Wegen des völkerrechtlich
geschützten Vertrauens der anderen Staaten in die von Österreich
erklärte und selbst auf die völkerrechtliche Ebene gehobene
immerwährende Neutralität, kann es auch keine stillschweigende
Beseitigung der österreichischen Neutralität geben; denn die anderen
Staaten vertrauen nach wie vor auf das österreichische Versprechen
immerwährend neutral zu sein.
Es gibt auch keinen Grund und kein Recht von der
Neutralität Österreich abzuweichen. Weder hat sich der Wille der Bürger
frei und neutral zu sein, geändert. Noch hat sich die völkerrechtliche
Verpflichtung Österreichs, die es 1955 einging, geändert. Österreich
bleibt neutral, weil es dieses will, dazu nach wie vor völkerrechtlich
verpflichtet ist und die immerwährende bewaffnete Neutralität die
begründete Hoffnung der Menschen auf Frieden und gegenseitiger Achtung
ist.
Entstehung der Österreichischen Neutralität
Die Republik Österreich hat sich aufgrund seiner
Geschichte und der beiden Weltkriege in einem 10-jährigen Ringen
aufgrund einer souveränen Entscheidung und in Wahrnehmung seines Rechts
auf Selbstbestimmung am 26. Oktober 1955 im Nationalrat durch die
Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes >download ausdrücklich für immerwährend neutral erklärt >mehr.
Durch die am 14. November 1955 erfolgte Notifikation dieses
Staatsvertrages an alle 65 Staaten, mit denen Österreich diplomatische
Beziehung unterhielt, wurde der Status der dauernden Neutralität auch
völkerrechtlich verbindlich (vgl. Hummer, Österreich zwischen
Neutralität und Integration, in: Matthias Pape, Österreich - von der
Monarchie zum EU-Partner, 2000, Ziffer 5.1., Seite 245 und Ziffer
5.3.4., Seite 249, Ziffer 7.1., Seite 265). Aufgrund dieses
international anerkannten Neutralitätsversprechens hin erfolgten
verschiedene explizierte Anerkennungen der Staatengemeinschaft. Die
Alliierten Siegermächte anerkannten diesen Status durch gleichlautende
Noten vom 6. Dezember 1955. Am 14. Dezember 1955 wurde Österreich
aufgrund seiner Erklärung zur immerwährenden Neutralität als neutraler
Staat in die UNO aufgenommen. An dieser sowohl verfassungsrechtlichen
als auch völkerrechtlichen Verbindlichkeit hat sich bis heute nichts
geändert.
Umfassender unabdingbarer völkerrechtlicher Inhalt der Neutralität
Es gibt - auch nach der Satzung der Vereinten
Nationen (Art. 51) - völkerrechtlich verschiedene Möglichkeiten
(militärischer) Sicherheit: Eines davon ist der Status einer
immerwährenden Neutralität. Wählt ein Staat die immerwährende
Neutralität, so obliegen ihm die gesamten Rechte und Pflichten aus dem
völkerrechtlichen Rechtsinstitut der dauernden Neutralität. Der Neutrale
ist bei der Option dieses völkerrechtlichen Rechtinstruments nicht
berechtigt, dessen Pflichten ad libitum einzuschränken. Selbst wenn also
- wie im Falle des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die
Neutralität - nur einzelne Pflichten vom Neutralen im nationalen Gesetz
festgeschrieben sind (Kern der rein militärischen Pflichten), umfaßt
sein Versprechen an die Völker immerwährend neutral zu sein,
völkerrechtlich das gesamte materielle Neutralitätsrecht. Österreich ist
also nicht berechtigt, seine immerwährende Neutralität - wie von
einigen Politikern versucht wird - auf den rein militärischen Kern
(keine Beteiligung an einem Krieg Dritter, kein Beitritt zu
militärischen Bündnissen und keine Errichtung militärischer Stützpunkte
fremder Staaten auf seinem Territorium) zu reduzieren. Auch historisch
hat sich Österreich bei seinem Neutralitätsverspechen ausdrücklich auf
das Modell der Schweizer Neutralität bezogen. So berief sich der
damalige Staatssekretär im Außenministerium Bruno Kreisky bei den
Verhandlungen mit den Alliierten ausdrücklich auf den Text der auf dem
Wiener Kongreß 1815 unterzeichneten Verträge über die Neutralität der
Schweiz. Dies ergibt sich auch aus der Verwendungszusage des
österreichischen Unterhändlers in Abschnitt I Punkt 1 des sog. Moskauer
Memorandum vom 15. April 1955, gemäß derer sich Österreich international
dazu verpflichten sollte, "immerwährend eine Neutralität der Art zu
üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird". Das
Neutralitätsverprechen Österreichs (wie z.B. auch der Schweiz oder
Malta) - die immerwährende Neutralität - umfaßt als völkerrechtliches
Rechtsinstitut zum einen die gesamten Rechte und Pflichten eines
temporär Neutralen:
a) aktive Handlungsrechte (status positivus),
b) Unterlassungs- und Enthaltungspflichten (status negativus) im Sinne von Abstinenz- und Paritätspflichten,
c) Verhinderungspflichten (status activus) und
d) Duldungspflichten (status passivus).
