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Der Bürger übernimmt Verantwortung für sein Gemeinwesen, er
sorgt sich um die Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens, er ist Politiker, nicht
nur die Abgeordneten. Diese sind lediglich die "Vertreter des ganzen
Volkes" (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), also gewissermaßen dessen Diener,
keinesfalls dessen Herrn. Dazu haben sie sich aber aufgeschwungen und sind
darin vom Bundesverfassungsgericht größtmöglich gestärkt worden. Damit hat die
politische Klasse die Republik in einen Parteienstaat verwandelt (Rprp, S 1045
ff.) und die Bürgerschaft, die Souveräne, weitgehend entmachtet. Freilich ist
das kein Souveränitätswechsel, sondern rechtlose Usurpation von Macht. Ich rede
von bürgerlichen Bürgern, nicht von Bürger genannten Untertanen.
Aufgabe der Abgeordneten und des Parlaments ist die
Erkenntnis dessen, welche Politik richtig für das gute Leben des Volkes auf der
Grundlage der Wahrheit ist, also zu erkennen, was in der jeweiligen Lage Recht
ist (Rprp, S. 567 ff., 573 ff., FridR, S. 423, 432f., PdR, S 19f., 55 ff.),
nicht aber das Volk zu beherrschen, ja zunehmend mit allen Mitteln moderner
Herrschaft, zumal mittels der Medien und des Verfassungsschutzes, zu
unterdrücken, vornehmlich um ein Ziel zu erreichen, die Auflösung Deutschlands
wie auch der anderen Staaten Europas als souveräner Staaten freier Bürger und
die Integration der Bürger dieser Staaten in entbürgerlichte Vereinigte Staaten
von Europa, einen Großstaat, in dem die politische Klasse die Bevölkerung
leicht beherrschen kann, weil diese, degradiert zu bloßen Arbeitern und
Verbrauchern, das bürgerliche Ethos nicht mehr verwirklichen können, wenn nicht
gänzlich, mehr noch als gegenwärtig in den Nationalstaaten, vergessen haben. Je
größer der Staat ist, desto schwächer sind Demokratie und Rechtsstaat. Das
Gegenteil erweist das demokratische Land, wenn nicht das einzig wirklich demokratische Land, die vergleichsweise kleine Schweiz
mit den vielen Kantonen, denen die Souveränität nicht abgesprochen werden kann.
(Quelle: "Die nationale Option. Plädoyer für die Bürgerlichkeit des Bürgers", S 191, II Der Bürger als Souverän, Absatz 2)
von Univ. Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
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