2015-02-26
2015-02-25
Die EU gefährdet den Frieden und die Neutralität Österreichs
von Helmut Schramm
Die EU ist in ihren Funktionen bereits ein illegaler Bundesstaat mit einer gemeinsamen Außen- Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Nicht nur aufgrund der gemeinsamen Außen- Sicherheits- u. Verteidigungspolitik – diese schließt mehr und mehr die eigene Verteidigung der Mitgliedstaaten aus- sondern auch beispielsweise wegen neuen Zuständigkeitsordnung des Vertrages von Lissabon.
Die Landesverteidigung wird
unzulässig geschwächt – siehe Heeresbudgetkürzungen und Kasernenschließungen
bzw. Umwidmungen. 13 Kasernen wurden bereits geschlossen, aber für Auslandseinsätze des Bundesheeres wird
weiterhin investiert.
Die EU-Verträge stellen die
Weichen nicht nur im wirtschaftlichen sondern auch im militärischen Bereich auf
Großstaat und Großmacht. Die EU als Teil der internationalen Wirtschaft spielt
im neoliberalen Ausbeutersystem mit, zu
Lasten der Schwachen. Die Grundfreiheiten sind
schon der Grundfehler der EU. Die Schere zwischen Arm und Reich geht dadurch
ständig auseinander, das Niveau sinkt. Dieses System will auch militärisch
abgesichert sein. Nach dem Motto, wer nicht mitmacht, der wird allen Mitteln „demokratisiert“. Die EU-Verträge sprechen eine eindeutige
Sprache. Es wurden EU-Schlachttruppen für moderne „High-Tech-Kriege geschaffen.
Es geht um geostrategische Vorteile und um Rohstoffe.
Die Kehrseite dieses Wahnsinns?
Tod, Elend, Armut, Hunger, Vertreibung, Bürgerkriege.
Jean Ziegler beschreibt diese
Ungerechtigkeit in seinem Buch „Wir lassen Sie verhungern“ eindrücklich: „Alle
fünf Sekunden verhungert ein Kind unter zehn Jahren. 57000 Menschen sterben pro
Tag an Hunger. Eine Milliarde Menschen sind permanent schwerst
unterernährt“.
Trotz Warnungen von führenden
Ökonomen wie Joseph Stiglitz und Paul Krugman welche
die neoliberale Idee als gescheitert
ansehen, wird weiter der Weg fürs Kapital freigemacht. Auch mit militärischen
Mitteln. Dazu wurde auch eine EU-Verteidigungsagentur geschaffen. In einen „Anschubfonds“ für
EU-Militäraufgaben wird von allen EU-Staaten eingezahlt. Die Verteidigung der
EU beginnt mitunter im fernen Ausland, so wie in Afghanistan oder in
Nordafrika. Wenn nötig auch ohne Uno-Mandat.
Durch die "Gemeinsame Außen-
und Verteidigungspolitik" der EU, insbesondere seit Inkrafttreten des
Lissabon-Vertrages, hat sich die Europäische Union ein begrenztes "ius ad
bellum" (Recht zum Kriege) gegeben. Diese EU-Missionen können auch Kriege
auf der ganzen Welt gegen den Terror sein. Terrorismus ist ein schwer definierbarer
Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der
Einmarsch in dieses Drittland und die Besetzung des Drittlandes rechtfertigen.
Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheitspolitik hat sich offen vom
UNO-Gewaltverbot gelöst. Diese Kriegsermächtigung gepaart mit der
Aufrüstungsverpflichtung und gemeinsamer Verteidigung – auch im fernen Ausland
- ist gegen die Neutralität und ein Beweis des funktionalen Bundesstaats EU.
Große Kriege oder gar Weltkriege verantworten
immer nur Großmächte, Großstaaten und Großreiche wie die EU.
Der Frieden ist das Wichtigste im
Leben. „Frieden schaffen“ und verhandeln statt Krieg zu führen, ist immer die
bessere Lösung. Die EU beteiligt sich dagegen an US/Nato-Kriegen und gefährdet
auch derzeit im Ukraine-Konflikt den Frieden. Österreich muss sich da klar zur
Neutralität bekennen und sich auch demnach verhalten.
Der Historiker Dr. Wolfgang Hingst
– er ist auch Buchautor - sein für mich bestes Werk heißt „Paradies oder
Weltuntergang“ - zur Neutralität:
.
Im Moskauer Memorandum (April 1955), das den Weg zum Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 öffnete, verpflichtete sich Österreich, "immerwährend eine Neutralität derart zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird". Am 7. Juni 1955 wurde durch einen im Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließungsantrag die immerwährende Neutralität Österreichs feierlich proklamiert.
Im Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs heißt es unter Artikel I : "Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen." Und weiter: "Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen."
.
Im Moskauer Memorandum (April 1955), das den Weg zum Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 öffnete, verpflichtete sich Österreich, "immerwährend eine Neutralität derart zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird". Am 7. Juni 1955 wurde durch einen im Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließungsantrag die immerwährende Neutralität Österreichs feierlich proklamiert.
Im Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs heißt es unter Artikel I : "Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen." Und weiter: "Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen."
Österreich ist der EU 1995 als
neutrales Land beigetreten. Die Regierung hat vor der EU-Volksabstimmung am 12.
Juni 1994 zugesichert, dass die immerwährende Neutralität des Landes erhalten
bleibt.
Die Geschichte lehrt, dass die
Neutralität Österreich nicht von Moskau aufgezwungen wurde. Es ging der
Sowjetunion um "Neutralität als Garantie von Österreichs
Unabhängigkeit"
Ex-Bundesminister für Justiz Professor
Hans Richard Klecatsky – er unterstützt das EU-Austritts-Volksbegehren über die
Neutralität:
„Das Neutralitätsverfassungsgesetz
gehört zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und
dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten
Republik.“
„Die immerwährende Neutralität wurde
auch noch unter den besonderen Schutz, der auch für sich in alle Zukunft
weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden
Landesverteidigung“ gestellt.
Die Neutralität ist also mit der
äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren
inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer
Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes
„immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die
einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende
und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein
begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche
ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt.
Art. 9a B-VG sagt:
„Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist
es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des
Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung
der immerwährenden Neutralität.
Professor Erwin Bader zur
Neutralität:
Das Nationsbewusstsein Österreichs
vereinigte sich angesichts der geschichtlichen Erfahrung mit dem
Neutralitätsbewusstsein. Denn die Landesverteidigung wurde wegen der Erinnerung
an die Kriegsgreuel im Zweiten Weltkrieg, in welchem die Kriegshetze
Nazideutschlands mit dem Gedanken der Landesverteidigung beschönigt wurde, mit
dem Neutralitätsgedanken verknüpft. «Nie wieder Krieg!» hieß es nach 1945; wenn
der Österreicher dennoch seine Heimat verteidigen wird, dann in der
Überzeugung, dass die Neutralität keine Kriegshetze mehr ermöglicht, sondern
den Frieden fördert!
Nicht nur in Österreich, sondern
auch in der Schweiz, dem erklärten Vorbild der österreichischen Neutralität,
wurde - vor allem als Folge der internationalen Entstehungskonstellation - die
Unauflöslichkeit der österreichischen Neutralitätsverpflichtung angenommen.
Bezüglich der Schweiz, deren Neutralität von den seinerzeitigen Großmächten am
Wiener Kongress 1815 ausgehandelt worden war, herrschte die Meinung, dass nur
das Volk (was nicht zu erwarten war) eine Abänderung von der immerwährenden
Neutralität beschließen könnte. Aber Österreich habe darüber hinaus von sich
aus und in überzeugender Weise freiwillig die Unauflöslichkeit der Neutralität
verfassungsmäßig verankert, indem ausdrücklich festgeschrieben worden war, dass
diese «in aller Zukunft» gelten sollte, folglich auch die zukünftigen
Generationen bindet. Immerwährende Neutralität bedeutet vor allem strikte
Nichtbeteiligung an allen Bündnissen, welche geeignet sind, im Falle eines
Krieges Beistandspflichten einzufordern, insbesondere an Militärbündnissen.
Professor Bader erinnert auch an
den Neutralitätsvorbehalt von Alois Mock 1989, der ausdrücklich bei dem
Beitrittsansuchen festgelegt wurde:
„Man geht davon aus, dass es auch als Mitglied
der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Beitrittsvertrages in der Lage sein
wird, die ihm aus seinem Status als immerwährend neutraler Staat erfließenden
rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und seine Neutralitätspolitik als
spezifischen Beitrag zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa
fortzusetzen“.
Aber es ist anders: Neutralitätswidrig
trägt Österreich schon seit Jahren wirtschaftliche EU-Sanktionen gegen andere Staaten
mit und beteiligt sich mit dem Bundesheer an kriegerischen Missionen, schickt
teilweise hunderte Soldaten in ausländische Kriegsgebiete.
„Seit 1960 haben mehr als 90.000
österreichische Soldaten an über 50 internationalen militärischen Missionen teilgenommen“,
erfährt man auf der Webseite des Bundesheeres.
Bundesheer baut Einsatz in Afrika
aus
Auch ein "robuster"
Einsatz wie etwa im Tschad, bei dem auch aktive Kampfhandlungen gesetzt werden
können, ist bei entsprechendem UNO-Mandat für Klug vorstellbar, so gestern in
den Medien. Im Tschad hätten die Österreicher Fähigkeiten und Kenntnisse
gewonnen, die nicht verloren gehen sollen, hieß es aus dem
Verteidigungsministerium.
Ich meine, dass es auch durch die
Uno unzulässig ist, die Neutralität Österreichs zu gefährden oder auszuhöhlen.
