„Die Europäische Union ist eine alternativlose wirtschaftliche Vereinigung souveräner Staaten - Österreich würde ohne sie untergehen und zum Entwicklungsland werden“, so die allgemeine Ansicht von Integrationspolitikern und Erfüllungsgehilfen der EU. Diese von wenigen EU-Profiteuren und deren Handlangern vorgegebene Meinung soll den Menschen Angst vor dem notwendigen Austritt aus der EU machen. Über Alternativen wird gänzlich geschwiegen.
Zuerst bedarf es schon lange einer Klarstellung: Schon bald nach dem 2. Weltkrieg richteten sich Bestrebungen auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung einen europäischen Bundesstaat begründen. Unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde schon ein Entwurf einer europäischen Bundesverfassung vorgelegt. Schließlich gründete Jean Monnet, ein Wall-Street-Bankier und „Weltbürger“, mit einflussreichen Freunden der amerikanischen Elite, das „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ und schlug eine gemeinsame Währung vor. Dieser Plan scheiterte zwar vorerst 1954 an der französischen Nationalversammlung, jedoch war mit dem EU-Vertrag von Maastricht von 1992, also noch vor dem Beitritt Österreichs zur EU, der US/Monnet-Plan auf dem Weg zur Umsetzung. Das Märchen von einer reinen wirtschaftlichen Vereinigung Europas souveräner Staaten ist somit endgültig begraben.
Andreas Bracher, einer der Herausgeber der Europäischen Schriftenreihe deutet schon im Titel des zweiten Bandes an, worum es geht: Europa im amerikanischen Wertesystem, Bruchstücke zu einer ungeschriebenen Geschichte des 20. Jahrhunderts, (ISBN 3-907564-50-2). Andreas Bracher fasst wie folgt zusammen: (…) „Das neue Gebilde, die „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EKGS) war der entscheidende erste Keim der heutigen Europäischen Union. Es war von vornherein als voller Staat angelegt (…) Von Monnet stammte auch der Plan, mit dem Anfang der fünfziger Jahre eine gemeinsame europäische Armee geschaffen werden sollte – ein Plan, der allerdings 1954 im französischen Parlament abgelehnt wurde. (…) Zu seinem großen Gegenspieler wurde schließlich de Gaulle, der 1958 in Frankreich an die Macht kam. De Gaulles Konzept von einem „Europa der Vaterländer“ war ein Gegenentwurf zu Monnets supranationalem Gebilde. (…) Wenn die Amerikaner selbst ihr Hinarbeiten auf eine europäische Einigung begründeten, so behaupteten sie anfangs, sie sei notwendig für die Abwehr des Kommunismus. Auffällig ist aber, dass mit Mc Cloy, Averell Harriman und Dean Acheson einige derjenigen Personen zu Inspirationen des europäischen Einigungsprozesses wurden, die bereits seit 1944 auf den Bruch mit der Sowjetunion bewusst hinarbeiteten. Das Gesamtszenario dieser Jahre legt nahe, dass hier eine Gruppe von Menschen den Kalten Krieg forciert und dann als Hintergrund für andere Pläne benutzt hat. Mit der Überbetonung der sowjetischen Gefahr entstand jene politisch-psychologische Situation, in der die Europäer bereit waren, sich unter dem Schild der USA zusammenzuschließen, um damit die Westfesselung Deutschlands abzusichern. (…) Für die amerikanische Politik ist es ebenso wichtig gewesen, dass diese von ihr gewünschte europäische Vereinigung freiwillig und aus eigener Initiative hervorgegangen ist, wie es gewöhnlich wichtig für sie ist, in einem Krieg die anderen dazu zu bringen, die Rolle des Angreifers und des Schuldigen zu übernehmen. Es ist jene raffiniert-unscheinbare, indirekte Art der Herrschaftsausübung, wie man sie auch vom Aufbau des Römischen Reiches kennt, das sich ja durch lauter Verteidigungskriege und Defensivbündnisse vergrößerte. (…)
Wenn man dieses Triebwerk in Gang halten wollte, so gehörte dazu auch, die Furcht vor Deutschland lebendig zu halten. Das ist ein wesentlicher Grund für die ungeheure Bedeutung der NS-Thematik in der westlichen Öffentlichkeit und dafür, dass es so wichtig war, die Erinnerung an diese Vergangenheit zu pflegen. (…) das „Aktionskomitee“, das er 1955 gegründet hatte, wurde teilweise aus den USA finanziert: von der Ford-Foundation, deren Leiter zeitweise sein Freund McCloy war. Angesichts dieser Tatsachen ist es bemerkenswert und geradezu verdächtig, mit welcher Hartnäckigkeit die Geschichtswissenschaft dieses enge Verhältnis in dem Sinne deutet, dass Monnet die USA für die Durchsetzung seiner eigenen, „europäischen“ Ziele benutzt hätte. Das Umgekehrte wird nur selten in Erwägung gezogen.“
Die Europäische Einigung war von Anfang an keine demokratische Entscheidung der Menschen in Europa. Monnet war ein Agent, vor allem amerikanischer Interessen. So analysiert Andreas Bracher in seinem Werk sinngemäß: Aus Sorge vor einer Versöhnung Frankreichs mit Deutschland und einer Abkoppelung von den Vereinigten Staaten als möglicher Beginn einer eigenständigen, von Washington unabhängigen europäischen Politik löste der deutsch-französische Vertrag von 1963 hektische Aktivität hinter den Kulissen aus, bis der Deutsche Bundestag dem Vertrag eine Präambel voranstellte, durch das ausdrücklich die Bindungen an die USA bestätigt wurden.
Das ist noch ein Indiz, dass die Richtung zu einem „Europa der Vaterländer“ – welches auch heutzutage von vielen gefordert wird -, schon vor Jahrzenten verhindert wurde.
Andreas Bracher abschließend: „Die Schreckensvision aller westlichen Politiker der Nachkriegszeit ist ein neutrales Gesamtdeutschland, das sich mit der Sowjetunion aussöhnen könnte. Das galt es zu verhindern, und ein Mittel dazu war die EU“ (…).
Jetzt wird es klarer: Deutschland, Österreich und alle am Krieg beteiligten Staaten Europas hatten nach dem Zweiten Weltkrieg keine Chance für einen wirklich demokratischen Neubeginn. Es gibt deshalb keinen Grund mehr, die EU zu feiern. Zu feiern wären europäische Bürgerinnen und Bürger, die mündig werden, damit es in Europa mehr freiheitliche, friedliebende, direktdemokratische, neutrale und unabhängige Staaten gibt.
Dieser verfassungswidrige Großstaat, der US-Interessen dient und der auf längere Sicht bis in den Nahen Osten und nach Nordafrika reichen wird, wurde mit dem Lissabon Vertrag weiter gefestigt. Aber wer hat dem zugestimmt? Sicher nicht Österreichs 350000 Arbeitslose und die über eine Million Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen. Wenn man die Pensionsvorschussbezieher, Arbeitslose im Krankenstand und jene mit Bezugssperre, Lehrstellensuchende, Übergangsgeldbezieher und wegen Partnereinkommen von der Notstandshilfe ausgeschlossene Menschen sowie 80 000, die in meist sinnlose Kursmaßnahmen gezwungen werden, mitrechnet, hat Österreich in Wahrheit etwa 600.000 Arbeitslose. Die restlichen „glücklichen“ Arbeitsplatzbesitzer müssen für die EU oder für die unverschuldete Krise sparen. Es ist kein Wunder, dass sich immer größere Teile der Bevölkerung in jene Zeiten des Schillings und der Neutralität vor dem EU-Beitritt zurücksehnen: Damals waren 1000 Schilling noch viel mehr wert und Arbeitssuchende konnten leichter eine Arbeit zu finden.
