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TTIP: Streng geheim werden Umwelt- und Tierschutzgesetze untergraben
TTIP würde europäische TS-Gesetze untergraben Dies bestätigte auch kürzlich das Umweltinstitut München: Ein soeben bekannt gewordenes internes Papier der EU-Kommission zu TTIP bestätigt, daß die USA zukünftig ein Mitspracherecht bei europäischen Gesetzesvorhaben erhalten sollen! Ziel des Vorschlags ist eine Art "Frühwarnsystem" für neue Gesetze, die den Handel zwischen den beiden Wirtschaftsräumen behindern könnten. Die sogenannte „regulatorische Kooperation“ würde die Hürden für neue Gesetze zum Schutz von Umwelt, Tierschutz und Gesundheit erhöhen. In Europa stünden dann zum Beispiel geplante Verbote für hormonell wirksame Chemikalien oder die Kennzeichnungspflicht für Produkte aus Genfütterung auf dem Spiel. Die einzig sichere Möglichkeit für Österreich, diesem zukünftigen Wahnsinn zu entkommen, wäre ein frühestmöglicher Austritt aus der undemokratischen, von Lobbyisten, Konzernen, Großbanken und Kriegstreibern diktierten EU! Mehr dazu auf www.volksbegehren-eu-austritt.at, oder www.facebook.com/pages/Volksbegehren-EU-Austritt www.youtube.com https://plus.google.com https://twitter.com/EUAustrittsVB *** Forum österreichischer Katholiken: Bei den Verhandlungen der Europäischen Kommission über das Transatlantische Handels und Investitionsabkommen TTIP geht es um Grundfragen der EU-Politik, die alle EUMitgliedsstaaten und deren Bürger/innen entscheidend betreffen. Sollten die Verhandlungen trotz vieler Vorbehalte und Bedenken seitens politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen von den Verantwortlichen wieder aufgenommen werden, erwartet der KLRÖ, dass künftig folgenden inhaltlichen und meritorischen Forderungen unter allen Umständen Rechnung getragen wird: - Bei dem angestrebten Abkommen geht es nicht allein um Fragen der Wirtschaft und des Handels, sondern um zentrale gesellschaftliche Probleme, die verschiedene Bereiche des Gemeinwohls mit Auswirkungen insbesondere auf Gesundheit, Rechtssicherheit, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz etc. betreffen. Überall dort sind „nichttarifäre Handelshemmnisse“, um die es hauptsächlich geht, wegen ihrer zum Teil sehr langen Tradition von grundlegender Bedeutung. Dieser Tatsache muss bei den Verhandlungen durch entsprechende Zusammensetzung der Verhandlungsteams und die Festlegung der zu konsultierenden Institutionen, aber auch durch die frühzeitige Einbindung der maßgeblichen politischen Instanzen in der EU und in den Mitgliedsstaaten während der Erarbeitung des Abkommens bestmöglich entsprochen werden. - Der Ablauf der Verhandlungen muss deshalb auch deutlich demokratischer angelegt werden (z.B. effektive Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente in einer früheren Phase deutlich vor Abschluss der Verhandlungen und nicht erst bezüglich des ausformulierten „Endproduktes“). Inzwischen sind ja immerhin schon aufgrund der Kritik und des Drucks der Öffentlichkeit viel mehr Informationen und sogar die zur Geheimhaltung bestimmten „Leitlinien“ bekannt geworden. - Das Abkommen darf nicht zu einer Aushebelung oder Aufweichung („Aushöhlung“) der oftmals mühsam erreichten Standards in der EU führen (z.B. im Umweltbereich, bei Nahrungsmitteln, bei der Zulassung von Medikamenten). Das offizielle Versprechen, „These rules cannot be allowed to restrict the right of the European Union or its Member States to make policy in the public interest on matters such as health, safety, consumer protection or the environment” (Website der EU-Kommission), muss strikt eingehalten werden (überdies ist dafür Vorsorge zu treffen, dass Verstöße dagegen auch sanktioniert werden können). Es muss gemäß den „Leitlinien“ auch wirklich gelten: „In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die nachhaltige Entwicklung ein vorrangiges Ziel der Vertragsparteien ist und dass sie anstreben, die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten und zu erleichtern, wobei ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gefördert werden soll. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die Vertragsparteien den Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern.“ (Leitlinien Nr.8, vgl. Nr. 25). - Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass jeweils das Recht des Bestimmungs- /Verbrauchslandes verbindlich bleibt. In diesem Sinne darf es auch zu keiner Aushöhlung des in Europa bisher geltenden Vorsorge- und Verursacherprinzips kommen. - Weiters ist davon auszugehen, dass Standards insbesondere im Sozial- und Umweltbereich weiterzuentwickeln sein werden. Dabei darf es aber nicht zu Rückschritten und Aufgabe des bereits Erreichten kommen. Auch dies ist bei den Verhandlungen entsprechend zu beachten. - Rechte und Vorteile für Konzerne dürfen nicht ex lege zu Einschränkungen von Konsumentenrechten und Nachteilen für Konsumenten führen. - Klagerechte der Konzerne und die Einrichtung von Schiedsgerichten müssen unter Beachtung der europäischen Rechtsnormen erfolgen und dürfen nicht über europäisches Recht gestellt werden und dort, wo nationale Rechte gelten, nicht die nationalen Rechte ausschalten bzw. unwirksam machen. Es ist unannehmbar, dass ein Staat zu Schadenersatzleistungen verpflichtet werden kann, weil er hohe Standards verwirklicht. Es muss gesichert sein, dass weder Druck noch Angst vor Kompensationszahlungen Staaten daran hindern, weitere Verbesserungen von Standards und Schutzbestimmungen vorzunehmen. - Die Online-Konsultation der Kommission zur Frage des Investitionsschutzabkommens wird begrüßt. Allerdings ist sie derzeit nur in englischer Sprache vorhanden. Wenn sich trotz der vielen Proteste und des Moratoriums die Bedingungen für die Verhandlungen nicht ändern sollten, dann bitten wir Sie, entsprechend Ihren Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass diese im obigen Sinn geändert werden, bzw. ein allfälliges Abkommen, bei dem sich nicht Entscheidendes geändert hat, nach Kräften zu bekämpfen und/oder abzulehnen. (KLRÖ) |
2015-01-31
EU/USA - TTIP: Die einzig sichere Möglichkeit für Österreich, diesem zukünftigen Wahnsinn zu entkommen, wäre ein frühestmöglicher Austritt aus der undemokratischen, von Lobbyisten, Konzernen, Großbanken und Kriegstreibern diktierten EU
von Dr. Franz-Josef Plank
2015-01-29
Die EU/Nato-Kriegstreiber
Im Kern geht es der NATO, geht es den USA, aber auch Deutschland nicht um die Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte, sondern um neokolonialistische und neoimperialistische Machtpolitik. Nicht Menschenleben, sondern M rkte, nicht humanit re Hilfe, sondern Truppenstationierung und Ressourcenkampf sind der Motor der neuen Kriege.
Kosovo stand dabei am Anfang. Die argumentativ erfolgreiche Bezugnahme zum Holocaust ebnete damit den Weg zu weiteren Kriegen (Afghanistan 2001, Irak 2003, Libyen 2011, Ukraine 2014)
http://www.heise.de/tp/artikel/43/43976/1.html
Russland wirft dem Westen vor, mit einer ausländischen Nato-Einheit in
der Ukraine zu operieren. Die EU diskutiert über neue Sanktionen.
Russlands Außenminister Sergej Lawrow forderte vom Westen mehr
Differenzierung in der Unterstützung der Ukraine.
Der Oberbefehlshaber der NATO-Truppen
in Europa, Ben Hodges, hat verwundete Soldaten im Militär-Krankenhaus
von Kiew besucht. Er bedankte sich bei ihnen für den Kampf-Einsatz
gegen die Rebellen. Die Verwundeten erhielten Tapferkeits-Abzeichen der
US Army in Europe.
Vorbereitung auf Winteroffensive? NATO beginnt „umfassendes Ausbildungsprogramm“ in der Ukraine
2015-01-26
Die EU will eigene Pkw-Steuer
Eine einheitliche Regelung für eine EU-weite kilometerabhängige Pkw-Maut spricht sich EU-Verkehrskommissarin Violetta Bulc aus. Das könnte nichts anderes als eine eigene EU-Steuer sein!
"Es werden bald europäische Einkommen- u. Umweltsteuern geben, die uns alle belasten werden", so Professor Schachtschneider>>> hier<<<
Wie lange wollen wir noch zuschauen? Rauchverbot, Chlorhühner, Genfraß, Arbeitslosenrekorde, Billionen für marode Staaten, Kriminalität durch offene Grenzen usw. usw.
Gegen solche Fehlentwicklungen gibt es nur einen Ausweg: Austritt aus der EU, den die EU geht ihren Weg zum Bundesstaat immer weiter. Notwendige sehr tiefgreifende Reformen der EU, so wie sich viele wünschen, sind unmöglich, weil gar nicht gewollt. Die EU wird die Nationalstaaten abschaffen und zu legalen Staat werden, wenn sich die Bürger nicht dagegen wehren.
Vom 24. Juni - 1. Juli: Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der EU.
Webseite: www.volksbegehren-eu-austritt.at
Video zum Volksbegehren
2015-01-24
EU-Austrittsvolksbegehren vom 24. Juni - 1. Juli 2015: Die Chance für Österreich auf Selbstbestimmung
Die EU bestimmt: Von Glühbirnenverbot über Genfraß bis zum Rauchverbot und (T)Euro. Von Euro-"Rettungsschirmen", bis zur Handelspolitik und militärischer Aufrüstung.