Zu den Vereinten Nationen und zur
Ukraine-Krise einige Überlegungen von Professor Hans Köchler, - er ist
Uni-Professor in Innsbruck und hat Funktionen in der UNO - aus der Wochenzeitung „Zeit-Fragen“:
Der Sicherheitsrat ist faktisch
eine Instanz, die unanfechtbar ist. Es gibt im Rahmen der UNO-Charta keine
Gewaltenteilung, und das heißt konkret, was den Sicherheitsrat betrifft, es
gibt nicht so etwas wie einen Verfassungsgerichtshof der Vereinten Nationen, der
überprüfen könnte, ob der Sicherheitsrat Beschlüsse - gemäß der Charta der
Vereinten Nationen- gefasst hat.
Vor allem ist die UNO ja leider
jetzt schon lange nicht mehr imstande, die zentrale Funktion zu erfüllen, für
die sie geschaffen worden war, nämlich den Frieden zu garantieren. Jetzt ist es
so, dass im Namen dieser Organisation Aggressionskriege geführt werden. Das ist
wirklich eine völlige Verkehrung der Zielsetzung der Charta der Vereinten
Nationen (…)
Sinngemäß hat der ständige Sicherheitsrat
hat Vetorecht, ist aber selbst von eventuellen Sanktionen ausgenommen, weil
dann das betreffende Land gegen sich stimmen müsste.
Ein Beispiel: Die USA haben 2003
den Irak angegriffen und in der Folge besetzt. Da kein Land bereit ist, gegen
sich selbst Zwangsmassnahmen zu beschließen, war es im Sicherheitsrat nicht
möglich, dagegen etwas zu tun.
Und zum
EU/Nato/Russland/Ukraine-Konflikt:
Der Konflikt im Gebiet der
östlichen Ukraine kann nur auf politischer Ebene gelöst werden: auf der Basis
von (a) der Anerkennung des Rechts auf Selbstverwaltung, (b) dem Föderalismus
und (c) einem internationalen Status der Neutralität der Republik Ukraine.
(…) Um einen dauerhaften Frieden zu erreichen, werden sich alle Parteien auf das Recht auf Selbstverwaltung der Menschen in der Konfliktzone einigen müssen. Im modernen Völkerrecht ist das Recht auf Selbstbestimmung das Kernstück, das die Wurzel von Demokratie und Legitimität jedes politischen Systems bildet“ (…)
(…) Um einen dauerhaften Frieden zu erreichen, werden sich alle Parteien auf das Recht auf Selbstverwaltung der Menschen in der Konfliktzone einigen müssen. Im modernen Völkerrecht ist das Recht auf Selbstbestimmung das Kernstück, das die Wurzel von Demokratie und Legitimität jedes politischen Systems bildet“ (…)
Im Zusammenhang mit der UNO möchte
ich noch auf die Rede des russischen Außenministers Segej Lawrow an der 51.Münchner Sicherheitskonferenz am 7.Februar 2015 hinweisen, welche die
Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ in der aktuellen Ausgabe veröffentlichte. Ein
Auszug:
Die Konstruktion der Stabilität,
die sich auf die UN-Satzung und die Prinzipien von Helsinki gestützt hat, ist
schon lange untergraben worden – durch die Handlungen der USA und ihrer
Verbündeten in Jugoslawien (die Bombardements dort), im Irak, in Libyen, mit
der Erweiterung der Nato nach Osten und der Schaffung von neuen
Demarkationslinien. Das Projekt der Errichtung eines «europäischen Hauses» ist
gerade deshalb nicht umgesetzt worden, weil unsere Partner im Westen sich nicht
von den Interessen der Schaffung einer offenen Sicherheitsarchitektur bei gegenseitiger
Achtung der Interessen leiten liessen, sondern von den Illusionen und
Überzeugungen der Sieger im Kalten Krieg. Die im Rahmen der OSZE und des
Russland-Nato-Rates feierlich angenommenen Verpflichtungen, die eigene
Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit der anderen zu gewährleisten, wurden
in der Praxis ignoriert.
Und was machen unsere Politiker?
Sie beschließen eine Bundesverfassungsänderung,
welche die Neutralität aushöhlt, der Art. 23f, jetzt 23j.
Sie stimmen für EU-Sanktionen
gegen Russland.
Sie beschließen eine so genannte Sicherheitsstrategie
für Österreich.
Auszüge daraus:
Österreich wird sich an der
Sicherheitspolitik der EU in allen ihren Dimensionen beteiligen.
Österreich wird als Mitglied der
EU die GASP aktiv mitgestalten und sich im Rahmen seiner Kapazitäten weiter am
gesamten Spektrum der im EUV genannten Arten von GSVP-Aktivitäten,
einschließlich der Battlegroups, beteiligen.
Beteiligung an der gemeinsamen EU-Verteidigungspolitik,
die zu einer Gemeinsamen Verteidigung führen kann Art.
Angemessene Beteiligung an
Maßnahmen, Missionen und Operationen des internationalen Krisenmanagements,
gemäß den definierten Kriterien für die Teilnahme an Missionen
und Operationen.
Nachdrücklicher Einsatz für
friedliche Lösungen von Konflikt- und Krisensituationen,
vor allem am Balkan, im Nahen
Osten und Nordafrika sowie auch in Afrika südlich der
Sahara.
Es ginge aber anders, die Schweiz
mit ihrer bewaffneter Neutralität und direkten Demokratie zeigt es vor. Keine
Kriege durch Selbstbestimmung, Selbsthilfe und Selbstverantwortung.
Die Eidgenossen haben die Auswüchse des
egoistischen EU-Neoliberalismus nicht
mitgemacht. Die Direkte Demokratie bewahrte die Schweiz auch vor dem
Nationalsozialismus und einem Angriff Hitlerdeutschlands. Das Friedensprojekt
schlechthin ist die Schweiz, ihr gebührt der Nobelpreis, nicht der EU.
Alle politischen
Fehlentscheidungen können in der Schweiz vom Volk wieder rückgängig gemacht
werden. Frieden durch Neutralität und direkte Demokratie nach Schweizer Modell
ist aber für das EU-Mitgliedsland Österreich nicht möglich.
Die EU-Militärverfassung geht über ein Verteidigungsbündnis,
wie es der Nordatlantikvertrag begründet sogar noch hinaus, sagt das deutsche
Bundesverfassungsgericht. In so einem
Militärbündnis hat ein neutrales Land,
wie Österreich nichts verloren.
Ich meine, dass neutralitätskonform
der Art. 23 j des B-VG wieder
abgeschafft werden muss, weil er gegen die ursprüngliche Neutralität gerichtet
ist. Er ermöglicht die Teilnahme an Auslandseinsätzen des Bundesheeres und
wirtschaftliche Sanktionen Österreich gegen andere Staaten.
Große Kriege und Weltkriege verantworten immer nur große Staaten, die nie
demokratisch sein können. Demokratie heißt nämlich, dass alle Staatsbürger das
Sagen haben. Niemand darf über andere herrschen. Je kleiner die Einheit, desto
größer die Chance auf Demokratie. Das Ideal wäre, dass alle Menschen unter den
eigenen Gesetzen leben könnten, dann wären sie frei. Je kleiner die Einheit,
desto größer ist die Chance diesen Idealzustand zu verwirklichen.
In Europa aber geht es mit den
repräsentativen Demokratien bergab. Sicherlich hat es in der europäischen
Geschichte in der Nachkriegszeit schon Zeiten gegeben, in denen die
Repräsentanten der Staaten sich mehr bemühten den Willen der Staatsbürger zu
erkennen und diesen in Gesetze fassten. Seit der Mitgliedschaft Österreichs in
der EU ist die Demokratie in noch weitere Ferne gerückt.
Denn wir leben heute unter
EU-Gesetzen, die von irgendwelchen
Hintergrundlobbyisten der Hochfinanz, der Wirtschaft, des Militärs oder
sonstigen Eliten vorgeschlagen und wahrscheinlich auf verfasst werden. Die
Völker dürfen darüber nicht abstimmen. Auch das Europäische Parlament genügt
bei weitem nicht der Demokratie.
Das Europäische Parlament stärkt nämlich
nur die Rechtsetzung, kann von sich aus keine Gesetze beschließen. Es ist kein
echtes Parlament, nur eine Versammlung der Vertreter der Mitgliedsstaaten, so
das deutsche Bundesverfassungsgericht. Über militärische Entscheidungen der
Nato und des Rates wird das so genannte Europäische Parlament bestenfalls nur
informiert und gehört.
Unsere so genannten Volksvertreter
stimmen regelmäßig zu was Brüssel beschließt und versprechen dann daheim das
Blaue vom Himmel um wiedergewählt zu werden. Wichtige Entscheidungen müssen vom
Volk erlaubt werden, so wie die EU- Entwicklung zur Militärmacht, die Sanktions-
u. Kriegspolitik der EU und den anstehenden Handelsvertrag mit den USA und
Kanada. Die Mehrheit in Österreich würde z.B. TTIP nicht zulassen.
Und es genügt dem Grundrecht jedes
Bürgers nicht, Volksvertreter zu haben, die in Wirklichkeit nichts mehr zu
bestimmen haben – alle wichtigen Gesetze beschließt die EU. Das Ja Österreichs
zur Neutralität muss ernst genommen werden.
Österreich braucht mehr Kontrolle
der Macht, mehr unmittelbare Demokratie, eine glaubwürdige Neutralität,
wirkliche Freiheit durch echte politische Mitsprache. Beispiel ist die direkte
Demokratie und Neutralität nach dem Erfolgsmodell Schweiz.
Neutralität bedeutet einen
wichtigen Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal
gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und
diese besteht seit Jahrhunderten. Auch
Bruno Kreisky sah das so.
Ein Volk wie Österreich ringt
nicht 10 Jahre nach dem schrecklichen Zweiten Weltkrieg um seine Souveränität
und Freiheit als immerwährend neutraler Staat, um dies 70 Jahre später den
Interessen einer sich klar als Angriffsbündnis deklarierten NATO / EU zu
unterwerfen. Wir wollen Frieden durch Neutralität. Der Wille der Bürger eines
Volkes neutral zu sein und für alle Zeit zu bleiben, so wie es Figl 1955 den
Österreichern und den Völkern der Welt versprach, ist in jedem Fall zu
respektieren. Alle Umfragen haben ergeben, dass die Österreicher neutral sein
wollen. Ein Neutralitätsvolksbegehren
war schon einmal erfolgreich. Der Wille des Volkes muss gelten. Das garantiert
Frieden und Freiheit.