Die „Offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“, die „unsichtbare Hand des Marktes“, welche Wohlstand für alle verspricht - die Religion der EU schlechthin -, ist von Sozialstaaten, wie Österreich einer ist, abzulehnen. Österreich ohne EU würde die von den USA verursachte Finanzmarktkrise nicht so stark spüren: Die EU-Verträge schreiben die Freiheit des Kapitals vor, auch Österreichs „Casino-Kapitalismus-Spekulanten“ konnten und können weiterhin ungehindert in aller Welt zocken.
Wir stehen im Wettbewerb mit übermächtiger Konkurrenz mit Billiglohnländern wie China, wo die Arbeit „nichts“ kostet und Arbeitnehmerschutz ein Fremdwort ist. Dort verdienen ca. 36 % unter 2 Dollar am Tag, davon 10 % unter einem Dollar. Aufgrund von EU-Gesetzen kann man diese Importwaren nicht aus den Regalen verbannen und ausländische Firmen dürfen nach deren Arbeitsrecht mit „Lohnsklaven“ überall in der EU tätig werden. Dazu kommt die Konkurrenz der Arbeitssuchenden aus der ganzen Welt.
Die den Österreichern aufgezwungene Währung Euro ist am Zerfallen und damit der ganze Scheinwohlstand. Die Schulden der Euro-Länder explodieren: Griechenland muss zurzeit mit mehr als 40 Milliarden – entgegen den EU-Verträgen - aufgefangen werden. Aber es ist kein Ende der Euro-Tragödie in Sicht. Österreich hat schon über 200 Milliarden Schulden. Alleine die Zinsen machen schon etwa 10 % des Gesamtbudgets aus. Wo ist das Ende dieses Irrweges?
Aus diesen und vielen anderen Gründen muss Österreich aus der EU austreten und kann das auch beruhigt machen: Österreich ist dann weiterhin Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), kann somit Verträge mit der ganzen Welt schließen und ist zu keinerlei zusätzlichen Zahlungen verpflichtet. Die schrankenlose Freiheit der Unternehmer und des Kapitals durch die „EU-Grundfreiheiten“ kann gegebenenfalls zum Schutze der heimischen Wirtschaft und zur Stärkung des Gemeinwohls wieder begrenzt und der Schilling statt dem „Teuro“ eingeführt werden.
Der Vertrag von Lissabon verpflichtet Österreichs Bundesheer unter anderem auch zur Teilnahme an militärischen „Missionen“ gegen den „Terror“, welche weltweite Angriffskriege sein können. Auch wenn man die österreichische Bundesverfassung „schleichend“ dahingehend änderte, um juristische Hintertüren für den Anschluss an ein militärisches Bündnis zu ermöglichen: Die strikte Einhaltung der ursprünglichen im Staatsvertrag festgeschriebenen immerwährenden Neutralität ist nicht nur für die Kläger der Verfassungsbeschwerden gegen die EU-Verträge, sondern auch für die Mehrheit der österreichischen Bevölkerung der richtige Weg. Der Weg eines neutralen, mit allen Völkern der Welt befreundeten Kleinstaates, welcher sich überall auf der Welt für menschengerechte Lebensbedingungen einsetzt und bei der friedlichen Konfliktlösung behilflich sein kann, ist eine gute Alternative zur „EU-Schlachttruppenpolitik“. Es gibt vielerlei Aufgaben, die Österreich gerade wegen seiner Neutralität besser erfüllen kann als etwa die meisten EU Mitgliedsstaaten, die der NATO angehören: Die tiefere Einbindung in das Internationale Rote Kreuz (IKRK), Entwicklungszusammenarbeit (EZA) und mehr Bemühen um Humanitäres Völkerrecht. Die Neutralität Österreichs dient also nicht nur dem eigenen Land. Im Gegenteil: Vorbildlich könnte Österreich in der heutigen Welt mit ihren Kriegen und dem damit verbundenen menschlichen Elend wirken. Es braucht dringend mehr neutrale Staaten, die in keine politischen und militärischen Allianzen eingebunden sind.
Ein guter Weg, eine bewährte, glaubwürdige und erfolgreiche Alternative zur EU ist nach wie vor die Europäische Freihandelszone EFTA, die unter Bewahrung nationaler Souveränität strikt gegen das Prinzip der Supranationalität ist. Die EFTA fördert Freihandel mit der ganzen Welt und arbeitet im Gegensatz zur EU ohne großen bürokratischen Aufwand, ist billig und krisensicher und wurde noch von keinen Skandalen heimgesucht. Sie strebte nie einen politischen Staatenbund an, war strikt gegen eine Supranationalität und dessen Mitglieder anerkennen das Prinzip der Selbstversorgung als nationale Aufgabe.
Vorbildlich ist die Schweiz mit ihren direktdemokratischen Regeln, dem Genossenschaftswesen, der gut funktionierenden Volkswirtschaft und der echten Neutralität. Die Eidgenossen können über verbindliche Volksabstimmungen effektiv mitentscheiden, haben einen hohen Standard, verdienen gut, machten die Auswüchse des Spekulations-Kapitalismus nicht mit und leben schon seit ewigen Zeiten im Frieden.
Durch die Förderung der Forschung und Entwicklung von erneuerbaren Energieformen und der gesetzlichen Absicherung gegen die Einführung der Gentechnik im Lebensmittel, Saatgut- und Futtermittelbereich - schon über 600.000 Tonen GMO-Futtermittel werden im Jahr (!) von Österreich importiert - , könnte der Feinkostladen Österreich ausgebaut und Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Anzahl der heimischen Bauern, die seit dem Beitritt Österreichs in die Europäische Union halbiert wurde, das Kleingewerbe und die kleinen und mittleren Unternehmen würden durch gezielte Förderung eine Renaissance erleben, zum allgemeinen Wohlstand und dem Ziel der Vollbeschäftigung in Österreich dienen. Dadurch wären die Pensionen gesichert und die Schere zwischen Arm und Reich verringert.
Quellen:
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen den Vertrag von Lissabon (Auszüge):
Der Vertrag von Lissabon ist - wie die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza - ein völkerrechtlicher Änderungsvertrag. (…) Im Unterschied zur Einheitlichen Europäischen Akte und den Verträgen von Amsterdam und Nizza sieht der Vertrag von Lissabon eine grundlegende Änderung des bestehenden Vertragssystems vor. Er löst die Säulenstruktur der Europäischen Union auf und verleiht der Union formell Rechtspersönlichkeit. In seiner Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen Union ähnelt er deshalb dem Vertrag von Maastricht.
Der Vertrag von Lissabon ersetzt den nicht von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag) vom 29. Oktober 2004 (ABl Nr. C 310/1).
Die europäische Idee einer politischen Vereinigung Europas war nach 1945 deutlich erstarkt. Bestrebungen richteten sich auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zur Föderierung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 1 Rn. 14). Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung“ vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des „Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa“.
Der Idee einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa standen von vornherein kräftige nationalstaatliche Orientierungen gegenüber, die vornehmlich den Blick auf den notwendigen Wiederaufbau und damit nach innen richteten. (…) Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika als Schutzmacht Westeuropas drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag (…) Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. von Puttkamer, Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 1956/1957, S. 448 ff.).
Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft wurde deutlich, dass sich der europäische Bundesstaat nicht direkt verwirklichen ließ.
Jean Monnet, Erinnerungen eines Europäers, 1980.
Francois Duchêne, Jean Monnet - the First Statesman of Interdependence, 1994.
John Gillingham, Coal, Steel and the Rebirth of Europe 1945-1955, Cambridge 1991.
