2011-01-31

DER "WELTGELDBETRUG"

von Prof. Dr. Eberhard Hamer, Mittelstandsinstitut Hannover

Der grösste und weitreichendste Wirtschaftsskandal unserer Tage findet z.Zt. durch die Manipulationen an den Geld- und Währungssystemen statt. Der Geldbetrug hat erstmalig eine globale Dimension, weil er sich weltumspannend abspielt, von keiner nationalen Regierung deshalb mehr kontrolliert, gestoppt oder verhindert werden kann, und weil er sogar nach den veralteten nationalen Gesetzen formell legal stattfindet. Sicher ist aber, dass der Geldbetrug wie jeder andere Betrug auch nicht langfristig zur Bereicherung der Täter durch Entreicherung der Opfer führen kann, weil kein freies Geldsystem auf Dauer missbraucht werden kann.
Nach der Finanztheorie ist Geld ein legalisiertes Tauschmittel, welches auch zur Wertaufbewahrung dienen soll. Die Ausgabe von Geld war deshalb früher staatliches Privileg (Münzhoheit). Die als Geld umlaufenden Gold-, Silber- und Kupfermünzen hatten staatliche Prägung. Der Staat garantierte also die Reinheit des Metalls und das Gewicht der Münzen, so dass man nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland jederzeit wusste, wieviel jedes Geldstück wert war. So waren die Metallmünzen zugleich Tauschmittel und Dauerwert.
Der Staat musste aber, um Geld ausgeben zu können, Gold und Silber haben. Deshalb war es wichtig, dass zum Beispiel Silberbergwerke in staatlicher Hand waren (Rammelsberg bei Goslar) und auf diese Weise der Staat das Silber für zusätzliche Prägemünzen einsetzen konnte. Umgekehrt wussten die Bürger, dass der Staat nur soviel Geld ausgeben konnte, wie er über Edelmetall verfügte. Der Edelmetallvorrat war also die Basis für das in Edelmetall umlaufende Naturalgeld (Goldumlaufwährung).
Vom Realgeld zum Nominalgeld
Immer wieder haben Fürsten allerdings versucht, sich mehr Geld zu verschaffen, als sie Edelmetall hatten, indem sie den Anteil des Edelmetalls bei den Münzlegierungen verminderten ("kippen und wippen"). Das Ergebnis war jeweils, dass die Kaufleute und Bürger das schlechte Geld weitergaben, das gute aber behielten, bis alle Bescheid wussten und das schlechte Geld wieder eingeschmolzen werden musste. Goldumlaufwährungen gab es noch bis zum Ersten Weltkrieg.
Jede Goldumlaufwährung hat allerdings den Nachteil, dass Gold nicht so stark vermehrbar ist, wie die Wirtschaft wächst, dass also eine gewisse deflatorische Geldknappheit stärkeres Wirtschaftswachstum behindern könnte. Deshalb gingen viele Staaten zu einer indirekten Goldwährung über: Sie hatten einen bestimmten Goldschatz und gaben auf dieser Basis staatliche Zentralbanknoten aus, die im täglichen Gebrauch leichter zu transportieren, zu zählen und auch in höheren Summen aufzubewahren waren. Ihr Wert beruhte darauf, dass man die Geldscheine jederzeit bei der Zentralbank vorlegen und in entsprechendes Gold oder Silber umtauschen konnte (Goldkernwährung). Auf diese Weise konnte der Staat sogar mehr Nominalgeld ausgeben, als er an Edelmetall verfügbar hatte, denn üblicherweise bestanden nur wenige Geldscheininhaber auf dem Umtausch ihrer Scheine in Gold. Normalerweise reichte also ein Volumen von weniger als 10% Gold für ein Währungsvolumen einer um 90% höheren Geldscheinmenge.
Das System funktionierte weltweit, weil auch Länder, die selbst keinen Goldschatz hatten, den Inhabern ihrer nationalen Geldscheine einen festen Umtauschkurs zu anderen Währungen garantierten, die ihrerseits wieder einen Goldkern hatten. Solange diese Umtauschgarantie bestand, konnten die Bürger darauf vertrauen, dass sie - wenn auch über doppelten Umtausch - die Geldschein-Nominalwerte in Münzrealwerte umtauschen konnten (Golddevisenwährung), hatten also eine zumindest indirekte Geldwertgarantie.
Vom staatlichen zum privaten Geld
Der entscheidende Schritt weg vom Staatsgeld war 1913 die Gründung des Federal Reserve System in den USA. Obwohl nach der amerikanischen Verfassung eigentlich nur Gold und Silber gesetzliches Geld sein dürfen, hat sich ein von privaten Banken gegründetes Kartell unter Führung der beiden Grossfinanzgruppen Rothschild und Rockefeller eine private Zentralbank geschaffen mit dem Recht, eigenes Geld auszugeben, welches gesetzliches Zahlungsmittel wurde und für welches anfangs noch die amerikanische Zentralregierung garantierte.
- Rothschild Bank of London - Rothschild Bank of Berlin - Lazard Brothers of Paris - Israel Moses Seif Banks of Italy - Warburg Bank of Hamburg - Warburg Bank of Amsterdam - Lehmann Brothers New York - Chase Manhatten Bank of New York - Kuhn-Loeb Bank of New York - Goldmann Sachs Bank of New York "Wir werden schamlos irregeführt", Gerhoch Reisegger, Verlag Hohenrain-Tübingen (RW)
In dieser privaten Bank wurden nach dem Ersten Weltkrieg die Goldreserven der Welt zusammengekauft, mit der Folge, dass viele andere Währungen ihren Goldstandard nicht mehr halten konnten und in der Deflation zusammenbrachen (erste Weltwirtschaftskrise).
Am Ende des Zweiten Weltkriegs wurde deshalb 1944 in Bretton Woods wieder die Einführung eines neuen Golddollarstandards beschlossen. Während des Weltkrieges verlangten die USA für die Bezahlung von Rüstungsgütern Gold von den kriegführenden Nationen. Auch das Gold Deutschlands musste als Kriegsbeute abgegeben werden. So sammelten sich über 30.000 Tonnen Gold der Welt allein in den USA - mehr als alle anderen zusammen hatten. Dieses Gold diente als Deckung für die Dollars. Da aber ein grösserer Teil der Dollars in den Zentralbanken der Welt als Reservewährung gehalten wurde, konnten die USA mehr Dollars ausgeben als sie an Goldbasis hatten. Die Länder der Welt brauchten nämlich Dollars, um die Rohstoffe dafür zu kaufen, die nur auf Dollarbasis gehandelt wurden. Neben dem Gold wurde deshalb der Dollar immer stärker in den anderen Zentralbanken zur Hauptwährungsreserve. Die Dollarherrschaft über die Welt hatte begonnen.
1971 kündigte US-Präsident Nixon die Einlösungspflicht des Dollars in Gold (Golddollarstandard) und zugleich die Haftung des Staates für den Dollar auf. Seitdem sind die Dollarnoten weder real durch Gold noch durch Staatshaftung gedeckt, also eine freie private Währung der Federal-Reserve-Bank (FED) .
Der Dollar und alles andere Geld der Welt sind seitdem nicht mehr werthaltig, sondern nur noch gedrucktes, legalisiertes Zahlungspapier. Eine durch nichts gedeckte Währung kann zwar durch Gesetz zum amtlichen Tauschmittel erzwungen werden, nicht jedoch zum Mittel der Wertaufbewahrung. Hierzu bedarf es des Vertrauens der Geldinhaber, dass sie ihr Geld langfristig wertgesichert sehen. Der langfristige Kurswert - das Vertrauen - einer freien Quantitätswährung hängt wiederum allein von der Knappheit des Geldes bzw. der Geldmenge ab.
Das Problem: Während sich in den letzten 30 Jahren die Gütermenge der Welt nur vervierfachte, hat sich die Geldmenge vervierzigfacht. Geldmengenvermehrung bedeutet nämlich immer Inflation. Und Inflation bedeutet Geldentwertung. Für dieses Problem wurden drei Lösungswege beschritten:
Die deutsche Finanzwissenschaft hatte schon bei der Bundesbankgründung eine staatsunabhängige neutrale "vierte Gewalt" für die Bundesbank gefordert, damit diese den politischen Pressionen zum Geldmengenmissbrauch widerstehen könne, damit der Bürger sich also auf die Werthaltigkeit des Geldes verlassen könne.
Tatsächlich ist die Bundesbank gesetzlich zur Werthaltigkeit der D-Mark verpflichtet gewesen (Neutralgeldtheorem) und war weitgehend staatsunabhängig. Dies hat dazu geführt, dass die D-Mark als stabilste Währung der Welt immer mehr auch Währungsreserve und bevorzugte Wertanlage wurde.
Die meisten anderen Staaten haben eine "orientierte Quantitätswährung" bevorzugt. Sie verpflichteten ihre Zentralbanken, die Geldmenge an bestimmten Zielen zu orientieren, wie zum Beispiel Wachstum, Vollbeschäftigung oder anderen. Dies gab der nationalen Politik ausreichend Einflussmöglichkeiten auf die Zentralbank und auf das Geld und hat regelmässig dazu geführt, dass der politische Missbrauch zu entsprechender Inflationierung der Währungen geführt hat. (Beispiel: Frankreich, Italien, Spanien usw.)
Die meisten Diktaturen der unterentwickelten Länder und das private Federal- Reserve-System dagegen bevorzugten eine "freie Quantitätswährung", also eine Währung, deren Missbrauch durch die Politik oder durch die privaten Zentralbankeigentümer nicht gesetzlich beschränkt wurde. "Freie Quantitätswährung" hat immer "Freiheit zum Missbrauch der Währung" bedeutet und nie langfristig funktioniert. Vor allem führt ein Nebeneinander von Währungen, die teils von einer unabhängigen Staatsbank in ihrem Wert gehalten werden - wie die D-Mark - oder andererseits von abhängigen Staatsbanken oder sogar von Privatbanken nach deren jeweiligen Zwecken frei manipuliert werden, zu erheblichen Kursspannungen: Weil die Deutsche Mark durch die Bundesbank relativ wertstabil gehalten wurde, andere wichtige Währungen sich dagegen durch Geldmengenvermehrung und Inflation immer stärker wertminderten (Abwertung), versuchen die Geldwertbesitzer naturgemäss, mit ihren längerfristigen Dispositionen in harte Währungen zu gehen und weiche zu meiden.
So wurde die Deutsche Mark in Konkurrenz zum Dollar immer stärker auch Währungsreserve von Wirtschaft und Zentralbanken in der Welt. Vor allem aber wurde an der "harten" Währung deutlich, wie weich eine ständige Geldmengenvermehrung die inflationierten Privat- oder Staatswährungen gemacht hatte.
Die der Geldwertstabilität verpflichtete Bundesbank wurde so zum gemeinsamen Störer im Chor der Geldmengenvermehrer und Inflationisten des Weltwährungssystems - kein Wunder, dass dieser Störer durch Abschaffung der Deutschen Mark und Einbindung in eine wieder mehr von der Politik gesteuerte, nicht mehr souveräne Europäische Zentralbank ausgeschaltet werden musste
Kohl hat dafür gesorgt, dass dies 'im kleinen Kreise' entschieden wurde, dass die deutsche Bevölkerung über den Verlust ihrer werthaltigen Währung nicht abstimmen durfte ("Wo kommen wir hin, wenn die Bevölkerung über so wichtige Dinge selbst entscheiden sollte?"). Die Bevölkerung hätte nie freiwillig die solide D-Mark geopfert.
Inzwischen hat also keine Währung der Welt noch irgendeine reale Wertgrundlage, hat sich das Geld der Welt von jedem zugrundeliegenden Sachwert gelöst, wird es als Papier hemmungslos neu gedruckt und durch ständige Vermehrung ständig entwertet.
Dass die Leute immer noch glauben, das Geldpapier, welches sie in der Hand haben, habe einen festen Wert, liegt daran, dass durch geschickte Manipulation der Devisenkurse ein scheinbares Wertverhältnis vorgespiegelt wird. Diese Devisenkurse werden nämlich von genau den gleichen Gruppen manipuliert, die auch die Geldmengenvermehrung produzieren.
Praktisch hat inzwischen das von der US-Grossfinanz gesteuerte und ihnen gehörende private Federal-Reserve-System Welt-Geldbedeutung erlangt: Das FED-Privatgeld Dollar ist schon von der Geldmenge her in der Welt dominierend. Mehr als 75% aller Geldquantitäten sind Dollars.
Die US-Grossfinanz hat auch die von ihnen kontrollierten Rohstoffmärkte gezwungen, nur in Dollars zu verkaufen. Wer sein Öl nicht gegen wertlose Dollars, sondern gegen Euro verkaufen will, wird zum Terroristen erklärt (Saddam).
Auch die Zentralbanken der übrigen Länder werden gezwungen, die Dollars in immer stärkerem Masse (Euro-Bank über 90%) als Währungsreserven anzunehmen. Die übrigen Währungen, wie zum Beispiel der Euro, beruhen also in ihrem Wert zu über 90% auf wertlosen, nur durch die Macht und den Willen der US-Grossfinanz gehaltenen Dollar-Papieren.