Österreich ohne EU könnte wie die Schweiz das
Internationale Rote Kreuz IKRK und die Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit Deza unterstützen und stärken und die direkte Demokratie
einführen. Dieses Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der EU ist
eine große Chance für alle, die mit dieser Entwicklung nicht einverstanden sind
und auch begriffen haben, dass eine Reform der EU nicht möglich ist.
Ermächtigungsgesetze der EU
Der Unionsstaat verfügt
spätestens mit dem Vertrag von Lissabon auch über weitreichende
bundesstaatstypische Kompetenz-Kompetenzen. Er kann nicht nur seine Befugnisse
im Interesse der Zielverwirklichung ohne Mitwirkung der nationalen Parlamente
erweitern (Art. 352 AEUV) und wird nicht nur ermächtigt, Unionssteuern zu
erheben (Art. 311 AEUV), sondern maßt sich im «vereinfachten
Änderungsverfahren» des Art. 48 Abs. 6 EUV die Ermächtigung an, so gut
wie das gesamte Vertragswerk ganz oder zum Teil (außer der Außen- und
Sicherheitspolitik) durch Beschluss des Europäischen Rates zu ändern. Dem
müssen die nationalen Parlamente nur zustimmen, wenn das in ihren
Verfassungsgesetzen steht. In Deutschland und Österreich ist das jedenfalls
nicht der Fall. Bundestag und Bundesrat wie der Nationalrat können nur
Stellungnahmen abgeben, die berücksichtigt werden können und sollen, aber nicht
beachtet zu werden pflegen. Die Ermächtigung zum vereinfachten Änderungsverfahren
ist nichts anderes als eine Diktaturverfassung.
Kompetenz-Kompetenzen der
Europäischen Union
I.
Flexibilitätsklausel
Die Flexibilitätsklausel des
Art. 308 (352) Abs. 1 AEUV ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der
überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des
Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu
werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht
vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis
verschaffen, ohne daß die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen. Letztere können
lediglich ihre (kläglichen) Einwendungen aus dem Subsidiaritätsprinzip zur Geltung
bringen (Abs. 2). Diese Kompetenz-Kompetenz geht deutlich über die bisherige
Generalklausel des Art. 308 EGV hinaus, welche auf die Verwirklichung des
Gemeinsamen Marktes beschränkt war. Lediglich Harmonisierungsverbote dürfen
nicht überspielt werden (Abs. 3) und die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik darf nicht auf diesen Artikel gestützt werden
(Abs. 4).
Der Rat muß die Vorschriften
einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
erlassen. Der Rat kann sie auch in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, wieder auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Ausschließlich Unionsorgane erlassen somit die
Vorschriften, welche die vertraglichen Ermächtigungen, die ohnehin äußerst weit
gefaßt sind, weiter ausdehnen und auf neue Politiken erstrecken können, soweit
das die Ziele der Union zulassen, folglich grenzenlos. Nur die in den Verträgen
festgelegten Politikbereiche bilden eine Grenze. Das sind alle Zuständigkeiten.
Art. 308 (352) AEUV ermöglicht der Union Steuerpolitik jeder Art, Sozialpolitik
jeder Art, Wirtschaftspolitik jeder Art, Justizpolitik jeder Art,
Polizeipolitik jeder Art usw. Die Steuer-, Sozial-, Wirtschafts-, Justiz- und
Polizeipolitik (usw.) der Mitgliedstaaten kann auf dieser Grundlage systemisch
umgestaltet werden, auch soweit sie nicht schon nach den bisherigen Verträgen
einem unionsrechtlichen System folgt. Die Kompetenz-Kompetenz des Art. 308 AEUV
ist nicht nur mit dem demokratischen Prinzip nicht zu vereinbaren, zumal sie
die Exekutiven ermächtigt. Das Europäische Parlament leistet keine
demokratische Legitimation, weil es kein Volk vertritt, aber auch und
insbesondere, weil es nicht gleichheitlich gewählt ist . Die Ermächtigung ist
deutlicher Ausdruck der existentiellen Staatlichkeit der Union. Der Hinweis in
Absatz 2 des Art. 308 (372) AEUV auf das Subsidiaritätsverfahren ist von
geringer praktischer Bedeutung. Das Baugesetz Demokratie, auch soweit es
unabänderlich ist, wird durch diese Ermächtigung mißachtet.
III.
Generalermächtigung
zur Mittelbeschaffung
Der Vertrag von Lissabon hat
trotz des deutschen Maastricht-Urteils, das der großen Generalklausel, der
Kompetenz-Kompetenz des Art. F Abs. 3 EUV (Art. 6 Abs. 4 EUV) (zur Rettung des
Vertrages) die rechtliche Verbindlichkeit abgesprochen hat 714 , in Art. 269
(311) Abs. 1 AEUV eine fast gleich-lautende Bestimmung beibehalten, diese
allerdings in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union
regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes der Union
begrenzt. Jetzt aber wird ein klar geregeltes Verfahren für die Umsetzung
dieser Generalermächtigung eingeführt, nämlich nach Absatz 3 Unterabsatz 1
einen Beschluß des Rates, den dieser einstimmig nach einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erläßt,
mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt
werden. Dieser Beschluß kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber
auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln
können auch europäische Steuern sein.
Dieser Beschluß tritt
wiederum erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Der Beschluß ist kein
völkerrechtlicher Vertrag. Ratifikationsverfahren sind auch nicht vorgesehen.
Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik (nach der Beteiligung
des Nationalrates gemäß Art. 23e B-VG) die Zustimmung der Bundesregierung 715 ,
die demgemäß die Macht erlangt, Österreich mit ungeregelten finanziellen Lasten,
auch Unionssteuern, zu belasten. Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“ ist in
Art. 249a (289) Abs. 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören
ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich
bedarf die Einführung von neuen Kategorien von Eigenmitteln keinerlei
Zustimmung eines Parlaments. Diese Maßnahme ist reiner Exekutivakt. Der
Beschluß des Rates gilt nach Art. 249a (289) Abs. 3 AEUV als
„Gesetzgebungsakt“. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.
Nach Absatz 3 Unterabsatz 2
des Art. 269 (311) AEUV werden Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union durch Verordnungen nach einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren festgelegt, sofern dies in den nach Absatz 3 erlassenem
Beschluß vorgesehen ist. Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind wiederum
nicht einbezogen.
Die Union kann sich also
Eigenmittel verschaffen, indem sie ohne jede Beteiligung der nationalen
Parlamente, nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen
der Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft, das
durch Verordnung des Rates, das nicht der Einstimmigkeit, aber der Zustimmung
des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird. Diese Bestimmung ermächtigt
zur Steuererhebung der Union, ist gänzlich unbestimmt und mit der Steuerhoheit
als wesentlichem Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker
schlechterdings unvereinbar. Die bereits im Maastricht-Prozeß gescheiterte
Regelung des Abs. F Abs. 3 EUV (Art. 6 Abs. 4 EUV) wird aufrecht erhalten, die
formalen Schwächen (Rechtssubjektivität der Europäischen Union, unklare
Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende Schwäche der Verletzung
der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität) der Mitgliedstaaten jedoch
nicht.
Die Generalermächtigung zur
Mittelbeschaffung ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die aber wegen
Art. 1 B-VG auch durch Abstimmung des ganzen Bundesvolkes nicht eingeführt
werden darf.
III. Vereinfachte
Änderungsverfahren
- Art. 48 Abs. 6 EUV
Das „vereinfachte
Änderungsverfahren“ nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und
ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch demokratie-
und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art.
44 Abs. 3 B-VG fände. Nach Art. 48 Abs. 6 EUV kann der Europäische Rat durch
Europäischen Beschluß einstimmig nach (bloßer) Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im
Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung
jedes Mitgliedstaates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission „alle
oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ändern. Dieser Dritte Teil umfaßt alle
wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der
Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr (also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten), den Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln
betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften,
Wirtschafts- und Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik,
Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung
und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, transeuropäische
Netze, Industrie, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung und
technologische Entwicklung, Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit,
wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern.
Der Beschluß tritt zwar nach Unterabs. 2 S. 3 des Art. 48 Abs. 6 EUV „erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen ver-fassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft“, aber der Beschluß ist kein Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 B-VG, welcher der Zustimmung des Nationalrates und des Bundesrates (Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4) und der Ratifikation durch den Bundespräsidenten (Art. 65 Abs. 1 B-VG) bedarf. Aufgrund ihrer außen-politischen Befugnisse kann die Zustimmung von der Bundesregierung oder auch nur von dem zuständigen Bundesminister erteilt werden.
Der Bundeskanzler ist nach
Art. 23e Abs. 2 B-VG bei der Abstimmung im Europäischen Rat an die
Stellungnahme des Nationalrates, dem nach Absatz 1 dieser Vorschrift
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gebunden. A-ber er darf davon nach
S. 2 „aus zwingenden außen- und integrationspoliti-schen Gründen“ abweichen.
Die Integrationspolitik vermag sich somit durchzusetzen. Die genannten Gründe
sind eine Frage der Außenpolitik, die regelmäßig als nicht judiziabel gilt 716
. Ein Rechtsakt im vereinfachten Änderungsverfahren kann und wird regelmäßig
„eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts“ bedeuten, so daß nach
Absatz 3 des Art. 23e B-VG „eine Abweichung jedenfalls nur zulässig ist, wenn
ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht“. Wegen des
„jedenfalls“ (ein mehr als unklarer Tatbestand) ist davon auszugehen, daß die
Bundesregierung letztlich den integrationspolitischen Zwängen gemäß Absatz 2 S.
2 folgen darf. Dafür spricht auch die Pflicht nach Absatz 4 S. 2, das Abweichen
von der Stellungnahme des Nationalrates diesem unverzüglich zu begründen.
Folglich ist auch im Falle des Absatz 3 ein Abweichen der Bundesregierung
möglich. Die Zuständigkeiten des Nationalrates obliegen nach Absatz 5 im
übrigen grundsätzlich dessen Hauptausschuß (oder auch nur einem eigenen
ständigen Unterausschuß). Das Bundesvolk wird jedenfalls in die Willensbildung
nicht ein-bezogen. Die Parlamentarier pflegen im parlamentarischen
Regierungssystem zumal, wenn große Koalitionen regieren, in ihrer Mehrheit
unbesehen der Integrationspolitik der Regierung zu folgen.
Der Beschluß des Europäischen
Rates ändert die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union nicht. Bereits
der Reformvertrag ermöglicht diese Änderungen oder Ergänzungen, falls dieser
insgesamt und insbesondere für Österreich verbindlich wird.
Der Beschluß darf zwar nach
Unterabsatz 3 des Art. 48 Abs. 6 EUV „nicht zu einer Ausdehnung der der Union
im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen“, aber diese
Zuständigkeiten sind in Art. 2b (3) des Vertrages über die Arbeitsweise der
Union als ausschließliche Zuständigkeiten und in Art. 2c (4) AEUV als geteilte
Zuständigkeiten geregelt. Hinzu kommen die weiteren Zuständigkeiten zur
Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie der Sozialpolitik
in Art. 2d (5) AEUV und zu Unterstützungs-, Koordinierungs- und
Ergänzungsmaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen
Gesundheit, zur Industrie, zur Kultur, zum Tourismus, zur allgemeinen und
beruflichen Bildung, zur Jugend und zum Sport, zum Katastrophenschutz und zur
Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 2e (6) AEUV. Alle Zuständigkeiten sind
denkbar weit formuliert. Die Politiken des Dritten Teils des Vertrages von
Lissabon sind nicht als Zuständigkeiten bezeichnet. Sie regeln die Grenzen der
Ermächtigungen, die folglich ohne Zuständigkeitsänderung erweitert werden
können, die Verfahren der Politiken, die ebenfalls ohne Zuständigkeitsänderung
verändert werden können, indem etwa Organe in die Verfahren integriert oder
Organe aus den Verfahren desintegriert werden, u.a.m. Absatz 6 des Art. 2a (2)
AEUV, der für den „Umfang der Zuständigkeiten der Union auf die Einzelheiten
ihrer Ausübung“ auf die „Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen“
verweist, grenzt die Weite der Ermächtigung nicht ein. Zum einen sind die
Befugnisse in den verschiedenen Bereichen außerordentlich weit und zum an-deren
ist in Art. 48 Abs. 6 UAbs. 3 EUV geregelt, daß der Beschluß des Europäischen
Rates „nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge
übertragenen Zuständigkeiten führen“ dürfe, nicht aber zur Ausdehnung des
Umfanges der Zuständigkeiten.
Das vereinfachte
Änderungsverfahren überträgt die Verfassungshoheit weitestgehend dem
Europäischen Rat, den Führern der Union. Nicht einmal das Europäische Parlament
muß zustimmen, geschweige denn die nationalen Parlamente. Diese Generalklausel
ist ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag von Lissabon erweiterten
existentiellen Staatlichkeit der Europäischen Union, welche durch diese Ermächtigung
weitestgehende Verfassungshoheit gewinnt, ohne dafür demokratisch legitimiert
zu sein, schon gar nicht durch ein Unionsvolk mit originärer Hoheit.
Mit dem Demokratieprinzip ist
das „vereinfachte Änderungsverfahren“ schlechterdings unvereinbar. Schon deswegen
ist die Einführung dieses Verfahrens eine Gesamtänderung der Bundesverfassung,
zu deren Strukturprinzipien (Baugesetze) das demokratische Prinzip gehört. Aber
auch diese Gesamtänderung kann nicht einmal das ganze Bundesvolk beschließen,
wenn Österreich eine „demokratische Republik“ bleiben will (Art. 1 S. 1 B-VG).
Das vereinfachte Änderungsverfahren erleichtert die Totalrevision der internen
und weitgehend der externen (insbesondere die Handelspolitik) Politikbereiche
der Union und macht diese nicht nur von der Zustimmung der nationalen
Parlamente unabhängig, sondern vor allem von der gegebenenfalls
vorgeschriebenen Zustimmung der Völker, also Volksabstimmungen, an denen die
Verfassungsänderungen allzu leicht scheitern, insbesondere wenn sie die Wirtschaft-,
die Währungs- und noch stärker die Sozialpolitik betreffen, aber auch die
Polizeipolitik und die Justizpolitik, wie die wesentlich weiterentwickelte
Politik des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Bemerkt sei, daß die geteilte
Zuständigkeit nach Art. 2c (4) AEUV für den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt allemal auch die (in der Integrationspolitik für
dringlich gehaltene) Angleichung der mitgliedstaatlichen Steuer- und
Sozialpolitik umfaßt. Schon jetzt sind steuerliche Vor-schriften in Art. 90
(93) AEUV enthalten, welche auf die Verwirklichung und das Funktionieren des
Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausgerichtet sind.
Zu diesem Zweck ist weitere Steuerpolitik denkbar, vielleicht sogar nützlich.
Derzeit beschließt der Rat nach Art. 93 EGV auf Vorschlag der Kommission, aber
einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses. Das kann Änderungsinteressen mit sich bringen, denen Art. 48
Abs. 6 AEUV ein hilfreiches Verfahren bietet.
Das vereinfachte
Änderungsverfahren ist ein Ermächtigungsgesetz für den Europäischen Rat, das es
diesem erlaubt, die innere und weitgehend auch die äußere Ordnung der Union und
damit die der Mitgliedstaaten umzuwälzen. Nur die Außen- und Sicherheitspolitik
ist von diesem Verfahren ausgenommen. Mit der Zustimmung zu dem Vertrag von
Lissabon ermächtigt die Republik Österreich die Europäische Union zu jedweder
materialen Änderung der Bundesverfassung. An diesen Änderungen wirkt für
Österreich, wie dargelegt, maßgeblich nur der Bundeskanzler mit, weil der
Europäische Rat ein-stimmig entscheiden muß. Das vereinfachte
Änderungsverfahren ist der Sache nach eine Diktaturverfassung, die kaum noch
einen demokratischen Rest aufweist.
Der Maastricht-Vertrag
enthielt eine vergleichsweise Regelung nicht. Art. F III, jetzt Art. 6 Abs. 4
EUV, wonach sich „die Union mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer
Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“, war nach dem
Maastricht-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts nur eine politische
Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Das österreichische Volk
wird durch die Ermächtigung des Art. 48 Abs. 6 EUV entmachtet und verliert
seine Verfassungshoheit weitestgehend. Dem kann kein Volk zustimmen, das ein
eigenständiger, existentieller Staat bleiben will. Keinesfalls kann der
Nationalrat, die Vertreter des Volkes, durch seine Zustimmung zu einem solchen
Vertrag das Volk entmachten.
Art. 48 Abs. 6 EUV ermöglicht
es dem Europäischen Rat, die nationalen Gesetzgebungsorgane zu überspielen.
Wenn eine Politik an den nationalen Parlamenten zu scheitern droht, kann der
Europäische Rat den Vertrag über die Arbeitsweise der Union ändern und dadurch
die Politik verbindlich machen.
2. Art. 48 Abs. 7 EUV
Hinzukommt das vereinfachte
Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV (Passerelleverfahren), wonach der
Europäische Rat durch einen Beschluß in einem Bereich oder einem bestimmten
Fall, in dem der Rat nach dem Verfassungsvertrag einstimmig zu beschließen hat,
entscheiden kann, daß die qualifizierte Mehrheit genügt (Unterabsatz 1). Nach
Unterabsatz 2 dieser Vorschrift können erforderliche besondere
Gesetzgebungsverfahren auch durch das (leichtere) ordentliche Gesetzgebungsverfahren
ersetzt werden. Allerdings können die nationalen Parlamente eine Initiative im
Sinne des Unterabsatzes 1 und des Unterabsatzes 2 ablehnen (Unterabsatz 3). Die
genannten Beschlüsse müssen zudem nicht nur einstimmig ergehen, sondern bedürfen
auch der Zustimmung des Europäischen Parlaments mit der Mehrheit seiner
Mitglieder (Unterabsatz 4). Das Mehrheitsverfahren ist sicher effizienter als
das Konsensverfahren, aber ebenso sicher auch weniger demokratisch, weil der
Wille ganzer Völker unbeachtet bleiben kann. Bemerkenswert ist, daß die
vereinfachten Änderungsverfahren in dem Entwurf des Verfassungskonvents vom
19./20. Juni 2003 noch nicht enthalten waren.
IV.
Unionsbürgerschaft
Die Unionsbürgerschaft baut
der Vertrag von Lissabon weiter zu einer Bürgerschaft aus, als hätte die
Europäische Union ein Volk. Die Verfassungswidrigkeit der Vertragsentwicklung
liegt darin, daß die Bürger der Mitgliedstaaten zu Unionsbürgern stilisiert
werden, obwohl der Schritt, der sie zu echten Bürgern eines existentiellen
Unionsstaates (als Bundesstaat) werden ließe, die Verfassung der Bürger der
Mitgliedstaaten zu einem Unionsvolk des Unionsstaates nämlich, nicht gegangen
wird. Dieser Schritt kann nur durch ein Verfassungsreferendum aller Unionsbürger
gemacht werden, der aber die Öff-nung aller Mitgliedstaaten für den
existentiellen Unionsstaat voraussetzt, wiederum durch Referenden, aber
Referenden jedes einzelnen Volkes der Mitgliedstaaten. Weil ein solcher
existentieller Schritt keinen Erfolg verspricht, wird er nicht gewagt. Darum
sind und bleiben die Versuche, die Texte in die Nähe demokratischer
Legitimation einer Unionsbürgerschaft zu rücken, wie insbesondere die
Erklärung, das Europäische Parlament setze sich aus „Vertretern der
Unikonsbürgerinnen und Unionsbürgern zusammen“ (Art. 9a (14) Abs. 2 S. 1 EUV)
und die „Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im
Europäischen Parlament vertreten“ (Art. 8a (10) Abs. 2 UAbs. 1 EUV)
verfassungswidrig, ja staatswidrig. Ihre rechtliche Relevanz scheitert, solange
Art. 1 S. 2B-VG besteht, daß nämlich „Das Recht vom Volk aus-geht“ 718 . Dieser
Satz aber steht nicht zur Disposition der Staatsorgane.
