2015-02-25

Die EU gefährdet den Frieden und die Neutralität Österreichs





von Helmut Schramm

Die  EU ist in ihren Funktionen bereits ein illegaler Bundesstaat mit einer gemeinsamen Außen- Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Nicht nur aufgrund der gemeinsamen Außen- Sicherheits- u. Verteidigungspolitik – diese schließt mehr und mehr die eigene Verteidigung der Mitgliedstaaten aus- sondern auch beispielsweise wegen neuen Zuständigkeitsordnung des Vertrages von Lissabon.

Die Landesverteidigung wird unzulässig geschwächt – siehe Heeresbudgetkürzungen und Kasernenschließungen bzw. Umwidmungen. 13 Kasernen wurden bereits geschlossen, aber  für Auslandseinsätze des Bundesheeres wird weiterhin investiert.

Die EU-Verträge stellen die Weichen nicht nur im wirtschaftlichen sondern auch im militärischen Bereich auf Großstaat und Großmacht. Die EU als Teil der internationalen Wirtschaft spielt im  neoliberalen Ausbeutersystem mit, zu Lasten der Schwachen. Die Grundfreiheiten sind  schon der Grundfehler der EU. Die Schere zwischen Arm und Reich geht dadurch ständig auseinander, das Niveau sinkt. Dieses System will auch militärisch abgesichert sein. Nach dem Motto, wer nicht mitmacht, der wird allen Mitteln „demokratisiert“.  Die EU-Verträge sprechen eine eindeutige Sprache. Es wurden EU-Schlachttruppen für moderne „High-Tech-Kriege geschaffen. Es geht um geostrategische Vorteile und um Rohstoffe.

Die Kehrseite dieses Wahnsinns? Tod, Elend, Armut, Hunger, Vertreibung, Bürgerkriege.

Jean Ziegler beschreibt diese Ungerechtigkeit in seinem Buch „Wir lassen Sie verhungern“ eindrücklich: „Alle fünf Sekunden verhungert ein Kind unter zehn Jahren. 57000 Menschen sterben pro Tag an Hunger. Eine Milliarde Menschen sind permanent schwerst unterernährt“.    
Trotz Warnungen von führenden Ökonomen wie Joseph Stiglitz und Paul Krugman welche
die neoliberale Idee als gescheitert ansehen, wird weiter der Weg fürs Kapital freigemacht. Auch mit militärischen Mitteln. Dazu wurde auch eine EU-Verteidigungsagentur geschaffen.  In einen „Anschubfonds“ für EU-Militäraufgaben wird von allen EU-Staaten eingezahlt. Die Verteidigung der EU beginnt mitunter im fernen Ausland, so wie in Afghanistan oder in Nordafrika. Wenn nötig auch ohne Uno-Mandat.
Durch die "Gemeinsame Außen- und Verteidigungspolitik" der EU, insbesondere seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages, hat sich die Europäische Union ein begrenztes "ius ad bellum" (Recht zum Kriege) gegeben. Diese EU-Missionen können auch Kriege auf der ganzen Welt gegen den Terror sein. Terrorismus ist ein schwer defi­nierbarer Begriff. Mit dem Begriff des Terrorismus in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland und die Besetzung des Drittlandes rechtferti­gen. Diese Friedenspolitik genannte Außen- und Sicherheits­politik hat sich offen vom UNO-Gewaltverbot gelöst. Diese Kriegsermächtigung gepaart mit der Aufrüstungsverpflichtung und gemeinsamer Verteidigung – auch im fernen Ausland - ist gegen die Neutralität und ein Beweis des funktionalen Bundesstaats EU. Große Kriege oder gar Weltkriege  verantworten immer nur Großmächte, Großstaaten und Großreiche wie die EU.

Der Frieden ist das Wichtigste im Leben. „Frieden schaffen“ und verhandeln statt Krieg zu führen, ist immer die bessere Lösung. Die EU beteiligt sich dagegen an US/Nato-Kriegen und gefährdet auch derzeit im Ukraine-Konflikt den Frieden. Österreich muss sich da klar zur Neutralität bekennen und sich auch demnach verhalten.


Der Historiker Dr. Wolfgang Hingst – er ist auch Buchautor - sein für mich bestes Werk heißt „Paradies oder Weltuntergang“ -  zur  Neutralität:
.

Im Moskauer Memorandum (April 1955), das den Weg zum Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 öffnete, verpflichtete sich Österreich, "immerwährend eine Neutralität derart zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird". Am 7. Juni 1955 wurde durch einen im Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließungsantrag die immerwährende Neutralität Österreichs feierlich proklamiert.

Im Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs heißt es unter Artikel I : "Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen." Und weiter:  "Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen."

Österreich ist der EU 1995 als neutrales Land beigetreten. Die Regierung hat vor der EU-Volksabstimmung am 12. Juni 1994 zugesichert, dass die immerwährende Neutralität des Landes erhalten bleibt.
Die Geschichte lehrt, dass die Neutralität Österreich nicht von Moskau aufgezwungen wurde. Es ging der Sowjetunion um "Neutralität als Garantie von Österreichs Unabhängigkeit"


Ex-Bundesminister für Justiz Professor Hans Richard Klecatsky – er unterstützt das EU-Austritts-Volksbegehren über die Neutralität:

„Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik.“
„Die immerwährende Neutralität wurde auch noch unter den besonderen Schutz, der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden Landesverteidigung“ gestellt.
Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt.
Art. 9a B-VG sagt: „Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.

Professor Erwin Bader zur Neutralität:

Das Nationsbewusstsein Österreichs vereinigte sich angesichts der geschichtlichen Erfahrung mit dem Neutralitätsbewusstsein. Denn die Landesverteidigung wurde wegen der Erinnerung an die Kriegsgreuel im Zweiten Weltkrieg, in welchem die Kriegshetze Nazideutschlands mit dem Gedanken der Landesverteidigung beschönigt wurde, mit dem Neutralitätsgedanken verknüpft. «Nie wieder Krieg!» hieß es nach 1945; wenn der Österreicher dennoch seine Heimat verteidigen wird, dann in der Überzeugung, dass die Neutralität keine Kriegshetze mehr ermöglicht, sondern den Frieden fördert!

Nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, dem erklärten Vorbild der österreichischen Neutralität, wurde - vor allem als Folge der internationalen Entstehungskonstellation - die Unauflöslichkeit der österreichischen Neutralitätsverpflichtung angenommen. Bezüglich der Schweiz, deren Neutralität von den seinerzeitigen Großmächten am Wiener Kongress 1815 ausgehandelt worden war, herrschte die Meinung, dass nur das Volk (was nicht zu erwarten war) eine Abänderung von der immerwährenden Neutralität beschließen könnte. Aber Österreich habe darüber hinaus von sich aus und in überzeugender Weise freiwillig die Unauflöslichkeit der Neutralität verfassungsmäßig verankert, indem ausdrücklich festgeschrieben worden war, dass diese «in aller Zukunft» gelten sollte, folglich auch die zukünftigen Generationen bindet.  Immerwährende Neutralität bedeutet vor allem strikte Nichtbeteiligung an allen Bündnissen, welche geeignet sind, im Falle eines Krieges Beistandspflichten einzufordern, insbesondere an Militärbündnissen.

Professor Bader erinnert auch an den Neutralitätsvorbehalt von Alois Mock 1989, der ausdrücklich bei dem Beitrittsansuchen festgelegt wurde:

 „Man geht davon aus, dass es auch als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Beitrittsvertrages in der Lage sein wird, die ihm aus seinem Status als immerwährend neutraler Staat erfließenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und seine Neutralitätspolitik als spezifischen Beitrag zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa fortzusetzen“.

Aber es ist anders: Neutralitätswidrig trägt Österreich schon seit Jahren wirtschaftliche EU-Sanktionen gegen andere Staaten mit und beteiligt sich mit dem Bundesheer an kriegerischen Missionen, schickt teilweise hunderte Soldaten in ausländische Kriegsgebiete.

 „Seit 1960 haben mehr als 90.000 österreichische Soldaten an über 50 internationalen militärischen Missionen teilgenommen“, erfährt man auf der Webseite des Bundesheeres.  

Bundesheer baut Einsatz in Afrika aus

Auch ein "robuster" Einsatz wie etwa im Tschad, bei dem auch aktive Kampfhandlungen gesetzt werden können, ist bei entsprechendem UNO-Mandat für Klug vorstellbar, so gestern in den Medien. Im Tschad hätten die Österreicher Fähigkeiten und Kenntnisse gewonnen, die nicht verloren gehen sollen, hieß es aus dem Verteidigungsministerium.

Ich meine, dass es auch durch die Uno unzulässig ist, die Neutralität Österreichs zu gefährden oder auszuhöhlen.  