Hinzu kommen jedoch noch die Pflichten aus der immerwährenden Neutralität:
a) Beachtung der "sekundären" Neutraliltätspflichten oder "Vorwirkungen" der dauernden Neutralität wie
- Nichtabschluss von Beistands- und Garantieverträgen,
- Nichtteilnahme an Militärpakten,
- Nichteinräumung von militärischen Stützpunkten, Kriegmaterial- und Versorgungsdepots und Nachrichtenbasen,
- Nichtabschluss von unbeschränkten Transportverträgen,
- Nichtabschluss von Kriegsmateriallieferungs- und Truppengestellungsverträgen,
Nichtabschluss von sonstigen Vertägen, die eine Neutralität im Kriegsfall verhindern würden
b) Pflicht zur bewaffneten Neutralität
c) Pflicht zur Führung einer Neutralitätspolitik.
Auch die Verpflichtung zur wirtschaftlichen
Neutralität gehört hierzu. "Als Rechtsbegriff bedeutet "wirtschaftliche
Neutralität" die Pflicht eines Neutralen, die Kriegsführenden im
wirtschaftlichen Bereich (formell) gleich zu behandeln und diese Regel
auch innerstaatlich für den privaten Handel durchzusetzen. Hummer
(a.a.0, Seite 241) fasst dies dahingehend zusammen, daß dort wo eine
wirtschaftliche Ungleichbehandlung eines Kriegsführenden durch eine
Neutralen einer Intervention gleichkommt, die neutralitätsrechtlich
zulässige Grenze der Freiheit des Handels überschritten ist.
Im Einzelnen sei hier auf Waldemar Hummer, a.a.O.
Seite 221, 245f und Dr. Stephan Verosta, Die dauernde Neutralität, Wien
1967 verwiesen. Letzterem ist im Anhang, Seite 113ff, auch die
"Offizielle Schweizer Konzeption der Neutralität vom 26. Nov. 1954" zu
entnehmen) verwiesen.
Österreich hat sich also mit der Übernahme des
Status der immerwährenden Neutralität unter allen denkmöglichen Optionen
organisierter bzw. unorganisierter militärischer Sicherheit - für eine
einzige sicherheitspolitische Variante, nämlich das Rechtsinstitut der
(dauernden) Neutralität an sich entschieden, dessen Inhalt und Umfang
völkerrechtlich und historisch durch zahlreiche Rechtsquellen des
Völkerrechts festgelegt ist.
Zu Recht weist Hummer (a.a.O. Seite 221, 246)
darauf hin, daß Österreich hier keine Reduzierung des Inhalts und
Umfanges der immerwährenden Neutralität vornehmen kann, um sich an der
NATO, der WEU etc. beteiligen zu können. Die Verpflichtung zur
Neutralität gilt allumfassend und immerwährend.
Immerwährend bedeutet dabei sowohl in Kriegs- wie
in Friedenszeiten neutral zu sein, sich also nicht nur anläßlich eines
Krieges neutral zu erklären, sondern immer und dauerhaft neutral zu
sein.
Deshalb hat Österreichischen Außenministers
Leopold Figl am 15. Mai 1955 nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages
erklärt: "Österreich wird nunmehr als freier, souveräner Staat seinen
Platz in der großen Familie der Völker einnehmen und in aktiver
Mitarbeit in den weltumfassenden Vertragsorganisationen alles
daransetzen, um seinen Beitrag für die Internationale Verständigung und
den Frieden leisten.“
Österreich hat sich demnach selbst die Aufgabe und
den Platz in der Staatengemeinschaft gewählt - wie die Schweiz - als
neutrales Land dauerhaft zu wirken. Diese historische Entscheidung macht
das Wesen der zweiten Republik aus. Wie die Schweiz gehört es zum Wesen
der 2. Republik sowohl nach innen wie nach außen als neutraler Staat
nach besten Kräften zu wirken und diese Neutralität, den damit
verbundenen Respekt und sein Land selbstverständlich im Falle eines
Angriffes auch militärisch zu verteidigen. Getreu dem Motto Immanuel
Kant: Eine Republik verteidigt sich, sie greift aber nicht an.
Damit ist die von Figl verkündete immerwährende
Neutralität der Republik zugleich ein immerwährendes Bekenntnis zur
Demokratie. Denn nur ein demokratisches Staatswesen kann eine Republik
sein, die einen Beitrag zum wirklichen Frieden leisten kann. Frieden
kann nur dauerhaft entstehen, wenn er die Natur des Menschen und damit
die Menschenrechte, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und den
demokratischen Rechtsstaat anerkennt.