Der Gerichtshof hat die
Unionsbürgerschaft als unmittelbar anwendbares Recht eingestuft. In der Rechtssache
Martinez Sala hat der Gerichtshof in die Unionsbürgerschaft auch die Gewährung
von Erziehungsgeld, welches nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz an eine
Aufenthaltserlaubnis anknüpfte, und damit Sozialleistungen einbezogen 720 . Dem
entsprechend hat er in der Rechtssache Grzelcyk festgestellt, daß die
Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch einen Studenten nicht ohne weiteres
rechtfertige, die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen 721 . Dieses Ergebnis
beruht auf der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Die Unionsbürgerschaft sieht
man „durch besondere Offenheit und Dynamik gekennzeichnet“. Dafür spricht die
Evolutivklausel in Art. 22 (25) Abs. 2 AEUV, die es dem Rat ermöglicht, die
Unionsbürgerrechte im besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments zur Ergänzung der in Art. 17b (20) Abs. 2 AEUV
aufgeführten Rechte Bestimmungen zu erlassen (S. 1).
Die Bestimmungen treten nach
Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit deren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft (S. 2). Der Genehmigung des
Nationalrates und/oder der Zustimmung des Bundesrates bedürfen diese
Bestimmungen wiederum nicht, geschweige denn der Abstimmung des gesamten
Bundesvolkes. Auch Art. 18 (21) Abs. 2 und Abs. 3 AEUV ermächtigen das
Europäische Parlament und den Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
Vorschriften zu er-lassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 des
Art. 18 (21) AEUV erleichtert wird. Nach dieser Vorschrift hat „jeder
Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich
der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“.
„Zu den gleichen wie den in
Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine
Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen
erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen“ (Abs.
3 S. 1). Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments (S. 2).
Beide
Ermächtigungsvorschriften sehen nicht vor, daß die Parlamente der
Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise an der Rechtsetzung beteiligt werden. Im
Falle der zweiten Vorschrift wird das Europäische Parlament auch nur angehört.
Der Entwicklung des Status der Unionsbürger sind nach den aufgeführten
Ermächtigungsvorschriften so gut wie keine Grenzen gesetzt. Die Union kann die
Bürger mehr und mehr für sich in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auch das
Wahlrecht in den Ländern und im Bund auf alle Unionsbürger nach gewissem
Aufenthalt ausdehnen, wie es für die Kommunalwahlen im Vertrag (Art. 19 (22)
Abs. 1 AEUV) geschehen ist. Das verändert mit dem Wahlvolk das Volk des
jeweiligen Mitgliedstaates. Vor allem kann die Union ohne jede parlamentarische
Zustimmung das Sozialrecht der Unionsbürger gestalten und damit tief in die
sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Das kann auch die
Minderung der sozialen Schutzstandards mit sich bringen. Mit dem demokratischen
Prinzip der Republik ist das unvereinbar.
V. Subsidiarität
Der Vertrag von Lissabon
verankert das Subsidiaritätsprinzip in Art. 3b (5) Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4
als Ausübungsregelung neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung (Absatz 1
S. 1 und Absatz 2) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz 1 S. 2 und
Absatz 4).
„Nach dem
Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele
der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler
noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können,
sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene
besser zu verwirklichen sind“ (Absatz 3).
Diese Regelung ist
unverändert der Kritik des gemeinschafts-/unionsrechtlichen
Subsidiaritätsprinzips 723 ausgesetzt. Soweit der Bereich ausschließlicher
Unionszuständigkeiten betroffen ist, wird die Anwendbarkeit des Prinzips der
Subsidiarität bereits durch den Vertrag (Art. 3b (5) Abs. 3 EUV, bislang Art. 5
Abs. 2, 1. Hs. EGV) ausdrücklich ausgeschlossen. Die konkurrierende
Kompetenzausübung aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union (Art. 2c (4)
AEUV) ist wegen der durch das offene Subsidiaritätsprinzip nicht bestimmten
Zuständigkeitsbereiche der Union und der Mitgliedstaaten letztlich der
Finalität des Integrationsprozesses verpflichtet . Für die Notwendigkeit
(„besser zu verwirklichen“) der Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts lassen sich „wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene“ stets „Ziele“ der Union aufzeigen, welche die Zuständigkeit der Union rechtfertigen. Der Versuch einer Begrenzung der Unionszuständigkeiten durch das Subsidiaritätsprinzip, wie es Art. 3b (5) Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 Abs. 2 EGV) formuliert, ist folglich untauglich und damit zum Scheitern verurteilt 726 . Die Praxis des Subsidiaritätsprinzips beweit das 727 . Wichtig ist allemal, wer mit welcher Intention über die Subsidiarität befindet.
(„besser zu verwirklichen“) der Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts lassen sich „wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene“ stets „Ziele“ der Union aufzeigen, welche die Zuständigkeit der Union rechtfertigen. Der Versuch einer Begrenzung der Unionszuständigkeiten durch das Subsidiaritätsprinzip, wie es Art. 3b (5) Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 Abs. 2 EGV) formuliert, ist folglich untauglich und damit zum Scheitern verurteilt 726 . Die Praxis des Subsidiaritätsprinzips beweit das 727 . Wichtig ist allemal, wer mit welcher Intention über die Subsidiarität befindet.
Neu ist allerdings, das die
nationalen Parlamente auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten
können (und sollen, Art. 3b (5) Abs. 3 Unterabs. 2 S. 2 EUV). Das Nähere ist im
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit geregelt. Danach leitet die Kommission ihre Entwürfe für
Gesetzgebungsakte und ihre geänderten Entwürfe (Vorschläge) den nationalen
Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu (Art. 4 Abs. 1 des
Protokolls). Das machen auch die anderen zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten
berechtigten Organe (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Protokolls) und gilt auch für
legislative Entschließungen und Standpunkte des Europäischen Parlaments bzw.
des Rates (Art. 4 Abs. 4 des Protokolls). Die Entwürfe werden im Hinblick auf
die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, einschließlich
der finanziellen Auswirkungen, begründet (Art. 5 des Protokolls).
Die nationalen Parlamente
oder die Kammern eines dieser Parlamente (Bundestag und Bundesrat) können
binnen (nunmehr) acht Wochen begründet darlegen, dass der Entwurf nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Protokolls). Diese
Stellungnahmen werden berücksichtigt (Art. 7 des Protokolls). Erreicht die
Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines
Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht,
mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten
zugewiesenen zwei Stimmen (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls), so muss
der Entwurf „überprüft“ werden (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls).
Diese Schwelle beträgt nur ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen
Entwurf eines Gesetzgebungsaktes auf der Grundlage von Art. 61i (70) AEUV
betrefend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt (Art. 7
Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 des Protokolls).
Wenn aber an dem Entwurf
festgehalten wird, ist das zu begründen (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 des Protokolls).
Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gelten nach Absatz 3 des Art. 7 des
Protokolls Besonderheiten, nämlich:
„Erreicht die Anzahl
begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt
nicht dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache
Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1
Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden.
Nach Abschluss diese Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem
Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzunehmen“ (S. 2 und 3).
„Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so hat sie in einer
begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit
dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der
Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen
Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des
Verfahrens berücksichtigt:
a) Vor Abschluss der ersten
Lesung prüft der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat), ob der
Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht; hierbei
berücksichtigt er insbesondere die angeführten Begründungen, die von einer
Mehrheit der nationalen Parlamente unterstützt werden, sowie die begründete
Stellungnahme der Kommission.
b) Ist der Gesetzgeber mit
der Mehrheit von 55% der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der
abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag
nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der
Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft“ (Abs. 2).
Dieses Verfahren grenzt an
Lächerlichkeit, zumal die Subsidiaritätslage in jedem Land unterschiedlich ist
und große Länder wie Deutschland nicht mehr Stimmen haben als kleine wie Malta.
Was Deutschland als vergleichsweise Großstaat ohne weiteres bewältigen kann,
können Kleinstaaten wie Malta, Luxemburg nicht bewältigen. Es ist nicht
ersichtlich, daß die Europäische Union irgendeine Kompetenz für eine Politik
hat, die Deutschland oder Öste-reich allein nicht „ausreichend verwirklichen“
könnte, meist besser, jedenfalls demokratisch weitaus stärker legitimiert. Aber
auch umgekehrt haben Kleinstaaten Verhältnisse, welche einer gemeinschaftlichen
Politik eher entgegen-stehen, als die Verhältnisse von Großstaaten, etwa die
Regelung des Bankgeheimnisses.
Der Gerichtshof der Union hat
über die Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes gegen das Subsidiaritätsprinzip
zu entscheiden (Art. 8 des Protokolls). Dieser Gerichtshof läßt jedoch wenig
Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten. Das letzte Wort muß wegen der
existentiellen Staatlichkeit Österreichs auch in der Subsidiaritätsfrage der
Verfassungsgerichtshof haben, der entscheiden muß, wieweit die Hoheitsrechte
nach Art. 9 Abs. 2 B-VG auf die Europäische Union übertragen sind.