Aus den Anmerkungen (Bracher, Europa im amerikanischen Weltsystem)
(Tatsächlich aber hat man den Koreakrieg von Beginn an als Folie benutzt, vor der eine weitestgehende europäische Einigung für notwendig erklärt wurde. Das gelang allerdings nicht ganz im gewünschten Ausmaß, eigentlich damals zu "Vereinigten Staaten von Europa" hätte führen sollen (S177)
(S 178) Die Fortführung der europäischen Union gehörte zu den Bedingungen der USA für eine Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung. Als solche war sie vom amerikanischen Präsidenten Bush im Dezember 1989 benannt worden.
2010-05-30
2010-05-08
HERKUNFTSLANDPRINZIP
Das Herkunftslandprinzip war und ist in den Verträgen nicht vorgezeichnet . Der Gerichtshof hat es im Laufe seiner Judikatur aus allen Grundfreiheiten abgeleitet. Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten, die praktisch mit jeder nationalen Maßnahme einhergehen, sind nach Auffassung des Gerichtshofs nur in engsten Grenzen zulässig, wenn nämlich die Interessen des Gemeinwohls sie erzwingen. Darüber, was das Gemeinwohl gebietet, befindet der Gerichtshof und nicht etwa die Mitgliedstaaten.
Wenn eine Leistung sich nach den Vorschriften des Landes bemißt, aus dem die Leistung erbracht wird, könne sie das Gemeinwohl des Empfängerlandes (Bestimmungslandes) nicht verletzen. Das schließt der Gerichtshof aus dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, welches mit der Gemeinschaft verbunden sei. Ein Beispiel: Ein tschechischer Unternehmer leistet Dienste in Deutschland. Er darf nach dem Herkunftslandprinzip seine Arbeitnehmer aus Tschechien mitbringen. Das können auch Menschen aus einem dritten Staat sein, aus welchem Staat dieser Welt auch immer, wenn das tschechische Recht Arbeitsverhältnisse mit diesen zuläßt. Er kann sie arbeitsrechtlich nach tschechischem Recht behandeln, also auch nach tschechischen Tarifverträgen entlohnen oder bezahlen, wie es das tschechische Recht zuläßt. Es versteht sich, daß gegen eine solche Konkurrenz deutsche Unternehmer, die den deutschen Tarifverträgen verpflichtet sind, keine Wettbewerbschance haben.
Dieses Herkunftslandprinzip gilt auch für das Lebensmittelrecht. Unsere recht guten Lebensmittelstandards haben sich durch das Herkunftslandprinzip bis zu 1.500 % verschlechtert. Es sind die Standards anderer Länder, Italiens, Spaniens, Griechenlands, die bei uns legal sind. Warum muß der Leistungserbringer nicht die Regelungen des Be-stimmungslandes akzeptieren, die das Recht des Volkes dieses Landes sind? So stand das in den Verträgen und so steht das noch immer in den Verträgen, wenn man sie demokratisch liest.
(Schachtschneider, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon)
Wenn eine Leistung sich nach den Vorschriften des Landes bemißt, aus dem die Leistung erbracht wird, könne sie das Gemeinwohl des Empfängerlandes (Bestimmungslandes) nicht verletzen. Das schließt der Gerichtshof aus dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, welches mit der Gemeinschaft verbunden sei. Ein Beispiel: Ein tschechischer Unternehmer leistet Dienste in Deutschland. Er darf nach dem Herkunftslandprinzip seine Arbeitnehmer aus Tschechien mitbringen. Das können auch Menschen aus einem dritten Staat sein, aus welchem Staat dieser Welt auch immer, wenn das tschechische Recht Arbeitsverhältnisse mit diesen zuläßt. Er kann sie arbeitsrechtlich nach tschechischem Recht behandeln, also auch nach tschechischen Tarifverträgen entlohnen oder bezahlen, wie es das tschechische Recht zuläßt. Es versteht sich, daß gegen eine solche Konkurrenz deutsche Unternehmer, die den deutschen Tarifverträgen verpflichtet sind, keine Wettbewerbschance haben.
Dieses Herkunftslandprinzip gilt auch für das Lebensmittelrecht. Unsere recht guten Lebensmittelstandards haben sich durch das Herkunftslandprinzip bis zu 1.500 % verschlechtert. Es sind die Standards anderer Länder, Italiens, Spaniens, Griechenlands, die bei uns legal sind. Warum muß der Leistungserbringer nicht die Regelungen des Be-stimmungslandes akzeptieren, die das Recht des Volkes dieses Landes sind? So stand das in den Verträgen und so steht das noch immer in den Verträgen, wenn man sie demokratisch liest.
(Schachtschneider, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon)
2010-05-07
EU-Austritt und Neutralität Willensbekundung
Der Wille in der Demokratie hat nach Verfassungsgrundsatz vom Volk auszugehen und daher stellen wir folgende Forderungen:
1. Sicherung des demokratischen Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatprinzips und des Bundesstaatprinzips auf Grundlage der Freiheit und Gleichheit aller ÖsterreicherInnen im Schutze der Österreichischen Verfassung der 2. Republik, wie sie 1955 begründet wurde mit der Unantastbarkeit der immerwährenden Neutralität.
2. Wiedererlangung der vollen Souveränität Österreichs über alle rechtsstaatlichen Angelegenheiten als oberste juristische Instanz; insbesondere in der Gesetzgebung, in der Gerichtsbarkeit, in der militärischen und polizeilichen Befehlgewalt, in den Bereichen der Bildung, der Freiheit der Lehre, der Freiheit der Rede und Veröffentlichung, der Freiheit der Wahl von Erziehung- und Heilmethoden, der Freiheit der Forschung und der Freiheit des Ausdruckes traditioneller Kultur.
3. Wiedereinführung einer eigenen nationalen Währung mit flexiblen Wechselkursregulationsgesetzen. Gesetzliche Regulation der Märkte, insbesondere des freien Waren- und Kapitalverkehrs und der Börsenspekulationen, durch Wiedereinführung nationaler Handelbedingungen und Devisenregulationsbedingungen.
4. Wiedereinführung der Grenzkontrolle aber Wahrung bzw. Wiederherstellung der privaten Freiräume der Menschen, die nicht vom Staat eingeschränkte werden dürfen.
5. Strengste Zurückweisung aller gentechnisch veränderten Produkte sowie aller Bestrebungen atomare Energienutzungen weiter auszubauen.
6. Reformierung und Vereinfachung sowohl des bürokratischen als auch des juristischen Apparates und Weiterentwicklung der politischen Kultur zu einer direkten Demokratie, die den BürgerInnen aktive, verantwortungsbewusste Mitgestaltung des Österreichischen Lebensraumes ermöglicht.
7. Weiterentwicklung eines direkt demokratischen Regierungssystems und Reformation der politischen Parteien durch Abschaffung des Parteien-Monopols und des Fraktions- oder Clubzwangs. Einführung einer direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild.
Karin E. J. Kolland
überparteiliche Initiative des Hanael Vereins zur Förderung spiritueller, intuitiver und gesunder Lebensweise
www.kuthumi.at
1. Sicherung des demokratischen Rechtsstaatsprinzips, des Sozialstaatprinzips und des Bundesstaatprinzips auf Grundlage der Freiheit und Gleichheit aller ÖsterreicherInnen im Schutze der Österreichischen Verfassung der 2. Republik, wie sie 1955 begründet wurde mit der Unantastbarkeit der immerwährenden Neutralität.
2. Wiedererlangung der vollen Souveränität Österreichs über alle rechtsstaatlichen Angelegenheiten als oberste juristische Instanz; insbesondere in der Gesetzgebung, in der Gerichtsbarkeit, in der militärischen und polizeilichen Befehlgewalt, in den Bereichen der Bildung, der Freiheit der Lehre, der Freiheit der Rede und Veröffentlichung, der Freiheit der Wahl von Erziehung- und Heilmethoden, der Freiheit der Forschung und der Freiheit des Ausdruckes traditioneller Kultur.
