2010-10-13

Die immerwährende Neutralität Österreichs

 Die Neutralität Österreichs wird - so argumentieren auch Verfassungsexperten - ständig den internationalen Anforderungen angepasst - und so auf einen "Kern" reduziert. Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen der SPÖ, der ÖVP und des Liberalen Forums, also unter einer SPÖ - geführten Regierung, den Artikel 23f der österreichischen Bundesverfassung, wonach für die Teilnahme an EU-Militäreinsätzen ausdrücklich kein UNO-Mandat notwendig ist.

Noch dazu bringt der EU-Vertrag von Lissabon die militärische Aufrüstung mit allen Mitteln, der Einsatz österreichischer Soldaten in Drittstaaten im Kampf gegen den "Terror" und eine Beistandsverpflichtung im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedsstaat der Union. Stehen diese Verfassungsänderungen überhaupt zur Disposition des Gesetzgebers?

Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs "nach Schweizer Muster" steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG. Es vollendete erst - jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des "Moskauer Memorandums" vom 15. April 1955 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der "umfassenden Landesverteidigung" gestellt.
Art. 9a B-VG sagt: "Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.
Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren "Baugesetzen" oder "Grundprinzipien", mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" verknüpft - somit eine die einfachen, nicht "immerwährenden" Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !
Kann somit von einer "Derogation" des Neutralitätsverfassungsgesetzes - wie auch durch Einsichtnahme in den gewiss radikalen Kahlschlag des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes festzustellen ist - keine Rede sein, so bleibt es Sache der österreichischen Staatsorgane und einer sie kontrollierenden öffentlichen Meinung, in konkreten Neutralitätsfällen, die aus der somit verfassungswidrigen (Verfassungsbestimmung) des Art. 23f B-VG entspringenden Zumutungen zurückzuweisen. Zu ignorieren sind dabei alle Einwände, die auf die verfassungsrechtliche Belanglosigkeit der "Immerwährigkeit" der Neutralität aus etymologischen oder militärischen Gründen hinauslaufen. Eine Verfassungsnorm, die sich als "immerwährend", "dauernd", "für alle Zeiten" geltend erklärt, kann schon aus rechtslogischen Gründen nur durch eine höherrangige, nicht durch eine gleichrangige beseitigt oder eingeschränkt werden .
Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach "Schweizer Muster" und diese besteht seit Jahrhunderten. Zur Beeinträchtigung des Neutralitätsstatus durch Art. 27 Abs.7 des Lissabonner EU-Vertrags verweise ich auch auf die Betrachtungen des Linzer Völkerrechtsprofessors Manfred Rotter:  "Beistandspflicht oder Neutralität - Österreichs Außen- und Sicherheitspolitik am Scheideweg" ; er trat insofern für eine, wenn auch fakultative Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG ein. Willibald P. Pahr, ehemaliger Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und langjähriger Außenminister, schon 1967 am 3. Österreichischen Juristentag und am 27. Februar 2008 im Wiener Justizpalast sah in der Neutralität überhaupt ein unter Art. 44 Abs. 3 B-VG fallendes Grundprinzip der Bundesverfassung, was sie natürlich auch, aber eben noch mehr ist.

Nur das Volk (Art 1 B-VG), nicht seine Repräsentanten können von ihr rechtsgültig Abschied nehmen. Will man solches und lässt die gegenwärtige ruinenhafte Bundesverfassung für einen solchen Volksentscheid keinen Raum, so muss er erst in Ergänzung der Verfassung geschaffen werden und zwar wieder durch Volksabstimmung. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig "immerwährendes" Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B -VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch "geistig", "zivil", "politisch", nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.

 
VI. Immerwährende Neutralität
Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfas­sungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Ver­fassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Öster­reichs bestimmt, die nämlich „insbesondere zu Aufrechterhaltung und Vertei­digung der immerwährenden Neutralität“ dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt792.
Ein derart weitreichender und tiefgehender Staatenverbund, wie der der Eu­ropäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernele­mente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren793. Das widerspricht bereits dem ersten Ab­satz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwäh­rende Neutralität „mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen“ wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwie­gende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität auf­recht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten Petersberg-Aufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich „humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedens­erhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung ein­schließlich Frieden schaffender Maßnahmen“. Kampfeinsätze bei Krisenbe­wältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militär­maßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völker­rechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind. Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: „Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung“. Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidi­gung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutrali­tätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäi­sche Union integriert.
Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungs­union deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zu­dem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Ver­teidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu. Die Verteidigung, die aus­weislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 „zu einer gemeinsamen Verteidi­gung“ führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, „seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Si­cherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Au­ßen- und Sicherheitspolitik der Union „den besonderen Charakter der Si­cherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflich­teten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließ­lich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaates.
Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lis­sabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidi­gungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei­digungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, ver­bindlich. Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Si­cherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Öster­reich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu „humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen „zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ih­rem Hoheitsgebiet“. Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.
Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend ein­geschränkt794 und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuro­päischen Union der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet. Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflich­tung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewälti­gung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und ver­teidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Si­cherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Ver­pflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne ein­schließt:
792 Hingewiesen sei auf die Abhandlung von W. Hummer „Österreich zwischen Neutralität und Integration. Völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Implikationen einer Mitwirkung Österreichs in Systemen sicherheitspolitischer und wirtschaftspolitischer In­tegration“, in: M. Pape (Hrsg.), Österreich – von der Monarchie zum EU-Partner, 2000, S. 221 ff., der die dogmatischen Versuche, das Neutralitätsproblem zu beseitigen oder zu ver­kleinern, darlegt; vgl. auch R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadelmayer, Grundriß des Öster­reichischen Verfassungsrechts, Rdn. 168, S. 94 („Neutralitätsgesetz partiell“ durch Art. 23 B­VG „materiell derogiert“; Österreich „verschiedentlich nicht mehr als neutral“, „sondern als bündnislos bezeichnet“.
793 Vgl. W. Hummer, ebenda, S. 269 f.

794 So auch R. Walter/H. Mayer/G. Kucsko-Stadelmayer, Grundriß des Österreichischen Verfassungsrechts, Rdn. 168, S. 94; H. R. Klecatsky/S. Morscher/B. Ohms, Die österreichi­sche Bundesverfassung, VI, S. 323.

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Die immerwährende Neutralität Österreichs

Von Prof. Dr. Erwin Bader, Wien
Mit dem folgenden sehr lesenswerten Beitrag von Professor Erwin Bader möchten wir unsere Serie zum Thema Neutralität fortsetzen. Professor Bader führt die Bedeutung der immerwährenden Neutralität für Österreich klar vor Augen. Er zeigt, wie wichtig es für dieses Land ist, an dieser aussenpolitischen Maxime festzuhalten. Vorbild und Modell für das österreichische Neutralitätsgesetz von 1955 war die Schweiz, was einmal mehr den zentralen Beitrag der Schweiz zu einem friedlichen Europa nach dem Zweiten Weltkrieg aufzeigt. Die Schweiz und auch Österreich haben es nicht nötig, nach Brüssel zu wallfahren!
Unser österreichischer Staatsfeiertag ist jener Tag, an welchem der feierlichen Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes durch den Nationalrat gedacht wird. Schon anlässlich der Vorbereitung jenes Beschlusses hatte ja Bundeskanzler Ing. Julius Raab ausdrücklich den freien «Willen» und das «tiefe Verlangen des österreichischen Volkes zur immerwährenden, dauerhaften Neutralität» betont. Am Beschlusstag bestärkte Bundeskanzler Raab dies noch und weist auf die erstmalige bewusste Nationswerdung Österreichs durch den 26. Oktober hin: «Mit dem heutigen Tag wird der Unterschied gegenüber der seelischen Verfassung des österreichischen Volkes im Jahre 1918 voll sichtbar. (É) Das österreichische Selbstbewusstsein hat sich (É) bis zu einem eigenständigen österreichischen Nationalbewusstsein gesteigert.» Dieser «besondere österreichische Beitrag zur europäischen Friedensordnung» sei fernerhin «keine provisorische, widerrufliche Beschränkung unserer Souveränität», sondern «bindet auch unsere Kinder und Kindeskinder.» [Hervorhebungen durch den Autor]
Durch den Nationalfeiertag in Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes (26. Oktober 1955) wird die spezifische Verbindung der Neutralität mit der Entstehung des österreichischen Nationsbewusstseins gewürdigt. An diesem ersten Tag nach der wiedererlangten politischen Freiheit, nach dem Abzug des letzten Besatzungssoldaten (25. Oktober), wurde die Erklärung der immerwährenden Neutralität als Akt der freien, selbstbewussten Entscheidung über die Zukunft und Zielsetzung unseres Staates feierlich beschlossen.


