„Das deutsche höchste Gericht hat gegen den Europäischen
Gerichtshof die Souveränität der Völker zur Geltung gebracht und im
Austrittsrecht ein unverzichtbares Prinzip der Souveränität erkannt. Nur die
Völker unmittelbar können ihre Souveränität aufgeben und durch eine neue
Verfassungsgebung ein neues Volk und einen neuen Staat bilden, den Unionsstaat.
Die Vertreter der Völker haben diese Befugnis nicht. Alle Völker, die diesen
Schritt gehen wollen, in Deutschland auch die Völker der Länder, weil diese
souverän sind, müßten dahingehende Volksentscheide beschließen und dann
gemeinsam mit den anderen Völkern das neue Verfassungsgesetz beschließen, das
den Unionsstaat begründet.“, so Schachtschneider.
Durch die große Macht und die Fülle der Befugnisse der
Europäischen Union wurde – ohne demokratische Legitimation – der funktionale
Bundesstaat EU geschaffen. Aktuelle Beweise dafür sind einerseits das
Festhalten der EU an der Atomkraft, trotz „Super-Gau“ in Tschernobyl und
Fukushima und andererseits die Schaffung eines EU-Fonds (ESM), zwecks
dauerhafter Haftung und Zahlung von Zig-Milliarden Euro für ausländische
Schulden.
Dennoch ist nach Schachtschneider „die Europäische Union
kein existentieller Staat und wird auch durch den Vertrag von Lissabon kein
existentieller Staat, weil nur ein zu einem Staat verfaßtes Volk ein
existentieller Staat ist, in dem durch die Staatsverfassung die originäre
Hoheit, nämlich die Macht (Handlungsmöglichkeiten) des ganzen Volkes, als
Staatsgewalt verfaßt ist. Diese originäre Hoheit bleibt den Völkern der
Mitgliedstaaten, welche sich zu existentiellen Staaten verfaßt haben. Sie ist
(gewissermaßen als Freiheit oder Souveränität der Bürger) unübertragbar. Die
Union handelt aufgrund der ihr von den Mitgliedstaaten zur gemeinschaftlichen
Ausübung übertragenen (besser: zugewiesenen) Hoheitsrechte. Diese Übertragung
kann zurückgenommen werden.“
Und weiter: „Zur existentiellen Staatlichkeit eines Volkes
als eines existentiellen Staates gehört die Rechtshoheit, jedenfalls das letzte
Wort in Sachen des Rechts. Die Rechtsprechung in den Grundsatzfragen des
Rechts, insbesondere in den Grundrechtefragen, bedarf der starken
demokratischen Legitimation durch das Volk, in dessen Namen das Recht
gesprochen wird.“ Das Volk hat aber keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des
Europäischen Gerichtshofes.
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