Österreich und Deutschland haben nicht nur
ihre durch das Sozialprinzip geprägte Wirtschaftsverfassung
eingebüßt und die Fähigkeit verloren, sachgerecht auf die
Wirtschaftslagen zu reagieren, etwa durch eine antizyklische
Konjunkturpolitik, sondern darüber hinaus wird die Union befugt,
verbindlich die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für die Union
und vor allem für die Mitgliedstaaten zu definieren (Art. 121
Abs. 2 ff. AEUV). Die Grundzüge können makro- oder
mikropolitische Vorgaben machen. Sie sind der
Wirtschaftsverfassung der Union verpflichtet und stehen darum
dem Sozialprinzip der Grundgesetzes, insbesondere dessen
beschäftigungspolitischer Zielsetzung, entgegen. Hinzu kommt die
außenwirtschaftliche Entmachtung der Mitgliedstaaten, weil die
Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV) der ausschließlichen
Zuständigkeit der Union überantwortet ist und bleiben wird (Art.
3 Abs. 1 lit. E AEUV).
Eine beschäftigungswirksame Beihilfepolitik
ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt (Art. 107 AEUV).
Als Standortpolitik bleibt nur die sogenannte
Lohnflexibilisierung, also die Absenkung der Löhne, oder
eben wegen der eindimensionalen Globalisierung die von dem
grenzüberschreitenden Wettbewerb erzwungene Arbeitslosigkeit,
weil die sozialen Standards, die Österreich und Deutschland
lange Zeit erfüllt hatten und zu erfüllen verpflichtet waren,
nicht globalisiert sind, vor allem nicht die menschenrechtlichen
Standards, deren Verwirklichung das Sozialprinzip gebietet.
(Karl A. Schachtschschneider in: Ein Leben
für Recht und Gerechtigkeit von Matscher/Pernthaler/Raffeiner
(Hrsg.). Festschrift für Hans R. Klecatsky zum 90. Geburtstag, S
638.)
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