2011-02-20

Neutralität

 Aus der Verfassungsbeschwerde gegen den Beitritt Österreichs in die EU und die Folgeverträge:

Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Verfassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Österreichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt.

Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Europäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernelemente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren.

Das widerspricht bereits dem ersten Absatz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwährende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwiegende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität aufrecht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen“. Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militärmaßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völkerrechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind.

Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“. Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidigung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutrali-tätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäi-sche Union integriert.

Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungsunion deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zudem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu.

Die Verteidigung, die ausweislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidigung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Si-cherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.

Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflichteten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließlich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates.
Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidigungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, verbindlich.

Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Österreich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“. Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.

Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend eigeschränkt und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuropäischen Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet.

Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne einschließt.

(Prof. Dr. jus. K. Albrecht Schachtschneider- Verfassungsbeschwerde S 364)



 Die Neutralität Österreichs wird – so argumentieren auch Verfassungsexperten – ständig den internationalen Anforderungen angepasst – und so auf einen «Kern» reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ-geführten Regierung, den Artikel 23 f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein Uno-Mandat notwendig ist.

Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den «Terror» und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs «nach Schweizer Muster» steht nach wie vor in voller Geltung, und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.

Es vollendete erst – jeglichen inner­österreichischen Verfassungsfragen vorausgehend – die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr. 1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des «Moskauer Memorandums» vom 15. April 1954 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr. 152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später5 zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der «umfassenden Landesverteidigung» gestellt.

Art. 9a B-VG6 sagt: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen (Abs. 1).

Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschliesslich des Parlaments, nicht sistiert werden.

Die Neutralität ist also mit der äusseren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren «Baugesetzen» oder «Grundprinzipien», mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes «immerwährend», «dauernd», «für alle Zeiten» verknüpft – somit eine die einfachen, nicht «immerwährenden» Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23 f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschliesslich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen!

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach «Schweizer Muster», und diese besteht seit Jahrhunderten. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig «immerwährendes» Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art. 80 B-VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch «geistig», «zivil», «politisch», nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU, und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll. 
Nach Art. 44 Abs. 3 B-VG, der wörtlich besagt: «Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens des Art. 42» (Verfahren vor dem Bundesrat), «jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen» – die gesamte österreichische Diskussion um den Lissabonner EU-Vertrag drehte sich doch um die Frage, ob darin eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung zu sehen sei!
Gewiss, aber eben auch irreführend, weil – wie schon gesagt – Auslieferung, Abtretung, Leasing, jegliche Veräusserung von Staatshoheiten an auswärtige (supranationale) Entitäten eine Sache der präverfassungsrechtlichen Selbstbestimmung des Volkes bleibt und schon deshalb seiner Mitwirkung an dem staatsrechtlichen Veräusserungs-(Unterwerfungs-)akt bedarf, hinsichtlich der Neutralität auch deshalb, weil das Neutralitätsverfassungsgesetz als eine das Aussenverhältnis der Republik betreffende Staatsexistenz­(fundamental)norm abseits der «Bundesverfassung» nicht schlechthin unter den historisch auzulegenden «Bundesverfassungs»-begriff des Art. 44 Abs. 3 (ursprünglich: Abs. 2) B-VG fällt, dessen Gesamtänderung nach herrschender, der verschwommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2455 folgender verschwommener «Lehre» jedenfalls nur eine Änderung der inneren «Leitenden Grundsätze», «Baugesetze», «Prinzipien» etc. bedeuten soll oder gar nur deren «Kern». Ungeachtet ihrer gefährlichen7 Unklarheit wurde die aus dem Jahre 1920 stammende Verfassungsbestimmung seither weder geändert, noch auch ernstgenommen, sondern von der Verfassungspraxis einfach überspielt.

Schon in der Ersten, dann in der Zweiten Republik wurde da ausschliesslich im Trüben gefischt: Die Gesamtänderung der Bundesverfassung ging «schleichend» vor sich. Der seit den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ständig schwebende Vorwurf der volksabstimmungslosen «Erschleichung der Gesamtänderung der Verfassung»8 fand bei den Verfassungs- und Gesetzesproduzenten ebensowenig Gehör wie der bis in Einzelheiten gehende Vorwurf des grossen Wiener Polyhistors Ernst C. Hellbling: «Die Änderungen der österreichischen Bundesverfassung im Licht des Verfassungsbruchs» (1970)9 oder schon dessen Schrift: «Unterhöhlung der Verfassung» (1966)10.  



Links:
http://www.webinformation.at/htm/neutralitaet.htm

Über die Neutralität im neuen "Bürgerbrief" Nr. 10 ab Seite 6.

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