2011-01-27

Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit hat verheerende Auswirkungen auf Österreich. Vorarlberg wird von der EU gezwungen, sein Grundverkehrsgesetz zu ändern, welches verhindert hätte, dass sogenannte "Heuschreckenfirmen" ihr Unwesen treiben.
Bauernland in Spekulantenhand?
Eine Petition gegen das Urteil des EuGH wurde eingeleitet:

Wir ersuchen den Vorarlberger Landtag, die bestehende Interessentenregelung im derzeitig gültigen Vorarlberger Grundverkehrsgesetz beizubehalten oder zu verschärfen. Damit wird bei einem Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken erreicht, dass den ansässigen Bauern der Vorzug vor dem Investorenkapital gegeben wird.

Auskünfte: Claudia Jenny, Landstr. 36, 6971 Hard, cjenny@gmx.at, Tel./Fax: 05574/731 34 

Aus der Verfassungsklage Österreich: 
2. Niederlassungsfreiheit
a) Die unmittelbare Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV (vorher Art. 52 EWGV/EGV, jetzt Art. 43 (49) AEUV) ist (wie die der anderen Grundfreiheiten) Werk des Gerichtshof der Europäischen Union. Schon im Jahre 1964 hat der Gerichtshof in der Rechtssache Costa/ENEL die Regelung des Art. 52 EWGV, wonach die Mitgliedstaaten für Angehörige anderer Mitgliedstaaten keine neuen Niederlassungsbeschränkungen einfüh­ren sollten, zum Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) erklärt, nicht lediglich als Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten. Die Ver­pflichtung, die Niederlassung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht durch neue Maßnahmen strengeren Vorschriften zu unterwerfen als die Nie­derlassung von Inländern, sei durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt und bedürfe zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit keiner weiteren Handlung der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Sie sei vollständig, rechtlich vollkom­men und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Einzelnen hervorzurufen. Erst der Amsterdamer Vertrag, über den das gesamte Bundesvolk nicht gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG abgestimmt hat, hat die Vorschrift durch ein unbedingtes und eindeutiges Beschränkungsverbot in Art. 43 Abs. 1 EGV ersetzt. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist es somit nicht nur vertragswidrig, wenn Mit­gliedstaaten abweichende Vorschriften erlassen, sondern werden derartige Vorschriften nicht angewandt. Jedermann kann sich auf die so verstandene Niederlassungsfreiheit berufen, aber die Gerichte und die Behörden haben diese auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
b) Den Tatbestand der Niederlassungsfreiheit hat der Gerichtshof weit aus­gedehnt. Das Niederlassungsrecht wurde zunächst als bloßes Diskriminie­rungsverbot oder als Gebot der Inländergleichbehandlung, verbunden mit dem Bestimmungslandprinzip, verstanden. Selbst Diskriminierungen waren unter diesem Ansatz nicht allgemein und sofort abzuschaffen. Diese Betrachtung hat der Gerichtshof grundlegend geändert. Von 1974 an judizierte er, daß Diskriminierungen nicht erst durch Richtlinien aufzuheben, sondern daß sie seit Ablauf der Übergangszeit (Ende 1969) in direkter Anwendung des Ver­trages rechtswidrig seien. Schließlich (nach dem Beitritt Österreichs) hat der Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit zum allgemeinen Beschränkungsver­bot entwickelt. Im Urteil Vlassopoulou hat er zwar festgestellt, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, festlegen dürfen würden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines Berufes notwendig seien, und die Vorla­ge eines Diploms verlangen dürfen würden, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt würden. Im Sinne eines allgemeinen Beschrän­kungsverbotes hat er aber ausgeführt, daß nationale Qualifikationsvoraus­setzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung wegen der Staatsangehörig­keit angewandt würden, sich dahingehend auswirken könnten, daß sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des ihnen durch Art. 52 EWGV gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigen würden. Dies könne der Fall sein, wenn die nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kennt­nisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen würden (...).
Erst mit dem Amsterdamer Vertrag ist eine stufenweise Entwicklung der Niederlassungsfreiheit textlich aufgegeben und das Beschränkungsverbot formuliert worden, nachdem der Gerichtshof diese antizipiert hatte.
c) Mittels der Auslegung der Niederlassungsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof das Gesellschaftsrecht für die Mitgliedstaaten wesentlich umges­taltet.
Art. 48 Abs. 1 EGV/(54) AEUV, stellt Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union/Gemeinschaft haben, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gemäß Art. 43 Abs. 1 EGV/(49) AEUV, gleich. Diese Gesellschaften müssen, um überhaupt Rechtssubjekt zu sein, nach den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten ge­gründet worden sein. Art. 48 EGV/AEUV bewirkt keine generelle Anerken­nung jeder niederlassungswilligen Gesellschaft. Nach Art. 293 Teilstrich 3 EGV sollen die Mitgliedstaaten über „die gegenseitige Anerkennung der Ge­sellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechts­persönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvor­schriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen“, Verhandlungen einlei­ten. Durch Nr. 280 des Vertrages von Lissabon wird Art. 293 EGV aufgeho­ben, wohl weil er als Verhandlungsauftrag ohnehin nicht beachtet, vielmehr übergangen wurde, jedenfalls Teilstrich 3.
