Österreich wird die Anhebung des Gesamtgarantievolumens der im Juni 2010 gegründeten "European Financial Stability Facility" (EFSF) auf 780 Mrd. € mittragen!
Es gibt Überlegungen, den Schutzschirm EFSF als eine Bank zu führen.
Der Euro-Schutzschirm EFSF soll 2013 in den ESM übergeleitet werden, gewünscht wird diese Überleitung schon früher.
Die Summen zur Euro-Rettung werden immer unvorstellbarer: Sollte sich der Bericht der "Financial Times Deutschland" bestätigen, dann sind die EU-Staats und Regierungschefs willig, den Euro-Rettungsschirm (EFSF) auf eine Billion Euro zu erhöhen. Der britische "Guardian" berichtet sogar von einer Summe in Höhe von zwei Billionen Euro. Noch dementieren die Beteiligten entsprechende Pläne...
FPÖ und BZÖ begründeten ihre Ablehnung mit der Sorge um künftige Generationen, die die finanziellen Folgen dieser Entscheidung tragen müssen (...) Ein Abänderungsantrag des BZÖ für eine Volksabstimmung zur Fortsetzung der Griechenlandhilfe blieb in der Minderheit von FPÖ und BZÖ.
Die Grünen beurteilten die Ausweitung des EFSF-Haftungsrahmens und die Bemühungen für einen permanenten europäischen Stabilitätsmechanismus positiv. (...) >>>>mehr
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2011 Ausgegeben am 7. Oktober 2011 Teil I
90. Bundesgesetz: Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1390 AB 1409 S. 120.)
90. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:
§ 2a lautet:
„§ 2a. (1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.“
Fischer
Faymann
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