2011-02-20

Österreichs Bundesverfassung

 

 Über das Verhältnis vom Völkerrecht und österreichischen Staatsrecht:

Wie Österreichs Verfassung für die EU in Vorauseileinder Kapitulation geändert wurde

Autor:  Justizminister a.d Univ. Prof. em. Dr. Hans Richard Klecatsky:

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und österreichischem Staatsrecht wurde in den 60er Jahren verfassungsrechtlich neugeordnet.Unmittelbaren Anlaß dazu bot symptomatischer Weise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4049/1961 über den bloss einfachgesetzlichen Rang des Herzsstücks europäischen Rechtes: der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Erkenntnis stieß mit Recht auf erbitterte wissenschaftliche und parlamentarische Ablehnung.Ohne mich hier auf weitere Einzelheiten einlassen zu können – mancherlei auch für heute Nützliches darüber findet man in meiner aus dem Jahre 1964 stammenden Schrift:“Auf dem Weg zum Weltstaat“ – sei hier nur hervorgehoben,dass die damalige Verfassungreform einmal mit seltener Gründlichkeit vor sich ging:die parlamentarischen Körperschaften konnten sich auf kommissionelle Beratungen von siebzehn namhaften Fachleuten des Völker-und Staatsrechtes stützen,die dabei auch an Österreich und seine Interessen dachten und nicht schon vorneherein nur an die Kapitulation vor anderswo erdachten Praktiken.Ihr Selbstbewusstsein konnten sie nicht zuletzt aus hinreichenden negativen Erfahrungen der ureigenen Geschichte schöpfen,andererseits auch noch aus der eigenen Erlebniswelt mit deutscher und alliierter Okkupation .

Man durfte damals (1964) sagen – und es hat sich erwiesen - die Reform sei „gut durchdacht,sie versuche, die verfallenen Marksteine zwischen dem innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen Recht wieder zu errichten,ohne sich der internationalisierenden Tendenz unseres Zeitalters zu widersetzen“.Sie nötigte die Regierungsorgane und ihre Verhandler , schließlich die Parlamentarier über die Vereinbarkeit ausländischer Ansinnen mit der österreichischen Verfassung schärfer nachzudenken,als das bis dahin je geschehen war, und die Grundsätze des einheimischen Verfassungrechtes ernster zu nehmen,als das nur kostenintensive Brillieren einer „Völkerrechtsfreundschaft“ auf dem internationalen Parkett durch Unterzeichnung und Ratifizierung von zwischenstaatlichen Verträgen,denen dann als nicht „self-executing“ die innerstaatliche Verbindlichkeit abgesprochen wurde.

Ein verfassungsrechtliches Transformationssystem wurde geschaffen,das Rechtssicherheit nach Innen und Außen verbürgte,indem es die österreichischen Staatsorgane beim Abschluss von zwischenstaatlichen Verträgen zwang, sich klar zu werden und darauf festzulegen,was von diesen Verträgen nun auch als innerstaatliches Recht unmittelbar zu gelten habe oder dazu erst durch österreichische Rechtsetzungsakte einer bestimmten Rechtserzeugungsstufe:(Verfassung,Gesetz, Verdnung)bedürfe..Und die damalige Reform beschützte speziell das so lange fremdbesetzte österreichische Staatsgebiet mit den darauf lebenden Menschen gegenüber dem unkontrollierten Treiben ausländischer Staatshoheitsträger aller Art!,

Diesem Verfassungssystem des Jahres 1964 verdankten seither alle Staatsverträge, auch alle EU-Verträge ihre Verschmelzung mit der österreichischen Rechtsordnung ,nicht aber mehr der Lissabonner Vertrag: wenige Tage vor seiner Unterzeichnung haben die SPÖ-ÖVP-Abgeordneten zum Nationalrat gegen die Stimmen der gesamten Opposition( auch der Grünen) die Verfassungslage durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2 mit Wirkung vom 1.Jänner 2008 umgestürzt.Schon die tumultarische Hektik war es,die stutzig machte:die überfallsartige Präsentation durch eine Regierungskoalition,die sich schon in einem Auflösungsstadium befand wurde nicht allein von den Oppositionsparteien,sondern sogar von der sozialistischen Parlamentspräsidentin scharf gerügt und später sogar in sensationeller Weise von der Volksanwaltschaft beanstandet.


Das bisher gegenüber den EU-Verträgen geübte Abschlusssystem mittels Ermächtigung durch besonderer Bundesverfassungsgesetze, über die im Gegensatz zu Staatsverträgen noch die so gefürchteten Volksabstimmungen grundsätzlich möglich gewesen wären, wird durch parlamentarische „Genehmigungen“ ersetzt, die Volksabstimmungen entzogen sind. Durch einfache Gesetze oder Staatsverträge können spezielle österreichische Staatshoheiten selbst der Bundesländer in andere Staaten oder an „zwischenstaatliche Einrichtungen“ exportiert werden. „In gleicher Weise“ kann die „Tätigkeit“ ausländischer „Organe“ in Österreich, wie die „Tätigkeit“ österreichischer „Organe“ im Ausland geregelt werden, diesen letzteren können ausländische und zwischenstaatliche Hoheitsrechte übertragen werden. Dabei kann vorgesehen werden, das österreichische „Organe“ der Weisungsbefugnis der „Organe“ anderer Staaten oder zwischenstaatlicher „Einrichtungen“ oder diese den Weisungsbefugnissen österreichischer „Organe“ unterstellt werden(Art 9 Abs 2 B-VG).

