2010-10-30

Wehrpflicht oder Berufsheer? Battle-Groups oder Neutralität?

DerArtikel 9a der österreichischen Bundesverfassung (B-VG):


Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung. Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. (B-VG. Bundesverfassungsgesetz mit Nebenverfassungsgesetzen. MANZ. 11. Auflage, Stand 1.9.2005)


Die allgemeine Wehrpflicht ist Voraussetzung für funkionierenden Katastrophenschutz, für eine glaubhafte Landesverteidigung und gehört zur immerwährenden Neutralität Österreichs.

Ein Staat, der sich zur dauerhaften Neutralität verpflichtet, kann diese nur wahren, wenn er in der Lage ist, anderen Staaten oder Bündnissen, die ihn als Durchmarsch- oder Überfluggebiet für eine Aggression missbrauchen wollen, jeden militärischen Zugang zu verwehren. Dies setzt ein hohes Maß an mentaler Abwehrbereitschaft, aber auch an Fähigkeiten voraus, diese im Bedarfsfall unverzüglich militärisch in die Tat umzusetzen. Wer den Wehrbürger abschafft, ein Berufsheer installieren will, der reduziert die Identifikation mit dem Staat, reduziert das Zusammenhaltgefühl als Staatsbürger, reduziert die Verwurzelung mit dem Volk. Ein Wehrpflichtiger wird mit bestem Gewissen und mit aller Kraft sein Land, seine Familie, sein Hab und Gut und sich selbst vor in das österreichische Staatsgebiet eindringende Feinden verteidigen. Es ist neutralitätswidrig und gefährlich mit EU-Kampftruppen im Ausland gemeinsam im Felde zu stehen. Humanitäre Auslandseinsätze Ja, wenn Sie der Unterstützung des Internationalen Roten Kreuzes dienen. Aber nicht zur Unterstützung von Rohstoff- u. geopolitischen Kriegen der  NATO und ihren Trabanten. 

Kernpunkt der neuen EU-Sicherheitspolitik, die eine deutliche Militarisierung der Union bedeutet, sind Auslandeinsätze in geopolitischen Schwerpunktregionen. Dazu zählen Nord- und Zentralafrika ebenso wie  der Balkan, geht man nach dem Endbericht der österreichischen Bundesheer-Reformkommission. Dort heisst es (auf S. 78): «Für Krisenreaktionseinsätze der Europäischen Union können sich neben dem Balkan vor allem die afrikanische Gegenküste und mittelfristig auch Westafrika beziehungsweise das nördliche Zentral- und Ostafrika (erweiterte Peripherie?) ergeben.» (aus Zeit-Fragen)
Ein Berufssoldat hat weniger moralische Bedenken und wird auch Befehle auszuführen, die über die Landesverteidigung hinausgehen. Meist sind es finanzielle Gründe für die Entscheidung Berufssoldat zu werden.

Es ist offenkundig, dass Österreichs Soldaten immer mehr in das von NATO-Oberbefehl angeführten EU-Militär eingebunden werden sollen. Der EU-Vertrag von Lissabon verlagert die Verteidigung nach Art. 42-46 EUV wesentlich auf die Europäische Union. Die österreichische Verteidigungsfähigkeit wird dadurch eingeschränkt, wenn nicht aufgehoben. Österreich darf seine Hoheit trotz Art. 23 f (B-VG) nicht an supranationale Instanzen übertragen, die keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und für die das Bundesverfassungsgericht keinerlei Geltung hat. Demokratierechtlich ist bedenklich, dass die sicherheits- u. verteidigungspolitischen Beschlüsse durchgehend wenn nicht vom Europäischen Rat vom Rat (einstimmig) gefasst werden, dass also das demokratische, besser: republikanische Parlamentsprinzip für die existentielle Sicherheits- u. Verteidigungspolitik beiseite geschoben wird. Die mitgliedsstaatlichen Parlamente sind bei der Regelung der Sicherheits- u. Verteidigungspolitik in Zukunft ausgeschaltet, weil ihnen insgesamt die hinreichende Verhandlungs- , Kompromiss- und Entscheidungsfähigkeit (miteinander) fehlt. Das ist mit dem demokratischen Prinzip nicht vereinbar. (Verfassungsbeschwerde Österreich S 298 ff).


  EU-Schlachttruppen

Die Teilnahme an den EU-Schlachtgruppen (engl. EU-Battle-Groups) ist  (neutralitätswidrig) beschlossen. Eine deutsch geführte EU-Schlachtgruppe mit hunderten österreichischen Soldaten soll besonders schnell und flexibel innerhalb von 10 Tagen einsatzbereit und nach weiteren 5 Tagen im entsprechenden Einsatzland sein - auch ohne UNO-Mandat. Um diese Kurzfristigkeit gewährleisten zu können, werden jeweils zwei Battlegroups für einen Zeitraum von sechs Monaten in Bereitschaft gehalten. Danach übernehmen andere Kräfte die folgende Rotation. Bei einer Entsendung sollen die Kräfte 30 Tage lang autark operieren können. Danach sind sie durch andere, gegebenenfalls regionale, Kräfte zu ersetzen. Bei Bedarf kann dieser Zeitraum durch entsprechende Unterstützung auf 120 Tage ausgedehnt werden. Ein 6.000 km militärischer Radius wurde festgelegt, womit ein möglicher Schwerpunkt vor allem in Krisengebieten in Afrika und im Nahen Osten liegt. Die Aufstellung der EU Battlegroups ist letztlich ein Schritt Europas, bessere Beiträge zu Einsatzkontingenten der NATO leisten zu können. Der EU-Vertrag von Lissabon verpflichtet ja zur Verbesserung der militärischen Fähigkeiten, also Aufrüstung.

Opferzahlen der Battle-Group ISAF: 

Der Afghanistan-Einsatz hat bis zum 7. Oktober 2010 offiziell über 2000 ausländischen Soldaten das Leben gekostet. Genauso Zig-tausende verstrahlte und verletzte Soldaten und noch mehr Zivilisten. Die Flüchtlinge aus den verschiedenen Kriegs- u. Krisengebieten versuchen in die EU zu kommen.

 Sind nach der Einführung des Berufsheeres in Österreich der nächste Schritt Privatheere nach Muster der USA? Mit Blackwater, DynCorp, ASGAARD und Co. zu den „Missionen“ auf der ganzen Welt? Zur Rohstoffsicherung und um geostrategische Vorteile morden? Gegen angebliche Terroristen kämpfen?

Die österreichischen Bürger wollen die Beibehaltung der ursprünglichen österreichischen Neutralität, keine modifizierte, auf einen Kern reduzierte, der NATO angepasste Scheinneutraltität, mit der man mit der NATO im Felde stehen kann und keine Schlachttruppen, die US-Interessen im Ausland dienen sollen. Das würde jede Umfrage ergeben. Die Abschaffung der Wehrpflicht und die Einführung eines Berufsheeres wird vom Volk nicht gewünscht und ist neutralitäts, völkerrechts- u. demokratiewidrig. Zur Neutralität gehört die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht.

Links: http://www.arge-ja.at/nein_zu_kampftruppen.html ,
http://www.arge-ja.at/eu_friedensprojekt_european_defence_paper.html

http://www.zeit-fragen.ch/ausgaben/2010/nr43-vom-1112020/wuerde-die-direkte-demokratie-kriege-verhindern/ 

2010-10-28

Gentechnikfreies Österreich

DER IMPORT, VERKAUF UND ANBAU VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN SAATGUT, LEBENSMITTELN UND FUTTERMITTEL MUSS IN ÖSTERREICH GESETZLICH VERBOTEN WERDEN. ABSICHTSERKLÄRUNGEN SEITENS DER EU-KOMMSISSION GENÜGEN NICHT. Autor: Helmut Schramm (www.webinformation.at)

Der genmanipulierte Fraß wird langfristig auch in Österreich durchgesetzt werden mit Hilfe der EU-Gesetzgebung, wenn man sich nicht entschieden dagegen wehrt. Die Sorge der meisten Menschen in Österreich über unbekannte und auch schon bekanne Gefahren der genmanipulierten Nahrung ist berechtigt. Die Langzeitwirkungungen der GMO-Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut sind nicht bekannt. Niemand ist berechtigt die Lebensverhältnisse durch GMO unabsehbar zu verändern.

Österreich muss selbst bestimmen dürfen, ob es den Genfraß will oder nicht. Jede Volksabstimmung über die Einführung von GMO in Österreich würde ein eindeutiges NEIN ergeben!


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2010-10-25

Tigerkommentar von DDr. Werner Königshofer Abgeordneter zum Nationalrat der Republik Österreich


„Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht“ (Marie von Ebner-Eschenbach). Und genau deshalb müssen wir uns wehren! Die „mächtige“ EU – sie ist nur nach innen mächtig, vor den USA und anderen geht sie immer in die Knie – hat die Völker Europas in Geiselhaft genommen. Barrosso, der Altkommunist, und all die anderen Figuren in diesem Gruselkabinett namens Kommission, regieren ohne demokratische Legitimation und wollen den Europäern das aufzwingen, was sie für Recht halten. Das ist Unrecht!!!

