2011-09-15

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 über die Verfassungsbeschwerden gegen die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm EFSF

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der Fünf Professoren W. Hankel, W. Nölling, K. A. Schachtschneider, D. Spethmann und J. Starbatty, aber auch die des Bundestagsabgeordneten Dr. P. Gauweiler abgewiesen.

Die Beschwerden der Professoren sind in dieser Homepage unter Downloads zu lesen und können heruntergeladen werden. Ich habe die Rechtsfragen in dem im Kopp-Verlag gerade veröffentlichten Buch „Die Rechtswidrigkeit der Euro-Rettungspolitik. Ein Staatsstreich der politischen Klasse“ umfassend dargelegt. Die ökonomische Lage des Euros ist in dem zugleich im Kopp-Verlag erschienenen Buch der Fünf Professoren „Das Euro-Abenteuer geht zu Ende. Wie die Währungsunion unsere Lebensgrundlagen zerstört“ erörtert.

1 a)
Das Gericht hat entweder einen der wesentlichen Rechtsakte entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (Antrag zu 4 und 11) überhaupt nicht behandelt, nämlich die Verordnung der Union zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 11. Mai 2010 (VO (EU) Nr. 407/2010 des Rates). Diese Verordnung ist zu Unrecht auf Art. 122 Abs. 2 AEUV gestützt, eine Nothilferegelung in Katastrophenfällen und ähnliches, und verletzt kraß das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV, aber auch die Haushaltsdisziplinierungsregelung des Art. 126 AEUV. Der Antrag wirft somit die wesentlichen Rechtsfragen des Verfahrens auf, die schweren Rechtsverletzungen der Union in der Euro-Rettungspolitik, die zugleich grobe Vertragsverstöße auch der deutschen Politik sind. Für dieses schwerwiegende Versäumnis des Gerichts spricht, daß es über die genannten Vertragsverstöße nichts gesagt hat, aber auch daß die Beschwerde gegen die Verordnung als solche in dem Urteil weder als unzulässig noch gar als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen worden ist. Es hat in dem Urteilsteil zu B II 2, in dem die gegenständliche Beschwerdefähigkeit der Rechtsakte der Union geprüft werden, den „Beschluß der Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) als nicht beschwerdefähig hingestellt, aber die Verordnung selbst, die am 11. Mai 2011 erlassen wurde, nicht erwähnt und nicht auf die Beschwerdefähigkeit hin erörtert. Den wesentlichen Antrag, der das Gericht gezwungen hat, die Kernfragen des Unrechts der Euro-Rettungspolitik zu erörtern, weder auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit hin zu behandeln, ist unfaßbar. Die Vertragsprinzipien sind dem Gericht nicht fremd. Es erwähnt sie, um die Budgetgemäßheit der Währungsunion aufzuzeigen, verliert aber kein Wort über deren Verletzung. Außerdem sind die Anträge, die Rechtswidrigkeit der Zweckgesellschaft, welche die Eurorettung administriert, die EFSF, sowie die Rahmenvereinbarung darüber nicht behandelt worden. All diese Anträge und die diesen zugrundeliegenden Vorgänge sind im Sachverhalt dargelegt und können, weil sie zu einem umfangreichen Beschwerdevortrag geführt haben, nicht übersehen worden sein.