Inzwischen wurden sogar die Nationalbanken sanft oder hart (Schweiz) gedrängt, ihre Goldvorräte gegen Dollars abzugeben oder "auszuleihen". Das Gold der Welt hat sich dadurch wiederum wie vor der ersten Weltwirtschaftskrise bei den Eigentümern des Federal-Reserve-Systems konzentriert, so dass ein neuer Goldstandard nur mit deren Willen und nach deren Diktat wieder einzuführen wäre und die FED-Eigentümer mit einer Neufestsetzung des Goldpreises (Greenspan: 'Möglicherweise bis 6.000 Dollar') allein dadurch im Falle einer Währungsreform ein Jahrhundertgeschäft machen würden.
Die US-Grossfinanz steuert also über die ihr gehörende FED letztlich das Geld und die Währungen der ganzen Welt. Der Dollar ist privates Geld dieser US-Grossfinanz, von niemandem ausser von ihr garantiert, aber nach Kräften Missbraucht, vermehrt und zum Instrument ihrer Weltherrschaft und zum Hilfsmittel für den Raub aller wichtigen Rohstoffe und Sachwerte der Welt missbraucht.
Durch ungehemmte Vermehrung des Dollars hat natürlich die ausgebende US-Grossfinanz unbegrenzte liquide Mittel, mit denen sie die ganze Welt kaufen kann.
Aber auch der amerikanische Staat kann durch die Dollarvermehrung mehr ausgeben, als er einnimmt (Schuldenreiterei). Missbrauch des Dollars durch Geldmengenvermehrung ist also sowohl für die herrschende US-Finanz als auch für die von ihr beherrschte US-Administration einseitiger Vorteil. Deshalb hat sich das Dollarvolumen in den letzten 10 Jahren immer schneller vermehrt.
Ebenso haben sich die Schulden des amerikanischen Staates gegenüber dem Ausland drastisch vermehrt. Der US-Staat lässt sich also in immer grösserem Ausmass von der Welt Sachgüter gegen wertlose Scheinchen liefern - die moderne Form der Tribute.
Dass diese ungehemmte Dollarvermehrung nicht längst den Dollarabsturz und zur Zurückweisung des Dollars durch die Kunden geführt hat, ist kluger Regie und Erpressung zu verdanken: Die US-Grossfinanz und die US-Administration zwingen seit Jahren wirtschaftlich und politisch die wichtigen Zentralbanken der Welt (Eurobank, Japan, China und andere), die bei ihnen sich für Exporterlöse oder als Kaufpreise für den Aufkauf von Sachgütern ansammelnden wertlosen Dollars zu behalten und als angeblich werthaltige Devisenreserve zu halten.
Praktisch heisst das: Die Zentralbanken in China, Japan und Europa sammeln die für die Sachwertlieferungen ihrer Bürger einkommenden wertlosen Dollars in immer grösseren Beständen als angeblich werthaltige Währungsreserve an. Die Währung der Satellitenstaaten wird also und ist bereits mit immer wertloseren Dollars unterlegt - also praktisch ebenso wertlos geworden. Somit sind alle im gleichen Geldentwertungsboot: Die Urheber der Geldmengenvermehrung in New York und Washington ebenso wie die Helfer der Geldmengenvermehrung in den Zentralbanken der Satellitenstaaten.
Damit aber hat es der Schuldner USA selbst in der Hand, wie stark er durch offizielle Abwertung des Dollars schliesslich seine Gläubiger entreichern - betrügen - und sich auf deren Kosten wieder entschulden will. Jede Abwertung des Dollars wird vor allem das 80% aller Dollars haltende Ausland entreichern. Dem Schuldner steht es frei, wie stark er seine Schulden abwerten und damit seine Gläubiger betrügen will.
Dem Publikum wird inzwischen allerdings mit manipulierten Kursen und Kurspflege suggeriert, die Missbrauchten Währungen und das hemmungslos vermehrte Geld hätten immer noch einen soliden Kurswert.
Würden die Geldbesitzer wissen, dass sie eigentlich nur Papierwert in den Händen haben, alles andere aber von den Manipulationen, den Missbräuchen, der Macht und den Zwecken der US-Grossfinanz abhängt, würde die Geldumlaufsgeschwindigkeit wegen Zurückweisung des Geldes stärker steigen, würde eine Flucht in die Sachwerte einsetzen, und damit eine dramatisch steigende bis galoppierende Inflation beginnen, würde die längst geschehene Entwertung der Geldwertanlagen der Bürger (Geldpapiere, Renten, Fonds und andere) sich in einem zweiten Börsencrash auflösen und zusammenbrechen, und würden ganze Branchen der Finanzindustrie und Finanzdienstleistung unter Haftungsprozessen wegen der Entwertung zusammenbrechen, so dass eine Währungsreform unvermeidlich wird.
Noch wird die Illusion des Geldwertes trotz dramatischer Entwertung durch den Zwang eines gesetzlichen Zahlungsmittels künstlich aufrechterhalten. Nutzniesser dieses Systems sind nicht nur die US-Grossfinanz, welche durch ihre FED immer hemmungsloser Dollarmengen in die Welt jagt, sondern auch die dieses Spiel mitbetreibenden Zentralbanken, wie zum Beispiel die Eurobank, die Banque of Japan und andere.
Die Vorstände dieser Banken wissen genau, wie wertlos der Dollar inzwischen ist, stützen aber immer noch die gesetzliche Illusion der Zahlungsmittelfunktion des Dollars, haben sogar aus politischen Gründen geschwiegen und die eigene Währung nahezu ausschliesslich mit wertlosen Dollarsin ihrer Währungsreserve unterlegt, also ihre Währung praktisch ebenso wertlos gemacht.
Würde eine Währungsreform kommen, stünde zum Beispiel die Eurobank ohne Werte da. Das Gold - auch das deutsche Gold - ist mutmasslich nur noch als blosser schuldrechtlicher Rückgabeanspruch vorhanden, nicht mehr aber als Realgold. Es ist zumeist angeblich naturaliter an die private Federal Reserve Bank und von dieser weiter verliehen, also im Zusammenbruch nicht mehr greifbar. Das System lebt davon, dass ein Missbrauch nicht diskutiert und nicht veröffentlicht wird.
Tatsache 1: Die wichtigsten Währungen der Welt sind so hemmungslos vermehrt worden und stehen auf so tönernen Füssen, dass ihre Währungen (Dollar, Euro, Yen und andere) keine echte Wertaufbewahrungsfunktion für die Bürger mehr haben.
Tatsache 2: Auch die Tauschfunktion der Währungen wird nur durch Manipulation und Täuschung über einen angeblichen - aber nicht vorhandenen-Kurswert künstlich aufrechterhalten und ist längst nicht mehr echt.
Tatsache 3: Das Privatgeld (Dollar) der US-Grossfinanz ist längst von allen Bindungen an Sachwerte (Gold) oder einer Geldmengenbindung befreit, hat also nicht nur seine Wertaufbewahrungsfunktion verloren, sondern täuscht auch die Welt nur noch durch weltweite Kursmanipulation über einen scheinbaren Tauschwert des durch hemmungslose Vermehrung entwerteten Privatgeldes. Nur durch diese Täuschung und die Macht der US-Grossfinanz wird noch künstlich "Vertrauen" der Welt in den Dollar suggeriert.
Wüssten die Marktteilnehmer dagegen, dass sie mit dem Nominalwert des Geldscheins nur ein wertloses Wertversprechen von Privatleuten in den Händen haben , denen längst nicht mehr zu trauen ist, die ständig ihre Macht, den Geldwert zu manipulieren, missbrauchen, so würde auch das Vertrauen in diese Privatwährung Dollar zusammenbrechen.
Mit dem Geld ist es so wie mit den Aktien. Auch die meisten Aktien sind keine Substanzwerte, sondern nur Hoffnungswerte. Wer in der grossen Aktienhausse glaubte, viel gewonnen zu haben, wurde beim Aktiencrash darüber belehrt, dass die Aktie ausser dem Papierwert nur noch Hoffnung trägt, diese aber leicht schwinden kann. Gewinn oder Verlust im Börsenspiel sind reine Hoffnungswerte, keine Sachwerte. Ebenso ist es mit dem Geld. Einziger Sachwert ist der Wert des Papiers. Alles andere ist Hoffnungswert im Vertrauen auf die korrupten, aber stärksten Finanzmächte der Welt.
Mit Scheingeld zu Sachwerten
Würden die Marktteilnehmer wissen, dass unser Geldsystem letztlich am Privatgeld Dollar und dieses Geld ohne jeden Wertbezug allein an den Manipulations- und Missbrauchswünschen der grossen Finanzoligarchie hängt, dann würden die Menschen ihr Währungsvertrauen verlieren, ihr Geld nicht mehr als Wertaufbewahrungsmittel betrachten, sondern der laufenden Geldentwertung durch Flucht in die Sachwerte zu entgehen versuchen.
Genau dies tun die hinter der FED stehenden Täter der grössten Geldvermehrung aller Zeiten: Sie kaufen mit dem immer wertloser werdenden Geld seit Jahrzehnten alle Sachwerte auf, die sie noch erwischen können: Rohstofflager, Industriekomplexe, Immobilien und jede einigermassen intakte ausländische Kapitalgesellschaft in freundlicher oder feindlicher übernahme zu fast jedem Preis.
Und nicht nur die US-Grossfinanz sammelt die Sachwerte der Welt ein, sondern auch der amerikanische Staat importiert für Fiat-Money (gedrucktes, eigentlich wertloses Geld) seit Jahren mehr Sachgüter aus der Welt, als er bezahlen kann, und verschuldet sich dafür hemmungslos im Ausland - solange die ausländischen Gläubiger noch an den Wert des Dollars glauben oder mit politischer Erpressung gezwungen werden können, die faulen Dollars in ihre Währungsreserven anzunehmen.
Mit Sachwerten zu Monopolen
Die hinter der FED stehende Grossfinanz hat auf diese Weise durch gezielte Sachwertpolitik ganze Marktsegmente mit ihren faulen Dollars aufgekauft und zu Marktmonopolen bzw. -oligopolen entwickelt: Diamanten, Gold, Kupfer, Zink, Uran, Telekommunikation, Gasfaserleitungsnetze, Print- und Fernsehmedien, Nahrungsmittel (Nestlé, Coca-Cola), grosse Teile der Rüstungsindustrie und der Luftfahrt usw.
Z.Zt. läuft ein Monopolisierungsversuch mit Hilfe der Gen-Manipulation. Genmanipulierte Tiere und Pflanzen sind selbst unfruchtbar. Wenn man also die Genmanipulation flächendeckend durchsetzen kann, müssen alle Bauern einer Firma mit einem Patentmonopol das Gen-Saatgut zu dem von ihr festgesetzten Monopolpreis abkaufen, können sie nicht mehr ihr selbst geerntetes Getreide zur Saat verwenden.
Ein anderes Monopolisierungsspiel läuft z.Zt. auf dem Zuckermarkt: Die EU hat ihren Zuckermarkt durch eigene Marktordnung geregelt, um den Bauern die Rübenzuckerproduktion zu erhalten, die für viele von ihnen existenznotwendig ist. Der Rübenzucker ist aber teurer als der in den Tropen wachsende Rohrzucker des US-Kartells. Die der US-Grossfinanzgruppe gehörenden Firmen Nestle und Coca- Cola verlangen nun gemeinsam mit von ihr abhängigen Wissenschaftern und Politikern eine "Liberalisierung des Zuckermarktes" und betreiben dies über die internationalen Gremien (GATT, Mercosur). Sobald diese Liberalisierung durchgesetzt ist, kann sich der teurere Rübenzucker gegen den billigeren Rohrzucker nicht mehr halten, bricht die europäische Zuckerproduktion endgültig zusammen und wird der Zuckermarkt - anfangs billiger, nachher aber teurer durch das von der US-Grossfinanz beherrschte Rohrzuckerkartell überschwemmt.
Mit welchen kriminellen Methoden die US-Grossfinanz dabei ganze Branchen in ihre Hand bekommt, zeigt der Fall Primacom: Dieser Kabelnetzbetreiber operiert höchst lukrativ, steht aber schon länger im Visier der US-Grossfinanz (Telekommunikations- Monopolisierung). Diese hat deshalb erst den Vorstand von Primacom unterwandert und dann diesem Vorstand ein Darlehen mit mehr als 30% Jahreszinsen oktroyiert, so dass die eigentlich gut operierende Firma wegen der Zinslasten in Schwierigkeiten geriet und nach Ansicht der US-Bank "jetzt billigst übernahmereif" wurde. Das Spiel geht gerade in die letzte Runde.
Ein ähnliches Spiel hat der Abgesandte der US-Grossfinanz Ron Sommer mit der Deutschen Telekom versucht. Die US-Grossfinanz sammelt alle Telekommunikations-Gesellschaften, um sie weltweit zu monopolisieren. Der Abgesandte Sommer hat dazu eine kleine US-Firma der Telekom zum dreissigfachen Preis (30 Mia. US-Dollar) von der US-Grossfinanz gekauft, damit diese aus eigenem Vermögen der Telekom diese aufkaufen konnte. Der zweite Schritt war, die Telekom-Aktien billig zu machen, damit der US-Investor sie billig bekam. In diesem Spiel ist allerdings Ron Sommer über seine Grenzen gegangen und gescheitert. Dies wird aber die US-Grossfinanz in ihren übernahmeplanungen nur zurückwerfen, nicht hindern. Privatisierung und Aufkauf der Telecom gehen planmässig weiter.
Ein gleiches Spiel vollzieht sich auch auf dem Welt-Energiemarkt, in Deutschland offensichtlich mit EON und RWE, wobei die US-Grossfinanz bereits eigene Vertrauensleute in die für die übernahmekandidaten entscheidenden Banken und Vorstände entsandt hat. In 20 Jahren will die US-Grossfinanz auch das Wasser der Welt-nach Aussage ihres Vertreters Brzezinski-monopolisiert haben.
