Die asylrechtliche Zuwanderungspolitik soll im Folgenden auf
den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16
Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993
Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2
hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14
Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das
Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch
das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt
den Flüchtlingen eine ähnliche Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme
in das Zufluchtsland.
Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem
früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen,
deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren,
ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des
Verfolgerstaates ist.
Ein subjektives, also einklagbares, Recht auf Asylrecht
praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des
Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig.
Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der
Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives
Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird,
dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und
ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen
Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit
sich bringen und immense Kosten verursachen.
Wie schon beim Zuwanderungssturm in den frühen neunziger
Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese
mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland
suchen. Ubi bene ibi patria. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit
nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein
Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird
nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines
Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft
nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe praktiziert
werden, einen Asylgrund. Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen
oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat
beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die
Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in
Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen
ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen
werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von
fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird.
Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart
untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen
Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht
auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die
Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen
Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:
„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem anderen
Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder aus einem Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlingen und der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und
Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland,
hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom
Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den
tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai
1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:
„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept
der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in
Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die
Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen
Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a
Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen
Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er
in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der
Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den
Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht
statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes
gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG
die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden
können“.
Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:
„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem
mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung
über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere
Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen
die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen
Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt
werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht
sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als
Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz
vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden
schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner
Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des
Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht
vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3
des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit
ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte
dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein
Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der
Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet.
Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende
Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch
individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine
vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden
Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses
soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse
einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die
Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden“.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG
den Fehler des Bundesverfassungsgerichts in der frühen, asylrechtlich
problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf
Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders
übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer
jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich
auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach
Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee
oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu
Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im
Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186
ausgesprochen:
„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2
Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die
Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16
a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt
ist“.
Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend
illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem
strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.
Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für
Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß
dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein
Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie das das
Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist
relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung
zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das
betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.
Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen
kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum
zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im
Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:
„(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf
Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines
völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in
der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist,
und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der
Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit
einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im
Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich
zu behandeln“.
Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die
Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert
an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des
Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den
Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk
(Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt,
oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben.
Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt
sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat
einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten,
wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28
ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung
von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die
Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts
an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens
bestimmt:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes
Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen
Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden
Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen
Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung
ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder
auszuweisen“.
Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit
uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern und
wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen
Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und
Ordnung in ihren Ländern klar:
„(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne
Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale
Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation
der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an
den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen
durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale
Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei
die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die
anderen Vertragsparteien“.
Nationale Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß
die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allem Mitteln, die dem
Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune
errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des
Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, die es rechtfertigt, daß ein Land „zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die
Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben.
Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem
Vertragsstaat gekündigt werden.
Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“
sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert und die Grenzbeamten sind überfordert.
Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe
des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in
Deutschland ohne Asylrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge
bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der
Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert
lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt
doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu
Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land
verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland
gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch
uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie
bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer
Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land
ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter
gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und
wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die
„Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im
Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des
Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen,
unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf
rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz.
Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche
Verträge“ vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die
„Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag
ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin
III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014
anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch
die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.
Art. 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen
Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.
Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den
Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.
Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche
Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der
Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen
Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig,
in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung
bestimmt die Praxis der Zuwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit
dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“
gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten
Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese
Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer
Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den
Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven
Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander
verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche
Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die
maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht
die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein. Die massenhafte
Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch
Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die
Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins
Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere
können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz
nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser
Vorschrift sogenannten ergänzender Schutz auf Grund der Genfer
Flüchtlingskonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die
Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig
eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten
sozialen Rechten.
Die Europäischen Union trifft weitere Regelungen für den
internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie" 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen, die "Verfahren-Richtlinie"
2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die
"Anerkennungsrichtlinie" 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen
mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder
für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes,
sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.
Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die
allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die
sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache
Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die
humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz
regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren
weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des
Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im
Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere
Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine
mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:
„Die oberste Landesbehörde kann aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate
ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“
Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG
ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit
nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer
Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären
Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine
Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das
heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt
erlaubt werden darf. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber auch nicht zum
Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die
Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.
Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen
Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von
Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz
auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher
regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die
Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde
Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3
GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen
genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der
Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und
bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a
AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die
Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist,
unberührt.
Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit
(Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie
ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das
Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in
Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1
GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung
der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität
gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird
durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören
nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine
freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als
Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20
GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das
Rechtsstaatsprinzip.
Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie
besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des
Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung der rechtmäßige Vollzug von
Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze
vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar
unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie
die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der
demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den
Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene
und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es
Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das
Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.
Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“
delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische
Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen,
wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu
bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal
eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die
Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den
gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht
dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil
der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie
lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im
Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt
ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das
Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht
nicht aus der Menschwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung
fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in
Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus
einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen,
keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49
Rn. 166, oben zitiert)
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das
neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Es fördert
Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz
strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a
Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu.
Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine
Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen.
Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich
begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in
Deutschland. Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in
vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des
Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht
ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein
Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeitsprinzip nicht
möglich. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1
AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die
oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG
sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie
kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68
AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch
Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen,
weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa
nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder
besonderen Gruppen unterscheiden dürfen. Die (durchaus brüchige) Politik dieser
gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein
„Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber
nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten
wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein
Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem
wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor
jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die
Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen
haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort
Deutschland.
Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland
erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im
Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“
(Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu
dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue
Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist
der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der
verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese
Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der
Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich
"Deutschland", das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung
hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung
haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes
bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das
allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann
somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste,
Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.
Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff
„humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig
verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach
eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in
Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen
der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn
nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch
erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern
vergiftet den Frieden des Landes. Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben
dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es
werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde erwartet, von denen die meisten sich
als Zuwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für
ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie
suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu
verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht
durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist
ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die
Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip
der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu
verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht,
aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind.
Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem
Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut,
sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist
gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und
führt in den Bürgerkrieg.
Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die
sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren
„Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“,
lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922,
1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen
das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren
Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen
Lebens. Das ist das Credo des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.
(Quelle: http://www.pour-erika.de/)
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