  1. Der Vertrag von Lissabon wurde uns – unter Mithilfe unserer Regierung und unseres Herrn Bundespräsidenten – regelrecht aufgezwungen. Aber schon nach einem halben Jahr wird auch dieser Vertrag schon von der EU gebrochen. Artikel 125 sagt ausdrücklich, dass eine Hilfestellung anderer EU-Staaten für einen Pleitestaat verboten ist. Dennoch wurde ein Betrag von weit über 100 Milliarden Euro (=rd. 1.400 Milliarden Schilling) für Griechenland durchgesetzt. Allein wir Österreicher wurden gezwungen, 2,3 Milliarden EURO (= 31,65 Milliarden Schilling) hiefür beizutragen. Geld, das wir nie wieder sehen werden, das aber hier im Lande dringend benötigt würde. Dafür sollen jedoch die österreichischen Bürger mit einem Sparpaket ausgequetscht werden wie die Zitronen. Da mache ich nicht mehr mit!
  2. SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telekommunication) ist ein automatisiertes System für den Auslandszahlungsverkehr. Die EU, samt ihrem Parlament, hat nun beschlossen, freiwillig alle SWIFT-Daten der USA zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Sicherheit und der Terrorbekämpfung, wie scheinheilig argumentiert wird. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine raffinierte, aber effektive Form von Wirtschaftsspionage. Denn nicht nur die Überweisungsdaten von Hinz und Kunz sehen die Amis, sondern auch die aller europäischen Firmen. Damit wissen sie genau, wer, wo, bei wem, wie viel einkauft und wer, wohin, wie viel verkauft. Eine billige Marketinggrundlage für alle US-amerikanischen Firmen. Und das ohne jede echte Gegenleistung! Und wer glaubt, dass die US-Behörden die Daten nicht an Unternehmen weitergeben ist genauso blauäugig und naiv wie die EU Kommissare und die EU-Parlamentarier. Da mache ich nicht mehr mit!
  3. Die EU plant eine neue, einheitliche Richtlinie zum Asylrecht. Danach sollen Asylwerber, ob anerkannt oder nicht, allen einheimischen Sozialhilfeempfängern rechtlich gleichgestellt werden. Der schlimmste Punkt jedoch ist der Wunsch der Konzerne, dass nach nur 6 Monaten alle Zugang zum Arbeitsmarkt haben müssten. Das würde zu einem ungeheuren Lohndumping führen, bei dem die heimischen Arbeitnehmer schwer unter die Räder kämen. Ein Stundenlohn von 3,20 Euro (= 44 in echter Schillingwährung) wie jetzt schon in Deutschland, würde dann auch bei uns – Kollektivvertrag hin oder her – Realität werden. Da mache ich nicht mehr mit!
  4. Zu „guter Letzt“ planen die EUrokraten auch noch unser Trinkwasser zu chlorieren und zu bestrahlen, zum Schutz unserer Gesundheit, wie sie vorgeben. Die „schöne, neue Welt“ dieser seelenlosen Anti-Europäer wird immer grotesker, diese dreiste Bevormundung wird immer unerträglicher. Da mache ich nicht mehr mit!
Aus diesen und noch vielen anderen Gründen ( Türkei= und Islandbeitritt, etc) habe ich eine Unterstützungserklärung dem überparteilichen Volksbegehren für den Austritt aus der EU zur Rettung der Lebensgrundlagen Österreichs gegeben. Ich empfehle das auch allen anderen Österreichern. Formulare liegen in den Gemeindeämtern auf. Raus aus dieser EU, die bessere Zukunft Österreichs liegt in einer Kooperation mit der Schweiz. Auf politischer und währungstechnischer Ebene. Freiheit vom Neusiedlersee bis zum Genfersee . Lieber ein starker Franken , als ein kaputter EURO . Also: Da mache ich wieder mit !


(Motto: „Was auch daraus werde, steh´ zu deinem Volk!“ – Friedrich Schiller)

2010-10-24

Tierschutz

EU und Tierschutz: auch aus dieser Warte genügend Gründe für einen Austritt

von Tierarzt Dr. Franz-Joseph Plank, Obmann ANIMAL SPIRIT, 20. Dezember 2011

Seit über 26 Jahren werden auf EU-Ebene Bestimmungen erlassen, die unter dem Begriff „Tierschutz“ eingeordnet werden. Diese dienten bislang jedoch v.a. dem einen Zweck, in ganz Europa möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den freien Handel mit Tieren und tierischen Produkten sicherzustellen. Denn die EU ist in ihrer Struktur eine reine Wirtschaftsorganisation. Deshalb beziehen sich die meisten „Tierschutz“-Regelungen auch auf die landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tiertransporte: Lebende Tiere werden dort wie Kartoffeln als „Agrarprodukte“ definiert – und bekanntlich auch so behandelt. Daher geht es in den EU-Richtlinien, die lediglich Mindestanforderungen vorschreiben, auch nicht um Tiere, sondern es geht v.a. darum, wie man den Züchtern und Händlern das Geschäft mit Tieren vereinfachen kann. Um „Tierschutz“ geht es lediglich insofern, als man - zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU - erreichen will, daß durch noch mehr Tierquälerei in einem Land noch billiger produziert werden kann. Von wirklich tiergerechten Bedingungen sind diese Richtlinien meilenweit entfernt.
Waren die Folgen des EU-Beitritts für die Bürger schon schlimm genug – Demokratieverlust, Sozialabbau, schrittweise Aufgabe der Neutralität, Verlust des harten Schillings „zugunsten“ der mehr als maroden Kunstwährung EURO, vergrößertes Außenhandelsdefizit, Transitwelle, „grenzenlose“ Kriminalität bzw. organisiertes Verbrechen, Entmündigung der eigenen Gesetzgebung – so bedeuteten sie für die Tiere schlichtweg eine Katastrophe. Einige Beispiele:

Ø    Tiertransporte: Die Milliardensubventionen, welche die unnötigen, qualvollen Tiertransporte quer durch Europa bis nach Afrika erst ermöglichen (nach der Abschaffung der Subventionen für „Schlachttiere“ werden nun kurzerhand viele Tiere als „Zuchttiere“ deklariert).
Ø    Ungebremster Transit: Während vor dem EU-Beitritt der Transit von Klauentieren auf Österreichs Straßen (Seuchengefahr) generell verboten war und die Grenzen durchgehend mit Grenztierärzten versehen waren, rollen seit dem 1.1.1995 sämtliche internationalen Lebendtiertransporter ungehindert und meist unkontrolliert durch unser Land. Folgen u.a.: die rasante Ausbreitung der Seuchen MKS, aber auch von Schweinepest und Vogelgrippe.
Ø    Aufhebung der Bestandsobergrenzen für Massentierhaltungen in Österreich gleichzeitig mit dem EU-Beitritt.
Ø    Die Förderungen für neue Monster-Tierfabriken in Österreich und anderen EU-Ländern durch unsere Steuergelder, die wir als Nettozahler zwangsfinanzieren müssen.
Ø    Fallen von Umwelt- und Tierschutzstandards: Unsere Gesetzgebung wird bereits zu ca. 85% von Brüssel diktiert, sodaß wir zusehen müssen, wie sinnvolle Gesetze wie z.B. das UVP-Gesetz (2000) so verwässert werden, daß jetzt neue Massentierhaltungsbetriebe noch wesentlich leichter ohne UVP und ohne Anrainer/Bürgerinitiativen-Beteiligung durchgehen. Oder die Aufhebung des LKW-Transitvertrages durch die EU. Und das vorbildliche österr. Tiertransportgesetz-Straße wurde bereits im Mai 1999 per EuGH-Entscheid de facto aufgehoben: unser gutes Tiertransport-Gesetz widersprach dem obersten EU-Prinzip des freien „Waren“-Verkehrs und wurde vom EuGH „overruled“.
Ø    Ungehinderte Importe von lebenden Schlachttieren (v.a. Schweine aus Holland, Belgien, Deutschland), um dann als „österreichisches Qualitätsfleisch“ in unseren Supermarktregalen zu landen.
Ø    Verdoppeltes „Bauernsterben“: „Dank“ der Auflagen der WTO und deren aggressiven Weltmarktorientierung ist auch in der EU bzw. in Österreich keinerlei wirksamer Außenschutz mehr möglich. Es zählt nur immer größere Produktionssteigerung und Profitmaximierung. Die Folge ist ein weiterer massiver Verlust von landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und noch mehr Konzentrierung der Tierbestände. So hat sich das tägliche Bauernsterben seit dem EU-Anschluß Österreichs in etwa verdoppelt!
Ø    Die EU führt Krieg gegen die Bauern. „Die Agrarpolitik der EU ist auf Industrialisierung ausgerichtet, mit all ihren verheerenden Folgen: Massentierhaltung mit Einsatz von erlaubten Antibiotika und verbotenen Hormonen, Überschußproduktion mit Hilfe giftiger Spritzmittel und schädlicher Treibdünger auf den Feldern, Anwendung gentechnischer Methoden zur Ertragssteigerung, Subventionsdschungel. Kleine Bauern, vor allem in Süd- und Osteuropa oder in den Berggebieten, können da nicht mithalten und gehen zugrunde: Tod der Bauern." (Wolfgang Hingst 1992 in „10 Thesen gegen Großeuropa“, heute leider noch aktueller als damals).
Ø    Ungehinderter Import von Tierqual-Produkten: Produkte, deren Herstellung in Österreich dank des jahrelangen Protests von Tierschützern verboten wurden (wie z.B. die Haltung von Pelztieren, Stopfgänseleber oder Lebendrupf-Daunen und seit 2009 die Käfigeier), können durch den unbegrenzten Warenverkehr in der EU ungehindert importiert werden.
Ø    Subvention anderer Tierquälereien: Durch die jährlichen Zahlungen an Brüssel subventionieren österreichische Steuerzahler verschiedenste Tierquälereien auch in anderen EU-Ländern mit, wie z.B. die Zucht von Bullen für die anachronistischen und blutrünstigen spanischen Stierkämpfe – dadurch ist die Zahl der Stierkämpfe regelrecht explodiert!
Ø    Dem Subventionsbetrug ist Tür und Tor geöffnet, wie jährlich verschwundene Milliarden-Summen bestätigen: In Italien wurden z.B. einohrige (lebende) Rinder gesichtet, um 2x die begehrte Schlachtprämie kassieren zu können. Tiere werden in ein Land exportiert, Subventionen kassiert und wieder importiert – das Spiel kann sich wiederholen...
Ø    Zig Millionen von neuen Tierversuchen verordnete die EU-Kommission, um sog. „Alt-Chemikalien“, die tlw. bereits seit Jahrzehnten im Handel sind, an Labortieren in grausamen Toxizitätstests neu zu „bewerten“. Die EU-Chemikalien-Verordnung REACH sieht nämlich vor, daß Tausende Chemikalien auf ihre Giftigkeit überprüft werden sollen. Schätzungen gehen von bis zu 54 Millionen Tieren aus, die in den nächsten Jahren für REACH leiden und sterben sollen. Dabei ist wissenschaftlich gar nicht nachvollziehbar, daß diese Tierversuche auf den Menschen übertragbar sind, wie Zigtausende vom Markt genommene Medikamente beweisen. Die Kommission möchte so die Konsumenten in trügerischer Sicherheit wiegen.
Ø    Zahnlose EU-Tierversuchs-Richtlinie: Auch bei der am 9. 11. 2010 in Kraft getretenen neuen Tierversuchs-Richtlinie, die bis November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden muß, hat sich die Kommission zugunsten der Interessen der tierverachtenden „Wissenschaft“ durchgesetzt; so bringt diese immer noch keine Wende in Richtung tierversuchsfreier Verfahren. Der „faule“ Kompromiß stellt eine drastische Verschlechterung der ohnehin schon windelweichen Bestimmungen dar. Nicht einmal Versuche an Affen – und sogar an Menschenaffen – wurden darin verboten. Und das obwohl sich 2007 – aller Pharma-Lobbyisten zum Trotz - mehr als die Hälfte der EU-Parlamentarier für einen Ausstieg aus den Affenversuchen und den Einsatz tierversuchsfreier Verfahren ausgesprochen hat!
Ø    Das Europäische Patentübereinkommen besagt ursprünglich in seinem Artikel 53b, daß Pflanzensorten und Tierrassen nicht patentiert werden dürfen. Dies war immer noch ein Stolperstein für gentechnologische Erfindungen im Bereich der belebten Umwelt. Seit 1.9.1999 ist es auf Grund der neuen EU-Patentrichtlinie aber nun möglich, genmanipulierte Tiere und Pflanzen patentieren zu lassen! Folge: Flut von Tierversuchen an genmanipulierten Tieren.
Ø    Singvogelfang in Österreich: Aber auch da, wo die EU Druck auf Österreich ausüben könnte, um „Bräuche“, wie z.B. den Vogelfang im Salzkammergut, zu verbieten, mißt sie mit zweierlei Maß: Während es hierbei zwar zu einer (wirkungslos gebliebenen) Rüge der EU an Österreich gekommen ist, sieht sie bei unvergleichlich größeren Tiermorden, wie dem grausamen Fang und Abschuß von jährlich Millionen Singvögeln im (großen) Italien, tatenlos zu.