Symbol der nationalen Identität

Im internationalen Leben weiss man im allgemeinen zu würdigen, wie eine Nation gewisse Symbole mit einer Würde versieht. Wie sonst Wappen und Fahne können auch hervorstechende Leitideen und Staatsziele sowie damit verbundene Gedenktage solche nationalen Symbole werden. Damit hat Österreich wie wohl kein anderer Staat der Welt der Neutralitätsidee eine Weihe und Würde verliehen und sie zu den obersten Grundsätzen des österreichischen Staates und Volkes erhoben. Folglich ist die Neutralität nicht nur ein Staatsziel und Baugesetz der Verfassung wie andere auch, sondern zu einem über andere erhobenen, besonderen Symbol der nationalen Identität aufgerückt. (É)
Die Neutralität ist das verfassungsmässige Ziel der Landesverteidigung, welche primär eine «umfassende», also auch die «geistige» Verteidigung der sogenannten «Staatszielbestimmungen» sein muss: «Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach aussen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmässigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor ge-waltsamen Angriffen von aussen zu schützen und zu verteidigen.» Die Pflicht zur Verteidigung der Einrichtungen und Einwohner der Republik wird hier also von der Notwendigkeit der Verteidigung der Unabhängigkeit und Neutralität Österreichs abgeleitet. Darauf wird auch bei der Angelobung der Rekruten hingewiesen. (É)


Primat der Friedensförderung

Das Nationsbewusstsein Österreichs vereinigte sich angesichts der geschichtlichen Erfahrung mit dem Neutralitätsbewusstsein. Denn die Landesverteidigung wurde wegen der Erinnerung an die Kriegsgreuel im Zweiten Weltkrieg, in welchem die Kriegshetze Nazideutschlands mit dem Gedanken der Landesverteidigung beschönigt wurde, mit dem Neutralitätsgedanken verknüpft. «Nie wieder Krieg!» hiess es nach 1945; wenn der Österreicher dennoch seine Heimat verteidigen wird, dann in der Überzeugung, dass die Neutralität keine Kriegshetze mehr ermöglicht, sondern den Frieden fördert!
Vor der Beschlussfassung der Neutralität lagen die Jahre zwischen 1938 bis 1955, in welchen Österreich nicht frei war; in der Ersten Republik aber hatte Österreich einen Staat, den keiner wollte. Wenn die Identität Österreichs nun doch wieder zerstört werden sollte, wäre nicht auszuschliessen, dass wieder eine Art von scheinbarer Geborgenheit in einer grösseren Einheit bei Verzicht auf die für die Demokratie unverzichtbare Bewusstseinslage der Eigenständigkeit des Wollens entsteht.
So gesehen würde das österreichische Volk seine Identität verlieren, wenn es von der Neutralität abrückte; mit der österreichischen Staatsnation wäre auch der Staat Österreich aufgegeben. Eine solche völlige Auflösung der Identität Österreichs könnte wohl nur dann als Fortschritt gewertet werden, wenn die Aussenpolitik jedes anderen Staates eine bessere Friedenspolitik nachweisen könnte als die Neutralitätspolitik Österreichs und Österreich zudem mehr Immunität gegen gefährliche Extremismen und Militarismen bewiesen hätte. Das ist aber nicht der Fall.




Resultat freier Willensbildung

Von neutralitätsgegnerischer Seite wurde seit längerem die Meinung geäussert, dass die überstarke Verankerung der Neutralität Österreichs nicht der realen Bewusstseinslage der Österreicher entsprochen habe, sondern bloss Ergebnis eines aussenpolitischen Zwanges gewesen sei. Tatsache ist, dass die Österreicher in der Hoffnung, durch dieses politische Mittel die Unabhängigkeit zu erlangen, eher zur Neutralitätserklärung bereit gewesen sind. Da Österreich keinen hinreichenden Nachweis einer historisch bewährten Neutralitätspolitik aufweisen konnte, wurde die Neutralitätserklärung durch das Verfassungsgesetz besser plausibel gemacht.
Andererseits ist das Gesetz über die Einführung des Staatsfeiertages im Gedenken an den Beschluss des Neutralitätsgesetzes erst als Ergebnis eines jahrelangen Prozesses der politischen Willensbildung im Jahre 1967 erfolgt. Die Alternativen zu diesem Feiertag, die kurz erwogen worden waren, wie der 15. Mai (Staatsvertrag) oder der 12. November (Gründung der Ersten Republik), kamen nicht zum Zug. Dies zeigt, dass sich die Idee der Neutralität sogar gut für den Staatsfeiertag eignete. Damals bestand kein aussenpolitischer Druck, und Österreichs Freiheit, Unabhängigkeit und Neutralität waren international bereits voll anerkannt. (É)
Nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, dem erklärten Vorbild der österreichischen Neutralität, wurde - vor allem als Folge der internationalen Entstehungskonstellation - die Unauflöslichkeit der österreichischen Neutralitätsverpflichtung angenommen. Bezüglich der Schweiz, deren Neutralität von den seinerzeitigen Grossmächten am Wiener Kongress 1815 ausgehandelt worden war, herrschte die Meinung, dass nur das Volk (was nicht zu erwarten war) eine Abänderung von der immerwährenden Neutralität beschliessen könnte. Aber Österreich habe darüber hinaus von sich aus und in überzeugender Weise freiwillig die Unauflöslichkeit der Neutralität verfassungsmässig verankert, indem ausdrücklich festgeschrieben worden war, dass diese «in aller Zukunft» gelten sollte, folglich auch die zukünftigen Generationen bindet. (É)

