2012-03-28

Verhältnis von de Gaulle zu Monnet: «Das Duell des Jahrhunderts»

Was hätte General de Gaulle zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gesagt?

von Rita Müller-Hill
Im Dienste des Friedens
De Gaulle sah die Möglichkeiten, die ein unabhängiges Europa der Nationen im Spannungsfeld des kalten Kriegs gehabt hätte: eine vermittelnde Kraft zwischen den Blöcken und damit im Dienste des Friedens. Eine solche Kraft könnte die Welt von heute auch dringend gebrauchen.
In aller Hast soll noch in diesem Frühjahr der Deutsche Bundestag dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zustimmen. Abgesehen von den Milliardensummen, die den Steuerzahlern der beitretenden Staaten abgepresst werden sollen und über die wir ab und zu etwas in der Tagespresse lesen können, beinhaltet der ESM eine weitgehende Abgabe von Souveränitätsrechten. Er greift insbesondere umfassend in das «Königsrecht» eines jeden Parlaments, nämlich das Recht, über den eigenen Staatshaushalt zu bestimmen, ein. Der ESM nimmt den Staatsvölkern den grössten Teil der ihnen bis jetzt noch verbliebenen Souveränität und unterwirft sie einem diktatorischen Gouverneursrat und Direktorium. Diesen Gremien gehören Mitglieder der Exekutiven der beitretenden Länder an, dies können aber auch Nichteuropäer sein. Eine Kontrolle oder Mitsprache durch die nationalen Parlamente ist nicht vorgesehen. Das Fondsvolumen kann ohne jeweilige Zustimmung der nationalen Parlamente beliebig erhöht werden, das heisst aus den Haushalten der beitretenden Staaten genommen werden. Diese haben kein Widerspruchsrecht. Auch eine Kündigung des «Vertrags» ist nicht möglich. Die Zustimmung ist «unwiderruflich». Der Fonds unterliegt keinem nationalen Recht. Sein Aufsichtsratsgremium, sein Vorstand und alle seine Mitarbeiter sind rechtlich immun und von allen Steuern befreit.1
De Gaulle hat es kommen sehen, was Eric Roussel euphorisch über Jean Monnet schreibt: «Was wirklich zählt ist der Geist des Anfangs. In dieser Hinsicht ist der Ausdruck ‹Genie› meiner Meinung nach nicht fehl am Platz. Indem er diesen ersten Schlag gegen die absolute Souveränität der Staaten führte, schlug Monnet eine kapitale Bresche. Darin liegt das wirklich Wesentliche.»2
Warum berichten die meisten Medien nicht über dieses geplante «Ermächtigungsgesetz», das als «Stabilitätsmechanismus» daherkommt? Warum sprechen die meisten ­Politiker nicht offen darüber bzw. wiegeln ab?3
Zu Beginn der 60er Jahre äusserte sich General de Gaulle, dessen Verhältnis zu Monnet auch als «das Duell des Jahrhunderts»4 bezeichnet wird, als französischer Staatspräsident immer wieder zu der Frage, wie eine europäische Gemeinschaft aussehen könnte, welche Voraussetzungen gegeben sein müss­ten, damit die einzelnen Staatsvölker ihre Souveränitätsrechte nicht aus der Hand geben müssten, um in einem freien und friedlichen Europa der unabhängigen, demokratischen, in Freundschaft und gegenseitigem Respekt verbundenen Staaten zu leben. Es tut gut, sich dies in Erinnerung zu rufen. De Gaulles Vorstellung kann durchaus als Kompass dienen in der heutigen prinzipienlosen und von jeder demokratischen Mitsprache abgehobenen Europapolitik der «Experten», die, unkontrolliert von souveränen Völkern, in den Hinterzimmern Massnahmen ausklüngeln, die den Interessen ihrer «ehemaligen» Arbeitgeber (z. B. Goldman Sachs) verpflichtet sind. Neuerdings spricht der derzeitige italienische Ministerpräsident Monti schon nicht mehr vom «Volk» oder «Staatsvolk», sondern von den «Bevölkerungen» Europas, ein Begriff, der bisher nicht für den Souverän, das Staatsvolk, benutzt wurde.5

Diktatur als «Regionalismus»

Vielleicht soll er ja schon vorbereiten auf die in Regionen aufgesplitteten Nationalstaaten, wie sie in «Le Monde» vom 17. Februar 2012 am Beispiel Kataloniens begrüsst werden: «Unsere Vorstellung vom Europa der Zukunft ist: mehr Europa, weniger Zentralstaaten und mehr regionale Regierungen. Ein föderaleres Europa mit mehr Macht in Brüssel, weniger Macht in Paris, Madrid oder Berlin, aber mehr Macht in Barcelona oder Toulouse. Die traditionellen Staaten werden sich nicht mehr gleichen. Sie werden Macht zugunsten Europas verlieren. Wenn wir eines Tages einen Staat haben werden, werden wir keine Armee, keine Aussenpolitik, keine Grenzkontrollen oder Zölle, keine Währung, keine Zentralbank mehr haben. Aber wir werden Nachbarschaftspolitik, grundlegende öffentliche Versorgung, Infrastruktur, innere Sicherheit und Steuerwesen haben […].» So Artur Mas, Präsident der regionalen Regierung Kataloniens.6 [Übersetzung d. Verf.] Derart entmündigt werden dann alle europäischen Nationalstaaten sein. Der Präsident Kataloniens macht es uns vor: ideales Modell eines EU-Mitglieds – er verzichtet von vornherein auf alle Freiheitsrechte und degradiert Katalonien zum Dienstleistungsunternehmen für Europa. Die Errungenschaft der Aufklärung, die Bürgerlichkeit des Bürgers, ist dann weg!
Rufen wir uns an dieser Stelle noch einmal das amerikanische Programm in Erinnerung, wie Jean Monnet es in seinen Memoiren beschreibt: «Die Kooperation auf gleichem Fuss zwischen den Vereinigten Staaten und einem geteilten und zerstückelten Europa ist unmöglich. Sie ist allein möglich, wenn Frankreich und Deutschland sich vereinigen, und sie haben schon angefangen, eine weite europäische Entität zu schaffen in der Perspektive einer Art zweiten Amerikas.»7 [Übersetzung d.Verf.]
Das Zusammengehen Deutschlands und Frankreichs war für de Gaulle eine Herzensangelegenheit. Erinnern wir uns an die Elysée-Verträge von 1963, deren Kernstück die Versöhnung und freie Kooperation der beiden Nationen war. Ohne das Einmischen eines Dritten. Aber: das wurde verhindert durch die berühmte Präambel, deren Verfasser höchst wahrscheinlich Monnet selbst war, wie wir wiederum aus seinen Mémoiren erfahren können. «Zwischenzeitlich hatten wir einen […] Text redigiert, den die Parlamentsstrategen in die Form einer Präambel übersetzten und der vom Bundestag am 25. April einstimmig angenommen wurde. Darin erwähnten wir ‹die Beibehaltung und die Verstärkung des Zusammenhalts der freien Völker, insbesondere eine enge Kooperation zwischen den Vereinigten Staaten und Europa, eine gemeinsame Verteidigung im Rahmen der Nato, die Einheit Europas mit Grossbritannien.› Diese Präambel und die Einstimmigkeit rückten die Dinge wieder an ihren richtigen Platz, und der Vertrag als solcher verlor den Charakter einer exklusiven politischen Allianz, um rein administrativer Ausdruck der deutsch-französischen Versöhnung zu werden, die 12 Jahre vorher mit dem Schumann-Plan beschlossen worden war.»8 [Übersetzung d. Verf.]
De Gaulles Vorstellung von einem Europa der souveränen Staaten ist spätestens seit dem gescheiterten Durchsetzungsversuch der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1954 deutlich geworden: Er spricht sich für ein Europa der souveränen Nationen aus, gegen ein supranationales Europa. Für ihn ist die Tatsache, dass ein Volk sich einer Mehrheitsentscheidung fremder Abgeordneter («l’aréopage») unterwirft, gleichbedeutend mit der Gefahr, dass man sich einem von aussen kommenden «fédérateur» (Vereiniger) oder Hegemon unterwirft, der unwillige Nationen zur Einhaltung von fremden Beschlüssen zwingen könnte.9
«Es dürfte jedem klar sein, dass kein einziges Volk es erlauben würde, sein Schicksal einem Areopag, der hauptsächlich aus Fremden bestehen würde, anzuvertrauen […]. Es ist weiterhin jedem klar, dass eine multilaterale atlantische Politik für die Stellung Europas bedeuten würde, dass es keine mehr hätte […].»10 «Die Aufgabe der nationalen Selbständigkeit in den Bereichen der Verteidigung und der Wirtschaft würde einem Anschluss an ein atlantisches System gleichkommen, das heisst dem amerikanischen, man wäre folglich dem untergeordnet, was die Amerikaner ihre «leadership» nennen. […] Darum weigert sich Frankreich, sich selbst und Europa in einem hinterhältigen Unternehmen versenken zu lassen, das die Staaten entblösst, die Völker auf Irrwege bringt und die Unabhängigkeit unseres Kontinents verhindert […].»11