3. Wiedereinführung einer eigenen nationalen Währung mit flexiblen Wechselkursregulationsgesetzen. Gesetzliche Regulation der Märkte, insbesondere des freien Waren- und Kapitalverkehrs und der Börsenspekulationen, durch Wiedereinführung nationaler Handelbedingungen und Devisenregulationsbedingungen.
4. Wiedereinführung der Grenzkontrolle aber Wahrung bzw. Wiederherstellung der privaten Freiräume der Menschen, die nicht vom Staat eingeschränkte werden dürfen.
5. Strengste Zurückweisung aller gentechnisch veränderten Produkte sowie aller Bestrebungen atomare Energienutzungen weiter auszubauen.
6. Reformierung und Vereinfachung sowohl des bürokratischen als auch des juristischen Apparates und Weiterentwicklung der politischen Kultur zu einer direkten Demokratie, die den BürgerInnen aktive, verantwortungsbewusste Mitgestaltung des Österreichischen Lebensraumes ermöglicht.
7. Weiterentwicklung eines direkt demokratischen Regierungssystems und Reformation der politischen Parteien durch Abschaffung des Parteien-Monopols und des Fraktions- oder Clubzwangs. Einführung einer direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild.
Karin E. J. Kolland
überparteiliche Initiative des Hanael Vereins zur Förderung spiritueller, intuitiver und gesunder Lebensweise
www.kuthumi.at
2010-05-02
EU-WAHNSINN: DIE KAPITALVERKEHRSFREIHEIT ENTMACHTET STAAT UND VOLK !
Wir müssen sparen: Die Krise, ausgelöst durch Investmentbanker, die im globalen Finanzcasino Unsummen in den Sand steckten, über 500 Milliarden im ersten Jahr der Krise (Wagenknecht, Wahnsinn mit Methode), die Einführung des Euro - ohne vorherige Einhaltung der Konvergenzkriterien (Schachtschneider, Interview mit der "freien Welt"):
"Das Scheitern der Währungsunion war schon damals (1998) klar, aber die Vision, mittels der Währungsunion den großen Unionsstaat herbeizwingen zu können, war so machtvoll, daß das Gericht das Recht hinter diese Politik zurückgestellt hat - und die Schulden der einstigen Schwachwährungsländer des Südens Europas, wie Griechenland, Portugal usw. müssen irgendwie aufgefangen werden!", so Schachtschneider im Interview. (...)"Die Schulden der Griechen sind nicht wirklich bekannt. Meist ist von € 300 Mrd. die Rede. Die Griechen sind Meister der Täuschung. Es kommen die Schulden der anderen PIIGS hinzu.
Die Schulden der PIIGS, also Portugals, Italiens, Irlands, Griechenlands und Spaniens belaufen sich nach Schätzungen auf 3 Billionen Euro! Österreich bürgt für nicht nur für Griechenland mit mehr als 2 Milliarden Euro - dabei hat Österreich schon fast 200 Milliarden Euro Schulden !, die erst einmal abgezahlt werden müssen (Quelle: http://www.staatsschulden.at/ - sondern haftet jetzt schon mit Unsummen. Aufgrund der Zustimmung der österreichischen Bundesregierung zum ESFS-Haftungsrahmen haftet Österreich ohne Zinsen bis dato mit 21,64 Milliarden Euro (=297.77 Milliarden Schilling). Künftig soll diese Haftungsverpflichtung unbeschränkt eingesetzt werden (ESM). Das ist die weitgehende Abschaffung der Hoheit Österreichs über ihr Butget und somit eine weiter Entmachtung der Bürger und deren Parlament.
Aber die Finanzwirtschaft kann weiterhin Gewinne rein aus Geld machen - ohne Leistung. Es wird weiter wild spekuliert und die durchaus satten Gewinne eingestreift. Aber wenn´s wieder schiefgeht müssen halt die Bürger das nächste Sparpaket in Kauf nehmen.
Gibt es keinen Ausweg für Österreich vor diesem weltweiten ungerechten "Casinokapitalismus"? Nein! Den Spekulanten kann nämlich aufgrund der EU-Verträge kein Riegel vorgeschoben werden. Im Gegenteil: Durch die unbeschränkte Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union kommt die Finanzmarktkrise in Europa und Österreich erst mit voller Wucht zum tragen.
Dazu der Staatsrechtler Prof.Dr.K.A.Schachtschneider in der Verfassungsbeschwerde gegen den EU-Beitritt und den Folgeverträgen:
"Die Kapitalverkehrsfreiheit nimmt den Mitgliedsstaaten die Hoheit über den Einsatz des in der Volkswirtschaft erarbeiteten Kapitals, im wesentlichen die Ersparnisse der Bürger, im Interesse des gemeinsamen Wohls des Landes zu entscheiden. So weit, dass die Kapitaleigner ihr Kapital irgendwo in der Welt verwerten dürfen, auch wenn das dem eigenen Land schadet". (...)
"Die Kapitalverkehrsfreiheit ist ein wesentlicher Grund für den Niedergang der entwickelten Volkswirtschaften und für die darauf folgende Beschäftigungsnot" und "Wir hätten die Finanzmarktkrise, die gegebenenfalls unser Wirtschaftssystem zerstört, ohne die Freiheit des Kapitals, wie dogmatisiert wird, nicht" so Schachtschneider in seiner Schrift zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland.
Dazu kommt noch ein weiteres Problem der traditionellen Inflationsländer, die auch "Club Med" genannt werden: Munter wurde in diesen Ländern - trotz der Einführung fixer Wechselkurse im Euroraum - auch weiterhin Inflationspolitik betrieben.
"Der Inflationsvorsprung der "Club Med" Länder beträgt zwischen 20% und 30% (!), so der Wissenschaftler W. Hankel der auch gegen den Euro klagte.
W. Hankel in Wien:
"Die wirtschaftlich starken Länder, wie Deutschland und Österreich müssen immer mehr sogenannte Transferleistungen bezahlen, so zahlte Deutschland im Jahre 2007 schon über 200 Milliarden".
Die Banken können ungehindert weltweit weiter zocken!
Keine Einigung gibt es bislang ein weltweites Verbot des Handels mit "Schein-Wertpapieren" in Billionenhöhe. Nur ca. 1 % davon sind reale Investitionen.
"Je eher sich Europas Politiker über dieses „berechenbare“ Ende des Euro-
Experiments klar werden, desto mehr Zeit gewönnen sie, die der EU drohende
Krise zu vermeiden. Sie könnte das Ende der europäischen Integration einleiten.
Der Ausweg kann nur in der Rückkehr zu den alten nationalen Währungen
bestehen ; denn nur in einer nationalen Geldverfassung kann der Bürger vor den
Gefahren einer ebenso globalen wie unübersichtlichen Welt geschützt werden"
(Hankel, Europa hat mit dem Euro keine Zukunft !Plädoyer für die Wieder-Einführung der nationalen Währungen)
Über diesen Wahnsinn mit Methode - Finanzcrash und Weltwirtschaft hat Sarah Wagenknecht ein Buch mit gleichnamigen Titel vorgelegt.
