2010-11-12

Gesundheitswesen - Art. 168 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV)

Die Europäische Union ermächtigt sich im Gesundheitswesen Grundrechte der Bürger einzuschränken. Es fehlt auch auf diesem Gebiet die ausreichende demokratische Legitimation, die Berücksichtigung des Willens der Bürger. 

 Freiheit heißt, dass man alles machen darf, was man will, wenn man niemanden schadet. Der Wille der Bürger macht die Gesetze, welche dem Gemeinwohl den Grund- und Menschenrechten entsprechen. Die Freiheit wird durch Gesetze verwirklicht, die auch bestimmen was Privat bleibt und wieviel Staatlichkeit einem Bürger zugemutet wird. Wenn diese Gesetze, die alle Bürger mittragen können müssen, auch gesundheitliche Nachteile mit sich bringen, dann sind es trotzdem Gesetze des Rechts, weil das Gesetz bestimmt, was ein Schaden ist und die Bürger diese Gefahren hinnehmen wollen. Man denke an die vielen Toten und Verletzen im Straßenverkehr. Das gilt auch für Gesetze, die Gesundheitsgefahren durch Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zur Folge haben und auch für Gesetze zur Abwehr von sonstigen Krankheiten und Gesundheitsgefahren, der Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Umwelt u. Klimaschutz und Gentechnik. Die Rechtsordnung schützt Leben, Gesundheit und Eigentum der Menschen. Wenn aber beispielsweise die Schadensmöglichkeit eines Atomkraftwerkes als zu gering eingeschätzt wird und Atomkraftwerke gebaut werden, steht dies der Wirklichkeit (der Wahrheit) der Gefahr entgegen und muss verboten werden. Das gilt auch für angeordnete Impfungen, Schadstoffgrenzen, Rauchverbote etc.

Auch die Politik des Gesundheitswesens, so wie alle öffentlichen Angelegenheiten dürfen nicht fremdbestimmt (WHO, WTO, EU, Denkfabriken, Geheimgesellschaften, Konzerne, etc.) sondern selbstbestimmt sein. Alle öffentlichen Angelegenheiten sind Sache des Volkes.


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