gar nicht nachvollziehbar, daß diese Tierversuche auf den Menschen übertragbar sind, wie Zigtausende vom Markt genommene Medikamente beweisen. Die Kommission möchte so die Konsumenten in trügerischer Sicherheit wiegen.
Ø    Zahnlose EU-Tierversuchs-Richtlinie: Auch bei der am 9. 11. 2010 in Kraft getretenen neuen Tierversuchs-Richtlinie, die bis November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden muß, hat sich die Kommission zugunsten der Interessen der tierverachtenden „Wissenschaft“ durchgesetzt; so bringt diese immer noch keine Wende in Richtung tierversuchsfreier Verfahren. Der „faule“ Kompromiß stellt eine drastische Verschlechterung der ohnehin schon windelweichen Bestimmungen dar. Nicht einmal Versuche an Affen – und sogar an Menschenaffen – wurden darin verboten. Und das obwohl sich 2007 – aller Pharma-Lobbyisten zum Trotz - mehr als die Hälfte der EU-Parlamentarier für einen Ausstieg aus den Affenversuchen und den Einsatz tierversuchsfreier Verfahren ausgesprochen hat!
Ø    Das Europäische Patentübereinkommen besagt ursprünglich in seinem Artikel 53b, daß Pflanzensorten und Tierrassen nicht patentiert werden dürfen. Dies war immer noch ein Stolperstein für gentechnologische Erfindungen im Bereich der belebten Umwelt. Seit 1.9.1999 ist es auf Grund der neuen EU-Patentrichtlinie aber nun möglich, genmanipulierte Tiere und Pflanzen patentieren zu lassen! Folge: Flut von Tierversuchen an genmanipulierten Tieren.
Ø    Singvogelfang in Österreich: Aber auch da, wo die EU Druck auf Österreich ausüben könnte, um „Bräuche“, wie z.B. den Vogelfang im Salzkammergut, zu verbieten, mißt sie mit zweierlei Maß: Während es hierbei zwar zu einer (wirkungslos gebliebenen) Rüge der EU an Österreich gekommen ist, sieht sie bei unvergleichlich größeren Tiermorden, wie dem grausamen Fang und Abschuß von jährlich Millionen Singvögeln im (großen) Italien, tatenlos zu.

Atomkraft und Atommüll

Österreich lehnte schon 1978 in einer Volksabstimmung die Nutzung der Atomkraft ab und das schon errichtete Kernkraftwerk in Zwentendorf durfte nicht in Betrieb gehen. Das war eine richtige Entscheidung des Volkes, denn die Gefahren der Atomkraft und das Problem der Endlagerung des Atommülls sind noch immer nicht gelöst. Vorallem Kinder sind rund um Atomkraftwerke häufigeren Krebserkrankungen ausgesetzt. Niemand kann garantieren, dass nichts passiert und  keine Versicherung versichert ein Atomkraftwerk. Es ist nicht unmöglich, dass ein zweiter  „Super-Gau“, wie inTschernobyl sich ereignet, wo 98 % des radioaktiven Materials nach einer Explosion in die Umwelt gelangte und riesige Schäden verursachte (und verursacht) und viele Menschen verstrahlte und tötete.

                                               


Die folgen für die Umwelt, Mensch und Tier sind katastrophal. Der finanzielle Schaden riesig. Ein Atomkraftwerk in keineswegs sicher, kann auch Ziel eines Terrorangriffs sein und im Kriegsfalle bombardiert werden.

Trotzdem  ist Österreich der EU und damit dem Euratom-Vertrag  beigetreten. Somit ist Österreich seit 1995 Mitglied von Euratom, gegen den Willen des Volkes. Die Kroneneitung vom Sonntag, den 24. Oktober 2010 berichtet auf Seite 21: Derzeit stehen 140 Atomkraftwerke in 14 EU-Staaten in Betrieb. Laut Berechnung fallen somit von 2004 bis 2020 unfassbare 1,8 Millionen Kubikmeter an verstrahltem atomarem Material an. „Die EU-Kommission setzt auf die Behauptung, dass geologische Tiefenlager die Lösung sind. „Eine rein politische Behauptung, für die es keinen wissenschaftlichen Beweis gibt“, prangert Lorenz (Patricia Lorenz, Global 2000, Anmerkung d. Redaktion) die Atomlüge an. 

Die EU zwingt uns also per „Erlass“ den Atommüll zu lagern. Solche Lagerstätten sind äußerst unsicher. So wurden in Endlagern die Atommüllfässer schon rostig und radioaktives Material kam in das Grundwasser und in die Erde.

Warum nicht einen schnellen Umstieg auf erneuerbare Energie anstreben und sich vom Erdöl und Atomkraft  trennen? Viele Länder haben den Peak-Oil-Punkt schon erreicht und die Welt würde sich Kriege ums Öl ersparen. Warum an einer so gefährlichen und teuren Technologie wie der Atomkraft festhalten? Hier werden die Interessen der Atomlobby berücksichtigt und nicht Rücksicht genommen auf das Gemeinwohl und den Mehrheitswillen der Völker der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union! Unterstützen Sie auch das Volksbegehren für den Austritt aus Euratom!

Links: http://diepresse.com/home/politik/eu/607282/index.do 

2010-10-23

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redaktion@eu-austritts-volksbegehren.at

Finanzierung der NATO/EU-Kriege

Um die NATO/EU-Militäreinsätze zu finanzieren wurde schon im Nizza-Vertrag der „Athena-Mechanismus“ eingeführt, weil Gelder der EU sonst nicht fürs Militär verwendet werden durften.  Bei jedem Militäreinsatz wurde in einem Topf eingezahlt und für die Kriege verwendet. Die EU-Parlamentarier wussten über diesen Mechanismus nicht Bescheid und wurden über die Gelder für die Militarisierung nicht informiert. Sie durften nicht darüber abstimmen, hatten und haben über die Finanzierung der EU-Millitäreinsätze nichts mitzureden.