Zu den Vereinten Nationen und zur Ukraine-Krise einige Überlegungen von Professor Hans Köchler, - er ist Uni-Professor in Innsbruck und hat Funktionen in der UNO  - aus der Wochenzeitung „Zeit-Fragen“:

Der Sicherheitsrat ist faktisch eine Instanz, die unanfechtbar ist. Es gibt im Rahmen der UNO-Charta keine Gewaltenteilung, und das heißt konkret, was den Sicherheitsrat betrifft, es gibt nicht so etwas wie einen Verfassungsgerichtshof der Vereinten Nationen, der überprüfen könnte, ob der Sicherheitsrat Beschlüsse - gemäß der Charta der Vereinten Nationen- gefasst hat.

Vor allem ist die UNO ja leider jetzt schon lange nicht mehr imstande, die zentrale Funktion zu erfüllen, für die sie geschaffen worden war, nämlich den Frieden zu garantieren. Jetzt ist es so, dass im Namen dieser Organisation Aggressionskriege geführt werden. Das ist wirklich eine völlige Verkehrung der Zielsetzung der Charta der Vereinten Nationen (…)

Sinngemäß hat der ständige  Sicherheitsrat hat Vetorecht, ist aber selbst von eventuellen Sanktionen ausgenommen, weil dann das betreffende Land gegen sich stimmen müsste.

Ein Beispiel: Die USA haben 2003 den Irak angegriffen und in der Folge besetzt. Da kein Land bereit ist, gegen sich selbst Zwangsmass­nahmen zu beschließen, war es im Sicherheitsrat nicht möglich, dagegen etwas zu tun.

Und zum EU/Nato/Russland/Ukraine-Konflikt:

Der Konflikt im Gebiet der östlichen Ukraine kann nur auf politischer Ebene gelöst werden: auf der Basis von (a) der Anerkennung des Rechts auf Selbstverwaltung, (b) dem Föderalismus und (c) einem internationalen Status der Neutralität der Republik Ukraine.
(…) Um einen dauerhaften Frieden zu erreichen, werden sich alle Parteien auf das Recht auf Selbstverwaltung der Menschen in der Konfliktzone einigen müssen. Im modernen Völkerrecht ist das Recht auf Selbstbestimmung das Kernstück, das die Wurzel von Demokratie und Legitimität jedes politischen Systems bildet“ (…)

Im Zusammenhang mit der UNO möchte ich noch auf die Rede des russischen Außenministers Segej Lawrow an der 51.Münchner Sicherheitskonferenz am 7.Februar 2015 hinweisen, welche die Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ in der aktuellen Ausgabe veröffentlichte. Ein Auszug:

Die Konstruktion der Stabilität, die sich auf die UN-Satzung und die Prinzipien von Helsinki gestützt hat, ist schon lange untergraben worden – durch die Handlungen der USA und ihrer Verbündeten in Jugoslawien (die Bombardements dort), im Irak, in Libyen, mit der Erweiterung der Nato nach Osten und der Schaffung von neuen Demarkationslinien. Das Projekt der Errichtung eines «europäischen Hauses» ist gerade deshalb nicht umgesetzt worden, weil unsere Partner im Westen sich nicht von den Interessen der Schaffung einer offenen Sicherheitsarchitektur bei gegenseitiger Achtung der Interessen leiten liessen, sondern von den Illusionen und Überzeugungen der Sieger im Kalten Krieg. Die im Rahmen der OSZE und des Russland-Nato-Rates feierlich angenommenen Verpflichtungen, die eigene Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit der anderen zu gewährleisten, wurden in der Praxis ignoriert.

Und was machen unsere Politiker?

Sie beschließen eine Bundesverfassungsänderung, welche die Neutralität aushöhlt, der Art. 23f, jetzt 23j.

Sie stimmen für EU-Sanktionen gegen Russland.

Sie beschließen eine so genannte Sicherheitsstrategie für Österreich.

Auszüge daraus:

Österreich wird sich an der Sicherheitspolitik der EU in allen ihren Dimensionen beteiligen.

Österreich wird als Mitglied der EU die GASP aktiv mitgestalten und sich im Rahmen seiner Kapazitäten weiter am gesamten Spektrum der im EUV genannten Arten von GSVP-Aktivitäten, einschließlich der Battlegroups, beteiligen.

Beteiligung an der gemeinsamen EU-Verteidigungspolitik, die zu einer Gemeinsamen Verteidigung führen kann Art.

Angemessene Beteiligung an Maßnahmen, Missionen und Operationen des internationalen Krisenmanagements, gemäß den definierten Kriterien für die Teilnahme an Missionen
und Operationen.

Nachdrücklicher Einsatz für friedliche Lösungen von Konflikt- und Krisensituationen,
vor allem am Balkan, im Nahen Osten und Nordafrika sowie auch in Afrika südlich der
Sahara.

Es ginge aber anders, die Schweiz mit ihrer bewaffneter Neutralität und direkten Demokratie zeigt es vor. Keine Kriege durch Selbstbestimmung, Selbsthilfe und Selbstverantwortung.

 Die Eidgenossen haben die Auswüchse des egoistischen EU-Neoliberalismus  nicht mitgemacht. Die Direkte Demokratie bewahrte die Schweiz auch vor dem Nationalsozialismus und einem Angriff Hitlerdeutschlands. Das Friedensprojekt schlechthin ist die Schweiz, ihr gebührt der Nobelpreis, nicht der EU.

Alle politischen Fehlentscheidungen können in der Schweiz vom Volk wieder rückgängig gemacht werden. Frieden durch Neutralität und direkte Demokratie nach Schweizer Modell ist aber für das EU-Mitgliedsland Österreich nicht möglich.

Die  EU-Militärverfassung geht über ein Verteidigungsbündnis, wie es der Nordatlantikvertrag begründet sogar noch hinaus, sagt das deutsche Bundesverfassungsgericht.  In so einem Militärbündnis  hat ein neutrales Land, wie Österreich nichts verloren.

Ich meine, dass neutralitätskonform  der Art. 23 j des B-VG wieder abgeschafft werden muss, weil er gegen die ursprüngliche Neutralität gerichtet ist. Er ermöglicht die Teilnahme an Auslandseinsätzen des Bundesheeres und wirtschaftliche Sanktionen Österreich gegen andere Staaten.

Große Kriege und Weltkriege  verantworten immer nur große Staaten, die nie demokratisch sein können. Demokratie heißt nämlich, dass alle Staatsbürger das Sagen haben. Niemand darf über andere herrschen. Je kleiner die Einheit, desto größer die Chance auf Demokratie. Das Ideal wäre, dass alle Menschen unter den eigenen Gesetzen leben könnten, dann wären sie frei. Je kleiner die Einheit, desto größer ist die Chance diesen Idealzustand zu verwirklichen.

In Europa aber geht es mit den repräsentativen Demokratien bergab. Sicherlich hat es in der europäischen Geschichte in der Nachkriegszeit schon Zeiten gegeben, in denen die Repräsentanten der Staaten sich mehr bemühten den Willen der Staatsbürger zu erkennen und diesen in Gesetze fassten. Seit der Mitgliedschaft Österreichs in der EU ist die Demokratie in noch weitere Ferne gerückt.

Denn wir leben heute unter EU-Gesetzen,  die von irgendwelchen Hintergrundlobbyisten der Hochfinanz, der Wirtschaft, des Militärs oder sonstigen Eliten vorgeschlagen und wahrscheinlich auf verfasst werden. Die Völker dürfen darüber nicht abstimmen. Auch das Europäische Parlament genügt bei weitem nicht der Demokratie.    

Das Europäische Parlament stärkt nämlich nur die Rechtsetzung, kann von sich aus keine Gesetze beschließen. Es ist kein echtes Parlament, nur eine Versammlung der Vertreter der Mitgliedsstaaten, so das deutsche Bundesverfassungsgericht. Über militärische Entscheidungen der Nato und des Rates wird das so genannte Europäische Parlament bestenfalls nur informiert und gehört.

Unsere so genannten Volksvertreter stimmen regelmäßig zu was Brüssel beschließt und versprechen dann daheim das Blaue vom Himmel um wiedergewählt zu werden. Wichtige Entscheidungen müssen vom Volk erlaubt werden, so wie die EU- Entwicklung zur Militärmacht, die Sanktions- u. Kriegspolitik der EU und den anstehenden Handelsvertrag mit den USA und Kanada. Die Mehrheit in Österreich würde z.B. TTIP nicht zulassen.

Und es genügt dem Grundrecht jedes Bürgers nicht, Volksvertreter zu haben, die in Wirklichkeit nichts mehr zu bestimmen haben – alle wichtigen Gesetze beschließt die EU. Das Ja Österreichs zur Neutralität muss ernst genommen werden.

Österreich braucht mehr Kontrolle der Macht, mehr unmittelbare Demokratie, eine glaubwürdige Neutralität, wirkliche Freiheit durch echte politische Mitsprache. Beispiel ist die direkte Demokratie und Neutralität nach dem Erfolgsmodell Schweiz.
Neutralität bedeutet einen wichtigen Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und diese besteht seit Jahrhunderten.  Auch Bruno Kreisky sah das so.

