Die für den 19. Mai in Frankfurt am Main vorgesehene Großdemonstration "Blockupy" wurde am 4. Mai durch die Stadt untersagt. Nach 6 Monaten "Occupy" vor der Europäischen Zentralbank, hat sich auch diese Bewegung langsam totgelaufen. Was übrig bleiben wird, sind Zeltstangen und wenig Inhaltliches, der Rückzug ins Virtuelle und unerträglich Unverbindliche nimmt wieder seinen Lauf.
Herausgeberin
Marianne Grimmenstein
NRhZ-Archiv
Ein 21-Punkte-Einforderungskatalog, an die Adresse der
Bundestagsparteien gerichtet, als Dokument unterzeichnet, wurde sowohl
an die Fraktionsvorsitzenden der im Bundestag vertretenen Parteien als
auch den Bundespräsidenten Joachim Gauck per Post zugestellt. Die Anlage
des Einforderungs-katalogs enthält eine 39-seitige Begründung und
ausführliches „Beweis-material“, um den Forderungen Nachdruck zu
verleihen. So soll die Verbesserung der demokratischen Verfasstheit der
Bundesrepublik Deutschland mittels der Abstellung demokratischer
Defizite gegenüber Europa und der Welt endlich in Gang kommen.
Gemäß Artikel 21(2) Grundgesetz sind alle Parteien ohne Ausnahme an
die freiheitliche demokratische Grundordnung gebunden. Die Einhaltung
dieser Vorschrift des Grundgesetzes müsste mindestens für die Parteien
im Bundestag selbstverständlich sein. Alle 21 Punkte des
Einforderungskatalogs der Bürgerparteien stellen einen klaren Verstoß
gegen das Grundgesetz und die internationalen Normen dar, die genauso
die Gesellschaft wie die Parteien nicht länger tolerieren dürfen. Die
Parteien im Bundestag sind jedoch für die unverzügliche Beseitigung
dieser offensichtlich gravierenden Verstöße mitverantwortlich und hierzu
sogar verpflichtet.
Die unterzeichnenden Bürgerparteien fordern deshalb die im
Bundestag vertretenen Parteien auf, die Verstöße gegen das Grundgesetz
und die internationalen Normen gemeinsam unverzüglich zu beseitigen. Für
eine Stellungnahme seitens der Parteien wurde eine Frist von vier
Wochen ihnen eingeräumt.
Der 21-Punkte-Einforderungskatalog wurde bis jetzt auch an die
folgenden Rechtswissenschaftler und Organisationen nicht nur zur
Kenntnisnahme sondern auch mit der Bitte um weiteres Beweismaterial und
Hilfe bei der Verbreitung des Katalogs zugeschickt: Prof. Dr.
Peter-Alexis Albrecht (Frankfurt am Main), Prof. Dr. Hans Herbert von
Arnim (Speyer), Prof. Dr. Christoph Degenhart (Leipzig), Prof. Dr.
Martin Morlok (Düsseldorf), Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider
(Berlin), Prof. Dr. Karl-Joachim Schmelz (Bad Vilbel), RA Jörg
Schmidt-Wottrich (Berlin), Bund der Steuerzahler Bayern e.V., Business
Crime Control e.V., CleanState e.V., Darmstädter Signal, Deutscher
Naturschutzring, LobbyControl e.V., Netzwerk Recherche e.V., Reporter
ohne Grenzen e.V., Transparency Deutschland, Vereinigung Demokratischer
Juristinnen und Juristen e.V., Whistleblower-Netzwerk e.V. und Zivile
Koalition e.V..
Die folgenden Parteien sind die Unterzeichner des
21-Punkte-Einforderungskatalogs: Allianz Graue Panther, Bürgerbewegung
der Sozial-Konservativen Deutschlands, Demokratische Partei
Deutschlands, Deutsche Konservative Partei, Deutsche Zukunft,
Familien-Partei Deutschlands, Freie Wähler Deutschland, Freie Union,
Soziale Gerechtigkeit-NRW, Soziale Mitte, WIR-Partei
Zu dem Einforderungskatalog finden Sie die Begründungen zurzeit unter www.freieunion.de, www.wir-partei.de und www.initiative-volksentscheid.de.
Die Dokumente darf jeder verbreiten. Es wäre auch wünschenswert, wenn
viele es tun würden. Wer die Bürgerparteien in ihren Bemühungen
irgendwie unterstützen möchte, kann sich unter loesungsideen@web.de melden.