Atomkraft und Atommüll

Österreich lehnte schon 1978 in einer Volksabstimmung die Nutzung der Atomkraft ab und das schon errichtete Kernkraftwerk in Zwentendorf durfte nicht in Betrieb gehen. Das war eine richtige Entscheidung des Volkes, denn die Gefahren der Atomkraft und das Problem der Endlagerung des Atommülls sind noch immer nicht gelöst. Vorallem Kinder sind rund um Atomkraftwerke häufigeren Krebserkrankungen ausgesetzt. Niemand kann garantieren, dass nichts passiert und  keine Versicherung versichert ein Atomkraftwerk. Es ist nicht unmöglich, dass ein zweiter  „Super-Gau“, wie inTschernobyl sich ereignet, wo 98 % des radioaktiven Materials nach einer Explosion in die Umwelt gelangte und riesige Schäden verursachte (und verursacht) und viele Menschen verstrahlte und tötete.

                                               


Die folgen für die Umwelt, Mensch und Tier sind katastrophal. Der finanzielle Schaden riesig. Ein Atomkraftwerk in keineswegs sicher, kann auch Ziel eines Terrorangriffs sein und im Kriegsfalle bombardiert werden.

Trotzdem  ist Österreich der EU und damit dem Euratom-Vertrag  beigetreten. Somit ist Österreich seit 1995 Mitglied von Euratom, gegen den Willen des Volkes. Die Kroneneitung vom Sonntag, den 24. Oktober 2010 berichtet auf Seite 21: Derzeit stehen 140 Atomkraftwerke in 14 EU-Staaten in Betrieb. Laut Berechnung fallen somit von 2004 bis 2020 unfassbare 1,8 Millionen Kubikmeter an verstrahltem atomarem Material an. „Die EU-Kommission setzt auf die Behauptung, dass geologische Tiefenlager die Lösung sind. „Eine rein politische Behauptung, für die es keinen wissenschaftlichen Beweis gibt“, prangert Lorenz (Patricia Lorenz, Global 2000, Anmerkung d. Redaktion) die Atomlüge an. 

Die EU zwingt uns also per „Erlass“ den Atommüll zu lagern. Solche Lagerstätten sind äußerst unsicher. So wurden in Endlagern die Atommüllfässer schon rostig und radioaktives Material kam in das Grundwasser und in die Erde.

Warum nicht einen schnellen Umstieg auf erneuerbare Energie anstreben und sich vom Erdöl und Atomkraft  trennen? Viele Länder haben den Peak-Oil-Punkt schon erreicht und die Welt würde sich Kriege ums Öl ersparen. Warum an einer so gefährlichen und teuren Technologie wie der Atomkraft festhalten? Hier werden die Interessen der Atomlobby berücksichtigt und nicht Rücksicht genommen auf das Gemeinwohl und den Mehrheitswillen der Völker der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union! Unterstützen Sie auch das Volksbegehren für den Austritt aus Euratom!

Links: http://diepresse.com/home/politik/eu/607282/index.do 

2010-10-23

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redaktion@eu-austritts-volksbegehren.at

Finanzierung der NATO/EU-Kriege

Um die NATO/EU-Militäreinsätze zu finanzieren wurde schon im Nizza-Vertrag der „Athena-Mechanismus“ eingeführt, weil Gelder der EU sonst nicht fürs Militär verwendet werden durften.  Bei jedem Militäreinsatz wurde in einem Topf eingezahlt und für die Kriege verwendet. Die EU-Parlamentarier wussten über diesen Mechanismus nicht Bescheid und wurden über die Gelder für die Militarisierung nicht informiert. Sie durften nicht darüber abstimmen, hatten und haben über die Finanzierung der EU-Millitäreinsätze nichts mitzureden.

Jetzt mit dem Lissabon-Vertrag dürfen Gelder vom EU-Haushalt für EU-Militäreinsätze nutzbar, ohne die nationalen Parlamente zu fragen! Damit entzog sich die Finanzierung der EU-Militarisierung gänzlich der Demokratie. Die Bürger Österreichs zahlen gegebenenfalls für Kriege auf der ganzen Welt trotz Neutralität.

Außerdem bringt der Vertrag vom Lissabon eine Rüstungsagentur und eine noch engere Zusammenarbeit mit NATO. So wurde die EU zum Militärbündnis. Mit einer Solidaritätsklausel, die härter ist als die NATO-Klauseln. Diese Beistandsklausel bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sich militärisch Beistand geben. Es wird insbesondere mit terroristischen Angriffen begründet. Die EU als Militärbündnis wurde geschaffen.

Für Österreich k a n n die sogenannte irische Klausel in Anwendung kommen. Für die neutralen Länder wurde dieser Strohhalm geschaffen. Aber: Ein Minister oder der Bundeskanzler entscheidet über Krieg und Frieden für Österreich, aber Herr und Frau Österreicher entscheiden das nicht!

Österreich ist schon viel zu tief in dem EU-Militärbündnis integriert und wird in der Praxis mit im Feld stehen.
Diese "Missionen" müssen nicht unbedingt von einem UNO-Mandat legitimiert sein. So geschehen in Jugoslawien und im Irak.

Wer definiert eigentlich was eine terroristische Bedrohung ist? Wer entscheidet das? Die USA? Wer politisch nicht passt ist ein Terrorist? Wer mit der US/EU nicht will, wird bombadiert? Macht man es weiter so wie im Kosovo, wo die EU das eigentliche Sagen hat und die USA das größte Militärcamp aufbaute? Werden Länder einfach als Schurkenstaat deklariert und einmarschiert? Beispielsweise war der Irakkrieg ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Völkerrecht. Dieses Land wurde einfach überfallen und "befreit" und dann aufgeteilt.

Nach dem Lissaboner-Vertrag ist sogar ein militärischer Einsatz innerhalb der EU möglich. So geschehen in Heiligendamm gegen Demonstranten. Theoretisch kann sogar scharf geschossen werden.
 
Die österreichische Bevölkerung will mehrheitlich neutral in Frieden und Freiheit leben und nicht in mögliche Terrorgefahr durch Auslandseinsätze des österreichischen Bundesheeres kommen. Unser Nationalfeiertag erinnert uns an den 26. Oktober 1955. Ein Datum, das mit der vollen Unabhängigkeit unseres Landes und mit der Neutralität Österreichs verknüpft ist. Damals hatten als Ergebnis des Österreichischen Staatsvertrages alle ausländischen Besatzungssoldaten Österreich verlassen und der Nationalrat beschloss am 26. Oktober 1955 das Verfassungsgesetz über die Österreichische Neutralität, die seither eine wichtige Rolle in unserer Außen- und Sicherheitspolitik spielt.

Prof. Bader in Zeit-Fragen:

Die immerwährende Neutralität Österreichs

Von Prof. Dr. Erwin Bader, Wien
Mit dem folgenden sehr lesenswerten Beitrag von Professor Erwin Bader möchten wir unsere Serie zum Thema Neutralität fortsetzen. Professor Bader führt die Bedeutung der immerwährenden Neutralität für Österreich klar vor Augen. Er zeigt, wie wichtig es für dieses Land ist, an dieser aussenpolitischen Maxime festzuhalten. Vorbild und Modell für das österreichische Neutralitätsgesetz von 1955 war die Schweiz, was einmal mehr den zentralen Beitrag der Schweiz zu einem friedlichen Europa nach dem Zweiten Weltkrieg aufzeigt. Die Schweiz und auch Österreich haben es nicht nötig, nach Brüssel zu wallfahren!
Unser österreichischer Staatsfeiertag ist jener Tag, an welchem der feierlichen Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes durch den Nationalrat gedacht wird. Schon anlässlich der Vorbereitung jenes Beschlusses hatte ja Bundeskanzler Ing. Julius Raab ausdrücklich den freien «Willen» und das «tiefe Verlangen des österreichischen Volkes zur immerwährenden, dauerhaften Neutralität» betont. Am Beschlusstag bestärkte Bundeskanzler Raab dies noch und weist auf die erstmalige bewusste Nationswerdung Österreichs durch den 26. Oktober hin: «Mit dem heutigen Tag wird der Unterschied gegenüber der seelischen Verfassung des österreichischen Volkes im Jahre 1918 voll sichtbar. (É) Das österreichische Selbstbewusstsein hat sich (É) bis zu einem eigenständigen österreichischen Nationalbewusstsein gesteigert.» Dieser «besondere österreichische Beitrag zur europäischen Friedensordnung» sei fernerhin «keine provisorische, widerrufliche Beschränkung unserer Souveränität», sondern «bindet auch unsere Kinder und Kindeskinder.» [Hervorhebungen durch den Autor]
Durch den Nationalfeiertag in Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes (26. Oktober 1955) wird die spezifische Verbindung der Neutralität mit der Entstehung des österreichischen Nationsbewusstseins gewürdigt. An diesem ersten Tag nach der wiedererlangten politischen Freiheit, nach dem Abzug des letzten Besatzungssoldaten (25. Oktober), wurde die Erklärung der immerwährenden Neutralität als Akt der freien, selbstbewussten Entscheidung über die Zukunft und Zielsetzung unseres Staates feierlich beschlossen. mehr>>>




Ausbeutung der Arbeitskräfte und Verbraucher


Das globale Ausbeutungsszenario hat mit dem Freihandel der komparativen Vorteile David Ricardos, der den gegenseitigen Wohlstand der beteiligten Länder im Auge hatte, nichts gemein. Die Ausbeutung ist zweiseitig. Kapitaleigner (Kapitalisten) beuten die Arbeitskräfte in den weniger entwickelten Ländern im Fernen Osten, aber auch in Mittel- und Osteuropa aus, deren Löhne (zum Teil) menschenunwürdig sind (A. G. Scherer, Multinationale Unternehmen und Globalisierung, S 78 ff.), beuten aber auch die Verbraucher in den (bisher noch) hochentwickelten Länder aus, die weit die Kosten übersteigende Preise zahlen (können), zum Teil wegen der Währungsverhältnisse und zum Teil, weil sie (noch) an den Leistungen der eigenen Wirtschaft durch Entgelte und Transferleistungen partizipieren, zum nicht unwesentlichen Teil aber auch auf Kredit (USA), der nicht zurückgezahlt werden kann und dessen Risiko unter Ausnutzung der Kapitalverkehrsfreiheit mit den Folgen der Finanzmarktkrise (2008/2009) ebenfalls globalisiert worden ist.

Freilich sinkt die Kaufkraft  der Bevölkerung ganz unabhängig  von einem gewissen Wachstum, das nicht mehr ausreicht, um die Zinslasten zu tragen, und erst recht unabhängig von der Ausbeute einiger Weniger in Wirtschaft, Politik, Kultur und Sport. Deutschland ist (noch) exportfähig und exportstark, so dass das Sozialprodukt  und damit die Kaufkraft nur langsam, aber doch stetig sinken. Aber der Export der deutschen Wirtschaft schwindet, weil der schuldenfinanzierte Import vor allem in den USA weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Die krassen Unterschiede zwischen den Kosten für die Arbeit und den am Markt in anderen Regionen erzielbaren Preisen ermöglichen außerordentliche Kapitalrenditen. Erwartet und erwirtschaftet wurden in den Sparkassen, von der Deutschen Bank 25%. (N. Blüm, Gerechtigkeit, S 107, Josef Ackermann, Manager-Magazin.de vom 15.03.2009. der am 25%-Ziel auch in der Finanzmarktkrise festhält, Handelsblatt v. 27.04.09, S. 1 8). Die in (mehr oder weniger) geschlossenen Volkswirtschaften normale Nähe der Preise zu den Kosten, das Optimum der Grenzkostenpreise des Modells der vollständigen Konkurrenz (Krugman/M. Obstfeld, Internationale Wirtschaft, S. 165 ff) ist verloren.

Die Ausbeutung durch die Varianten der Außenwirtschaft, der Globalisierung also, geht auch zu Lasten von Arbeitnehmern, zumal der gering qualifizierten Arbeitnehmer (Stolper-Samuelsen-Theorem, A. G. Scherer, Multinationale Unternehmen und Globalisierung, S. 80; vgl. U. van Suntum, Die unsichtbare Hand. Ökonomisches Denken gestern und heute, 1999, S 190 ff.) und damit des Faktors Arbeit, der durch die niedrigen Verbraucherpreise scheinbar begünstigten Verbraucherländer, welche die durch den Standortwechsel oder auch durch den Import der in den Billiglohnländern produzierten Waren und Dienstleistungen arbeitslos gewordenen Menschen ihres Landes alimentieren müssen. Das kostet im großen und ganzen nicht weniger, sondern wegen der sozialen Folgeschäden eher mehr als die Entlohnung dieser Menschen für Arbeit. Volkswirtschaftlich müssen diese Transferleistungen den Preisen für die Waren und Dienstleistungen hinzugerechnet werden. Die importierten Güter kosten die auf hohem Preisniveau verbrauchenden Länder mehr als wenn sie im eigenen Land mit den dort einzelnen Verbraucher preisgünstig sind. Immer ist die volkswirtschaftliche (makroökonomische) von der betriebswirtschaftlichen (mikroökonomischen) Betrachtung zu unterscheiden. Außerdem zahlen die Länder, deren Arbeitsplätze verloren gehen, mit der Würde der Menschen, denen die Arbeit genommen wird (Zur Würde der Arbeit BVerfGE 7, 377 (397); 50, 290 (362); K. A. Schachtschneider; Recht auf Arbeit – Pflicht zur Arbeit, S 303, 320 ff.). die Würde hat freilich keinen Preis (Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 68) und wird darum von den Ökonomisten nicht in Frage gestellt. Mit den entwürdigten Arbeitnehmern werden die Familien ruiniert und schließlich das Gefüge des Gemeinwesens destabilisiert.
Die Wirklichkeit der Volkswirtschaften, deren Faktoren im Inland nicht ausgelastet sind, erweisen das Gegenteil komparativer Vorteile durch den Außenhandel. Auch Skalenerträge kommen diesen Ländern jedenfalls nicht zugute, wenn die Massenproduktion in die Billiglohnländer verlagert ist. (…)

Wenn das im Inland generierte Kapital im Ausland investiert wird, obwohl es im Inl)and benötigt wird, ist das trotz aller Nähe der Kapitaltransfers in das Ausland zum Außenhandel  mit der Freihandelslehre nicht mehr zu rechtfertigen. Es ist kein Freihandel, Arbeitskräfte des Auslands zu nutzen, wenn die Arbeitskräfte im Inland nicht beschäftigt werden.

(Aus K. A. Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union. Teil 2 Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung S 442 ff.)

Gemeinsame Agrarpolitik


 Die sozialistische Agrarpolitik  geht nicht nur zu Lasten der Verbraucher, soweit diesen die Weltmarktpreise vorenthalten werden, sondern vor allem zu Lasten der agrarischen Entwicklungsländer, vornehmlich in Afrika, deren Landwirtschaft durch die subventionierten Exporte der Überschussproduktion in der Europäischen Union ruiniert wird. Dieses Unrecht ist stetiger Gegenstand der WTO-Verhandlungen. Allerdings scheitern diese nicht nur an der „Festung Europa“, sondern auch an den agrarischen Exportinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Märkte der Europäischen Marktordnungen schaffen das Gegenteil einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 4 Abs. 1 EGV/Art. 119 Abs. 1 und 2 AEUV). Insbesondere sind sie protektionistisch. Das hat zu einer extremen Bürokratisierung der Landwirtschaft geführt, welche mit der eigentumsrechtlichen gegründeten Unternehmensfreiheit der Landwirte nur schwer vereinbar ist. Freilich haben die Landwirte selbst in ihrer Mehrheit, zumal durch ihre Verbände, eine unternehmerische Ordnung des Marktes mit freiem Wettbewerb nie betrieben, ein weiterer Beweis, dass der Wettbewerb gefürchtet wird. Vorgezogen wird die Unternehmens- und Einkommenssicherheit. (…)
 Weitere Agrarprodukte, welche nicht den Nachhaltigkeitsregeln der Produktionsmethoden der Union genügen, können in den Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt strömen. Weil Verbraucher in ihrer Mehrheit für die Produkte aus ökologischer Erzeugung die notwendig höheren Preise nicht zu bezahlen fähig oder bereit sind, besteht die Gefahr, dass der Absatz der Produkte des gemeinsamen Agrarmarktes einbricht. Das kann neue Marktintervention erzwingen, welche ein System hoher Produktqualität und der Nachhaltigkeit der Produktionsmethoden keine Chance mehr lässt. Angemerkt sei, dass der Schutz der Gesundheit durch gesunde Lebensmittel ohnehin  durch die korrupte Gemeinschaftspolitik entgegen de vertraglichen Pflicht „zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus“ (Art. 153 EGV/Art. 169 AEUV) schwer in Mitleidenschaft gezogen worden ist und wird. Die früheren deutschen Schadstoffgrenzwerte in Lebensmitteln sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip der Warenverkehrsfreiheit (dazu § 3) zum großen Teil drastisch erhöht worden. (...)

Eine radikale globale Liberalisierung des Agrarhandels würde die Landwirtschaft der Union zerstören und wäre mit der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung unvereinbar. Zwischen Freihandel und Schutz der heimischen Unternehmen (Protektion) ist jeweils die Politik der praktischen Vernunft, die Politik des richtigen Maßes zu suchen und durchzuführen. Das gebietet eine hinreichende Flexibilität der internationalen Abkommen.