Einige Auszüge:
"Die Hedgefonds, die aggresivsten und spekulationswütigsten unter den Finanzinvestoren, verwalteten Ende 2007 weltweit Anlagegelder in Höhe von knapp 2,7 Billionen Dollar. Etwa 9000 solch profesioneller Wettbuden gibt es derzeit, wobei ständig neue entstehen und andere Pleite gehen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Hedgefonds liegt bei gerade vierzig Monaten, 60 Prozent aller Fonds verschwinden innerhalb von drei Jahren.Zu den ganz großen Spielern in diesem Geschäft gehören etwa die britische Man Group, die allein über Anlagegelder von knapp 60 Milliarden verfügt, oder die Hedgefonds JP Morgan Asset Management und Goldman Sachs Asset Management, die Spekulationsgelder in Höhe von je etwa 35 Milliarden Dollar zu mehren suchen, und die, wie der Name schon sagt, mit den Finanzhäusern JP Morgan und Goldman Sachs eng verbunden sind".
Vortrag von S. Wagenknecht
( Aktuelles Interview von Prof. Schachtschneider)
Die vier "Musketiere der Grundrechte", die Professoren W. Hankel, W. Nölling, J. Starbatty,
K. A. Schachtschneider u. Ex- Thyssen Cherf D. Spethmann nehmen erneut dem Kampf gegen den Euro auf. Ein Eilantrag gegen die Zahlungen Deutschlands an Griechenland wurde eingebracht. Mit einer erneuten Verfassungsklage ist bald zu rechnen. Die "Wiener Zeitung" berichtet in der Ausgabe vom 6. Mai>> weiterlesen>>
Leider wurde vom Bundesverfassungsgericht wieder kein Rechtschutz gegeben.
"Das Scheitern der Währungsunion war schon damals (1998) klar, aber die Vision, mittels der Währungsunion den großen Unionsstaat herbeizwingen zu können, war so machtvoll, daß das Gericht das Recht hinter diese Politik zurückgestellt hat - und die Schulden der einstigen Schwachwährungsländer des Südens Europas, wie Griechenland, Portugal usw. müssen irgendwie aufgefangen werden!", so Schachtschneider im Interview. (...)"Die Schulden der Griechen sind nicht wirklich bekannt. Meist ist von € 300 Mrd. die Rede. Die Griechen sind Meister der Täuschung. Es kommen die Schulden der anderen PIIGS hinzu.
Die Schulden der PIIGS, also Portugals, Italiens, Irlands, Griechenlands und Spaniens belaufen sich nach Schätzungen auf 3 Billionen Euro! Österreich bürgt für nicht nur für Griechenland mit mehr als 2 Milliarden Euro - dabei hat Österreich schon fast 200 Milliarden Euro Schulden !, die erst einmal abgezahlt werden müssen (Quelle: http://www.staatsschulden.at/ - sondern haftet jetzt schon mit Unsummen. Aufgrund der Zustimmung der österreichischen Bundesregierung zum ESFS-Haftungsrahmen haftet Österreich ohne Zinsen bis dato mit 21,64 Milliarden Euro (=297.77 Milliarden Schilling). Künftig soll diese Haftungsverpflichtung unbeschränkt eingesetzt werden (ESM). Das ist die weitgehende Abschaffung der Hoheit Österreichs über ihr Butget und somit eine weiter Entmachtung der Bürger und deren Parlament.
Aber die Finanzwirtschaft kann weiterhin Gewinne rein aus Geld machen - ohne Leistung. Es wird weiter wild spekuliert und die durchaus satten Gewinne eingestreift. Aber wenn´s wieder schiefgeht müssen halt die Bürger das nächste Sparpaket in Kauf nehmen.
Gibt es keinen Ausweg für Österreich vor diesem weltweiten ungerechten "Casinokapitalismus"? Nein! Den Spekulanten kann nämlich aufgrund der EU-Verträge kein Riegel vorgeschoben werden. Im Gegenteil: Durch die unbeschränkte Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union kommt die Finanzmarktkrise in Europa und Österreich erst mit voller Wucht zum tragen.
Dazu der Staatsrechtler Prof.Dr.K.A.Schachtschneider in der Verfassungsbeschwerde gegen den EU-Beitritt und den Folgeverträgen:
"Die Kapitalverkehrsfreiheit nimmt den Mitgliedsstaaten die Hoheit über den Einsatz des in der Volkswirtschaft erarbeiteten Kapitals, im wesentlichen die Ersparnisse der Bürger, im Interesse des gemeinsamen Wohls des Landes zu entscheiden. So weit, dass die Kapitaleigner ihr Kapital irgendwo in der Welt verwerten dürfen, auch wenn das dem eigenen Land schadet". (...)
"Die Kapitalverkehrsfreiheit ist ein wesentlicher Grund für den Niedergang der entwickelten Volkswirtschaften und für die darauf folgende Beschäftigungsnot" und "Wir hätten die Finanzmarktkrise, die gegebenenfalls unser Wirtschaftssystem zerstört, ohne die Freiheit des Kapitals, wie dogmatisiert wird, nicht" so Schachtschneider in seiner Schrift zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland.
Dazu kommt noch ein weiteres Problem der traditionellen Inflationsländer, die auch "Club Med" genannt werden: Munter wurde in diesen Ländern - trotz der Einführung fixer Wechselkurse im Euroraum - auch weiterhin Inflationspolitik betrieben.
"Der Inflationsvorsprung der "Club Med" Länder beträgt zwischen 20% und 30% (!), so der Wissenschaftler W. Hankel der auch gegen den Euro klagte.
W. Hankel in Wien:
"Die wirtschaftlich starken Länder, wie Deutschland und Österreich müssen immer mehr sogenannte Transferleistungen bezahlen, so zahlte Deutschland im Jahre 2007 schon über 200 Milliarden".
Die Banken können ungehindert weltweit weiter zocken!
Keine Einigung gibt es bislang ein weltweites Verbot des Handels mit "Schein-Wertpapieren" in Billionenhöhe. Nur ca. 1 % davon sind reale Investitionen.
"Je eher sich Europas Politiker über dieses „berechenbare“ Ende des Euro-
Experiments klar werden, desto mehr Zeit gewönnen sie, die der EU drohende
Krise zu vermeiden. Sie könnte das Ende der europäischen Integration einleiten.
Der Ausweg kann nur in der Rückkehr zu den alten nationalen Währungen
bestehen ; denn nur in einer nationalen Geldverfassung kann der Bürger vor den
Gefahren einer ebenso globalen wie unübersichtlichen Welt geschützt werden"
(Hankel, Europa hat mit dem Euro keine Zukunft !Plädoyer für die Wieder-Einführung der nationalen Währungen)
Über diesen Wahnsinn mit Methode - Finanzcrash und Weltwirtschaft hat Sarah Wagenknecht ein Buch mit gleichnamigen Titel vorgelegt.
Einige Auszüge:
"Die Hedgefonds, die aggresivsten und spekulationswütigsten unter den Finanzinvestoren, verwalteten Ende 2007 weltweit Anlagegelder in Höhe von knapp 2,7 Billionen Dollar. Etwa 9000 solch profesioneller Wettbuden gibt es derzeit, wobei ständig neue entstehen und andere Pleite gehen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Hedgefonds liegt bei gerade vierzig Monaten, 60 Prozent aller Fonds verschwinden innerhalb von drei Jahren.Zu den ganz großen Spielern in diesem Geschäft gehören etwa die britische Man Group, die allein über Anlagegelder von knapp 60 Milliarden verfügt, oder die Hedgefonds JP Morgan Asset Management und Goldman Sachs Asset Management, die Spekulationsgelder in Höhe von je etwa 35 Milliarden Dollar zu mehren suchen, und die, wie der Name schon sagt, mit den Finanzhäusern JP Morgan und Goldman Sachs eng verbunden sind".