b) Oder das Gericht hat ohne jede Erörterung wesentliche Erkenntnisse des Maastricht- Urteils von 1993, die im Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 sogar im Leitsatz 4 bestätigt und verstärkt worden sind, aufgegeben und in das Gegenteil verkehrt. Es hat nämlich die verschiedenen Maßnahmen der Europäischen Union im Rahmen der Eurorettung nicht als „Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG“ eingestuft, gegen die allein Verfassungsbeschwerden erhoben werden können. Dazu konnte auch und insbesondere die Verordnung der Union zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 11. Mai 2010, die das Gericht insofern nicht eigens erwähnt, gerechnet werden, weil das Urteil, wie zu a) ausgeführt, diesen wichtigen Antrag sonst nirgends behandelt. So ist auch der mittelbare Erwerb von griechischen Staatsanleihen und der Staatsanleihen anderer Euro-Staaten durch die Europäische Zentralbank, durch die Griechenland weitgehend finanziert wird, d. h. mit deren Gegenleistung die griechischen Schulden gegenüber den Banken, Versicherungen, Fonds bezahlt werden, in diesen Maßnahmekatalog einbezogen. Das sind alles „ausbrechende Rechtsakte“, die „ultra vires“ erfolgen; denn sie verletzen offen das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV bzw. die Befugnisgrenzen der EZB aus Art. 123 AEUV. Aber die Auflagen für Griechenland verletzen auch den Mechanismus des Art. 126 AEUV zur Haushaltsdisziplinierung der Euroländer und im übrigen völkerrechtswidrig die Demokratie der Griechen. Gegen solche Akte hatte das Gericht 1993 und erst recht 2009 Grundrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde (Absätze 240 f.) zugesagt und sogar die Prüfungskompetenz bei sich monopolisiert. Im konkreten Fall hat das Gericht das Versprechen nicht eingelöst. Das ist für die vorbereitenden Beschlüsse des Rates bisher nicht ausgesprochen worden, aber auch das sind fraglos Hoheitsakte der Union. Für Verordnungen ist das unbestreitbar; denn sie sind Gesetze der Union, welche die Mitgliedstaaten unmittelbar binden. Das ist ein schwerer Rechtsbruch. Es hätte sonst die Rechtswidrigkeit der Rettungspolitik feststellen müssen. So aber hat es sich insoweit verschwiegen und lediglich angemerkt, daß die „Anwendbarkeit (sc.: der Hoheitsakte) in Deutschland“ anderweitig überprüft werden könne. Welche Instanz aber soll das sein, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht. c) Den Europäischen Gerichtshof können Bürger gegen Rechtsakte mit allgemeiner Wirkung (fast alle), die sie nicht allein (individuell und in besonderer Weise) betreffen, nicht anrufen. Es gibt auch keine Grundrechtsbeschwerde zu diesem Gericht. Hätte das Bundesverfassungsgericht den versprochenen Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte der EU gegeben, hätte es die Rechtsfragen, die sich aus dem Lissabon-Vertrag ergeben, auch dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn nicht müssen. Dieses Verfahren hätte viel Zeit in Anspruch genommen und eine Weiterentwicklung der Rettungsunion erheblich verzögert. Aus Angst vor den Finanzmärkten und damit vor dem schnellen Zusammenbruch des Eurosystems hat das Gericht diesen Weg der Rechtsklärung vermieden und die Rechtsschutzverweigerung vorgezogen. d) Wegen dieses Rechtsbruchs im Verfahren oder in der Sache des Gerichts sehen sich die Politiker und viele Medien veranlaßt, zu verbreiten, daß Gericht habe die Griechenlandhilfe und den Rettungsschirm gebilligt. Davon kann keine Rede sein. Es hat den Bürgern den notwenigen Grundrechtsschutz nicht gegeben und/oder die Entscheidung über einen wesentlichen Antrag unterlassen.

2) Den Grundrechtsschutz aus dem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG hat das Gericht beibehalten, aber weiter minimiert.