Um die Gesellschaft einem bestimmten ausländischen Recht zuzuordnen, sind die Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts heranzuziehen. Art. 48 EGV/AEUV trifft keine Entscheidung über die Maßgeblichkeit einer bestimmten, im nationalen Recht verankerten Lehre des internationalen Ge­sellschaftsrechts, etwa die über Sitz- oder Gründungslehre. Als Objekt des nationalen Gesellschaftsrechts hat eine Gesellschaft außerhalb der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regelt, keine rechtliche Per­sönlichkeit. Daher durfte eine Gesellschaft ihren Sitz zwar in jeden anderen Mitgliedstaat verlegen, war aber gezwungen, sich im Heimatstaat aufzulösen und nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates neu zu gründen, jedenfalls nach britischem Recht. Anknüpfungspunkt nach deutschem Recht war nach der Sitzlehre der tatsächliche Sitz der Gesellschaft. Wenn das Gesellschaftsrecht des Sitzes und das Gründungsstatut (das Recht, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde) auseinanderfielen, galt die Gesellschaft in Deutschland als aufgelöst.
Der Gerichtshof hat die Sitzlehre, nachdem er in der Entscheidung „Daily Mail“ (vor dem Beitritt Österreichs) eine „Auswanderung von Gesellschaf­ten“ ohne koordinierendes Abkommen noch für undurchsetzbar erklärt hat­te, in den Entscheidungen „Centros“ und „Überseering“ (nach dem Beitritt Österreichs) als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit relativiert und schließlich in der Entscheidung „Inspire Art“ der Sache nach die Rechts­wahlfreiheit in das europäische Gesellschaftsrecht eingeführt. Er hat das na­tionale Gesellschaftsrecht dem sogenannten Wettbewerb der Rechtsordnun­gen ausgesetzt. Für unerheblich hielt er, daß das Gesellschaftsrecht nicht voll­ständig harmonisiert worden sei. In der Rechtssache „Inspire Art“ hat der Ge­richtshof entschieden, daß in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesell­schaften in jedem anderen Staat uneingeschränkt anerkannt werden müßten. Nicht nur die Rechts- und Parteifähigkeit einer zugezogenen Scheinauslands­gesellschaft sei anzuerkennen, sondern vielmehr ihr gesamtes Gründungssta­tut. Eine Angleichung an das Gesellschaftsrecht des Zuzugstaates sei nicht er­forderlich. Für Österreich und auch für Deutschland bedeutet diese Recht­sprechung, daß neben den klassischen deutschen Gesellschaftsformen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft, auch aus­ländische Rechtsformen, wie z.B. die britische limited company oder die fran­zösische société anonyme, am Rechtsverkehr teilnehmen können. Spätestens  aus der Entscheidung „Inspire Art“ folgt, daß die Sitzlehre für Zuzugsfälle nicht mehr maßgeblich ist.
In Sachen „Inspire Art“ stellt der Gerichtshof auch fest, daß der Gläubiger­schutz die fraglichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht recht­fertigen könne. Dabei verweist er darauf, daß die Eigenschaft als ausländische Gesellschaft erkennbar sei, die den Gläubigern deutlich mache, daß für aus­ländische Gesellschaften andere Regeln gelten würden. Dieses Transpa­renzargument nimmt Allgemeininteressen faktisch jegliche Begrün­dungskraft. Zu den Interessen der Minderheitsgesellschafter, der Arbeit­nehmer und des Fiskus hat der Gerichtshof nur am Rande Stellung genom­men.
d) Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Sitzlehre hat gravierende, bei Verabschiedung der Gemeinschaftsverträge ungeahnte Konsequenzen. Sie bewirkt die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaftsformen aus anderen Mitgliedstaaten, welche über die unmittelbar anwendbare Niederlassungsfrei­heit durchgesetzt werden kann und wird. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Gerichtshof über die vertragliche Regelung des Art. 293 Spst. 3 EGV aus­drücklich hinweggesetzt, wonach die Mitgliedstaaten über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften gesonderte völkerrechtliche Verhandlungen und Verträge außerhalb der unmittelbaren Geltung und des Vorrangs des Ge­meinschaftsrechts treffen wollen und sollen. Art. 293 EGV ist nicht einmal eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsakten, sondern verpflichtet die Mit­gliedstaaten nur, Verhandlungen über bestimmte völkerrechtliche Verträge einzuleiten. Die im Rahmen von Art. 293 EGV geschlossenen Abkommen sind kein primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht, sondern ergänzendes Völkervertragsrecht.259 Die Vorschrift schafft kein unmittelbar geltendes Recht, auf das man sich vor Gericht berufen könnte260, also keine subjektiven Rechte. Die extensive Auslegung des Art. 48 EGV, welche weiteren Verträ­gen vorbehaltene Wirkung erreicht, verstößt kraß gegen das Prinzip begrenz­ter Ermächtigung und war nicht voraussehbar. Bezeichnenderweise kommt eine dem Art. 293 EGV entsprechende Vorschrift im Vertrag von Lissabon nicht mehr vor; der Erfolg der gegenseitigen Anerkennung ist durch die Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit schon erreicht. Die genannten Ur­teile, insbesondere das letzte „Inspire Art“, verändern das österreichische (und auch deutsche) Gesellschaftsrecht weit über den im Wege der Rechtsanglei­chung erreichten Konsens hinaus.

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