Kastanien zu Kastanienpüree verrühren

Eine supranationale europäische Integration führe zu einer Auflösung der Nationen («wie der Zucker im Kaffee») und zu einer Uniformisierung der europäischen Völker: «Frankreich wusste genauso gut wie alle anderen, vor allem aber viel besser als diejenigen, die keine Europäer sind, dass es ein Europa nur dank seiner Nationen geben kann, dass, von ihrer Natur und Geschichte her, unser Kontinent so geworden ist, dass die Fusion hier nur Konfusion bedeuten kann, wenn nicht sogar Unterdrückung («oppression»), dass man kein Europäer ist, wenn man vaterlandslos ist, dass zum Beispiel Chateaubriand, Goethe, Byron, Tolstoi – um nur die Romantiker zu erwähnen – nichts wert gewesen wären, wenn sie sich in Volapük oder Esperanto ausgedrückt hätten, aber sie sind grosse Schriftsteller Europas, weil sich jeder vom Erbe seines Landes inspirieren liess.»12 [Für die Franzosen dauert die Epoche der Romantik 40 Jahre und beginnt mit der Französischen Revolution. Anm. d. Verf.]
«Jedes Volk unterscheidet sich vom anderen durch seine unvergleichliche Persönlichkeit, die unveränderlich und unumkehrbar ist. Wenn Sie wollen, dass die Nationen sich vereinigen, versuchen Sie sie nicht miteinander zu verrühren, wie man Kastanien zu einem Kastanienpüree verrührt. […] Ich glaube also, dass gegenwärtig, nicht mehr als in anderen Epochen, eine Vereinigung Europas keine Fusion der Völker sein kann, sondern dass sie aus ihrer systematischen Annäherung hervorgehen muss.»13
De Gaulle war also explizit gegen den supranationalen Charakter der Institutionen auf europäischer Ebene und befürwortete ein ­politisches Organ, das durch Mitglieder der Nationalregierungen gebildet wird und das die Souveränität der europäischen Nationen respektiert.14

Es müssen Volksabstimmungen abgehalten werden

Charles de Gaulle wollte ein «Europa der Völker und der Staaten» schaffen und entsprechend der doppelten Forderung den demokratischen und realistischen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Das demokratische Postulat bedeutet für de Gaulle, Europa auf der Akzeptanz der Völker aufzubauen, jenseits des alleinigen Willens der politischen Führer. Charles de Gaulle befürwortete deswegen Volksabstimmungen:
«Dieses Europa wird geboren werden, wenn die Völker in ihrem tiefsten Inneren beschliessen, sich ihm anzuschliessen. Es wird nicht reichen, dass die Parlamente eine Ratifizierung beschliessen. Es müssen Volksabstimmungen abgehalten werden.»15
«Auf welche Pfeiler kann man also Eu­ropa bauen? In Wirklichkeit sind es die Staaten, die sicherlich sehr verschieden sind, einer vom anderen, von denen jeder seine eigene Seele hat, seine eigene Geschichte, seine eigene Sprache, seine Unglücke, seinen Ruhm, seinen eigenen Ehrgeiz, aber es sind die Staaten, als einzige Grössen, die das Recht und die Autorität besitzen zu handeln. Sich vorzustellen, dass es etwas gäbe, das Aussicht auf Erfolg hätte und das von den Völkern gutgeheissen würde, ausserhalb und jenseits der Staaten, das ist ein Hirngespinst.»16
Der Leser merkt, wie aus jedem Satz dieser Stellungnahmen de Gaulles der Respekt vor dem Volkswillen, vor dem demokratischen Staat spricht. Im gleichen Atemzug wird die Möglichkeit einer Unterordnung unter eine wie auch immer geartete «leadership» als Selbstaufgabe benannt.
In dem «Duell des Jahrhunderts» ging es genau um diesen Punkt: Achtung des Volkswillens und damit Wahrung der Souveränität auf seiten de Gaulles versus Abgabe der Souveränität und Herrschaft der «Experten» unter Umgehung des Volkswillens auf seiten Monnets und seiner amerikanischen Freunde.
Der ESM mit seinem unkontrollierten Direktorium und Gouverneursrat und ihrer De-facto-Ermächtigung, in die Staatshaushalte der «Vertragspartner» eingreifen zu können, wann immer es ihnen nötig erscheint, entspricht gar nicht der von de Gaulle so hoch bewerteten Volkssouveränität. Er führt uns direkt in die von ihm vorausgesagte «oppression», zu deutsch: Knechtschaft einer auswärtigen Macht. Der Zusammenhang zwischen Abgabe von Souveränität und Unterordnung unter einen Hegemon war für de Gaulle offensichtlich. Ein Staatsvolk, das seiner Souveränität verlustig geht, kann keine unabhängigen Entscheidungen treffen, weder nach innen noch nach aussen. Und wenn viele «enthauptete» Völker «zusammengerührt» werden wie ein «Maronenpüree», so führt das nicht zu unabhängigen Entscheidungen, sondern es wird sich sozusagen der «lachende Dritte» an die Spitze setzen und befehlen.
De Gaulle sah die Möglichkeiten, die ein unabhängiges Europa der Nationen im Spannungsfeld des kalten Kriegs gehabt hätte: eine vermittelnde Kraft zwischen den Blöcken und damit im Dienste des Friedens. Eine solche Kraft könnte die Welt von heute auch dringend gebrauchen.
Sollten wir uns nicht doch auf eine Alternative besinnen? Auch wenn uns die Propheten im Schlepptau Monnets immer wieder versuchen einzureden, dass es zum supranationalen Europa keine Alternative als Krieg gebe?
Die von den USA nicht gewollte Efta war und ist eine solche Alternative: «[…] ein Verbund, eine kleine Freihandelszone, in der souveräne Nationen gleichberechtigt, auf freiheitlicher Basis miteinander zusammenarbeiten».17     •
1    http://www.krivor.de/bilder/esm-vertragsentwurf.pdf
2    Gérard Bossuat et Andreas Wilkens, Jean Monnet, l'Europe et les chemins de la paix: actes du colloque de Paris du 29 au 31 mai 1997, p. 490
3    Schäuble auf dem European Banking Congress 2011
4    Eric Branca, de Gaulle – Monnet: le duel du siècle. http://www.observatoiredeleurope.com/De-Gaulle-Monnet-le-duel-du-siecle_a1434.html 
5    Mario Monti, Fremde Federn, FAZ, 15. 2. 2012
6    Le Monde, «La Catalogne pourrait parfaitement être un Etat dans l'Union européenne.» 17 février 2012, p. 6
7    Jean Monnet, Mémoires, Fayard, Paris 1976, p. 547
8    ebenda p. 551
9    Pressekonferenz vom 15. Mai 1962. Alle folgenden Zitate vom Verf. übersetzt, zitiert nach Laurent de Boissieu, Une certaine idée de l’Europe, http://www.gaullisme.net/europe-gaulliste.html
10    Pressekonferenz vom 31. Januar 1964, vgl. Anmerkung 9
11    Pressekonferenz vom 23. Juli 1964, vgl. Anmerkung 9
12    Pressekonferenz vom 12. 11. 1953, vgl. Anmerkung 9
13    De Gaulle, Mémoires d'Espoir, p. 181, zitiert nach Laurent de Boissieu, Une certaine idée de l’Europe, http://www.gaullisme.net/europe-gaulliste.html
14    Pressekonferenz vom 15. 5. 1962, vgl. Anmerkung 9
15    Pressekonferenz vom 14. 11. 1949, vgl. Anmerkung 9
16    Pressekonferenz vom 5. 9. 1960, siehe Anmerkung 9 (Alle Pressekonferenzen General de Gaulles können unter ihrem jeweiligen Datum im Internet abgerufen werden.)
17    Werner Wüthrich, Das europäische Orchester wieder zum Klingen bringen. Zeit-Fragen vom 17. Januar 2012, Nr 3

(Quelle: Zeit-Fragen )

EU-Alternative: Efta

Die Efta als Alternative zu Brüssel stärken und ausbauen!