Jetzt gibt es aber die Chance der Politik die Meinung über die EU zu sagen: In der Eintragungswoche des wichtigsten Volksbegehrens der Geschichte sollen alle unterschreiben, die sich nicht länger bevormunden lassen wollen. Ja zu Europa und EFTA, Nein zur bürokratischen EU-Diktatur. Nein zur undemokratischen Rechtsetzung der EU! Ja zum Frieden durch die wirkliche Einhaltung der immerwährenden Neutralität. Ja zu mehr Demokratie nach Schweizer Muster.
www.volksbegehren-eu.austritt.at
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Avaaz
Chancen für Österreich ohne EU:
Jetzt gibt es aber die Chance der Politik die Meinung über die EU zu sagen: In der Eintragungswoche des wichtigsten Volksbegehrens der Geschichte sollen alle unterschreiben, die sich nicht länger bevormunden lassen wollen. Ja zu Europa und EFTA, Nein zur bürokratischen EU-Diktatur. Nein zur undemokratischen Rechtsetzung der EU! Ja zum Frieden durch die wirkliche Einhaltung der immerwährenden Neutralität. Ja zu mehr Demokratie nach Schweizer Muster.
www.volksbegehren-eu.austritt.at
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EU-Austritts-VB
Chancen für Österreich ohne EU:
- Höhere, gerechtere Löhne
- Pensionen abgesichert
- Politik zur Sicherung der Arbeitsplätze
- Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs
- Förderung der Klein- und Mittelbetriebe/Bauern
- Höherer Standard in Spitälern, Schulen und Universitäten
- Gentechnikfreiheit für Saatgut, Lebensmittel und Futtermittel
- Einführung einer starken heimischen Währung (Schilling)
- Atomfrei – Energieunabhängigkeit
- Ausstieg aus der „EU-Milliardenfalle“ Haftungs- u. Transferunion
- Sicherheit vor Finanzmarktkrisen durch strengere Bankenkontrolle
- Schutz der heimischen Wirtschaft durch Regulierung
- Eintritt in die EFTA für Freihandel
- Direkte Demokratie
- Freies Studium und bessere Bildung (Bildung darf nicht zur Ware verkommen)
- mehr Lehrstellen und Berufswahl
- keine Mitgliedsbeiträge/Strafzahlungen an die EU
- weniger Transitverkehr
- weniger Kriminalität
- kein Überwachungsstaat
- Hoheit über Militär, Polizei und Justiz
- keine Teilnahme an Kriegen im Ausland
- Frieden durch Einhaltung der Neutralität von 1955
- Ausbau einer starken Landesverteidigung
- Stärkung des Milizsystems
- Erfolgsmodell Schweiz als Vorbild
- Ausstieg aus ESM
- Instensive Kooperation mit der Schweiz, den BRICS- und ASEAN-Staaten
- Hilfen für Bedürftige statt für Banken
- Nein zu TTIP
- Höherer Lebensstandard durch eigene Währung (Importe werden billiger, keine Zahlung und Haftung für die Euro- "Rettungschirme"
- Eigene Arbeitsplatzsicherungspolitik
- Förderung von heimischen Firmen und Waren
- Sicherung eines hohen Sozialsystems
2015-01-23
15 Blitzgespräche in Leibnitz zum Thema EU-Austritt
Liebe Grüße Günter Deutschinger
+43 664 3514235
Matschenbloch 20
9423 Sankt Georgen
mailto:deutschinger@gmail.com
Es ist eine Utopie zu glauben es geht weiter wie bisher!
EU-Austrittsvolksbegehren:
EU-Austrittsvolksbegehren:
FACEBOOK EU-Austritts-VB
2015-01-21
Rückkehr zur währungspolitischen Selbstbestimmung
Zum Entscheid der Schweizerischen Nationalbank
von Reinhard Koradi, Dietlikon
Völlig überraschend hat die Schweizerische
Nationalbank (SNB) entschieden, den Euro nicht weiter zu stützen. Über
drei Jahre blieb der Mindestkurs des Schweizerfrankens von 1,20
gegenüber dem Euro unantastbar. Das Direktorium der SNB beteuerte noch
am Vortag der währungspolitischen Kehrtwende, dass am Mindestkurs nicht
gerüttelt werde.
Selbstbestimmung über die Landeswährung zurückgeholt
Mit der Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro
hat die Schweiz damals ihre Währungssouveränität geopfert. Man kann
argumentieren, wie man will, ein freiwilliger Verzicht auf das
Selbstbestimmungsrecht ohne Not ist mehr als fahrlässig. Und ein
wirklicher Notstand hat wohl nie bestanden, denn an den
währungspolitischen Rahmenbedingungen hat sich für die Exportwirtschaft
seit der Aufgabe der Währungssouveränität nichts Entscheidendes
verändert. Wenn heute dieser Schritt rückgängig gemacht wird, dann ist
dies nur der Beweis, dass vor gut drei Jahren ein währungspolitischer
Fehltritt gemacht wurde. Die Korrektur ist also absolut richtig – doch
die Konsequenzen der Einführung und des nun folgenden Verzichtes auf die
Stützungskäufe des Euro müssen gegenüber der Schweizer Bevölkerung noch
offen auf den Tisch gelegt werden. Die Berufung auf die Unabhängigkeit
der SNB genügt da nicht.
Warum diese Kehrtwende?
Diese Frage kann nur unser oberster Währungshüter
Thomas Jordan klären. Seine bis jetzt veröffentlichte Erklärung, dass es
keinen Sinn macht, eine nicht nachhaltige Geldpolitik einfach
weiterzuführen, ist eher dürftig. Keiner hat wohl je ernsthaft geglaubt,
dass die Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro nachhaltig sein
dürfte. Vielmehr bestätigt der Entscheid, dass die Währungspolitik und
die damit verbundene Geldpolitik als pure Spekulation einzuordnen ist.