Das Subsidiaritätsprinzip ist
eine Kompetenzausübungsschranke. Die Verletzung der Kompetenz durch die Organe
der Union hat bisher zur Folge, daß Rechtsakte der Union in den Mitgliedstaaten,
auch in Österreich, jedenfalls in Deutschland keine Wirkung entfalten, weil der
Union Hoheitsrechte nur begrenzt übertragen sind. Zu den Grenzen gehört auch
die Kompetenzausübungsschranke des Subsidiaritätsprinzips. Materiell kann
dieses Verfassungsprinzip an sich durch eine prozedurale Regelung nicht
relativiert werden, wenn aber den nationalen Gerichten die Feststellung der
Kompetenzwidrigkeit von Rechtsakten der Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
verwehrt ist, weil kein Verfahrensweg eröffnet ist, kann die Wirkungslosigkeit
der Rechtsakte der Union nicht zur Geltung gebracht werden. Für die Praxis
macht die prozedurale Unangreifbarkeit keinen Unterschied zur materiellen
Rechtmäßigkeit. Diese Rechtslage ist nicht ungewöhnlich. Sie kommt in all den
Fällen zum Tragen, in denen die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit von
Staatsakten nicht oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Rechtswidrige
Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können, haben beispielsweise
Bindungswirkung.
Die Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips ist wegen der Verletzung der politischen Freiheit immer
eine Verletzung der allgemeinen Freiheit und damit eine Grundrechteverletzung.
Unabhängig davon, ob derartiges Unrecht durch Rechtsakte der Union nunmehr
letztverbindlich von der Unionsgerichtsbarkeit entschieden wird oder
richtigerweise von den nationalen Gerichten letztverbindlich zu entscheiden
ist, weil ja die dem Subsidiaritätsprinzip widersprechenden Rechtsakte der
Union keine Wirkung in Österreich zu erzielen vermögen, wäre das
Rechtsschutzprinzip, ein Baugesetz 731 , verletzt, wenn die Mißachtung des
Subsidiaritätsprinzips nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnte, weil der
Nationalrat und der Bundesrat von der Möglichkeit des Art. 8 des Protokolls
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klagemöglichkeit nach Art. 8 des Protokolls
ist gemäß Art. 230 (263) Abs. 5 AEUV auf zwei Monate befristet. Wirksamer
Rechtsschutz ist Teil des Rechtsstaatsprinzips als Baugesetz und steht im
Rechtsstaat nicht zur politischen Disposition.
Das Subsidiaritätsprinzip ist
ein Strukturprinzip der Demokratie. Demokratie gibt es nur in kleinen Einheiten
(dazu A, II, V). Das Subsidiaritätsprinzip ordnet die Kompetenzen entgegen dem
Zentralismus im Sinne des Vorrangs der kleinen Einheiten. Demgemäß ist eine
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips immer zugleich eine Verletzung des
demokratischen Prinzips. Auch die Vertretung des ganzen Volkes ist nur
verfassungsgemäß geordnet, wenn die Integrationspolitik das
Subsidiaritätsprinzip achtet. Neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung
folgt somit aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 26 Abs. 1 B-VG der
verfassungsbeschwerdefähige Grundsatz der Subsidiarität der Unionskompetenzen.
Außerdem ist das Subsidiaritätsprinzip durch die allgemeine Freiheit
grundrechtlich geschützt. Allemal die Kompetenz-Kompetenzen, die zu H, I bis IV
aufgeführt sind, mißachten neben dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung auch
das Subsidiaritätsprinzip. Richtigerweise muß das Subsidiaritätsprinzip durch
die primärrechtlichen Vertragstexte materialisiert werden. Bereits die
Übertragung der Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG muß dem Grundsatz der
Subsidiarität genügen, auch deswegen, weil nur das primäre Unionsrecht der
verfassungsrechtlichen Prüfung des Verfassungsgerichtshofs in letzter
Verantwortung nicht entzogen werden kann. Das sekundäre Unionsrecht wird wegen
des praktizierten Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht
letztverantwortlich von den Unionsgerichten daraufhin überprüft, ob es dem primären
Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere den Grundrechten und nunmehr auch
dem Subsidiaritätsprinzip. Das ist der verfassungswidrige Zweck des Art. 3b (5)
Abs. 3 EUV, des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
2015-02-24
2015-02-23
Mike´s Blog:
Die Österreicher haben die EU durchschaut
Immer mehr Österreichern wird bewusst, die EU ist dabei ihre Nation zu zerstören und aufzulösen, für ein vereintes US-Europa. Das machen die Österreicher nicht mit, in Österreich gibt es noch Heimatliebe und Nationalstolz, ein Nationalbewusstsein was in Deutschland schon fast in Vergessenheit geraten ist. Vom 24. Juni – 1. Juli 2015 steigen die Österreicher aus der EU aus. Für Österreich geht es raus aus: Krieg, Diktatur, Massenüberwachung, Arbeitslosigkeit und Verarmung – während man in Deutschland wohl alsbald nur noch Schutt und Asche vorfinden wird.
Immer mehr Österreichern wird bewusst, die EU ist dabei ihre Nation zu zerstören und aufzulösen, für ein vereintes US-Europa. Das machen die Österreicher nicht mit, in Österreich gibt es noch Heimatliebe und Nationalstolz, ein Nationalbewusstsein was in Deutschland schon fast in Vergessenheit geraten ist. Vom 24. Juni – 1. Juli 2015 steigen die Österreicher aus der EU aus. Für Österreich geht es raus aus: Krieg, Diktatur, Massenüberwachung, Arbeitslosigkeit und Verarmung – während man in Deutschland wohl alsbald nur noch Schutt und Asche vorfinden wird.
EU-Austritts-Volksbegehren 24. Juni – 1. Juli 2015
Die Massenmedien verschweigen den positiven EU-Austritt Österreichs, weil diese EU/US gesteuert sind.
2015-02-21
Mehr Geld für das EU-"Schein"-Parlament
Die Gelder für die Abgeordneten sollten nach einem Schreiben des Generalsekrtärs an das Präsidium des EP um 5 % erhöht werden, weil sie zwischen 2013 und 2015 eingefroren wurden, keine Erhöhung oder Anpassung an die Inflation stattfand. 4.320 Euro stehen den Abgeordneten derzeit monatlich zu, um die Bürokosten zu decken, berichtet die European Voice. 21.370 Euro monatlich können für Assistenten und Sekretariatskräfte ausgegeben werden. Ein Sprecher der EVP sagte, der Chef seiner Partei, Manfred Weber, habe die Erhöhung der Sekretariatszulage gefordert, um kompetente Mitarbeiter einstellen zu können. Die Sekretariatszulage wurde zuletzt 2011 um 1.500 Euro angehoben, was zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 132 Millionen Euro führte. Die Assistenzzulage wurde bereits 2010 erhöht. Mehr als 6.000 Mitarbeiter und Assistenten sind im EU-Parlament tätig.
Zusätzlich dazu, will Klaus Welle in seinem Schreiben aber auch die Kostenpauschale für Reisen der Abgeordneten erhöhen (...)
(...) Viele Abgeordnete nehmen gar nicht an Parlaments-Sitzungen teil. Sie leisten eine Unterschrift, um das Sitzungsgeld zu kassieren, und gehen wieder. Und wenn nach einem monatelangen Budgetstreit mit der Kommission ihr Urlaub einen Tag später zu beginnen droht, stimmen sie doch noch dem EU-Budget zu.
(Quelle: DWN)
2015-02-19
2015-02-17
Gegen TTIP und ESM hilft nur der Austritt aus der EU.
Das überparteiliche EU-Austrittsvolksbegehren vom 24. Juni - 1. Juli 2015 ist die Chance für alle Landsleute der Politik die Meinung über die EU samt ihren TTIP-Vertrag und der Banken- u. Spekulantenrettung ESM mitzuteilen. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist ein Gesetzesantrag des Volkes.
www.volksbegehren-eu-austritt.at
TISA bringt weitere Deregulierung und Liberalisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie etwa die Gesundheits-, Wasser- und Energieversorgung, Bildung und - trotz der nicht lange zurückliegenden Finanzkrise - der Finanzsektor. Es wird aber ausdrücklich im Vertragsentwurf festgehalten, dass die Bereiche jederzeit ausgeweitet werden können. Künftig wird mit Leiharbeitern aus dem Ausland "gehandelt" werden.
Der TISA und TTIP-Vertrag bringt das Recht zur Klage gegen Staaten für private Firmen! Das bedeutet Milliardenklagen und in der Folge eine weitere Absenkung des Standards auf vielen Ebenen in Österreich.
Auf Kosten der Allgemeinheit werden einige reicher, während auf der anderen Seite die Arbeitslosenheere weiter wachsen, das Pensionsantrittsalter ansteigen wird und die Abschläge bei Frühpensionierung weiter angehoben werden.
Aus TISA und TTIP soll man nicht mehr aussteigen können! Und das ohne die Österreicher zu fragen! Da ist kein Hauch von Demokratie mehr zu spüren. Die EU-Diktatur zeigt ihre Fratze! Wer jetzt nicht reagiert, der ist selbst schuld und hat die Folgen zu tragen. Wählt die EU-Parteien ab! Widerstand ist Pflicht!
www.volksbegehren-eu-austritt.at
Ausbeuterabkommen TTIP wird Anfang 2016 ohne Volksabstimmung eingeführt.
TISA bringt weitere Deregulierung und Liberalisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie etwa die Gesundheits-, Wasser- und Energieversorgung, Bildung und - trotz der nicht lange zurückliegenden Finanzkrise - der Finanzsektor. Es wird aber ausdrücklich im Vertragsentwurf festgehalten, dass die Bereiche jederzeit ausgeweitet werden können. Künftig wird mit Leiharbeitern aus dem Ausland "gehandelt" werden.
Der TISA und TTIP-Vertrag bringt das Recht zur Klage gegen Staaten für private Firmen! Das bedeutet Milliardenklagen und in der Folge eine weitere Absenkung des Standards auf vielen Ebenen in Österreich.