Mit Sachwerten zur Währungsreform
Deutet man den Fahrplan der Welt-Grossfinanz richtig, so soll die Geldmenge so lange vermehrt und entwertet werden, bis damit alle wichtigen Sachwerte der Welt aufgekauft und monopolisiert worden sind. Die Grossfinanz ist klug genug zu wissen, dass ihre Geldmengenvermehrung nicht unerkannt bleibt und irgendwann das Vertrauen in den inflationierten Dollar schwindet. Ein Ausbruch der Vertrauenskrise wird die jetzt noch beherrschte, schleichende Inflation zur galoppierenden offenen Inflation machen, die zwangsläufig in eine Währungsreform einmünden muss.
Dies aber ist genau der Vorteil sowohl der Grossfinanz als auch der USA: Die Grossfinanz hat mit den faulen Dollars vorher ausreichend Sachwerte gekauft, wird also von der Währungsreform mit ihren Sachwerten nicht mehr betroffen, hat sich rechtzeitig aus dem faulen Geld in werthaltiges Vermögen verlagert. Da sie in vielen Bereichen inzwischen Weltmonopolstellungen erreicht hat, kann sie sogar die Welt jederzeit mit Monopolpreisen zu Sonderabgaben heranziehen. Nicht mehr Steuern sind dann das Einkommen der Welt-Herrscher, sondern Monopolerträge.
Niemand kann die Grossfinanz hindern, die Preise für Gold, Diamanten, Kupfer, Zink, Eisenerz, Wasser, Saatgut oder Energie um 10, 20 oder 30% anzuheben und auf diese Weise die gesamte Weltbevölkerung zu Sonderabgaben heranzuziehen. Noch nie hat es eine solche Finanzmacht der Welt gegeben, noch nie war sie für die Gesamtbevölkerung der Welt so gefährlich.
Listigerweise hat die US-Grossfinanz die faulen Dollars überwiegend ins Ausland gebracht. Mehr als Dreiviertel der gesamten Dollarbestände sind nicht mehr in den USA, sondern sind bei den Gläubigerstaaten der USA. Die USA haben sich nämlich in den vergangenen Jahren immer kräftiger gegenüber dem Ausland verschuldet. Das Ausland hat Güter geliefert (Sachwerte), dafür aber wertlose Dollars bekommen.
Alle Zentralbanken sind voll mit faulen Dollars. Werden diese nun plötzlich entwertet, trifft der Schaden zu mehr als Dreiviertel die Zentralbanken, Banken, Staaten und Marktteilnehmer ausserhalb der USA. Dann rächt sich, dass die Europäischen Zentralbanken ihr Gold gegen faule Dollars abgegeben und dafür immer ausschliesslicher Fiat-Money als Basis (Währungsreserve) für die eigene Währung, zum Beispiel Yen oder Euro, eingesetzt haben. Bricht also die Leitwährung Dollar zusammen, werden zwangsläufig auch die Satellitenwährungen mit zusammenbrechen, deren einzige Basis ein Bestand an faulen Dollars ist. Mit anderen Worten: Die sich abzeichnende Währungsreform des Dollars zieht zwangsläufig eine Weltwährungsreform aller Währungen nach sich, für welche der faule Dollar jetzt noch Hauptwährungsreserve darstellt.
Dass aber jede pausenlose Vermehrung eines Privatgeldes - des Dollars - durch die der US-Grossfinanz gehörende Federal Reserve Bank zur Aufweichung der Dollar- Währung zu immer stärkerer Inflation und schliesslich zur Währungsreform führen muss, ist finanzwissenschaftliches Grundwissen und dürfte nicht einmal Greenspan und seinen Mittätern zweifelhaft sein.
Durch Währungsreform zur Weltwährung
Greenspan hat in einer Rede unvorsichtigerweise geäussert, dass "wohl bis 2007 eine grundsätzliche Dollar-Korrektur anstehe und dass man dann zweckmässigerweise den Dollar und den Euro zum 'Euro-Dollar' einer neuen Welt-Währung vereinigen könnte ". Das macht aus Sicht der US-Grossfinanz Sinn, denn längstens bis 2007 sind die Dollar-Missbräuche noch durchzuhalten, bis dahin dürfte längstens das Vertrauen der Welt in diese hemmungslos vermehrte, immer wertloser gewordene und nur noch künstlich aufrechterhaltene Privatwährung der US-Grossfinanz halten.
Irgend etwas wird also in nächster Zeit mit dem Dollar geschehen. Würde dann der Dollar mit dem Euro zur Welteinheitswährung, würden damit für die US-Grossfinanz wichtige Ziele erreicht: Eine neue Währung bietet die Möglichkeit, die alten Währungsschulden abzuwerten und damit die Gläubiger, die noch alte Währung haben, entsprechend zu entreichern.
Wenn eben ein neuer Euro-Dollar 20 alte Dollar oder 15 Euro wert ist, sind die alten Währungen entsprechend abgewertet, sind die Gläubiger in alter Währung entreichert, hat sich das Spiel für die privaten Geldausgeber gelohnt.
Vor allem würde damit der US-Staat ebenfalls entschuldet: Seine jetzige Auslandsverschuldung von 5.200 Mia. Dollar würde bei 50 %-iger Abwertung nur noch 2.600 Mia. Euro-Dollar betragen. Geschädigt werden alle Inhaber von Alt-Dollars, deren Bestände um 50 % oder sogar 90 % abgewertet werden. Dies gilt insbesondere für die Zentralbanken von China, Japan und Europa mit ihren hohen Dollar- Währungsreserven. Das Hauptziel der US-Grossfinanz ist aber, auf diese Weise eine Weltwährung zu erreichen, über die sie wiederum selbst herrschen.
In einem Euro-Dollar-System würde zwangsläufig das der US-Grossfinanz gehörende Federal Reserve System eine Mehrheit haben, also die US-Grossfinanz dann auch mehrheitlich das neue Währungssystem beherrschen. Dazu auserwählt ist die BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich), eine private Organisation, deren Anteile mehrheitlich bereits von der US-Grossfinanz heimlich aufgekauft worden sind. Würde also die BIZ neue Zentralbank der Euro-Dollar-Währung, sind zufälligerweise wieder die gleichen Privateigentümer Haupteigentümer dieser neuen Zentralbank, die vorher auch Eigentümer der FED waren.
Sie könnten dann das gleiche Spiel freier Geldausgabe nach eigenem Belieben, das sie mit dem Federal Reserve System bisher machen, wieder auf höherer Ebene - und dazu auch noch durch Währungsreform entschuldet - erneut - betreiben. Die bisherige Welt- Geldmengenvermehrung, der grosse Geldbetrug gehen dann in der Währungsreform unter. Ein neues System würde den alten Tätern wieder eine neue Währung in die Hände spielen und ihnen damit das neue Spiel mit der Weltwährung Euro-Dollar 20 bis 30 weitere Jahre erlauben.
Die US-Grossfinanz hätte also auf diesem Wege durch Geldbetrug nicht nur die Sachwerte der Welt bei sich monopolisiert-darunter so existenzwichtige Bereiche wie Saatgut, Nahrungsmittel, Wasser, Energie und Metalle, sondern darüber hinaus wiederum ein Währungsmonopol zur eigenen Bedienung, nach eigenem Belieben geschaffen - eine Geldvermehrungsmaschine wie den Dukatenesel im Märchen.
Auch mit Veröffentlichung dieses Geldbetrugssystems wird kein Aufschrei durch die Welt gehen. Man wird dies als "Verschwörungstheorie" oder als "Antiamerikanismus" oder sogar als "Antisemitismus" (Rothschild) abtun oder solche Veröffentlichungen ganz zu verhindern versuchen, denn immerhin gehören der US-Grossfinanz auch wesentliche Teile der Print- und Bildschirmmedien überall in der Welt.
Das Spiel zu durchschauen ist aber wichtig für Menschen, die durch dieses Spiel Verluste erleiden könnten. Wer also Finanzvermögen hat, sollte zuhören bzw. lesen. Verlierer bei dem grossen Spiel der Finanzoligarchie sind solche Marktteilnehmer in der Welt, welche dem Geld zuviel Vertrauen entgegenbringen, welche immer noch glauben, dass Geld über seine blosse Tauschfunktion hinaus auch noch Wertaufbewahrungsmittel sei. Die laufende Geldentwertung der vergangenen 40 Jahre hat offenbar die Menschen nicht klug gemacht. Sie wird in den nächsten Jahren galoppieren bis zum bitteren Ende, weil sie nämlich ein einseitiger Vorteil der Täter ist.
Wer also auf langfristige Werterhaltung seines Vermögens Wert legt, kann nicht in Geldwerten, nicht in Versicherungsverträgen, nicht in Renten und nicht in Bargeld bleiben, er muss in Sachwerte gehen, wie dies die Grossfinanz selbst vorgemacht hat.
Strategieziel des Welt-Geldbetruges
Soweit von aussen her erkennbar, hat die US-Grossfinanz ursprünglich nur das Ziel gehabt, die US-Währung zu beherrschen und damit den US-Markt nach eigenem Willen manipulieren zu können. Diesem Ziel diente das private Zentralbanksystem FED. Als US-Präsident Kennedy ein Gesetz eingebracht hatte, dieses Privatfinanzsystem zu verstaatlichen J. F. Kennedys Versuch am 4. Juni 1963 die FED zu entmachten, endete mit seiner Ermordung. Wer immer an diese Privatgeldmöglichkeiten der US-Grossfinanz rührte, verlor dabei Vermögen oder Leben.
Inzwischen aber sind die strategischen Ziele der US-Grossfinanz über die nationale Dimension weit hinausgewachsen. Ihr Ziel ist das globale private Geldsystem, welches sie mit der Vorherrschaft ihres Privatdollars und seiner Durchsetzung als Hauptwährungsreserve überall in der Welt weitgehend erreicht haben und nur noch mit einer Weltwährung - Euro-Dollar - formalisieren müssen.
Wenn wir also einen zweiten Missbrauch des Welt-Geldsystems zugunsten privater Grossfinanzgruppen und überhaupt den Missbrauch der Geldmengenwährungen verhindern wollen, muss jede Währung vor jedem öffentlichen oder privaten Missbrauch, vor jeder Deflations- und Inflationsmanipulation gesichert werden.
Das ist sicher nicht erreichbar, wenn man die Währung der privaten Grossfinanz überlässt. Sie wird die Missbrauchsmöglichkeit wieder nutzen und wieder zum eigenen Vorteil mit Geldmengenvermehrung die Welt betrügen und ausbeuten. Die Erfahrungen haben aber auch gezeigt, dass die meisten Regierungen ihre Währungen ebenso missbrauchen, wenn sie die Möglichkeiten dazu haben, wenn sie also Einflussmöglichkeiten auf die Zentralbank und ihre Geldmengenpolitik haben.
Es gilt also, aus den Missbräuchen der öffentlichen Hände und der privaten Grossfinanz die Währungen so unabhängig zu machen, dass privater und öffentlicher Missbrauch ausgeschlossen werden.
Sicher ist eine auf Gold basierende Währung nicht so leicht zu manipulieren wie eine blosse Quantitätswährung. Die Probleme jeder auf Gold basierenden Währung liegen aber in der Verfügbarkeit von Gold, nachdem die US-Grossfinanz den grössten Teil des Weltgoldvorrates in ihre Hände bekommen hat. Sie würde also mit jeder Art einer auf Gold basierenden Währung wiederum Gewinner und Ausbeuter werden können.
Bleibt also nur die Lösung einer Quantitätswährung. Diese Quantitätswährung darf aber nicht frei, willkürlich bestimmbar bleiben, sondern muss an dem Neutralgeldziel orientiert werden. Die Geldmenge darf also nicht stärker wachsen als die Gütermenge. Aus dem monetären Sektor dürfen nicht wieder inflatorische oder deflatorische Effekte auf die Währungen und die Weltwirtschaft ausgehen. Dies ist nur mit streng neutralen und so unabhängigen Zentralbanken erreichbar, dass sie gleichsam die "vierte Gewalt" darstellen, nicht in privater Hand liegen und nicht durch Regierungen beeinflusst werden können. Das Urmodell der Deutschen Bundesbank vor ihrer Kastration in die Euro-Bank kam dieser Unabhängigkeit sehr nahe.
Die kommende Währungsreform bietet eine einmalige Chance, die Täter, ihre So verstehen wir auch besser den Sinn des Globalismus. Wer nichts verändern will, wird auch das verlieren, was er bewahren möchte! Währungsmanipulationen und ihre Missbräuche zu brandmarken und damit eine allgemeine öffentliche Zustimmung zu einem weder von der privaten Grossfinanz noch von den Regierungen mehr beeinflussbares Zentralbankensystem zu schaffen. Dies wäre eine Jahrhundertchance.
Verhindert werden könnte ein unabhängiges Zentralbankensystem vor allem von der Grossfinanz, welche über die ihr schon gehörende BIZ bereits die Weichen für eine neue übernahme des nächsten Zentralbanken- und Währungssystems gestellt hat.
Deshalb tut Aufklärung not, um der Bevölkerung, Wirtschaft und Politik die Gefahr des Monopolkapitalismus nicht nur für die derzeitige Währung, sondern auch für ein neues Währungssystem aufzuzeigen.
Meyer Amschel Rothschild:
"Gebt mir die Kontrolle über die Währung einer Nation,
dann ist es für mich gleichgültig wer die Gesetze macht."

