Rechtsanwalt
Dr. Peter Krassnig
Lidmanskygasse 39 9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/ 514 927 Fax: 0463/ 514927-4
RAA: Mag. Ulf Lamatsch
An den
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11
1010 Wien
Klagenfurt, 20. Feber 2012
Einleitung eines Volksbegehrens
1. Beschwerde
gem. § 144 Abs. 1 BVG
II. Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof
,gem. § 144 Abs. 3 BVG Oman § 87 Abs. 3 BVG)
gem. § 144 Abs. 1 BVG
II. Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof
,gem. § 144 Abs. 3 BVG Oman § 87 Abs. 3 BVG)
Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof.
Beschwerdepunkt
Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens, sowie im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gern. Art. 6 (1) MRK
I. Sachverhalt
Am 20.12.2011 beantragte ich, gemeinsam mit drei weiteren Vertretern und einer Vertreterin (Helmut Schramm, Richard Leopold Tomasch, Mag. Markus Lechner und Renate Zittmayr) die Einleitung eines Volksbegehren. Dem Einleitungsantrag waren 9.270 Unterstützungserklärung beigegeben.
Der Text des Einleitungsantrages des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:
„Herbeiführung des Austritts der Republik Österreich aus der Europäischen Union durch ein vom Nationalrat zu beschließendes Bundesverfassungsgesetz, das einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen ist."
Dem Einleitungsantrag war eine drei Seiten umfassende Begründung zum Volksbegehren beigegeben.
Das Bundesministerium für Inneres führte aus, dass sich bereits bei der ersten Prüfung des Antrages eine krasse Divergenz zwischen der Beschreibung des Anliegens im Einleitungsantrag und dem auf der Unterstützungserklärung aufscheinenden Text erkennen Hese.
Die Bezeichnung des Volksbegehrens auf dem Formular der
Unterstützungserklärung würde lediglich die unbestimmte Wortfolge „Austritt aus der europäischen Union" aufweisen.
Der Verfassungsgerichtshof würde in seiner Judikatur eine Auslegungsregel wahlrechtlicher Normen strikt nach dem Wortlaut vorgeben, was daraufhin deuten würde, dass sein Anliegen, wie es einerseits in die Rubrik auf dem Formular für den Einleitungsantrag und andererseits in die Rubrik auf dem Formular für die Unterstützungserklärung einzutragen sei, wenn nicht wortident, so zumindest inhaltlich deckungsgleich sein müsste.
Wahlbehörden seien durch die Formatvorschriften des Wahlrechtes streng gebunden, die strikte Wortinterpretation solle verhindern, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet würden.
Sowohl das Formular für die Unterstützungserklärung als auch das Formular für den Einleitungsantrag würden eine separate Rubrik für die Kurzbezeichnung aufweisen, daraus lasse sich erkennen, dass mit der Rubrik Volksbegehren in der Anlage zwei zum Volksbegehrengesetz nicht die Kurzbezeichnung für Volksbegehren gemeint sei.
Seit dem 01. Jänner 1999 würden die Formulare für den Einleitungsantrag und für die Unterstützungserklärung jenes Layout und jene inhaltliche Gestaltung besitzen, die auch für den vorliegenden Fall von Relevanz seien, sie seien als Anlagen zum Volksbegehrengesetzes 1973 hinsichtlich der Erfordernisse gesetzlich eindeutig definiert und nicht veränderbar.
Seit der Neugestaltung besagter Anhänger mit 01.01.1999 hätten bei allen bislang durchgeführten Volksbegehren die Einleitungsanträge und die Unterstützungserklärung stets eine vollständige oder zumindest inhaltliche Kongruenz aufgewiesen.
Die Behörde gibt aber zu, dass Wortidentität nur in acht Fällen vorhanden war, in zwei Fällen wären die Texte inhaltlich deckungsgleich gewesen und in zwei Fällen sei die Übereinstimmung nicht mehr eruierbar gewesen, weil das Formular nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Der Gesetzgeber habe die Unterstützungserklärungen an strikte Erfordernisse geknüpft. Es sei daher unerlässlich, dass sich auch das aus dem Unterstützungserklärungsformular ausformulierte Begehren mit dem Begehren auf dem erst später vorgelegten Einleitungsantrag decke.
Bei Nichteinhaltung dieser Formerfordernisse wären der Möglichkeit einer Täuschung unterstützungswilliger wahlberechtigter Tür- und Tor geöffnet. Unter einer wortgleichen Kurzbezeichnung könnte unterstützungswilligen Personen im Extremfall sogar ein gegenteiliges Anliegen unterschoben werden. Dies würde der Gleichbehandlungspflicht des Staates gegenüber widersprechen, dass stets ein nachvollziehbarer einheitlicher Maßstab angelegt werde.
Es könne im gegenständlichen Falle nicht einmal von einer annähernd inhaltlichen Kongruenz zwischen Einleitungsantrag und Unterstützungserklärung eine Rede sein. Mit der Wortfolge „Austritt aus der europäischen Union" werde bereits der Vorlage des § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 nicht genüge getan, weil eine derartige Bezeichnung im Vergleich dazu auf dem Einleitungsantrag nicht festzustellen sei.