Keine Beendigung der immerwährenden Neutralität
Keine Beendigung der immerwährenden Neutralität
Über die Frage ob und wie eine selbstgewählte
immerwährende Neutralität wieder beendet werden kann, gibt es
verschiedene Ansichten und Theorien. Es läßt sich schon darüber
streiten, ob - weil es zum Wesen der 2. Republik gehört - die
immerwährende Neutralität überhaupt beendet werden kann, ohne das die
Republik Österreich zu Ende wäre.
Jedenfalls kann rechtlich die Neutralität nur auf
die Weise beendet werden, wie sie eingerichtet wurde. Hummer (a.a.O.,
Ziffer 5.3., Seite 246ff.) legt überzeugend dar, daß auch rechtlich die
Österreichische Neutralität bis heute nicht beendet wurde. Da es sich um
einen doppelten Akt der Verpflichtung zur immerwährenden Neutralität
handelt (innerstaatlich durch die Verfassung und völkerrechtlich durch
Notifikation und Anerkennung von 65 Staaten) bedürfte es auch eines
doppelten Aktes zur Aufhebung der immerwährenden Neutralität.
Innerstaatlich wäre hierzu - da es sich um eine
Verfassungsänderung handelt - zunächst einmal eine 2/3 Mehrheit im
Parlament erforderlich (vgl. Art. 44 Abs. 1 B-VG)
Zum anderen wäre hierzu auch eine Volksabstimmung
gem. Art. 44 Abs. 3 B-VG erforderlich. Danach ist jede Gesamtänderung
der Bundesverfassung einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu
unterziehen. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die eine
obligatorische Volksabstimmung zwingend macht, liegt jedenfalls dann
vor, wenn die geplante Veränderung einen der leitenden Grundsätze der
Bundesverfassung im Kern berühren würde. Dies ist bei der Aufgabe der
Neutralität der Fall.
Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung kann
die Aufhebung der Neutralität zusätzlich nur durch einen
völkerrechtlichen Akt erfolgen. Österreich hat - so Hummer (a.a.O.,
Ziffer 5.3.4., Seite 249) - "sein Versprechen immerwährend neutral sein
zu wollen durch die Notifikation seines Neutralitätsgesetzes (1955)
[selbst] auf die völkerrechtliche Ebene gehoben und hat auf dieser auch
entsprechende explizite und implizite Akzepte desselben erhalten. Das
durch die österreichische Verpflichtungserklärung begründete Vertrauen
anderer Staaten auf Beibehaltung eines solchen Verhaltens ist damit
zweifellos "völkerrechtlich geschützt" und kann nicht durch einen
einseitigen staatsrechtlichen Akt - der nicht einmal
notifikationsbedürftig sein sollte - abbedungen werden."
Immerwährende Neutralität ist also ein Versprechen an die Menschheit auf das diese vertrauen darf.
Da es bereits an einem eindeutigen Votum der
Bürger Österreichs zur Aufgabe des Wesens ihrer Republik fehlt, besteht
rechtlich die immerwährende Neutralität fort.
Da zum anderen der Inhalt der immerwährenden
Neutralität völkerrechtlich vorgegeben ist, besteht die Österreichische
Neutralität nach wie vor im vollen Umfang.
Gemessen daran sind bereits zahlreiche politische Akte der österreichischen Regierung verfassungs- und völkerrechtswidrig.
Auch der Beitritt zur EU/EG ist schon deshalb
verfassungswidrig, da bereits der Vertrag von Maastricht Bestimmungen
enthält, die im Widerspruch zur Österreichischen Neutralität stehen.
Österreich hat hier als einziges neutrales Land in
seinem Beitrittsgesuch einen Neutralitätsvorbehalt gemacht. Er wurde -
so Hummer - später fallen gelassen. Zum damaligen Zeitpunkt kam es
hierauf jedoch nicht an, da das Einstimmigkeitsprinzip Österreich in den
entscheidenden Fragen zur Erhaltung seiner Neutralität ein Vetorecht
gab. Österreich hat also die Möglichkeit durch Erhebung seines Veto
neutral zu bleiben. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Pflicht zur
Neutralität auch im Widerspruch mit Wirtschaftssanktionen stehen kann
und bereits der EU- Vertrag von Maastricht Wirtschaftssanktionen
ermöglicht. Das Österreichische Parlament hat deshalb - ohne daß Volk zu
fragen - einen Art. 23 f in die Bundesverfassung eingefügt, der ihm die
Teilnahme an solchen Sanktionen ermöglichen soll. Auch diese
Verfassungsänderung stellt jedoch die immerwährende Neutralität nicht
grundsätzlich in Frage, da Österreich eben gerade die Möglichkeit eines
Vetos hierzu in der EU/EG hat und deshalb ggf. durch die Ausübung seines
Vetos neutral bleiben kann. In diesem Zusammenhang ist im übrigen der
Vertrag von Nizza genau zu prüfen. Die Österreichische Regierung hat
alles zu unterlassen, was die Neutralität einschränken würde.