hier gibt's den text als .pdf zum Ausdrucken
(http://www.weltgeldbetrug.com/) 

2011-01-28

Volksbegehren Raus aus EURATOM genügt nicht!

Das Volksbegehren Raus aus Euratom zu unterstützen ist im Prinzip nicht falsch aber zu wenig.  Die sonstige untragbare Entwicklung der Europäischen Union bleibt. Nur die wichtigsten Punkte der Kritik: Die Europäische Union nimmt die Freiheit. Der Rechtsstaat, Bundesstaat, die Selbstbestimmung der Völker geht verloren. Die Gewaltenteilung fehlt. Das EU-Parlament stützt nur die Gesetzgebung, gibt sie aber nicht. Die Wirtschaftsverfassung ist eine Ausbeuterpolitik. Die Schere zwischen Arm und Reich klafft immer weiter auseinander. Die EU entwickelte sich zum funktionalen Bundesstaat  - ohne Legitimation der Bürger, weil die Voraussetzungen  dafür fehlen. Die Österreicherinnen und Österreicher müssten einmal zu einem Zentralstaat Europäische Union mehrheitlich zustimmen. Also Änderung der Bundesverfassung mit 2/3 Mehrheit und Mehrheiten inVolksabstimmungen. Man will EU-Bürger herbeireden aber es gibt sie nicht. Wir sind alle Bürger Europas, aber kein verfasstes Volk. 

Nur ein Teil dieser unüberschaubaren und unverantwortbaren Entwicklung der EU-Verträge ist die Energiepolitik. Euratom ist Teil des EU-Vertrages von Lissabon. Ein Austritt ist nicht vorgesehen. Natürlich ist Atomenergie gefährlich, entbehrlich und in Österreich mehrheitlich unerwünscht. Niemand kann garantieren, dass es keinen Super-Gau mehr geben und dass die tausenden Tonnen Atommüll nicht doch die Umwelt vergiften. Darüber hinaus werden die Abfälle der Atomspaltung für Uranwaffen und Munion verwendet. Man könnte, so wie bald das Burgenland, schon längst energieautark sein, unabhängig von Erdöl, Erdgas und Atomkraft.

Trotzdem sind wir Mitglied von EURATOM, also einer Institution, welche die Förderung von Atomstrom, also dem weiteren Bau von Atomkraftwerken zum Ziel hat. Es ist natürlich berechtigt, wenn man eine Volksabstimmung über die Mitgliedschaft bei EURATOM fordert. Richtigerweise sollte aber eine Volksabstimmung über den Austritt aus der EU veranlasst werden.

Freilich, die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union wird mit dem angestrebten Volksbegehren nicht in Frage gestellt, so auf der Webseite der Betreiber. Man ist dann beispielsweise mit der Militärpolitik (Battle Groups, Aufrüstungsverpflichtung, Rüstungsamt, Auslandseinsätze ohne UNO-Mandat, Kampf gegen den Terror mit der NATO) einverstanden? Auch mit der Charta der Grundrechte (der schlechteste Menschenrechtstext der modernen Geschichte), der "neoliberalen" Wirtschaftsverfassung, oder der dauerhaften Verpflichtung für die Spekulationsverluste anderer Länder Zig-Milliarden Schulden zu machen? Austrittsgründe gibt es noch viele. Mit dem sind also die politisch korrekten "EU-Reformierer" einverstanden und die untragbare Entwicklung der EU-Verträge wird hingenommen? Man begnügt sich ja schon mit einer Änderung des EURATOM-Vertrages.... Das soll genügen? Sowohl die Zig-Organisationen, welche dieses Volksbegehren unterstützen, sowie alle Parlamentsparteien Österreichs wollen die EU nur ändern. Inzwischen geht der Zug Richtung Weltdiktatur weiter. Ein Großstaat, wie die EU kann nie demokratisch sein und gefährdet den Frieden.