Nur wirtschaftspolitische Ziele, ohne Preisgabe der nationalen Souveränität

von Dr. phil. René Roca
zf. Die EU gebärdet sich, wie wenn sie den Begriff «Europa» erfunden oder zumindest gekauft hätte. Während der Jahre der fieberhaften Ost-Erweiterung wurden die neu angelockten Ostländer und alle Immigranten belehrt, dass sie sich an die europäischen «Werte» zu halten haben: Aber wen man auch für diese Diskussion heranzog, ­musste einer nach dem andern – ob Politologe, Soziologe, Futurologe oder sonstwie Think-tank-Beglückter – zugeben, dass es gar keine Einigkeit über «europäische Werte» gibt. Auch mit den lieblichsten Farben von Revolutionen liess sich nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nur das Streben nach Geld und Macht gibt und darunter ein grosser Hohlraum besteht.
Dann kam Lehman Brothers und das Menetekel, dass im System etwas nicht stimmt. Heute sieht bald ganz Europa so aus wie Russ­land während der Jelzin-Zeit. Auch ständig wechselnde Präsidenten täuschen nicht darüber hinweg.
Höchste Zeit, um Plan B zu überlegen. Um wirtschaftliche Probleme auf freiheitliche Art zu lösen, gibt es bis heute keine besser funktionierende Konstruktion als die Europäische Freihandelszone (Efta= European Free Trade Association), die den Ländern ihre Würde und ihre Eigenständigkeit lässt und die wirtschaftlichen Abläufe koordiniert. Die deutschen Bürger müssen das nun ihrem neuen Bundespräsidenten beibringen.
Die Schweizer haben Schneider-Ammann, Didier Burkhalter und Widmer-Schlumpf in die Nachhilfestunden zu nehmen.
Entweder sie nehmen endlich zur Kenntnis, dass der Souverän keinen Anschluss an ein diktatorisches und bankrottes Grossmachtgebilde will, weil die Schweiz mit den guten Diensten und dem Humanitären Völkerrecht an der Seite der anderen Länder ihren Platz und ihre Aufgabe hat – oder es ist eine Diskussion fällig, die zu ihrem Rücktritt führt.
Jedes andere Land muss im Rahmen seiner Souveränität selber an die Arbeit gehen und ihren Exponenten klarmachen, wie sie ihre Demokratie haben wollen.
Die Europäische Freihandelsassoziation (Efta) wurde 1960 von sieben westeuropäischen Ländern, darunter der Schweiz, gegründet. Heute hat die Efta noch vier Mitglieder, nämlich Island, Norwegen, die Schweiz sowie Liechtenstein. Die bisher ausgetretenen Mitglieder haben sich der Europäischen Union (EU) angeschlossen.
Das Leitungsgremium der Efta ist der Rat, in dem alle Mitgliedsstaaten gleichberechtigt mit einer Stimme vertreten sind; Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Die Efta war von Anfang an eine rein wirtschaftlich konzipierte Freihandelszone und verfolgte als wichtigstes Ziel die Beseitigung von Handelsbarrieren unter ihren Mitgliedsstaaten. Die sogenannte Stockholmer-Konvention, die am 3. Mai 1960 in Kraft trat, schreibt in Artikel 2 vor,
«a) in der Zone und in jedem Mitgliedsstaat die fortwährende Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Vollbeschäftigung, die Steigerung der Produktivität sowie die rationelle Ausnützung der Hilfsquellen, die finanzielle Stabilität und die stetige Verbesserung des Lebensstandards zu fördern,
b) zu gewährleisten, dass der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unter gerechten Wettbewerbsbedingungen erfolgt,
c) bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten in den Bedingungen der Versorgung mit den innerhalb der Zone erzeugten Rohstoffen zu vermeiden und
d) zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels sowie zur fortschreitenden Beseitigung seiner Beschränkungen beizutragen.»

Die Efta-Konvention beinhaltet nicht die Schaffung von supranationalen Instanzen oder Befugnissen. Dementsprechend ist der institutionelle Aufbau der Efta im Vergleich zur EU sehr einfach und verursacht keine grossen Kosten.
Der Efta-Rat und die Efta-Mitgliedsländer verfolgen ausdrücklich nur wirtschaftspolitische Ziele, ohne Preisgabe ihrer nationalen Souveränität. Deshalb konnten und können sie auch darauf verzichten, einzelstaatliche Kompetenzen auf gemeinsame Organe zu übertragen. Die Efta-Länder vereinbarten etappenweise den Abbau ihrer Zölle auf Industriewaren. Sie schlossen Agrarprodukte ausdrücklich von der Liberalisierung des Warenverkehrs aus. Eine gemeinsame Agrar­politik hätte der Grundstruktur einer lockeren Assoziation widersprochen. Die Mitgliedsstaaten konnten so in diesem Rahmen in den letzten fünfzig Jahren ihre gesteckten Ziele weitgehend erreichen. Seit 1994 fördert die Efta verstärkt sogenannte Drittstaatbeziehungen und entwickelt ihre wirtschaftlichen Beziehungen über den europäischen Raum hinaus weiter.
Die Efta wollte sich nie wie die EU zu einem politischen Gebilde entwickeln. Sie unterstützte auf einer freiheitlichen und freiwilligen Basis die wirtschaftliche Zusammenarbeit und überliess das politische Feld den europäischen Nationalstaaten und dem Europarat. Mit dem Statut des Europarats bekannten sich die europäischen Länder (heute 47 Länder, inklusive Russland; die USA sind nicht dabei) zu den «geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker sind», zu den Grundsätzen der persönlichen und politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechts. Der Europarat ist seit seiner Gründungszeit eine Plattform für politische Diskussionen und zur Vorbereitung von Abkommen zwischen den beteiligten Staaten. Der Europarat, dessen Mitglieder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet haben, ist das zentrale politische Gremium, um die Demokratie in Eu­ropa zu stärken und nicht die EU, die das Gegenteil vorantreibt.
Im Gegensatz zur supranational bestimmten EU will die Efta keinen «Gemeinsamen Markt» schaffen. Die Freizügigkeit der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital sowie die Einführung einer gemeinsamen Verkehrs- und Landwirtschaftspolitik lehnen die Efta-Staaten entschieden ab und stemmen sich so gegen die «Methode Monnet» und gegen das Ansinnen der USA, Europa einen Vasallen-Status aufzuzwingen.
Seit 1989 will die EU mit dem «Hebel» des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Efta-Staaten (ausser die Schweiz, die 1992 einen Beitritt zum EWR ablehnte) schwächen. Der EWR war damals die Idee des Präsidenten der EU-Kommission Jacques Delors, der damit die «Methode Monnet» pflichtgetreu umsetzte. Der EWR ist wie die EU supranationaler Art, das heisst, dass das Unionsrecht über den jeweiligen Landesrechten steht.
Die Efta sollte sich wieder mehr als Alternative zur EU profilieren und sich aktiv auf ihre ursprünglichen Ziele sowie ihre historischen Wurzeln und Anliegen besinnen. Dies geht nur, wenn sie der EU selbstbewusst gegenübertritt, damit die heutige Generation in den europäischen Ländern dieses Modell überhaupt kennenlernt und als Weg in die Zukunft durchdenkt.

Ein «mehr an Europa» (Gauck) erhalten wir nur, wenn wir die Souveränität der Nationalstaaten in diesem Sinne wieder stärken und dem Modell der Efta gegenüber dem EU-Gebilde den Vorzug geben. Die Efta würde so – gerade in der gegenwärtigen Sozial- und Wirtschaftskrise – zu einer Hoffnung für die europäischen Völker, in Frieden und Freiheit zusammenzuleben und die wirtschaftlichen Beziehungen über Europa hinaus ehrlich zu pflegen.    (Quelle: Zeit-Fragen)

2012-03-24

Ungarn versus Globalisierung


Initiative Heimat & Umwelt: Informations- und Diskussionsabend zum Thema

Testfall für die Europäische Union?


Es spricht:

Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin, «Forum Mitteleuropa»

Zur Einführung spricht:

Prof. Peter Bachmaier zum Thema: Die Ostpolitik der EU












2012-03-23

Alchemisten mit Staatsgewalt

Politiker der EU-Staaten haben die staatliche Missachtung des Rechts ausgerufen

von Karl Müller

Gegen Ende eines Vortrages Mitte Februar in Berlin sprach der deutsche Staatsrechtslehrer Karl Albrecht Schachtschneider davon, die Regierungen in den Euro-Staaten seien seit der europäischen Schuldenkrise zum offenen Rechtsbruch übergegangen. Er sagte auch, praktisch hätten die Politiker der EU-Staaten, insbesondere in Deutschland, den Ausnahmezustand, also die staatliche Missachtung des Rechts, ausgerufen. Nicht so offen, dass sie sagen: Jetzt beginnen wir mit der Willkürherrschaft. Aber es reicht schon das deutsche Unwort «alternativlos» als Rechtfertigung für den wiederholten Rechtsbruch, also die offene Proklamation des Endes demokratischer Politik, so wie das ebenso besonders in Deutschland praktizierte undemokratische und das internationale Recht missachtende Festhalten an einer fatalen Staatsräson, die immer wieder in Kriege führt – solange dies nicht korrigiert wird.
In den EU-Regierungen sind Alchemisten am Werk. Sie tun so, als könnten sie wertvolles Geld aus dem Nichts schaffen, und sie vertuschen auf eine unerhörte Art und Weise, dass die Rechnung präsentiert werden wird und die Wirklichkeit nicht auszusitzen und nicht wegzureden ist. Den «Schwarzen Peter» soll am Schluss der Bürger haben.
Sie tun so, als ob sie – als kleine Minderheit – noch immer (oder schon wieder) in der Welt den Ton angeben könnten. Einige von ihnen tun auch wieder so, als könnten sie ohne erhebliche Verletzung des Menschheitsgewissens ungehemmt weitere Kriege führen.
Wie lange kann es gutgehen, wenn der Staat das Recht bricht? Wenn der Staat die Grundlagen eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates nicht mehr achtet? Wenn nicht mehr das internationale Recht und die Verfassung des Landes den Rahmen für die Ausübung von Staatsgewalt bilden?
Sollen jetzt alle Mittel erlaubt sein, neben der Gewalt und dem Raub immer auch der Betrug?
Wenn wir auf die vergangenen 20 Jahre zurückblicken, dann wurden wir Bürger ständig belogen. Jeder, der anfängt, eigenständig nachzuforschen, kommt so oft zu dem Ergebnis: Das stimmt ja gar nicht, was unsere Politiker sagen, es stimmt ja gar nicht, was wir in unseren Zeitungen lesen, im Radio hören, auf dem Bildschirm sehen, in unseren Büchern gelesen haben und an unseren Schulen und Hochschulen zu hören bekamen.
Besonders mit Lügen überzogen werden die Länder, die sich nicht beugen wollen. Als denkender Mensch kann man gar nicht mehr anders, als all das, was seit Wochen und Monaten über Syrien, über Iran, über Russ­land, über … gesagt, gedruckt und gesendet wird, nur noch mit Gummihandschuhen anzufassen. Zu oft hat sich herausgestellt, dass es wieder einmal nur die halbe Wahrheit war, das Ganze wieder einmal nicht gestimmt hat, das Wichtigste nur in Nebensätzen stand.
Soll man sich damit abfinden?
Millionenfach wurde im vergangenen Jahr ein kleines Büchlein mit dem Titel «Empört euch!» verkauft. Über das Büchlein selbst gäbe es viel zu sagen. Nicht nur Gutes. Aber das ist gar nicht so wichtig. Wichtiger ist, dass es so oft verkauft wurde, dass so viele es gelesen haben, dass Millionen von Menschen, auch in Europa, sehr genau wissen, dass sie ständig belogen werden und dass sie sich nach Gerechtigkeit sehnen, dass sie keine Kriege mehr wollen, dass sie nichts lieber hören würden als die Wahrheit, die ganze Wahrheit.
Zusammenleben können Menschen auf Dauer nur, wenn sie einander vertrauen können. Nicht blind, sondern mit gutem Grund. Ethik und Anstand sind keine Relikte, sondern Überlebensprinzipien. Medien haben die Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen nach der Wahrheit zu suchen und bei der Wahrheit zu bleiben. Staatsgewalt, die nicht auf Wahrheit gründet, ist Tyrannei. Alchemisten mit Staatsgewalt sind gefährliche Gaukler. Sie müssen zur Besinnung kommen, wir Bürger müssen sie auf die Wahrheit verpflichten.
Eigentlich fehlt es an nichts. Die Staatengemeinschaft und jeder europäische Staat hat Rechtsgrundlagen formuliert, gross­artige Rechtswerke, die man lediglich verstehen und beachten muss. Die Aufklärer mussten noch philosophisch argumentieren. Heute würde in der Regel ein Blick in das Gesetzbuch ausreichen.
(Quelle: Zeit-Fragen)