Ein Volk wie Österreich ringt nicht 10 Jahre nach dem schrecklichen Zweiten Weltkrieg um seine Souveränität und Freiheit als immerwährend neutraler Staat, um dies 70 Jahre später den Interessen einer sich klar als Angriffsbündnis deklarierten NATO / EU zu unterwerfen. Wir wollen Frieden durch Neutralität. Der Wille der Bürger eines Volkes neutral zu sein und für alle Zeit zu bleiben, so wie es Figl 1955 den Österreichern und den Völkern der Welt versprach, ist in jedem Fall zu respektieren. Alle Umfragen haben ergeben, dass die Österreicher neutral sein wollen. Ein  Neutralitätsvolksbegehren war schon einmal erfolgreich. Der Wille des Volkes muss gelten. Das garantiert Frieden und Freiheit.

 Österreich ohne EU könnte wie die Schweiz das Internationale Rote Kreuz IKRK und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Deza unterstützen und stärken und die direkte Demokratie einführen. Dieses Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der EU ist eine große Chance für alle, die mit dieser Entwicklung nicht einverstanden sind und auch begriffen haben, dass eine Reform der EU nicht  möglich ist.




Ermächtigungsgesetze der EU

Der Unionsstaat verfügt spätestens mit dem Vertrag von Lissabon auch über weitreichende bundesstaatstypische Kompetenz-Kompetenzen. Er kann nicht nur seine Befugnisse im Interesse der Zielverwirklichung ohne Mitwirkung der nationalen Parlamente erweitern (Art. 352 AEUV) und wird nicht nur ermächtigt, Unionssteuern zu erheben (Art. 311 AEUV), sondern maßt sich im «vereinfachten Änderungsverfahren» des Art. 48 Abs. 6 EUV die Ermächtigung an, so gut wie das gesamte Vertragswerk ganz oder zum Teil (außer der Außen- und Sicherheitspolitik) durch Beschluss des Europäischen Rates zu ändern. Dem müssen die nationalen Parlamente nur zustimmen, wenn das in ihren Verfassungsgesetzen steht. In Deutschland und Österreich ist das jedenfalls nicht der Fall. Bundestag und Bundesrat wie der Nationalrat können nur Stellungnahmen abgeben, die berücksichtigt werden können und sollen, aber nicht beachtet zu werden pflegen. Die Ermächtigung zum vereinfachten Änderungsverfahren ist nichts anderes als eine Diktaturverfassung. 



Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union

I.                    Flexibilitätsklausel
                  
Die Flexibilitätsklausel des Art. 308 (352) Abs. 1 AEUV ermöglicht es der Union, zur Verwirklichung der überaus weit gesteckten Ziele der Verträge durch geeignete Vorschriften des Rates, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig zu werden, auch wenn die Verträge die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorsieht. Auf dieser Grundlage kann sich die Union so gut wie jede Befugnis verschaffen, ohne daß die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen. Letztere können lediglich ihre (kläglichen) Einwendungen aus dem Subsidiaritätsprinzip zur Geltung bringen (Abs. 2). Diese Kompetenz-Kompetenz geht deutlich über die bisherige Generalklausel des Art. 308 EGV hinaus, welche auf die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes beschränkt war. Lediglich Harmonisierungsverbote dürfen nicht überspielt werden (Abs. 3) und die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik darf nicht auf diesen Artikel gestützt werden (Abs. 4).
Der Rat muß die Vorschriften einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Der Rat kann sie auch in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, wieder auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Ausschließlich Unionsorgane erlassen somit die Vorschriften, welche die vertraglichen Ermächtigungen, die ohnehin äußerst weit gefaßt sind, weiter ausdehnen und auf neue Politiken erstrecken können, soweit das die Ziele der Union zulassen, folglich grenzenlos. Nur die in den Verträgen festgelegten Politikbereiche bilden eine Grenze. Das sind alle Zuständigkeiten. Art. 308 (352) AEUV ermöglicht der Union Steuerpolitik jeder Art, Sozialpolitik jeder Art, Wirtschaftspolitik jeder Art, Justizpolitik jeder Art, Polizeipolitik jeder Art usw. Die Steuer-, Sozial-, Wirtschafts-, Justiz- und Polizeipolitik (usw.) der Mitgliedstaaten kann auf dieser Grundlage systemisch umgestaltet werden, auch soweit sie nicht schon nach den bisherigen Verträgen einem unionsrechtlichen System folgt. Die Kompetenz-Kompetenz des Art. 308 AEUV ist nicht nur mit dem demokratischen Prinzip nicht zu vereinbaren, zumal sie die Exekutiven ermächtigt. Das Europäische Parlament leistet keine demokratische Legitimation, weil es kein Volk vertritt, aber auch und insbesondere, weil es nicht gleichheitlich gewählt ist . Die Ermächtigung ist deutlicher Ausdruck der existentiellen Staatlichkeit der Union. Der Hinweis in Absatz 2 des Art. 308 (372) AEUV auf das Subsidiaritätsverfahren ist von geringer praktischer Bedeutung. Das Baugesetz Demokratie, auch soweit es unabänderlich ist, wird durch diese Ermächtigung mißachtet.

III.               Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung


Der Vertrag von Lissabon hat trotz des deutschen Maastricht-Urteils, das der großen Generalklausel, der Kompetenz-Kompetenz des Art. F Abs. 3 EUV (Art. 6 Abs. 4 EUV) (zur Rettung des Vertrages) die rechtliche Verbindlichkeit abgesprochen hat 714 , in Art. 269 (311) Abs. 1 AEUV eine fast gleich-lautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes der Union begrenzt. Jetzt aber wird ein klar geregeltes Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, nämlich nach Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Beschluß des Rates, den dieser einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erläßt, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Dieser Beschluß kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln können auch europäische Steuern sein.
Dieser Beschluß tritt wiederum erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Der Beschluß ist kein völkerrechtlicher Vertrag. Ratifikationsverfahren sind auch nicht vorgesehen. Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik (nach der Beteiligung des Nationalrates gemäß Art. 23e B-VG) die Zustimmung der Bundesregierung 715 , die demgemäß die Macht erlangt, Österreich mit ungeregelten finanziellen Lasten, auch Unionssteuern, zu belasten. Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“ ist in Art. 249a (289) Abs. 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich bedarf die Einführung von neuen Kategorien von Eigenmitteln keinerlei Zustimmung eines Parlaments. Diese Maßnahme ist reiner Exekutivakt. Der Beschluß des Rates gilt nach Art. 249a (289) Abs. 3 AEUV als „Gesetzgebungsakt“. Das ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar.

Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 des Art. 269 (311) AEUV werden Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union durch Verordnungen nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, sofern dies in den nach Absatz 3 erlassenem Beschluß vorgesehen ist. Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind wiederum nicht einbezogen.
Die Union kann sich also Eigenmittel verschaffen, indem sie ohne jede Beteiligung der nationalen Parlamente, nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft, das durch Verordnung des Rates, das nicht der Einstimmigkeit, aber der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird. Diese Bestimmung ermächtigt zur Steuererhebung der Union, ist gänzlich unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichem Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker schlechterdings unvereinbar. Die bereits im Maastricht-Prozeß gescheiterte Regelung des Abs. F Abs. 3 EUV (Art. 6 Abs. 4 EUV) wird aufrecht erhalten, die formalen Schwächen (Rechtssubjektivität der Europäischen Union, unklare Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende Schwäche der Verletzung der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität) der Mitgliedstaaten jedoch nicht.
Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die aber wegen Art. 1 B-VG auch durch Abstimmung des ganzen Bundesvolkes nicht eingeführt werden darf.

III. Vereinfachte Änderungsverfahren

  1. Art. 48 Abs. 6 EUV

Das „vereinfachte Änderungsverfahren“ nach Art. 48 Abs. 6 EUV schafft ein Ermächtigungsgesetz und ist fraglos eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Es wäre aber auch demokratie- und verfassungswidrig, wenn es die Zustimmung des ganzen Bundesvolkes nach Art. 44 Abs. 3 B-VG fände. Nach Art. 48 Abs. 6 EUV kann der Europäische Rat durch Europäischen Beschluß einstimmig nach (bloßer) Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank auf Initiative der Regierung jedes Mitgliedstaates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission „alle oder einen Teil der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ändern. Dieser Dritte Teil umfaßt alle wichtigen Politiken der Union, nämlich den freien Warenverkehr mit der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten), den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die Gemeinsamen Regeln betreffend den Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften, Wirtschafts- und Währungspolitik, Beschäftigung, Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit im Zollwesen, Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Industrie, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung und technologische Entwicklung, Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit, wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern.