Der Wortlaut „Austritt aus der europäischen Union" unterscheide sich wesentlich von dem Wortlaut auf dem Einleitungsantrag. Das Ministerium unterstreicht seine Ansicht, dass dies kein formales Argument sei. Die Person, die diesen Wortlaut auf der Unterstützungserklärung lesen würde, könne zum Schluss kommen, dass der Austritt aus der europäischen Union mittels eines von Nationalrat u beschließenden
Bundesgesetzes herbeigeführt werden könne. Dies sei aber rechtlich gar nicht möglich.
Aus Artikel 41 Abs. 2 BVG ergebe sich, das ein Volksbegehren eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen müsse.
Gegenstand eines Volksbegehrens könne nur sein, was sich durch ein Bundesgesetz umsetzen lasse. Akte an der Mitwirkung an der Vollzeihung oder die Forderung nach einem tatsächlichen Verhalten, sei es des Nationalrates oder eines anderen Staatsorganes, könnten nicht mit einem einfachen Volksbegehren initiert werden.
Der Austritt des aus der europäischen Union in Form eines einfachen Bundesgesetzes sei keine vom Gesetzgeber veranlassbare Handlung. Wie im Vertrag von Lissabon ausgeführt worden sei, könne jeder Mitgliedsstaat im Einklang an seine verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der europäischen Union auszutreten.
Es sei mit der europäischen Union ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts auszuhandeln, wobei dieses Abkommen durch Artikel 188n Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union ausgehandelt werde. Wenn ein Mitgliedsland auszutreten beschließt, müsse es diese Absicht dem Rat mitteilen. Es werde ein Abkommen ausgehandelt und werde im Namen der Union geschlossen, der Rat würde mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des europäischen Parlamentes beschließen.
Aus dem Wortlaut des Begehrens auf den Unterstützungserklärungen lasse sich nirgends erkennen, da in der Rubrik „Volksbegehren" auf keinerlei gesetzliche Maßnahme verwiesen werde und die darüber abgedruckte Standardklausel lediglich von einem Bundesgesetz spreche.
Der Umstand, dass sich die Kurzbezeichnung EU Austritts Volksbegehren sowohl auf der Unterstützungserklärung als auch auf dem Einleitungsantrag finde, möge zwar ein Indiz darstellen, dass das selbe Volksbegehren unterstützt werden würde, untersützungswillige Personen, hätten jedoch keine Überprüfungsmöglichkeit, ob es sich tatsächlich um ein identes Begehren handle.
Das Bundesministerium für Inneres verweist in diesem Zusammenhang auf die Schutzpflicht des Staates gegenüber potenziellen Unterstützern eines Volksbegehrens, wobei dieser Schutz nur dann gewährleistet sei, wenn der Wortlaut auf der Unterstützungserklärung und dem Einleitungsantrag weitgehende inhaltliche Konkurrenz aufweisen würde. Die Behörde bezweifelt die Identität.
Das Ministerium unterstellt sogar, es handle sich um zwei verschiedene Volksbegehren. Der Einleitungsantrag wurde somit abgewiesen.
II. Zulässigkeit der Beschwerde:
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Der Instanzenzug ist somit Art 144 Abs. 1 B-VG, § 82 Abs. 1 VfGG erschöpft.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin ist als Bevollmächtigte gern. § 3 Abs. 3 V BegG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
III. Ausführung der Beschwerde:
1. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Einleitung eines Volkbegehrens.
Zu Unrecht geht die belangte Behörde davon aus, dass die Textierung des Begehrens auf den Unterstützungserklärungen eine krasse Divergenz zur Beschreibung des Anliegens im Einleitungsantrag aufweisen würde. Vielmehr ist wohl anzunehmen, dass ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestatteter Bürger den in der Unterstützungserklärung formulierten Text bzw. die in der Unterstützungserklärung umschriebenen Ziele des Volksbegehrens, nur als deckungsgleich zum Text im Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens erkennen kann.
Für einen Durchschnittsbürger ist es auch völlig bedeutungslos, durch welche gesetzlichen Maßnahmen oder Anträge weiter initiierte Schritte erreicht werden können.
Der Durchschnittsbürger weiß auch, dass durch ein Volksbegehren ein entsprechendes Verfahren erst eingeleitet wird und sind ihm Formalismen fremd. Dieser Wille auf Einleitung eines Volksbegehrens ist sowohl den Unterstützungserklärungen als auch dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entnehmen. Alles andere wäre lebensfremd.
Der Gesetzgeber gibt wohl eine inhaltliche Kongruenz hinsichtlich der Formulierung des Begehrens auf den Unterstützungserklärungen sowie auf dem Einleitungsantrag vor, verlangt jedoch nicht ausdrücklich Wortidentität. Die belangte Behörde wendet das Gesetz bei weitem zu restriktiv, wenn nicht sogar zu formalistisch an.
Um ein Verfahren für ein Volksbegehren einzuleiten, sind Unterstützungserklärungen notwendig. Für diese Unterstützungserklärungen hat der Gesetzgeber Formulare vorgegeben, die zwingend zu verwenden sind. § 3 Volksbegehrengesetz gibt vor, welchem Muster der Einleitungsantrag zu entsprechen hat, das gleiche gilt für die Unterstützungserklärung, welche dem Muster entsprechen muss. Festzuhalten ist, dass der vom Gesetzgeber vorgegebene Platz auf den Unterstützungserklärungen um einiges geringer ist, als auf den Formularen, die auf dem Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zu verwenden sind.