Das österreichische Parlament ,indem es solches zu Lasten der österreichischen Volkssouveränität beschließt, erweist sich dabei schon ganz als unterwürfiges EU-Organ, eifrig besorgt, dass die EU in ihrem österreichischen Unterstaat auch künftig nur mehr „gemähte Wiesen“ vorfindet, wie immer sie sich im einzelnen weiter und zu welcher Endgestalt sie sich auch entwickeln mag. Diese kennt heute natürlich noch niemand, aber man fragt sich: hat die Republik Österreich als souveräner Staat schon jetzt voll abgerüstet und sich durch seine Repräsentanten - ohne das Volk zu fragen – auf die volle Liquidation in vorauseilender Kapitulation vorbereitet? Kein Wunder, dass im Volk dieser Verdacht entsteht, denn das gleichzeitig mit dieser EU-Reform“ verbundene „Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz“ erklärt ca. 500 Verfassungskomplexe auf 27 (A4)Bundesgesetzblattseiten, die allein für die Anführung der Betitelungen erforderlich sind, teils als nicht mehr geltend, teils aufgehoben, teils zu einfachem Gesetzesrecht, darunter 94 Staatsverträge. In Hinkunft, soll es – so wird in den Erläuternden Bemerkungen offen gesagt – keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Staatsverträge mehr geben, also zunächst auch keine Volksabstimmung über das weitere schleichende Schicksal Österreichs in der sich schleichend entwickelnden EU .All das entscheidende bundesverfassungsrechtliche Beiträge zur Öffnung einer EU-Region: Österreich samt der Staatlichkeit ihrer Bundesländer.

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Hans Klecatsky wurde als ältester Sohn von Josef und Maria Klecatsky, geborene Schartel, in Wien geboren. Die vierklassige Volksschule besuchte er in Wien-Meidling, nach Aufnahmeprüfung das achtklassige Realgymnasium, die Bundeserziehungsanstalt Traiskirchen, an welcher er im Mai 1938 die Matura ablegte.
Nach Erfüllung seiner Pflichten beim Reichsarbeitsdienst in Tannheim (Tirol) und Salzfelden (Salzburg) begann er im Wintersemester 1938/39 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, welches er ob der kriegsbedingt eingeführten Trimestereinteilung bereits im September 1940 erfolgreich mit einem Magister abschließen konnte. Aufgrund der Übernahme des deutschen Justizsystems nach dem Anschluss Österreichs erfolgte zusätzlich zudem die Abnahme des deutschen Referendarexamens vor dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Wien am 28. September 1940.
Nach seinem Studium wurde Klecatsky nach Prag zum Kriegsdienst in die Deutschen Luftwaffe eingezogen (1.10.1940 – 8.5.1945). Parallel wurde er mit Wirkung vom 11. November 1940 durch den Gerichtspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien zum Rechtsreferendar bestellt und mit Wirkung vom 17. Juni 1944 zum Assessor ernannt. Nach dem Krieg nahm er seine akademischen Studien wieder auf und wurde 1947 zum Dr. jur. promoviert.
In der Zweiten Republik trat er in den Justizdienst, kam als Richter 1951 in den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und 1959 als damals jüngstes Mitglied als Hofrat an den Verwaltungsgerichtshof und 1964 als Ersatzmitglied auch an den Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich.
Nach einem Lehrauftrag für Verwaltungsverfahrensrecht an der damaligen Wiener Hochschule für Welthandel im Studienjahr 1969/61 habilitierte Klecatsky sich 1964 an der Universität Innsbruck als Dozent für Allgemeine Staatslehre, Verfassungs- und Verwaltungsrecht; am 21. Januar 1965 wurde er Professor für Öffentliches Recht.
Von 1966 bis 1970 übte Hans Klecatsky die Funktion des Bundesministers für Justiz aus (parteilos). Wichtige erarbeitete Gesetze bzw. Erfolge seiner Amtszeit waren das Organhaftpflichtgesetz (1967), das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (1968), die Abschaffung von Todesstrafe, standgerichtlichem Verfahren und Ausnahmegerichtsbarkeit (1968), das Strafvollzugsgesetz (1969), das Bewährungshilfegesetz (1969) sowie das strafrechtliche Entschädigungsgesetz (1969). Sein Wirken als Bundesminister würdigte der österreichische Bundespräsident Heinz Fischer im Jahr 2010 als wichtigen Bestandteil zur Sicherung und Ausgestaltung des Rechtsstaates [1].
Seit 1965 leitete Klecatsky das Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck bis zu seiner Emeritierung 1991. Seitdem übernimmt Klecatsky als einfacher Professor weiterhin Lehr- und Forschungstätigkeiten, vor allem auf dem Gebiete der Menschenrechte, des Volksgruppenrechtes und des Europarechts. Als Klecatskys bedeutendste wissenschaftliche Leistung gilt seine rechtstheoretische Durchdringung des Problems der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Staates [2].
Ferner ist Hans Klecatsky Gründungs- und Ehrenobmann des "Europäischen Ombudsmann-Instituts" sowie Gründungs- und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission [

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