 

1) us W. Reuter, Pestizide am Limit II, Veränderungen von Höchstmengen für Pestizide in pflanzlichen Erzeugnissen in Deutschland 2004 bis 2006, Recherchebericht für Greenpeace e.V.; vgl. B Lurger in: R. Streinz (Hrsg), EUV/EGV, Art. 153 EGV, Rdn. 38 (kritiklos) aus Karl Albrecht Schachtschneider. Verfassungsrecht der Europäischen Union. Teil 2. Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung S 428 ff.)

2010-10-18

Das EU-Parlament ist kein volles Parlament. Die EU-Gesetzgebung ist nicht gewaltengeteilt.

Das so genannte EU-Parlament kein echtes Parlament. Es heißt nur so und ist eine Versammlung der Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten. Es hat kein Initiativrecht, kann also keine Gesetze allein hervorbringen und stützt nur die Gesetzgebung. Es ist nicht gleichheitlich gewählt.  Das Stimmgewicht der Bürger Maltas ist beispielsweise um 1200% höher als jenes der Deutschen Bürger. Vor allem vertritt das EU-Parlament kein Unionsvolk, weil es dieses nicht gibt. Es gibt nur die Völker der Mitgliedsstaaten. In der EU geht also das Recht nicht vom Volk aus.

Weitgehende Überführung des Polizei- u. Justizrechts in das EU-Gemeinschaftsrecht

Wegfall der 3. Säule des Vertrages!

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wird auf das gesamte künftige Unionsrecht und damit auch auf das Recht der bisherigen dritten Säule (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) ausgedehnt. Ursprünglich beruhte der Aufbau des Unionsvertrages  auf drei Säulen: Der Vertrag selbst, die Gemeinsame Außen- u. Sicherheitspolitik  und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Bislang ist die „polizeiliche und justizelle Zusammenarbeit“ (Art. 29 bis 42 EUV) als „dritte Säule der Europäischen Union“ mit lediglich „intergouvernemantaler“ Geltung, die nicht am sogenannten supranationalen Gemeinschaftsrecht teilnimmt, bezeichnet worden.

Die Trennung in (vermeintlich) „supranationale“ und „intergouvernementale“ Tätigkeitsbereiche hat der Vertrag von Lissabon aufgegeben und die den Mitgliedstaaten zugerechneten Politiken des Äußeren und der Sicherheit und der Justiz und des Inneren der „Gemeinschaftsmethode“ unterstellt. Damit verschleiert der Begriff „Zusammenarbeit einen neuen wesentlichen Schritt zum Europäischen Bundesstaat. (Schachtscheider, Verfassungsklage Österreich, S 214, 215)

Neue Zuständigkeitsordnung des Vertrages von Lissabon


Der Vertrag von Lissabon auch „Reformvertrag“ genannt, bringt eine neue  Zuständigkeitsordnung:

Es gibt jetzt auschließliche und geteilte Zuständigkeiten. Alle wichtigen Politiken fallen in den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten: Das betrifft die Währung, das Militär, den Binnenmarkt und die Grundzüge der Wirtschaft der Union. Dort haben die Parlamente der Mitgliedsstaaten kein Vetorecht und im Bereich der geteilten Zuständigkeiten verlieren die Mitgliedsstaaten das Mitspracherecht, wenn die Union einen bestimmten Bereich übernehmen will. Unter den Bereich der geteilten Zuständigkeiten fallen alle sonstigen wichtigen Politikbereiche. Diese neue Zuständigkeitsordnung schließt die Dogmatik vom Staatenverbund aus.  

2010-10-17

Parteiendemokratie - Parteienstaat-Parteienoligarchie


Das System der Parteiendemokratie genügt nicht um zu einem unabhängigen Staat wieder zu erlangen

In Österreich haben wir eine repräsentative Demokratie, in der die Gesetzgebung durch das Parlament vollzogen wird. Das ist kein Widerspruch zum Volkswillen, solange es sich hierbei um Volksvertreter handelt, die bemüht sind, den Mehrheitswillen des gesamten Volkes umzusetzen. Es ist für die gewählten Politiker sehr schwierig den Willen aller Menschen zu berücksichtigen. Trotzdem müssen sie sich ständig darum bemühen, das Richtige für die allgemeine Freiheit und für das Gemeinwohl auf der Grundlage der Wahrheit zu erkennen und die richtigen Gesetze zu beschließen, im Rahmen der Verfassung. Die Bürger und Bürgerinnen sollten diesen Rechtsgesetzen mehrheitlich zustimmen können. Sie garantieren den allgemeinen Vorteil und die Freiheit und nicht die Herrschaft.

Entwickelt sich in einem Staat allerdings eine Parteienherrschaft, die ausschließlich den Regierungsvorschlägen folgen oder der Parteilinie gehorchen müssen, dann sind die Abgeordneten des Volkes nicht mehr frei und ihrem Gewissen verpflichtet. Demokratie ist also die politische Form der Freiheit. Rechtsgesetze sind notwendig, schränken nicht die Freiheit ein, sondern garantieren sie vielmehr. Jeder Mensch hat ein Recht darauf, denn sie schützen vor der Willkür des Anderen. Einen wichtigen Schritt demokratie-politisch weiter gedacht: Durch die Möglichkeit direkt demokratischer Entscheidungen wird die repräsentative Demokratie positiv beeinflusst. Wenn das Volk Entscheidungen jederzeit an sich ziehen und selbst treffen kann, werden auch parlamentarische Entscheidungen inhaltlich sehr viel stärker an den Mehrheitswillen der Wähler zurückgebunden. Das Schweizer Modell (Neutralität und Direkte Demokratie) ist richtungweisend. 
Die repräsentative Demokratie Österreichs, die zur Parteienoligarchie verkommen ist, steht dem Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entgegen: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. “
Dringend ist eine Besinnung auf den freiheitlichen Gedanken:„ Der irrigen These, die Parteien seien für die Demokratie notwendig, ist die These entgegenzusetzen: Parteiliche Parteien verhindern die freiheitliche Demokratie, die Republik; denn diese bedarf des echten Parlaments, das durch öffentlich Diskussion des Wahren und richtigen für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit definiert ist. Ein solcher Parlamentarismus wird aber durch die parteilichen Parteien erstickt. Richtig ist die These: Parteiliche Parteien machen die Republik unmöglich. Volk und Staat sind in der Republik nicht sich gegenüberstehende Personen. 

Weder sind das Volk oder gar die Gesellschaft Person noch der Staat. Personen sind allein die (rechtsfähigen) Menschen, deren „Vereinigung unter Rechtsgesetzen“ der Staat ist. Diese Vereinigung, die Hobbes als „eine Person, „einen künstlichen Menschen, Locke einen „einzigen politischen Körper, Rousseau als „öffentliche Person“, alle eher im v. Gierkeschen Sinne als Analogen zum Menschen, begreifen, benötigt nach Kant die drei Gewalten als „moralische Personen.“[1]

Die Organe des Volkes sind keine Vertreter des Volkes, sondern Beauftragte des Volkes!
Die EU-Gesetzgebung ist exekutivistisch und nicht gewaltengeteilt. Das Europäische Parlament kann selbst keine Gesetze vorschlagen und beschließen, es stützt nur die Gesetzgebung. Die großen Fraktionen bestimmen auch innerhalb dieses schwachen demokratischen Gremiums. Das genügt nicht der Demokratie und der politischen Freiheit der Bürger. 



[1] Schachtschneider, Karl Albrecht: Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre. 1994, S. 1046

2010-10-16

Vorratsdatenspeicherung: Überwachung pur

Vorratsdatenspeicherung: Österreich vom EuGH verurteilt
29.07.2010 | 19:13 |   (DiePresse.com)
Bis März 2009 hätte Österreich die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenseicherung umsetzen sollen. Infrastrukturministerin Bures will Strafzahlungen vermeiden. Sie sieht Handlungsbedarf im Justiz- und Innenressort.
Österreich ist wegen fehlender Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden. Die EU-Richter stellten in ihrem Urteil (C-189/09) am Donnerstag fest, dass die Republik damit gegen EU-Recht verstoßen habe. Setzt Österreich die Richtlinie nicht um, könnte die Republik in einem neuerlichen Verfahren vor dem Gericht zu Strafzahlungen in Millionenhöhe verurteilt werden.

Seit März 2006 schreibt die EU-Richtlinie die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten vor. Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen demnach EU-weit Verbindungsdaten zwischen 6 und 24 Monate lang auf Vorrat speichern. Österreich hätte wie die anderen EU-Staaten die Vorratsdatenspeicherung bis 15. März 2009 umsetzen sollen, was am fehlenden Konsens in der Regierung scheiterte.

Die zuständige Infrastrukturministerin Doris Bures (S) erklärte umgehend in einer schriftlichen Stellungnahme, sie habe zwar "vollstes Verständnis dafür, dass sich viele die Nicht-Umsetzung der Richtlinie wünschen". Österreich müsse aber vorbereitet sein, um drohende Strafzahlungen in Millionenhöhe zu vermeiden. Deshalb habe sie ihren Teil der Umsetzung abgeschlossen, erklärte Bures. Die Novelle zum Telekommunikationsgesetz sei unter breiter Einbindung von Experten und Zivilgesellschaft erarbeitet worden, um Schutz der Grundrechte, Datenschutz und Transparenz in größtmöglichem Ausmaß zu gewährleisten, so die Ministerin.