Der Platz auf diesen Unterstützungserklärungen, auf dem das Volksbegehren darzustellen ist, wird vom Gesetzgeber als Bezeichnung formuliert. Demgegenüber spricht der Gesetzgeber bei der Textierung des Formulars im Antrag von einer
„Angelegenheit."
Die gesetzlich vorgegebenen Formulare der Unterstützungserklärung weisen folgende Textpassage auf: „Der (die) Gefertigte unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:
Der Gesetzgeber gibt somit im Text das Wort „Bundesgesetz" vor.
Daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Einleitung eines Verfahrens durch Verfassungsgesetz zu regelnde Angelegenheit damit ausgeschlossen ist, ist jedoch unzulässig.
Bezeichnung und Angelegenheit sind verschiedene Begriffe, sodass aus diesen Vorgaben des Gesetzgebers nicht zwingend auf vorgegebene Wortidentität der jeweiligen Textierung geschlossen werden kann. Eine Bezeichnung bedeutet die Repräsentation eines Begriffs mit sprachlichen oder anderen Mitteln. Auf der Unterstützungserklärung verlangt der Gesetzgeber nur eine Bezeichnung, nicht den genauen Wortlaut des Volksbegehrens. Sogar die belangte Behörde selbst verneint das Erfordernis einer Wortidentität, geht jedoch irriger Weise davon aus, dass es sich nicht einmal um eine kongruente Bezeichnung handle, dies, obwohl aus Bezeichnungen das gleiche „Ziel" klar zu erkennen ist.
Um das gewollte Volksbegehren in Kurzform völlig präzise darzustellen, wäre eine umfangreiche Textierung notwendig, die schon aufgrund des vorgegebenen geringen Platzes nicht möglich ist, andererseits kann aber dem Bürger in so wichtigen Fragen nichts „Kleingedrucktes" zugemutet werden. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der gesamte Text des Einleitungsantrages auch auf der Unterstützungserklärung stehen hätte müssen, ist unzutreffend. Das kann daher vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, auch im Hinblick auf die vorgegebenen Formulare.
Schon aufgrund dieser Formulare muss daher zwingend geschlossen werden, dass eine restriktive Auslegung vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann.
Der Behörde muss wohl bewusst gewesen sein, dass ihre Begründung zu formalistisch ist, wenn sie in der Textierung des Bescheides ausführt, es handle sich nicht um ein bloß formales Argument.
Das Gegenteil ist der Fall, die Gesetzesauslegung der belangten Behörde ist nicht nur formal, vielmehr hat die Behörde sogar die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung eines Volksbegehrens in denkunmöglicher Weise angewendet und damit die Rechtslage völlig verkannt.
Wenn durch ein Volksbegehren die Volksabstimmung zu einem bestimmten Thema begehrt wird, so ist im Einleitungsverfahren zu prüfen, ob es sich bei diesem Thema um eine durch den Bundes (Verfassungs) Gesetzgeber zu regelnde Angelegenheit handelt, oder nicht.
Die Abhaltung einer Volksabstimmung stellt sich lediglich als „Annexantrag" zur materiell zu regelnden Angelegenheit dar. Wenn daher ein Gesetzesbeschluss zu der begehrten Angelegenheit möglich ist, kann in diesem Gesetz im Einklang mit Art 43 B--VG auch der Beschluss des Nationalrates über die Abhaltung einer Volksabstimmung erfolgen.
Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die Frage des Austritts aus der EU durch ein Bundesverfassungsgesetz bzw. in weiterer Folge durch eine im Zuge dieses Gesetzesverfahrens anzuregende Maßnahme geregelt werden kann.
Die belangte Behörde hat völlig außer Acht gelassen, dass ein Volksbegehren auch als bloße Anregung formuliert sein kann. Es ist ausreichend, wenn der Antrag erkennen lässt, dass es sich um eine Angelegenheit der Gesetzgebung handelt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das angeregte Thema mittels Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist. Außerdem ist für das
Einleitungsverfahren irrrelevant, ob die Vorschläge gegen Verfassungsrecht, Kompetenzverteilung, Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Bindungen Österreich verstoßen würden.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass das Volkbegehren einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung zugeführt werden kann, womit sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt hat.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß Artikel 43 B-VG eröffnet dem Bürger die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Gesetzgebung.
Beim Volksbegehren ist bereits verfassungsgesetzlich vorgesehen, dass dieses auch von Bürgern in Anspruch genommen werden kann, die nicht mit Details des Gesetzgebungsverfahrens vertraut sind.
Die belangte Behörde hat sich in völliger Verkennung der Rechtslage mit dieser Frage nicht befasst, und die Einleitungskriterien äußerst formalistisch ausgelegt und indirekt auch postuliert, dass die Möglichkeit des Austrittes aus der EU durch Erlassung von Gesetzen, auch durch die Erlassung von Verfassungsgesetzen, gar nicht möglich sei.
Die Interpretation der belangten Behörde läuft letztlich auch darauf hinaus, dass die Abhaltung einer Volksabstimmung nie Gegenstand eines Volksbegehrens sein könne.
Die weitere Argumentation der belangten Behörde, dass ein Austritt eines Mitgliedslandes aus der europäischen Union gar nicht möglich sei, ist völlig unzutreffend, Der diesbezügliche Artikel 50 „im Vertrag der europäischen Union" wird völlig falsch interpretiert.
In diesem Artikel im Abs. 1 ist festgelegt, dass jeder Mitgliedsstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten.
