CETA-Verfassungsbeschwerde
Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Ordinarius des Öffentlichen Rechts
der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe 28. Juni 2016
Verfassungsbeschwerde
und
Antrag auf einstweilige Anordnung
von
Prof. Dr. rer. nat. Klaus Buchner, MdEP
Verfahrensbevollmächtigter:
Universitätsprofessor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Vollmacht anbei
Antragssteller
gegen
die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an dem Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada, CETA, wegen Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG
Antragsgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundeskanzlerin, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt Str. 1, 10557 Berlin
I Es wird beantragt,
1. festzustellen, daß eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch das zuständige Regierungsmitglied zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und deren Zustimmung zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Rat der Europäischen Union gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG, gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gegen Art. 146 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
2. der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, im Rat der Europäischen Union durch das zuständige Regierungsmitglied dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zuzustimmen, weil eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) im Rat der Europäischen Union gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG, gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gegen Art. 146 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG, und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
3. für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht erkennt, daß die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union nicht der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und damit auch der Zustimmung Deutschlands bedürfen, festzustellen, daß das Unterlassen der Bundesregierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabschiedung des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch Beschluß des Rates der Europäischen Union zu verhindern, insbesondere eine Staatenklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Europäische Union zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada, CETA, und auch dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben, entgegen ihrer Schutzpflicht zugunsten des Beschwerdeführers gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG, gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gegen Art. 146 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG, und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
4. für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht erkennt, daß die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union nicht der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und damit auch der Zustimmung Deutschlands bedürfen, die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabschiedung des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch Beschluß des Rates der Europäischen Union zu verhindern, insbesondere eine Staatenklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Europäische Union zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada, CETA, und auch dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben, weil sie sonst entgegen ihrer Schutzpflicht zugunsten des Beschwerdeführers gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG, gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gegen Art. 146 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG, und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
II. Es wird beantragt,
1. durch einstweilige Anordnung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, im Rat der Europäischen Union durch das zuständige Regierungsmitglied dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zuzustimmen, bevor nicht durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist, daß eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) im Rat der Europäischen Union und der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG, gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gegen Art. 146 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG verstößt und den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
2. für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht erkennt, daß die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union nicht der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und damit auch der Zustimmung Deutschlands bedürfen, durch einstweilige Anordnung die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabschiedung des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch Beschluß des Rates der Europäischen Union zu verhindern, bis durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist, daß der Beschluß des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) im Rat der Europäischen Union und der Beschluß der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens nicht gegen das Grundgesetzgegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere nicht gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, nicht gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, nicht gegen Art. 146 GG sowie nicht gegen Art. 23 Abs. 1 GG, und den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 146 GG verletzt.
III. Es wird beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Teil 1
Sachverhalt
Die Europäische Union hat mit Kanada ein Freihandelsabkommen ausgehandelt, das Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA. Es soll, wenn es in die Sprachen der Mitgliedstaaten der Union übersetzt ist, von der Kommission der Europäischen Union dem Rat derselben zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Zuvor soll das Europäische Parlament über das Abkommen beschließen. Die Mitgliedstaaten, jedenfalls einige von diesen, berühmen sich des Rechts, daß ihre Parlamente dem Abkommen zustimmen müssen, bevor es in Kraft treten kann. Die Kommission bestreitet die Zustimmungsbefugnis der mitgliedstaatlichen Parlamente. Das Abkommen ist bislang nur in englischer Sprache veröffentlicht. Teile des Abkommens sind in der Fassung vom 26. September 2014 für die Bundestagsfraktion Die Linke in das Deutsche übersetzt. Eine amtliche Übersetzung des Abkommens steht bisher nicht zur Verfügung, jedenfalls nicht der Öffentlichkeit.
Der Rat der Europäischen Union wird, soweit bekannt ist, am 5. Juli 2016 über das weitere Vorgehen in Sachen CETA beraten und über das weitere Verfahren entscheiden. Die Kommission wird in dieser Ratssitzung, heißt es, dem Rat das Abkommen und die Übersetzung desselben in den Amtssprachen der Europäischen Union unterbreiten. Es ist möglich, daß der Rat bereits in dieser Sitzung gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV die vorläufige Anwendbarkeit des Abkommens beschließt. Viele Beobachter und auch der Beschwerdeführer, Abgeordneter des Europäischen Parlaments, erwarten diese Vorgehensweise. Klarheit über den Verfahrensablauf besteht nicht. Die Kommission verfährt denkbar intransparent. Der Rat sorgt auch nicht für Transparenz der Vorgehensweise. Das schafft eine erhebliche Rechtsschutznot, weil die vorläufige Anwendbarkeit praktisch die Wirkung der Inkraftsetzung des Abkommens im ordentlichen Vertragsverfahren haben wird. Zum richtigen Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen wird im Teil 2 zu H Stellung genommen.