Der Beschluß tritt zwar nach Unterabs. 2 S. 3 des Art. 48 Abs. 6 EUV „erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen ver-fassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft“, aber der Beschluß ist kein Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 B-VG, welcher der Zustimmung des Nationalrates und des Bundesrates (Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4) und der Ratifikation durch den Bundespräsidenten (Art. 65 Abs. 1 B-VG) bedarf. Aufgrund ihrer außen-politischen Befugnisse kann die Zustimmung von der Bundesregierung oder auch nur von dem zuständigen Bundesminister erteilt werden.
Der Bundeskanzler ist nach Art. 23e Abs. 2 B-VG bei der Abstimmung im Europäischen Rat an die Stellungnahme des Nationalrates, dem nach Absatz 1 dieser Vorschrift Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gebunden. A-ber er darf davon nach S. 2 „aus zwingenden außen- und integrationspoliti-schen Gründen“ abweichen. Die Integrationspolitik vermag sich somit durchzusetzen. Die genannten Gründe sind eine Frage der Außenpolitik, die regelmäßig als nicht judiziabel gilt 716 . Ein Rechtsakt im vereinfachten Änderungsverfahren kann und wird regelmäßig „eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts“ bedeuten, so daß nach Absatz 3 des Art. 23e B-VG „eine Abweichung jedenfalls nur zulässig ist, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht“. Wegen des „jedenfalls“ (ein mehr als unklarer Tatbestand) ist davon auszugehen, daß die Bundesregierung letztlich den integrationspolitischen Zwängen gemäß Absatz 2 S. 2 folgen darf. Dafür spricht auch die Pflicht nach Absatz 4 S. 2, das Abweichen von der Stellungnahme des Nationalrates diesem unverzüglich zu begründen. Folglich ist auch im Falle des Absatz 3 ein Abweichen der Bundesregierung möglich. Die Zuständigkeiten des Nationalrates obliegen nach Absatz 5 im übrigen grundsätzlich dessen Hauptausschuß (oder auch nur einem eigenen ständigen Unterausschuß). Das Bundesvolk wird jedenfalls in die Willensbildung nicht ein-bezogen. Die Parlamentarier pflegen im parlamentarischen Regierungssystem zumal, wenn große Koalitionen regieren, in ihrer Mehrheit unbesehen der Integrationspolitik der Regierung zu folgen.
Der Beschluß des Europäischen Rates ändert die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union nicht. Bereits der Reformvertrag ermöglicht diese Änderungen oder Ergänzungen, falls dieser insgesamt und insbesondere für Österreich verbindlich wird.
Der Beschluß darf zwar nach Unterabsatz 3 des Art. 48 Abs. 6 EUV „nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen“, aber diese Zuständigkeiten sind in Art. 2b (3) des Vertrages über die Arbeitsweise der Union als ausschließliche Zuständigkeiten und in Art. 2c (4) AEUV als geteilte Zuständigkeiten geregelt. Hinzu kommen die weiteren Zuständigkeiten zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie der Sozialpolitik in Art. 2d (5) AEUV und zu Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit, zur Industrie, zur Kultur, zum Tourismus, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zur Jugend und zum Sport, zum Katastrophenschutz und zur Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 2e (6) AEUV. Alle Zuständigkeiten sind denkbar weit formuliert. Die Politiken des Dritten Teils des Vertrages von Lissabon sind nicht als Zuständigkeiten bezeichnet. Sie regeln die Grenzen der Ermächtigungen, die folglich ohne Zuständigkeitsänderung erweitert werden können, die Verfahren der Politiken, die ebenfalls ohne Zuständigkeitsänderung verändert werden können, indem etwa Organe in die Verfahren integriert oder Organe aus den Verfahren desintegriert werden, u.a.m. Absatz 6 des Art. 2a (2) AEUV, der für den „Umfang der Zuständigkeiten der Union auf die Einzelheiten ihrer Ausübung“ auf die „Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen“ verweist, grenzt die Weite der Ermächtigung nicht ein. Zum einen sind die Befugnisse in den verschiedenen Bereichen außerordentlich weit und zum an-deren ist in Art. 48 Abs. 6 UAbs. 3 EUV geregelt, daß der Beschluß des Europäischen Rates „nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen“ dürfe, nicht aber zur Ausdehnung des Umfanges der Zuständigkeiten.
Das vereinfachte Änderungsverfahren überträgt die Verfassungshoheit weitestgehend dem Europäischen Rat, den Führern der Union. Nicht einmal das Europäische Parlament muß zustimmen, geschweige denn die nationalen Parlamente. Diese Generalklausel ist ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag von Lissabon erweiterten existentiellen Staatlichkeit der Europäischen Union, welche durch diese Ermächtigung weitestgehende Verfassungshoheit gewinnt, ohne dafür demokratisch legitimiert zu sein, schon gar nicht durch ein Unionsvolk mit originärer Hoheit.
Mit dem Demokratieprinzip ist das „vereinfachte Änderungsverfahren“ schlechterdings unvereinbar. Schon deswegen ist die Einführung dieses Verfahrens eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, zu deren Strukturprinzipien (Baugesetze) das demokratische Prinzip gehört. Aber auch diese Gesamtänderung kann nicht einmal das ganze Bundesvolk beschließen, wenn Österreich eine „demokratische Republik“ bleiben will (Art. 1 S. 1 B-VG). Das vereinfachte Änderungsverfahren erleichtert die Totalrevision der internen und weitgehend der externen (insbesondere die Handelspolitik) Politikbereiche der Union und macht diese nicht nur von der Zustimmung der nationalen Parlamente unabhängig, sondern vor allem von der gegebenenfalls vorgeschriebenen Zustimmung der Völker, also Volksabstimmungen, an denen die Verfassungsänderungen allzu leicht scheitern, insbesondere wenn sie die Wirtschaft-, die Währungs- und noch stärker die Sozialpolitik betreffen, aber auch die Polizeipolitik und die Justizpolitik, wie die wesentlich weiterentwickelte Politik des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Bemerkt sei, daß die geteilte Zuständigkeit nach Art. 2c (4) AEUV für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt allemal auch die (in der Integrationspolitik für dringlich gehaltene) Angleichung der mitgliedstaatlichen Steuer- und Sozialpolitik umfaßt. Schon jetzt sind steuerliche Vor-schriften in Art. 90 (93) AEUV enthalten, welche auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck ist weitere Steuerpolitik denkbar, vielleicht sogar nützlich. Derzeit beschließt der Rat nach Art. 93 EGV auf Vorschlag der Kommission, aber einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Das kann Änderungsinteressen mit sich bringen, denen Art. 48 Abs. 6 AEUV ein hilfreiches Verfahren bietet.
Das vereinfachte Änderungsverfahren ist ein Ermächtigungsgesetz für den Europäischen Rat, das es diesem erlaubt, die innere und weitgehend auch die äußere Ordnung der Union und damit die der Mitgliedstaaten umzuwälzen. Nur die Außen- und Sicherheitspolitik ist von diesem Verfahren ausgenommen. Mit der Zustimmung zu dem Vertrag von Lissabon ermächtigt die Republik Österreich die Europäische Union zu jedweder materialen Änderung der Bundesverfassung. An diesen Änderungen wirkt für Österreich, wie dargelegt, maßgeblich nur der Bundeskanzler mit, weil der Europäische Rat ein-stimmig entscheiden muß. Das vereinfachte Änderungsverfahren ist der Sache nach eine Diktaturverfassung, die kaum noch einen demokratischen Rest aufweist.
Der Maastricht-Vertrag enthielt eine vergleichsweise Regelung nicht. Art. F III, jetzt Art. 6 Abs. 4 EUV, wonach sich „die Union mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“, war nach dem Maastricht-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts nur eine politische Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Das österreichische Volk wird durch die Ermächtigung des Art. 48 Abs. 6 EUV entmachtet und verliert seine Verfassungshoheit weitestgehend. Dem kann kein Volk zustimmen, das ein eigenständiger, existentieller Staat bleiben will. Keinesfalls kann der Nationalrat, die Vertreter des Volkes, durch seine Zustimmung zu einem solchen Vertrag das Volk entmachten.
Art. 48 Abs. 6 EUV ermöglicht es dem Europäischen Rat, die nationalen Gesetzgebungsorgane zu überspielen. Wenn eine Politik an den nationalen Parlamenten zu scheitern droht, kann der Europäische Rat den Vertrag über die Arbeitsweise der Union ändern und dadurch die Politik verbindlich machen.
2. Art. 48 Abs. 7 EUV
Hinzukommt das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV (Passerelleverfahren), wonach der Europäische Rat durch einen Beschluß in einem Bereich oder einem bestimmten Fall, in dem der Rat nach dem Verfassungsvertrag einstimmig zu beschließen hat, entscheiden kann, daß die qualifizierte Mehrheit genügt (Unterabsatz 1). Nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift können erforderliche besondere Gesetzgebungsverfahren auch durch das (leichtere) ordentliche Gesetzgebungsverfahren ersetzt werden. Allerdings können die nationalen Parlamente eine Initiative im Sinne des Unterabsatzes 1 und des Unterabsatzes 2 ablehnen (Unterabsatz 3). Die genannten Beschlüsse müssen zudem nicht nur einstimmig ergehen, sondern bedürfen auch der Zustimmung des Europäischen Parlaments mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Unterabsatz 4). Das Mehrheitsverfahren ist sicher effizienter als das Konsensverfahren, aber ebenso sicher auch weniger demokratisch, weil der Wille ganzer Völker unbeachtet bleiben kann. Bemerkenswert ist, daß die vereinfachten Änderungsverfahren in dem Entwurf des Verfassungskonvents vom 19./20. Juni 2003 noch nicht enthalten waren.