Abs. 2 lautet:
Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austrittes aus und beschließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird- das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des europäischen Parlaments.
Abs. 3 lautet:
Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der im Absatz (2) genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedsstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Das Wort „andernfalls" bedeutet, dass das Austritts- Abkommen für den austrittswilligen Staat nicht bindend ist, sondern der Austritt aus der EU nach Ablauf von 2 Jahren nach der Austritts-Mitteilung auf ieden Fall in Kraft tritt, ob mit oder ohne Austritts-Abkommen.
Diese Zwei-Jahres-Frist ist international geltenden, allgemeinvölkervertragsrechtlichen Bestimmungen entnommen. Die weit verbreiteten Behauptungen, dass ein Austritt aus der EU de facto nicht möglich sei, sind unrichtig und durch nichts belegbar.
Weder der europäische Rat noch die anderen EU-Mitglieder können den Austritt eines austrittswilligen Mitgliedstaates verhindern, sobald dieser vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber (dem Parlament des betreffenden Staates) beschlossen wurde. Die Regierung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss auch zu vollziehen, wie bei allen Gesetzesbeschlüssen.
in der diesbezüglichen Kommentierung von Dörr in Grabitz/ Hilf /Nettesheim zu Art. 50 EUV wird u.a. folgendes ausgeführt:
Die wesentliche Funktion des neuen Art. 5. vor diesem Hintergrund ist vor allem die Schaffung von Rechtsklarheit. Das Bestehen eines einseitigen Austrittsrechtes wird durch seine ausdrückliche Verankerung im Vertrag außer Streit gestellt.
Art. 50 Abs. 1 begründet das Austrittsrecht als ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates. Dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Staaten handelt, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, der auf den autonomen Entschluss des austrittswilligen Staates abstellt, sondern auch aus der Systematik von Art. 50 insgesamt: Aus Abs. 3, 1. Haibs., 2. Alt. wird klar, dass das auszuhandelnde Austrittsabkommen für die Wirksamkeit des Austritts nicht maßgeblich ist, so dass Rechtsgrund für die Beendigung der Mitgliedschaft allein die einseitige Willenserklärung des Austrittstaates ist. Dies entspricht der Rechtslage nach allgemeinem Völkervertragsrecht (Rdnr. 13)., über den Wortlaut von Abs. 1 hinaus, kann der austrittswillige Mitgliedstaat seinen Austritt natürlich nicht nur
„beschließen", sondern auch ins Werk setzen, also zunächst gegenüber dem Europäischen Rat erklären (Abs. 2 S. 1). Die einseitige Beendigungserklärung wirkt gern. Abs.3 zunächst aufschiebend bedingt, solange der erklärende Staat und die Union über ein Austrittsabkommen verhandeln.
Die Ausübung des Austrittsrechts ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt sich also um ein freies Kündigungsrecht. Weder gegenüber den EU-Organen noch gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten ist der Austrittstaat durch die Vorschrift zur Erläuterung seiner Beweggründe verpflichtet. Vertragsimmanente Einschränkungen wird man insoweit nur aus dem übergreifenden Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs.3 EUV ableiten können.
Danach dürfte der austrittswillige Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet sein, seinen Austrittswunsch der Union und den übrigen Mitgliedstaaten im Vorfeld der Mitteilung nach Abs. 2 5.1 anzukündigen und sich einer Erörterung nicht grundsätzlich verschließen. Angesichts des klaren Wortlauts von Abs. 1 ergibt sich jedoch kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür, den Austritt nur als ultima ratio, etwa nach Ausschöpfung aller unionsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, zuzulassen.
Zum Austrittsverfahren sagt der Kommentar:
„Das Austrittsverfahren beginnt nach Abs. 2 S. 1 zwingend mit einer entsprechenden Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaates an den Europäischen Rat. Es handelt sich, wie die Systematik von Art. 50 erhellt, um die für die Vertragsbeendigung eigentlich relevante Willenserklärung (Rdnr. 17), nicht lediglich um eine informatorische Mitteilung. Als völkerrechtliche Willenserklärung ist sie rechtswirksam, wenn die Voraussetzungen für wirksames Außenhandeln eines souveränen Staates vorliegen, vor allem wenn das handelnde Organ vertretungsbefugt war. (z.B.: über die Beteiligung des Parlaments) kommt es grundsätzlich nicht an, solange ein erheblicher Rechtsverstoß nicht offensichtlich ist. da der Zeitpunkt der „Mitteilung" für den Lauf der Frist gern. Abs. 3 maßgeblich ist, handelt es sich nach allgemeinen Grundsatzen um eine empfangsbedürftige Willenerklärung. Sie wird wirksam, und die Zweijahresfrist nach Abs. 3 beginnt zu laufen mit Zugang beim Europäischen Rat, konkret bei seinem Präsidenten, da das Generalsekretariat des Rates den Europäischen Rat unterstützt, wird auch der dortige Zugang genügen. Kommt ein Austrittsabkommen nicht zustande, z.B.: wegen fehlender Einigung oder fehlender Zustimmung von Parlament oder Rat, so kommt die Zweijahresfrist des Abs. 3 1. Hs. 2. Alt. zum Tragen. Sie beginnt am Tag des Zugangs der Mitteilung gern. Abs. 2 Satz 1 (Rdnr. 25) und läuft bis zum Ablauf des Tages, der dem Erstgenannten Datum nach Monat und Tag entspricht."