So will die SPÖ eine soziale Demokratie innerhalb der "neoliberalen" Wirtschaftsunion erreichen, die FPÖ will ihre Riesenkritik an der EU von innen durchziehen (so Strache und Mölzer), die BZÖ will mal dies mal das, unlängs ein Volksbegehren gegen den EURO. Aber auch die ÖVP und die Grünen kritisieren fallweise die EU, ohne Chance auf wirkliche Änderung. Die Bauern werden immer weniger, dabei spricht  Othmar Karas neuerdings von einer Sozialunion! Genau das Gegenteil ist der Realität der Fall. Der globale Kampf um den niedrigsten Preis, zu Lasten der Lohnsklaven in Niedriglohnländern und der Arbeitslosen in der westlichen Welt läßt dem Sozialstaat im weniger Platz. Die Umwelt leidet nach wie vor durch den billigen Transport quer über den Globus. Die Tiere weren weiter gequält.

Manche überparteilichen Organisationen fordern Gentechnikverbot oder die Einführung von erneuerbarer Energie, oder den wieder eine eigene Währung,  aber den Austritt Österreichs aus der EU will man nicht. Da muss man politisch korrekt bleiben. Jedenfalls werden durch solche Scheinreformprojekte und Versprechungen die österreichischen Bürger weiter enttäuscht und insgesamt ärmer werden.Ob Facebookgruppen, Avaaz - Internetpetitionen oder EU-Bürgerbegehren: Nichts kann eine wirkliche Demokratie nach Schweizer Vorbild ersetzen. Keine Parteienherrschaft, sondern echte Mitsprache von freien Bürgern.

Wer i n Österreich wirklich etwas verändern will, muss sich für die Auflösung der derzeitigen EU-Verträge einsetzen, damit eine gerechtere, menschlichere, dem Gemeinwohl und dem Frieden dienende Zusammenarbeit in Europa möglich wird. Dazu dient auch das Volksbegehren EU-Austritt. Die Bürgerinnen und Bürger haben es in Österreich selbst in der Hand. Sie können sich von dem Diktat der EU befreien. Besonders mit ihrem Wahlverhalten und ihrem Konsumverhalten.

2011-01-27

Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit hat verheerende Auswirkungen auf Österreich. Vorarlberg wird von der EU gezwungen, sein Grundverkehrsgesetz zu ändern, welches verhindert hätte, dass sogenannte "Heuschreckenfirmen" ihr Unwesen treiben.
Bauernland in Spekulantenhand?
Eine Petition gegen das Urteil des EuGH wurde eingeleitet:

Wir ersuchen den Vorarlberger Landtag, die bestehende Interessentenregelung im derzeitig gültigen Vorarlberger Grundverkehrsgesetz beizubehalten oder zu verschärfen. Damit wird bei einem Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken erreicht, dass den ansässigen Bauern der Vorzug vor dem Investorenkapital gegeben wird.

Auskünfte: Claudia Jenny, Landstr. 36, 6971 Hard, cjenny@gmx.at, Tel./Fax: 05574/731 34 

Aus der Verfassungsklage Österreich: 
2. Niederlassungsfreiheit
a) Die unmittelbare Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV (vorher Art. 52 EWGV/EGV, jetzt Art. 43 (49) AEUV) ist (wie die der anderen Grundfreiheiten) Werk des Gerichtshof der Europäischen Union. Schon im Jahre 1964 hat der Gerichtshof in der Rechtssache Costa/ENEL die Regelung des Art. 52 EWGV, wonach die Mitgliedstaaten für Angehörige anderer Mitgliedstaaten keine neuen Niederlassungsbeschränkungen einfüh­ren sollten, zum Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) erklärt, nicht lediglich als Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten. Die Ver­pflichtung, die Niederlassung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht durch neue Maßnahmen strengeren Vorschriften zu unterwerfen als die Nie­derlassung von Inländern, sei durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt und bedürfe zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit keiner weiteren Handlung der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Sie sei vollständig, rechtlich vollkom­men und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Einzelnen hervorzurufen. Erst der Amsterdamer Vertrag, über den das gesamte Bundesvolk nicht gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt hat, hat die Vorschrift durch ein unbedingtes und eindeutiges Beschränkungsverbot in Art. 43 Abs. 1 EGV ersetzt. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist es somit nicht nur vertragswidrig, wenn Mit­gliedstaaten abweichende Vorschriften erlassen, sondern werden derartige Vorschriften nicht angewandt. Jedermann kann sich auf die so verstandene Niederlassungsfreiheit berufen, aber die Gerichte und die Behörden haben diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
b) Den Tatbestand der Niederlassungsfreiheit hat der Gerichtshof weit aus­gedehnt. Das Niederlassungsrecht wurde zunächst als bloßes Diskriminie­rungsverbot oder als Gebot der Inländergleichbehandlung, verbunden mit dem Bestimmungslandprinzip, verstanden. Selbst Diskriminierungen waren unter diesem Ansatz nicht allgemein und sofort abzuschaffen. Diese Betrachtung hat der Gerichtshof grundlegend geändert. Von 1974 an judizierte er, daß Diskriminierungen nicht erst durch Richtlinien aufzuheben, sondern daß sie seit Ablauf der Übergangszeit (Ende 1969) in direkter Anwendung des Ver­trages rechtswidrig seien. Schließlich (nach dem Beitritt Österreichs) hat der Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit zum allgemeinen Beschränkungsver­bot entwickelt. Im Urteil Vlassopoulou hat er zwar festgestellt, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, festlegen dürfen würden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines Berufes notwendig seien, und die Vorla­ge eines Diploms verlangen dürfen würden, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt würden. Im Sinne eines allgemeinen Beschrän­kungsverbotes hat er aber ausgeführt, daß nationale Qualifikationsvoraus­setzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung wegen der Staatsangehörig­keit angewandt würden, sich dahingehend auswirken könnten, daß sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des ihnen durch Art. 52 EWGV gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigen würden. Dies könne der Fall sein, wenn die nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kennt­nisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen würden (...).
Erst mit dem Amsterdamer Vertrag ist eine stufenweise Entwicklung der Niederlassungsfreiheit textlich aufgegeben und das Beschränkungsverbot formuliert worden, nachdem der Gerichtshof diese antizipiert hatte.
c) Mittels der Auslegung der Niederlassungsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof das Gesellschaftsrecht für die Mitgliedstaaten wesentlich umges­taltet.
Art. 48 Abs. 1 EGV/(54) AEUV, stellt Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union/Gemeinschaft haben, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gemäß Art. 43 Abs. 1 EGV/(49) AEUV, gleich. Diese Gesellschaften müssen, um überhaupt Rechtssubjekt zu sein, nach den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten ge­gründet worden sein. Art. 48 EGV/AEUV bewirkt keine generelle Anerken­nung jeder niederlassungswilligen Gesellschaft. Nach Art. 293 Teilstrich 3 EGV sollen die Mitgliedstaaten über „die gegenseitige Anerkennung der Ge­sellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechts­persönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvor­schriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen“, Verhandlungen einlei­ten. Durch Nr. 280 des Vertrages von Lissabon wird Art. 293 EGV aufgeho­ben, wohl weil er als Verhandlungsauftrag ohnehin nicht beachtet, vielmehr übergangen wurde, jedenfalls Teilstrich 3.
Um die Gesellschaft einem bestimmten ausländischen Recht zuzuordnen, sind die Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts heranzuziehen. Art. 48 EGV/AEUV trifft keine Entscheidung über die Maßgeblichkeit einer bestimmten, im nationalen Recht verankerten Lehre des internationalen Ge­sellschaftsrechts, etwa die über Sitz- oder Gründungslehre. Als Objekt des nationalen Gesellschaftsrechts hat eine Gesellschaft außerhalb der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regelt, keine rechtliche Per­sönlichkeit. Daher durfte eine Gesellschaft ihren Sitz zwar in jeden anderen Mitgliedstaat verlegen, war aber gezwungen, sich im Heimatstaat aufzulösen und nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates neu zu gründen, jedenfalls nach britischem Recht. Anknüpfungspunkt nach deutschem Recht war nach der Sitzlehre der tatsächliche Sitz der Gesellschaft. Wenn das Gesellschaftsrecht des Sitzes und das Gründungsstatut (das Recht, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde) auseinanderfielen, galt die Gesellschaft in Deutschland als aufgelöst.
Der Gerichtshof hat die Sitzlehre, nachdem er in der Entscheidung „Daily Mail“ (vor dem Beitritt Österreichs) eine „Auswanderung von Gesellschaf­ten“ ohne koordinierendes Abkommen noch für undurchsetzbar erklärt hat­te, in den Entscheidungen „Centros“ und „Überseering“ (nach dem Beitritt Österreichs) als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit relativiert und schließlich in der Entscheidung „Inspire Art“ der Sache nach die Rechts­wahlfreiheit in das europäische Gesellschaftsrecht eingeführt. Er hat das na­tionale Gesellschaftsrecht dem sogenannten Wettbewerb der Rechtsordnun­gen ausgesetzt. Für unerheblich hielt er, daß das Gesellschaftsrecht nicht voll­ständig harmonisiert worden sei. In der Rechtssache „Inspire Art“ hat der Ge­richtshof entschieden, daß in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesell­schaften in jedem anderen Staat uneingeschränkt anerkannt werden müßten. Nicht nur die Rechts- und Parteifähigkeit einer zugezogenen Scheinauslands­gesellschaft sei anzuerkennen, sondern vielmehr ihr gesamtes Gründungssta­tut. Eine Angleichung an das Gesellschaftsrecht des Zuzugstaates sei nicht er­forderlich. Für Österreich und auch für Deutschland bedeutet diese Recht­sprechung, daß neben den klassischen deutschen Gesellschaftsformen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft, auch aus­ländische Rechtsformen, wie z.B. die britische limited company oder die fran­zösische société anonyme, am Rechtsverkehr teilnehmen können. Spätestens  aus der Entscheidung „Inspire Art“ folgt, daß die Sitzlehre für Zuzugsfälle nicht mehr maßgeblich ist.
In Sachen „Inspire Art“ stellt der Gerichtshof auch fest, daß der Gläubiger­schutz die fraglichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht recht­fertigen könne. Dabei verweist er darauf, daß die Eigenschaft als ausländische Gesellschaft erkennbar sei, die den Gläubigern deutlich mache, daß für aus­ländische Gesellschaften andere Regeln gelten würden. Dieses Transpa­renzargument nimmt Allgemeininteressen faktisch jegliche Begrün­dungskraft. Zu den Interessen der Minderheitsgesellschafter, der Arbeit­nehmer und des Fiskus hat der Gerichtshof nur am Rande Stellung genom­men.
d) Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Sitzlehre hat gravierende, bei Verabschiedung der Gemeinschaftsverträge ungeahnte Konsequenzen. Sie bewirkt die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaftsformen aus anderen Mitgliedstaaten, welche über die unmittelbar anwendbare Niederlassungsfrei­heit durchgesetzt werden kann und wird. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Gerichtshof über die vertragliche Regelung des Art. 293 Spst. 3 EGV aus­drücklich hinweggesetzt, wonach die Mitgliedstaaten über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften gesonderte völkerrechtliche Verhandlungen und Verträge außerhalb der unmittelbaren Geltung und des Vorrangs des Ge­meinschaftsrechts treffen wollen und sollen. Art. 293 EGV ist nicht einmal eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsakten, sondern verpflichtet die Mit­gliedstaaten nur, Verhandlungen über bestimmte völkerrechtliche Verträge einzuleiten. Die im Rahmen von Art. 293 EGV geschlossenen Abkommen sind kein primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht, sondern ergänzendes Völkervertragsrecht.259 Die Vorschrift schafft kein unmittelbar geltendes Recht, auf das man sich vor Gericht berufen könnte260, also keine subjektiven Rechte. Die extensive Auslegung des Art. 48 EGV, welche weiteren Verträ­gen vorbehaltene Wirkung erreicht, verstößt kraß gegen das Prinzip begrenz­ter Ermächtigung und war nicht voraussehbar. Bezeichnenderweise kommt eine dem Art. 293 EGV entsprechende Vorschrift im Vertrag von Lissabon nicht mehr vor; der Erfolg der gegenseitigen Anerkennung ist durch die Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit schon erreicht. Die genannten Ur­teile, insbesondere das letzte „Inspire Art“, verändern das österreichische (und auch deutsche) Gesellschaftsrecht weit über den im Wege der Rechtsanglei­chung erreichten Konsens hinaus.

