hs. Die Hoffnung der Bürger in Deutschland und
den anderen EU-Mitgliedsländern ist ein Stopp der
Milliardentransfers und Haftungen durch das
Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Kerns
der Verfassungsidentität!
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011
2 BvR 987/10
2 BvR 1099/10
2 BvR 1485/10
Mündliche Verhandlung in Sachen
„Griechenland-Hilfe / Euro-Rettungsschirm“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
5. Juli 2011, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über Verfassungsbeschwerden, die sich gegen deutsche und europäische
Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen richten, die im Zusammenhang mit der
Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm im Raum der Europäischen
Währungsunion stehen.
I. Griechenland-Hilfe
Im Mai 2010 stellten die Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe auf Antrag
Griechenlands im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des
Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereit und
versprachen, Griechenland mit bilateralen Darlehen zu unterstützen. Um
die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen,
verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 das Gesetz zur
Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität
in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
Republik. Dieses Gesetz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen,
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für
Kredite an Griechenland zu übernehmen. Einen hiergegen gerichteten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das
Bundesverfassungsgericht ab (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, BVerfGE 125, 385,
Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010).
II. Euro-Rettungsschirm
Ebenfalls noch am 7. Mai 2010 kamen die Staats- und Regierungschefs der
Euro-Gruppe in Brüssel zusammen und vereinbarten, dass die EU-Kommission
einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zur Wahrung der
Finanzmarktstabilität in Europa vorschlagen sollte
(„Euro-Rettungsschirm“). Der Rat für Wirtschaft und Finanzen
(ECOFIN-Rat) beschloss daraufhin die Schaffung eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus. Dieser setzt sich zusammen aus dem auf eine
EU-Verordnung gestützten europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
(EFSM) und aus der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF).
Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und
Kreditlinien, die auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der
Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe beruht. Auch die Europäische Zentralbank
(EZB) ließ sich in den neuen Ansatz einbeziehen, indem sie ein „Programm
für die Wertpapiermärkte“ beschloss. Unter anderem ermächtigte der
EZB-Rat dabei die Zentralbanken des Eurosystems, Schuldtitel, die von
Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Euro-Mitgliedstaaten
begeben werden, auf dem Sekundärmarkt anzukaufen (ABl Nr. L 124/8). Die
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung
eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1)
stützt sich auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Danach kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund
außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von
Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten
ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der EU gewährt werden.
Um auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung
finanziellen Beistands über die EFSF zu schaffen, verabschiedete der
Deutsche Bundestag am 21. Mai 2010 das Gesetz zur Übernahme von
Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus. Dieses Gesetz ermächtigt das
Bundesministerium der Finanzen, Gewährleistungen zur Absicherung von
Krediten bis zu einer Höhe von 147,6 Milliarden Euro zu übernehmen, die
die EFSF aufnimmt. Auch einen hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht ab
(vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2010
- 2 BvR 1099/10 -, BVerfGE 126, 158, Pressemitteilung Nr. 38/2010 vom
10. Juni 2010).
III. Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die ergriffenen Maßnahmen
Unionsrecht verletzen und Ultra-Vires-Handeln darstellen; sie rügen
unter anderem die Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14
GG sowie eine Beeinträchtigung des Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG,
insbesondere unter den Aspekten einer Verletzung des Demokratieprinzips
und einer Beeinträchtigung der Haushaltsautonomie des Deutschen
Bundestages.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in diesen Pilotverfahren
erstmals in der Hauptsache über verfassungsrechtliche Fragen im
Zusammenhang mit der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm.
Beim Bundesverfassungsgericht sind zahlreiche weitere
Verfassungsbeschwerden zu diesen Themenkomplexen anhängig, über die
anschließend zu entscheiden sein wird.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 5. Juli 2011
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 30. Juni
2011, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung
hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und
TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats
nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der
Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der
Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind
ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich
für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen
der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
I. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
1. Beschwerdeführer (2 BvR 987/10 und 2 BvR 1485/10)
2. Beschwerdeführer (2 BvR 1099/10)
3. Äußerungsberechtigte
a) Deutscher Bundestag
b) Bundesregierung
II. Zulässigkeit
1. Rügefähigkeit der Beschwerdegegenstände
a) Innerstaatliche Rechtsakte
- Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz
(„Griechenland-Hilfe“)
- Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines
europäischen Stabilisierungsmechanismus
(„Euro-Rettungsschirm“)
b) Rechtsakte und Handlungen im Übrigen (Europäische Union,
Mitwirkungshandlungen und Unterlassungen der Bundesregierung)
c) Ergänzung des institutionellen Systems der Währungsverfassung
d) Einwirkung auf Marktmechanismen
2. Beschwerdebefugnis
a) Rüge „faktischer Vertragsänderungen“
b) Verstoß gegen Unionsrecht (Ultra-Vires-Rüge)
c) Gewährleistung der Kaufkraft des Geldes / Schutz vor
inflatorischen Wirkungen (Art. 14 GG)
d) Aushöhlung des Wahlrechts durch Verlust der Haushaltsautonomie
des Deutschen Bundestages (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG)
III. Begründetheit
1. Prüfungsmaßstäbe
a) Schutzbereich rügefähiger Grundrechte, insbesondere von
Art. 38 GG
b) Grenzen der repräsentativen Demokratie durch die
unveränderbaren Grundsätze des Demokratiegebots und Grenzen
richterlicher Entscheidungskompetenz
c) Budgetrecht: Gewährleistung dauerhafter haushaltspolitischer
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
2. Subsumtionsgesichtspunkte
a) Prozedurale Absicherung der Verantwortung des
Haushaltsgesetzgebers
b) Quantitative Grenzen für Gewährleistungsermächtigungen
c) Risiko verfassungswidriger künftiger Haushaltsbelastungen
(insbesondere Art. 109, 110, 115 und 143d GG)
d) Vorliegen von unumkehrbaren Verpflichtungsautomatismen
e) Gewährleistungen der haushaltspolitischen Eigenverantwortung
der Mitglieder der Währungsunion
IV. Rechtsfolgen
V. Abschließende Stellungnahmen
Zum
ANFANG des Dokuments
2 Kommentare:
Warum wird nicht auch in Österreich geklagt?
Das Bundesverfassungsgericht muss gegen die Zahlung von Milliarden von deutschen Steuergeldern für die Spekulanten entscheiden! Sonst würde es gegen das eigene Erkenntnis des Lissabon - Urteils sprechen: Der Kern der Verfassungsidentiät muss geschützt sein: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
Kommentar von: Wiener Walzer
Kommentar veröffentlichen