2012-03-21

Die Auswirkungen der Gentechnik


Video: Gottfried Glöckner Vortrag am 17. März 2012
Videogröße 297 MB; Dauer: 80 min

„Demokratische Substanz geht verloren“

„Mit dem Fiskalpakt geht ein Teil der demokratischen Substanz verloren.“ So vernichtend urteilt Andreas Fisahn, Professor für öffentliches Recht und Rechtstheorie an der Universität Bielefeld, über den zwischenstaatlichen Vertrag, der fortan zu mehr Kontrolle und Stabilität in den Staatshaushalten von 24 EU-Länder führen soll.

(...)  Der Eingriff der EU auf die Budgethoheit des Staates sei hier jedoch – wie in einigen anderen Mitgliedstaaten auch – „ziemlich eindeutig“ verfassungswidrig, behauptet Fisahn. Weil der Vertrag einen „weiteren Integrationsschritt der EU“ darstelle, müssten in den Staaten eigentlich Volksabstimmungen abgehalten werden, fordert der Rechtswissenschaftler.

zum Artikel in der Presse>> 

2012-03-16

Die "EU-Untertanen"

Mit dem EU-Project Indect werden die Bürger überwacht. Es geht um Gesichtserkennung, E-Mails, Telfonate, Internetklicks, Gesichts- und Verhaltenserkennung, Lauschangriff via unbemannte Flugobjekte (Drohnen), sowie Vorratsdatenspeicherung, Kameras und Spionagewerkzeuge fürs Internet.

Langes Sitzen in Flughäfen,  langes Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Unbeaufsichtigtlassen von Gepäck, Laufen, Schreien und ähnliches ist schon verdächtig.

Die EU machte spätestens seit dem Vertrag von Lissabon aus der neutralen, demokratischen Republik Österreich, eine Despotie mit diktatorischen Elementen, einen Gliedstaat des EU-Zentralstaats mit Wirtschaftsregierung und funktionaler politischen Regierung. Die "Vereinigten Staaten von Europa", schon vor jahrzehnten von Jean Monnet, einem Lobbyisten der USA auf dem Weg gebracht, ist das erklärte Ziel vieler  Politiker, aber von den Bevölkerungen Europas nicht legitimiert. Diese EU kann sich langfristig leicht als Teil eines weltweiten Staates integrieren, der nie demokratisch sein kann.

 Indect (Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment) nimmt den Menschen in der EU noch mehr Freiheit!

Link 1 / 2 / 3 /4
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Geplante Überwachung mit Indect: Jeder Bürger steht unter Generalverdacht - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/computer/chip-exklusiv/tid-25266/ueberwachung-jeder-steht-unter-verdacht_aid_724007.html
...
EU-Projekt Indect: Video-Drohnen sollen Städte überwachen - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/multimedia/eu-projekt-indect-video-drohnen-sollen-staedte-ueberwachen_aid_661115.html

2012-03-15

EU-Genfraß


Die Kuhherde des ersten Deutschen Gen-Bauern, G. Glöckner ist nach 1,5 jährigen Genmaisfutter an einem klebrigen Durchfall und Euterentzündungen verendet. Einzelne Rinder im selben Stall, die keinen Genmais bekommen haben, sind nicht erkrankt. Er war einer der ersten Milchbauern Deutschlands, der sich mit dem Chemie-Giganten Syngenta einließ, gentechnisch veränderten Mais anbaute und verfütterte – und bittere Erfahrungen mit der „Grünen Gentechnik“ gemacht hat. Glöckner, einst ein Anhänger des „Genfraßes“ warnt nun vor der Gefahr Gentechnik.

Zum Thema ist ein Buch erschienen, in der auch die Geschichte Glöckners beschrieben wird: Klaus Faißner, „Wirbelsturm und Flächenbrand – das Ende der Gentechnik“, ISBN: 978-3-200-01749-8. Faißner moderiert auch die Vorträge von Gottfried Glöckner. Mehr>>



Termine:

 FR 16. März, 19.30 Uhr, 4284 TRAGWEIN (OÖ), Kulturtreff-Bad

SA 17. März, 19.30 Uhr, 3033 ALTLENGBACH (NÖ), Hotel-Restaurant Steinberger, Hauptstr. 52

DI 20.März, 19.30 Uhr, 6464 TARRENZ bei Imst (Tirol), Fahrtechnikzentrum Driving Village, Dollinger 59

MI 21. März, 19.30 Uhr, 4893 ZELL AM MOOS (OÖ), Gasthof Seewirt, Zellhofweg 1

2012-03-13

Bürger gegen den EURO-Wahn (Trailer)






Unser Land ist in Gefahr. Europa ist in Gefahr. In Griechenland brennt die Lunte. Angezündet haben sie nicht die Griechen. Aber von dort frisst sich das Zündfeuer über Portugal, Spanien, Italien bis in das Herz des Kontinents.

In diesen Tagen klärt sich, ob Griechenland bankrott geht und ausscheiden muss aus der Euro-Zone. Ist irgendjemand darauf vorbereitet? Die Merkel-Regierung sicher nicht. Sie hat unverantwortlich lange nach der Devise "Augen zu und durch!" das Schiff auf den Abgrund zugesteuert. Alle Parteien im Bundestag haben mitgemacht, nur wenige Parlamentarier haben opponiert. Wenn Griechenland Insolvenz anmeldet, werden weitere Dominosteine fallen. Über 200 Milliarden deutscher Garantiezusagen stehen im Feuer (vorläufiger Rettungsschirm EFSF), mehr als das doppelte sind schon versprochen (permanenter Rettungsschirm ESM).

Ein Rettungspaket jagt das nächste - und immer kommt eine Null dazu...

In der neuen EU-Schuldenunion bleibt Deutschland als letzter Hafter übrig. Doch anstatt das Experiment EURO kontrolliert zu beenden, um größeren Schaden zu vermeiden, wird die Finanzwelt auf den Kopf gestellt. Der Euro schaffte als Währung das, was noch nie ein Währung zuvor geschafft hat. Der Euro hat sich seinen eigenen Staat geschaffen.

Inhalt:

Bürger gegen den EURO-Wahn

MIT BEITRÄGEN VON

Pr-A. Schachtschneider
Prof. Dr. Wilhelm Hankel
Dr. Eike Hamer
Jürgen Elsässer
Oliver Janich

+ Podiumsdiskussionen mit allen Referenten

DVD vorbestellen: http://www.nuovisoshop.de/dvds/nuovisoproduktionen/415-buergen-gegen-den-euro...

2012-03-12

Lebensmittelpreise stiegen seit der Einführung des Euro extrem an!


Seit der Euro-Einführung im Jänner 2002 sind vor allem Markenprodukte stark gestiegen, ergab ein AK-Preistest in elf Handelsketten für Lebensmittel und Drogeriewaren.

476 Produkte erhoben

Achten Sie auf die Marke! Denn Lebensmittelpreise von Markenherstellern sind in zehn Jahren überdurchschnittlich gestiegen. Die steirische Arbeiterkammer stöberte in den Regalen von acht Lebensmittelketten und drei Drogeriemärkten nach den Preis treibenden Produkten und verglich die Waren mit dem Preis seit der Euroeinführung 2002. In diesem Zeitraum beträgt die kumulierte Inflationsrate 21,6 Prozent. Erhoben wurden 476 Produkte.

