2012-11-21

Das Wiener Manifest

vom 26. Oktober 2012 zum Austritt der immerwährend neutralen Republik Österreich aus der Europäischen Union mit allen ihren Folgeverträgen

1.    Wir, österreichische Frauen und Männer aus allen Bundesländern unserer Republik, haben uns in Wien, in der Bundeshauptstadt unserer Republik, friedlich versammelt, um an unserem Nationalfeiertag die wortgetreue Umsetzung des Nationalfeiertagsgesetzes1 einzufordern. Wir sind hier wegen der Tatsache, «dass Österreich am 26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs2 seinen Willen erklärt hat, für alle Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit zu wahren und sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, und in eben demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende Neutralität festgelegt hat» und dass Österreich damit seinen Willen bekundet hat, «als dauernd neutraler Staat einen wertvollen Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu können». Wir sind uns bewusst, dass diese von uns stets nach Schweizer Muster aufgefasste immerwährende Neutralität3 es war, die uns mit dem Wiener Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 den Abzug der alliierten Sieger- und Besatzungsmächte des Zweiten Weltkrieges und ihrer militärischen Streitkräfte aus unserem Land beschert hat – und damit die volle Freiheit innerhalb der Völkerrechtsfamilie.
    57 Jahre danach muss diese inzwischen an die EU verlorengegangene Freiheit voll wiederhergestellt werden!
2.    Wir fordern heute von den obersten Staatsorganen unserer Republik, dem Bundespräsidenten und den Mitgliedern des National- und Bundesrates die sofortige Einleitung des Austritts aus der «Europäischen Union» mit allen ihren Folgeverträgen zur Wiedererlangung der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes im Sinne je des Art. 1 Abs. 1 der beiden UN-Weltmenschenrechtspakte vom 16. Dezember 1966.4 Demnach haben alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung, und sie können kraft dieses Rechtes frei über ihren politischen Status und in Freiheit über ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung entscheiden.
    Artikel 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes lautet: «Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.» Was ist aber denn für uns Österreicher volksabstimmungslos aus der EU geworden, seit ein Teil der österreichischen Menschen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 ihr erst- und letztmalig das Vertrauen schenken durfte? Anderswo: in Frankreich (am 29. Mai 2005), in den Niederlanden (am 1. Juni 2005) scheiterte die EU-«Verfassung für Europa», in Irland (am 12. Juni 2008) zunächst seiner Neutralität wegen der Lissaboner Ersatz-Verfassungsvertrag – kraft Spruch dieser Völker. Währenddessen liessen in Österreich unsere Staatsfunktionäre die EU ihren Weg ungehindert fortsetzen – bis zu einer «Schuldenunion» und einem ESM, die die Lebensverhältnisse vieler künftiger Generationen europäischer Menschen schwerstens belasten. Ja, unsere Staatsfunktionäre förderten die EU auf diesem Weg auch noch.5 Offen durfte sogar nicht nur ein Spitzenfunktionär der EU von einer umfassenden «Europäischen Fiskalunion» sprechen, also nicht nur mehr von einem «Europäischem Bundesstaat», sondern von einem die Staatlichkeiten der europäischen Völker überhaupt verschlingenden Kollektiv.
3.    Wir glauben, dass damit der Krug voll ist und wir als Bürger eines immerwährend neutralen Staates den vielen Schickalsgenossenschaften in anderen europäischen Staaten das hiermit gesetzte Zeichen unserer Solidarität schuldig sind.
Wir Österreicher werden auch ausserhalb der EU Europäer sein und bleiben – in friedvoller Solidarität mit allen Menschen auf der Erde!
Für die vielen Teilnehmer an der gesamtösterreichischen Demonstration:
Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Barki, Wien
Mag. Klaus Faissner, Wien
Justizminister a.D., Univ. Prof. Dr.
Hans Richard Klecatsky, Innsbruck
Univ. Prof. Dr. Karl Socher, Innsbruck
1     Präambel zum Bundesgesetz vom 28. Juni 1967. BGBl Nr. 63
2    BGBl. Nr. 211/1955
3    Moskauer Memorandum vom 15. April 1955
4    BGBl. Nr. 1978/590, 591
5    Jedenfalls offen durch das Bundesverfassungs­gesetz BGBl I 2008/2 bis zu den «Rettungs­schirmen» und dem «ESM».


Quelle: Zeit-Fragen

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