Vortrag von S. Wagenknecht
( Aktuelles Interview von Prof. Schachtschneider)
Die vier "Musketiere der Grundrechte", die Professoren W. Hankel, W. Nölling, J. Starbatty,
K. A. Schachtschneider u. Ex- Thyssen Cherf D. Spethmann nehmen erneut dem Kampf gegen den Euro auf. Ein Eilantrag gegen die Zahlungen Deutschlands an Griechenland wurde eingebracht. Mit einer erneuten Verfassungsklage ist bald zu rechnen. Die "Wiener Zeitung" berichtet in der Ausgabe vom 6. Mai>> weiterlesen>>
Leider wurde vom Bundesverfassungsgericht wieder kein Rechtschutz gegeben.
2010-05-01
EU-STEUERN WERDEN BALD AUF UNS ZUKOMMEN !
Aus der Verfassungsbeschwerde gegen die EU-Verträge:
(Kläger sind 37 Nationalratsabgeordnete)
XI. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Die Antragsteller sind durch die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
im Sinne der Art 311, 312, 113, 314, 249a, 269 AEUV
an der ihm aus der Verfassung übertragenen
Mitwirkung im Sinne der Art 51ff B-VG an der Haushaltssteuerung
in seinen Kompetenzenals Organwalter verletzt.
1. Generalermächtigung
Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung des Art 311 Abs 3 AEUV
ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Diese Ermächtigung
ermöglicht (u.a.) die Einführung von Unionssteuern durch Rechtsakte der Europäischen Union und verändert dadurch die Finanzverfassung Österreichs.
Der Reformvertrag hat trotz des Maastricht-Urteils,
das der großen Generalklausel, derKompetenz-Kompetenz des
Art F Abs 3 EUV (Art 6 Abs 4 EUV bisherige Fassung)
die rechtliche Verbindlichkeit (zur Rettung des Maastricht-Vertrages)
abgesprochen hat (BVerfGE 89, 155 (196 f.)), in Art 269 Abs 1 AEUV
eine fast gleichlautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings
in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union
regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes
der Union begrenzt.
Jetzt wurde aber ein Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, das an der rechtlichen Verbindlichkeit der Ermächtigung keinen
Zweifel erlaubt. Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 nämlich erlässt der Rat einen Beschluss, den er einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments fasst, mit dem die
Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden.
Dieser Beschluss kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln
können und werden europäische Steuern sein.
Dieser Beschluss tritt wiederum (wie im vereinfachen
Änderungsverfahren, s. oben dargestellt) nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Weil der Beschluss kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein Organakt
der Union ist, bedarf es keiner Ratifikation der Mitgliedstaaten.
Eine solche Ratifikation ist auch nicht vorgesehen.
Der Reformvertrag pflegt - wie vorher schon der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa - sehr genau zwischen der Zustimmung der Mitgliedstaaten
nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu Organakten der Union zum einen und der Ratifikation von Verträgen zu unterscheiden. Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik die Zustimmung der Bundesregierung in Österreich (nach der zu I, 2 geschilderten Beteiligung des Nationalrates gemäß Art 23e B-VG), nicht anders als in Deutschland (vgl.
BVerfGE 68, 1 (84 ff.); 90, 86 (Ls. 7 a, S. 287, 357 ff.)), um den Eigenmittelbeschluss verbindlich zu machen. Die Bundesregierung –
die Vollziehung - erlangt demgemäß die Macht, Österreich mit finanzielle Lasten, auch Unionssteuern, zu belasten, die keine Zustimmung des Nationalrates und gegebenenfalls des Bundesrates bzw. der Landtage gefunden haben müssen (etwa bloßer Fristablauf nach Art 23e Abs 3 B-VG), schon gar nicht im steuerrechtlich gebotenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(mit der gebotenen öffentlichen Diskussion).
Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“, welches Art 269 AEUV vorsieht, ist
in Art 249 a Abs 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören
ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich
bedarf die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln keinerlei Zustimmung
eines Parlaments. Diese Maßnahme ist ein Exekutivakt, der aber die Qualität
eines Finanzverfassungsgesetzes hat. Der Beschluss des Rates gilt
nach Art 249 a Abs 3 AEUV als „Gesetzgebungsakt“, obwohl er keinerlei gesetzgeberischen Charakter hat, abgesehen von seiner
allgemeinen Verbindlichkeit.
Die Generalklausel, Eigenmittel zu beschaffen, ist daher nicht nur mit dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung unvereinbar, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und ist folglich eine Veränderung der Bundesverfassung in einem Baugesetz und somit eine Änderung
der Gesamtverfassung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG.
Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 des Art 269 AEUV werden Durchführungsmaßnahmen
zu dem System der Eigenmittel der Union durch Verordnungen des Rates
„nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“ festgelegt, sofern
dies in dem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassenen Beschluss vorgesehen ist.
Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind nicht einbezogen,
obwohl die Durchführungsmaßnahmen funktional Steuergesetze sein können.
Die Union kann sich also Eigenmittel
verschaffen, indem sie ohne Zustimmung der nationalen Parlamente,
nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der
Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft,
das durch Verordnung des Rates, welche nicht der Einstimmigkeit,
aber der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird.
Die Bestimmung ermächtigt zu einer Steuererhebung der Union, die gänzlich
unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichem
Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker unvereinbar ist.
Die bereits im Maastricht-Prozess in Deutschland gescheiterte Regelung
des Art F Abs 3 EUV (zur Zeit Art 6 Abs 4 EUV) wird aufrecht erhalten,
die formalen Schwächen (keine Rechtssubjektivität der Europäischen Union,
unklare Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende materiale
Schwäche, die Verletzung der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität)
der Mitgliedstaaten und das demokratische Defizit jedoch nicht.
Der steuerverfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt, ein wesentlicher
Teil des demokratischen Prinzips61, wird beiseite geschoben.
2. Eigenmächtige Finanzgestaltung – Europäische Steuern
Die Möglichkeit nach Art 311 Abs 2 und 3 AEUV Eigenmittel zur
Finanzierung der Europäischen Union zu kreieren, also auch europäische
Steuern, ohne dass das der Zustimmung der nationalen Parlamente bedarf,
ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der politischen Freiheit.
Art 311 Abs 1 AEUV regelt, dass mittels Eigenmittelbeschluss neue
Kategorien von Eigenmittel eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft
werden können und erhält die Union dadurch die Möglichkeit allenfalls eigene Steuern einzuführen. Durch Verlust der Finanzhoheit des Mitgliedstaates
in seiner Finanzgebarung tritt einhergehend ein Souveränitätsverlust ein.
Für Deutschland BVerfGE 9, 3 (11); 69, 188 (202 ff.); 99, 216 (243),
st. Rspr. hervorzuheben ist, dass gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 1 AEUV
der mehrjährige Finanzrahmen in einer Verordnung festgelegt wird.
Diese wird vom Rat im Rahmen eines besondern Gesetzgebungsverfahrens
einstimmig und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
dass mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, erlassen.
Vom Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann ohne Vertragsänderung
abgewichen werden. Gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 2 AEUV kann der
europäische Rat einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der
Rat beim Erlass der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen
mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Damit einhergehend ist klar ersichtlich,
dass das Mitspracherecht des einzelnen Mitgliedstaates über
die Gestaltung der Finanzen ausgehöhlt ist und ein Souveränitätsverlust
gegeben ist.
(Kläger sind 37 Nationalratsabgeordnete)
XI. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Die Antragsteller sind durch die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
im Sinne der Art 311, 312, 113, 314, 249a, 269 AEUV
an der ihm aus der Verfassung übertragenen
Mitwirkung im Sinne der Art 51ff B-VG an der Haushaltssteuerung
in seinen Kompetenzenals Organwalter verletzt.
1. Generalermächtigung
Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung des Art 311 Abs 3 AEUV
ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Diese Ermächtigung
ermöglicht (u.a.) die Einführung von Unionssteuern durch Rechtsakte der Europäischen Union und verändert dadurch die Finanzverfassung Österreichs.