Ein riskantes Spiel, das wegen den völlig ungleichen Parametern und
Kräfteverhältnissen nur einen Verlierer kennt: die Schweiz respektive
die Schweizer Bevölkerung. Zum Zeitpunkt des Kurswechsels meint SNB-Chef
Jordan an der Pressekonferenz in Zürich: «Es war der richtige Moment,
um den Mindestkurs aufzuheben.»
Mit Blick auf die Bilanz der SNB, den enorm angehäuften Devisen, die wohl nie mehr zu den einst bezahlten Kursen abgebaut werden können, wird der Zeitpunkt richtig gewesen sein, weil weitere Euro-Käufe unsere Nationalbank in eine äusserst prekäre Schieflage gebracht hätten. Dem «Papiergeld» ohne inneren Wert steht nämlich ein bilanzierter Wert von über 500 Milliarden Franken gegenüber. Die Geldmengenpolitik der EZB (Europäische Zentralbank) und die Schuldenpolitik massgeblicher Euro-Länder bauten einen massiven Abwertungsdruck auf den Euro auf, dem die SNB nichts mehr entgegensetzen konnte. Zudem widerfährt dem Euro durch die lauernde Gefahr eines Rückzugs Griechenlands aus dem Euro weiteres Ungemach. Es gibt also überhaupt keine Signale, die darauf hindeuten, dass die Talfahrt des Euro auch nur leicht gebremst werden soll.
Es stellt sich natürlich die dringende Frage: Warum haben unsere Währungshüter nicht früher auf den sich längst abzeichnenden Währungszerfall reagiert? Den Verdacht, dass dieser Schritt gegen besseres Wissen wegen der anstehenden Abstimmung über die Gold-Initiative (20 % in Gold anzulegen) hinausgezögert wurde, kann allein das SNB-Direktorium ausräumen.
Mit Blick auf die Bilanz der SNB, den enorm angehäuften Devisen, die wohl nie mehr zu den einst bezahlten Kursen abgebaut werden können, wird der Zeitpunkt richtig gewesen sein, weil weitere Euro-Käufe unsere Nationalbank in eine äusserst prekäre Schieflage gebracht hätten. Dem «Papiergeld» ohne inneren Wert steht nämlich ein bilanzierter Wert von über 500 Milliarden Franken gegenüber. Die Geldmengenpolitik der EZB (Europäische Zentralbank) und die Schuldenpolitik massgeblicher Euro-Länder bauten einen massiven Abwertungsdruck auf den Euro auf, dem die SNB nichts mehr entgegensetzen konnte. Zudem widerfährt dem Euro durch die lauernde Gefahr eines Rückzugs Griechenlands aus dem Euro weiteres Ungemach. Es gibt also überhaupt keine Signale, die darauf hindeuten, dass die Talfahrt des Euro auch nur leicht gebremst werden soll.
Es stellt sich natürlich die dringende Frage: Warum haben unsere Währungshüter nicht früher auf den sich längst abzeichnenden Währungszerfall reagiert? Den Verdacht, dass dieser Schritt gegen besseres Wissen wegen der anstehenden Abstimmung über die Gold-Initiative (20 % in Gold anzulegen) hinausgezögert wurde, kann allein das SNB-Direktorium ausräumen.
Wer bezahlt die Kosten der verfehlten Währungspolitik?
Eine Antwort auf diese Frage steht aus. Aber klar
ist schon: Der Buchverlust in der Nationalbank ist erheblich. Und da das
Vermögen der Nationalbank eigentlich Volksvermögen ist, zahlt das
Schweizervolk die Zeche. Schmerzlich könnte die Zäsur in der
Währungspolitik auch für die Sparer und Rentner werden. Nicht
auszuschliessen ist, dass die einheimische Volkswirtschaft leiden wird.
Ob und wie viele Arbeitsplätze verlorengehen, liegt weitgehend in den
Händen der Unternehmen und der Schweizer Konsumenten. Noch immer ist in
der Schweiz der private Konsum (also die Inlandnachfrage) ein
entscheidender Konjunkturtreiber für die einheimische Wirtschaft. Wer
nun aufschreit, das wäre Heimatschutz und freihandelsfeindlich, dem
halte ich entgegen, dass die EU-Wirtschaft durch den tiefen Euro-Kurs
genau das gleiche für ihre Exportindustrie macht.
Der stärkere Franken hat aber durchaus auch positive Seiten. Die Importe werden sich verbilligen und die Kaufkraft des Schweizerfrankens steigt. Für ein Land wie die Schweiz, das praktisch sämtliche Rohstoffe importieren muss, gibt es hier sehr wohl auch ein paar Silberstreifen am Horizont.
Der «Schock» könnte auch genutzt werden, um den produzierenden Branchen, dem Gewerbe, den Bauern und Unternehmen ihre produktiven Aufgaben zu erleichtern, indem die überbordende behördlich initiierte Administration rigoros abgebaut wird.