Bedeutung der Bündnisfreiheit
Der kalte Krieg selbst war übrigens ein potentieller Neutralitätsfall, der allerdings den immerwährend Neutralen akut betraf. Österreich war aber zu keinem Neutralismus verurteilt, sondern hat sich während des kalten Krieges stets zum Westen bekannt und manchmal wie im Falle der Besetzung der Tschechoslowakei sogar trotz Gefahr stark engagiert. Auch aus diesem Grund ist der Wegfall des kalten Krieges kein akut veränderter Umstand. Schliesslich brachte das Ende der Ost-West-Konflikte, wie wir sehen, keineswegs eine konfliktlose Welt, sondern ging sogar mit einer Eskalation nationaler Konflikte, besonders in Südosteuropa, einher. (É)
Die von der Völkergemeinschaft anerkannte Aufgabe des immerwährend neutralen Staates, der Friedenssicherung zu dienen, kann nur erfüllt werden, wenn Vertrauen in die Aufrichtigkeit bei der Einhaltung der Neutralitätspflichten besteht. Das Vertrauen wird aber durch den Verdacht der mangelnden Vertragstreue untergraben, wodurch langfristig auch die friedenssichernde Selbstschutzfunktion des neutralen Staates gefährdet wird.
Österreichs Zusage zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität gilt laut Verfassung «in aller Zukunft». Österreich kann sich's nach vierzig Jahren nicht anders überlegen. Eine Veränderung dieser internationalen Verpflichtung könnte zwar langfristig wachsen, aber nicht einseitig und schon gar nicht willkürlich erfolgen. Das Vorbild der Schweiz sollte auch hier als Massstab für die Zeiträume dienen: Zunächst ist insofern mindestens ein Jahrhundert glaubwürdige Einhaltung der Verpflichtung geboten. (É)
Von vorderster Bedeutung ist für den immerwährend Neutralen die Bündnisfreiheit, wenigstens sofern militärische Implikationen betroffen sind. Ein immerwährend neutraler Staat selbst hat dafür zu sorgen, dass in Friedenszeiten kein Hindernis dafür entsteht, welches in Kriegszeiten die Einhaltung seiner Neutralitätsverpflichtung beeinträchtigen könnte. Daher versicherte Dr. Kurt Waldheim, der damals noch nicht Bundespräsident war, aber auf seine Erfahrung als Österreichischer Aussenminister und als Uno-Generalsekretär blicken konnte: «Es ist nicht zu erwarten, dass die Vereinten Nationen (É) das neutrale Österreich zur Teilnahme an militärischen Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel VII der Charta auffordern werden.» Folglich war die Mitgliedschaft in der Uno mit der Neutralität vereinbar.
Im Jahr 1980 machte Bundesminister a. D. Fritz Bock die Öffentlichkeit aufmerksam: «Nach anerkanntem Völkerrecht kann ein neutraler Staat nicht Mitglied einer internationalen Organisation mit supranationalem Charakter sein. Man geht dabei davon aus, dass eine solche Organisation ihre Mitglieder durch Beschlüsse der supranationalen Behörde zu Massnahmen zwingen kann, die die Einhaltung von Neutralitätsverpflichtungen beeinträchtigen oder gar unmöglich machen könnten. Die allgemeine Völkerrechtsregel lautet, dass ein neutraler Staat überhaupt keine Souveränitätsverzichte, weder in bilateraler noch in supralateraler Form, akzeptieren kann.»
Seit dem EU-Beitritt setzen einige Vorbehalte hinsichtlich der Vertragstreue gegenüber der international bindenden Verpflichtung zur immerwährenden Neutralität ein. Problematisch könnte die Situation aber noch werden, da auf eine militärische Solidarität der EU-Staaten gedrängt wird. Schon die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik der EU (Gasp) ist nicht mehr gut verträglich mit der immerwährenden Neutralität, aber ein Beitritt zur WEU oder zur Nato widerspricht dieser sonnenklar. Denn immerwährende Neutralität bedeutet vor allem strikte Nichtbeteiligung an allen Bündnissen, welche geeignet sind, im Falle eines Krieges Beistandspflichten einzufordern, insbesondere an Militärbündnissen.

Neutralität und Souveränität
Schliesslich noch einige Argumente gegen weitere Einwände: Der neutrale Staat ist nicht weniger souverän als ein sonstiger Staat, der die Verteidigungsbereitschaft und das Leben seiner Rekruten auch für auswärtige Konflikte einzusetzen bereit ist, durch welche er nicht unmittelbar betroffen ist, sobald dies die Beistandspflicht fordert. Jede militärische Beistandsverpflichtung ist so gesehen ein grösserer Einschnitt in die Souveränität des Staates als eine Neutralitätsverpflichtung.
Auch die Befürchtung, ein Staat sei international isoliert, wenn er neutral sei, trifft nicht zu, denn gerade die Geschichte Österreichs hat gezeigt, dass durch die Neutralität die Reputation der österreichischen Aussenpolitik international einen beachtlichen Zuwachs, beispielsweise auch in der Dritten Welt, erhalten hat. Die Aussenpolitik Österreichs wäre schlecht beraten, wenn sie diese internationale Reputation gegen irgendwelche fragwürdigen Vorteile eintauschen wollte.
Es geht, so müssen wir resümieren, um die Treue Österreichs zu ihrer historisch gewachsenen friedliebenden Staatsgesinnung, in welcher sein Volk in Übereinstimmung mit der internationalen Staatenwelt im Jahre 1955 das freie Österreich als einen neutralen Staat schuf und für alle Zukunft feierlich festlegte, dass die unabhängige Republik Österreich die Neutralität mit allen, auch militärischen, Mitteln verteidigen wird; die Nichteinmischung in internationale Konflikte ermöglicht einen besonderen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit, in der Hoffnung, dass das «Beispiel Österreichs» Nachahmung finden werde.
Österreichs immerwährende Neutralität versteht sich als eigenständiger Beitrag zur Friedenssicherung und zur Förderung des internationalen Dialogs sowie als Institution eines möglichst unabhängigen Forums für Verständigung in möglichen Kriegs- oder Konfliktfällen und Spannungen. Diese friedens- und sicherheitsfördernde Aufgabe ist nicht schon nach vierzig Jahren zu ihrem Ziel und Ende gelangt, im Gegenteil, in unserer Zeit scheinen Kriege an Zahl und sogar an Grausamkeit nicht in Schranken gehalten werden zu können. Unsere immerwährende Neutralität hat so lange Bedeutung, als es irgendwo in der Welt, und nicht nur etwa in unmittelbarer Nachbarschaft, Kriege gibt oder auch nur Konflikte, die zu Kriegen ausarten könnten.
Schliesslich ist nicht nur Österreich betroffen, sondern vielleicht sogar der Weltfrieden, wenn mit der österreichischen Neutralität nicht nur ein inzwischen international anerkanntes Symbol für einen friedlichen Weg zur Völkerverständigung abhanden käme, sondern Österreich sogar ein schlechtes Beispiel der einseitigen Lossagung von freiwillig und feierlich eingegangenen internationalen Verpflichtungen böte.
Prof. Dr. Erwin Bader ist erster Vorsitzender des Universitätszentrums für Friedensforschung (UZF) am Institut für Philosophie, Universität Wien
 Artikel 1: Zeit-Fragen Nr. 67 vom 29.05.2000, Seite 1, letzte Änderung am 1.06.2000



2010-10-09

Alternative zur EU

Österreich ohne EU - ein Oase des Friedens und des Wohlstands für alle!

Sehr oft hört man das Argument: "Es gibt keine Alternative zur EU!" oder "Ohne EU werden wir wirtschaftlich zusammenbrechen".

Dazu folgendes: Ohne EU würde es uns besser gehen. Österreich könnte selbst mit der ganzen Welt Verträge schließen, es bleibt ja vorerst Mitglied der WTO. Einer Zusammenarbeit in Europa stünde nichts im Wege. Österreich kann wieder der  EFTA beitreten eine verstärkte Zusammenarbeit mit ASEAN und BRICS-Staaten anstreben.

Die Profiteure dieser undemokratischen EU-Entwicklung würden natürlich politischen Druck machen und versuchen, die Österreicherinnen und Österreicher einzuschüchtern.

Auch die Schweiz beweist, dass es sehr gut ohne EU auskommen kann. Genossenschaften als Modell der Ehrlichkeit, Offenheit und Mitmenschlichkeit stellt Zeit-Fragen sehr gut dar.