Der Reformvertrag hat trotz des Maastricht-Urteils,
das der großen Generalklausel, derKompetenz-Kompetenz des
Art F Abs 3 EUV (Art 6 Abs 4 EUV bisherige Fassung)
die rechtliche Verbindlichkeit (zur Rettung des Maastricht-Vertrages)
abgesprochen hat (BVerfGE 89, 155 (196 f.)), in Art 269 Abs 1 AEUV
eine fast gleichlautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings
in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union
regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes
der Union begrenzt.
Jetzt wurde aber ein Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, das an der rechtlichen Verbindlichkeit der Ermächtigung keinen
Zweifel erlaubt. Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 nämlich erlässt der Rat einen Beschluss, den er einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments fasst, mit dem die
Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden.
Dieser Beschluss kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln
können und werden europäische Steuern sein.
Dieser Beschluss tritt wiederum (wie im vereinfachen
Änderungsverfahren, s. oben dargestellt) nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Weil der Beschluss kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein Organakt
der Union ist, bedarf es keiner Ratifikation der Mitgliedstaaten.
Eine solche Ratifikation ist auch nicht vorgesehen.
Der Reformvertrag pflegt - wie vorher schon der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa - sehr genau zwischen der Zustimmung der Mitgliedstaaten
nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu Organakten der Union zum einen und der Ratifikation von Verträgen zu unterscheiden. Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik die Zustimmung der Bundesregierung in Österreich (nach der zu I, 2 geschilderten Beteiligung des Nationalrates gemäß Art 23e B-VG), nicht anders als in Deutschland (vgl.
BVerfGE 68, 1 (84 ff.); 90, 86 (Ls. 7 a, S. 287, 357 ff.)), um den Eigenmittelbeschluss verbindlich zu machen. Die Bundesregierung –
die Vollziehung - erlangt demgemäß die Macht, Österreich mit finanzielle Lasten, auch Unionssteuern, zu belasten, die keine Zustimmung des Nationalrates und gegebenenfalls des Bundesrates bzw. der Landtage gefunden haben müssen (etwa bloßer Fristablauf nach Art 23e Abs 3 B-VG), schon gar nicht im steuerrechtlich gebotenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(mit der gebotenen öffentlichen Diskussion).
Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“, welches Art 269 AEUV vorsieht, ist
in Art 249 a Abs 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören
ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich
bedarf die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln keinerlei Zustimmung
eines Parlaments. Diese Maßnahme ist ein Exekutivakt, der aber die Qualität
eines Finanzverfassungsgesetzes hat. Der Beschluss des Rates gilt
nach Art 249 a Abs 3 AEUV als „Gesetzgebungsakt“, obwohl er keinerlei gesetzgeberischen Charakter hat, abgesehen von seiner
allgemeinen Verbindlichkeit.
Die Generalklausel, Eigenmittel zu beschaffen, ist daher nicht nur mit dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung unvereinbar, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und ist folglich eine Veränderung der Bundesverfassung in einem Baugesetz und somit eine Änderung
der Gesamtverfassung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG.
Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 des Art 269 AEUV werden Durchführungsmaßnahmen
zu dem System der Eigenmittel der Union durch Verordnungen des Rates
„nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“ festgelegt, sofern
dies in dem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassenen Beschluss vorgesehen ist.
Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind nicht einbezogen,
obwohl die Durchführungsmaßnahmen funktional Steuergesetze sein können.
Die Union kann sich also Eigenmittel
verschaffen, indem sie ohne Zustimmung der nationalen Parlamente,
nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der
Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft,
das durch Verordnung des Rates, welche nicht der Einstimmigkeit,
aber der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird.
Die Bestimmung ermächtigt zu einer Steuererhebung der Union, die gänzlich
unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichem
Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker unvereinbar ist.
Die bereits im Maastricht-Prozess in Deutschland gescheiterte Regelung
des Art F Abs 3 EUV (zur Zeit Art 6 Abs 4 EUV) wird aufrecht erhalten,
die formalen Schwächen (keine Rechtssubjektivität der Europäischen Union,
unklare Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende materiale
Schwäche, die Verletzung der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität)
der Mitgliedstaaten und das demokratische Defizit jedoch nicht.
Der steuerverfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt, ein wesentlicher
Teil des demokratischen Prinzips61, wird beiseite geschoben.
2. Eigenmächtige Finanzgestaltung – Europäische Steuern
Die Möglichkeit nach Art 311 Abs 2 und 3 AEUV Eigenmittel zur
Finanzierung der Europäischen Union zu kreieren, also auch europäische
Steuern, ohne dass das der Zustimmung der nationalen Parlamente bedarf,
ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der politischen Freiheit.
Art 311 Abs 1 AEUV regelt, dass mittels Eigenmittelbeschluss neue
Kategorien von Eigenmittel eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft
werden können und erhält die Union dadurch die Möglichkeit allenfalls eigene Steuern einzuführen. Durch Verlust der Finanzhoheit des Mitgliedstaates
in seiner Finanzgebarung tritt einhergehend ein Souveränitätsverlust ein.
Für Deutschland BVerfGE 9, 3 (11); 69, 188 (202 ff.); 99, 216 (243),
st. Rspr. hervorzuheben ist, dass gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 1 AEUV
der mehrjährige Finanzrahmen in einer Verordnung festgelegt wird.
Diese wird vom Rat im Rahmen eines besondern Gesetzgebungsverfahrens
einstimmig und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
dass mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, erlassen.
Vom Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann ohne Vertragsänderung
abgewichen werden. Gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 2 AEUV kann der
europäische Rat einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der
Rat beim Erlass der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen
mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Damit einhergehend ist klar ersichtlich,
dass das Mitspracherecht des einzelnen Mitgliedstaates über
die Gestaltung der Finanzen ausgehöhlt ist und ein Souveränitätsverlust
gegeben ist.
EU-KRITIK
Der Beitritt Österreichs in die Europäische Union
und die Folgeverträge
von Nizza, Amsterdam und Lissabon sind verfassungswidrig.
Die Österreicher stimmten dem Beitritt mehrheitlich zu,
aber nicht der damit einhergehenden umfassenden Änderung der
Bundesverfassung. Zudemwurde die österreichische Bevölkerung
nicht wahrheitsgemäß über die Folgen des Beitritts Österreichs in die EU informiert. Über die Annahme der Folgeverträge gab es keine Volksabstimmungen.
DIE EU WURDE FUNKTIONAL ZU EINEM BUNDESSTAAT
Die von Österreichs Parlamentariern übertragenen Befugnisse sind nicht eng
begrenzt; sondern unüberschaubar weit. Von „begrenzten Einzelermächtigungen“ zur Übertragung von Politiken an die Union kann keine Rede mehr sein. Die EU ist eine Institution, die das Recht setzt, also ein Bundesstaat – aber ohne die nötige Legitimation: ein verfasstes Volk. Wir leben aber unter den Zig-tausenden Richtlinien und Verordnungen: So kritisierte sogar Deutschlands Ex-Präsident Roman Herzog, dass schon bis zu 84 % aller Gesetze von der EU ausgehen.
DIE „GRUNDFREIHEITEN“ DER EUROPÄISCHEN UNION
Die so genannten „Freiheiten des Marktes“, nämlich die
Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit,
Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglichen eine auf Profitmaximierung
ausgerichtete Politik, die den meisten Menschen enorm schadet.
Da ist kein Platz für eine ausreichende Sozialpolitik, weil auch die
Mitgliedsländer zu heterogen sind. Diese Politik der „Eliten“, zu Lasten
der „Schwachen“ wird vom Europäischen Gerichtshof
aber rigoros durchgesetzt.