Sollten im Austritts-Abkommen irgendwelche, für den austretenden Staat ungünstige Einzelheiten seitens der EU-Gremien enthalten sein, braucht der austretende Staat diesem Abkommen nicht zuzustimmen, damit kann es nicht oder nur in der entsprechenden abgeänderter Form, zustande kommen. Dann tritt der Austritt eben zwei Jahre nach der Austritts-Erklärung („Mitteilung der Regierung an die EU-Gremien") automatisch in Kraft. Es ist also davon auszugehen, dass auch die EU-Gremien an einem vernünftigen und für den austretenden Staat annehmbaren Abkommen interessiert sein werden, da sie ein anderes schon rein rechtlich nicht durchsetzen könnten.
Im noch nicht rechtskräftigen Volksbegehrensabweisungsbescheid wird zwar als eine der Begründungen dafür aus den Absätzen (1) und (2) der Austritts-Klausel im EU-Vertrag zitiert, nicht aber aus dem (wie oben erläutert) entscheidenden Absatz (3), den sollen die Bürger offenbar unter keinen Umständen erfahren.
Auch der Austritt aus einem Staatsvertrag kann nur auf der Grundlage eines Bundesverfassungsgesetzes erfolgen, das vom Parlament beschlossen werden muss. Dies wurde auch bei einem anderen, vom Minister zugelassenen Volksbegehren, nämlich dem Euratom Volksbegehren (Eintragungswoche Frühj. 2011) nicht in Frage gestellt.
Für eine Austrittserklärung genügt eine einfache Mehrheit im Nationalrat, allenfalls sogar ein bloßer Regierungsbeschluss, weil keine Sonderregelungen der EU1 festgelegt sind.
Das Recht, aus der Union auszuscheiden, war rechtlich ein wesentlicher Rest an Souveränität der Einzelstaaten, wenn auch ein Austritt der Kernstaaten der Union nicht leicht vorstellbar ist. Das im Jahre 2000 beantragte Volksbegehren nach Art. 41 Abs. 2 B-VG das zum Ziel hatte, erneut über die Mitgliedschaft Österreichs in der EU abzustimmen, war wegen des Austrittrechtes von der Bundesregierung zugelassen worden und hat das Quorum erreicht.
Der Nationalrat hat jedoch eine Volksabstimmung nicht beschlossen. Österreich kann und muss aus der EU ausscheiden, wenn diese die Integrationsgrenzen überschreitet und eine Rückführung der Integration auf das Maß, welches die Bundesverfassung zulässt, nicht erreichbar ist, wenn somit der verfassungswidrige Zustand nicht anders als durch Austritt aus der Union behoben werden kann. Der Vertrag von Lissabon bewirkt eine Entdemokratisierung der Politik und verletzt Österreich in seiner existentiellen Staatlichkeit. Dieser Vertrag wurde ohne Volksabstimmung ratifiziert, obwohl damit die unabänderlichen Prinzipien der österreichischen Verfassung verletzt worden sind.
Derartige Umstände könnten ein einzelnes Land nach seiner Verfassung sogar zum Austritt verpflichten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die europäische Union unter dem Vorwand der Maßnahmen zur Rettung des Euro unrechtmäßiger Weise in die Verfassungen ihrer Länder eingreift. Wenn die europäische Union die Konvergenz missachtet, wozu die stabile Haushaltslage aller Mitglieder der EuroGruppe gehört, gibt es keinen Zweifel daran, dass die jeweiligen Länder handeln müssen.
Die Integration der europäischen Union zu einem Unionsstaat kann rechtens nicht Zweck der Währungsunion sein, weil eine solche Politik dahingehende Verfassungsgesetze der Völker voraussetzen würde. Wenn dieser Schritt zum Bundesstaat gemacht werden soll, hat das Volk darüber abzustimmen. Das ist nach Verfassungsrecht zwingend.
Die Euro-Rettungsmaßnahmen schaffen eine Art Haftungs- und Schuldengemeinschaft und damit ein Element des Finanzausgleiches. Der Finanzausgleich ist aber das finanzpolitische Prinzip eines Bundesstaates, der durch die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gekennzeichnet ist. Die europäische Union verlässt ihre vertragliche Konzeption durch diese Politik. Das berechtigt und verpflichtet die einzelnen Länder, die Gemeinschaft zu verlassen, weil die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft scheitert. Wenn jedoch die Politik nicht handelt, ist das Volk zu Anregung von Maßnahmen gefordert.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Verfassungsordnung Österreichs zu verteidigen, denn es geht um seine Freiheit, seine Gleichheit und seine Würde. Wenn durch Erweiterungsschritte der europäischen Gemeinschaft die Verfassungsordnung Österreichs beseitigt oder beeinträchtigt wird, steht dem Bürger ein Widerstandsrecht zu. Die durch die Staatsorgane herbeigeführte
Widerstandslage beeinträchtigt jeden Bürger Österreichs, und damit auch die Antragsstellerin, aktuell und persönlich in ihrem Recht auf eine menschliche Freiheit,
Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) achtende, fördernde, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Verfassung mit wohlstandssichender Wirtschaftsordnung. Durch die Integrationsmaßnahmen ist auch das Recht auf Gesamtabstimmung aus Art. 44 Abs. 3-VG wiederum verletzt, weil die bloße Abstimmung über den Beitritt Österreichs zur europäischen Union keine Gesamtänderung der Bundesverfassung zu bewirken vermochte.