a) Es hat lediglich eine Verletzung dieses Rechts durch die beiden angegriffenen deutschen Gesetze geprüft. Wenn das Parlament die Exekutive Kredite an die hilfsbedürftigen Euro-Staaten zu gewährleisten ermächtigt, hält das Gericht das, sofern ein äußerster finanzieller Rahmen definiert ist und die Kredite an Vereinbarungen mit den Kredit nehmenden Staaten gebunden sind und deren Zweck begrenzt ist, für demokratisch legitimiert und hinreichend bestimmt, selbst wenn die Kredite den Umfang fast ganzer Bundeshaushalte oder mehr erreichen. Quantitative Grenzen hat das Gericht nicht gezogen. Es läßt aber keinen „völkervertraglichen Mechanismus“ zu, der Deutschland gegebenenfalls zu Zahlungen in großem Umfang verpflichtet, die „Willensentscheidungen anderer Staaten“, „wenn diese mit sie mit schwerkalkulierbaren Folgwirkungen verbunden sind“, auslösen, auf die das deutsche Parlament keinen Einfluß mehr nehmen kann. Schön und gut: Das schließt Euro-Bonds aus und erschwert Regelungen im zukünftigen permanenten Schutzmechanismus ESM, die sich der jeweiligen Einwirkungsmöglichkeit des Parlaments entziehen. Das ist ein bescheidener, aber für die Finanzmärkte ärgerlicher Erfolg der Verfassungsbeschwerden. Aber: Der fraktionierte Bundestag, besetzt mit weitestgehend von der Regierung oder anderen an der Euro- und derzeitigen Europapolitik interessierten Kräften (Unternehmen u. a.) abhängigen, wenig qualifizierten Abgeordneten, stimmt im Zweifel jeder international, zumal in der EU vereinbarten Politik der Staats- und Regierungschefs zu. Der Bundestag vertritt schon lange nicht mehr das Wohl des Deutschen Volkes, sondern eine internationalistische, zumal europäistische Politik, die den Interessen des großen Teils der Deutschen, insbesondere der wenig begüterten Bürger, entgegengesetzt ist. Die Kaufkraft ist um etwa 50% geringer als sie ohne den Euro wäre. Die Bürger werden durch die geringe Stärkung des Bundestages nicht geschützt.

b) Das Gericht läßt auch die Zustimmung des Haushaltsausschusses zu den Vollzugsmaßnahmen der Eurorettung im Rahmen der (überaus weiten) Ermächtigungen genügen. Das nimmt dem Parlament die Haushaltskompetenz und wertet den Ausschuß gewissermaßen zu einem Verfassungsorgan auf. Jeder Abgeordnete hat aber die Verantwortung für die Haushaltspolitik und damit der Bundestag in seiner Gesamtheit. Das ist ein deutlicher Bruch mit dem Parlamentsprinzip der demokratischen Republik. So kommt im Haushaltsausschuß wegen seiner Zusammensetzung nach Fraktionsstärke gegebenenfalls eine Fraktionsminderheit nicht zur Geltung, die aber so stark ist, daß sie die Regierungsmehrheit im Parlament in Frage stellt. Ihre Ablehnung von Eurorettungsmaßnahmen könnte den Kanzler zur Vertrauensfrage oder gar zum Rücktritt veranlassen, wenn nicht zwingen. c) Das Gericht überantwortet mit einer nicht neuen, aber nach wie vor überzogenen Zurückhaltung gegenüber der Politik von Parlament und Regierung vor allem in der Einschätzung wirtschaftlicher Gegebenheiten der Legislative und Exekutive, zumal „der Wahrscheinlichkeit für Gewährleistungen einstehen zu müssen“ (was unausweichlich ist), die schicksalhafte Euro-Rettungspolitik. Es ist aber verpflichtet, die Grenzen der Politik aufzuzeigen, welche das Recht zieht, nämlich zum einen die Unionsverträge und zum anderen das Verfassungsgesetz Deutschlands, jedenfalls die Verfassung der Deutschen, also die durch Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG definierte Verfassungsidentität. Diese gebieten dem Gericht die Verteidigung der demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Diese wird wesentlich durch die Europolitik ruiniert, schlimmer noch, die Euro-Rettungspolitik mißachtet das Staatsprinzip und entwickelt entgegen dem Grundgesetz (Art. 146 GG) einen Unionsstaat (unionalen Bundesstaat), der eine neues Verfassungsgesetz Deutschlands voraussetzt, das die Deutschen sich nur kraft eines Referendums geben können. Auch das hat das Lissabon-Urteil klargestellt. Das Gericht hat das aber in diesem Urteil über eine Politik, welche die Grenze zum Bundesstaat deutlich überschreitet, verschwiegen und auch insoweit den zugesagten Grundrechtsschutz verweigert. Es widerspricht gerade den Unionsverträgen und damit der Integrationspolitik Deutschlands wie der anderen Mitgliedstaaten der Union, daß, wie das Gericht meint, „die europäische Integration die Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch bindet“, und erklärt: „Selbst dann, wenn solche Bindungen erheblichen Umfang annehmen, wird das Budgetrecht nicht in einer mit dem Wahlrecht rügefähigen Weise verletzt“. Richtig ist, daß in Art. 125 AEUV jedenfalls für die Währungsunionspolitik  die Haftung für die Schulden anderer Euro-Staaten ausdrücklich verboten ist, nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch der Union selbst. Das ist ein Konstruktionsprinzip der Währungsunion, wie das Gericht an anderer Stelle selbst hervorhebt. d) Nicht anerkannt hat das Gericht, daß aus dem Recht auf Demokratie des Bürgers auch das Recht des Bürgers folgt, daß der Bundestag bei seinen Beschlüssen das Grundgesetz, jedenfalls den Kern der Verfassung, die sogenannte Verfassungsidentität, einhält. Es lehnt weiterhin eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Politik aus diesem Recht des Bürgers auf Demokratie ab. Es ist an sich selbstverständlich, daß ein Vertreter sich im Rahmen der Vertretungsmacht, den Weisungen des Vertretenen, hält. Diese `Weisungen` gibt das Volk den „Vertretern des ganzen Volkes“ durch sein Verfassungsgesetz. Genausowenig hat das Gericht das Recht auf Recht der Bürger anerkannt, das auf denselben Anspruch auf Verfassungsmäßigkeit der Politik hinausläuft. Die Euro-Rettungspolitik ist grob verfassungswidrig. Insbesondere verletzt sie mit dem Stabilitätsprinzip das Sozial(staats)prinzip, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip, aber auch das Staatsprinzip selbst, dem es widerspricht, daß ein Staat einen anderen Staat finanziert.
e) Den Verlust der währungspolitischen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Union durch den Vertrag von Lissabon (Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV) hat das Gericht gar nicht erst erwähnt.