Auf Kosten der Allgemeinheit werden einige reicher, während auf der anderen Seite die Arbeitslosenheere weiter wachsen, das Pensionsantrittsalter ansteigen wird und die Abschläge bei Frühpensionierung weiter angehoben werden.
Aus TISA und TTIP soll man nicht mehr aussteigen können! Und das ohne die Österreicher zu fragen! Da ist kein Hauch von Demokratie mehr zu spüren. Die EU-Diktatur zeigt ihre Fratze! Wer jetzt nicht reagiert, der ist selbst schuld und hat die Folgen zu tragen. Wählt die EU-Parteien ab! Widerstand ist Pflicht!
WAS IST TISA? - YOUTUBE)
2015-02-16
Im Genderwahn
von DR. Tassilo Wallentin
Etwa 30% der Schüler können nach 9 Jahren Unterricht nicht richtig lesen oder schreiben. Sie sind Analphabeten. Das ist eine Quote wie im Mittelalter. Den restlichen 70% wird das Lesen nun auch ausgetrieben, da Frau Minister Heinisch-Hosek nur noch „gegenderte“ Schulbücher genehmigen will. Lesen Sie diesen Satz: „Eine/r ist Zu¬hörer/in, der/die andere ist Vorle ser/in. Eine/r liest den Abschnitt vor, der/die Zuhörer/in fasst das Gehörte zusammen.“ Keine Angst. Sie haben keine Leseschwäche. Dieser Satz ist unverständlich. Er stammt aus einem „gendergerechten“ Deutschlehrbuch für unsere Schulen. Sie können ihn nur entschlüsseln, wenn Sie die En¬den weglassen. In der gesprochenen Sprache sind Sätze wie dieser ohnehin völlig zu vergessen. Oder haben Sie schon einmal jemanden aufgeregt „Haltet den/die Dieb/in“ rufen ge¬hört? Oder spricht irgendwer von „ei¬ner/einem Patient/innenanwalt/wäl¬tin“? Und was ist mit den sexuell Un¬eindeutigen? Damit diese sich nicht diskriminiert fühlen und für alle sicht¬bar werden, bekommen sie einen so¬genannten „Genderstar“ (*), der den „Gendergap“ (_) ersetzt. Der * steht für die Vielfalt der mittlerweile 60 Ge¬schlechter, die Transgender haben kann (wie: weder noch, geschlechts¬los, Genderqueer, Mann zu Frau, 2 Spirit drittes Geschlecht, XY-Frau, Transmensch, Drag, Butch, Pangen¬der usw.). Die Anrede lautet korrekt dann so: Liebe Bäcker*Innenmeis¬ter*Innen! Oder: Liebe Lese*! Eine zulässige Variante wäre auch, statt des * ein „x“ oder „xx“ zu setzen. Man spricht dann von einem „Kiefer¬orthopädx“, einem „Hornox“ oder bei Männern meines Alters von „Muxx“. Liebe Lese*! 30% unserer 15-Jähri¬gen sind bereits Analphabeten. Die restlichen 70% macht man nun dazu. Denn den Verantwortlichen rund um Frau Heinisch-Hosek ist es wichtiger, dass ein Sprachbuch „die Gen-dera¬spekte ausreichend beachtet“, als dass ein Schüler den Text sinnerfassend le¬sen kann. Österreich ist das einzige Land in Europa, das seine Schulbü¬cher gendert. Darin zeigt sich bereits das falsche Amtsverständnis von Frau Heinisch-Hosek & Co*: Die Schule dient ihnen zum Gesinnungs-Unter¬richt durch eine demokratisch nicht legitimierte Minderheit. Denn laut mehreren Umfragen (darunter ORF) lehnen etwa 90% der Menschen das Gendern in Schulbüchern ausdrück¬lich ab. Und das mit Recht! Mit den dringenden Frauenanlie¬gen wie gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit hat die pseudo-wissenschaftli¬che Gender-Ideologie wenig zu tun. „Genderforscher*Innen“ forderten vor kurzem allen Ernstes, dass die Fo¬tos von einer Hirschbrunft aus der Werbebroschüre eines Nationalparks entfernt werden müssen. Dies, weil die Bilder der röhrenden Hirsche „ste¬reotype“ Geschlechterrollen bei uns Menschen fördern würden. Ich denke, das sagt alles. Da Frau Bildungsminister Hei¬nisch-Hosek nicht nur für „gegender¬te“ Schulbücher eintritt, sondern auch die Literatur im Deutschunter¬richt faktisch abgeschafft hat, sei ihr der zeitgenössische amerikanische Schriftsteller T.C. Boyle ans Herz ge¬legt. Der sagte unlängst in einem In¬terview: „Politische Korrektheit ist Zensur, eine andere Art fundamenta¬listischer Glaubensstrategie, die keine andere Ansicht zulässt“. Stimmt*.
(Krone v. 15.2.2015)
Etwa 30% der Schüler können nach 9 Jahren Unterricht nicht richtig lesen oder schreiben. Sie sind Analphabeten. Das ist eine Quote wie im Mittelalter. Den restlichen 70% wird das Lesen nun auch ausgetrieben, da Frau Minister Heinisch-Hosek nur noch „gegenderte“ Schulbücher genehmigen will. Lesen Sie diesen Satz: „Eine/r ist Zu¬hörer/in, der/die andere ist Vorle ser/in. Eine/r liest den Abschnitt vor, der/die Zuhörer/in fasst das Gehörte zusammen.“ Keine Angst. Sie haben keine Leseschwäche. Dieser Satz ist unverständlich. Er stammt aus einem „gendergerechten“ Deutschlehrbuch für unsere Schulen. Sie können ihn nur entschlüsseln, wenn Sie die En¬den weglassen. In der gesprochenen Sprache sind Sätze wie dieser ohnehin völlig zu vergessen. Oder haben Sie schon einmal jemanden aufgeregt „Haltet den/die Dieb/in“ rufen ge¬hört? Oder spricht irgendwer von „ei¬ner/einem Patient/innenanwalt/wäl¬tin“? Und was ist mit den sexuell Un¬eindeutigen? Damit diese sich nicht diskriminiert fühlen und für alle sicht¬bar werden, bekommen sie einen so¬genannten „Genderstar“ (*), der den „Gendergap“ (_) ersetzt. Der * steht für die Vielfalt der mittlerweile 60 Ge¬schlechter, die Transgender haben kann (wie: weder noch, geschlechts¬los, Genderqueer, Mann zu Frau, 2 Spirit drittes Geschlecht, XY-Frau, Transmensch, Drag, Butch, Pangen¬der usw.). Die Anrede lautet korrekt dann so: Liebe Bäcker*Innenmeis¬ter*Innen! Oder: Liebe Lese*! Eine zulässige Variante wäre auch, statt des * ein „x“ oder „xx“ zu setzen. Man spricht dann von einem „Kiefer¬orthopädx“, einem „Hornox“ oder bei Männern meines Alters von „Muxx“. Liebe Lese*! 30% unserer 15-Jähri¬gen sind bereits Analphabeten. Die restlichen 70% macht man nun dazu. Denn den Verantwortlichen rund um Frau Heinisch-Hosek ist es wichtiger, dass ein Sprachbuch „die Gen-dera¬spekte ausreichend beachtet“, als dass ein Schüler den Text sinnerfassend le¬sen kann. Österreich ist das einzige Land in Europa, das seine Schulbü¬cher gendert. Darin zeigt sich bereits das falsche Amtsverständnis von Frau Heinisch-Hosek & Co*: Die Schule dient ihnen zum Gesinnungs-Unter¬richt durch eine demokratisch nicht legitimierte Minderheit. Denn laut mehreren Umfragen (darunter ORF) lehnen etwa 90% der Menschen das Gendern in Schulbüchern ausdrück¬lich ab. Und das mit Recht! Mit den dringenden Frauenanlie¬gen wie gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit hat die pseudo-wissenschaftli¬che Gender-Ideologie wenig zu tun. „Genderforscher*Innen“ forderten vor kurzem allen Ernstes, dass die Fo¬tos von einer Hirschbrunft aus der Werbebroschüre eines Nationalparks entfernt werden müssen. Dies, weil die Bilder der röhrenden Hirsche „ste¬reotype“ Geschlechterrollen bei uns Menschen fördern würden. Ich denke, das sagt alles. Da Frau Bildungsminister Hei¬nisch-Hosek nicht nur für „gegender¬te“ Schulbücher eintritt, sondern auch die Literatur im Deutschunter¬richt faktisch abgeschafft hat, sei ihr der zeitgenössische amerikanische Schriftsteller T.C. Boyle ans Herz ge¬legt. Der sagte unlängst in einem In¬terview: „Politische Korrektheit ist Zensur, eine andere Art fundamenta¬listischer Glaubensstrategie, die keine andere Ansicht zulässt“. Stimmt*.
(Krone v. 15.2.2015)
2015-02-14
Neutralität oder EU-Kriege?
Der Frieden ist das Wichtigste im Leben. Die Schweizer
zeigen das „Frieden schaffen“ und Frieden bewahren vor, mit ihrer Neutralität
und direkten Demokratie. Von kleinen Einheiten, wie der Schweiz geht nie ein
Krieg aus. Große Kriege, oder gar Weltkriege
schaffen immer nur Großmächte, Großreiche. Die EU mit ihren Nato-Staaten
ist, oder vorsichtiger will eine militärische Großmacht werden – ihre
Militärverfassung geht in gewissen Bereichen weiter wie die Nato-Verträge - und ist in ihren Funktionen – zwar illegal –
aber bereits ein Großstaat. Ein wirklich neutrales und freies Österreich hat
die Chance auf direkte Demokratie und Frieden wie die Schweizer. Also ist mein Vorschlag für Österreich und Europa: Frieden durch
Neutralität und direkte Demokratie, nach Schweizer Modell. Echte Demokratie und
Frieden durch Neutralität ist in der EU nicht möglich. Schon alleine deswegen
muss Österreich aus der EU austreten. Darüber hinaus sind der Beitritt zur EU und alle Folgeverträge verfassungs-
demokratie und neutralitätswidrig. Der Verfassungsgerichtshof Österreich will darüber
nicht entscheiden – gibt keinen Rechtsschutz. Wer sich darüber genau
informieren will, kann die Verfassungsbeschwerde Österreich durchlesen, die auf
der Webseite des Verfassers der Klage Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneideraufzurufen ist. Prof. Schachtschneider
hat durch seine Verfassungsbeschwerde gegen den Vertrag von Maastricht erwirkt,
dass Österreich aus der EU austreten darf. Jetzt steht das Austrittsrecht im Vertrag von Lissabon.