Die Entwicklung zum Bundesstaat EU - ohne Legitimation der Bürger -  ist ein Irrweg und demokratisch untragbar.

Österreich wird es ohne Europäischer Union besser gehen!

Die EU ist ein Unfriedensprojekt

Durch die Verarmung von weiten Teilen der Bevölkerungen innerhalb der EU wächst der Unfrieden. Einenseits werden Banken, welche sich durch eigene Schuld verspekuliert haben, mit Milliardenaufwand gerettet. Andererseits werden soziale Leistungen immer mehr abgebaut oder teurer.

Dazu kommt die durch die offenen Grenzen innerhalb der EU geförderte Einwanderung von Menschen aus anderen Kulturkreisen und Religionen. Es steigt ständig die Gefahr von ethnischen Konflikten. Verzweifelt suchen die entwurzelten Menschen aus der ganzen Welt eine Besserstellung ihrer Situation innerhalb der Europäischen Union zu finden, weil die Auswirkungen der EU-Wirtschaftsverfassung auch in ihrer Heimat schwere Nachteile mit sich bringt.Die Wirtschaft freut sich über billige Arbeitskräfte, die sozialen Folgen soll der jeweilige Staat tragen.

Die Schere zwischen Arm und Reich wird dadurch immer größer. Multinationale Konzerne und "Heuschreckenfirmen" ersetzen alteingesessene Betriebe der jeweigen Staaten. Die oft sagenhafte Gewinne einiger Vorstandsvorstände der Banken und Konzerne werden aber nicht in den jeweiligen Staaten investiert. Sie können aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit der EU in Steueroasen transferiert werden. Die Mega-Konzerne bekommen von den Regierungen meist mehr Förderung als sie Steuern zu leisten haben.

Dieses System der Ausbeutung gehört abgeschafft, neue Verträge müssen formuliert werden. Nur durch die Androhung der Ausscheidens Österreich aus der Europäischen Union wird man reagieren müssen. Unverzichtbare Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit in Europa sind:

-Eine wirklich begrenzte Ermächtigung zur Übertragung von Hoheiten an die EU zur gemeinschaftlichen Ausübung.

-Sozialunion statt der sogenannten offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Wo keine Freihandelssituation ist sollen Maßnahmen zum Schutz der heimischen Wirtschaft möglich sein.

-keine Aushöhlung der immerwährenden Neutralität Österreichs.

-Politische Freiheit der Bürger durch Stärkung der Direkten Demokratie.

-Das Verfassungsgericht Österreich soll die Grundrechte der Bürger entscheiden und nicht der Europäische Gerichtshof. Maßgeblich müssen die Verfassungen der Mitgliedsländer sein und nicht die Charta der Grundrechte der Union.

-Streichung der Kompetenz-Kompetenzen der Europäischen Union

-Keine Entmachtung der Parlamente und Entdemokratisierung der Bevölkerungen. Jeder Österreicher hat ein Recht auf Recht. Ein Recht auf Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat, Menschenrechte und Einhaltung der Verfassung der Menschheit des Menschen, auf die Würde des Menschen.

-Die Bürger müssen ständig von der öffentlichen Hand wahrheitsgemäß über die Inhalte der internationalen Verträge unterrichtet werden.

-Durch verbindliche Volksbegehren (ab 100.000 Unterschriften)sollen alle wichtigen Entscheidungen der Politik rückholbar werden.

-Gegner und Befürworter sollen zu gleichen Teilen in der öffentichen Diskussion zu Wort kommen.

Schon Immanuel Kant spricht in seiner Schrift "Zum ewigen Frieden" von einem
F r i e d e n s b u n d, der alle Kriege auf immer zu endigen sucht.
"Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein"(Reclam S 16 ff).

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland sprach aus: "Vermitteln die Staatsvölker - wie gegenwärtig - über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind mithin der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Jedes der Staatsvölker ist Ausgangspunkt für eine auf es selbst bezogene Staatsgewalt" (BVerfGE 89, 155 (186))(S 78).

Ein wesentlicher Grund für den Weltfrieden seit 1945 ist die Abschreckung durch die Atomwaffe. Trotzdem sollten alle Atomwaffen generell vernichtet und alle Atomkraftwerke zugesperrt werden. Die Gefahr, dass sich die Menschheit selbst vernichtet wäre dadurch kleiner.

Alle Menschen in Europa sollten diese Vorausetzungen für eine Gemeinschaft des Friedens fordern und sich nicht ideologisch aufteilen und damit schwächen lassen.

2010-10-08

Der Vertrag von Amsterdam

Der Vertrag von Amsterdam trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Er schuf als neue Institution eine "Hohen Vertretr für die Gemeinsame Außen- u. Sicherheitspolitik", der personell mit dem Generalssekretär des Rates identisch ist und den Rat in Angelegenheiten der GASP unterstützt. Wichtige Teile des Bereichs Justiz und Inneres wurden in die "Erste Säule" übertragen. (Visa, Asyl, Einwanderung, freie Personenverkehr). Also Zuständigkeit der EU.

In der dritten Säule, die mit den Vertrag von Lissabon entgültig gefallen ist, verblieb die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS.

Kommentar:

Der Vertrag von Amsterdam verfestigt weiter den Bundesstaat EU. Die österreichische Neutralität wurde ohne Volksabstimmung (verfassungswidrig) modifiziert, indem man einen Artikel 23f schuf, der beispielsweise wirtschaftliche Sanktionen gegen ein oder mehrere dritten Ländern ermöglicht.

Der Artikel 23f ermglicht österreichische Truppen in EU-Kriege zu schicken. „Kampfeinsätzen zur Krisenbewältigung“ (Petersperg-Aufgaben). Keine Bindung an ein UNO-Mandat wird benötigt und Kriege auf der ganzen Welt werden möglich.

2010-10-07

Sozialstaat in die Bundesverfassung

Die zur Wirtschaftspolitik und zur Beschäftigungspolitik dargelegte Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union lässt wenig Spielraum für eine Sozialpolitik, welche den Zielen der Union entspricht. Demnach bleibt die Verantwortung für die Verwirklichung des Sozialprinzips weitgehend bei den Mitgliedsstaaten, denen allerdings durch den Vorrang neoliberaler Wirtschaftsprinzipien, insbesondere dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes, der währungspolitischen Preisstabilität die Hände gebunden sind.

Der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, verbietet aber den Mitgliedstaaten jede eigenständige Wirtschaftspolitik, selbst wenn diese als unabdingbar notwendig von Österreich erkannt werden sollte. Ein solcher Grundsatz ist nicht mehr sozial, aber auch nicht mehr demokratisch.

Das Sozialprinzip, die Sozialstaatlichkeit soll als Baugesetz und als unabänderliches Strukturprinzip in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Erst dann entspricht die österreichische Bundesverfassung der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die europäische Menschenrechtskonvention wurde ja als Gegenstand der Bundesverfassung aufgenommen und unterscheidet sich kaum von der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Damit soll für die österreichische Bevölkerung ein Schutz vor der neoliberalen Entwicklung der EU entstehen.
Einer demokratischen Republik ist das Sozialprinzip immanent; denn eine Republik ist ein solidarisches Gemeinwesen. Das Sozialprinzip ist ein ungeschriebenes Baugesetz der demokratischen Republik Österreich und ist das bestimmende Verfassungsprinzip der Wirtschaftsordnung, die, auch wenn sie "soziale Marktwirtschaft" genannt zu werden pflegt, die Sozialpflichtigkeit des Gemeinwesens als bestimmendes Prinzip der Wirtschaftsordnung anerkennt.