3) Besonderns betrüblich ist, daß das Gericht das Grundrecht auf Stabilität aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wiederum wie schon im Euro-Prozeß 1998, den vier der Fünf Professoren angestrengt hatten, nicht anerkannt hat. Das nimmt den Bürgern, den Reichen wie den Armen, entgegen dem Fundamentalprinzip des Eigentums, den Eigentumsschutz, so den an dem Wert der Renten, der Pensionen, der Transferleistungen, aber auch an den Vermögen, an Sparguthaben usw. Das Gericht geht so weit, den Deutschen Belastungen zuzumuten, wie sie jetzt die Griechen (nur zugunsten der Finanzwirtschaft) erleiden müssen, jede Art von Kürzungen der Einkommen und Staatsleistungen sowie Steuererhöhungen, solange die Gewährleistungen Deutschlands noch refinanzierbar sind. Auf die immense Steigerung der Staatsschulden geht das Gericht nicht ein, auch nicht wirklich auf die Mißachtung der Schuldenbremse. Erst wenn die Rettungsmaßnahmen „die Kaufkraft des Euro in erheblichem Umfang“ „objektiv beeinträchtigen“ sollten, „in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geltwertes durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt“ komme eine Kontrolle einer solchen Politik an Hand der „Eigentumsgarantie“ in Betracht. Das ist immerhin ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Aber daß eine gut 30%ige Kaufkraftminderung längst Wirklichkeit ist und sich verheerend verstärken wird, nimmt das Gericht nicht ernsthaft zu Kenntnis.

4) Das Recht auf Recht, das die Bürgerlichkeit des Bürgers, dessen freiheitliche Würde, zur Geltung bringt, fand das Bundesverfassungsgericht, das vermeintliche Bürgergericht, keiner Erwähnung wert. Das Gericht hat sich eben zu dem Parteiengericht entwickelt, zu dem Verfassungsorgan, das den Parteienstaat gegen die Bürger genannten Untertanen verteidigt.