Jetzt mit dem Lissabon-Vertrag dürfen Gelder vom EU-Haushalt für EU-Militäreinsätze nutzbar, ohne die nationalen Parlamente zu fragen! Damit entzog sich die Finanzierung der EU-Militarisierung gänzlich der Demokratie. Die Bürger Österreichs zahlen gegebenenfalls für Kriege auf der ganzen Welt trotz Neutralität.

Außerdem bringt der Vertrag vom Lissabon eine Rüstungsagentur und eine noch engere Zusammenarbeit mit NATO. So wurde die EU zum Militärbündnis. Mit einer Solidaritätsklausel, die härter ist als die NATO-Klauseln. Diese Beistandsklausel bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sich militärisch Beistand geben. Es wird insbesondere mit terroristischen Angriffen begründet. Die EU als Militärbündnis wurde geschaffen.

Für Österreich k a n n die sogenannte irische Klausel in Anwendung kommen. Für die neutralen Länder wurde dieser Strohhalm geschaffen. Aber: Ein Minister oder der Bundeskanzler entscheidet über Krieg und Frieden für Österreich, aber Herr und Frau Österreicher entscheiden das nicht!

Österreich ist schon viel zu tief in dem EU-Militärbündnis integriert und wird in der Praxis mit im Feld stehen.
Diese "Missionen" müssen nicht unbedingt von einem UNO-Mandat legitimiert sein. So geschehen in Jugoslawien und im Irak.

Wer definiert eigentlich was eine terroristische Bedrohung ist? Wer entscheidet das? Die USA? Wer politisch nicht passt ist ein Terrorist? Wer mit der US/EU nicht will, wird bombadiert? Macht man es weiter so wie im Kosovo, wo die EU das eigentliche Sagen hat und die USA das größte Militärcamp aufbaute? Werden Länder einfach als Schurkenstaat deklariert und einmarschiert? Beispielsweise war der Irakkrieg ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Völkerrecht. Dieses Land wurde einfach überfallen und "befreit" und dann aufgeteilt.

Nach dem Lissaboner-Vertrag ist sogar ein militärischer Einsatz innerhalb der EU möglich. So geschehen in Heiligendamm gegen Demonstranten. Theoretisch kann sogar scharf geschossen werden.
 
Die österreichische Bevölkerung will mehrheitlich neutral in Frieden und Freiheit leben und nicht in mögliche Terrorgefahr durch Auslandseinsätze des österreichischen Bundesheeres kommen. Unser Nationalfeiertag erinnert uns an den 26. Oktober 1955. Ein Datum, das mit der vollen Unabhängigkeit unseres Landes und mit der Neutralität Österreichs verknüpft ist. Damals hatten als Ergebnis des Österreichischen Staatsvertrages alle ausländischen Besatzungssoldaten Österreich verlassen und der Nationalrat beschloss am 26. Oktober 1955 das Verfassungsgesetz über die Österreichische Neutralität, die seither eine wichtige Rolle in unserer Außen- und Sicherheitspolitik spielt.

Prof. Bader in Zeit-Fragen:

Die immerwährende Neutralität Österreichs

Von Prof. Dr. Erwin Bader, Wien
Mit dem folgenden sehr lesenswerten Beitrag von Professor Erwin Bader möchten wir unsere Serie zum Thema Neutralität fortsetzen. Professor Bader führt die Bedeutung der immerwährenden Neutralität für Österreich klar vor Augen. Er zeigt, wie wichtig es für dieses Land ist, an dieser aussenpolitischen Maxime festzuhalten. Vorbild und Modell für das österreichische Neutralitätsgesetz von 1955 war die Schweiz, was einmal mehr den zentralen Beitrag der Schweiz zu einem friedlichen Europa nach dem Zweiten Weltkrieg aufzeigt. Die Schweiz und auch Österreich haben es nicht nötig, nach Brüssel zu wallfahren!
Unser österreichischer Staatsfeiertag ist jener Tag, an welchem der feierlichen Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes durch den Nationalrat gedacht wird. Schon anlässlich der Vorbereitung jenes Beschlusses hatte ja Bundeskanzler Ing. Julius Raab ausdrücklich den freien «Willen» und das «tiefe Verlangen des österreichischen Volkes zur immerwährenden, dauerhaften Neutralität» betont. Am Beschlusstag bestärkte Bundeskanzler Raab dies noch und weist auf die erstmalige bewusste Nationswerdung Österreichs durch den 26. Oktober hin: «Mit dem heutigen Tag wird der Unterschied gegenüber der seelischen Verfassung des österreichischen Volkes im Jahre 1918 voll sichtbar. (É) Das österreichische Selbstbewusstsein hat sich (É) bis zu einem eigenständigen österreichischen Nationalbewusstsein gesteigert.» Dieser «besondere österreichische Beitrag zur europäischen Friedensordnung» sei fernerhin «keine provisorische, widerrufliche Beschränkung unserer Souveränität», sondern «bindet auch unsere Kinder und Kindeskinder.» [Hervorhebungen durch den Autor]
Durch den Nationalfeiertag in Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes (26. Oktober 1955) wird die spezifische Verbindung der Neutralität mit der Entstehung des österreichischen Nationsbewusstseins gewürdigt. An diesem ersten Tag nach der wiedererlangten politischen Freiheit, nach dem Abzug des letzten Besatzungssoldaten (25. Oktober), wurde die Erklärung der immerwährenden Neutralität als Akt der freien, selbstbewussten Entscheidung über die Zukunft und Zielsetzung unseres Staates feierlich beschlossen. mehr>>>