Preisschub bei Kaffee, Süßwaren und Getränken

„Bei mehr als 100 Produkten (22%) hat sich der Packungsinhalt geändert“, verweist AK-Expertin Daniela Premitzer auf eine gängige Tarnmethode, Produkte durch weniger Inhalt zu verteuern. Die größten Preissprünge gab es bei Kaffee/Kakao (53,5 Prozent), Süßwaren (46%) und Getränken (36%). Deutlich über der Inflationsrate lagen auch die Preissteigerungen bei Dauerwaren wie Mehl (32%), Gebäck (32%), Milchprodukten (29), Gewürzen (26%) und Tiefkühlwaren (24%).

Eigenmarken gleich oder billiger

„Die Handelsketten betreiben einen Preiskampf vor allem über Eigenmarken, deren Preise gleich geblieben oder billiger geworden sind.“ Einzelne Produkte (Milka und Nivea) fielen mit enormen Preissprüngen von 64 bis 66% auf. Kontrolliert wurden beim Mix aus Lebensmitteln und Hygieneartikeln (Seife, Zahnpasta, Toilettenpapier, Waschmittel) die Preise z. B. von Zucker, Essig, Butter, Joghurt, Schlagobers, Eier, bestimmte Süß- und Tiefkühlwaren sowie diverse Getränke. (Details der Preiserhebung in der Infobox)

 http://www.akstmk.at/online/markenprodukte-als-preistreiber-66199.html

Im gleichen Zeitraum blieben die Löhne gleich oder fielen! Sie müssten aber jedes Jahr um 4,5 % steigen:

http://www.akstmk.at/online/loehne-muessen-jaehrlich-um-45-prozent-steigen-66138.html

2012-03-11

Die Renaissance des Nationalstaates

 Gegen die Globalisierung ist der Nationalstaat unverzichtbar und durchaus handlungsfähig
»Dies ist eine Zeit für ökonomische Patrioten.« (Leo Gerard, Chef der US-Stahlarbeitergewerkschaft United Steelworkers, Anfang Februar 2009)
(Auszug aus dem Buch: Jürgen Elsässer, “Nationalstaat und Globalisierung. Als Linker vor der Preußischen Gesellschaft” aus dem Jahre 2009; für 8.80 Euro bei manuscriptum oder direkt bei elsaesser@compact-magazin.com)
Bei meinem Referat vor der Preußischen Gesellschaft im November 2007 mußte ich noch viele Worte machen, um den Wert nationalstaatlicher Souveränität zu begründen. Ich zeigte auf, daß die geplante EU-Verfassung antidemokratisch ist; daß eine EU-Mitgliedschaft der Türkei die Reste des Sozialsystems bei denen und bei uns zerstören würde; daß die EU-Zugehörigkeit bei den osteuropäischen Neumitgliedern Millionen Arbeitern und vor allem Bauern ihren Job gekostet hat, die dann aus nackter Not nach Westen wandern müssen und hier den Handwerkern die Arbeitsplätze wegnehmen. Aus dem Publikum gab es kritische Fragen: EU-Kritik, schön und gut, aber was ist die Alternative? Kann Deutschland überhaupt einen eigenen Weg gehen – rein rechtlich gesehen, aber auch vor dem Hintergrund der weltweiten ökonomischen Verflechtung?
Mit dem offenen Ausbruch der Wirtschaftskrise im Herbst 2008 sind diese Fragen obsolet geworden. Jetzt ist offensichtlich, daß in dieser schwersten Erschütterung der Fundamente unserer Welt seit 1945 die Nationalstaaten nolens volens handeln müssen und handeln können. Die Verabschiedung von Rettungsmaßnahmen für die Banken, großangelegte Konjunkturprogramm, schließlich die Verstaatlichung notleidender Finanzinstitute und die Einführung von Schutzzöllen für kränkelnde Branchen – all dies verfügten, in zum Teil atemberaubender Geschwindigkeit, die Nationalstaaten in Eigenregie. Im Rahmen der supranationalen Institutionen hingegen – also in den Gremien der EU, der G8 oder G20, des IWF, der Weltbank – gab es nur endloses Palaver und heiße Luft.
Damit soll nicht behauptet werden, daß die Nationalstaaten ihre Möglichkeiten in dieser Krise sinnvoll genutzt hätten. Das war bis zum Redaktionsschluß dieses Buches im Februar 2009 in der Regel gerade nicht der Fall. Daß im Herbst 2008 in den USA und in den EU-Staaten die Banken mit Milliarden und Abermilliarden gerettet wurden, hat den Spekulationssumpf nicht trockengelegt und damit die “finanziellen Massenvernichtungswaffen” (vgl. Kapitel 4) nicht entschärft, sondern ihnen weiter frisches Kapital zugeführt. Im Unterschied dazu sind die Stützungsmaßnahmen für die Realwirtschaft im Prinzip sinnvoll. Sie drohen allerdings zu verpuffen, solange die Banken ihre Kreditsperre gegenüber der Industrie nicht beenden und die Hilfsgelder des Staates nicht an Industrie und Mittelstand weiterreichen, sondern zum Stopfen ihrer eigenen schwarzen Löcher oder sogar für weitere Zockereien verwenden. So werden durch die Eigeninteressen der Finanzindustrie viele Betriebe in den Konkurs getrieben. Wie Altkanzler Helmut Schmidt Mitte Januar 2009 weise feststellte: “Milliarden für die Konjunktur werden wenig nützen, wenn die Regierungen der Finanzwelt nicht endlich Regeln vorgeben.”
Schmidt skizziert einige der notwendigen Regulierungen: Verbot der außerbilanziellen Geschäfte und damit Abschaffung außerbilanzieller Spekulationstöchter (“Zweckgesellschaften”); Verbot von nicht registrierten Derivaten, Leerverkäufen und des Spekulierens auf fallende Kurse; Verbot des Aktienkaufs auf Kredit; Verbot von Geschäften mit Unternehmen und Personen, die rechtlich in Steuer- und Aufsichtsoasen registriert sind; Erlaß strenger Mindestkapitalbedingungen, die die Kreditschöpfung der Banken beschränken.
Alle diese Maßnahmen können auf nationaler Ebene in kürzester Frist durchgesetzt werden. Man muß nicht auf internationale Beschlüsse warten, die Off-Shore-Finanzzentren wie die Cayman-Inseln in einer konzertierten Aktion zu schließen oder Hedge-Fonds einer internationalen Finanzaufsicht zu unterwerfen. Dies hat die Bundesregierung seit 2006 versucht und scheiterte immer wieder am Widerstand der USA und Großbritannien, da diese von diesen Spekulationsgeschäften in hohem Maß profitieren.
Auch der Einwand, der Nationalstaat könne diese Finanzaktivitäten nicht regulieren, weil im Zeitalter des Internet ganze Geldimperien “mit einem Mausklick” über den Planeten bewegt werden könnten, geht ins Leere. Wie die Verfolgung von Kinderpornographie zeigt, erleichtert das Internet der Polizei die Jagd auf Kriminelle, da es alle Bewegungen lückenlos dokumentiert und für alle Zeiten archiviert. Es ist richtig: Spekulanten können Milliarden über den Cyberspace transferieren, das läßt sich nicht verhindern. Aber ihre Identität läßt sich ermitteln, und dann kann der Fiskus sich an ihrem nicht-bewegbaren Vermögenswerten im Inland schadlos halten. Die Deutsche Bank beispielsweise könnte sich nach Verabschiedung solcher Antispekulationsgesetze nicht mehr erlauben, Gelder in Steuerparadiesen zu verstecken – sie müßte bei einer Anzeige fürchten, daß ihre Konten hierzulande gepfändet werden.  
Entmachtung des Finanzkapitals
Über Einzelmaßnahmen hinaus geht es natürlich um eine generelle Neuordnung des Bankenwesens. Die Privatbanken müssen sich, wie im System von Bretton Woods zwischen 1946 und 1971, der Kontrolle der Nationalstaaten unterwerfen; der grenzüberschreitende Kapitalverkehr untersteht dann den Zentralbanken. Zu diesem Zweck müssen als erstes die Derivate-Bomben beseitigt oder wenigstens entschärft werden, die mit tickendem Zeitzünder in unserem Finanzsystem liegen.
Dabei geht es im ersten Schritt nicht um Verstaatlichung. Wenn der Staat faule Geldhäuser einfach übernimmt, verschleppt er die toxischen Kredite von deren Haushalt in den eigenen. Eine Marschroute für die Gefahrenabwehr gibt Wilhelm Hankel vor, in der ersten Amtsperiode von Kanzler Willy Brandt Staatssekretär im Bundesfinanzministerium. “Deswegen ist die einzig sinnvolle Reform, das in den Bankbilanzen ausgewiesene echte Geld (aus Kundeneinlagen und Kundenanlagen) vom unechten der Bankschulden und -kredite zu trennen.” Ersteres muß der Staat garantieren, da es die Arbeitsleistungen aus der Realwirtschaft repräsentiert. Letzteres, also die Inter-Banken-Schulden, besteht aus Luftbuchungen zwischen den Kreditinstituten und ist rein fiktiv. Es muß vollständig und entschädigungslos abgeschrieben werden, zu Lasten und also unter dem Geschrei der Spekulanten, die die entsprechenden Papierchen halten. Natürlich wird man diese Aufteilung nicht von den Bankmanagern selbst vornehmen lassen können – die profitierten bisher gerade davon, daß sie ihre Inter-Banken-Geschäfte ungestört machen konnten und werden sie sich nicht ohne weiteres wegnehmen lassen. Vielmehr muß der Staat alle Großbanken – private wie öffentliche – einem geordneten Liquidationsverfahren unterwerfen. Nur so kann festgestellt werden, welches Kapital gesundes Anlagekapital der Bürger war – und welches nur durch die unkontrollierte Geldschöpfung der Banken geschaffen wurde und annulliert werden muß. Geordnetes Liquidationsverfahren heißt, auch das ist wichtig, daß in letzter Instanz Richter die Entscheidungen fällen – und nicht Beamte in den Finanzministerien, die bisher schon zu eng mit den Bankern verbandelt waren.
Die Großbanken, nicht nur in Deutschland, stecken so tief in hochtoxischem Derivate-Müll, daß nur die wenigsten ein solches Liquidationsverfahren überstehen werden. Einige kleinere Privatbanken, der Volks- und Raiffeissensektor sowie etliche Sparkassen dürften gesund sein. Der große Rest wird unter Justizaufsicht bankrottieren und in neuen, staatskontrollierten Instituten aufgehen. Dann wird alles darauf ankommen, daß aus Staatskontrolle Volkskontrolle wird. Staatsbesitz hingegen ist nicht immer von Vorteil, das zeigt das Beispiel der maroden Landesbanken.
(Weiterlesen nur im Buch: Jürgen Elsässer, “Nationalstaat nd Globalisierung. Als Linker vor der Preußischen Gesellschaft” aus dem Jahre 2009; für 8.80 Euro bei manuscriptum oder direkt bei elsaesser@compact-magazin.com; kann auch kostenlos bezogen werden als Prämie für Neuabos von COMPACT-Magazin).