5) Das Bundesverfassungsgericht hat somit die Euro-Rettungspolitik nicht „gebilligt“, nicht ins Recht gesetzt. Es hat vielmehr, besonders betrüblich, den Bürgern den Rechtsschutz verweigert, ja sogar gefestigte Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz gegen ausbrechende Rechtsakte der Union umgeworfen, ohne diese Änderung auch nur mit einem Wort zu begründen, entweder explizit oder implizit dadurch, das die einschlägigen Anträge nicht behandelt worden sind. Die Bürger werden weiter als Untertanen behandelt, die sich jede noch so verheerende Politik der politischen Klasse, zu der auch die Richter dieses Gerichts gehören, gefallen lassen müssen. Es bleibt gegen den Bruch der fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes der Widerstand, zu dem Art. 20 Abs. 4 GG jeden Deutschen berechtigt und sittlich verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht (mehr) der Hort des Rechts, dessen Entscheidungen Widerstand erübrigen. Dafür ist es eigentlich eingerichtet. Widerstand heißt in dieser Lage, daß die Deutschen endlich andere Vertreter in den Deutschen Bundestag wählen als die Verächter des Volkes, die allein durch ihre Parteilichkeit ihre Gewissenlosigkeit stetig unter Beweis gestellt haben. Diese Parteigänger wählen sich im übrigen auch ihre Verfassungsrichter. Was können die Bürger anderes erwarten als derart apologetische Urteile?

Das Urteil vom 7. September 2011 ist ein weiterer Schritt der politischen Klasse in den Unrechtsstaat.

Karl Albrecht Schachtschneider, 9. September 2011

Urteil >>>hier 

 Interview mit Prof. Schachtscheider: Video

hs. Der ESM (Europäischer Stablitätsmechanismus) ist der nächste Schritt zum illegalen Bundesstaat EU und wird bald von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten abgesegnet werden. Verfassungsbeschwerden werden  folgen, aber es ist zu erwarten, dass der Grundrechtschutz vom Bundesverfassungsgericht und auch vom österreichischen Verfassungsgericht verwehrt wird.


ESM Entwurf>>> hier



4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

«Rettungsschirme» lösen die Euro-Schuldenkrise nicht


km./rr. Am 7. September hat das deutsche Bundesverfassungsgericht 2 Klagen gegen die im Frühjahr 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossene sogenannte Griechenlandhilfe und den sogenannten Euro-Rettungsschirm entschieden. Auch wenn es formal – wie schon beim Maastricht-Urteil – die Klage zurückgewiesen hat, enthält der Richterspruch deutliche Sätze zur Stärkung des Nationalstaates. Das Gericht verweist im wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber, somit der Deutsche Bundestag, handeln muss und die Verantwortung für sein Handeln trägt. Regierung, Bundestag, der einzelne Abgeordnete und die Bürger können sich eben nicht hinter dem Gericht verstecken. (Für Schweizer, die ausdrücklich kein Bundesverfassungsgericht wollen, weil der Bürger über allem steht, eine Selbstverständlichkeit).
Nach dem Gericht ist auch der Austritt aus dem Euro möglich. EU und Euro sind keine Schicksalsgemeinschaft. Das Gericht hält fest, dass es Sache des deutschen Parlaments ist, die Politik im Lande festzulegen. Das Gericht übernimmt hierfür die politische Verantwortung nicht.
Zu Recht wird kritisiert, dass das Gericht den Schutz des Eigentums, Artikel 14 Grundgesetz, des einzelnen Bürgers verweigert. Insoweit hält das Gericht die 170 Milliarden Euro für zulässig, wenn es denn die Parlamentarier so beschliessen. Eurobonds und eine europäische Wirtschaftsregierung sind dagegen nicht zulässig. Das dürften nicht einmal die deutschen Parlamentarier beschliessen, weil sonst die Souveränität Deutschlands verletzt wäre.
Der bislang geplante ESM verträgt sich nicht mit Punkt 3b der Leitsätze des Urteils. Dort heisst es nämlich: «Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmassnahme des Bundes grösseren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im einzelnen bewilligt werden.» Gleich zu Beginn seiner mündlichen Urteilsbegründung hatte der Präsident des Gerichts gesagt, das Urteil dürfe «nicht fehlgedeutet werden in eine verfassungsrechtliche Blanko-Ermächtigung für weitere Rettungspakete».
Am 5. September, 2 Tage vor dem Urteil, berichtete die Zeitung «Die Welt» über eine aktuelle Umfrage des Forschungsinstituts Emnid. Deutsche Bürgerinnen und Bürger wurden gefragt: «Sind Sie der Meinung, dass die Euro-Schuldenkrise mit immer grösseren Rettungsschirmen dauerhaft gelöst werden kann?» 89 Prozent der Befragten antworteten mit «Nein».
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die am 29. September dem Gesetz zur Erweiterung der deutschen Garantiesumme und zur Ausweitung der Befugnisse der EFSF nicht zustimmen wollen, haben deshalb eine breite Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger des Landes. Am 5. September haben CDU/CSU und FDP in ihren Fraktionen probe­weise abstimmen lassen. Das Ergebnis dieser Abstimmung war, dass Kanzlerin und Finanzminister für ihre Pläne im Bundestag keine Mehrheit finden werden, die sich auf ihre Koalition stützt. Von vielen deutschen Bürgern ist zu hören, wie wichtig es gerade jetzt sei, die Abgeordneten, die gegen eine weitere Ausweitung des sogenannten Euro-Rettungsschirms sind, zu unterstützen.