2011-01-22

Vertragsergänzung


Vertragsergänzung

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 Art. 136 AEUV zu ergänzen beschlossen, nämlich um die folgenden Sätze:

"Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabiltätsmechanismus schaffen, der im unvermeidlichen Fall aktiviert wird, um die Stabilität der Euro-Zone abzusichern. Die Gewährleistung von jeglicher finanzieller Hilfe im Rahmen des Mechanismus ist an strikte Bedingungen gebunden".

Diese Vertragsergänzung soll der Eurorettungspolitik, die bereits betrieben wird, nachträglich legitimieren und für die Zukunft eine Vertragsgrundlage geben. Sie wird im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV duchgeführt, bedarf aber nach dem Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (entgegen dem Wortlaut des Vertrages) in Deutschland nicht nur der Zustimmung des Deutschen Bundestages und Bundesrates, sondern einer neuen Verfassung der Deutschen, die ermöglicht, daß Deutschland seine umfassende Staatsgewalt (Souveränität) zugunsten eines Unionsstaates als einem Bundesstaat aufgibt. Das geht nicht ohne Verfassungsreferendum des Deutschen Volkes, also nicht ohne verfassungsgebende Volksabstimmung, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ausgesprochen hat. Das Einstehen für Schulden anderer Staaten, das bereits praktiziert wird, schafft eine Haftungs- und Finanzunion. Diese Politik ist der endgültige Schritt zum Bundesstaat Europäischen Union, selbst wenn das nur für Notfälle vereinbart wird. Auf diese Weise soll der Euro, dessen Zweck immer schon war, die Staatswerdung der Union zu erzwingen, gerettet werden. Das wird zu großen politischen Unruhen führen, jedenfalls zur Verarmung großer Massen der Deutschen, aber auch anderer Völker. Vornehmlich werden damit die Banken geschützt, die im Übermaß Kredite an Staaten und an Private ausgereicht haben, die zwandsläufig notleidend geworden sind. Nicht nur Deutschland muß sich für den Unionsstaat öffnen, sondern auch alle anderen Euroländer. Weiterhin muß der Unionsbundesstaat durch ein Verfassungsgesetz gegründet werden, der ein die Politik der Union demokratisch legitimierendes Volk verfaßt. Das bedarf eines verfassungsgebenden Aktes des Unionsvolkes. Daß ein solcher Schritt nur für die Euroländer unternommen wird, ist schwer vorstellbar.

Die Vertragsergänzung verändert die Währungsunion in ihrem Wesen; denn sie wird von einer Stabiltätsgemeinschaft, die sie sein sollte, aber niemals war, zu einer Haftungsgemeinschaft. Sie wird dadurch Transfer- und Finanzunion. Die Voraussetzungen der Währungsunion waren wirtschaftliche Konvergenz und stabile Haushalte der Mitglieder. Beides entsprach nie der Realität. Anstatt den gescheiterten Versuch der Währungsunion aufzugeben, rennen jetzt die Staats- und Regierungschefs gegen die ökonomischen Gesetze an, in der Hoffnung, mit einer untragbaren gemeinsamen Verschuldung den optimalen Währungsraum zu schaffen Sie werden alle beteiligten Volkswirtschaften, auch und vor allem die Deutschlands, runinieren und ihre Völker ins Unglück reißen. Grund für die Krise sind nämlich nicht die Spekulanten (eine der Lebenslügen der Politik), sondern die Schulden oder eben die kreditäre Geldvermehrung der Banken. Diese ist nur durch die grenzenlose Kapitlsverkehrsfreiheit möglich geworden, der schwerste Fehler der internationalen Politik.
Schon jetzt erweisen sich die "strikten Bedingungen" für Griechenland und Irland, über die der "Rettungsschirm" aufgespannt ist, als verheerend. Die Ländern sind in eine Rezession gezwungen, die ihnen großen Schaden zufügt. Ökonomisch vernünftig wäre allein, daß sie aus der Währungsunion ausscheiden, ihre eigene Währung leistungsgerecht bewerten lassen und sich von ihren Schulden zu Lasten der Banken lossagen. Das ist die normale Schuldbefreiung insolventer Staaten. Wenn die betroffenen Banken dadurch in Schwierigkeiten geraten, folgt das dem Risiko, das sie eingegangen sind. Systemrelevant ist keine Bank, weil es genug solide Kreditinstitute gibt, welche die Aufgaben übernehmen können. Das Vermögen der Einleger ist teilweise, wenn auch nicht hinreichend, gesichert. Die außerordentliche Staatsverschuldung macht über kurz oder lang ohnehin eine entschuldende Währungsreform unvermeidlich. Es ist mehr als zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht die Rettungsmaßnahmen toleriert. Deren Vertrags- und Verfassungswidrigkeit ist offenkundig.

Die Vertragsverletzungen des Europäischen Zentralbank, vor allem der Ankauf der Schrottanleihen überschuldeter Eurostaaten, werden durch die Vertragsergänzung nicht behoben. Die EZB soll vielmehr, wird vorgeschlagen, ihr Grundkapital verdoppeln. Das erweitert die Haftung der Mitglieder der Eurogruppe zusätzlich.
Die Verfassungsbeschwerde der Fünf Professoren gegen diese Maßnahmen ist unter den Downloads zu lesen.
Die Währungsunion schafft im übrigens den Deutschen keine Vorteile - eine weitere Lebenslüge der Politik, damit die Deutschen die Kosten der Eurorettung hinnehmen. Vielmehr haben die Deutschen einen schweren Verlust an Kaufkraft hinzunehmen, weil Deutschland die Währung nicht aufwerten kann. Es gibt auch keine volkswirtschaftlichen Vorteile wegen der durch die unterbewertete Währung begünstigten Exporte. Zum einen sind dadurch die Importe verteuert. Zum andere würde die Kaufkraft des Publikums, die in etwa ohne den Euro 50% höher wäre, den Binnenabsatz beleben. Der erfolgreiche Export beruht zudem auf der Qualität der deutschen Industrieprodukte, die in der ganzen Welt benötigt werden.
Quelle: www.kaschachtschneider.de 

2011-01-16

Kompetenz-Kompetenzen der EU

1) Flexibilitätsklausel

Sie ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen.

2) Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung

Nach Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV kann der Rat einstimmig durch einen Beschluss - ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.

3) Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das "vereinfachte Änderungsverfahren" nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch Demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44/3 B-VG fände.

Der EU-Rat kann durch EU-Beschluss einstimmig nach (bloßer) Anhörung des EU-Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedsstaates, des EU-Parlaments oder der Kommission alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Union ändern. Dieser dritte Teil umfasst alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Kapital- u. Dienstleistungsverkehr, also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschaft- u. Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie...

Die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen. Nach Artikel 23 e B-VG kann die Stellungsnahme des Nationalrates aus "zwingenden außen- u. integrationspolitischen Gründen" abweichen. Diese Gründe werden immer gegeben sein, weil ja die Staats- u. Regierungschefs den Beschluss genehmigen.

Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar.

EU versus Sozialstaat


Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union einer Wirtschaftspolitik unterworfen, die dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ folgt. Diese Politik des ungebremsten Marktradikalismus, verpflichtet Österreich zur globalen Integration und verbietet jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl Maßnahmen von dem Sozialprinzip geboten sein können und erschwert eine Politik des Gemeinwohls.

Die Handelspolitik fällt unter die ausschließlichen Zuständigkeiten der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten haben keine Hoheit über die Wirtschaft mehr. Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik müssen die Rechtsordnungen der Europäischen Union berücksichtigen, nicht aber die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Österreich muss also seine Gesetze ändern, wenn sie nicht den vorgegebenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik der EU entsprechen.

Durch Standortverlagerung der Unternehmen in Länder, wo die Arbeit nichts kostet (Lohndumping) – auch am Waren und Dienstleistungsmarkt – werden die österreichischen Unternehmen immer wettbewerbsunfähiger. Diese auf Gewinnmaximierung ausgerichtete EU-Wirtschaftspolitik schadet den meisten Menschen und erhöht die Arbeitslosenzahlen und fördert prekäre Arbeitsverhältnisse. Geschönte Arbeitslosenzahlen nützen da nichts. Der Sozialstaat Österreich wird dadurch geschwächt, obwohl über 700.000 Österreicherinnen und Österreicher das Sozialstaatsvolksbegehren unterstützen.

Österreich muss sich jede Maßnahme des EU-Rates gefallen lassen und wird zur wirtschaftspolitisch überwachten, untergeordneten Einheit der Europäischen Union. So ist ein Beschluss des Rates der Union über die Grundzüge der Handelspolitik - gegen einheimische soziale Politik zur Minderung der Arbeitslosigkeit – nicht an das Bundesverfassungsgesetz Österreichs gebunden! Das Europäische Parlament wird nachträglich über die Grundzüge informiert. Österreich wird verpflichtet sich dem Unionsrecht unterzuordnen und kann verwarnt und bestraft werden, wenn es dieser Verpflichtung nicht nachkommt und kann auch keine Subsidiaritätsrüge erheben. Dieses undemokratische Verfahren kennt keine Gewaltenteilung!

Der neoliberale EU-Wirtschaftskurs greift auch in die Währungspolitik und die Beschäftigungspolitik. So ist das Ziel Vollbeschäftigung aus den Verträgen verschwunden. Es gibt auch keine Schranken gegen Steuer- und Lohndumping im Vertrag. Das Ziel der Errichtung einer Sozialunion und die Sozialstaatlichkeit unter den Werten der Union sucht man vergebens.

Die Großen Freiheiten des kapitalistischen Binnenmarktes, freier Verkehr von Kapital, Personen, Waren und Dienstleistungen sind die Grundwerte der Union und nicht die Freiheit, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürgerinnen und Bürger Österreichs!

Der Europäische Gerichtshof ist der Motor der Integrationsentwicklung. In den Urteilen wurden die Marktfreiheiten über die sozialen Belange gestellt. Die Vertrag von Lissabon befördert den Sozialabbau.

