2015-08-18

Professor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Ein EU-Austritt ist rechtens!




„Das deutsche höchste Gericht hat gegen den Europäischen Gerichtshof die Souveränität der Völker zur Geltung gebracht und im Austrittsrecht ein unverzichtbares Prinzip der Souveränität erkannt. Nur die Völker unmittelbar können ihre Souveränität aufgeben und durch eine neue Verfassungsgebung ein neues Volk und einen neuen Staat bilden, den Unionsstaat. Die Vertreter der Völker haben diese Befugnis nicht. Alle Völker, die diesen Schritt gehen wollen, in Deutschland auch die Völker der Länder, weil diese souverän sind, müßten dahingehende Volksentscheide beschließen und dann gemeinsam mit den anderen Völkern das neue Verfassungsgesetz beschließen, das den Unionsstaat begründet.“, so Schachtschneider.
Durch die große Macht und die Fülle der Befugnisse der Europäischen Union wurde – ohne demokratische Legitimation – der funktionale Bundesstaat EU geschaffen. Aktuelle Beweise dafür sind einerseits das Festhalten der EU an der Atomkraft, trotz „Super-Gau“ in Tschernobyl und Fukushima und andererseits die Schaffung eines EU-Fonds (ESM), zwecks dauerhafter Haftung und Zahlung von Zig-Milliarden Euro für ausländische Schulden.
Dennoch ist nach Schachtschneider „die Europäische Union kein existentieller Staat und wird auch durch den Vertrag von Lissabon kein existentieller Staat, weil nur ein zu einem Staat verfaßtes Volk ein existentieller Staat ist, in dem durch die Staatsverfassung die originäre Hoheit, nämlich die Macht (Handlungsmöglichkeiten) des ganzen Volkes, als Staatsgewalt verfaßt ist. Diese originäre Hoheit bleibt den Völkern der Mitgliedstaaten, welche sich zu existentiellen Staaten verfaßt haben. Sie ist (gewissermaßen als Freiheit oder Souveränität der Bürger) unübertragbar. Die Union handelt aufgrund der ihr von den Mitgliedstaaten zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragenen (besser: zugewiesenen) Hoheitsrechte. Diese Übertragung kann zurückgenommen werden.“
Und weiter: „Zur existentiellen Staatlichkeit eines Volkes als eines existentiellen Staates gehört die Rechtshoheit, jedenfalls das letzte Wort in Sachen des Rechts. Die Rechtsprechung in den Grundsatzfragen des Rechts, insbesondere in den Grundrechtefragen, bedarf der starken demokratischen Legitimation durch das Volk, in dessen Namen das Recht gesprochen wird.“ Das Volk hat aber keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Europäischen Gerichtshofes.

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