Die Europäische Union made in USA

Geschichte

http://eu-austritt.blogspot.com/p/die-entstehungsgeschichte-der.html

2010-10-02

Beitritt in die EU

12.6.1994: Volksabstimmung EU

Ergebniss der Volksabstimmung über das EU-Beitrittsverfassungsgesetz:   66,6% dafür  und   34,4% dagegen.

Die Fragestellung: Soll der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 5. Mai 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Gesetzeskraft erlangen?

Ergänzung:
Der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes BGBL.Nr. 744/1994 ist wie folgt: 
 
Artikel I: Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.
Artikel II: Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 
Artikel III: Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Kommentar:
 Wer kannte den Text des Verhandlungsergebnisses vom 12. April 1994? 
Man machte sich keine Mühe den österreichischen Bürgern die Konsequenzen des Beitrittsgesetzes zu erläutern. Es hätte ein Text verfasst werden müssen, der die in Österreich lebenden Menschen erklärt hätte, worüber sie eigentlich abstimmen sollen und welche Hoheiten Österreich zur gemeinschaftlichen Ausübung an die EU abgeben wird - wie sich die Bundesverfassung (gesamt)ändern wird.  Die Bürgerinnen und Bürger konnten die tragweite der Staatsverträge nicht erkennen und einschätzen. 


In etwa einem Monat wurde also in Österreich ein so wichtiges Gesetz durch das Parlament gepeitscht (12. April 1994-5.Mai 1994). Ohne ausreichende Miteinbeziehung des Volkes und ohne ausreichende öffentliche Diskussion. In der Schweiz würde ein solcher Schritt lange und brei in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Deswegen lehnten die Schweizer auch die EU ab. Der Parlamentarismus ist in Österreich zum Parteienstaat verkommen. Die Opposition wird milde belächelt, gar nicht ernst genommen. Der Mehrheitswille der Bürger wird keineswegs umgesetzt.  

Die weite und offene Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU, also die Verlagerung der Staatlichkeit Österreichs auf die EU in allen wichtigen Bereichen wie Wirtschaft, Währung, Soziales usw. erfolgte ohne Legitimation des Volkes.  Es wurde kein Vorbehalt keine Grenze gezogen, wieweit sich Österreich Brüssel unterordnet. Es hätte beispielsweise ein Integrationsartikel in die Bundesverfassung aufgenommen werden können, der Grenzen der Integration schafft. Die Deutschen bekamen im Zuge des Maasticht-Prozesses einen dementsprechenden Artikel in das Grundgesetz (Art. 23 GG).

Die Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung wurde gesamtgeändert, ohne dass die Bürger über die Änderung zugestimmt haben. Sie konnten die Tragweite der Gesamtänderung nicht erkennen und einschätzen.

 Die Desinformationskampagne war gewaltig. Die bekanntesten Lügen der Medien und Politiker war die Erhaltung des Schillings und der Neutralität. Aber auch die Standortsicherung der Industrie, der Schutz vor Arbeitslosigkeit und die Warnung, dass man Abseits stehen würde verfehlten nicht ihre Wirkung. Nach dem Beitritt nutzten viele  Unternehmer die neue EU-Freiheit: Sie verlagerten ihre Betriebe ins Ausland aus und die Arbeitslosenzahlen stiegen. Die Schweizer haben Wohlstand, Neutralität und Direkte Demokratie - ohne Mitgliedschaft in der Europäischen Union. 


Der Schilling war schon zum Zeitpunkt des Beitritts abgeschafft. Der EU-Vertrag von Maastricht (1992) brachte schon die Einführung einer gemeinsamen Währung innerhalb der EU.


Die immerwährende österreichische Neutralität, welche die Voraussetzung der 2. Republik war war schon mit dem Maastricht-Vertrag verfassungswidrig reduziert worden. (mehr) Die Militärpolitik der EU ist auf Kriege ausgerichtet. Das widerspricht der Bundesverfassung Österreichs. Art. 9 a Abs. 2 B-VG: "Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung". Österreich war schon 1994  militärisch und wirtschaftlich in die EU sehr weit integriert. Heute - mit dem Vertrag von Lissabon  kann man real kaum mehr davon sprechen,  dass Österreich neutral ist, obwohl man das vorgibt zu sein. Österreich wurde gegebenenfalls zu Angriffskriegen auf der ganzen Welt verpflichtet. Da nützt der UNO-Vorbehalt wenig. Die  USA, Israel, die NATO kümmert sich wenig bis gar nicht um UNO-Resulotionen. Das beweisen die Kriege und militärischen Aktionen in der Vergangenheit. So wurde Jugoslawien - ohne UNO-Mandat -  von der NATO angegriffen. Kriegsgründe werden konstruiert (Irak, Afghanistan etc.)


Der Bericht des Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHVHR) über den Angriff des Schiffskonvoi mit Hilfsgütern für Gaza durch israelische Soldaten, der Ende September 2010 veröffentlicht wurde, kommt zum Ergebnis, sechs der neun Getöteten wurden aus nächster Nähe hingerichtet, obwohl sie keine Gefahr darstellten. Sie wurden mit mehreren Schüssen in den Oberkörper, Hals und in den Kopf getötet. Der 19-jährige US-Staatsbürger Furkan Dogan (Bild links) türkischer Herkunft, der mit seiner Videokamera den Überfall filmte, wurde sogar aus kürzester Distanz ins Gesicht geschossen, als er am Boden lag. Bericht

Das Recht des Bürgers auf seine Beteiligung an Gesamtänderungen der Bundesverfassung wurde verletzt. Der Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 (auf dem Stand des Maastricht-Vertrages der EU vom 7. Februar 1992 ändert die Verfassung der Menschen in Österreich grundlegend und wäre mit der politischen Freiheit nur vereinbar, wenn er nicht verfassungs- und staatswidrig wäre. Jeder Österreicher kann diese Rechtswidrigkeit beim Verfassungsgericht Österreich geltend zu machen. 

Die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung wurden durch den Beitritt in die EU verfassungswidrig auf einen kümmerlichen Rest reduziert. Die Freiheit der Menschen darf nicht zur Disposition der Politik stehen.   








2010-10-01

Menschen ohne Arbeit in Österreich

Das Binnenmarktprinzip der EU steht vor dem Sozialprinzip.

Die EU Charta der Grundrechte ist ein deutlicher Ausdruck der Abwendung der Wirtschaftspoltik der EU vom Sozialprinzip. Sie kennt kein Recht auf Arbeit, nur auf das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung. Die Verwiklichung des Binnenmarktes m u s s zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der EU führen, so der Text. In Wirklichkeit sind die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Österreich schlechter geworden. Die Einkommen sind gesunken, abgesehen von der offenen oder verdeckten Arbeitslosigkeit. Teilzeit- und freiberufliche Arbeitsverhältnisse steigen, welche nur begrenzte Zusatzeinkommen ermöglichen.

Man muss mehr arbeiten für weniger Geld. Die Arbeitnehmer gehen weniger in den Krankenstand, weil Sie um den Arbeitsplatz fürchten müssen. Die wirtschaftiche Globalisierung hat nur für wenige Reichtum gebracht und ist gescheitert.

Die Arbeitslosenzahlen sind schon offiziell hoch, aber die Dunkelziffer ist extrem. Nach dem Arbeitslosenportal www.soned.at beläuft sich die Zahl der Arbeitslosen auf weit mehr als offiziell zugegeben wird.