Akzeptiert hat das österreichische Bundesvolk das nicht, denn die Bürger waren bei der Volksabstimmung über diese Tatsachen nicht unterrichtet und haben auch mit der Zustimmung zum Beitrittsverfassungsgesetz nicht jeder Entwicklung der EU zugestimmt.

2011-01-14

Wer soll das bezahlen?

In der Wiener Zeitung werden  unglaubliche Zahlen aufgelistet, für welche auch der österreichische Staat, also letzendlich auch die österreichischen Steuerzahler zahlen müssen.  Die Staatschulden werden steigen und steigen. Noch die Folgegenerationen werden das bezahlen müssen.

Problemstaaten brauchen zur Umschuldung allein heuer 518 Milliarden – Kapitalbedarf der USA: 2200 Milliarden

Euroländer brauchen 1,3 Billionen !!

(~17,89 Billionen Schilling)

Brüssel/Wien. (wot/hes) Nach der erfolgreichen, aber teuren Geldbeschaffung Portugals wagten sich am Donnerstag zwei weitere hochverschuldete Euroländer an den Markt. Mit ähnlichem Resultat: Die Spanier, viertgrößte Wirtschaft der Währungsunion, besorgten sich 3 Milliarden Euro. Die 4,5 Prozent, die sie für fünf Jahre Laufzeit bezahlen müssen, sind besser als befürchtet – aber gut ein Prozentpunkt mehr als im November 2010.

Auch Italiens fünfjährige Schuldpapiere stießen auf überraschend großes Interesse und erzielten Einnahmen von rund 6 Milliarden Euro. Auch hier lagen die Zinsen jedoch mit fast 3,7 Prozent viel höher als beim letzten Anlauf (3,2 Prozent).

Die gelungene Kreditaufnahme der drei Länder dämpfte aber vorerst Spekulationen, dass nach Griechenland und Irland auch Portugal und womöglich Spanien bald vor dem Zahlungsausfall gerettet werden müssen. "Der Markt sucht in der Krise der Schuldenstaaten nach dem Wendepunkt", sagte Peter Chatwell von Credit Agricole in London. Allerdings wird die Nervosität der Anleihenmärkte groß bleiben. Denn die Staaten brauchen 2011 enorme Summen, um aufgelaufene Staatsschulden umwälzen zu können.

Allein der Kapitalbedarf der USA beläuft sich 2011 auf umgerechnet fast 2200 Milliarden Euro. Die Eurozone scheint da fast schon solide finanziert: Die seit Estlands Beitritt 17 Länder benötigen heuer 1300 Milliarden Euro. Österreichs 8,8 Milliarden Euro zur Schuldentilgung fallen kaum ins Gewicht. Allerdings benötigen die am höchsten verschuldeten Euroländer Portugal, Irland, Italien, Griechenland und Spanien allein 518 Milliarden Euro. (Wiener-Zeitung)

SOLLEN WIR UNS DAS GEFALLEN LASSEN?

2011-01-12

Die EU gefährdet den Frieden

Nur kleine Einheiten sichern nachhaltig den Frieden. In Europa sind das die Verfassungsstaaten. Von kleinen Ländern geht keine Kriegsgefahr aus und diese Länder werden niemanden angreifen. Österreich ist zur Neutralität verpflichtet. Die Einhaltung der Neutralität garantiert Frieden. Dazu gehört eine glaubhafte Landesverteidigung und die Wehrpflicht. Es ist verfassungswidrig und es gibt für Österreich keinen Grund sich einem Militärbündnis, wie der NATO/EU anzuschließen. Die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher wollen Frieden durch Neutralität und nicht in US/NATO/EU-Missionen (Kriege) gezogen werden.

Ein nicht reformierbarer Bestandteil der EU-Integration ist die Verteidigungs(Militär)hoheit: Verlust existenzieller Verteidigungshoheit der Mitgliedstaaten der EU und somit auch Österreichs.

Die Europäische Verteidigungsagentur arbeitet ausschließlich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung der Union, insbesondere führt der bewaffnete Angriff auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten, zu "aller in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung", wird also wie ein Angriff auf alle Mitgliedsstaaten, die Europäische Union eben, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Bundesstaat, verstanden. Wenn auch die Sicherheits- und Verteidigungsverfassung Vorbehalte zugunsten eines bestimmten Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten (Neutralitätspflichten), zugunsten der gemeinsamen Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation und zugunsten der Mitgliedsstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, kennt und akzeptiert, dass die Mitgliedsstaaten eigenständige zivile und militärische Fähigkeiten zur Verteidigung haben, so verlagert doch Art. 28a (42) EUV in Verbindung mit Art. 28b bis e (43-46) EUV die Verteidigung wesentlich auf die Europäische Union. Diese Verfassung geht weit über ein Verteidigungsbündnis, wie es der NATO-Vertrag begündet, hinaus und konstituiert allemal die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union, also die existenzielle Staatlichkeit im Bereich der äußeren Sicherheit.

Die eigene Verteidigungsfähigkeit wird beschränkt oder aufgehoben. Demokratierechtlich bedenklich ist, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht von EU-Rat vom Rat (einstimmig) gefaßt werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird.

Die mitgliedstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs-, Kompromiß- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.

Mit der immerwährenden Neutralität Österreichs ist das unvereinbar. Österreich darf trotz Art. 23f B-VG die Definitionshoheit des öffentlichen Interesses nicht an "supranationale" Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundes- Verfassungsgesetz keinerlei Geltung hat. Mit dieser Entwicklung wird die auch für Österreich maßgebliche Militärpolitik der gerichtlichen Kontrolle, selbst der des Europäischen Gerichtshofs (Art. 240a (275) Abs. 1 AEUV), entzogen.

"Die in Artikel 28a Abs. 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet."

Mit dieser Regelung gibt sich die Europäische Union ein begrenztes ius ad bellum. Sie umfasst auch Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Das ist eine Umschreibung von Kriegen. Missionen können zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt werden, auch um Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen.

Auch das soll nach dem Vertrag von Lissabon Kriege rechtfertigen, jedenfalls militärischen, also kriegerischen Beistand. Terrorismus ist ein schwer definierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland rechtfertigen. Die gegenwärtige Politik der USA geben Anschauungsmaterial und Argumentationsgrundlagen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen von dem Nachkriegsparadigma des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen) gelöst.

Mit den Artikeln 28a bis e (42-46) EUV schafft der Verfassungsvertrag die rechtlichen Voraussetzungen anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung, die in Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S 1 und Art. 28d (45) EUV angelegt ist, zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" (Art. 9a Abs. 1 S. 1B-VG) grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter.

Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischer Politik von existenzieller Relevanz, welche mit dem Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs unvereinbar ist. Die EU ist ein Unfriedensprojekt!

2011-01-11

Herkunftsland- oder Anerkennungsprinzip


Das Herkunftslandprinzip steht nicht im EU-Vertrag von Lissabon, wird aber praktiziert. 

Es bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass alle Waren- u. Dienstleistungen, die in einem Mitgliedsland der EU erlaubt sind, auch in Österreich zugelassen werden müssen.

Heimische Vorschriften werden natürlich damit umgangen. Auch wenn die Erzeugung der Waren mit Lohnsklaven erfolgte und auf die Umwelt nicht Rücksicht genommen wurde, gilt das Anerkennungsprinzip.

Das Herkunftslandprinzip, das aus den „Grundfreiheiten“ der EU - des
Binnenmarktes -, durch Textauslegung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH)hergeleitet wurde, hat verheerende Auswirkungen:z.B. müssen immer mehr Bauern
und Mittelstandsbetriebe aufgeben, oder sind am Rande des Konkurses.

Durch Standortwettbewerb, Kostendumping und dem Lohndumping machen
einige Unternehmer kurzfristig enorme Gewinne, zu Lasten der Arbeitslosen und
in prekäre Arbeitsverhältnisse gedrängte Menschen. Beispielsweise können
polnische Unternehmen, mit englischer Rechtsordnung und ukrainischen
Arbeitern - nach deren Arbeitsrecht - überall in der Europäischen Union tätig
werden und die Löhne drücken.


2011-01-07

Subsidiarität


V. Subsidiarität
Der Vertrag von Lissabon verankert das Subsidiaritätsprinzip in Art. 3b (5) Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 als Ausübungsregelung neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung (Absatz 1 S. 1 und Absatz 2) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz 1 S. 2 und Absatz 4).
„Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“ (Absatz 3).
Diese Regelung ist unverändert der Kritik des gemeinschafts-/unionsrechtli­chen Subsidiaritätsprinzips723 ausgesetzt. 


Soweit der Bereich ausschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, wird die Anwendbarkeit des Prinzips der Subsidiarität bereits durch den Vertrag (Art. 3b (5) Abs. 3 EUV, bislang Art. 5 Abs. 2, 1. Hs. EGV) ausdrücklich ausgeschlossen.

Die konkurrierende Kompetenzausübung aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union (Art. 2c (4) AEUV) ist wegen der durch das offene Subsidiaritätsprinzip nicht be­stimmten Zuständigkeitsbereiche der Union und der Mitgliedstaaten letztlich der Finalität des Integrationsprozesses verpflichtet724.

Für die Notwendigkeit („besser zu verwirklichen“) der Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts725 lassen sich „wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene“ stets „Ziele“ der Union aufzeigen, welche die Zuständigkeit der Union recht­fertigen. Der Versuch einer Begrenzung der Unionszuständigkeiten durch das Subsidiaritätsprinzip, wie es Art. 3b (5) Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 Abs. 2 EGV) formuliert, ist folglich untauglich und damit zum Scheitern verurteilt726. Die Praxis des Subsidiaritätsprinzips beweit das727

Wichtig ist allemal, wer mit welcher Intention über die Subsidiarität befindet.
Neu ist allerdings, daß die nationalen Parlamente auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten können (und sollen, Art. 3b (5) Abs. 3 Unte­rabs. 2 S. 2 EUV). Das Nähere ist im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geregelt.
Danach leitet die Kommission ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte und ihre geänder­ten Entwürfe (Vorschläge) den nationalen Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu (Art. 4 Abs. 1 des Protokolls). Das machen auch die anderen zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten berechtigten Organe (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Protokolls) und gilt auch für legislative Entschließungen und Standpunkte des Europäischen Parlaments bzw. des Rates (Art. 4 Abs. 4 des Protokolls)