Der EuGH habe Österreichs Ersuchen um eine mündliche Verhandlung abgewiesen. Auch im schriftlichen Urteil habe der EuGH die Einwände Österreichs im Hinblick auf mögliche Unvereinbarkeit mit der Europäischen Grundrechtscharta nicht aufgegriffen, sondern eben nur nach formalen Kriterien entschieden, betonte Bures. Ein Ergebnis der von der EU-Kommission veranlassten Richtlinienüberprüfung solle Mitte September vorliegen. Wie die EU-Kommission selbst die Richtlinie in Bezug auf EU-Recht einschätze, werde auch das weitere Vorgehen Österreichs beeinflussen. Neben der Festlegung der Speicherverpflichtung im Telekommunikationsgesetz bedürfe es auch Anpassungen in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz. Bures bedauerte, dass vom Justiz- und Innenressort bisher keine Vorschläge gemacht beziehungsweise in Begutachtung geschickt worden seien.
(APA)

DIE Antwort auf das Scheitern der Währungsunion ist der Austritt aus der Währungsunion

 Volksinitiative-Konferenz „Der Euro vor dem Zusammenbruch – Wege aus der Gefahr“

In einer ehemaligen Werkhalle der Firma AEG in (Ost)Berlin lauschten hunderte Besucher den Referaten von Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, Prof. Wilhelm Hankel, Nigel Farage, Prof. Max Otte, Michael Mross, Dr. Edgar Most, Dr. Eike Hamer, Jürgen Elsässer, Walter K. Eichelburg, Klaus Blessing und Andreas Clauss. Darunter auch Gäste auch Österreich und der Schweiz. Moderiert hat Sandra Müller . In Ihrer Einleitung unterstrich Fr. Müller die Wichtigkeit des Meinungsaustausches und das Zusammenführen von Kräften von Links bis Rechts. Mit Formulierungen wie „Deutschland schafft sich ab“ und „EU und Euro sind antieuropäisch“, wir sind keine Nationalisten sondern Demokraten, die sich gegen die „EUDSSR“ wehren, machte sie Stimmung für die 1. Konferenz der Volksinitiative.

Konferenz-Eröffnung von Jürgen Elsässer
„Deutschland schafft sich ab“ – das darf nicht sein
Auszug aus meiner Eröffnungsansprache auf der Volksinitiative-Konferenz „Der Euro vor dem Zusammenbruch – Wege aus der Gefahr“ am 25.9. in Berlin


Professor Hankel als erster Referent zitierte Lenin: „Wer die bürgerliche Gesellschaft zerstören will, zerstört Gesellschaft“.
Prof. Hankel legte eindrücklich dar, dass die Banken von Kontrollen befreit sind und 12 von 16 Mitgliedsländern der EU, deren Währung der EURO ist, dicht vor dem Staatsbankrott stehen. Die Milliarden des „Rettungsschirms“ werden bald genutzt werden. Er führte vor Augen, dass die Bonität von Mitgliedsländern der EU dieselben Kreditchancen eingeräumt werden, obwohl sie verschiedene Bonität haben. Zins und Wechselkurs wurden verfälscht. Es drohe ein Abfluss des Kapitals in den ehemaligen Starkwährungsländern und das Ende der Eurozone stehe fest, wenn die deutsche Zahlungsfähigkeit aufhört. Dann sei auch das Ende der Integration erreicht. Der Ökonom Prof. Hankel stellte fest: „Die wahren Europäer sind wir, keine Europa-Kritiker. Keine DM-Nationalisten und Anti-Europäer, sondern Demokraten“ „Rückkehr zu nationalen Währungen und DM-Zone“.
Prof. Schachtschneider machte deutlich was die Freiheit bedeutet und wie diese durch die EU-Verträge verletzt wird. Der Schritt zum Bundesstaat EU sei spätestens mit dem Vertrag von Lissabon gemacht, aber ohne demokratische Legitimation. Die Europäische Union hätte schon mehr Befugnisse, wie der deutsche Bund. Mehr direkte Demokratie sei nötig, weil die Politiker versagen und der Parteienstaat sei die Zerfallserscheinung der Republik. Den Menschen in der EU würde das Recht auf Recht abgesprochen, auch durch die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm. Die Grundlagen der politischen Ordnung sei verletzt, dadurch seien wir alle verletzt. Ein Recht auf politische Freiheit wird nicht anerkannt. Immerhin schütze das Bundesverfassungsgericht die Bürger durch die Klagemöglichkeit, wenn der Kern der Verfassung verletzt werde, so Prof. Schachtschneider. „Das ist das Recht auf Einhaltung des Verfassungsgesetzes“ und „Ökologische Erkenntnisse und politische Entscheidungen müssen dem Recht entsprechen“. Die Europäische Zentralbank hätte schon Staatsanleihen, sogenannte „Schrottpapiere“ im Gegenwert von 100 Milliarden gekauft. Diese Vorgangsweise ist verfassungs- und vertragswidrig, so Prof. Schachtscheider.
Die Bürger der Euroländer wurden ordentlich für die Sicherung des Euros zur Kassa gebeten: 440 Mrd. Euro zusätzliche Garantien der EU-Eurostaaten ergänzen die 60 Mrd. Euro schwere Zahlungsbilanzhilfeunterstützung aus dem EU-Budget. Etwa 250 Milliarden sind vom Internationalen Währungsfond (IWF) dazugekommen. Insgesamt sind also rund 750 Milliarden Euro in eine Zweckgesellschaft mit dem Namen "European Financial Stability Facility" einbezahlt worden. Zuvor gingen etwa 80 Milliarden Euro plus 30 Milliarden vom IWF für die Griechenlandhilfe über den Schalter – auch von der Bevölkerung der Mitgliedstaaten finanziert.

Gegen diese Art der EU-Machtpolitik reichten neben Dr.iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Dr.iur.Dr. h.c. Dieter Spethmann, Dr.rer.pol.Wilhelm Hankel, Dr.rer.pol.Wilhelm Nölling, und Dr.rer.pol.Dr.h.c. Joachim Starbatty Verfassungsbeschwerde ein. Die sogenannte „Griechenlandhilfe“ und die deutschen Rettungsversuche der Eurowährung verstoßt gegen diverse Gesetze und Verträge, insbesondere gegen die so genannte „No Bail Out-Klausel“ des EU-Arbeitsvertrages von Lissabon (Art. 125 AEUV). Die Notstandsklausel (Art. 122 AEUV) zur Hilfe im Fall von besonderen Krisen greife nicht, da es sich um „selbstverschuldete Finanzkrisen“ handle, erklärt Professor Schachtschneider.
Die 5 Experten sind sich einig: Die sozialstaatswidrige Inflations- u. Währungsumstellungsgefahr erhöht sich durch diese grob fahrlässige Finanzpolitik in allen Euroländern. Die Bevölkerungen müssen Angst haben zu verarmen. Wenn die Inflationsländer nicht aus dem Euro aussteigen, wird angesichts der in der Verfassungsbeschwerde genannten Zahlen klar, dass die enorme Summe von 750 Milliarden Euro bald in Anspruch genommen wird und noch weitere Zahlungen der Mitgliedsländer an die Zweckgesellschaft (EFSF) nötig werden: Denn zu den 2,7 Billionen Euro Schulden, welche allein die Mitgliedstaaten Griechenland, Italien, Portugal und Spanien belasten, kommen noch Haushaltsnöte weiterer Mitglieder der Euro-Gruppe, insbesondere Frankreichs (Verfassungsbeschwerde der fünf Professoren). Pressekonferenz (Verfassungsbeschwerde).

„Die jetzt in Nacht- und Nebelaktionen beschlossenen Hilfen für den Euro beabsichtigen im Übrigen das genaue Gegenteil einer Inflationsbekämpfung. Man stellt gewaltige Summen neu zu schaffenden Geldes bereit, um helfen zu können. Die europäische Zentralbank will nun Staatspapiere ankaufen, also die Geldmenge ausweiten. Mit dieser Technik ist im 20. Jahrhundert zweimal die deutsche Währung durch Inflation ruiniert worden“ , erfährt man im Volkswirtschaftlichen Gutachten der Professoren W. Hankel, W. Nölling, Dieter Spethmann, Joachim Starbatty. Für diese „Schrottpapiere“ sind von der Europäischen Zentralbank (EZB) schon 51 Milliarden Euro ausgegeben worden. Die EZB hat diese Maßnahmen öffentlich eingeräumt. Das ist offener Vertragsbruch, aber auch Verfassungsbruch, weil die leistungslose Geldmengenerweiterung zur Staatsfinanzierung inflationär wirkt, stellen die Professoren im Gutachten fest. Wieder einmal muss Herr und Frau Österreicher auf den Rechtschutz des deutschen Bundesverfassungsgerichts hoffen. Es ist unfassbar, dass die heimischen Politiker diesem „öffentlichen Taschenraub“ zustimmten. Allein schon die Einrichtung und Beteiligung Österreichs an einer Zweckgesellschaft nach Luxemburgischen Recht (sociéte anonyme) ist verfassungswidrig und ein Skandal ersten Ranges. „Es sind vor allem private Banken, die aus Renditegründen die Risiken eingegangen sind. Denen kommen die Finanzhilfen der Sache nach zugute“. Den Bürgern Europas werden dafür Sparpakete aufgezwungen. Griechenland und die anderen Inflationsländer müssen aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit dringend aus dem Euro aussteigen um ihre Währungen abwerten zu können.