In die offizielle Statistik finden nur Personen Eingang, welche beim AMS offiziell arbeitslos gemeldet sind. Also kommen zu den Zahlen sämtliche Personen - freiwillig oder auch unfreiwillig - welche

- in Pensionsbevorschussung sind

- in Schulungen geschickt werden

- vom Bezug des Arbeitsamtes gesperrt sind

- in Krankenstand befindliche

- Notstandshilfebezieher, deren Partner das Einkommen von 1150 Euro überschreitet

- Jugendliche, die noch keinen Anspruch beim AMS erworben haben

- die nicht beim Arbeitsamt gemeldet sind

2010-09-23

Bundesstaat EU

Was ist ein Bundesstaat? Diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Googelt man bekommt man schon verschiedene Formen eines Bundesstaats serviert. Die Merkmale eines Bundesstaat sind laut Wikipedia: Ein Staat ist das Konstrukt einer politischen Ordnung, die ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und eine Machtausübung über dieses umfasst. 

 Also ein Staat hat ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Machtausübung. Vergleicht man mit dieser unbestrittenen Definition, dann erkennt man in der Europäischen Union einen Staat. Die EU hat nämlich eine Grenze, nämlich die Grenze der Mitgliedsstaaten, die EU hat ein Staatsvolk, nämlich das Volk der Mitgliedsstaaten (jetzt schon Unionsbürger genannt) und die EU hat eine Machtausübung, nämlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die Kommission, den Rat, den Europäischen Rat und das Europäische Parlament. Von dieser EU gehen über 80 % der Gesetze aus, nach denen wir leben. Das stellte das deutsche Justizministerium fest. Wenn man die schwache demokratische Legitimation der EU-Rechtsetzung durch die von Parteien beherrschten  Parlamenten der europäischen Mitgliedsländer der EU dazu  nimmt, sind es sicher fast 100%. Die Parteien setzen nicht den Mehrheitswillen der Bürger in Gesetze des Rechts um, sondern dienen anderen Interessen. Mehr unmittelbare Demokratie wäre da gefragt. Die Demokratie ist zur Parteienherrschaft verkommen. Es gibt inzwischen kaum eine Politik in der die zahlreichen Verordnungen, Richtlinien und sonstigen verbindlichen Weisungen der EU-Gesetzgebung nicht hineinreichen.
In den wichtigsten Politiken haben die Mitgliedstaaten überhaupt keinen Einfluss mehr. So nicht in der Militärpolitik, Währungspolitik, den Binnenmarkt mit der Handelspolitik, den Grundzügen der Wirtschaft. Diese Politiken gehören zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Union. Zu den geteilten Zuständigkeiten gehören fast alle anderen Politikbereiche. Hier können die Mitgliedsstaaten der EU mitwirken, aber nur wenn die EU das auch so genehmigt. Wenn aber die EU in einen politischen Bereich tätig werden will, haben die Mitgliedstaaten keine Zuständigkeit mehr. Die mitgliedsstaatlichen Gesetze sind dann nicht mehr maßgeblich.
 Angesichts dessen kann nicht bestreiten, dass die EU eine Machtausübung hat. Doch wer legitimierte diese Machtausübung? Wer kann diese an die EU übertragene Macht noch überschauen, voraussehen und verantworten? Die über 12.000 EU-Gesetze mit teils seitenlangen unlesbaren Texten und tausenden EuGH-Machtsprüchen? Sicher nicht mehr die Bürger der Mitgliedsländer und deren verantwortlichen Volksvertreter. Man kann nicht mehr davon sprechen, dass nur einige (begrenzte)  Hoheiten an die EU übertragen wurden. Diese Hoheiten sind schon unüberschaubar weit und nicht mehr in der Kontrolle der nationalen Parlamente. Beispiel Herkunftslandprinzip: Wenn eine Ware oder eine Dienstleistung in einem Land der EU rechtmäßig ist, dann gilt das auch für die anderen Mitgliedstaaten. Damit kann man alle Warren und Rechtsformen von Unternehmen in Österreich einführen, die nicht den österreichischen Gesetzen entsprechen. Waren, die unter unmenschlichen Bedingungen irgendwo auf der Welt erzeugt wurden und Dienstleistungen, die von Menschen ausgeführt werden, die sich mit niedrigem Lohn zufrieden geben müssen und teils unter unmenschlichen Bedingungen ausgeführt werden. Teils werden auch Kinder zur Arbeit herangezogen.
Diese Möglichkeit der Wirtschaft zerstört die heimischen Betriebe und das heimische soziale System. Der politische Einfluss der Bürger ist nicht mehr gegeben. Das Recht auf eine echte politische Vertretung ist genommen, weil schon allein die Zuständigkeit fehlt. Das Europäische Parlament kann diese Entwicklung auch nicht ausreichend legitimieren. Die Parlamentarier im EU-Parlament können keine Gesetze beschließen. In den wichtigsten Politikbereichen werden sie nur informiert, dürfen nicht einmal zustimmen. Die demokratische Legitimation der EU ist sehr niedrig. Die österreichische Bevölkerung wurde über die Auswirkung des Beitritts in die EU nicht ausreichend informiert und durften über die Folgeverträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon nicht abstimmen. Das soll verfassungskonform sein? Der Verfassungsgerichtshof Österreich will darüber nicht entscheiden. Alle Verfassungsbeschwerden wurden nicht einmal angenommen. Der Austritt aus der EU ist notwendig, will man eine demokratische Republik sein. Das Recht soll vom Volk ausgehen und nicht vom Großkapital, das die Brüssler Gesetzgebung steuert. Das Volk soll im weiten Sinne der Staat sein, von dem die Gesetze ausgehen. Natürlich braucht der Bürger eine Organisation. Das ist der Staat in engen Sinne. Aber der Staat muss in der Verantwortung der Bürger bleiben und nicht zur Parteienoligarchie verkommen.Der Parteienstaat gehört gestoppt!

2010-09-21

Die Österreichische Bundesverfassung im Schatten der Charta der Grunderechte der EU



Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon sind  alle Bestimmungen des EU-Vertrages und des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (primär und sekundäre Unionsrecht), die unmittelbar Wirkung entfalten und  im Falle einer Kollision mit staatlichem Recht von den mitgliedsstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorrangig anzuwenden. Und es gibt einen Anwendungsvorrang für die mit dem Lissabonvertrag in Kraft getretene Grundrechtscharta, also hat unsere Bundesverfassung in gemeinschaftsrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit mehr und über Streitfälle entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nicht der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die europäischen Rechtsakte an den Grundrechten der europäischen Mit­gliedstaaten, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben, überprüft werden und daß der Wesensgehalt der Grundrechte geachtet wird. Der Gerichtshof hat erklärt, daß er Gemeinschaftsrecht nicht als rechtens anerkennen werde, das mit den Verfassungen der Mitgliedstaaten unvereinbar sei.

Zur Achtung der Grundrechte ist die Europäische Union durch Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet. Der Grundrechteschutz gegenüber der integrierten Ausübung der Staatsgewalten der Völker soll durch den kooperativen Grundrech­teschutz zwischen den mitgliedstaatlichen Grundrechtegerichten, vor allem den Verfassungsgerichten, und dem Europäischen Gerichtshof der Rechtslage nach gewährleistet sein. Die Praxis der Grundrechte ist eine andere Frage. 

Durch Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissa­bon erkennt die Union „die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepaßten Fassung niedergelegt sind“. „Die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichran­gig“. Unterabsatz 3 bestimmt: „Die in der Charta niedergelegten Rechte, Frei­heiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Ti­tels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter ge­bührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quelle dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.“ 

Im übri­gen tritt die Union  „der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei“. „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind“  „als allgemeine Grundsätze Teil des Unions­rechts“. 

