- Ein aus einem anderen EU-Staat nach Österreich Einreisender kommt immer - unmittelbar betrachtet - aus einem sicheren Staat. Eine im dort konkret drohende Verfolgung liegt (in der Regel) nicht vor. Österreich ist somit nicht zu seiner Aufnahme verpflichtet.
- Das geltende EU-Recht besagt, dass ausschließlich jener Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, über dessen Grenze ein Asylwerber erstmals in die EU eingereist ist, auch wenn er sich mittlerweile in einem anderem Mitgliedstaat aufhält (Verordnung 2012/604/EU, Dublin-III.Verordnung).
- Die Grenzen Österreichs dürfen nach Schengener Grenzkodex (Verordnung 2006/562/EG) auch kontrolliert werden (bei Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit).
2017-10-13
Rechtliche Aspekte des Einwanderungsprobems im Überblick
Adrian Hollaender zeigt in "Alles roger?" 27/2017 auf Seite 57 auf:
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen