Der vorläufige Höhepunkt ist der UNO-Migrations- u. Flüchtlingspakt, die in diesen Tagen von den meisten Ländern der Welt im Rahmen einer Veranstaltung per Akklamation abgesegnet werden. Der Migrationspakt wird von einigen Staaten nicht angenommen, darunter die USA, Ungarn, Tschechien, Bulgarien, Israel, Slowakei, Australien, Polen und Österreich. Dagegen wird der UNO-Flüchtlingspakt nur von den USA und Ungarn nicht angenommen.
Der Globale Pakt für Flüchtlinge ist nach der New Yorker Erklärung Teil eines ganzen Pakets der UNO für alle Menschen die unter der Definition Flüchtling oder Migranten fallen. Ein wesentliches Leitprinzip des UN-Flüchtlingspakts ist auch die Genfer Flüchtlingskonvention.
Österreich will den Flüchtlingspakt nur zur Kenntnis nehmen. Das ist für viele interessierte Bürger sehr verwirrend: Was heißt das eigentlich genau? Das der Flüchtlingspakt, so wie auch der Migrationspakt, nicht unterschrieben wird, sondern nur akklamiert wird, ist inzwischen bekannt. Zur Kenntnis nehmen? Ist das jetzt nicht annehmen, oder nicht unterschreiben? Es unterschreibt ja sowieso niemand! Zur Kenntnis nehmen kann man alles auf der Welt. Auch der Migrationspakt wird sicher von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Es wäre besser zu sagen: "Wir nehmen auch aus guten Gründen den UNO-Pakt für Flüchtlinge nicht an.
Folgende Gründe könnten das z.B. sein:
Im Globalen Pakt für Flüchtlinge der UNO ist nicht wirklich ersichtlich, ob die Genfer Flüchtlingskonvention die wesentliche Grundlage des Flüchtlingsstatus des Globalen Pakts für Flüchtlinge ist oder nicht. Als Grundlage des Flüchtlingspaktes werden alle möglichen Verträge genannt. Auch EU-Verträge. In einer Fußnote auf Seite 2 wird auf den Artikel 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU hingewiesen (Fußnote Punkt 4, Artikel 78 des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Art. 78
Art. 78
(ex-Artikel 63 Nummern 1 und 2 und ex-Artikel 64 Absatz 2 EGV)
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:
a) | einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige; | |
b) | einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen; | |
c) | eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms; | |
d) | gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus; | |
e) | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist; | |
f) | Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen; | |
g) | Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen |
Auf Seite 2 des Globalen Pakts für Flüchtlinge steht im ersten Absatz:
Er beruht auf dem internationalen Flüchtlingsschutzsystem, dessen Kern das Kardinalsprinzip der Nichtzurückweisung - und die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll von 1967 ausmachen.
Er beruht auf dem internationalen Flüchtlingsschutzsystem, dessen Kern das Kardinalsprinzip der Nichtzurückweisung - und die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll von 1967 ausmachen.
Im Sinne dieser Genfer Flüchtlingskonvention findet der Ausdruck “Flüchtling” auf alle Menschen Anwendung:, die
(...) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Also Krieg, wirtschaftliche Gründe oder Umweltkatastrophen sind nach der Genfer Konvention kein Grund für Asylverfahren. Befindet sich ein Flüchtling in einem sicheren Drittland, was fast immer das Nachbarland ist, dann ist er dort im Sinne der Genfer Konvention Flüchtling. Jeder Flüchtling, der die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention nicht einhält hat eben rechtmäßig keinen Flüchtlingsstatus. Bewegt sich ein Flüchtling weiter in ein anderes Land, ist er nach der Genfer Konvention Migrant. Die Definition ist eindeutig, es ist kein Problem die Begriffe auseinander zu halten. Es ist eine politische Entscheidung wenn Menschen unrechtmäßig nach Österreich kommen. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist das wie oben beschrieben nicht zu gestatten. Auch nicht, dass Österreich die Umsiedlung (Resettlement) von Migranten fördern soll.
Interessant ist die Aussage des Völkerrechtsprofessors Daniel Thym, den die "Wiener Zeitung" v. 7.12.2018 auf Seite 3 zitiert: "Solange Österreich nicht aus den Vereinten Nationen austritt, gilt der Pakt ebenfalls für Österreich".
Zur Debatte Menschenrechte: Für Flüchtlinge und Migranten gelten die selben Menschenrechte wie für alle anderen Menschen. Das sind die Menschenrechte, die in den Menschenrechtserklärungen definiert wurden und sonst gibt es keine. Auch kein Menschenrecht für alle Menschen sich in einem Land ihrer Wahl zu begeben. Aber als die Migranten 2015 vor Österreichs Grenzen standen wurden sie durchgelassen! Alles unrechtmäßig!
Auszüge des Flüchtlingspaktes:
Seite 3, Punkt D:
Klima,
Umweltzerstörung und Naturkatastrophen sind zwar für sich selbst
genommen keine
Ursachen für Fluchtbewegungen, stehen aber immer häufiger in
Wechselwirkung mit
den Triebkräften solcher Bevölkerungsbewegungen.
Punkt D/9:
Vor
diesem Hintergrund
ergänzt der Globale Pakt die fortlaufenden Bemühungen der
Vereinten Nationen in
den Bereichen Prävention, Frieden, Sicherheit, nachhaltige
Entwicklung, Migration
und Friedenskonsolidierung.