Das menschenrechtliche Schutzniveau bestimmter Menschenrechte und Grundfreiheiten soll  nicht eingeschränkt oder verletzt werden. Vielmehr wird dieses bekräftigt, und es soll der Schutz der Grundrechte dadurch gestärkt werden, daß die Grundrechte „in einer Charta sichtbarer gemacht werden“. Insbesondere der europarechtliche Menschenrechtsgehalt der Grundrechte wird akzeptiert. Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt sind die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrech­te. Das gilt für Österreich wie für Deutschland. Österreich hat eine alte Grundrechtejudikatur. Das Staatsgrundgesetz über die allgemei­nen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gilt noch heute und hat Verfassungsrang. Hinzugekommen ist insbesonde­re die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und deren Zusatzprotokolle, die Verfassungsrang haben

Die Grund­rechte sind Teil des Rechtsstaates und stehen als wesentlicher Teil einer Ver­fassung von Menschen im Wesensgehalt nicht zur Disposition der Politik. Die Grundrechteformulierungen der Charta bleiben hinter internationalen Menschenrechtserklärungen, insbesondere hinter Menschenrechten der zwei­ten und dritten Generation, den sozialen und den ökologischen Rechten, zu­rück. Beispielsweise wird im Gegensatz zu Art. 17 AEMR kein Recht auf Ei­gentum anerkannt. Im Widerspruch zu Art. 23 AEMR ist in der Charta ein Recht auf Arbeit nicht enthalten. Demgegenüber ist erstmals in der Grun­drechtegeschichte die „unternehmerische Freiheit“ (Art. 16) anerkannt. Der Grundrechtestandard des Grundgesetzes wird unterschritten. 

Angesichts dessen, daß die Grundrechterechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher keine verbindliche Textgrundlage hatte, wird die Charta sich zum maßgeblichen Text zunächst der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dann auch der Gerichte der Mitgliedstaaten entwickeln. Das ist bezweckt. Die Charta soll  für „die Organe, Ein­richtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiari­tätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gelten. Das „Recht der Union“, die vielen Richtlinien und Verordnungen, vor allem aber das primäre Vertragsrecht, etwa die wirt­schaftlichen Grundfreiheiten, sind derart in das Recht der Mitgliedstaaten verwoben, daß es nur wenige Lebensbereiche gibt, deren Regelungen nicht vom „Recht der Union“ weitgehend bestimmt wären. Insbesondere alles wirt­schaftliche Handeln ist weitestgehend unionsgeregelt. Es ist aber ausgeschlos­sen, Handlungen des Staates nach unterschiedlichen Grundrechtestandards zu bewerten. Dem steht das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung entgegen.  

Letztlich kommt es für die grundrechtliche Bewertung der Rechtsakte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an, zum einen weil alle Rechtsfragen, die unionsrechtliche Probleme aufwerfen, vom Gerichtshof der Europäischen Union in Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden, also zunehmend alle Rechtsfragen, jedenfalls im Be­reich der Wirtschaft, zum andern, weil der Gerichtshof der Europäischen Uni­on auf die unterschiedlichen Grundrechteverhältnisse der Mitgliedstaaten kei­ne Rücksicht nehmen kann. 

 Das Prinzip der unionsweiten Einheit des Ge­meinschaftsrechts verbietet auch eine grundrechtebedingte Unterschied­lichkeit der Handhabung der Rechtsakte der Union. Diese aber materialisieren die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten schon jetzt und zunehmend weitrei­chend und tiefgreifend. Die Grundrechterechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Grundrechtepraxis in der Union insgesamt lei­ten und sich an dem Text der Charta ausrichten (müssen). Schon jetzt bewirkt das sogenannte Kooperationsverhältnis in der Grundrechterechtsprechung zwischen dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland und dem Gerichtshof der Europäischen Union, daß letzterer die Grundrechtepraxis bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht etwa will generell den Wesensgehalt der Grundrechte gegenüber Rechtsakten der Gemeinschaften schützen. Dieser Vorbehalt ermöglicht es, Schutz des widerstandsfesten Kerns der Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen, wenn der Gerichtshof der U­nion allgemein den Wesensgehalt der Grundrechte mißachtet. Das wäre der Sache nach die schwer darstellbare und noch schwerer nachweisbare grund­rechtliche Widerstandslage. Der österreichische Verfassungsgerichtshof will in Sachen EU-Integration überhaupt keinen Rechtschutz geben. 

Die Integration des Grundrechteschutzes hat be­reits, auch ohne die Charta, dem Grundrechteschutz geschadet, weil der Ge­richtshof der Europäischen Union nicht ein einziges Mal einen Rechtset­zungsakt der Union für grundrechtswidrig (im engeren Sinne) erklärt, also ein laues Grundrechteklima geschaffen hat. Letztlich ist der Grundrechte­schutz wie im 19. Jahrhundert Sache der Gesetzgebung und damit abhängig vom demokratischen Niveau des Gemeinwesens. Die Union ist aber demokra­tisch defizitär. Die Charta wird somit den Verfall der Grundrechtekultur be­schleunigen. Die Charta stärkt nicht das Recht, sondern schwächt es. 

Keine Grundrechtebeschwerde 

Eine Grundrechtebeschwerde der grundrechtsberechtigten Personen hat die Charta nicht aufgenommen. Auch das Unionsrecht kennt eine solche nicht, wenn man nicht Art. 230 (263) Abs. 2 und 4 AEUV) heranziehen will. Diese Vorschrift spricht gegen Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verord­nungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaß­nahmen nach sich ziehen, die an natürliche oder juristische Personen gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen, wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder ei­ner bei ihrer Durchführung anzuwendende Rechtsnorm oder auch wegen Er­messensmißbrauchs (Art. 230 (263) Abs. 2 AEUV) Rechtsschutz des Ge­richtshofs der Europäischen Union zu. Aber Grundrechte ohne prinzipalen Rechtsschutz gegen Richtlinien und Verordnungen sowie andere Rechtsakte verdienen den Namen kaum.
Die Bürgerbeschwerde wegen Grundrechtever­
letzung gehört zum Verfassungsstaat. Die Rechtsbeschwerde wie die Verfassungsbeschwerde ist ein wesentliches Gut des österreichischen bzw. deutschen Verfassungs- und Rechtsstaates. Sie bestimmen wesentlich die Verfassungsverhältnisse Österreichs wie Deutschlands dadurch, daß sie es be­zweckt und weitgehend erreicht, daß sich das Recht gegenüber der Politik, die vornehmlich in den Gesetzen Niederschlag findet, behauptet

 Durch die (immer größere) Ausweitung der Ermächtigungen zur Gesetzgebung und Rechtsprechung der Union verliert die Verfassungsbeschwerde gegen Verlet­zungen der Grundrechte des Grundgesetzes zunehmend an Bedeutung, zu­gleich auch der Schutz des Rechts (mittels der Grundrechte) durch deutsche Gerichte, zumal des Verfassungsgerichtshofs wie des Bundesverfassungsge­richts; denn alle nationalen Gerichte sind, wenn es um die Anwendung des Unionsrechts geht, (nur) an die Unionsgrundrechte der Charta gebunden und insoweit nicht mehr an die Grundrechte des Grundgesetzes. Selbst die natio­nalen Gesetze, welche Richtlinien umsetzen, werden nicht mehr an den natio­nalen Grundrechten gemessen, jedenfalls nicht, soweit die Richtlinien eine bestimmte Politik vorschreiben oder ermöglichen, sondern nur noch an den Grundrechten der Union (vgl. Art. 51 Abs. 1 S. 1 der Charta), erst recht der mitgliedstaatliche Vollzug des Unionsrechts. Das letzte Wort in Sachen der Grundrechte bekommt (in der ganz großen Zahl der Fälle durch den Vertrag von Lissabon endgültig) der Gerichtshof der Europäischen Union. 