Sergej Lawrow in München
Sergej Lawrow in München
Video über den Krieg in der Ukraine
Video
Video
Link: http://mike.blog-net.ch/2015/02/12/zeichen-stehen-auf-krieg/
„Man soll sich später einmal nicht sagen lassen müssen: Warum habt Ihr nicht rechtzeitig etwas getan?“
von
Helmut Schramm und Dipl. Ing. Stephan Zanzerl
Die Hauptgründe
für den EU-Austritt sind das demokratische Defizit der EU-Rechtsetzung, die
asozial-neoliberale Wirtschaftspolitik, die die Geldwertstabilität gefährdende
Finanzpolitik und das Eingehen von rechtswidrigen, unverantwortbaren Haftungen,
die neutralitätswidrige NATO/EU–Militärpolitik, sowie die Umformung der
EU zu einem zentralistischen Bundesstaat, ohne ausreichende Legitimation.
Die EU entwickelte sich zu einer Despotie, in der die eindeutige Trennung von
Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt abgeschafft ist. Einige
Ermächtigungen in den Verträgen haben jetzt schon diktatorische Züge.
Die
„einfachen“ Normalbürger spüren die Auswirkungen: Staatsschulden- und
Arbeitslosenrekord (nur rund 3% Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Vergleich zu
rund 10% in Österreich – laut nationaler Berechnung), Reallohnsenkungen,
unsichere Pensionen, Kriegs- und Terrorgefahr.
Österreich
wird es ohne EU besser gehen
Die
Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein zeigen vor, daß die EFTA für den
Außenhandel genügt.
“Die
Schweizer Wirtschaftskraft basiert vor allem auf den kleinen und mittleren
Unternehmen. Der Wohlstand der Schweiz beruht nur zu einem kleinen Teil auf der
Wertschöpfung der Banken“.¹
Die
Schweizer leben im Wohlstand durch Direkte Demokratie und eine bewaffnete
Neutralität.
Schweden
kommt sehr gut ohne Euro aus, muß nicht beim Euro-„Retten“ mitmachen und spürt
auch die Krise nicht so stark. Auch die Türkei arbeitet via Zollunion mit der
EU zusammen und ist kein Mitglied der EU. Bald werden die Briten über den
Verbleib in der EU abstimmen. Island hat in der Krise die Banken pleitegehen
lassen und nicht die Bevölkerung. Inzwischen geht es mit dem so „kleinen“
Island entgegen allen früheren Unkenrufen wirtschaftlich wieder steil bergauf –
und das ganz ohne EU-Mitgliedschaft!
Österreich
kann ohne EU wieder selbst bestimmen. EU-Recht kann angenommen oder verworfen
werden. Die Österreicher werden durch die Wiedereinführung einer eigenen Währung
profitieren. Zwar werden durch eine starke Währung die Exporte teurer, aber als
Ausgleich die Importe billiger. Die Schweiz zeigt vor, daß ein starker Franken
nicht schadet. Die Eidgenossen betreiben Handel mit der ganzen Welt und sind
das wettbewerbsfähigste Land.
Mit
dem Euro will man den EU-Superstaat erzwingen. Er ist eine Fehlkonstruktion,
weil unterschiedlichste Volkswirtschaften mit gemeinsamer Währung nicht
funktionieren. Den schwächeren Volkswirtschaften wird die Möglichkeit der
Abwertung genommen, die stärkeren – wie Österreich, Holland und Deutschland –
können nicht aufwerten. Mit eigenen und leistungsgerechten Staatswährungen kann
der Geldfluß zwischen den unterschiedlichsten Wirtschaftsstrukturen rasch und
wirksam reguliert werden. Oft wird behauptet, nachdem der Schilling einst an
die DM gekoppelt war, wäre ein wiedereingeführter Schilling dem Untergang
geweiht bzw. müßte er daher ohnehin an den Euro gebunden werden. Die Schweden
beweisen das Gegenteil: Deren ebenfalls „kleine“ Währung ist nicht an den Euro
gekoppelt.
Die
Umstellung auf eine eigene Währung wird laut Prof. Schachtschneider „schnelle,
nachhaltige und erhebliche Wohlstandsgewinne für die Bevölkerung Österreichs zur
Folge haben“.2
Die
Kaufkraft der österreichischen Bevölkerung ist mit der Einführung des Euro
zurückgeblieben: „Der Kaufkraftverlust wird auf bis zu 50 Prozent der
gegenwärtigen Kaufkraft der Einkommen der Bevölkerung vor der Einführung des
Euro geschätzt“.2
Eine
Besserung der EU ist nicht möglich
Die
EU ist unreformierbar, zumal schon das Fundament falsch aufgebaut ist, nämlich
die „Grundfreiheiten“ der EU. Allen voran der freie Kapitalverkehr sowie der
freie Warenverkehr auf Kosten von Mensch, Tier und Natur. Auch EURATOM
(Forcierung von Atomenergie) ist eine Grundsäule der EU. Gewinnmaximierung
steht über Allgemeinwohl. Reformen greifen höchstens kurz, die EU kann durch
die Ermächtigungsgesetze die Verträge ändern und sich alle Mittel geben, die sie
braucht, um ihre Ziele zu erreichen. Die EU-Erweiterung kennt keine Finalität.
Eine gleichgeschaltete EU ist nur auf sehr niedrigem Standard möglich.
„Oft
kommt der Einwand, der Grund für die negative Entwicklung sei nicht die EU,
sondern daß die EU-Staaten mehrheitlich konservativ regiert werden: Es
gab eine Zeit in den 90er Jahren, als 12 der 15 EU-Staaten sozialdemokratisch
regiert wurden. Hat diese überwältigende Mehrheit die EU sozialer gemacht?
Nein, überhaupt nicht, weil die EU eine Struktur ist, um die Kapitalinteressen
vom Bevölkerungswillen maximal abzuschotten. Wenn etwas auf EU-Ebene
beschlossen ist, gibt es faktisch kein Zurück mehr, was auch immer die
Bevölkerungen wollen, wen auch immer sie wählen.“³
Der Europäische
Gerichtshof setzt mittels seiner Machtsprüche alles durch – auch vieles,
welches Politiker auf nationaler Ebene nicht durchsetzen könnten, ohne ein
rechtsstaatliches Gericht zu sein: Die EU gebärdet sich wie ein Staat, ist aber
keiner. Über 80% der Gesetze (Verordnungen, Richtlinien usw.), die unser Leben
regeln, werden von der EU vorgegeben. Wir, die österreichischen Bürger, dürfen
aber über wichtigste Entscheidungen nicht abstimmen, siehe
„Euro-Rettungsschirme“ oder der kommende Freihandelsvertrag TTIP mit den USA.
Ein weiteres Beispiel: Bei der Einfuhr von Lebensmitteln gelten nicht unsere
österreichischen Standards, sondern die des Landes, in dem sie erzeugt wurden.
Nicht das Bestimmungsland kann entscheiden, es gelten die Regelungen des
Herkunftslandes.
Das
demokratische Defizit ist unreformierbar.
Selbst
wenn alle österr. Repräsentanten im Rat (rd. 3% Stimmgewicht) und EU-Parlament
(rd. 2,4% der Stimmen) gegen ein EU-Gesetz wären, hätte das keine Auswirkungen.
Der Ministerrat und das EU-„Parlament“ können nur über Vorlagen befinden, die
von der vom Bürger praktisch unantastbaren EU-Kommission vorgeschlagen
werden. Die Entscheidungen über neue Gesetze fallen zu 98 Prozent schon in den
Ausschüssen. Damit wird die neoliberale EU-Politik den Österreichern aufs Auge
gedrückt und faktisch unumkehrbar gemacht. Die EU hat die Gewaltentrennung
abgeschafft. Die eindeutige Trennung der Gewalten - Legislative, Exekutive und
richterliche Gewalt - wird Österreich nach dem EU-Austritt eine von aller Welt
geschätzte Rechtssicherheit geben.
Unfriedensprojekt
Dank
der Neutralität kann sich Österreich aus allen Kriegen heraushalten und auf
beiden Seiten eines Konfliktes humanitär wirken. Doch kann die EU die Neutralität
weiter aushöhlen und sogar abschaffen. Großstaaten gefährden den Frieden,
kleine Einheiten sind Voraussetzung für echte (direkte) Demokratie und
nachhaltigen Frieden. Nichts gegen eine Zusammenarbeit von souveränen Staaten
in Europa. Um den Frieden zu sichern, ist eine Zusammenarbeit der Nationen
anzustreben. Schon Immanuel Kant spricht von einem Friedensbund, der alle
Kriege auf immer zu endigen sucht: „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus
freier Staaten gegründet sein“. Die EU in ihrer Funktion als
Vereinheitlichungsmaschinerie wird aber mehr und mehr zu einem
Unfriedensprojekt. Wir laden Sie herzlich ein, das Volksbegehren für den
Austritt Österreichs aus der EU zu unterstützen!
1
http://www.zeit-fragen.ch/index.php?id=1695
2
http://www.webinformation.at/material/Schachtschneider%20Argumente%20EU-Austritt.pdf
3
Solidar-Werkstatt: http://tinyurl.com/o8qqcvt
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