Der stärkere Franken hat aber durchaus auch positive Seiten. Die Importe werden sich verbilligen und die Kaufkraft des Schweizerfrankens steigt. Für ein Land wie die Schweiz, das praktisch sämtliche Rohstoffe importieren muss, gibt es hier sehr wohl auch ein paar Silberstreifen am Horizont.
Der «Schock» könnte auch genutzt werden, um den produzierenden Branchen, dem Gewerbe, den Bauern und Unternehmen ihre produktiven Aufgaben zu erleichtern, indem die überbordende behördlich initiierte Administration rigoros abgebaut wird.
Lehren für die Zukunft
Die Anbindung des Schweizerfrankens an den Euro muss als Sündenfall in der schweizerischen Währungspolitik verurteilt werden und darf sich nicht wiederholen. Würden wir die Kosten dieses währungspolitischen Abenteuers gegen den Nutzen für unsere Exportwirtschaft sauber aufrechnen, dann dürften die Kosten erheblich über dem Nutzen für unsere Aussenwirtschaft liegen. Direkt investiert hätten die dreistelligen Milliardenbeträge unserer Volkswirtschaft weit mehr gebracht als die Casinopolitik auf den Devisenmärkten.Die Erfahrungen in den letzten Jahren decken auch gefährliche Mängel in der Verhandlungsstrategie und -taktik der Schweiz auf internationalem Parkett schonungslos auf. Mit allen Liebfreund-Sein birgt eben die Gefahr, über den Tisch gezogen zu werden. Im Rahmen von Freihandelsabkommen hat die Schweiz ihre legitimen politischen und wirtschaftlichen Interessen als gleichberechtigter Verhandlungspartner vorzutragen und in die Verträge einzubinden. Dazu gehören Schutzklauseln, Sicherheitsstandards und die Möglichkeit, bei veränderten Rahmenbedingungen die Verträge abzuändern.
Entscheidend scheint mir aber, dass Politik, Wirtschaft und das Volk erkennen, dass die Selbstbestimmung, unsere Hoheitsrechte nie mehr – unter welchem Vorwand auch immer – weder eingeschränkt werden dürfen noch verhandelbar sind. Die Souveränität unseres Landes ist und bleibt unantastbar. Setzen wir auf unsere Kraft, unsere Talente und den politischen Willen, die Geschicke in unserem Land souverän und in Freiheit zu gestalten. Dies ist unabdingbar, wollen wir als freies, unabhängiges Land die Chance nutzen, die Zukunft, ausgerichtet auf das Gemeinwohl, eigenständig zu gestalten. Die Souveränität der Schweiz, die Selbstbestimmung – die jeder Staat für sich beanspruchen kann – darf nicht weiter vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteilen geopfert werden. Dies gilt auch für die anstehenden Verhandlungen im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Wenn Bundesrat Schneider-Ammann auf die neue Währungspolitik der SNB mit der Forderung reagiert: «Jetzt gilt es, die Bilateralen zu festigen», dann braucht es eine Einschränkung für die schweizerische Verhandlungsdelegation. Ja – aber ohne Preisgabe unserer Hoheitsrechte und Souveränität. Unsere Freiheit lassen wir uns nicht nehmen. Die Schweiz ist, wie alle andern Staaten, als souveräner Staat zu respektieren und auch entsprechend zu behandeln.
Zur Freiheit gehört auch Eigenverantwortung und zur Souveränität die Solidarität. Gerade im Hinblick auf die aktuelle Währungslage ist die Versuchung gross, individuelle Profite zu generieren. Warum nicht solidarisch mit dem Werkplatz Schweiz und den einheimischen Arbeitnehmern sein? Sollte der Entscheid der Nationalbank einen Schock ausgelöst haben, wäre es doch eine reife Entscheidung, anstelle von Hektik und Panik (siehe Börse) näher zusammenzurücken. Ehret einheimisches Schaffen, und kauft Schweizer Produkte – ganz einfach, weil es Sinn macht, anstatt in die Ferne zu schweifen, das naheliegende Gute schätzen und nutzen zu lernen.
Quelle: Zeit-Fragen
2015-01-18
Frieden statt EU/Nato-Säbelrasseln mit Russland
Österreich hat den Staatsvertrag nach jahrelangen Verhandlungen nur bekommen, weil es sich immerwährend neutral - und zwar nach Schweizer Vorbild - erklärte. Ein Mittragen der EU-Politik (aktuell das Nato-Kriegssäbelrasseln und Verhängung von Sanktionen gegen Russland) ist für ein neutrales Land im Sinne des Staatsvertrages nicht möglich. Trotz des Artikel 23j B-VG. Nämlich weil der Artikel 23j B-VG (vorher Art. 23f B-VG ) die Neutralität unzulässig aushöhlt. Er erlaubt u.a. das Mitmachen an "Missionen" das ist eine Umschreibung von Kriegen und können auch Kriegseinsätze der EU gegen den "Terror" sein - auch ohne Mandat der Vereinten Nationen) der EU gegen den Terror in Drittländern, also auf der ganzen Welt. Auch Sanktionen gegen andere Staaten erlaubt - neutralitätswidrig - dieser in einer "Nacht-und-Nebelaktion" von der SPÖ und ÖVP beschlossene Artikel.