IV.              Unionsbürgerschaft

Die Unionsbürgerschaft baut der Vertrag von Lissabon weiter zu einer Bürgerschaft aus, als hätte die Europäische Union ein Volk. Die Verfassungswidrigkeit der Vertragsentwicklung liegt darin, daß die Bürger der Mitgliedstaaten zu Unionsbürgern stilisiert werden, obwohl der Schritt, der sie zu echten Bürgern eines existentiellen Unionsstaates (als Bundesstaat) werden ließe, die Verfassung der Bürger der Mitgliedstaaten zu einem Unionsvolk des Unionsstaates nämlich, nicht gegangen wird. Dieser Schritt kann nur durch ein Verfassungsreferendum aller Unionsbürger gemacht werden, der aber die Öff-nung aller Mitgliedstaaten für den existentiellen Unionsstaat voraussetzt, wiederum durch Referenden, aber Referenden jedes einzelnen Volkes der Mitgliedstaaten. Weil ein solcher existentieller Schritt keinen Erfolg verspricht, wird er nicht gewagt. Darum sind und bleiben die Versuche, die Texte in die Nähe demokratischer Legitimation einer Unionsbürgerschaft zu rücken, wie insbesondere die Erklärung, das Europäische Parlament setze sich aus „Vertretern der Unikonsbürgerinnen und Unionsbürgern zusammen“ (Art. 9a (14) Abs. 2 S. 1 EUV) und die „Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“ (Art. 8a (10) Abs. 2 UAbs. 1 EUV) verfassungswidrig, ja staatswidrig. Ihre rechtliche Relevanz scheitert, solange Art. 1 S. 2B-VG besteht, daß nämlich „Das Recht vom Volk aus-geht“ 718 . Dieser Satz aber steht nicht zur Disposition der Staatsorgane.
Der Gerichtshof hat die Unionsbürgerschaft als unmittelbar anwendbares Recht eingestuft. In der Rechtssache Martinez Sala hat der Gerichtshof in die Unionsbürgerschaft auch die Gewährung von Erziehungsgeld, welches nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz an eine Aufenthaltserlaubnis anknüpfte, und damit Sozialleistungen einbezogen 720 . Dem entsprechend hat er in der Rechtssache Grzelcyk festgestellt, daß die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch einen Studenten nicht ohne weiteres rechtfertige, die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen 721 . Dieses Ergebnis beruht auf der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Die Unionsbürgerschaft sieht man „durch besondere Offenheit und Dynamik gekennzeichnet“. Dafür spricht die Evolutivklausel in Art. 22 (25) Abs. 2 AEUV, die es dem Rat ermöglicht, die Unionsbürgerrechte im besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Ergänzung der in Art. 17b (20) Abs. 2 AEUV aufgeführten Rechte Bestimmungen zu erlassen (S. 1).
Die Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft (S. 2). Der Genehmigung des Nationalrates und/oder der Zustimmung des Bundesrates bedürfen diese Bestimmungen wiederum nicht, geschweige denn der Abstimmung des gesamten Bundesvolkes. Auch Art. 18 (21) Abs. 2 und Abs. 3 AEUV ermächtigen das Europäische Parlament und den Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften zu er-lassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 des Art. 18 (21) AEUV erleichtert wird. Nach dieser Vorschrift hat „jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“.
„Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen“ (Abs. 3 S. 1). Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments (S. 2).
Beide Ermächtigungsvorschriften sehen nicht vor, daß die Parlamente der Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise an der Rechtsetzung beteiligt werden. Im Falle der zweiten Vorschrift wird das Europäische Parlament auch nur angehört. Der Entwicklung des Status der Unionsbürger sind nach den aufgeführten Ermächtigungsvorschriften so gut wie keine Grenzen gesetzt. Die Union kann die Bürger mehr und mehr für sich in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auch das Wahlrecht in den Ländern und im Bund auf alle Unionsbürger nach gewissem Aufenthalt ausdehnen, wie es für die Kommunalwahlen im Vertrag (Art. 19 (22) Abs. 1 AEUV) geschehen ist. Das verändert mit dem Wahlvolk das Volk des jeweiligen Mitgliedstaates. Vor allem kann die Union ohne jede parlamentarische Zustimmung das Sozialrecht der Unionsbürger gestalten und damit tief in die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Das kann auch die Minderung der sozialen Schutzstandards mit sich bringen. Mit dem demokratischen Prinzip der Republik ist das unvereinbar.