Referat von Nigel Farage
Prof. M. Otte ist ein Befürworter einer Finanztransaktionssteuer und könne sich ein Freihandelsmodell nach Friedrich List vorstellen. „Je schneller wir Brüssel abschaffen, je schneller kommen wir nach Europa“, so Prof. Otte.
Michael Mross , der nächste Referent sprach von einer EURO-Diktatur und davon, dass der Steuerzahler für diesen Betrug zahlen müssen wird. „Demokratie setzt kleine Einheiten voraus“ und „Der Euro wird untergehen“, so Mross. 
Dr. Edgar Most sieht alternative Währungen als geeignete Ergänzung zur derzeitigen Währungssystem.
Für Dr. Eike Hamer ist der Euro nicht so gestaltet, wie er sein soll. Statt Marktwirtschaft sei eine „Machtwirtschaft“ die Realität der EU. Das Kapital wolle Macht und erst in zweiter Linie Gewinn. Die Unternehmer seihen nicht im Konkurrenzkampf, sondern in den wichtigen Dingen einig: nämlich wenn es um die Bereiche Rohstoffe, Medien und Finanzen geht.
Die Konzerne würden mehr Geld bekommen, als Sie an Steuern zu zahlen hätten. Die Hilfspakete zur Rettung des Euro zahlen die Bevölkerungen der EURO-Mitgliedsstaaten. „Wir stehen vor einer Inflation“ und „Dezentrale Macht braucht einen starken Mittelstand“, so Hamer.
Walter K. Eichelburg warnte: „Alle 70 Jahre bricht das Währungssystem zusammen. Das würde dann sehr schnell gehen. Im Mai 2010 sei schon alles vorbereitet gewesen. Dann wurde der Euro 3 Stunden vor Schließung der Banken „gerettet“.
Klaus Blessing stellte fest: „Vorrangig ist der Austritt aus dem Euro“ und es gibt eine Systemkrise. Eine Geldentwertung würde kommen, so Blessing. Die Schere zwischen Arm und Reich würde immer mehr auseinanderklaffen, so Blessing und forderte eine gerechte Verteilung des Reichtums.
Andreas Clauss: „Durch die Globalisierung leidet die Autarkie“ und " Schuld ist der auch der Konsument - das eigene Ich".
Links zum Thema:
www.unzensuriert.at , juergenelsaesser.wordpress.com, www.mmnews.de,
neutrales-deutschland.de, chaostheorien.de , welt-geld betrug,
Jürgen Elsässer in Wien,
Verfassungsbeschwerde gegen den Euro
Taschenraub (Rettungsschirm und Griechenlandhilfe 

Kommentar:
 Ein Zwischenschritt zum Ausstieg aus der EU ist der Ausstieg aus dem EURO. Dazu reicht ein einfaches Gesetz. Die Griechenlandhilfe und der Rettungsschirm sind verfassungswidrig und eu-vertragswidrig. Die Bürger zahlen durch die Sparpakete und sollten Schadensersatzprozesse einleiten. Das ist eine Inflationspolitik und diese berührt die Baugesetze der Verfassung. Das Verfassungsgericht Österreich muss aufgerufen werden.

2010-10-13

Die immerwährende Neutralität Österreichs

 Die Neutralität Österreichs wird - so argumentieren auch Verfassungsexperten - ständig den internationalen Anforderungen angepasst - und so auf einen "Kern" reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ - geführten Regierung, den Artikel 23f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein UNO-Mandat notwendig ist.

Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den "Terror" und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedsstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs "nach Schweizer Muster" steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG. Es vollendete erst - jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des "Moskauer Memorandums" vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der "umfassenden Landesverteidigung" gestellt.
Art. 9a B-VG sagt: "Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren "Baugesetzen" oder "Grundprinzipien", mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" verknüpft - somit eine die einfachen, nicht "immerwährenden" Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !
Kann somit von einer "Derogation" des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der "Immerwährigkeit" der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .
Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach "Schweizer Muster" und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter:  "Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg" ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist.

Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig "immerwährendes" Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B -VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch "geistig", "zivil", "politisch", nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.

 
VI. Immerwährende Neutralität
Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfas­sungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Ver­fassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Öster­reichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Vertei­digung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt792.
Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Eu­ropäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernele­mente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren793. Das widerspricht bereits dem ersten Ab­satz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwäh­rende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwie­gende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität auf­recht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedens­erhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung ein­schließlich Frieden schaffender Maßnahmen“. Kampfeinsätze bei Krisenbe­wältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militär­maßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völker­rechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind. Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“. Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidi­gung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutrali­tätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäi­sche Union integriert.
Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungs­union deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zu­dem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Ver­teidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu. Die Verteidigung, die aus­weislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidi­gung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Si­cherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Au­ßen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Si­cherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflich­teten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließ­lich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaates.
Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lis­sabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidi­gungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei­digungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, ver­bindlich. Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Si­cherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Öster­reich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ih­rem Hoheitsgebiet“. Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.
Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend ein­geschränkt794 und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuro­päischen Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet. Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflich­tung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewälti­gung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und ver­teidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Si­cherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Ver­pflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne ein­schließt:
792 Hingewiesen sei auf die Abhandlung von W. Hummer „Österreich zwischen Neutralität und Integration. Völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Implikationen einer Mitwirkung Österreichs in Systemen sicherheitspolitischer und wirtschaftspolitischer In­tegration“, in: M. Pape (Hrsg.), Österreich – von der Monarchie zum EU-Partner, 2000, S. 221 ff., der die dogmatischen Versuche, das Neutralitätsproblem zu beseitigen oder zu ver­kleinern, darlegt; vgl. auch R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadelmayer, Grundriß des Öster­reichischen Verfassungsrechts, Rdn. 168, S. 94 („Neutralitätsgesetz partiell“ durch Art. 23 B­VG „materiell derogiert“; Österreich „verschiedentlich nicht mehr als neutral“, „sondern als bündnislos bezeichnet“.
793 Vgl. W. Hummer, ebenda, S. 269 f.

794 So auch R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadelmayer, Grundriß des Österreichischen Verfassungsrechts, Rdn. 168, S. 94; H. R. Klecatsky/S. Morscher/B. Ohms, Die österreichi­sche Bundesverfassung, VI, S. 323.

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Die immerwährende Neutralität Österreichs

Von Prof. Dr. Erwin Bader, Wien
Mit dem folgenden sehr lesenswerten Beitrag von Professor Erwin Bader möchten wir unsere Serie zum Thema Neutralität fortsetzen. Professor Bader führt die Bedeutung der immerwährenden Neutralität für Österreich klar vor Augen. Er zeigt, wie wichtig es für dieses Land ist, an dieser aussenpolitischen Maxime festzuhalten. Vorbild und Modell für das österreichische Neutralitätsgesetz von 1955 war die Schweiz, was einmal mehr den zentralen Beitrag der Schweiz zu einem friedlichen Europa nach dem Zweiten Weltkrieg aufzeigt. Die Schweiz und auch Österreich haben es nicht nötig, nach Brüssel zu wallfahren!
Unser österreichischer Staatsfeiertag ist jener Tag, an welchem der feierlichen Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes durch den Nationalrat gedacht wird. Schon anlässlich der Vorbereitung jenes Beschlusses hatte ja Bundeskanzler Ing. Julius Raab ausdrücklich den freien «Willen» und das «tiefe Verlangen des österreichischen Volkes zur immerwährenden, dauerhaften Neutralität» betont. Am Beschlusstag bestärkte Bundeskanzler Raab dies noch und weist auf die erstmalige bewusste Nationswerdung Österreichs durch den 26. Oktober hin: «Mit dem heutigen Tag wird der Unterschied gegenüber der seelischen Verfassung des österreichischen Volkes im Jahre 1918 voll sichtbar. (É) Das österreichische Selbstbewusstsein hat sich (É) bis zu einem eigenständigen österreichischen Nationalbewusstsein gesteigert.» Dieser «besondere österreichische Beitrag zur europäischen Friedensordnung» sei fernerhin «keine provisorische, widerrufliche Beschränkung unserer Souveränität», sondern «bindet auch unsere Kinder und Kindeskinder.» [Hervorhebungen durch den Autor]
Durch den Nationalfeiertag in Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes (26. Oktober 1955) wird die spezifische Verbindung der Neutralität mit der Entstehung des österreichischen Nationsbewusstseins gewürdigt. An diesem ersten Tag nach der wiedererlangten politischen Freiheit, nach dem Abzug des letzten Besatzungssoldaten (25. Oktober), wurde die Erklärung der immerwährenden Neutralität als Akt der freien, selbstbewussten Entscheidung über die Zukunft und Zielsetzung unseres Staates feierlich beschlossen.


Symbol der nationalen Identität

Im internationalen Leben weiss man im allgemeinen zu würdigen, wie eine Nation gewisse Symbole mit einer Würde versieht. Wie sonst Wappen und Fahne können auch hervorstechende Leitideen und Staatsziele sowie damit verbundene Gedenktage solche nationalen Symbole werden. Damit hat Österreich wie wohl kein anderer Staat der Welt der Neutralitätsidee eine Weihe und Würde verliehen und sie zu den obersten Grundsätzen des österreichischen Staates und Volkes erhoben. Folglich ist die Neutralität nicht nur ein Staatsziel und Baugesetz der Verfassung wie andere auch, sondern zu einem über andere erhobenen, besonderen Symbol der nationalen Identität aufgerückt. (É)
Die Neutralität ist das verfassungsmässige Ziel der Landesverteidigung, welche primär eine «umfassende», also auch die «geistige» Verteidigung der sogenannten «Staatszielbestimmungen» sein muss: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor ge-waltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen.» Die Pflicht zur Verteidigung der Einrichtungen und Einwohner der Republik wird hier also von der Notwendigkeit der Verteidigung der Unabhängigkeit und Neutralität Österreichs abgeleitet. Darauf wird auch bei der Angelobung der Rekruten hingewiesen. (É)


Primat der Friedensförderung

Das Nationsbewusstsein Österreichs vereinigte sich angesichts der geschichtlichen Erfahrung mit dem Neutralitätsbewusstsein. Denn die Landesverteidigung wurde wegen der Erinnerung an die Kriegsgreuel im Zweiten Weltkrieg, in welchem die Kriegshetze Nazideutschlands mit dem Gedanken der Landesverteidigung beschönigt wurde, mit dem Neutralitätsgedanken verknüpft. «Nie wieder Krieg!» hiess es nach 1945; wenn der Österreicher dennoch seine Heimat verteidigen wird, dann in der Überzeugung, dass die Neutralität keine Kriegshetze mehr ermöglicht, sondern den Frieden fördert!
Vor der Beschlussfassung der Neutralität lagen die Jahre zwischen 1938 bis 1955, in welchen Österreich nicht frei war; in der Ersten Republik aber hatte Österreich einen Staat, den keiner wollte. Wenn die Identität Österreichs nun doch wieder zerstört werden sollte, wäre nicht auszuschliessen, dass wieder eine Art von scheinbarer Geborgenheit in einer grösseren Einheit bei Verzicht auf die für die Demokratie unverzichtbare Bewusstseinslage der Eigenständigkeit des Wollens entsteht.
So gesehen würde das österreichische Volk seine Identität verlieren, wenn es von der Neutralität abrückte; mit der österreichischen Staatsnation wäre auch der Staat Österreich aufgegeben. Eine solche völlige Auflösung der Identität Österreichs könnte wohl nur dann als Fortschritt gewertet werden, wenn die Aussenpolitik jedes anderen Staates eine bessere Friedenspolitik nachweisen könnte als die Neutralitätspolitik Österreichs und Österreich zudem mehr Immunität gegen gefährliche Extremismen und Militarismen bewiesen hätte. Das ist aber nicht der Fall.