Friedensvertrag für Deutschland und der Russischen Föderation
Wir möchten die Kriegsgefahr für Deutschland bannen! Seine Exellenz Herr Präsident Wladimir Wladimirowitsch Putin, Präsident der Russischen Föderation, Ihre ständigen Friedensbemühungen sind so offensichtlich wie die wachsende Kriegsgefahr in Europa. Um dem Frieden in Europa Nachdruck zu verleihen, wäre jedoch ein Friedensvertrag zwischen der Russischen Föderation und Deutschland dringend von Nöten.
(Quelle)
Ex-Justizminister Hans Richard Klecatsky zur Neutralität:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs „nach Schweizer Muster“ steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.
Es vollendete erst – jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des „Moskauer Memorandums“ vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität.
Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik.
Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden Landesverteidigung“ gestellt.
Art. 9a B-VG sagt: „Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.
Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt.
Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !
Kann somit von einer „Derogation“ des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der „Immerwährigkeit“ der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .
Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter: “Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg“ ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist. Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig „immerwährendes“ Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B –VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch „geistig“, “zivil“, “politisch“, nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.
Darüber Verdross , "Österreichs Neutralität- ein Beitrag zum Frieden in der Welt“ in: Klecatsky (Hg), “Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung“, Wien 1968, 287 ff.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.
Einfügung durch Art I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.
BGBl I Nr. 2/2008.
Zu diesem Problemkreis Kramer: “ 44 B-VG als ‚Initial Hypothesis' der österreichischen Rechtsordnung“ unter Verweis auf Alf Ross in FS - Hellbling (1971) 351 ff. Dazu gerade auch Öhlinger: “ Der Stufenbau der Rechtsordnung- Rechtstheoretische und ideologische Aspekte“ (1975), der Ross und Kramer in seinem Literaturverzeichnis führt, zur Derogationsfrage. N.B.: Merkl: Recht regelt seine eigene Erzeugung, daher mindestens zwei Rechtserzeugungsstufen notwendig , solches liegt auch der Erzeugung der Verfassung zugrunde.
IX ZIP IV/2007, S.12, abgeschlossen mit 1. Dezember 2007.
Auch in Deutschland wird Frieden gefordert:
Friedensvertrag für Deutschland und der Russischen Föderation
Wir möchten die Kriegsgefahr für Deutschland bannen! Seine Exellenz Herr Präsident Wladimir Wladimirowitsch Putin, Präsident der Russischen Föderation, Ihre ständigen Friedensbemühungen sind so offensichtlich wie die wachsende Kriegsgefahr in Europa. Um dem Frieden in Europa Nachdruck zu verleihen, wäre jedoch ein Friedensvertrag zwischen der Russischen Föderation und Deutschland dringend von Nöten.
(Quelle)
Ex-Justizminister Hans Richard Klecatsky zur Neutralität:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs „nach Schweizer Muster“ steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.
Es vollendete erst – jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des „Moskauer Memorandums“ vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität.
Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik.
Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden Landesverteidigung“ gestellt.
Art. 9a B-VG sagt: „Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.
Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt.
Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !
Kann somit von einer „Derogation“ des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der „Immerwährigkeit“ der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .
Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter: “Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg“ ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist. Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig „immerwährendes“ Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B –VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch „geistig“, “zivil“, “politisch“, nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.
Darüber Verdross , "Österreichs Neutralität- ein Beitrag zum Frieden in der Welt“ in: Klecatsky (Hg), “Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung“, Wien 1968, 287 ff.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.
Einfügung durch Art I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.
BGBl I Nr. 2/2008.
Zu diesem Problemkreis Kramer: “ 44 B-VG als ‚Initial Hypothesis' der österreichischen Rechtsordnung“ unter Verweis auf Alf Ross in FS - Hellbling (1971) 351 ff. Dazu gerade auch Öhlinger: “ Der Stufenbau der Rechtsordnung- Rechtstheoretische und ideologische Aspekte“ (1975), der Ross und Kramer in seinem Literaturverzeichnis führt, zur Derogationsfrage. N.B.: Merkl: Recht regelt seine eigene Erzeugung, daher mindestens zwei Rechtserzeugungsstufen notwendig , solches liegt auch der Erzeugung der Verfassung zugrunde.
IX ZIP IV/2007, S.12, abgeschlossen mit 1. Dezember 2007.
2015-01-17
Die Personenfreizügigkeit der EU ist kein humanitäres Projekt
Ein Beitrag zur Diskussion über die Abstimmung vom 9. Februar 2014
von Dieter Sprock
Mit dem Ja zur Volksinitiative gegen die
Masseneinwanderung haben die Stimmbürger ihrem Willen Ausdruck
verliehen, dass sie die Einwanderung in die Schweiz wieder selber
bestimmen und regulieren wollen. Nicht mehr und nicht weniger! Es bedarf
keiner grossen Anstrengung, um zu verstehen, dass eine Zuwanderung von
jährlich Hunderttausend für ein kleines Land wie die Schweiz mit acht
Millionen Einwohnern schwer zu verkraften ist. Deutschland, mit seinen
achtzig Millionen Einwohnern, müsste vergleichsweise eine Millionen
Zuwanderer aufnehmen, kommt aber mit den heute real Vierhunderttausend
bereits an seine Grenzen. Und in anderen umliegenden Ländern der EU
stellen sich ähnliche Probleme.