Das Recht der politischen Freiheit und Gleichheit muss in seiner Verbindlichkeit mit Rechtschutz verbunden sein.
Generell kann ein Volksbegehren auch als Anregung eingebracht und als solche behandelt werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Volksbegehrens ist auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe Rücksicht zu nehmen.
Es wird aber auch noch daraufhin gewiesen, wonach eine gewisse Mitwirkungspflicht der Behörden u.a. auch der Gemeinden im Einleitungsverfahren besteht. Im Sinne des § 4 des Volksbegehrengesetzes hat die Gemeinde im Einleitungsverfahren durch eine Bestätigung hinsichtlich der Unterstützungserklärungen mitzuwirken und wäre schon dadurch zu entnehmen, dass ihr auch eine gewisse Prüfungs- und Anleitungspflicht obliegt. Bei der Erteilung der Bestätigung ist nämlich auch zu überprüfen, dass die Unterstützungserklärung die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält.
Wäre der auf der Unterstützungserklärung vorgesehene Text daher nicht geeignet, als Antrag für ein Volksbegehren zu dienen, wäre dies allenfalls auch schon von der Gemeinde zu beanstanden gewesen. Auch die Verletzung dieser Regeln, würde dem Gebot des fairen Verfahrens im Sinne des Art.6 (1) MRK widersprechen.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der gegenständliche Antrag nicht auf die Anregung eines Aktes der Gesetzgebung hinauslaufe. Aus dem Wortlaut des Begehrens sei nicht erkennbar, dass auf eine gesetzliche Maßnahme verwiesen werde. Die Abhaltung einer Volksabstimmung stelle nur einen Einzelschritt im Gesetzgebungsverfahren des Nationalrates dar und könne erst nach einem im Nationalrat verabschiedeten Gesetzesbeschluss gesetzt werden.
Bei einer Volksabstimmung handle es sich somit um einen unselbstständigen Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Es werde durch das Volksbegehren dadurch kein Akt der Gesetzgebung, sondern nur ein tatsächliches Verhalten des Nationalrates begehrt. Wenn man dieser Interpretation der belangten Behörde folgen würde, wäre ein Volksbegehren, das die Abhaltung einer Volksabstimmung zum Ziel hat, nicht möglich, da es immer im Belieben des Nationalrates liegt, wo es einen Gesetzesbeschluss einer Volksabstimmung unterzieht.
Ein Volksbegehren könne nach der Interpretation der belangten Behörde dann zwar zu jedem mit Gesetz umsetzbaren Thema initiiert werden, nicht jedoch die Abhaltung einer anschließenden Volksabstimmung, weil dies eine rein faktische Handlung des Nationalrates sei. die Interpretation der belangten Behörde läuft damit letztlich darauf hinaus, dass die Abhaltung einer Volksabstimmung nie Gegenstand eines Volksbegehrens sein kann.
Wenn durch ein Volksbegehren die Volksabstimmung zu einem bestimmten Thema begehrt wird, ist im Einleitungsverfahren zu prüfen, ob es sich zu diesem Thema um eine Angelegenheit handelt, die durch den Bundesverfassungsgesetzgeber geregelt werden kann.
Zudem lässt die belangte Behörde in völliger Verkennung der Rechtslage außer Acht, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Volksbegehrens darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dieses auch als Anregung formuliert sein kann. Es ist also nicht auf den reinen Wortlaut des Volksbegehrens abzustellen.
Vielmehr reicht es aus, dass sich aus dem gesamten Antrag erkennen lässt, dass es sich um eine Angelegenheit der Gesetzgebung handelt. (vgl. Bußjäger in: Rill/Schäfer, Bundesverfassungsrecht Kommentar, Art 41 BVG, RZ 42: Maier in Schambeck FS, 513).
Dabei spielt es keine Rolle, ob das angeregte Thema mittels Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist. Für das Einleitungsverfahren ist auch irrelevant, ob die Vorschläge gegen Verfassungsrecht oder völkerrechtliche Bindungen Österreichs verstoßen würden. (vgl. Merl in: KorineklHoloubek, Kommentar zum BVG Art 41/2, RZ 16f)
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung (VfSLG 16 382) auch bestätigt, wonach es eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass bei der Prüfung der Einleitungskriterien nicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit bedacht zu nehmen ist.
Diese Entscheidung betraf die Einleitungskriterien eines Volksbegehrens nach der Vorarlberger Landesverfassung, die jenen auf Bundesebene entsprechen.
Es kann daher alles, was durch Bundesgesetz oder durch Bundesverfassungsgesetz mit oder ohne anschließender Volksabstimmung oder sogar durch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung umgesetzt werden kann, in Form einer Anregung zum Gegenstand eines Volkbegehrens gemacht werden.
Aber sogar auf der Ebene der Anregung zu einfach gesetzlicher Umsetzung eröffnet sich bei dargestellter verfassungskonformer Interpretation der Einleitungskriterien von Volksbegehren ein sehr breiter Raum, da für die überwiegende Anzahl von Anregungen eine gesetzliche Regelung gefunden werden kann.
In manchen Fällen wurde vom Gesetzgeber oft ein Bundesgesetz alleine zu dem Zwecke erlassen, zu bestimmten Themen eine Volksabstimmung durchzuführen (Kernkraftwerk). Die belangte Behörde behandelt unser Anliegen somit ungleich zu dem anderer Antragsteller.