2012-03-08

Griechenland kauft Waffen für eine Milliarde Euro

hs. Griechische Spekulationsverluste und Waffenkäufe - der Standard berichtet  -  werden durch Milliarden der "EU-Rettungspolitik" abgedeckt, während immer mehr Menschen in Griechenland arbeitslos werden.  So berichtet das Handelsblatt, dass Hunger und Verzweiflung sich ausbreiten

Dieses Beispiel zeigt erneut, dass Österreich aus dieser EU austreten muss.  Es kann in ein paar Jahren in Österreich auch soweit kommen,  denn der restliche "Club-Med" (Portugal, Italien, Spanien und andere warten schon auf die Milliarden des ESM, für welche die Steuerzahler aufkommen müssen. Eine Zusammenarbeit zwischen souveränen Staaten in Europa ja, aber keine neoliberale EU-Diktatur!

2012-03-07

Gedanken zum EU-Austritts-Volksbegehren

von Helmut Schramm

 Das Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der Europäischen Union wurde am 20. Dezember 2011 ordnungsgemäß im Innenministerium mit knapp 10.000 behördlich bestätigten Unterstützungserklärungen eingereicht. Alle wahlberechtigten Österreicher, die das Volksbegehren noch nicht unterstützt haben, hätten also noch vor dem Sommer 2012 - in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit – in der Eintragungswoche für den Austritt Österreichs aus der EU unterschreiben können, also eine Chance, Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat wieder  nutzen können, aber das Bundesministerium für Inneres wies das Volksbegehren ab.  

Als Begründung der Abweisung wird angeführt, dass der Text auf der Unterstützungserklärung nicht mit dem Text des Einleitungsantrags übereinstimme und eine krasse Divergenz zwischen der Beschreibung des Anliegens im Einleitungsantrag und dem auf den Unterstützungserklärungen aufscheinenden Text des Volksbegehrens zu erken­nen sei und nicht einmal von einer annähernden inhaltlichen Kongruenz zwischen Einleitungsantrag und Unterstützungserklärungen die Rede sein könne. 

Es sei für die unterstützungswilligen Personen gar unklar sein, ob es sich bei dem Volksbegehren, wie es auf der U-Erklärung dargestellt wird und dem Volksbegehren, welches mittels dem Einleitungsantrages eingeleitet werden soll um ein und dasselbe Volksbegehren handelt! Das Ministerium unterstellt, es handle sich um zwei verschiedene Volksbegehren.

Weiters kann man in der Abweisung der Behörde lesen, dass der Austritt aus der Europäischen Union in Form eines (einfachen) Bundesgesetzes, wie ihn der Begehrens-Text auf der U-Erklärung benennt, keine vom Gesetzgeber veranlassbare Handlung sei.

 Nur, von einem einfachen Bundesgesetz ist weder auf der U-Erklärung, noch auf dem Einleitungsantrag etwas zu lesen! Der Gesetzgeber gibt das Wort Bundesgesetz vor, und nicht einfaches Bundesgesetz. Ein Bundesgesetz ist der Überbegriff für ein einfaches Bundesgesetz oder ein Verfassungsgesetz.  

Es muss sich aus dem gesamten Antrag nur erkennen lassen, dass es sich um eine Angelegenheit der Gesetzgebung handelt. (vgl. Bußjäger in: Rill/Schäfer, Bundesverfassungsrecht Kommentar, Art 41 BVG, RZ 42: Maier in Schambeck FS, 513).

Es spielt gar keine Rolle, ob das angeregte Thema mittels Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist.

 Für das Einleitungsverfahren ist auch irrelevant, ob die Vorschläge gegen Verfassungsrecht oder völkerrechtliche Bindungen Österreichs verstoßen würden. (vgl. Merl in: KorineklHoloubek, Kommentar zum BVG Art 41/2, RZ 16f)

 „Für eine Austrittserklärung genügt eine einfache Mehrheit im Nationalrat, allenfalls sogar ein bloßer Regierungsbeschluss, weil keine Sonderregelungen der EU festgelegt sind“, so in der Verfassungsbeschwerde.
  
 Der Austritt aus der EU kann nur durch ein vom Nationalrat zu beschließendes Gesetz eingeleitet werden. 

Dörr in Grabitz/ Hilf /Nettesheim zu Art. 50 EUV kommentiert, dass das Austrittsrecht außer Streit gestellt und ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates ist. Die Ausübung des Austrittsrechts ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt sich also um ein freies Kündigungsrecht. Das Austrittsabkommen ist für die Wirksamkeit nicht maßgeblich.

Jeder Staat kann ohne besondere Gründe aus der EU austreten, nur durch Gesetz, so auch Prof. Schachtschneider in einem Vortrag. Wenn man sich auf EU-Ebene über den künftigen Status nicht einigt, dann tritt der austrittswillige Staat automatisch nach zwei Jahren aus.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung (VfSLG 16 382) auch bestätigt, wonach es eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass bei der Prüfung der Einleitungskriterien nicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit bedacht zu nehmen ist.Diese Entscheidung betraf die Einleitungskriterien eines Volksbegehrens nach der Vorarlberger Landesverfassung, die jenen auf Bundesebene entsprechen. Es kann daher alles, was durch Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz mit oder ohne anschließender Volksabstimmung oder sogar durch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung umgesetzt werden kann, in Form einer Anregung zum Gegenstand eines Volkbegehrens gemacht werden, so in der Beschwerde gegen den Bescheid.



Aus der Verfassungsbeschwerde:

„Der Vertrag von Lissabon bewirkt eine Entdemokratisierung der Politik und verletzt Österreich in seiner existentiellen Staatlichkeit. Dieser Vertrag wurde ohne Volksabstimmung ratifiziert, obwohl damit die unabänderlichen Prinzipien der österreichischen Verfassung verletzt worden sind. Derartige Umstände könnten ein einzelnes Land nach seiner Verfassung sogar zum Austritt verpflichten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die europäische Union unter dem Vorwand der Maßnahmen zur Rettung des Euro unrechtmäßiger Weise in die Verfassungen ihrer Länder eingreift. Wenn die europäische Union die Konvergenz missachtet, wozu die stabile Haushaltslage aller Mitglieder der Euro­Gruppe gehört, gibt es keinen Zweifel daran, dass die jeweiligen Länder handeln müssen. Die Integration der europäischen Union zu einem Unionsstaat kann rechtens nicht Zweck der Währungsunion sein, weil eine solche Politik dahingehende Verfassungsgesetze der Völker voraussetzen würde. Wenn dieser Schritt zum Bundesstaat gemacht werden soll, hat das Volk darüber abzustimmen. Das ist nach Verfassungsrecht zwingend. 


Die Euro-Rettungsmaßnahmen schaffen eine Art Haftungs- und Schuldengemeinschaft und damit ein Element des Finanzausgleiches. Der Finanzausgleich ist aber das finanzpolitische Prinzip eines Bundesstaates, der durch die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gekennzeichnet ist. Die europäische Union verlässt ihre vertragliche Konzeption durch diese Politik. Das berechtigt und verpflichtet die einzelnen Länder, die Gemeinschaft zu verlassen, weil die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft scheitert. Wenn jedoch die Politik nicht handelt, ist das Volk zu Anregung von Maßnahmen gefordert.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Verfassungsordnung Österreichs zu verteidigen, denn es geht um seine Freiheit, seine Gleichheit und seine Würde. Wenn durch Erweiterungsschritte der europäischen Gemeinschaft die Verfassungsordnung Österreichs beseitigt oder beeinträchtigt wird, steht dem Bürger ein Widerstandsrecht zu. Die durch die Staatsorgane herbeigeführte Widerstandslage beeinträchtigt jeden Bürger Österreichs, und damit auch die Antragsstellerin, aktuell und persönlich in ihrem Recht auf eine menschliche Freiheit Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) achtende, fördernde, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Verfassung mit wohlstandssichender Wirtschaftsordnung.


