2017-04-01

«Wir entscheiden»

Recht auf verbindliche Volksabstimmung soll in österreichische Bundesverfassung

Das 40. Volksbegehren in der Zweiten Republik (Titel: «Wir entscheiden») will Grundsätzliches: die Einfügung der Volksabstimmung als uneingeschränktes Recht des Wählers in die österreichische Bundesverfassung.
Ab 100 000 Wählerstimmen soll künftig eine verpflichtende Volksabstimmung über Gesetzesvorhaben möglich sein. Auch die bis jetzt letztlich unverbindlichen Volksbegehren können künftig in eine verbindliche Volksabstimmung münden. Zuvor muss das Parlament innerhalb einer Frist von sechs Monaten entscheiden.

Die Ausgangslage

  1. Viele unserer Politiker fühlen sich primär den Interessen ihrer Parteien (Machterhalt bzw. Machtgewinnung) verpflichtet.
  2. Dadurch wird das demokratische Prinzip des Art. 1 Bundesverfassung (B-VG) (parlamentarische bzw. repräsentative Demokratie) verwässert.
  3. Der Wille des Volkes wird eben nicht ausreichend repräsentiert. In der gegenwärtigen Situation fühlen sich viele von uns wehrlos und ohnmächtig gegenüber einem perfektionierten, auf PR-Spezialisten gestützten österreichischen Politsystem, welches nur mehr sich selbst zu genügen scheint und als Parallelwelt ein Eigenleben fernab der tatsächlichen Bevölkerungsinteressen führt.

Ohnmacht kann zu Extremen führen, und diese gilt es, durch ein Mehr an Demokratie zu verhindern!

Nur alle fünf Jahre das Parlament zu wählen (Nationalratswahl), ist für eine reife, ehrliche, echte Demokratie zu wenig. Auch die nun aktuell in der Regierung gemachten Vorschläge zu einem «Volksbegehren neu» reichen keinesfalls aus.

Was wir brauchen

Unsere Demokratie braucht Entscheidungen, die von den Volksvertretern (Parlament) und uns Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam getroffen und getragen werden.
Natürlich soll das Parlament nicht ausgeschaltet werden! Wir Bürgerinnen und Bürger sollen aber sehr wohl die Möglichkeit bekommen, in Entscheidungen des Parlaments einzugreifen, wenn diese nicht dem Willen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entsprechen.
Die Möglichkeit, ein parlamentarisches Gesetzesvorhaben durch ein Bürgervotum zu verhindern, soll unsere Volksvertreter dazu veranlassen, ihre Entscheidungen mehr unter Einbindung der Bürgerinnen und Bürger zu treffen, als dies derzeit der Fall ist, und daher diese schon in die Vorbereitung ausreichend zu informieren und einzubeziehen.
Undemokratische Entscheidungsprozesse können hierdurch verhindert werden.

So soll es künftig sein

Was ist neu?

1. Das Revolutionäre an dem Volksbegehren «Wir entscheiden»: Die Wahlberechtigten können künftig Volksabstimmungen erzwingen.

Wenn 100 000 Wählerinnen und Wähler es verlangen, muss künftig über ein Gesetz vor seinem Inkrafttreten eine Volksabstimmung stattfinden. Ausgenommen sollen nur ganz dringende Fälle sein, wenn Gefahr für unser Land droht. Das ist derzeit nicht möglich.

2. Der Nationalrat muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten über ein Volksbegehren eine Entscheidung treffen. Auch über diese Entscheidung soll eine Volksabstimmung möglich sein.

Wenn 100 000 Wählerinnen und Wähler es verlangen, muss auch jeder abschliessende Parlamentsbeschluss über ein Volksbegehren einer Volksabstimmung unterzogen werden können. Um dies auch sicherzustellen, soll in der Verfassung eine Höchstfrist von sechs Monaten für die parlamentarische Erledigung von Volksbegehren vorgesehen werden. Damit sind künftig auch Volksbegehren nicht mehr unverbindlich («zahnlos») und können dadurch auch nicht mehr unbehandelt ins Leere laufen.

Derzeit muss das Parlament ein Volksbegehren behandeln, aber nicht entscheiden. Volksbegehren sind also zurzeit noch unverbindlich.

Unser Ziel: Kein Gesetz gegen den Willen der Bürgerinnen und Bürger.