Die Abstimmung über den Beitritt zur EU/EG war
keine Abstimmung über die Neutralität. Vielmehr wurde der Bevölkerung
ausdrücklich versprochen, daß die Neutralität bleibt.
Auch der Beitritt zu den Vereinten Nationen im
Dezember 1955 steht nicht im Widerspruch zur Neutralität. Die Aufnahme
Österreichs erfolgte in Kenntnis der Tatsache, daß Österreich ggf.
seinen Verpflichtungen aus der immerwährenden Neutralität den Vorrang
vor seinen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in den Vereinten
Nationen geben wird und geben muß. Schließlich hatte sich Österreich
erst kurz zuvor für immerwährend neutral erklärt. Im Ergebnis steht
Österreichs Mitgliedschaft deshalb unter einem stillschweigenden
Neutralitätsvorbehalt (vgl. Bruno Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten
Nationen 1991, Kommentar, Art. 4 Rn. 41).
Auch ist die Österreichische Neutralität nicht
obsolet geworden oder für obsolet erklärt worden. Gerade in den heutigen
Zeiten bedarf es neutraler Staaten zur Sicherung des Friedens in der
Welt. Dies zeigen auch die übrigen Aufgaben der dauernd neutralen
Staaten sowie der guten Dienste in der Schweiz. Auch können
internationale Vermittlungen nur auf neutralem Boden stattfinden. Auch
hat Österreich selbst die Neutralität nicht für obsolet erklärt, da es
am 6. November 1990 ausdrücklich nur die überholten Art. 12 bis 16 des
Staatsvertrages von Wien-Belvedere für obsolet erklärt hat.
Völkerrechtlich gibt es keine ewigen
Verpflichtungen. Die clausula rebus sic stantibus Theorie besagt daher,
daß wenn sich bei objektiver Betrachtung die Umstände, die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der
betreffenden Vertragsparteien zum Vertragsschluß bildeten, geändert
haben, sich also die Geschäftsgrundlage objektiv völlig geändert hat,
eine Auflösung möglich ist. Zum einen hat sich die Grundlage nicht
geändert. Zum anderen kann die Änderung nicht einseitig von Österreich
aus subjektiv angenommen und gesetzt werden.
Wegen des völkerrechtlich geschützten Vertrauens
der anderen Staaten in die von Österreich erklärte und selbst auf die
völkerrechtliche Ebene gehobene immerwährende Neutralität, kann es auch
keine stillschweigende Beseitigung der österreichischen Neutralität
gegeben; denn die anderen Staaten vertrauen nach wie vor auf das
österreichische Versprechen immerwährend neutral zu sein.
Bürgerwille zur Neutralität
Bürgerwille zur Neutralität
Ein Volk wie Österreich ringt nicht 10 Jahre nach
den Greueln des zweiten Weltkrieges um seine Souveränität und Freiheit
als immerwährend neutraler Staat, um dies nur ein halbes Jahrhundert
später - ohne Grund - den Interessen einer sich klar als Angriffsbündnis
deklarierten NATO / EU oder ähnliches zu unterwerfen. Das
Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Prinzip der ständigen
Freiwilligkeit der Völker sowie das unaufhebbare Recht der Bürger selbst
zu entscheiden bilden das Recht der Völkergemeinschaft. Der Wille der
Bürger eines Volkes neutral zu sein und für alle Zeit zu bleiben, so wie
es Figl 1955 den Österreichern und den Völkern der Welt verspracht, ist
in jedem Fall von allen absolut und immer zu respektieren. Alles andere
wäre Barbarei. Ein Wille der Bürger Österreichs von der Neutralität
Abstand zu nehmen ist jedoch gerade nicht erkennbar. Im Gegenteil: 70%
der Österreicher wollen nach wie vor neutral sein. Wäre eine Welt
neutraler souveräner Staaten nicht ein Seegen für uns alle. Der
wirkliche Frieden ist möglich, wenn die Bürger ihr Recht zum Frieden
selbst in die Hand nehmen und ihr Land für immerwährend neutral
erklären.
Quelle: Rainer Rothe, Rechtsanwalt
(1) Als Notifikation bezeichnet man im
diplomatischen Sprachgebrauch die amtliche Verständigung eines Staates
durch einen anderen über den bevorstehenden oder erfolgten Eintritt
einer rechtserheblichen Tatsache.
Anderer Link: >hier
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