 Durch die Integrationsmaßnahmen ist auch das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3-VG wiederum verletzt, weil die bloße Abstimmung über den Beitritt Österreichs zur europäischen Union keine Gesamtänderung der Bundesverfassung zu bewirken vermochte. Das Recht der politischen Freiheit und Gleichheit muss in seiner Verbindlichkeit mit Rechtschutz verbunden sein“.

Ich empfehle die Texte vollständig zu lesen:
 Der Verfassungsgerichtshof Österreich ist aufgefordert den Bürger Österreichs Rechtschutz zu geben und das wichtige Volksbegehren für Österreichs Austritt aus der EU zuzulassen.  Das Urteil steht noch aus und wird im Juni erwartet. Das Bundesministerium wurde schon zur Stellungnahme aufgefordert.

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN - Abweisungsbescheid vom BMI

Der am 20. Dezember 2011 eingebrachte Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN" wird abgewiesen.
Begründung
Der im Spruch angeführte Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens wurde am 20. Dezember 2011 von der Bevollmächtigten des Volksbegehrens, Inge RAUSCHER, 3424 Zeiselmauer, Hagengasse 5, gemeinsam mit drei weiteren Vertretern und einer Vertreterin (Helmut SCHRAMM, Richard Leopold TOMASCH, Mag. Markus LECHNER und Renate ZITTMAYR) im Bundesministerium für Inneres persönlich überbracht. Nach den auf dem Einleitungsantrag ge­machten Angaben sind diesem 9.270 Unterstützungserklärungen beigegeben. Der Text des Volksbegehrens auf dem Antrag hatte folgenden Wortlaut:
„Herbeiführung des Austritts der Republik Österreich aus der Europäischen Union durch ein vom Nationalrat zu beschließendes Bundesverfassungsgesetz, das einer verpflich­tenden Volksabstimmung zu unterziehen ist." 
Dem Einleitungsantrag war eine drei Seiten umfassende Begründung zum Volksbegehren bei‑
gegeben. Bereits bei der ersten Prüfung des Antrages sowie mehrerer diesem Antrag beigege‑
bener Unterstützungserklärungen aus Anlass der Übergabe im Bundesministerium für Inneres
ließ sich eine krasse Divergenz zwischen der Beschreibung des Anliegens im Einleitungsantrag und dem auf den Unterstützungserklärungen aufscheinenden Text des Volksbegehrens erken­nen.
Während das Anliegen im Einleitungsantrag wie oben ausgeführt beschrieben wurde, wies die Bezeichnung des Volksbegehrens auf dem Formular der Unterstützungserklärung lediglich die unbestimmte Wortfolge ,,AUSTRITT aus der Europäischen Union" auf. Nach dem durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehenden Gebot der Auslegung wahlrechtlicher Normen strikt nach dem Wortlaut (z.B. VfSlg 15.375/1998, 16.03412000, 17.951/2006) deutet alles darauf hin, dass ein „Anliegen", wie es einerseits in die Rubrik „[Text des Volksbegehrens]" auf dem Formular für den Einleitungsantrag (Anlage 1 zum Volksbegehrengesetz 1973) und andererseits in die Rubrik „[Volksbegehren]'' auf dem Formular für die Unterstützungserklärung (Anlage 2 zum Volksbegehrengesetz 1973) einzutragen ist, wenn nicht wortident, so zumindest inhaltlich deckungsgleich sein muss. Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften des Wahlrechts streng gebunden; die strikte Wortinterpretation soll, wie vom Verfassungsgerichts­hof wiederholt festgehalten wurde, verhindern, dass „der Willkür Tür und Tor geöffnet werden". Sie findet nicht nur bei der Interpretation von Wahlordnungen im engeren Sinn, sondern auch bei der Auslegung des Volksbegehrengesetzes 1973 Anwendung (vgl. VfSlg 18.029/2006).
Dass mit der Rubrik „[Volksbegehren]" in der Anlage 2 zum Volksbegehrengesetz 1973 nicht die Kurzbezeichnung für ein Volksbegehren gemeint ist, lässt sich klar daran erkennen, dass sowohl das Formular der Unterstützungserklärung, als auch das Formular für den Einleitungs­antrag eine separate Rubrik für die Kurzbezeichnung aufweisen. Seit dem 1. Jänner 1999 be­sitzen die Formulare für den Einleitungsantrag und für die Unterstützungserklärung jenes Lay­out und jene inhaltliche Gestaltung, die auch für den vorliegenden Fall von Relevanz sind; sie sind als Anlagen zum Volksbegehrengesetz 1973 hinsichtlich der Formerfordernisse gesetzlich eindeutig definiert und nicht veränderbar. Seit der Neugestaltung besagter Anhänge mit 1. Jän­ner 1999 haben bei allen bislang durchgeführten Volksbegehren die Einleitungsanträge und die Unterstützungserklärungen stets eine vollständige oder zumindest inhaltliche Kongruenz auf­gewiesen: In acht Fällen waren die Texte wortident, in zwei Fällen inhaltlich deckungsgleich. (In zwei Fällen war die Übereinstimmung nicht mehr eindeutig eruierbar, weil das Formular einer Unterstützungserklärung nicht mehr zur Verfügung stand.) 
Der Ausgangspunkt jedes Volksbegehrens ist das Sammeln von Unterstützungserklärungen. In einer chronologischen Abfolge steht die Unterzeichnung der Unterstützungserklärungen am Beginn des gesamten Prozesses, oftmals lange vor dem Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde der Einleitungsantrag vorgelegt wird. Der Gesetzgeber hat daher schon die Unterfertigung von Unterstützungserklärungen an stringente Formerfordernisse geknüpft, sei es die Ge­staltung des Formulars, sei es das Procedere der Unterschriftenleistung vor der Gemeinde, in der die unterstützungswillige Person in die Wählerevidenz eingetragen ist. Gerade weil diese strikten Vorkehrungen bestehen, ist es möglich, Unterstützungserklärungen aus dem Einlei­tungsverfahren in der Folge auch als Unterstützungserklärungen im Eintragungsverfahren gel­ten zu lassen (vgl. Merli in Korinek/Holoubek [Hrsg] Bundesverfassungsrecht [1999] Art 41 Abs 2 B-VG Rz 37). Es erscheint daher unerlässlich, dass sich auch das auf dem Unterstützungser­klärungs-Formular ausformulierte Begehren mit dem Begehren auf dem erst später vorgelegten Einleitungsantrag deckt. Würde im Einleitungsverfahren keine Prüfung der inhaltlichen Überein­stimmung von Unterstützungserklärungen und Einleitungsantrag durch die zuständige Bun­desministerin für Inneres stattfinden, so wäre — ganz im Sinne des Präventionsgedankens der strikten Wortinterpretation — auch der Möglichkeit einer Täuschung unterstützungswilliger Wahl­berechtigter Tür und Tor geöffnet. Unter einer wortgleichen Kurzbezeichnung könnte unterstüt­zungswilligen Personen im Extremfall sogar ein gegenteiliges Anliegen „unterschoben" werden, um erst auf diese Weise an die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen zu gelangen. Es entspricht der Gleichbehandlungspflicht des Staates gegenüber Volksbegehren, dass stets ein nachvollziehbarer, einheitlicher Maßstab bei der Entscheidungsfindung angelegt wird (vgl. in diesem Sinne Bußjäger in Rill/Schäffer [Hrsg] BVR Komm [2004] Art 41 B-VG 41); bei einem Abgehen von der seit vielen Jahren bestehenden Vorgangsweise bei der überprüfung der An­lagen 1 und 2 zum Volksbegehrengesetz 1973 würde sich für die Bundesministerin für Inneres nicht zuletzt die Frage stellen, wo im Fall einer Divergenz der Wortlaute auf dem Einleitungsan­trag und der Unterstützungserklärung jeweils die Grenze zu ziehen wäre, das heißt, bis zu wel­chem Grad der Unterschiedlichkeit einem Antrag noch stattzugeben und ab wann dieser abzu­weisen wäre.