Artikel III/12 Aktionsprogramm des
Globalen Paktes:
…..in anderen
Fällen
kann es um Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen, und in
bestimmten Fällen
kann eine Vertreibung über die Staatsgrenzen hinaus durch
plötzliche Naturkatastrophen
oder Umweltzerstörung
verursacht sein.
Unter Punkt 23 im zweiten Absatz:
finanzielle, materielle und
technische Hilfe
sowie Möglichkeiten der
Neuansiedlung
Auf Seite 12 Punkt 54:
Wenn Flüchtlinge
in großer Zahl
ankommen, unternehmen Länder und Gemeinden große Anstrengungen
zum Ausbau der
Vorkehrungen für ihre Aufnahme…
Der UNO-Flüchtlingspakt steht im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2063 (Fußnote auf Seite 3). Diese Zukunftsvisionen sind völlig unrealistisch, wenn nicht die Verursacher des Elends, vor allem die Kriege auf der Welt gestoppt werden und man den Entwicklungsländern hilft!
Kein Staat kann es sich auf Dauer leisten, unkontrolliert allen Menschen auf der Welt die Einreise zu gewähren. Es würden alle Sozialsysteme schwer belasten: Pensionen und andere Sozialsysteme wären unsicher. Das kann die Politik nicht erlauben!
Die Hauptursache von Flucht und Migration sind Kriege in den Entwicklungsländern und deren Auswirkungen. Warum werden die Verursacher der Kriege und des Elends nicht genannt und gestoppt? Wo ist die politische Mitsprache der Bürger in so wichtigen Fragen? Es fehlt auch die wahrheitsgemäße Information für die Staatsbürger.
1 Kommentar:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1111444/38_22_mrv.pdf/4ad76f57-59a5-465d-9133-ad1dece38995
GZ. BMEIA-AT.4.50.30/0002-IV.5/2018
ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT
38/22
Globaler Pakt für Flüchtlinge
Vortrag
an den
Ministerrat
Am 19. September 2016 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der New
Yorker Erklärung die Ausarbeitung eines Globalen Paktes für Flüchtlinge (in der Folge „VNFlüchtlingspakt“
genannt).
Der nun vorliegende VN-Flüchtlingspakt wurde vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten
Nationen (UNHCR) in seinem Bericht an die 73. Generalversammlung der Vereinten Nationen
aufgenommen und soll im Dezember 2018 von dieser als Teil dieses Berichtes in einer
sogenannten „Omnibus-Resolution“ angenommen werden.
Die österreichische Bundesregierung kann sich mit dem Großteil der Inhalte des VNFlüchtlingspakts
identifizieren, insbesondere mit der Konzentration auf die Vermeidung von
Fluchtursachen und Bekämpfung der Wurzeln von Fluchtbewegungen. Grundsätzlich kann der
Großteil der enthaltenen Ziele unterstützt werden: Zum einen das Ziel, den Druck, der auf
Gastländern von Flüchtlingen lastet, zu verringern und zum anderen das Ziel, Bedingungen in
den Herkunftsländern zu schaffen, um eine Rückkehr der Flüchtlinge in Sicherheit und Würde zu
ermöglichen.
Anders als der Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration besteht der VNFlüchtlingspakt
nicht aus einer Reihe von durch die Staaten abzugebenden
Verpflichtungserklärungen, sondern ist bloß Teil eines Berichtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
Vor diesem Hintergrund wird ausdrücklich festgehalten, dass der VN-Flüchtlingspakt nicht
völkerrechtlich verbindlich ist. Insbesondere steht die Bundesregierung auf dem Standpunkt,
dass durch diesen Pakt weder direkt noch im Wege von Völkergewohnheitsrecht, Soft Law oder
internationaler Rechtsprechung ein Eingriff in nationales Asyl- und Fremdenrecht
vorgenommen werden kann. Österreich verwehrt sich gegen Fehlinterpretationen des VNFlüchtlingspaktes.
Daher stellt die österreichische Bundesregierung klar, dass für ihr Handeln in
Asylfragen nach wie vor und ausschließlich die Genfer Flüchtlingskonvention und andere
einschlägige völkerrechtliche Verträge, denen Österreich als Vertragspartei angehört, sowie
europäisches Recht rechtsverbindlich sind. Insbesondere Klima- und Wirtschaftsflüchtlinge sind
von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfasst.
Staatliches Handeln auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts kann nach Auffassung der
österreichischen Bundesregierung nur auf der Grundlage innerstaatlicher Gesetze oder
völkerrechtlicher Verträge, denen das Parlament zuvor die verfassungsgemäße Zustimmung
erteilt hat, oder direkt anwendbarem europäischen Recht erfolgen.
Zum VN-Flüchtlingspakt, der Teil einer VN-Resolution ist, stellt die Österreichische
Bundesregierung klar, dass dadurch kein für Österreich bindendes Völkergewohnheitsrecht
entsteht. Wo auch immer es Ansätze gibt, dass solches entstehen könnte, erhebt Österreich
bereits jetzt dagegen einen Einwand und ist in diesem Sinn als „persistent objector“ anzusehen.
Neben der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen, die im Globalen Pakt für Flüchtlinge als
bevorzugte Lösung dargestellt ist, sollen auch weiterhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen
gegen Personen, die keinen Flüchtlingsstatus oder diesen verloren haben, im Rahmen des
geltenden österreichischen Rechts angewendet werden können. Die Souveränität Österreichs
ist daher zu jeder Zeit gesichert.
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