Der Beitritt Österreichs in die Europäische Union und die Folgeverträge von Nizza, Amsterdam und Lissabon sind verfassungswidrig. Die Österreicher stimmten zwar dem Beitritt in die EU mehrheitlich zu, aber nicht der damit einhergehenden umfassenden Änderung der Bundesverfassung. Zudem wurde die österreichische Bevölkerung nicht wahrheitsgemäß über die Folgen des Beitritts Österreichs in die EU informiert. Über die Annahme der Folgeverträge gab es keine Volksabstimmungen.
DIE EU WURDE FUNKTIONAL ZU EINEM BUNDESSTAAT
Die von Österreichs Parlamentariern übertragenen Befugnisse sind nicht eng begrenzt – so wie sie sein sollten -, sondern unüberschaubar weit. Von den vorgeschriebenen „begrenzten Einzelermächtigungen“ zur Übertragung von Politiken an die Union kann keine Rede mehr sein. Die EU ist eine Institution, die das Recht setzt, also ein Bundesstaat – aber ohne die nötige Legitimation: ein verfasstes Volk. Wir leben aber unter den Zig-tausenden Richtlinien und Verordnungen: So kritisierte sogar Deutschlands Ex-Präsident Roman Herzog,
dass schon bis zu 84 % aller Gesetze von der EU ausgehen.
DIE „GRUNDFREIHEITEN“ DER EUROPÄISCHEN UNION
Die so genannten „Freiheiten des Marktes“, nämlich die Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglichen eine auf Profitmaximierung ausgerichtete Politik, die den meisten Menschen enorm schadet. Da ist kein Platz für eine
ausreichende Sozialpolitik, weil auch die Mitgliedsländer zu heterogen sind. Diese Politik der „Eliten“, zu Lasten der „Schwachen“ wird vom Europäischen Gerichtshof aber rigoros durchgesetzt.
DIE EU IST TEIL DES GLOBALEN MARKTES
Die Grundzüge der Handelspolitik fallen unter die „ausschließlichen Angelegenheiten“ der EU. Die Nationen können keine Handelsverträge mehr abschließen. Die Parlamente haben über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik keine Entscheidungsbefugnis. Die EU und damit Österreich ist zu einer Region der internationalen Wirtschaft geworden. Der Grundsatz der schrankenlosen „offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb“ ist nicht sozial und nicht demokratisch im Sinne des Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
POLIZEI UND JUSTIZ
Diese Bereiche werden mit dem Vertrag von Lissabon weitestgehend der EU unterstellt. Der Schutz der inneren Sicherheit ist großteils nicht mehr in der Hand der Nationalstaaten. Das bedeutet einen weiteren Verlust existentieller Staatlichkeit Österreichs.
HERKUNFTSLAND- ODER ANERKENNUNGSPRINZIP
Alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland der EU erlaubt sind, müssen auch in Österreich zugelassen werden. Der Druck auf dem Arbeitsmarkt wird dadurch stärker. Dadurch wird die Zahl der Arbeitslosen und der Menschen, die in Not und Armut leben, weiter ansteigen.
Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“ der EU - des Binnenmarktes -, durch Textauslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)hergeleitet wurde, hat verheerende Auswirkungen: Immer mehr Bauern und Mittelstandsbetriebe müssen aufgeben, oder sind am Rande des Konkurses.
Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem Lohndumping machen einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne, zu Lasten der Arbeitslosen und in prekäre Arbeitsverhältnisse gedrängte Menschen. Beispielsweise können polnische Unternehmen, mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen
Arbeitern - nach deren Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig werden und die Löhne drücken. Die Unternehmens-mitbestimmung kann man damit umgehen. Diese Politik kann kein Parlamentarier mehr einschätzen und verantworten und ist gegen das Sozialprinzip.
DIE KOMPETENZ-KOMPETENZEN
Eine „Flexibilitätsklausel“ ermöglicht der EU-Gesetzgebung sich selbst Befugnisse zu geben, um ihre weiten Ziele zu erreichen. Es können europäische Steuern eingeführt und der Vertrag geändert werden.
NEUTRALITÄTSWIDRIGE MILITÄRVERFASSUNG
Ein Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte Aufrüstung. Dazu gehören weltweite „Missionen“ (Kriege) gegen den „Terror“!
EU-GESETZGEBUNG IST NICHT DEMOKRATISCH
Der demokratische Schutz einer Gesetzgebung, die Teilung der „Gewalten“ fehlt der Union. Das EU-Parlament ist keine echte „Legislative“ weil es kein verfasstes EU-Volk vertritt. Es kann eigenständig keine Gesetze beschließen und wird nicht gleichheitlich gewählt. So stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil vom 30. Juni 2009 fest: Das Europäische Parlament (EP) ist eine Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten und dürfe auch weiterhin nicht demokratisch legitimieren. Die Wahlgleichheit ist keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung. Sie gehört zu den für alle europäischen Staaten verbindlichen Rechtsgrundsätzen. (...) (Abs. 284) Das Europäische Parlament bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedstaatlichen Kontigentierung der Sitze eine VERTRETUNG DER VÖLKER DER MITGLIEDSSTAATEN.
Das heißt: Die angebliche Stärkung des Europäischen Parlaments ist im Grunde kein großer demokratischer Erfolg, das EP ist weiterhin kein legislatives Parlament. Zwar ist der Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, aber nur in bestimmten Politikbereichen. In den wichtigsten Bereichen der EU-Politik wie insbesondere der Bestimmung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten und im Haushaltsdisziplinierungsverfahren wird das "EU-Parlament" lediglich von Maßnahmen oder Beschlüssen unterrichtet. In die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist es so gut wie nicht eingebunden; es wird zu den "wichtigesten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen" "regelmäßig gehört" und "über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet" (Verf. Beschw. S 325).
Das Europäische Parlament vertritt vor allem kein verfasstes Volk. Die Gewalten sind auf europäischer Ebene also nicht geteilt. Die wesentlichen Rechtssetzungsorgane in der EU sind wie bisher die Kommission und der Rat, beides Exekutivorgane. Zudem interpretiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vertragstexte für die Integration eigenwillig und hat in seiner über 50-jährigen Rechtsprechung noch nie die Notbremse für ein Mitgliedsland gezogen und festgestellt, dass der Wesengehalt eines Grundgesetzes verletzt wurde. Immer wurde für das "Gemeinschaftsrecht" entschieden.
EINIGE VORRAUSSETZUNGEN FÜR EINE ZUSAMMENARBEIT DER UNABHÄNGIGEN VERFASSUNGSSTAATEN IN EUROPA:
- Streichung der neoliberalen „Grundfreiheiten“ der EU
- Recht auf „politische Freiheit der Bürger“ durch mehr unmittelbare Demokratie
- Keine Aufrüstungsverpflichtung – Neutralitätsgarantie für Österreich
- Volksabstimmungen zu allen wichtigen Änderungen und Entscheidungen
- Vorrang der nationalen Verfassungen vor dem Gemeinschaftsrecht
- Das letzte Wort in Sachen Grundrechte soll das österreichische Verfassungsgericht haben und nicht der Europäische Gerichtshof
- Abschaffung der Kompetenz-Kompetenzen
- Eine gerechte, menschliche Wirtschaftsordnung für das Gemeinwohl
- Die neue EU-Charta der Grundrechte wieder außer Kraft setzen.
- Ausrichtung auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948.
- Nationale Bankenschutzgesetze, kein „Casinokapitalismus“
- Eigene Währung für die Mitgliedstaaten und Sozialklausel
- Enge Zusammenarbeit mit der Schweiz
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