Bei der am 20. Dezember 2011 beantragten Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbe­zeichnung „EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN' kann nicht einmal von einer annähernden inhaltlichen Kongruenz zwischen Einleitungsantrag und Unterstützungserklärungen die Rede sein. Mit der Wortfolge „AUSTRITT aus der Europäischen Union' auf der Unterstützungserklä­rung wird bereits der Vorgabe des § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 nicht Genüge getan, weil eine derartige ,,Bezeichnung" — die im Sinne der strikten Wortinterpretation von einer „Kurzbezeichnung" zu unterscheiden ist — im Vergleich dazu auf dem Einleitungsantrag nicht festzustellen ist. Dass sich der Wortlaut „AUSTRITT aus der Europäischen Union' wesentlich vom Wortlaut auf dem Einleitungsantrag unterscheidet und sich damit dem Anschein nach nicht auf dasselbe „Volksbegehren' im Sinn der Bezeichnung der Rubrik auf der Unterstützungserklä­rung bezieht, ist kein rein formales Argument. Liest eine unterstützungswillige Person den in der entsprechenden Rubrik auf dem Unterstützungserkfärungs-Formular eingetragenen Wortlaut in Zusammenschau mit dem über der Rubrik abgedruckten, standardisierten Text („Der (Die) Ge­fertigte unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren be­treffend folgende durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit: AUSTRITT aus der Europäi­schen Union"), so kann sie durchaus zu dem Schluss kommen, dass auf Grund dieses Volks­begehrens, eine ausreichende Anzahl an Unterschriften vorausgesetzt, mittels eines vom Nati­onalrat beschlossenen Bundesgesetzes der Austritt aus der Europäischen Union herbeigeführt werden könnte. Wie gleich unten näher dargelegt wird, ist dies rechtlich gar nicht möglich. Im Einleitungsantrag ist ein anderer Vorgang skizziert, als auf der Unterstützungserklärung, und es erscheint daher mehr als fraglich, ob der Personenkreis, der das Volksbegehren mit der auf der Unterstützungserklärung enthaltenen, äußerst kurzen Bezeichnung unterstützt hat, auch dann die Unterstützungserklärung unterschrieben hätte, wenn der im Einleitungsantrag aufscheinen­de Wortlaut in dieser detaillierten Form ebenso auf dem Unterstützungserklärungs-Formular abgedruckt gewesen wäre. 

Aus Art. 41 Abs. 2 B-VG ergibt sich, dass ein Volksbegehren eine durch Bundesgesetz zu re­gelnde Angelegenheit betreffen muss. Die Bestimmung ist systematisch unter der Überschrift „Der Weg der Bundesgesetzgebung" zu finden. Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur sein, was sich durch ein Bundesgesetz umsetzen lässt. Das Volksbegehren muss also darauf abzielen, den Gesetzgeber zu veranlassen, diejenigen Wünsche, die in dem Volksbegehren zum Ausdruck gebracht werden, durch die Erlassung eines Bundesgesetzes zu erfüllen. Akte der Mitwirkung an der Vollziehung oder die Forderung nach einem tatsächlichen Verhalten, sei es des Nationalrates oder eines anderen Staatsorganes, können nicht mit einem Volksbegeh­ren initiiert werden. Der Austritt aus der Europäischen Union in Form eines (einfachen) Bundes­gesetzes, wie ihn der Begehrens-Text auf dem Unterstützungserklärungs-Formular benennt, ist keine vom Gesetzgeber veranlassbare Handlung. Wie der Vertrag von Lissabon (EUV) im neu eingefügten Art. 49a ausführt, kann jeder Mitgliedstaat „im Einklang mit seinen verfassungs­rechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten" (Abs. 1 leg. cit.). Der Mitglied­staat, der auszutreten beschließt, muss dem Europäischen Rat seine Absicht mitteilen, wonach auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates „die Union mit diesem Staat ein Ab­kommen über die Einzelheiten des Austritts" aushandelt und dieses Abkommen abschließt, ‚wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 188n Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat be­schließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments." (Abs. 2 leg. cit.).

Die in Schrifttum und Praxis weitläufig vertretene Auffassung, dass grundsätzlich nicht vom Ge­setzgeber zu veranlassende Inhalte ausnahmsweise zumindest im Rahmen eines Bundes-Verfassungsgesetzes begehrt werden könnten (vgl. etwa Merk in Korinek/Holoubek, Art 41 Abs 2 B-VG Rz 15), lässt sich im Wortlaut des Begehrens auf den Unterstützungserklärungen nirgends erkennen, da in der Rubrik „[Volksbegehren]" auf keinerlei gesetzliche Maßnahme verwiesen wird und die darüber abgedruckte Standardklausel lediglich von einem „Bundesge­setz" spricht. Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung besteht zwischen einem Bundesgesetz und einem Bundes-Verfassungsgesetz ein fundamentaler Unterschied, der nicht durch etwaige unsaubere Formulierungen verwässert werden darf. Die gleichsam ,,reparierende" Ausnahme-Wirkung einer solchen verfassungsrechtlichen Klammer müsste explizit begehrt werden. 
Der Umstand, dass sich die Kurzbezeichnung „EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN" sowohl auf der Unterstützungserklärung, als auch auf dem Einleitungsantrag findet, mag zwar ein Indiz dafür darstellen, dass dasselbe Volksbegehren unterstützt wurde. Da jedoch grundsätzlich so­gar zwei vollkommen unterschiedliche Volksbegehren unter der gleichen Kurzbezeichnung fir­mieren könnten (ein gegenläufiges gesetzliches Verbot besteht, anders als bei wahlwerbenden Gruppen, nicht), kann nur eine genaue inhaltliche Prüfung zum Zeitpunkt der Einleitung Auf­schluss geben. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit hat freilich die unterstützungswillige Per­son nicht; sie muss sich darauf verlassen können, dass sie mit ihrer unterfertigten Erklärung definitiv jenes Anliegen unterstützt hat, das in weiterer Folge mit dem Einleitungsantrag und allen erforderlichen Anlagen der Bundesministerin für Inneres vorgelegt wird. Neben dem Erfor­dernis der Gleichbehandlung aller Volksbegehren kommt der entscheidenden Behörde insbe­sondere auch die Schutzpflicht des Staates gegenüber potenziellen Unterstützern eines Volks­begehrens zu (vgl. Bußjäger in Rill/Schäffer, Art 41 B-VG 41). Der Schutz unterstützungswilli­ger Wahlberechtigter ist objektiv wohl nur dann gewährleistbar, wenn — unter Anwendung der strikten Auslegung nach dem Wortlaut — der Einleitungsantrag und die Unterstützungserklärun­gen eine zumindest weitest gehenden inhaltliche Kongruenz aufweisen. Andernfalls muss die Behörde selbst bei großzügiger Abwägung der Umstände die Identität zwischen Unterstüt­zungserklärung und Einleitungsantrag im Interesse der unterstützungswilligen Personen be­zweifeln. Im konkreten Fall präsentieren die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsan­trag ein — unbeschadet der wortidenten Kurzbezeichnung — inkonsistentes Bild, das in Richtung zweier verschiedener Volksbegehren deutet: Dem einen, auf Grund des Einleitungsantrages, wäre gemäß dem Wortlaut wahrscheinlich stattzugeben, es wurde aber nicht von einer ausrei­chenden Anzahl dazu passender Unterstützungserklärungen begleitet; das andere kann, nach dem Wortlaut auf den Unterstützungserklärungen, rechtlich nicht Gegenstand eines Volksbe­gehrens sein und wurde auch nicht mit einem passenden Einleitungsantrag vorgelegt, sodass ihm die Stattgebung versagt werden müsste.

Aus den dargelegten Erwägungen entspricht das Volksbegehren nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

2012-03-03

"Fiskalpakt" auf EU-Ebene unterschrieben

Mit der Unterzeichnung Österreichs des „Fiskalpaktes“  wird nicht nur gegen den mehrheitlichen Willen der Bürger gehandelt sondern auch die  Verfassung Österreichs weiter scheibchenweise gesamtgeändert - ohne Zustimmung der Bürger. Der illegale Bundesstaat Europäische Union wird damit weiter verfestigt. Die Folge der  "Euro-Rettungspolitik" der EU ist das Absinken des Lebensstandards für die meisten Menschen durch Geldentwertung und Kürzung der sozialen Leistungen. Ob man das befürwortet oder nicht: Die Demokratie wird weiter eingeschränkt,  wenn nicht alle Staatsvölker über solche existentielle Entscheidungen, wie der Fiskalpakt oder der ESM nicht abstimmen dürfen. Das ist in Österreich reiner Verfassungsbruch. Das Verfassungsgericht Österreich (VfGH)  müsste nach meiner Meinung sogar von sich aus einen Riegel vorschieben, wenn es den Anspruch erheben will, ein rechtsstaatliches Gericht zu sein. Die Richter sollten vollkommen frei das Volk vor verfassungswidrigen Gesetzen der Regierung schützen, aber Sie scheinen nur ein juristischer Ausschuss der großen Parteien zu sein und nicht unabhängig. Sonst hätte der VfGH dem Irrweg der neoliberalen EU-Politik längst einen Riegel vorschieben und den Bürger Rechtsschutz geben müssen.

 Der Widerstand gegen den undemokratischen Parteienstaat und der EU muss vom Volk kommen. Ob sich das Unheil durch Abwahl der Regierung abhalten lässt ist die Frage. Die Bürger müssen ihr Geschick wieder in die Hand nehmen und für den Austritt aus der EU und die Einführung von mehr direkter Demokratie auf die Straße gehen müssen. Welche Parteien sind wirklich bereit den Weg zurück zu einem unabhängigen Österreich zu fordern?  Es gibt in Europa nur die Chance auf eine Politik der Freiheit, des Rechtsstaats und mehr unmittelbarer Demokratie für alle Menschen mit einer Rückkehr zu einem Europa der unabhängigen Nationen. Eine Zusammenarbeit der Staaten in Europa ist auch mit anderen Verträgen möglich und erwünscht. Wir brauchen keine EU für eine Politik des Friedens und des Gemeinwohls für alle Menschen in Österreich. Die Parlamentsparteien kommen da keinen Schritt weiter in diese Richtung, nur Kleinparteien, wie die  EU-Austrittspartei und die NFÖ gehen den richtigen Weg und fordern den Austritt aus der EU.
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