http://www.zeit-fragen.ch/index.php?id=396

Anonym hat gesagt…

Teil 2:
Auch in anderen europäischen Ländern wächst die Kritik an immer grösseren «Rettungsschirmen», der Politik der EU und der deutschen Regierung. Die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» veröffentlichte am 7. September ein Interview mit dem Vorsitzenden der slowakischen liberalen Regierungspartei «Sloboda a Solidarita» (drittstärkste Fraktion im Parlament) und derzeitigen slowakischen Parlamentspräsidenten, Richard Sulík.
Sulík rechnete vor, wie die Banken durch ihren vermeintlichen «Verzicht» bei der erneuten «Griechenlandhilfe» jährlich mehr als 500 Millionen Euro verdienen werden und dass die geplanten Milliardenbeträge nichts mit einer Solidarität mit Griechenland zu tun haben, sondern mit der Finanzierung von Banken. Zur desolaten Situation des Euro fügte er hinzu: «Der grösste Fehler ist, dass der Klub der Euro-Zone die eigenen Regeln missachtet – den Lissabon-Vertrag, die Maastricht-Kriterien, das Statut der EZB. Ich wundere mich darüber, wie frech man sich über diese Regeln hinwegsetzt und dass das so einfach durchgeht.»
In den ehemaligen Ostblockländern wächst die Ablehnung gegen eine nach immer mehr Macht strebende EU: «Die Regelungswut ist ja jetzt noch grösser als im RGW [der RGW war der Wirtschaftsblock des Ostblocks], und in den ehemaligen Ostblockländern steigt der Widerstand. Die EU wäre gut beraten, wegen einer Wirtschaftsregierung nicht alle Sympathien zu verspielen. Europa schöpft seine Kraft aus der Vielfalt und dem Wettbewerb. Jetzt wird versucht, alles zu vereinheitlichen. Wir sind aber nicht alle gleich.» •