Resultat freier Willensbildung

Von neutralitätsgegnerischer Seite wurde seit längerem die Meinung geäussert, dass die überstarke Verankerung der Neutralität Österreichs nicht der realen Bewusstseinslage der Österreicher entsprochen habe, sondern bloss Ergebnis eines aussenpolitischen Zwanges gewesen sei. Tatsache ist, dass die Österreicher in der Hoffnung, durch dieses politische Mittel die Unabhängigkeit zu erlangen, eher zur Neutralitätserklärung bereit gewesen sind. Da Österreich keinen hinreichenden Nachweis einer historisch bewährten Neutralitätspolitik aufweisen konnte, wurde die Neutralitätserklärung durch das Verfassungsgesetz besser plausibel gemacht.
Andererseits ist das Gesetz über die Einführung des Staatsfeiertages im Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes erst als Ergebnis eines jahrelangen Prozesses der politischen Willensbildung im Jahre 1967 erfolgt. Die Alternativen zu diesem Feiertag, die kurz erwogen worden waren, wie der 15. Mai (Staatsvertrag) oder der 12. November (Gründung der Ersten Republik), kamen nicht zum Zug. Dies zeigt, dass sich die Idee der Neutralität sogar gut für den Staatsfeiertag eignete. Damals bestand kein aussenpolitischer Druck, und Österreichs Freiheit, Unabhängigkeit und Neutralität waren international bereits voll anerkannt. (É)
Nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, dem erklärten Vorbild der österreichischen Neutralität, wurde - vor allem als Folge der internationalen Entstehungskonstellation - die Unauflöslichkeit der österreichischen Neutralitätsverpflichtung angenommen. Bezüglich der Schweiz, deren Neutralität von den seinerzeitigen Grossmächten am Wiener Kongress 1815 ausgehandelt worden war, herrschte die Meinung, dass nur das Volk (was nicht zu erwarten war) eine Abänderung von der immerwährenden Neutralität beschliessen könnte. Aber Österreich habe darüber hinaus von sich aus und in überzeugender Weise freiwillig die Unauflöslichkeit der Neutralität verfassungsmässig verankert, indem ausdrücklich festgeschrieben worden war, dass diese «in aller Zukunft» gelten sollte, folglich auch die zukünftigen Generationen bindet. (É)

Bedeutung der Bündnisfreiheit
Der kalte Krieg selbst war übrigens ein potentieller Neutralitätsfall, der allerdings den immerwährend Neutralen akut betraf. Österreich war aber zu keinem Neutralismus verurteilt, sondern hat sich während des kalten Krieges stets zum Westen bekannt und manchmal wie im Falle der Besetzung der Tschechoslowakei sogar trotz Gefahr stark engagiert. Auch aus diesem Grund ist der Wegfall des kalten Krieges kein akut veränderter Umstand. Schliesslich brachte das Ende der Ost-West-Konflikte, wie wir sehen, keineswegs eine konfliktlose Welt, sondern ging sogar mit einer Eskalation nationaler Konflikte, besonders in Südosteuropa, einher. (É)
Die von der Völkergemeinschaft anerkannte Aufgabe des immerwährend neutralen Staates, der Friedenssicherung zu dienen, kann nur erfüllt werden, wenn Vertrauen in die Aufrichtigkeit bei der Einhaltung der Neutralitätspflichten besteht. Das Vertrauen wird aber durch den Verdacht der mangelnden Vertragstreue untergraben, wodurch langfristig auch die friedenssichernde Selbstschutzfunktion des neutralen Staates gefährdet wird.
Österreichs Zusage zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität gilt laut Verfassung «in aller Zukunft». Österreich kann sich's nach vierzig Jahren nicht anders überlegen. Eine Veränderung dieser internationalen Verpflichtung könnte zwar langfristig wachsen, aber nicht einseitig und schon gar nicht willkürlich erfolgen. Das Vorbild der Schweiz sollte auch hier als Massstab für die Zeiträume dienen: Zunächst ist insofern mindestens ein Jahrhundert glaubwürdige Einhaltung der Verpflichtung geboten. (É)
Von vorderster Bedeutung ist für den immerwährend Neutralen die Bündnisfreiheit, wenigstens sofern militärische Implikationen betroffen sind. Ein immerwährend neutraler Staat selbst hat dafür zu sorgen, dass in Friedenszeiten kein Hindernis dafür entsteht, welches in Kriegszeiten die Einhaltung seiner Neutralitätsverpflichtung beeinträchtigen könnte. Daher versicherte Dr. Kurt Waldheim, der damals noch nicht Bundespräsident war, aber auf seine Erfahrung als Österreichischer Aussenminister und als Uno-Generalsekretär blicken konnte: «Es ist nicht zu erwarten, dass die Vereinten Nationen (É) das neutrale Österreich zur Teilnahme an militärischen Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel VII der Charta auffordern werden.» Folglich war die Mitgliedschaft in der Uno mit der Neutralität vereinbar.
Im Jahr 1980 machte Bundesminister a. D. Fritz Bock die Öffentlichkeit aufmerksam: «Nach anerkanntem Völkerrecht kann ein neutraler Staat nicht Mitglied einer internationalen Organisation mit supranationalem Charakter sein. Man geht dabei davon aus, dass eine solche Organisation ihre Mitglieder durch Beschlüsse der supranationalen Behörde zu Massnahmen zwingen kann, die die Einhaltung von Neutralitätsverpflichtungen beeinträchtigen oder gar unmöglich machen könnten. Die allgemeine Völkerrechtsregel lautet, dass ein neutraler Staat überhaupt keine Souveränitätsverzichte, weder in bilateraler noch in supralateraler Form, akzeptieren kann.»
Seit dem EU-Beitritt setzen einige Vorbehalte hinsichtlich der Vertragstreue gegenüber der international bindenden Verpflichtung zur immerwährenden Neutralität ein. Problematisch könnte die Situation aber noch werden, da auf eine militärische Solidarität der EU-Staaten gedrängt wird. Schon die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik der EU (Gasp) ist nicht mehr gut verträglich mit der immerwährenden Neutralität, aber ein Beitritt zur WEU oder zur Nato widerspricht dieser sonnenklar. Denn immerwährende Neutralität bedeutet vor allem strikte Nichtbeteiligung an allen Bündnissen, welche geeignet sind, im Falle eines Krieges Beistandspflichten einzufordern, insbesondere an Militärbündnissen.

Neutralität und Souveränität
Schliesslich noch einige Argumente gegen weitere Einwände: Der neutrale Staat ist nicht weniger souverän als ein sonstiger Staat, der die Verteidigungsbereitschaft und das Leben seiner Rekruten auch für auswärtige Konflikte einzusetzen bereit ist, durch welche er nicht unmittelbar betroffen ist, sobald dies die Beistandspflicht fordert. Jede militärische Beistandsverpflichtung ist so gesehen ein grösserer Einschnitt in die Souveränität des Staates als eine Neutralitätsverpflichtung.
Auch die Befürchtung, ein Staat sei international isoliert, wenn er neutral sei, trifft nicht zu, denn gerade die Geschichte Österreichs hat gezeigt, dass durch die Neutralität die Reputation der österreichischen Aussenpolitik international einen beachtlichen Zuwachs, beispielsweise auch in der Dritten Welt, erhalten hat. Die Aussenpolitik Österreichs wäre schlecht beraten, wenn sie diese internationale Reputation gegen irgendwelche fragwürdigen Vorteile eintauschen wollte.
Es geht, so müssen wir resümieren, um die Treue Österreichs zu ihrer historisch gewachsenen friedliebenden Staatsgesinnung, in welcher sein Volk in Übereinstimmung mit der internationalen Staatenwelt im Jahre 1955 das freie Österreich als einen neutralen Staat schuf und für alle Zukunft feierlich festlegte, dass die unabhängige Republik Österreich die Neutralität mit allen, auch militärischen, Mitteln verteidigen wird; die Nichteinmischung in internationale Konflikte ermöglicht einen besonderen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit, in der Hoffnung, dass das «Beispiel Österreichs» Nachahmung finden werde.
Österreichs immerwährende Neutralität versteht sich als eigenständiger Beitrag zur Friedenssicherung und zur Förderung des internationalen Dialogs sowie als Institution eines möglichst unabhängigen Forums für Verständigung in möglichen Kriegs- oder Konfliktfällen und Spannungen. Diese friedens- und sicherheitsfördernde Aufgabe ist nicht schon nach vierzig Jahren zu ihrem Ziel und Ende gelangt, im Gegenteil, in unserer Zeit scheinen Kriege an Zahl und sogar an Grausamkeit nicht in Schranken gehalten werden zu können. Unsere immerwährende Neutralität hat so lange Bedeutung, als es irgendwo in der Welt, und nicht nur etwa in unmittelbarer Nachbarschaft, Kriege gibt oder auch nur Konflikte, die zu Kriegen ausarten könnten.
Schliesslich ist nicht nur Österreich betroffen, sondern vielleicht sogar der Weltfrieden, wenn mit der österreichischen Neutralität nicht nur ein inzwischen international anerkanntes Symbol für einen friedlichen Weg zur Völkerverständigung abhanden käme, sondern Österreich sogar ein schlechtes Beispiel der einseitigen Lossagung von freiwillig und feierlich eingegangenen internationalen Verpflichtungen böte.
Prof. Dr. Erwin Bader ist erster Vorsitzender des Universitätszentrums für Friedensforschung (UZF) am Institut für Philosophie, Universität Wien
 Artikel 1: Zeit-Fragen Nr. 67 vom 29.05.2000, Seite 1, letzte Änderung am 1.06.2000