Es wird eingefordert:
Ausgehend vom unveränderlichen, arg. Art. 79(3) GG, Kern des
Grundgesetzes (GG), sind u.a. die Verfassungsgrundsätze der
Menschenrechtsgeltung, Art. 1(2) GG, der Volkshoheit, Art. 20(2)1 GG,
und der Gewaltentrennung, Art. 20(2)2 GG, zu verwirklichen, um endlich
die GG-gemäße Demokratie, Art. 20(1) GG, in der Grundgesetzwirklichkeit
herzustellen. Das bedeutet im einzelnen:
I. Grundgesetzmäßige Demokratie
1. Es ist sicherzustellen, dass die Wahl der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl erfolgt, wie es das Grundgesetz in Artikel 28 Satz 2
und Artikel 38 ausdrücklich vorschreibt. Das bedeutet
unmissverständlich, dass keine Parteienwahl sondern ausschließlich
Personenwahl vorgeschrieben ist.
2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung
anders, individueller oder konkreter beantworten will, sind
Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis,
Land, Bund, Europa) gemäß Art.20(2) GG durchzuführen.
3. Alle Personalunionen, die über eine Grenze zwischen den
getrennten Staatsgewalten hinausgehen, sind grundgesetzwidrig und nicht
gestattet. Besonders in den Kombinationen:
• Abgeordnete ./. Kanzler, Minister, Staatssekretäre
• Beamte ./. Richter
• Kommunalmandatsträger ./. Richter
4. Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist unverzüglich zu ratifizieren.
5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates sind zu
ratifizieren.
6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren.
II. Exekutive und Legislative
7. Es ist auszuschließen, dass Lobbyisten in irgendeiner Weise und
Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt werden, bzw. im Parlament als
privilegiertes nicht vom Souverän gewähltes Nebenparlament ein- und
ausgehen.
8. Fraktionszwang, auch -disziplin genannt, ist nicht im
Grundgesetz vorgesehen, daher ein klarer Verstoß und nicht gestattet.
Die Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch das Grundgesetz in Art.
38 verbürgt und garantiert und ist eine Kernaussage unserer
parlamentarischen Demokratie.
III. Justizwesen
9. Es ist die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und
Bundesebene nach den Kriterien der Europäischen Union und des
Grundgesetzes unverzüglich herzustellen.
10. Es gilt sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaften weisungsunabhängig von den Justizministerien agieren.
11. Wahl der Verfassungsrichter ist im Plenum sicherzustellen, wie das Grundgesetz es im Art. 94 (1) vorschreibt.
12. Die Richter der Bundesgerichte dürfen keiner Partei angehören,
damit die Gewaltentrennung gemäß Art. 20 GG erfüllt wird. Einziges
Auswahlkriterium sind die drei Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG.
13. Verletzt ein Beamter oder Richter vorsätzlich oder fahrlässig
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstandenen Schaden in
Haftung bzw. Regress zu nehmen.
14. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzuheben.
IV. Wahlsystem
15. Im Hinblick auf das Wahlsystem sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung der Wahlzulassung umzusetzen.
V. Politische Parteien
16. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (=Parteisteuern) verstößt gegen das Grundgesetz und ist daher nicht gestattet.
17. Um die Chancengleichheit herzustellen, hat die
Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein unabhängiges Gremium zu
erfolgen und ist so zu gestalten, dass alle bei einer Wahl zugelassenen
Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im proportionalen Verhältnis
gleich zu behandeln sind.
18. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von
Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen
verbundenen Tätigkeiten - Pos. 7 der Einnahmenrechnung (s. Anlage) -
sind mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäfts- und
Vertragpartner im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
19. Die staatliche Parteienfinanzierung ist regelmäßig in einem
umfassenden „Parteienfinanzierungsbericht“ transparenter zu gestalten,
so dass auch über die Zuwendungen an die Fraktionen der Parteien im
Bundestag und in den Landesparlamenten und die Pauschalzuschüsse an die
parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird.
20. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten
Parteien ist ggf. per Gesetz bzw. Verordnung oder Resolution zu
unterbinden.
VI. Öffentliche Verwaltung
21. Deutschland sollte, um zu Europa und der Welt aufzuschließen,
das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verbessern bzw.
aktualisieren. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes durch
Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem jedermann Zugang zu allen
Akten öffentlicher Dienststellen hat. Gebühren und lange
Bearbeitungszeiten sind abzubauen. (PK)
Quelle: Rheinische Zeitung
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