Anonym hat gesagt…

Volksbegehren für den EU-Austritt: Unterstützung aus der FPÖ-Eisenstadt

Basisgruppe wünscht sich parteiinterne Diskussion über FPÖ-Standpunkt
Austritt für FPÖ „ultima ratio“: Wo liegt für Freiheitliche Schmerzgrenze?
Molnár: „Europäische Stabilitätsmechanismus ist Ermächtigungsgesetz.“
Eisenstadt, am 12.09.2011 (FPD) – Schon seit geraumer Zeit bemüht sich eine überparteiliche Plattform, ein Volksbegehren für den EU-Austritt Österreichs auf den Weg zu bringen. Unterstützung bekommt diese Plattform nun aus der Stadtgruppe der FPÖ in Eisenstadt. Stadtparteiobmann und Gemeinderat Géza Molnár hat die Einleitung des Begehrens bereits mit seiner Unterschrift unterstützt.
Géza Molnár berichtet: „Eine Vielzahl von Funktionären und Mitgliedern aus unserer Gruppe wird unterschreiben. Ausschlaggebend ist für die meisten der nunmehr eingeschlagene Weg in Richtung Transfer- und Schuldenunion. Der geplante Vertrag über den Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM ist nichts Anderes als ein sehr umfassendes Ermächtigungsgesetz, das die EU zum Bundesstaat macht, wobei wesentliche Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat außer Kraft gesetzt werden.“
Molnár sieht keinen Widerspruch zur Linie der Bundespartei
Auf Konfrontationskurs mit der Bundespartei sieht Molnár die Unterstützer aus seiner Gruppe nicht. Er bezieht sich auf das Handbuch Freiheitlicher Politik, in dem steht:
„Für die FPÖ ist ein Austritt aus der Europäischen Union, die sich zu einem Zentralstaat entwickelt und die Grundsätze der Subsidiarität und der Demokratie mit Füßen tritt, kein Tabu, sondern ultima ratio.“
FPÖ-Stadtparteiobmann Géza Molnár: „Eine Frage ist bisher ungeklärt: Wo liegt für die FPÖ der Punkt, dessen Erreichen die Forderung nach einem Austritt aus der EU auslöst? Will man glaubwürdig bleiben, muss man diesen Punkt definieren. Für mich und einige andere in der FPÖ-Eisenstadt ist dieser Punkt bereits erreicht. Auf Dauer hilft es nicht, grundlegende Fehlentwicklungen zu kritisieren, letztendlich aber keine Konsequenzen daraus zu ziehen. Was will man denn noch alles hinnehmen?“
Molnár bekräftigt: „Generell wird ja die berühmte Salamitaktik angewandt. Wir haben die Abschaffung des Schillings hingenommen, die exzessive Ost-Erweiterung, die Öffnung des Sozialsystems, der Grenzen, des Arbeitsmarktes, wir haben den Vertrag von Lissabon geschluckt. Der ESM wird nun der nächste bedeutende Einschnitt sein. Wo liegt für uns die absolute Schmerzgrenze, der Punkt ohne Wiederkehr?
Parteiinterne Diskussion gewünscht, Bekenntnis zu Europa
Darüber brauche es eine parteiinterne Diskussion. Schließlich sei die Beteuerung, man wolle die EU von innen heraus reformieren, mittlerweile fernab jeglicher Realität:
„Es deutet ja rein gar nichts darauf hin, dass sich dieser Moloch auf irgendeine Art und Weise auf einen zumindest halbwegs akzeptablen Weg bringen lässt, im Gegenteil. Wenn wir tatsächlich die Meinung vertreten, dass der momentane Weg fundamental falsch ist und ins Verderben führt, dann muss der EU-Austritt schon bald von einer wage ins Auge gefassten Option zur effektiven Forderung werden.“
Als Europagegner betrachtet FP-Stadtparteiobmann Géza Molnár weder sich selbst noch die Unterstützer des EU-Austritts-Volksbegehrens aus der FPÖ-Eisenstadt:
„Ein Austritt aus der EU wäre kein Austritt aus Europa. Er wäre nicht schmerzfrei, auf der anderen Seite steht aber die Frage, was uns blüht, wenn wir dabei bleiben. Ein auf Wohlstand aufbauendes Friedensprojekt Europa kann nur mit der Bevölkerung wachsen und nicht diktiert werden. Eine Schuldenunion, die Nationalstaaten an den Rand der Selbstaufgabe befiehlt, ist keine erstrebenswerte Perspektive.“
Molnár abschließend: „Im Grunde geht es bei der laufenden Initiative primär darum, die Regierenden endlich wachzurütteln und eine breite Diskussion zu entfachen.“

Anonym hat gesagt…

Professor Karl Albrecht Schachtschneider
Warum wir vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sind