Alleine schon die Möglichkeit, gegen Parlamentsbeschlüsse eine Volksabstimmung zu verlangen (Einspruchsrecht), ist die gelbe Karte, die das Parlament davon abhält, etwas gegen den Mehrheitswillen der Wahlberechtigten zu beschliessen.
Daher sollen Vorhaben schon zumindest vom Regierungsbeschluss an, aber besser noch früher, intensiv mit der interessierten Bevölkerung diskutiert werden. Geschieht das nicht und beschliesst das Parlament etwas, ohne die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger hinter sich zu haben, droht die rote Karte in Form eines Vetos gegen den Parlamentsbeschluss durch Volksabstimmung.
Viele durchaus wichtige Einzelheiten werden in Ausführungsgesetzen zu regeln sein. Siehe dazu die schon existierenden Ausführungsgesetze der Länder, die bereits das vorskizzierte Korrektiv kennen (z. B. Niederösterreich, Burgenland oder Vorarlberg).

«Uhrwerkzeug»

Mit diesen neuen Regelungen haben wir Österreicherinnen und Österreicher ein verbindliches, wahrhaft-demokratisches Instrument in der Hand, das wir bei Bedarf für eine Zukunftsweichenstellung oder aber auch als politisches Korrektiv einsetzen können.
Dies ist von entscheidender gesellschaftspolitischer Bedeutung für die Zukunft unserer Demokratie. Warum? Weil sich entgegen den politischen Verheissungen und Versprechungen unser Land in vielen fundamentalen Bereichen nicht weiterentwickelt.

Wir Bürgerinnen und Bürger bekommen damit jenen Einfluss, der in einer Demokratie selbstverständlich sein sollte.

Wer ist der Initiator des Volksbegehrens?

Der Verein ACHT (www.acht-austria.com). Unabhängig. Überparteilich. Absolut unbestechlich.
Wir wollen, dass die Macht wirklich vom Volk ausgeht. Im Sinne einer ehrlichen, wahrhaften Demokratie.

Abschliessende Anmerkungen

1. Zwingende Volksabstimmungen sind bereits in zahlreichen Verfassungen, auch in österreichischen Landesverfassungen vorgesehen.
2. Auch hat sich die derzeitige Regierung in ihrem Programm zu mehr Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger bekannt.
Konkret heisst es dazu: «Die Koalition bekennt sich zur sinnvollen Ergänzung der repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Einrichtungen».
Wir verlangen also nichts «Unmögliches» oder gar «Absurdes», sondern gewissermassen nur die Erfüllung der diesbezüglichen Koalitionsvereinbarung.    •

Ansprechpersonen:

Mag. Thomas Rathammer, Obmann Verein ACHT

RA Dr. Karl-Heinz Plankel, Vizeobmann und Pressesprecher Verein ACHT

Prof. DI Dr. Heinz Wohlmeyer, Kassier Verein ACHT

DDr. Karl Lengheimer, österreichischer Verfassungsjurist, Experte

Rückfragen & Kontakt: RA Dr. Karl-Heinz Plankel, A-1010 Wien, Bartensteingasse 16/11 Tel.: +43 1 4020925,kanzlei.wien(at)anwaelte-dornbirn.at 
Näheres unter www.acht-austria.com 

Der Text des Volksbegehrens im Original

Dem Artikel 43 B-VG werden folgende Sätze angefügt:

Eine Volksabstimmung über ein Gesetzesvorhaben ist auch durchzuführen, wenn zumindest 100 000 Wahlberechtigte des Bundesvolkes es verlangen. Überdies ist eine Volksabstimmung über ein Gesetzesvorhaben oder einen anderen binnen sechs Monaten zu fassenden Beschluss des Nationalrates zur Erledigung eines Volksbegehrens durchzuführen, wenn es von 100 000 Unterzeichnern des Volksbegehrens oder anderen Wahlberechtigten verlangt wird. 

Im Artikel 46 Absatz 3 B-VG wird folgender Satz angefügt:

In diesem Bundesgesetz ist auch zu regeln, in welchen Fällen eine Volksabstimmung über ein Gesetzesvorhaben wegen Gefahr im Verzug zu unterbleiben hat. 


U-Erklärung zum Ausdrucken

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