Die Abstimmung gegen die Masseneinwanderung wurde deshalb auch in den EU-Ländern mit grossem Interesse verfolgt, und es ist davon auszugehen, dass die Zustimmung dort noch höher ausgefallen wäre, wenn die Bürger die Möglichkeit gehabt hätten, über diese Frage abzustimmen. Die Abstimmung war im Februar letzten Jahres. Seither ist kaum ein Tag vergangen, an dem das Ja der Schweizer Stimmbürger nicht in irgendeinem der grossen Leitmedien im In- und Ausland zum Thema gemacht worden wäre, häufig in Verbindung mit den bilateralen Verträgen und der Personenfreizügigkeit. Dabei kommt es zu wüsten Beschimpfungen und absurden Unterstellungen. Die Ja-Stimmer, und das ist immerhin die Mehrheit, werden in die rechte Ecke gestellt und als rechtsextrem, fremdenfeindlich oder gar rassistisch beschimpft, und unser Land wird als isolationistisch und menschenfeindlich dargestellt. Die Personenfreizügigkeit ist aber kein humanitäres Projekt. Sie gehört wie die Kapitalverkehrsfreiheit und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr zu den «vier Grundfreiheiten» des EU-Binnenmarktes. Alle vier «Freiheiten», die in Wirklichkeit ein Diktat der Finanzwelt sind, dienen vor allem der Verwirklichung eines schrankenlosen Binnenmarktes innerhalb der EU und nicht der Anhebung des Freiheitsniveaus der einzelnen Bürger. Im Gegenteil, sie schränken die Möglichkeiten der Bürger, die Politik und Ausgestaltung der Wirtschaft im eigenen Land zu bestimmen, stark ein und führen so zu einem massiven Abbau an Demokratie. Dies gilt auch für die Schweiz, die sich durch bilaterale Verträge die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt erkauft hat. Folgen der Personenfreizügigkeit
In den wirtschaftlich schwachen Ländern führt die
Personenfreizügigkeit zu einer Abwanderung der stärksten und am besten
ausgebildeten Kräfte, die dann beim Aufbau einer eigenen Wirtschaft und
Infrastruktur ihres Landes fehlen. Und umgekehrt können in den reicheren
Ländern die Löhne gedrückt werden, da man geradezu unbegrenzt auf neue
Arbeitskräfte zurückgreifen kann. Wie sich heute zeigt, hat diese
Entwicklung dazu geführt, dass die Ausbildung in einigen Ländern
sträflich vernachlässigt wurde. Ein Teufelskreis, aus dem sich ohne
Änderungen des Systems kaum ein Ausweg finden wird.
Die EU allerdings beharrt nach dem Schweizer Ja zur Masseneinwanderungs-Initiative auf der Einhaltung der Personenfreizügigkeit, obwohl oder vielleicht gerade weil sich bereits mehrere EU-Länder nicht mehr daran halten wollen. Sie will mit ihrer sturen Haltung gegenüber der Schweiz offenbar ein Exempel statuieren, um das Prinzip der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU aufrechtzuerhalten. Fragen an Linke und Grüne
Wenn sich manche Vertreter der Finanz- und
Wirtschaftswelt für den Erhalt der Personenfreizügigkeit einsetzen, kann
man das noch verstehen, schliesslich geht es um Geld, um viel Geld und
Macht. Wenn jedoch Linke und Grüne sich für die Personenfreizügigkeit
stark machen, so wirft das allerdings einige Fragen auf, denn
schliesslich nehmen sie doch für sich in Anspruch, die Interessen der
arbeitenden Bevölkerung zu vertreten.
Es ist wohl unbestritten, dass sich in diesem System, in welchem die Personenfreizügigkeit ein wichtiger Baustein ist, die Schere zwischen Armen und Reichen immer weiter öffnet. So gesehen müsste die Initiative zum Stopp der Masseneinwanderung eigentlich von Linken und Grünen kommen. Warum dieser Aufwand gegen die Interessen der eigenen Wählerschaft? • Quelle: Zeit-Fragen |
Währungsunion
von Professor Karl Albrecht Schachtschneider
Mit dem
Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992, der wegen der ebenfalls von
mir vertretenen Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz
erst am 1. November 1993 in Kraft getreten ist, wurde die
Währungshoheit der Mitgliedstaaten auf die Europäische Union übertragen, näherhin durch Art. 105 ff. EGV27. In Deutschland wurde für die weitreichenden Übertragungen von
nationalen Hoheitsrechten auf die
Union ein neuer Europaartikel geschaffen, nämlich Art. 23 des Grundgesetzes. Die Ermächtigung, die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die Europäische Zentralbank zu
übertragen, „die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung
der Preisstabilität verpflichtet“ ist, ist
eigens in Art. 88 S. 2 GG hinzugefügt worden. Das Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 hat die Befugnisse der Europäischen Union erheblich eingeschränkt und Prinzipien unterworfen, welche wegen der
nationalen Souveränität in nationaler Verantwortung bleiben müssen. Dennoch ist die Währungsunion eine schwere
Verletzung der Souveränität, weil die
Währungshoheit, die von der Wirtschafts- und Sozialhoheit nicht getrennt werden kann, seit eh und je zum
zentralen Bestand der Souveränität gehört.