Die belangte Behörde argumentiert, dass mit dem gegenständlichen
Einleitungsantrag nicht auf die Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes abgezielt werden könne, sondern der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens auf ein zukünftiges Handeln der Vollziehung abziele, nämlich auf die Einleitung von Verhandlungen mit der EU hinsichtlich des Austrittes.
Die belangte Behörde verletzt mit dieser Argumentation die Prinzipien der praktischen Vernunft und der Sachlichkeit sowie das demokratische Prinzip.
Der Gesetzgeber gibt jedoch vor, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden kann.
Der Gesetzgeber bestimmt somit erst die Grundlagen für das Tätigwerden der Exekutive. Diese Grundlagen können durchaus auch zu einzelnen Sachfragen durch Gesetz geschaffen werden. Die Initiative zu einer solchen gesetzlichen Grundlage hat das gegenständliche Volksbegehren zum Inhalt.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die Argumentation der Behörde geradezu ein Argument für die Zulässigkeit der gegenständlichen Initiative. In völliger Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Bindung der Verwaltung an Gesetze nicht berücksichtigt, sondern als vermeintliches Argument für eine Abweisung angeführt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit der Staatsbürger widerspricht und daher aufzuheben ist.
2. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Hier mache ich geltend, dass ich in meinen Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 (1) B-VG) verletzt wurde. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass Gesetzgebung und Vollziehung gleiches gleich, ungleiches aber ungleich behandeln müssen.
Gern. Artikel 7 B-VG liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann vor, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheides insofern Willkür geübt hat, als die Behörde die Rechtslage in besonderem Maße verkennt, wodurch der Bescheid in entscheidenden Punkten mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht. Diese Willkür findet ihren Ausdruck in der Verletzung des rechten Maßes, der gebotenen Objektivität und der praktischen Vernunft.
Dokumentiert wird eine solche Willkür auch damit, wenn gleichartige oder ähnliche Sachverhalte anders entschieden werden, wie unten noch näher ausgeführt wird.
Aus Artikel 1 B-VG folgen die verfassungsrangigen Rechte der politischen Freiheit und der politischen Gleichheit der Bürger. Das Gleichheitsprinzip ist zudem im Artikel 7 B-VG Art 2 StGG verankert. Eine „demokratische Republik" ist ein Gemeinwesen von freien und in der Gleichheit gleichen Menschen
Wenn das Recht vom Volk ausgeht, ist der Geltungsgrund des Rechtes die Freiheit und die Gleichheit der Bürger, deren Willensautonomie und deren Willensgleichheit Das Fundamentalprinzip Österreichs, der „demokratischen Republik", in der das Recht vom Volk ausgeht, ist identisch mit der politischen Freiheit und Gleichheit der Bürger. Die demokratische Republik ist die Staatsform der allgemeinen politischen Freiheit und der Gleichheit. Eine Verweigerung des Rechtes auf ein Volksbegehren verletzt die politische Freiheit und Gleichheit der Bürger. Kein anderes Rechtsprinzip bedarf mehr des verfassungsrechtlichen und verfassungsgerichtlichen Schutzes als die politische Freiheit, die den Bürger verantwortlich für sein Gemeinwesen, seine Republik, macht, und ihm dadurch das Recht gibt und die Pflicht auferlegt, die Verfassungsordnung seiner Republik zu verteidigen.
Die Verweigerung eines Gundrechtschutzes der politischen Freiheit und politischen Gleichheit ist die Trennung der politischen Klasse der Obrigkeit, von den Gewaltunterworfenen, den Untertanen, die Bürger genannt werden. Die politische Freiheit und die politische Gleichheit sind die wichtigsten Rechte des Bürgers im freiheitlichen Gemeinwesen, die Republik. Als solcher entfaltet der Bürger sich vor allem in seiner Teilhabe an der politischen und damit staatlichen Willensbildung. Die Nichtbeachtung dieser Rechte verletzt Art 1 B-VG.
Dieser demokratische Grundsatz der Verfassung findet seinen Ausdruck im Rechtstaat als untrennbare Einheit mit der Demokratie. Die Gesetzgebung muss auf dem Willen des Bundesvolkes beruhen, das Recht geht vom Volk aus.
Ein Bescheid ist auch dann willkürlich, wenn dadurch eine Partei aus unsachlichen, etwa ausschließlich in der Person gelegenen Gründen benachteiligt wird. (VfSlg 8783,9206) mit dem angefochtenen Bescheid verstößt die belangte Behörde gegen das dem Gleichheitsgrundsatz inne wohnende Sachlichkeitsgebot.
Wiederholt waren außenpolitische Themen oder Forderungen nach Volksabstimmungen Inhalt von Volksbegehren. So hatten die Volkbegehren
„atomfreies Österreich" die Bindung der zuständigen Mitglieder der Bundesregierung hinsichtlich des Beitritts Tschechiens zur europäischen Union sowie das Abstimmungsverhalten der selben Ingremien der europäischen Union zum Inhalt.
In den Volksbegehren „Neutralitäts-Volksbegehren", „Schilling Volksabstimmung" und Volksbegehren neue EU „Abstimmung'? war Gegenstand der Initiative die Abhaltung einer Volksabstimmung zu einem bestimmten, immer auch Angelegenheiten der europäischen Union bzw. der Außenpolitik betreffenden
Thema.