V. Subsidiarität

Der Vertrag von Lissabon verankert das Subsidiaritätsprinzip in Art. 3b (5) Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 als Ausübungsregelung neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung (Absatz 1 S. 1 und Absatz 2) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz 1 S. 2 und Absatz 4).
„Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“ (Absatz 3).
Diese Regelung ist unverändert der Kritik des gemeinschafts-/unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips 723 ausgesetzt. Soweit der Bereich ausschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, wird die Anwendbarkeit des Prinzips der Subsidiarität bereits durch den Vertrag (Art. 3b (5) Abs. 3 EUV, bislang Art. 5 Abs. 2, 1. Hs. EGV) ausdrücklich ausgeschlossen. Die konkurrierende Kompetenzausübung aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union (Art. 2c (4) AEUV) ist wegen der durch das offene Subsidiaritätsprinzip nicht bestimmten Zuständigkeitsbereiche der Union und der Mitgliedstaaten letztlich der Finalität des Integrationsprozesses verpflichtet . Für die Notwendigkeit
(„besser zu verwirklichen“) der Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts lassen sich „wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene“ stets „Ziele“ der Union aufzeigen, welche die Zuständigkeit der Union rechtfertigen. Der Versuch einer Begrenzung der Unionszuständigkeiten durch das Subsidiaritätsprinzip, wie es Art. 3b (5) Abs. 3 EUV (bislang Art. 5 Abs. 2 EGV) formuliert, ist folglich untauglich und damit zum Scheitern verurteilt 726 . Die Praxis des Subsidiaritätsprinzips beweit das 727 . Wichtig ist allemal, wer mit welcher Intention über die Subsidiarität befindet.
Neu ist allerdings, das die nationalen Parlamente auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips achten können (und sollen, Art. 3b (5) Abs. 3 Unterabs. 2 S. 2 EUV). Das Nähere ist im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geregelt. Danach leitet die Kommission ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte und ihre geänderten Entwürfe (Vorschläge) den nationalen Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu (Art. 4 Abs. 1 des Protokolls). Das machen auch die anderen zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten berechtigten Organe (Art. 4 Abs. 2 und 3 des Protokolls) und gilt auch für legislative Entschließungen und Standpunkte des Europäischen Parlaments bzw. des Rates (Art. 4 Abs. 4 des Protokolls). Die Entwürfe werden im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, einschließlich der finanziellen Auswirkungen, begründet (Art. 5 des Protokolls).
Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente (Bundestag und Bundesrat) können binnen (nunmehr) acht Wochen begründet darlegen, dass der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Protokolls). Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt (Art. 7 des Protokolls). Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen zwei Stimmen (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls), so muss der Entwurf „überprüft“ werden (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 des Protokolls). Diese Schwelle beträgt nur ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Gesetzgebungsaktes auf der Grundlage von Art. 61i (70) AEUV betrefend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 des Protokolls).
Wenn aber an dem Entwurf festgehalten wird, ist das zu begründen (Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 des Protokolls). Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gelten nach Absatz 3 des Art. 7 des Protokolls Besonderheiten, nämlich:
„Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach Abschluss diese Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzunehmen“ (S. 2 und 3). „Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt:
a) Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat), ob der Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die angeführten Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parlamente unterstützt werden, sowie die begründete Stellungnahme der Kommission.
b) Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55% der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft“ (Abs. 2).
Dieses Verfahren grenzt an Lächerlichkeit, zumal die Subsidiaritätslage in jedem Land unterschiedlich ist und große Länder wie Deutschland nicht mehr Stimmen haben als kleine wie Malta. Was Deutschland als vergleichsweise Großstaat ohne weiteres bewältigen kann, können Kleinstaaten wie Malta, Luxemburg nicht bewältigen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Europäische Union irgendeine Kompetenz für eine Politik hat, die Deutschland oder Öste-reich allein nicht „ausreichend verwirklichen“ könnte, meist besser, jedenfalls demokratisch weitaus stärker legitimiert. Aber auch umgekehrt haben Kleinstaaten Verhältnisse, welche einer gemeinschaftlichen Politik eher entgegen-stehen, als die Verhältnisse von Großstaaten, etwa die Regelung des Bankgeheimnisses.
Der Gerichtshof der Union hat über die Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes gegen das Subsidiaritätsprinzip zu entscheiden (Art. 8 des Protokolls). Dieser Gerichtshof läßt jedoch wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten. Das letzte Wort muß wegen der existentiellen Staatlichkeit Österreichs auch in der Subsidiaritätsfrage der Verfassungsgerichtshof haben, der entscheiden muß, wieweit die Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG auf die Europäische Union übertragen sind.
Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Kompetenzausübungsschranke. Die Verletzung der Kompetenz durch die Organe der Union hat bisher zur Folge, daß Rechtsakte der Union in den Mitgliedstaaten, auch in Österreich, jedenfalls in Deutschland keine Wirkung entfalten, weil der Union Hoheitsrechte nur begrenzt übertragen sind. Zu den Grenzen gehört auch die Kompetenzausübungsschranke des Subsidiaritätsprinzips. Materiell kann dieses Verfassungsprinzip an sich durch eine prozedurale Regelung nicht relativiert werden, wenn aber den nationalen Gerichten die Feststellung der Kompetenzwidrigkeit von Rechtsakten der Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips verwehrt ist, weil kein Verfahrensweg eröffnet ist, kann die Wirkungslosigkeit der Rechtsakte der Union nicht zur Geltung gebracht werden. Für die Praxis macht die prozedurale Unangreifbarkeit keinen Unterschied zur materiellen Rechtmäßigkeit. Diese Rechtslage ist nicht ungewöhnlich. Sie kommt in all den Fällen zum Tragen, in denen die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit von Staatsakten nicht oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Rechtswidrige Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können, haben beispielsweise Bindungswirkung.
Die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist wegen der Verletzung der politischen Freiheit immer eine Verletzung der allgemeinen Freiheit und damit eine Grundrechteverletzung. Unabhängig davon, ob derartiges Unrecht durch Rechtsakte der Union nunmehr letztverbindlich von der Unionsgerichtsbarkeit entschieden wird oder richtigerweise von den nationalen Gerichten letztverbindlich zu entscheiden ist, weil ja die dem Subsidiaritätsprinzip widersprechenden Rechtsakte der Union keine Wirkung in Österreich zu erzielen vermögen, wäre das Rechtsschutzprinzip, ein Baugesetz 731 , verletzt, wenn die Mißachtung des Subsidiaritätsprinzips nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnte, weil der Nationalrat und der Bundesrat von der Möglichkeit des Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klagemöglichkeit nach Art. 8 des Protokolls ist gemäß Art. 230 (263) Abs. 5 AEUV auf zwei Monate befristet. Wirksamer Rechtsschutz ist Teil des Rechtsstaatsprinzips als Baugesetz und steht im Rechtsstaat nicht zur politischen Disposition.
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Strukturprinzip der Demokratie. Demokratie gibt es nur in kleinen Einheiten (dazu A, II, V). Das Subsidiaritätsprinzip ordnet die Kompetenzen entgegen dem Zentralismus im Sinne des Vorrangs der kleinen Einheiten. Demgemäß ist eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips immer zugleich eine Verletzung des demokratischen Prinzips. Auch die Vertretung des ganzen Volkes ist nur verfassungsgemäß geordnet, wenn die Integrationspolitik das Subsidiaritätsprinzip achtet. Neben dem Grundsatz der begrenzten Ermächtigung folgt somit aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 26 Abs. 1 B-VG der verfassungsbeschwerdefähige Grundsatz der Subsidiarität der Unionskompetenzen. Außerdem ist das Subsidiaritätsprinzip durch die allgemeine Freiheit grundrechtlich geschützt. Allemal die Kompetenz-Kompetenzen, die zu H, I bis IV aufgeführt sind, mißachten neben dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung auch das Subsidiaritätsprinzip. Richtigerweise muß das Subsidiaritätsprinzip durch die primärrechtlichen Vertragstexte materialisiert werden. Bereits die Übertragung der Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG muß dem Grundsatz der Subsidiarität genügen, auch deswegen, weil nur das primäre Unionsrecht der verfassungsrechtlichen Prüfung des Verfassungsgerichtshofs in letzter Verantwortung nicht entzogen werden kann. Das sekundäre Unionsrecht wird wegen des praktizierten Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht letztverantwortlich von den Unionsgerichten daraufhin überprüft, ob es dem primären Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere den Grundrechten und nunmehr auch dem Subsidiaritätsprinzip. Das ist der verfassungswidrige Zweck des Art. 3b (5) Abs. 3 EUV, des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.




2015-02-23

Mike´s Blog:

23feb 2015

Österreich ist schlau

Author: mike | Filed under: Allgemein
Die Österreicher haben die EU durchschaut
Immer mehr Österreichern wird bewusst, die EU ist dabei ihre Nation zu zerstören und aufzulösen, für ein vereintes US-Europa. Das machen die Österreicher nicht mit, in Österreich gibt es noch Heimatliebe und Nationalstolz, ein Nationalbewusstsein was in Deutschland schon fast in Vergessenheit geraten ist. Vom 24. Juni – 1. Juli 2015 steigen die Österreicher aus der EU aus. Für Österreich geht es raus aus: Krieg, Diktatur, Massenüberwachung, Arbeitslosigkeit und Verarmung – während man in Deutschland wohl alsbald nur noch Schutt und Asche vorfinden wird.
EU-Austritts-Volksbegehren 24. Juni – 1. Juli 2015

Die Massenmedien verschweigen den positiven EU-Austritt Österreichs, weil diese EU/US gesteuert sind.

2015-02-21

Mehr Geld für das EU-"Schein"-Parlament

Die Gelder für die Abgeordneten  sollten nach einem Schreiben des Generalsekrtärs an das Präsidium des EP um 5 % erhöht werden, weil sie zwischen 2013 und 2015 eingefroren wurden, keine Erhöhung oder Anpassung an die Inflation stattfand. 4.320 Euro  stehen den Abgeordneten derzeit monatlich zu, um die Bürokosten zu deckenberichtet die European Voice. 21.370 Euro monatlich können für Assistenten und Sekretariatskräfte ausgegeben werden. Ein Sprecher der EVP sagte, der Chef seiner Partei, Manfred Weber, habe die Erhöhung der Sekretariatszulage gefordert, um kompetente Mitarbeiter einstellen zu können. Die Sekretariatszulage wurde zuletzt 2011 um 1.500 Euro angehoben, was zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 132 Millionen Euro führte. Die Assistenzzulage wurde bereits 2010 erhöht. Mehr als 6.000 Mitarbeiter und Assistenten sind im EU-Parlament tätig.
Zusätzlich dazu, will Klaus Welle in seinem Schreiben aber auch die Kostenpauschale für Reisen der Abgeordneten erhöhen (...)
(...)  Viele Abgeordnete nehmen gar nicht an Parlaments-Sitzungen teil. Sie leisten eine Unterschrift, um das Sitzungsgeld zu kassieren, und gehen wieder. Und wenn nach einem monatelangen Budgetstreit mit der Kommission ihr Urlaub einen Tag später zu beginnen droht, stimmen sie doch noch dem EU-Budget zu.
(Quelle: DWN)

2015-02-17

Gegen TTIP und ESM hilft nur der Austritt aus der EU.

Das überparteiliche EU-Austrittsvolksbegehren vom 24. Juni - 1. Juli 2015 ist die Chance für alle Landsleute der Politik die Meinung über die EU samt ihren TTIP-Vertrag und der Banken- u. Spekulantenrettung ESM mitzuteilen. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist ein Gesetzesantrag des Volkes. 

www.volksbegehren-eu-austritt.at




Ausbeuterabkommen  TTIP wird Anfang 2016 ohne Volksabstimmung eingeführt. 


TISA bringt weitere Deregulierung und Liberalisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie etwa die Gesundheits-, Wasser- und Energieversorgung, Bildung und - trotz der nicht lange zurückliegenden Finanzkrise - der Finanzsektor. Es wird aber ausdrücklich im Vertragsentwurf festgehalten, dass die Bereiche jederzeit ausgeweitet werden können. Künftig wird mit Leiharbeitern aus dem Ausland "gehandelt" werden.

Der TISA und TTIP-Vertrag bringt das Recht zur Klage gegen Staaten für private Firmen! Das bedeutet Milliardenklagen und in der Folge eine weitere Absenkung des Standards auf vielen Ebenen in Österreich.

Auf Kosten der Allgemeinheit werden einige reicher, während auf der anderen Seite die Arbeitslosenheere weiter wachsen, das Pensionsantrittsalter ansteigen wird und die Abschläge bei Frühpensionierung weiter angehoben werden.

Aus TISA und TTIP soll man nicht mehr aussteigen können! Und das ohne die Österreicher zu fragen! Da ist kein Hauch von Demokratie mehr zu spüren. Die EU-Diktatur zeigt ihre Fratze! Wer jetzt nicht reagiert, der ist selbst schuld und hat die Folgen zu tragen. Wählt die EU-Parteien ab! Widerstand ist Pflicht!