25 Dazu K. A. Schachtschneider,
Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 111 ff., 624 ff. (Kritik der
Globalisierung).
26 Dazu K. A. Schachtschneider,
Grenzen der Kapitalverkehrsfreiheit, in: ders. (Hrsg.), Rechtsfragen der
Weltwirtschaft, 2002, S. 253 ff.
27 Dazu K. A. Schachtschneider,
Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, S. 157 ff.
Seit der Einführung der einheitlichen Währung, dem Euro, am 1. Januar 1999 ist die Währungspolitik mittels Art. 105 ff. EGV, jetzt Art. 127 ff. AEUV dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) überantwortet. Dieses, zumal dessen Leitungsorgan, die Europäische Zentralbank (EZB), ist von
allen anderen Organen der Mitgliedstaaten und der Union unabhängig (Art.
130 AEUV). Die nationalen Zentralbanken sind
durch die Auswahl der Leitungsgremien noch schwach von ihren Völkern
legitimiert, die Europäische Zentralbank, welche die Geldpolitik verbindlich
steuert, hat keinerlei demokratische Legitimation, hat aber mittels der
Staatsfinanzierung die wesentliche Regierungsfunktion im Euro-Gebiet an sich gezogen. Das Bundesverfassungsgericht meinte im Maastricht-Urteil 1993, das demokratische Defizit der EZB mit der notwendigen Sachlichkeit der Geldpolitik, die sich
von politischen Einflüssen frei
machen müsse, rechtfertigen zu
können (BVerfGE 89, 155 (199, 207 ff.)). Das Gericht hat das Prinzip der Demokratie damit im Wesen verkannt und ist auch durch die Politik der
EZB, die nicht mehr als Geldpolitik ausgegeben werden kann, empirisch widerlegt
worden.
Der Deutsche
Bundestag hat heilige Schwüre auf die Stabilitätsverpflichtung der
Währungsunion geleistet, aber bereitwillig den Vertragsbrüchen durch die Euro-Rettungspolitik
zugestimmt28. Die Gefahren der Währungsunion für die wirtschaftliche Stabilität, die ihnen sachkundig dargelegt worden waren, haben
die Parlamentarier nie wirklich zur Kenntnis genommen, weil das ihrer Vision von einem großen, mächtigen Europa
widersprach, die sie jedenfalls in Deutschland zu ihrer Moral zu machen hatten. Schon dadurch haben sie die
Souveränität der Bürger verraten.
Die
Verfassungsbeschwerde, die ich mit drei Kollegen der Volkswirtschaftslehre
(Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Joachim Starbatty) gegen den Schritt zur dritten Stufe der
Währungsunion, die Einführung der einheitlichen Währung, den Euro, am 12.
Januar 1998 erhoben habe, hat das
Bundesverfassungsgericht am 31.
März 1998 in großer Eile durch Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ verworfen und dieses
offensichtlich fragwürdige
Erkenntnis auf 39 Seiten begründet (BVerfGE
97, 350 ff.). Die Euro-Klage haben
wir 1998 bei rororo veröffentlicht, den Verwerfungsbeschluß habe ich in
der Schrift W. Hankel u.a., die Euro-Illusion, 2001, S. 274 ff. erörtert.
Österreich
und Deutschland haben nicht nur ihre durch das Sozialprinzip geprägte
Wirtschaftsverfassung eingebüßt und die Fähigkeit verloren, sachgerecht auf
die Wirtschaftslagen zu reagieren, etwa durch eine antizyklische
Konjunkturpolitik, sondern darüber hinaus wird die Union befugt,
verbindlich die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für die Union und vor allem für die
Mitgliedstaaten zu definieren (Art. 121 Abs. 2 ff. AEUV)29.
Die Grundzüge können makro- oder mikropolitische Vorgaben machen.
Sie sind der Wirtschaftsverfassung
der Union verpflichtet und stehen darum dem Sozialprinzip des Grundgesetzes,
insbesondere dessen
beschäftigungspolitischer Zielsetzung, entgegen. Hinzu kommt die
außenwirtschaftliche Entmachtung
der Mitgliedstaaten, weil die Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV) der ausschließlichen Zuständigkeit der Union
überantwortet ist und bleiben wird (Art. 3 Abs.
1 lit. e AEUV)30. Eine beschäftigungswirksame Beihilfepolitik
ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt
(Art. 107 AEUV). Als Standortpolitik bleibt nur die sogenannte Lohnflexibilisierung, also die Absenkung der Löhne, oder eben wegen der eindimensionalen Globalisierung die von dem grenzüberschreitenden Wettbewerb erzwungene Arbeitslosigkeit,
weil die sozialen Standards, die Österreich und Deutschland lange Zeit erfüllt hatten und zu erfüllen verpflichtet waren und sind, nicht globalisiert
sind, vor allem nicht die menschenrechtlichen Standards, deren Verwirklichung
das Sozialprinzip gebietet.
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