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hs. In Deutschland sollte das Parlament ausgeschaltet werden. Dank einer
Verfassungsbeschwerde stoppte das Bundesverfassungsgericht vorerst diesen
Staatsstreich bis zur Verhandlung.>>>> mehr.
In Österreich werden ESFS, ESM, Eurobonds und die Verlagerung des Haushaltes
an ein Gremium von SPÖ, ÖVP und den Grünen abgesegnet. Es sollte auch in Österreich
Verfassungsbeschwerde eingelegt werden!
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Die EU wird zur Finanzdiktatur! Die Verfassungsrichter müssen handeln!
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 68/2011 vom 28. Oktober 2011
Beschluss vom 27. Oktober 2011
2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen „Euro-Rettungsschirm“:
Vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf
sogenanntes 9-er Sondergremium
Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen
Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“,
in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft,
die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) gegründet worden
ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von den
Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen,
die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz
zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz -
StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler
Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.
Über die Einzelheiten informieren insoweit die Pressemitteilungen Nr.
37/2011 vom 9. Juni 2011 und Nr. 55/2011 vom 7. September 2011, die auf
der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden können.
Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte
maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem
Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren
Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise und der gestiegenen
Ansteckungsgefahren unter den Euro-Mitgliedstaaten auszustatten. Die
europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14.
Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund
211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und
die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt. Zudem wurden die
Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen
Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF grundsätzlich der
Zustimmung des Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und
Vertraulichkeit soll dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3
StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt werden, deren
Mitglieder aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses
zu wählen sind. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von
Ansteckungsgefahren soll nach der Neuregelung regelmäßig besondere
Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegen. In allen übrigen Fällen
kann beides von der Bundesregierung geltend gemacht werden. Hiergegen
steht dem Gremium ein Widerspruchsrecht zu, das nur mit Mehrheit ausgeübt
werden kann, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten
Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7
StabMechG die Unterrichtungsrechte des Bundestages auf das Gremium
übertragen werden.
Am 26. Oktober 2011 hat der Bundestag die neun Mitglieder des Gremiums
gewählt (sogenanntes 9-er Sondergremium).
Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und wenden
sich im Wege des Organstreitverfahrens verbunden mit einem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die mit der Gesetzesänderung
eingeführte Neuregelung der Beteiligung des Bundestages. Sie sehen sich
durch die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf
das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der
einstweiligen Anordnung entschieden, dass bis zur Entscheidung im
Organstreitverfahren die Beteiligungsrechte des Bundestages nicht durch
das neu konstituierte Gremium wahrgenommen werden dürfen.
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche
Folgenabwägung ergibt, dass den Antragstellern gewichtige Nachteile
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und sich das
Organstreitverfahren später als begründet erwiese. Sie könnten
zwischenzeitlich in ihren Statusrechten als Abgeordnete aus Art. 38 Abs.
1 Satz 2 GG irreversibel verletzt werden. Denn bis zur Entscheidung in
der Hauptsache könnte das Sondergremium Entscheidungen treffen, die die
Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung des Bundestages berühren, so etwa indem es die
Zustimmung zu einer Notmaßnahme der EFSF auf Antrag eines
Mitgliedstaates der Euro-Zone erteilte. Diese mögliche Rechtsverletzung
wäre durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen, da die Bundesrepublik
Deutschland nach erfolgter Zustimmung völkerrechtlich bindende
Verpflichtungen eingegangen wäre. Demgegenüber wiegen die Nachteile
weniger schwer, die entstünden, wenn das Bundesverfassungsgericht die
begehrte einstweilige Anordnung erließe, in der Hauptsache aber dem
Antrag im Organstreitverfahren der Erfolg zu versagen wäre. Die
Nichtausübung der Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte durch das
Sondergremium bis zur Hauptsacheentscheidung führte nicht dazu, dass die
erforderliche Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in diesem Zeitraum
nicht gewährleistet wäre. Vielmehr kann die Bundesregierung jederzeit
notwendige Zustimmungen gegenüber dem Deutschen Bundestag beantragen,
über die dann das Plenum entscheidet.
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