Laut EU-Verträgen heißt Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass Arbeitskräfte oder Arbeitnehmer von EU-Mitgliedsstaaten in allen EU-Staaten arbeiten und dort mit ihren Familien leben und bleiben dürfen. Die Kinder des Arbeitnehmers dürfen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers in dem Land des bisherigen Arbeitsverhältnisses studieren und haben Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Aufgrund dieser Regelungen ziehen Familien von einem Mitgliedsstaat in den anderen. Es ist der EU-Gesetzgebung egal, ob diese Familien andere Gewohnheiten, anderen Glauben, andere Kultur haben.
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat die Arbeitnehmerfreizügigkeit vom Diskriminierungs- zu einem Beschränkungsverbot erweitert. Beispielsweise Bosman-Urteil. Das war ein Schlag gegen die Autonomie der Sportverbände.
Die EU zählt sogar unter Voraussetzungen Studenten und Beamte zu den Arbeitnehmern. Ausnahmen sind eng gezogen. Beispielsweise fällt das höhere Lehramt nicht unter die Ausnahmen. Die EU mißachtet das demokratische Prinzip, wenn Sie Unterschiede zwischen hoheitliche oder nicht-hoheitliche Aufgaben von Amtswaltern macht. Die Definition der öffentlichen Verwaltung ist Sache der Mitgliedstaaten und nicht Sache der EU. Mit dieser Vertragsentwicklung und den EuGH Urteilen lassen sich Staatsunternehmen ins Privatrecht umwandeln. Nach Auffassung des EuGH ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen und könne daher nicht völlig der Beurteilung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen sein, wie sie über ihre Verfassungsgesetze bestimmen. Auch wenn die Politik der Mitgliedstaaten zu Einschränkungen des Marktprinzips und der Wirkung der Grundfreiheiten führen. Beamte müssen im Prinzip Staatsangehörige sein, die mit Land und Leuten eng verbunden sind. Keinenfalls haben die Österreicher dieser Judikatur, an die sie nicht dachten und die in dem Gemeinschaftsvertrag nicht angelegt war, durch den Beitrittsakt zugestimmt. (Verfassungsbeschwerde, Prof. Schachtschneider, S 188 ff)
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