WAS IST TISA? - YOUTUBE

http://www.iknews.de/2014/06/19/tisa-im-windschatten-der-wm-das-finale-der-globalisierung-laeuft/ 

http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/06/19/usa-melden-fortschritt-bei-wasser-privatisierung/ 


Beim „Freihandelsabkommen“ zwischen den USA und der EU, genannt  TTIP (Transantlantic Trade and Investment Partnership) geht es nur vordergründig um Freihandel. Zölle spielen ja im Handel zwischen der EU und den USA kaum eine Rolle. Vielmehr geht es um die weitere Abschaffung von Schutzgesetzen für die Österreicher in vielen Bereichen: Finanz, Industrie, Gesundheit, Dienstleistungen, Energie, Wasser, Flächennutzung, Immigrantenarbeitsrecht, öffentliche Auftragsvergabe, Lebensmittel, Saatgut (gentechnisch veränderte Lebensmittel, Chlorhuhn etc.),  Sicherheit, Überwachung, Patente, Datenhandel, Urheberrechte. Eine Harmonisierung für die verbrecherische US-Ausbeuterpolitik. Eine extreme Senkung der ehemals guten österreichischen Standards droht. Mit dem TTIP werden künftig private Konzerne Staaten (Österreich) klagen können! Der EU-Handelskommissar  De Gucht hat die Aufnahme des Investorenschutzes in das TTIP verteidigt. Großkonzerne sollen künftig den gleichen Rechtsstatus wie Nationalstaaten haben und könnten demokratisch zustande gekommene Gesetze damit angreifen, die ihren Profit-Interessen zuwiderlaufen.  Banken- und Konzernrechte vor nationale Rechte! Das sollen sich die Österreicher bieten lassen?
Wie werden sich die Österreicher oder deren Politik-Vertreter in Regierung und Parlament angesichts drohender Milliardenstrafzahlungen gegen die Abschaffung von österreichischen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft und Bürger wehren können?

Das TTIP ist ein weiterer Schritt zur Entmachtung der Bürger zu Gunsten privater Profiteure. Geheim, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird die Freiheit der Bürger weiter abgeschafft!

De Gucht will sogar die nationalen Abstimmungen über das TTIP verhindern. Falls Österreich überhaupt gefragt wird, kann man davon ausgehen, dass die österreichische Bundesregierung wie immer dem  „TTIP-Wahnsinn“ zustimmen wird.

Die österreichische Zuschauerdemokratie, der Parteienstaat (die Macht der Parteien nimmt die politische Freiheit der Bürger) muss einer wirklichen politischen Mitsprache der Bürger - nach Schweizer Modell - weichen.
Um dem Ziel, in Frieden und Freiheit leben können, eine Chance zu geben, muss Österreich aus der EU austreten. Eine Reform der EU ist nicht möglich und auch nicht gewollt. Der TTIP ist dafür ein weiteres Beispiel. Widerstand gegen diesen Zwangsvertrag ist Pflicht!

 Unterschreiben Sie beispielsweise das laufende EU-Austritts-Volksbegehren auf ihrem Magistrat oder Gemeindeamt!Webseite -  Formular zum Ausdrucken>>

http://eu-austritt.blogspot.co.at/2014/04/eu-horror-freihandelsabkommen-mit-den.html
Video zum Thema

Freihandelsabkommen USA/EU - Alle Macht den Konzernen in der Wegwarte 2/2014

2015-02-16

Im Genderwahn

von DR. Tassilo Wallentin

Etwa 30% der Schüler können nach 9 Jahren Unterricht nicht richtig lesen oder schreiben. Sie sind Analphabeten. Das ist eine Quote wie im Mittelalter. Den restlichen 70% wird das Lesen nun auch ausgetrieben, da Frau Minister Heinisch-Hosek nur noch „gegenderte“ Schulbücher genehmigen will. Lesen Sie diesen Satz: „Eine/r ist Zu¬hörer/in, der/die andere ist Vorle ser/in. Eine/r liest den Abschnitt vor, der/die Zuhörer/in fasst das Gehörte zusammen.“ Keine Angst. Sie haben keine Leseschwäche. Dieser Satz ist unverständlich. Er stammt aus einem „gendergerechten“ Deutschlehrbuch für unsere Schulen. Sie können ihn nur entschlüsseln, wenn Sie die En¬den weglassen. In der gesprochenen Sprache sind Sätze wie dieser ohnehin völlig zu vergessen. Oder haben Sie schon einmal jemanden aufgeregt „Haltet den/die Dieb/in“ rufen ge¬hört? Oder spricht irgendwer von „ei¬ner/einem Patient/innenanwalt/wäl¬tin“? Und was ist mit den sexuell Un¬eindeutigen? Damit diese sich nicht diskriminiert fühlen und für alle sicht¬bar werden, bekommen sie einen so¬genannten „Genderstar“ (*), der den „Gendergap“ (_) ersetzt. Der * steht für die Vielfalt der mittlerweile 60 Ge¬schlechter, die Transgender haben kann (wie: weder noch, geschlechts¬los, Genderqueer, Mann zu Frau, 2 Spirit drittes Geschlecht, XY-Frau, Transmensch, Drag, Butch, Pangen¬der usw.). Die Anrede lautet korrekt dann so: Liebe Bäcker*Innenmeis¬ter*Innen! Oder: Liebe Lese*! Eine zulässige Variante wäre auch, statt des * ein „x“ oder „xx“ zu setzen. Man spricht dann von einem „Kiefer¬orthopädx“, einem „Hornox“ oder bei Männern meines Alters von „Muxx“. Liebe Lese*! 30% unserer 15-Jähri¬gen sind bereits Analphabeten. Die restlichen 70% macht man nun dazu. Denn den Verantwortlichen rund um Frau Heinisch-Hosek ist es wichtiger, dass ein Sprachbuch „die Gen-dera¬spekte ausreichend beachtet“, als dass ein Schüler den Text sinnerfassend le¬sen kann. Österreich ist das einzige Land in Europa, das seine Schulbü¬cher gendert. Darin zeigt sich bereits das falsche Amtsverständnis von Frau Heinisch-Hosek & Co*: Die Schule dient ihnen zum Gesinnungs-Unter¬richt durch eine demokratisch nicht legitimierte Minderheit. Denn laut mehreren Umfragen (darunter ORF) lehnen etwa 90% der Menschen das Gendern in Schulbüchern ausdrück¬lich ab. Und das mit Recht! Mit den dringenden Frauenanlie¬gen wie gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit hat die pseudo-wissenschaftli¬che Gender-Ideologie wenig zu tun. „Genderforscher*Innen“ forderten vor kurzem allen Ernstes, dass die Fo¬tos von einer Hirschbrunft aus der Werbebroschüre eines Nationalparks entfernt werden müssen. Dies, weil die Bilder der röhrenden Hirsche „ste¬reotype“ Geschlechterrollen bei uns Menschen fördern würden. Ich denke, das sagt alles. Da Frau Bildungsminister Hei¬nisch-Hosek nicht nur für „gegender¬te“ Schulbücher eintritt, sondern auch die Literatur im Deutschunter¬richt faktisch abgeschafft hat, sei ihr der zeitgenössische amerikanische Schriftsteller T.C. Boyle ans Herz ge¬legt. Der sagte unlängst in einem In¬terview: „Politische Korrektheit ist Zensur, eine andere Art fundamenta¬listischer Glaubensstrategie, die keine andere Ansicht zulässt“. Stimmt*.

(Krone v. 15.2.2015)


2015-02-14

Neutralität oder EU-Kriege?

Der Frieden ist das Wichtigste im Leben. Die Schweizer zeigen das „Frieden schaffen“ und Frieden bewahren vor, mit ihrer Neutralität und direkten Demokratie. Von kleinen Einheiten, wie der Schweiz geht nie ein Krieg aus. Große Kriege, oder gar Weltkriege  schaffen immer nur Großmächte, Großreiche. Die EU mit ihren Nato-Staaten ist, oder vorsichtiger will eine militärische Großmacht werden – ihre Militärverfassung geht in gewissen Bereichen weiter wie die Nato-Verträge -  und ist in ihren Funktionen – zwar illegal – aber bereits ein Großstaat. Ein wirklich neutrales und freies Österreich hat die Chance auf direkte Demokratie und Frieden wie die Schweizer. Also ist  mein Vorschlag  für Österreich und Europa: Frieden durch Neutralität und direkte Demokratie, nach Schweizer Modell. Echte Demokratie und Frieden durch Neutralität ist in der EU nicht möglich. Schon alleine deswegen muss Österreich aus der EU austreten. Darüber hinaus sind der Beitritt zur EU und alle Folgeverträge verfassungs- demokratie und neutralitätswidrig. Der Verfassungsgerichtshof Österreich will darüber nicht entscheiden – gibt keinen Rechtsschutz. Wer sich darüber genau informieren will, kann die Verfassungsbeschwerde Österreich durchlesen, die auf der Webseite des Verfassers der Klage Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneideraufzurufen ist.  Prof. Schachtschneider hat durch seine Verfassungsbeschwerde gegen den Vertrag von Maastricht erwirkt, dass Österreich aus der EU austreten darf. Jetzt steht das Austrittsrecht im Vertrag von Lissabon.