DIE EU IST TEIL DES GLOBALEN MARKTES
Die Grundzüge der Handelspolitik fallen unter die „ausschließlichen
Angelegenheiten“ der EU. Die Nationen können keine Handelsverträge mehr
abschließen. Die Parlamente haben über die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik keine Entscheidungsbefugnis.
Österreich ist zu einer Region der internationalen Wirtschaft geworden.
Der Grundsatz der schrankenlosen „offenen Marktwirtschaft mit
freiemWettbewerb“ ist nicht sozial und nicht demokratisch
im Sinne des Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische
Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
POLIZEI UND JUSTIZ
Diese Bereiche werden mit dem Vertrag von Lissabon weitestgehend der
EU unterstellt. Der Schutz der inneren Sicherheit ist großteils
nicht mehr in der Hand der Nationalstaaten.
Das bedeutet einen weiteren Verlust existentieller
Staatlichkeit Österreichs.
HERKUNFTSLAND- ODER ANERKENNUNGSPRINZIP
Alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland
der EU erlaubt sind, müssen auch in Österreich zugelassen werden.
Der Druck auf dem Arbeitsmarktwird dadurch stärker.
Dadurch wird die Zahl der Arbeitslosen und der Menschen,
die in Not und Armut leben, weiter ansteigen.
Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“
der EU - des Binnenmarktes -, durch Textauslegung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)hergeleitet wurde,
hat verheerende Auswirkungen: Immer mehr Bauern
und Mittelstandsbetriebe müssen aufgeben, oder sind am Rande
des Konkurses.
Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem
Lohndumping machen einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne,
zu Lasten der Arbeitslosen undin prekäre Arbeitsverhältnisse
gedrängte Menschen. Beispielsweise können polnische Unternehmen,
mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen Arbeitern - nach deren
Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig werden und die
Löhne drücken.
Die Unternehmens-mitbestimmung kann man damit umgehen.
Diese Politik kann kein Parlamentarier mehr einschätzen und
verantworten und ist gegen das Sozialprinzip.
DIE KOMPETENZ-KOMPETENZEN
Eine „Flexibilitätsklausel“ ermöglicht der EU-Gesetzgebung sich
selbst Befugnisse zu geben, um ihre weiten Ziele zu erreichen.
Es können europäische Steuern eingeführt und der Vertrag
geändert werden.
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!
NEUTRALITÄTSWIDRIGE MILITÄRVERFASSUNG
Ein Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte
Aufrüstung. Dazugehören weltweite „Missionen“ (Kriege)
gegen den „Terror“!
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!
EU-GESETZGEBUNG IST NICHT DEMOKRATISCH
Der demokratische Schutz einer Gesetzgebung, die Teilung der
„Gewalten“ fehlt der Union. Das EU-Parlament
ist keine echte „Legislative“ weil es kein verfasstes
EU-Volk vertritt. Es kann eigenständig keine Gesetze beschließen.
und die Folgeverträge
von Nizza, Amsterdam und Lissabon sind verfassungswidrig.
Die Österreicher stimmten dem Beitritt mehrheitlich zu,
aber nicht der damit einhergehenden umfassenden Änderung der
Bundesverfassung. Zudemwurde die österreichische Bevölkerung
nicht wahrheitsgemäß über die Folgen des Beitritts Österreichs in die EU informiert. Über die Annahme der Folgeverträge gab es keine Volksabstimmungen.
DIE EU WURDE FUNKTIONAL ZU EINEM BUNDESSTAAT
Die von Österreichs Parlamentariern übertragenen Befugnisse sind nicht eng
begrenzt; sondern unüberschaubar weit. Von „begrenzten Einzelermächtigungen“ zur Übertragung von Politiken an die Union kann keine Rede mehr sein. Die EU ist eine Institution, die das Recht setzt, also ein Bundesstaat – aber ohne die nötige Legitimation: ein verfasstes Volk. Wir leben aber unter den Zig-tausenden Richtlinien und Verordnungen: So kritisierte sogar Deutschlands Ex-Präsident Roman Herzog, dass schon bis zu 84 % aller Gesetze von der EU ausgehen.
DIE „GRUNDFREIHEITEN“ DER EUROPÄISCHEN UNION
Die so genannten „Freiheiten des Marktes“, nämlich die
Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit,
Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglichen eine auf Profitmaximierung
ausgerichtete Politik, die den meisten Menschen enorm schadet.
Da ist kein Platz für eine ausreichende Sozialpolitik, weil auch die
Mitgliedsländer zu heterogen sind. Diese Politik der „Eliten“, zu Lasten
der „Schwachen“ wird vom Europäischen Gerichtshof
aber rigoros durchgesetzt.
DIE EU IST TEIL DES GLOBALEN MARKTES
Die Grundzüge der Handelspolitik fallen unter die „ausschließlichen
Angelegenheiten“ der EU. Die Nationen können keine Handelsverträge mehr
abschließen. Die Parlamente haben über die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik keine Entscheidungsbefugnis.
Österreich ist zu einer Region der internationalen Wirtschaft geworden.
Der Grundsatz der schrankenlosen „offenen Marktwirtschaft mit
freiemWettbewerb“ ist nicht sozial und nicht demokratisch
im Sinne des Art. 1 BV-G: Österreich ist eine demokratische
Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
POLIZEI UND JUSTIZ
Diese Bereiche werden mit dem Vertrag von Lissabon weitestgehend der
EU unterstellt. Der Schutz der inneren Sicherheit ist großteils
nicht mehr in der Hand der Nationalstaaten.
Das bedeutet einen weiteren Verlust existentieller
Staatlichkeit Österreichs.
HERKUNFTSLAND- ODER ANERKENNUNGSPRINZIP
Alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland
der EU erlaubt sind, müssen auch in Österreich zugelassen werden.
Der Druck auf dem Arbeitsmarktwird dadurch stärker.
Dadurch wird die Zahl der Arbeitslosen und der Menschen,
die in Not und Armut leben, weiter ansteigen.
Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“
der EU - des Binnenmarktes -, durch Textauslegung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)hergeleitet wurde,
hat verheerende Auswirkungen: Immer mehr Bauern
und Mittelstandsbetriebe müssen aufgeben, oder sind am Rande
des Konkurses.
Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem
Lohndumping machen einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne,
zu Lasten der Arbeitslosen undin prekäre Arbeitsverhältnisse
gedrängte Menschen. Beispielsweise können polnische Unternehmen,
mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen Arbeitern - nach deren
Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig werden und die
Löhne drücken.
Die Unternehmens-mitbestimmung kann man damit umgehen.
Diese Politik kann kein Parlamentarier mehr einschätzen und
verantworten und ist gegen das Sozialprinzip.
DIE KOMPETENZ-KOMPETENZEN
Eine „Flexibilitätsklausel“ ermöglicht der EU-Gesetzgebung sich
selbst Befugnisse zu geben, um ihre weiten Ziele zu erreichen.
Es können europäische Steuern eingeführt und der Vertrag
geändert werden.
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!
NEUTRALITÄTSWIDRIGE MILITÄRVERFASSUNG
Ein Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte
Aufrüstung. Dazugehören weltweite „Missionen“ (Kriege)
gegen den „Terror“!
DAS ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER VÖLKER UND RATIFIKATION DER
NATIONALEN PARLAMENTE!
EU-GESETZGEBUNG IST NICHT DEMOKRATISCH
Der demokratische Schutz einer Gesetzgebung, die Teilung der
„Gewalten“ fehlt der Union. Das EU-Parlament
ist keine echte „Legislative“ weil es kein verfasstes
EU-Volk vertritt. Es kann eigenständig keine Gesetze beschließen.
Abonnieren
Posts (Atom)