Die Entwürfe werden im Hinblick auf die Grundsätze der Subsi­diarität und der Verhältnismäßigkeit, einschließlich der finanziellen Auswir­kungen, begründet (Art. 5 des Protokolls). Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente (Bundestag und Bundesrat) können binnen (nunmehr) acht Wochen begründet darlegen, daß der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Protokolls). Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt (Art. 7 des Protokolls). Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetz­gebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindes­tens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen zwei Stimmen (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls), so muß der Ent­wurf „überprüft“ werden (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls). Diese Schwelle beträgt nur ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Gesetzgebungsaktes auf der Grundlage von Art. 61i (70) AEUV betref­fend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 des Protokolls). Wenn aber an dem Entwurf festgehalten wird, ist das zu begründen (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 des Protokolls). Im ordent­lichen Gesetzgebungsverfahren gelten nach Absatz 3 des Art. 7 des Protokolls Besonderheiten, nämlich:
„Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parla­menten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muß der Vorschlag überprüft werden. Nach Abschluß diese Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzunehmen“ (S. 2 und 3). „Beschließt die Kommission, an dem Vor­schlag festzuhalten, so hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprinzip im Ein­klang steht. Die begründete Stellungnahme der Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berück­sichtigt:
a)    Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat), ob der Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiari­tätsprinzip im Einklang steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die ange­führten Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parlamente un­terstützt werden, sowie die begründete Stellungnahme der Kommission.
b)      Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55% der Mitglieder des Rates o­der einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft“ (Abs. 2).
Dieses Verfahren grenzt an Lächerlichkeit, zumal die Subsidiaritätslage in jedem Land unterschiedlich ist und große Länder wie Deutschland nicht mehr Stimmen haben als kleine wie Malta. Was Deutschland als vergleichsweise Großstaat ohne weiteres bewältigen kann, können Kleinstaaten wie Malta, Luxemburg nicht bewältigen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Europäische U­nion irgendeine Kompetenz für eine Politik hat, die Deutschland oder Öster­reich allein nicht „ausreichend verwirklichen“ könnte, meist besser, jedenfalls demokratisch weitaus stärker legitimiert. Aber auch umgekehrt haben Klein­staaten Verhältnisse, welche einer gemeinschaftlichen Politik eher entgegen­stehen, als die Verhältnisse von Großstaaten, etwa die Regelung des Bankge­heimnisses.
Der Gerichtshof der Union hat über die Klagen wegen Verstoßes eines Ge­setzgebungsaktes gegen das Subsidiaritätsprinzip zu entscheiden (Art. 8 des Protokolls). Dieser Gerichtshof läßt jedoch wenig Schutz des Subsidiaritäts­prinzips erwarten. Das letzte Wort muß wegen der existentiellen Staatlichkeit Österreichs auch in der Subsidiaritätsfrage der Verfassungsgerichtshof haben, der entscheiden muß, wieweit die Hoheitsrechte
nach Art. 9 Abs. 2 B-VG auf
die Europäische Union übertragen sind728. 
 Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Kompetenzausübungsschranke729

Die Verletzung der Kompetenz durch die Organe der Union hat bisher zur Folge, daß Rechtsakte der Union in den Mitgliedstaaten, auch in Österreich, jeden­falls in Deutschland keine Wirkung entfalten730, weil der Union Hoheitsrechte nur begrenzt übertragen sind. Zu den Grenzen gehört auch die Kompetenz­ausübungsschranke des Subsidiaritätsprinzips. Materiell kann dieses Verfas­sungsprinzip an sich durch eine prozedurale Regelung nicht relativiert wer­den, wenn aber den nationalen Gerichten die Feststellung der Kompetenzwid­rigkeit von Rechtsakten der Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprin­zips verwehrt ist, weil kein Verfahrensweg eröffnet ist, kann die Wirkungslo­sigkeit der Rechtsakte der Union nicht zur Geltung gebracht werden. Für die Praxis macht die prozedurale Unangreifbarkeit keinen Unterschied zur mate­riellen Rechtmäßigkeit. Diese Rechtslage ist nicht ungewöhnlich. Sie kommt in all den Fällen zum Tragen, in denen die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit von Staatsakten nicht oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Rechts­widrige Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können, haben beispielsweise Bindungswirkung.
Die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist wegen der Verletzung der poli­tischen Freiheit immer eine Verletzung der allgemeinen Freiheit und damit eine Grundrechteverletzung. Unabhängig davon, ob derartiges Unrecht durch Rechtsakte der Union nunmehr letztverbindlich von der Unionsgerichtsbarkeit entschieden wird oder richtigerweise von den nationalen Gerichten letztver­bindlich zu entscheiden ist, weil ja die dem Subsidiaritätsprinzip widerspre­chenden Rechtsakte der Union keine Wirkung in Österreich zu erzielen vermögen, wäre das Rechtsschutzprinzip, ein Baugesetz731, verletzt, wenn die Mißachtung des Subsidiaritätsprinzips nicht mehr zur Geltung gebracht wer­den könnte, weil der Nationalrat und der Bundesrat von der Möglichkeit des Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klagemög­lichkeit nach Art. 8 des Protokolls ist gemäß Art. 230 (263) Abs. 5 AEUV auf zwei Monate befristet. Wirksamer Rechtsschutz ist Teil des Rechtsstaatsprin­zips als Baugesetz und steht im Rechtsstaat nicht zur politischen Dispositi­on732.
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Strukturprinzip der Demokratie. Demokra­tie gibt es nur in kleinen Einheiten (dazu A, II, V). Das Subsidiaritätsprinzip ordnet die Kompetenzen entgegen dem Zentralismus im Sinne des Vorrangs der kleinen Einheiten. Demgemäß ist eine Verletzung des Subsidiaritätsprin­zips immer zugleich eine Verletzung des demokratischen Prinzips. Auch die Vertretung des ganzen Volkes ist nur verfassungsgemäß geordnet, wenn die Integrationspolitik das Subsidiaritätsprinzip achtet. Neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung folgt somit aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 26 Abs. 1 B-VG der verfassungsbeschwerdefähige Grundsatz der Subsi­diarität der Unionskompetenzen. Außerdem ist das Subsidiaritätsprinzip durch die allgemeine Freiheit grundrechtlich geschützt. Allemal die Kompetenz-Kompetenzen, die zu H, I bis IV aufgeführt sind, mißachten neben dem Prin­zip de begrenzten Ermächtigung auch das Subsidiaritätsprinzip. Richtigerwei­se muß das Subsidiaritätsprinzip durch die primärrechtlichen Vertragstexte materialisiert werden. Bereits die Übertragung der Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG muß dem Grundsatz der Subsidiarität genügen, auch deswegen, weil nur das primäre Unionsrecht der verfassungsrechtlichen Prüfung des Verfassungsgerichtshofs in letzter Verantwortung nicht entzogen werden kann. Das sekundäre Unionsrecht wird wegen des praktizierten Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht letztverantwortlich von den Unions­gerichten daraufhin überprüft, ob es dem primären Gemeinschaftsrecht ent­spricht, insbesondere den Grundrechten und nunmehr auch dem Subsidiari­tätsprinzip. Das ist der verfassungswidrige Zweck des Art. 3b (5) Abs. 3 EUV, des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
723 Aus der Fülle der Veröffentlichungen seien hervorgehoben H. Lecheler, Das Sub­sidiaritätsprinzip: Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; ders., Das Subsidiaritäts­prinzip im Europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Festschrift für Werner Thieme, 1993, S. 431 ff.; C. Stewing, Subsidiarität und Föderalismus in der Europäischen Union, 1992; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; B. Kahl, Möglichkeiten und Grenzen des Subsidiari­tätsprinzips nach Art. 3 b EG-Vertrag, AöR 118 (1993), S. 414 ff.; J. Pipkorn, Das Subsidiari­tätsprinzip im Vertrag über die Europäische Union - rechtliche Bedeutung und gerichtliche Überprüfbarkeit, EuZW 1992, 697 ff.; H. D. Jarass, EG-Kompetenzen und das Prinzip der Subsidiarität nach Schaffung der Europäischen Union, EuGRZ 1994, 209 ff.; D. Grimm, Ef­fektivität und Effektivierung des Subsidiaritätsprinzips, KritV 1/1994, S. 6 ff. 
724 Wie hier D. Grimm, Effektivität und Effektivierung des Subsidiaritätsprinzips, KritV
1/1994, S. 6, 7 f.; H. Schäffer, Europa und die österreichische Bundesstaatlichkeit, DÖV 1994, 181, 188 f.; H. D. Jarass, Kompetenzverteilung ..., AöR 121 (1996), 173 (178 ff.).
725 Vgl. U. Pieper, Subsidiaritätsprinzip - Strukturprinzip der Europäischen Union, DVBl. 1993, 705; H. D. Jarass, EG-Kompetenzen und das Prinzip der Subsidiarität nach Schaffung der Europäischen Union, EuGRZ 1994, 209 f.
726 Auch für C. Stewing, Das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzverteilungsregel im Euro­päischen Recht, DVBl. 1992, 1516, 1518, "steht die momentane Zielorientiertheit der gemein­schaftlichen Kompetenzverteilung dem Subsidiaritätsprinzip entgegen". In diesem Sinne ab­lehnend auch D. Grimm, Subsidiarität ist nur ein Wort, FAZ v. 17.9.1992, S. 38; ders., Der Spiegel 43/1992, S. 57, 59; ders., Effektivität und Effektivierung des Subsidiaritätsprinzips, KritV 1/1994, S. 6, 7 f., 11; W. Möschel, Politische Union für Europa: Wunschtraum oder Alptraum?, JZ 1992, 877, 882: "juristisch wertlos"; ders., Zum Subsidiaritätsprinzip im Ver­trag von Maastricht, NJW 1993, 3025, 3027 f.; H. H. Rupp, Muß das Volk über den Vertrag von Maastricht entscheiden?, ZRP 1993, 211, 212; K. A. Schachtschneider / A. Emmerich­Fritsche / Th. C. W. Beyer, Der Vertrag über die Europäische Union und das Grundgesetz, JZ 1993, 751, 756; U. Everling, Reflections on the Structure of the European Union, CMLR 29 (1992), 1053, 1070, 1075; ders., Überlegungen zur Struktur der Europäischen Union und zum neuen Europa-Artikel des Grundgesetzes, DVBl. 1993, 936, 940.
 
727 Vgl. sogar BVerfGE 113, 273 (320 ff.) zum Rahmenbeschluß Europäischer Haftbefehl.
728 Ganz so Richter Prof. Dr. S. Broß in der Abweichenden Meinung BVerfGE 113, 273 (320 ff.).
729 BVerfGE 89, 155 (189, 193, 210 ff.); E. Klein, Der Verfassungsstaat als Glied einer Eu­ropäischen Gemeinschaft, VVDStRL 50 (191), S. 72 f.; K. A. Schachtschneider, Die existen­tielle Staatlichkeit der Völker Europas, S. 106, 134 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaates, S. 84, 295 f.
730 BVerfGE 89, 155 (187 f., 188 ff., 191 ff.) ; K. A. Schachtschneider, Die existentielle Staatlichkeit Europas, S. 105 f.
731 H. P. Rill/H. Schäffer, in: dies. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 44, Rdn. 29, 33.
732 R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadlmayer, Grundriß des österreichischen Bundesver­fassungsrechts, Rdn. 167, S. 91 ff.; H. P. Rill/H. Schäffer, in: dies. (Hrsg.), Bundesverfas­sungsrecht, B-VG, Art. 44, Rdn. 29, 33; H. Mayer, B-VG, Art. 6 MRK, C, S. 603; BVerfGE 37, 150 (153); 41, 23 (26); 54, 39 (41); 60, 253 (256); 69, 381 (385); 84, 34 (49); 88, 118 (123 ff.); K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 138 ff.
(Verfassungsklage Österreich S 317 ff)