Die belangte Behörde hat keinerlei Gründe angeführt, warum sie in allen angeführten Fällen die Einleitung der Volksbegehren genehmigt hat, im gegenständlichen Falle jedoch nicht. Sämtliche Gründe für die Differenzierung, sind der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht zu entnehmen, sodass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt ist.
Dem Antrag auf Einleitung eines Vollksbegehrens mit dem Inhalt „der Nationalrat wird aufgefordert, ein Bundesgesetz zu beschließen, wonach der, EWR-Vertrag einer Volksabstimmung zu unterziehen ist", wurde stattgegeben.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst die Abweisung der Einleitung des EWRVolksbegehrens einer nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes nicht standgehalten hätte. Eine inhaltliche Stellungnahme scheiterte am formalen, mangelnde Beschwerde Legitimation des Beschwerdeführers.
3 Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs. 1 MRK.
Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wird nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur auf Ansprüche, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, angewendet, sondern auch auf Ansprüche, für welche die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Gemäß Art. 6 MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar in einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (dem gegenüber ist die Verwaltungsbehörde gleich zu setzen), welches über Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Besondere Betonung wird somit auf die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde gelegt. Solche Rechte auf ein faires Verfahren sind im besonderen Falle verletzt, wenn eine Behörde, wie in diesem Falle zu formalistisch, lebensfremd und gegen alle Denkgesetze und allgemeine Lebenserfahrung argumentiert und auch unzulässige Konstruktionen unterstellt, wie etwa durch die Behauptung, dass ein Austritt eines Mitgliedslandes nicht zulässig ist.
Mit dem Bescheid wird in völlig lebensfremder Weise unterstellt, dass man die Bürger „vor Täuschung schützen müsse", denn es könnte unter einer wortgleichen Kurzbezeichnung unterstützungswilligen Wahlberechtigten sogar ein gegenteiliges Anliegen unterschoben werden, so als wäre der Antrag auf Austritt aus der EU im Einleitungsantrag etwas anderes als der Antrag auf Austritt aus der EU auf der Unterstützungserklärung oder als wäre die Erreichung des Zieles durch ein Gesetz etwas anderes, als wenn es im Wege eines Bundesverfassungsgesetzes oder durch andere damit einzuleitende Maßnahmen erreicht werden würde.
Mit dieser Unterstellung wird eine behauptete Schutzpflicht des Staates gegenüber potentiell „getäuschten" Unterzeichnern des Volksbegehrens über das Recht des Bürgers auf Einleitung eines Volksbegehrens gestellt.
Das Recht des Bürgers auf Einleitung eines Volksbegehrens wird damit abgewertet. Tatsächlich muss es der Behörde aber bewusst gewesen sein, dass die Unterschriften von Unterstützungswilligen für den Austritt Österreichs aus der EU freiwillig erfolgen und dass diese keineswegs durch irgendeine Täuschung herbeigeführt wurden.
Mit einer Argumentation werden auch das demokratische Prinzip sowie das Grundrecht der Freiheit verletzt. Ein Volkbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie und entsprechend hoch zu bewerten. Auch dieses Prinzip ist durch geltendes EU-Recht vorgegeben. Jede Demokratie kann nur mit Zustimmung des Volkes existieren. Wollte man dem Volk etwas aufzwingen, was es nicht will, wäre dies diktatorisch. Die von der belangten Behörde konstruierte „Schutzpflicht" des Staates, dies unter Anwendung überspitzter Gesetzesauslegung, um damit meinen Antrag abweisen zu können, widerspricht allen Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Somit wäre mein Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zu behandeln gewesen.
Ich stelle daher den
Antrag
1.) Der Verfassungsgerichthof möge den Bescheid des Bundesministeriums wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens aufheben.
2.) In eventu: der Verfassungsgerichtshof möge den Bescheid des Bundesministeriums wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auf Gleichheit aller Staatsbürger und dem Gesetz aufheben.
3.) in eventu: der Verfassungsgerichtshof möge den Bescheid des Bundesministeriums wegen Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren aufheben.
4.) Weiters wird beantragt, den Bund schuldig zu erkennen, gern. §§ 27 u. 88 VfGG der Beschwerdeführerin sämtliche durch das Verfahren entstandenen Kosten zu Handen des bevollmächtigten Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5.) Für den Fall der Abweisung der Beschwerde oder der Ablehnung der behandelten Beschwerden stellt die Beschwerdeführerin den
Antrag
die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 3 BVG und § 87 Abs. 3 VfGG abzutreten.
Kostenverzeichnis | |
Schriftsatzaufwand | € 991,20 |
20 % List | 198,24 |
Barauslagen | 220,00 |
Summe: | 1.409,45 |
Klagenfurt am, 20.02.2012 Inge Rauscher
3 Kommentare:
Viel Erfolg, auch wenn der Verfassungsgerichtshof von Rot und Schwarz parteipolitisch besetzt ist.
Danke, im Namen aller Unterzeichner.
Ich habe noch keine so schlampige und inferiore VfGH-Beschwerde lesen müssen (der Text strotzt nur so von grammatikalischen, orthografischen und Zitierfehlern). Die belangte BMI und der Gerichtshof werden sich biegen vor Lachen. Erfolgsaussicht Null, obwohl ich mir ein Obsiegen gewünscht hätte. Schade!
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