Sergej Lawrow in München

Video über den Krieg in der Ukraine

Video

Video

Link: http://mike.blog-net.ch/2015/02/12/zeichen-stehen-auf-krieg/

„Man soll sich später einmal nicht sagen lassen müssen: Warum habt Ihr nicht rechtzeitig etwas getan?“



von Helmut Schramm und Dipl. Ing. Stephan Zanzerl

Die Hauptgründe für den EU-Austritt sind das demokratische Defizit der EU-Rechtsetzung, die asozial-neoliberale Wirtschaftspolitik, die die Geldwertstabilität gefährdende Finanzpolitik und das Eingehen von rechtswidrigen, unverantwortbaren Haftungen, die neutralitätswidrige NATO/EU–Militärpolitik, sowie  die Umformung der EU zu einem zentralistischen  Bundesstaat, ohne ausreichende Legitimation. Die EU entwickelte sich zu einer Despotie, in der die eindeutige Trennung von Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt abgeschafft ist. Einige Ermächtigungen in den Verträgen haben jetzt schon diktatorische Züge.
Die „einfachen“ Normalbürger spüren die Auswirkungen: Staatsschulden- und Arbeitslosenrekord (nur rund 3% Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Vergleich zu rund 10% in Österreich – laut nationaler Berechnung), Reallohnsenkungen, unsichere Pensionen, Kriegs- und Terrorgefahr.


Österreich wird es ohne EU besser gehen

Die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein zeigen vor, daß die EFTA für den Außenhandel genügt.
“Die Schweizer Wirtschaftskraft basiert vor allem auf den kleinen und mittleren Unternehmen. Der Wohlstand der Schweiz beruht nur zu einem kleinen Teil auf der Wertschöpfung der Banken“.¹
Die Schweizer leben im Wohlstand durch Direkte Demokratie und eine bewaffnete Neutralität.
Schweden kommt sehr gut ohne Euro aus, muß nicht beim Euro-„Retten“ mitmachen und spürt auch die Krise nicht so stark. Auch die Türkei arbeitet via Zollunion mit der EU zusammen und ist kein Mitglied der EU. Bald werden die Briten über den Verbleib in der EU abstimmen. Island hat in der Krise die Banken pleitegehen lassen und nicht die Bevölkerung. Inzwischen geht es mit dem so „kleinen“ Island entgegen allen früheren Unkenrufen wirtschaftlich wieder steil bergauf – und das ganz ohne EU-Mitgliedschaft!
Österreich kann ohne EU wieder selbst bestimmen. EU-Recht kann angenommen oder verworfen werden. Die Österreicher werden durch die Wiedereinführung einer eigenen Währung profitieren. Zwar werden durch eine starke Währung die Exporte teurer, aber als Ausgleich die Importe billiger. Die Schweiz zeigt vor, daß ein starker Franken nicht schadet. Die Eidgenossen betreiben Handel mit der ganzen Welt und sind das wettbewerbsfähigste Land. 
Mit dem Euro will man den EU-Superstaat erzwingen. Er ist eine Fehlkonstruktion, weil unterschiedlichste Volkswirtschaften mit gemeinsamer Währung nicht funktionieren. Den schwächeren Volkswirtschaften wird die Möglichkeit der Abwertung genommen, die stärkeren – wie Österreich, Holland und Deutschland – können nicht aufwerten. Mit eigenen und leistungsgerechten Staatswährungen kann der Geldfluß zwischen den unterschiedlichsten Wirtschaftsstrukturen rasch und wirksam reguliert werden. Oft wird behauptet, nachdem der Schilling einst an die DM gekoppelt war, wäre ein wiedereingeführter Schilling dem Untergang geweiht bzw. müßte er daher ohnehin an den Euro gebunden werden. Die Schweden beweisen das Gegenteil: Deren ebenfalls „kleine“ Währung ist nicht an den Euro gekoppelt.
Die Umstellung auf eine eigene Währung wird laut Prof. Schachtschneider „schnelle, nachhaltige und erhebliche Wohlstandsgewinne für die Bevölkerung Österreichs zur Folge haben“.2
Die Kaufkraft der österreichischen Bevölkerung ist mit der Einführung des Euro zurückgeblieben: „Der Kaufkraftverlust wird auf bis zu 50 Prozent der gegenwärtigen Kaufkraft der Einkommen der Bevölkerung vor der Einführung des Euro geschätzt“.2

Eine Besserung der EU ist nicht möglich

Die EU ist unreformierbar, zumal schon das Fundament falsch aufgebaut ist, nämlich die „Grundfreiheiten“ der EU. Allen voran der freie Kapitalverkehr sowie der freie Warenverkehr auf Kosten von Mensch, Tier und Natur. Auch EURATOM (Forcierung von Atomenergie) ist eine Grundsäule der EU. Gewinnmaximierung steht über Allgemeinwohl. Reformen greifen höchstens kurz, die EU kann durch die Ermächtigungsgesetze die Verträge ändern und sich alle Mittel geben, die sie braucht, um ihre Ziele zu erreichen. Die EU-Erweiterung kennt keine Finalität. Eine gleichgeschaltete EU ist nur auf sehr niedrigem Standard möglich.
„Oft kommt der Einwand, der Grund für die negative Entwicklung sei nicht die EU, sondern daß die EU-Staaten mehrheitlich konservativ regiert werden:  Es gab eine Zeit in den 90er Jahren, als 12 der 15 EU-Staaten sozialdemokratisch regiert wurden. Hat diese überwältigende Mehrheit die EU sozialer gemacht? Nein, überhaupt nicht, weil die EU eine Struktur ist, um die Kapitalinteressen vom Bevölkerungswillen maximal abzuschotten. Wenn etwas auf EU-Ebene beschlossen ist, gibt es faktisch kein Zurück mehr, was auch immer die Bevölkerungen wollen, wen auch immer sie wählen.“³
Der Europäische Gerichtshof setzt mittels seiner Machtsprüche  alles durch – auch vieles, welches Politiker auf nationaler Ebene nicht durchsetzen könnten, ohne ein rechtsstaatliches Gericht zu sein: Die EU gebärdet sich wie ein Staat, ist aber keiner. Über 80% der Gesetze (Verordnungen, Richtlinien usw.), die unser Leben regeln, werden von der EU vorgegeben. Wir, die österreichischen Bürger, dürfen aber über wichtigste Entscheidungen nicht abstimmen, siehe „Euro-Rettungsschirme“ oder der kommende Freihandelsvertrag TTIP mit den USA. Ein weiteres Beispiel: Bei der Einfuhr von Lebensmitteln gelten nicht unsere österreichischen Standards, sondern die des Landes, in dem sie erzeugt wurden. Nicht das Bestimmungsland kann entscheiden, es gelten die Regelungen des Herkunftslandes.

Das demokratische Defizit ist unreformierbar.

Selbst wenn alle österr. Repräsentanten im Rat (rd. 3% Stimmgewicht) und EU-Parlament (rd. 2,4% der Stimmen) gegen ein EU-Gesetz wären, hätte das keine Auswirkungen. Der Ministerrat und das EU-„Parlament“ können nur über Vorlagen befinden, die von der vom Bürger praktisch unantastbaren EU-Kommission  vorgeschlagen werden. Die Entscheidungen über neue Gesetze fallen zu 98 Prozent schon in den Ausschüssen. Damit wird die neoliberale EU-Politik den Österreichern aufs Auge gedrückt und faktisch unumkehrbar gemacht. Die EU hat die Gewaltentrennung abgeschafft. Die eindeutige Trennung der Gewalten - Legislative, Exekutive und richterliche Gewalt - wird Österreich nach dem EU-Austritt eine von aller Welt geschätzte Rechtssicherheit geben.

Unfriedensprojekt

Dank der Neutralität kann sich Österreich aus allen Kriegen heraushalten und auf beiden Seiten eines Konfliktes humanitär wirken. Doch kann die EU die Neutralität weiter aushöhlen und sogar abschaffen. Großstaaten gefährden den Frieden, kleine Einheiten sind Voraussetzung für echte (direkte) Demokratie und nachhaltigen Frieden. Nichts gegen eine Zusammenarbeit von souveränen Staaten in Europa. Um den Frieden zu sichern, ist eine Zusammenarbeit der Nationen anzustreben. Schon Immanuel Kant spricht von einem Friedensbund, der alle Kriege auf immer zu endigen sucht: „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“. Die EU in ihrer Funktion als Vereinheitlichungsmaschinerie wird aber mehr und mehr zu einem Unfriedensprojekt. Wir laden Sie herzlich ein, das Volksbegehren für den Austritt Österreichs aus der EU zu unterstützen!

1  http://www.zeit-fragen.ch/index.php?id=1695
2  http://www.webinformation.at/material/Schachtschneider%20Argumente%20EU-Austritt.pdf
3  Solidar-Werkstatt: http://tinyurl.com/o8qqcvt