Ein Grundrechtetext ist klassischer Bestandteil eines Verfassungsgesetzes, welches ein Volk zum Staat verfaßt. Außerdem regelt ein Verfassungsgesetz die Ziele, Aufgaben und Befugnisse eines Staates und die Organisation des Staates, welche gewaltenteilig sein muß, um einer Verfassung der Freiheit und des Rechts zu genügen. Die organisationsrechtliche Verfassung (im funk­tionalen Sinne) enthalten die Verträge der Union. Dennoch werden diese Ver­träge im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Uni­onund einer früheren, inzwischen nicht wiederholten, Äußerung des Bun­desverfassungsgerichts nicht als Verfassungsgesetz angesehen, weil sie die Europäische Union nicht zu einem Staat, einem Bundesstaat, und die Uni­onsbürger nicht zu einem Volk im staatsrechtlichen Sinne integrieren würden. Jedenfalls ist die Union trotz deren existentieller Staatlichkeit kein e­xistentieller Staat; denn sie verfaßt kein Unionsvolk . Es hat niemals eine Staatsgründung der Europäischen Union gegeben. Insbesondere sind die Politiken der Europäischen Union nicht eigenständig demokratisch legitimiert. Das aber wäre eine unabdingbare Voraussetzung eines freiheitlichen Gemeinwesens, einer Republik der Europäer. Die (defizi­täre) demokratische Legitimation der Rechtsakte der Unionsorgane beruht auf den demokratisch legitimierten Zustimmungsgesetzen der mitgliedstaatlichen Legislativorgane zu den Unionsverträgen. Spezifisch daraus erwächst das Prinzip der begrenzten Ermächtigung der Unionsorgane durch die Übertra­gung von Hoheitsrechten zur gemeinschaftlichen Ausübung


 Mit der Charta der Grundrechte vertieft die Europäische Union ihre existen­tielle Staatlichkeit. Unbeirrt gehen die Integrationisten den Weg zum Groß­staat Europa weiter, freilich ohne alle Völker zu fragen, ob diese das wollen. Die existentielle Staatlichkeit der Völker Europas (der Mitgliedstaaten) läßt nur eine gemeinschaftliche Ausübung der Staatlichkeit der Völker, also eine funktionale Staatlichkeit der Europäischen Union, zu. Zu diesem Zweck ist letzterer die gemeinschaftliche Ausübung von bestimmten und begrenzten Hoheitsrechten übertragen. Diese Hoheitsrechte dür­fen nur nach Maßgabe der Grundrechte der Mitgliedstaaten ausgeübt werden; denn kein Staat hat Hoheit entgegen den Grundrechten der Menschen und der Bürger. Vielmehr sind die Grundrechte als solche negative Kompetenzen. Grundrechte sind zwar einschränkbar, so daß auch die Rechtsakte der Europä­ischen Union, der funktionale Staatlichkeit delegiert ist, Grundrechte einzuschränken vermögen, aber doch nicht zu Lasten des Wesensgehalts der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vorbehalten, den Grun­drechtestandard, der zumindest den generellen Wesensgehalt der Grundrechte ausmacht, auch gegenüber Rechtsakten der Europäischen Union zur Geltung zu bringen. Die Charta der Grundrechte verfolgt seit ihrer Proklamation den Zweck, die existentielle Staatlichkeit der Europäischen Union zu festigen. Als Verfassungsstaat, meinen manche, könne die Union die uneingeschränkte Grundrechteverantwortung für ihre Rechtsakte übernehmen, die tief in die Staatlichkeit der Mitgliedstaaten einwirken, bis zur Strafverfolgung. 

Die existentielle Staatlichkeit der Europäischen Union können jedoch nur die Völker der Mitgliedstaaten ermöglichen, weil sie, jedes Volk für sich, die eigene existentielle Staatlichkeit (ihre Souveränität) aufgeben müssen. Das setzt, wie schon mehrfach angesprochen, Verfassungsreferenden der Völker voraus. Ein Verfassungsgesetz für Europa bedarf einer Vorbereitung durch eine eigens für diese Aufgabe von allen Unionsbürgern gewählte europäische Nationalversammlung. Durch diese Wahl würden die Europäer ihre Konstitu­ierung als Staatsvolk vorbereiten. Über das Verfassungsgesetz müßte schließ­lich das europäische Volk abstimmen. Sollte das Verfassungsgesetz durch die Mehrheit angenommen werden, wobei ein die Legitimation dieses existentiel­len Aktes stärkendes Quorum notwendig wäre, wären das Volk der Unionseu­ropäer und der Unionsstaat begründet. Die gegenwärtigen Vertreter der mit-gliedstaatlichen Völker in den Regierungen und Parlamenten haben weder die Aufgabe noch gar die Befugnis, die Union zu einem existentiellen Staat zu entwickeln. Das „vereinte Europa“ im Sinne des österreichischen und deut­schen Integrationsprinzips ist eine Union als Staatenverbund. Dieser setzt die existentielle Staatlichkeit der Völker der Mitgliedstaaten voraus.

 




Die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Europäischen Union

Laut EU-Verträgen heißt Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass Arbeitskräfte oder Arbeitnehmer von EU-Mitgliedsstaaten in allen EU-Staaten arbeiten und dort mit ihren Familien leben und  bleiben dürfen. Die Kinder des Arbeitnehmers dürfen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers in dem Land des bisherigen Arbeitsverhältnisses studieren und haben Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Aufgrund dieser Regelungen ziehen Familien von einem Mitgliedsstaat in den anderen. Es ist der EU-Gesetzgebung egal, ob diese Familien andere Gewohnheiten, anderen Glauben, andere Kultur haben.

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat die Arbeitnehmerfreizügigkeit vom Diskriminierungs- zu einem Beschränkungsverbot erweitert. Beispielsweise Bosman-Urteil. Das war ein Schlag gegen die Autonomie der Sportverbände.

Die EU zählt sogar unter Voraussetzungen Studenten und Beamte zu den Arbeitnehmern. Ausnahmen sind eng gezogen. Beispielsweise fällt das höhere Lehramt nicht unter die Ausnahmen. Die EU mißachtet das demokratische Prinzip, wenn Sie Unterschiede zwischen hoheitliche oder nicht-hoheitliche Aufgaben von Amtswaltern macht. Die Definition der öffentlichen Verwaltung ist Sache der Mitgliedstaaten und nicht Sache der EU. Mit dieser Vertragsentwicklung und den EuGH Urteilen lassen sich Staatsunternehmen ins Privatrecht umwandeln. Nach Auffassung des EuGH ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen und könne daher nicht völlig der Beurteilung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen sein, wie sie über ihre Verfassungsgesetze bestimmen. Auch wenn die Politik der Mitgliedstaaten zu Einschränkungen des Marktprinzips und der Wirkung der Grundfreiheiten führen. Beamte müssen im Prinzip Staatsangehörige sein, die mit Land und Leuten eng verbunden sind. Keinenfalls haben die Österreicher dieser Judikatur, an die sie nicht dachten und die in dem Gemeinschaftsvertrag nicht angelegt war, durch den Beitrittsakt zugestimmt. (Verfassungsbeschwerde, Prof. Schachtschneider, S 188 ff)