Auszug: ...Der Bereich der Vergemeinschaftung der organschaftlichen Verantwortung der EU, geht längst so weit, dass eine demokratische Verantwortung nicht mehr besteht. Seit dem Maastricht-Prozess ging es um die demokratische Legitimation, wie in allen Prozessen um die europäische Integration, die ich geführt habe. Der Maastricht-Vertrag war der Schritt in den Niedergang der Freiheit und der Rechte und der Staaten in der EU. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durchaus richtig nachvollzogen, aber nicht die wirklichen Schlüsse daraus gezogen, dass die Übertragung der Hoheitsrechte der gemeinschaftlichen Ausübung immer weiter ging, und schon im Maastricht-Vertrag viel zu weit ging. Aber immer noch weiter wurden sie ausgedehnt bis hin zum Lissabon-Vertrag. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals die Befugnisse, die der Union übertragen sind, wirklich geprüft und gewichtet. Nicht ein einziges Mal wurde erwogen, wie viel an Verantwortlichkeit eigentlich noch den Mitgliedsstaaten bleibt. Es wird immer das Wort „noch“ benutzt. Das wichtigste Wort im Maastrichtordner und im Lissabonordner des BVerfG ist das Wort „noch.“ „Noch“ geht es nicht zu weit. Aber jetzt geht es zu weit, und es ging schon immer zu weit nach meiner Auffassung.

Immer schon war das das Allerwichtigste für die Bürger, das ihnen „politici“ zugestanden wird – ein subjektives Recht. Ein Recht darauf, Recht zu bekommen. Ein Recht darauf, dass überhaupt geprüft wird, ob ihnen Unrecht geschieht oder nicht. Bundestag und Bundesregierung, die schon auf unsere Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenlandhilfe geantwortet haben, in mehr als kläglicher Weise, sprechen uns Bürgern dieses Recht ab – das Recht auf Recht, d.h. darauf, dass der Staat das Verfassungsgesetz, unser Grundgesetz, einhält. Ein solches wirkliches subjektives Recht, auf Einhaltung unseres Grundgesetzes sollen wir aber gar nicht haben. Ein solches Recht wird bestritten, dabei folgt es in aller Klarheit aus der Bürgerlichkeit des Bürgers. Wir wollen um der Bürgerlichkeit willen, ein Rechtsstaat sein, ein Staat des Rechts. (…) Aber Bundestag und Bundesrat lassen das bestreiten.

Das Gericht (BVerfG) hat geradezu aufgefordert, Klagen zu erheben gegen ausbrechende Rechtsakte der Europäischen Union, also gegen Kompetenzüberschreitungen der EU. Das tun wir jetzt.

Und es (das Gericht) hat in den Schutz des Artikel 38 Grundgesetz den Schutz des Kerns der Verfassung einbezogen. Wenn die Verfassung in ihrem Kern verletzt wird, kann auch der Bürger Grundrechtsschutz beanspruchen, beim Bundesverfassungsgericht, und zwar richtigerweise nicht nur, wenn die EU den Kern der deutschen Verfassungsidentität missachtet, sondern auch, wenn die deutsche Politik das tut, also auch gegen innerstaatliche Rechtsakte. Mit der Ausweitung des Grundrechtsschutzes auf das demokratische Prinzip des Artikels 38, das Wahlprinzip, sind wir ganz dicht dran, an einem Grundrecht der politischen Freiheit. Und dieses Grundrecht bedeutet, dass zumindest das Grundgesetz, unsere Verfassung, eingehalten wird.

Und wir haben 1998 bei der ersten Euro-Klage nur geklagt auf Einhaltung des Maastricht-Vertrages, auf nichts anderes, auf das Stabilitätsprinzips des Maastricht-Vertrages, im Grunde auf Einhaltung der Konvergenzkriterien, die von allen Teilnehmern der Währungsunion, außer Luxemburg, verletzt worden waren und nicht eingehalten wurden. Die Voraussetzung für die Einführung des Euros war eben nicht erfüllt. Also hätte das Bundesverfassungsgericht diese Prüfung des Maastricht-Vertrages unbedingt vornehmen müssen, aber genau das hat es damals verweigert. Ich denke diesen peinlichen Fehler wird das Karlsruher Gericht nicht wiederholen. Der Fehler diente 1998 einfach der Etablierung dieses Folterinstruments Euro, der unbedingt durchgesetzt werden sollte, in einem mehr als kurzfristigen Prozess ohne mündliche Verhandlung.