2015-06-14

EU-Austritt bedeutet Wegfall der Verpflichtungen aufgrund der Euro-"Rettung": Offener Brief an die Medien ORF und Kronen-Zeitung Nr. 15

Sehr geehrter Generalintendant des ORF, Hr. Wrabetz
Sehr geehrter Chefredakteur der "Kronen-Zeitung", Dr. Christoph Dichand!

Der ORF mit seinen TV- und Radioprogrammen sowie die "Kronen-Zeitung" am Printsektor erreichen zusammen täglich den bei weitem größten Anteil an Sehern/Hörern sowie Lesern in ganz Österreich. Deshalb möchte ich Sie als wichtigste Meinungsbildner für ganz Österreich persönlich über das überparteiliche EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN im Detail informieren; die vom Innenministerium genehmigte, offizielle EINTRAGUNGSWOCHE dafür wird in allen Gemeindeämtern und Stadtmagistraten Österreichs von 24. Juni bis 1. Juli 2015 stattfinden.  Dieses Volksbegehren wurde ohne aus Steuer- oder Konzern-Geldern finanzierte Apparate von unabhängigen Bürgern zustandegebracht, welche sich nun die Frage stellen, ob die wichtigsten Medien des Landes noch ein Interesse am Volk haben und bereit sind, über offiziell genehmigte Volksbegehren eine öffentliche Diskussion herbeizuführen. 

Betrifft: Wegfall der Verpflichtungen aus EFSF und ESM nach EU-Austritt (Euro-Austritt). 

 Wenn die Republik Österreich die Europäische Union, die Währungsunion oder auch nur den Euroverbund verlässt und zugleich entweder durch den Austritt aus der Europäischen Union oder der Währungsunion oder durch speziellen Austritt die Mitgliedschaft im Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beendet, ist es der Verpflichtungen aus dem ESM ledig. Ohne die Zugehörigkeit zur Eurozone verlieren die Verpflichtungen aus dem ESM wie aus dem EFSF ihre Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zum Fiskalpakt (SKSV) von der Mitgliedschaft in der Union und auch der Zugehörigkeit zur Eurogruppe abhängt (Urteil vom 12. September 2012 in Sachen 2 BvR 1390/12; 1421/12 u.a., BVerfGE 132, 195, Absatz 319). Das Gericht hat ausgesprochen: „Es ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der einvernehmliche Austritt aus einem Vertrag immer, ein einseitiger Austritt jedenfalls bei einer grundlegenden Veränderung der bei Vertragsschluss maßgeblichen Umstände möglich ist (vgl. Art. 62 WVK). In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass auch der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sc.: Fiskalpakt) die Mitgliedschaft in der Europäischen Union voraussetzt (1. und 5. Erwägungsgrund; Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 15 Satz 1 SKSV). Bei einem Austritt aus der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 <350 396="">) würde die Grundlage für die weitere Teilnahme an den wechselseitigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entfallen (vgl. Art. 1 SKSV). Auch die fortdauernde Zugehörigkeit zur einheitlichen Währung ist wesentliche Grundlage für die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Vorgaben der Art. 3 ff. SKSV (vgl. Art. 14 Abs. 5 SKSV), die bei einem Ausscheiden aus der Währungsunion (vgl. dazu BVerfGE 89, 155 <205>) entfiele“. Was für den Fiskalpakt gilt, gilt auch für den ESM und auch für die EFSF, und was für Deutschland richtig ist, ist auch für Österreich richtig, weil es um völkerrechtliche Rechtsgrundsätze geht. Das Recht, aus der Europäischen Union auszuscheiden, steht inzwischen explizit in Art. 50 EUV. Es bestand auch vorher. All die genannten Rechte folgen aus dem Prinzip der „umkehrbaren Selbstbindung“ derartiger völkerrechtlichen Verpflichtungen oder, anders formuliert, aus dem Prinzip der ständigen Freiwilligkeit solcher Mitgliedschaften. Die Beseitigung der Einlagepflichten allein aus dem ESM mindert das Schadenspotential der Republik Österreich aus der Währungsunion, näherhin aus dem Euroverbund, um 19,5 Milliarden Euro (2,8% des Kapitals), und die Gewährleistungspflicht aus dem EFSF um 21,6 Milliarden Euro, nebst Kosten und Zinsen insgesamt 28,7 Milliarden Euro (ursprüngliche Haftungszusage 12,2 Milliarden Euro). Ob die bereits geleistete Einlage Österreichs in Höhe von 2,2 Milliarden Euro vom ESM zurückgezahlt werden wird, ist genauso fraglich wie die Rückzahlung der Kredite an Griechenland.1

Österreichs haftet für die "Euro-Rettung" mit bis zu 80 Milliarden Euro! In Wirklichkeit werden damit Banken- u. Spekulanten „gerettet“.2
 Angaben in Milliarden Euro für Österreich: 
TARGET2: 42,6 
Staatsanleiheinkäufe EZB: 5,9
Griechenlandrettung: 1,6
IWF-Griechenlandhilfe: 0,3
ESM-Kapitaleinlage: 2,2
ESM-Haftung: 17,3
ESFM: 1,1
ESFS: 8,3
IWF parallel zu ESM/EFSM/EFSR: 2,2
Summe: 80,3 Milliarden Euro!



Wann werden Sie darüber im ORF und in der "Krone" redaktionell berichten?

Die fast zehntausend Erstunterzeichner des Volksbegehrens warten täglich darauf. Und die nachstehend angeführten Betreiber dieses Volksbegehrens, ein unabhängiges Personenkomitee, stehen selbstverständlich für entspr. Termine für Interviews und/oder  Diskussions-Sendungen nach vorheriger Terminabsprache jederzeit zur Verfügung:

Inge Rauscher, Bevollmächtigte des Volksbegehrens und Obfrau der "Initiative Heimat & Umwelt", Tel. 02242/70516, E-mail: ihu@a1.net

Helmut Schramm, Angestellter, E-Mail: helmut.schramm@gmx.at

Mag. Markus Lechner, Volkswirt, Tel. 0662/83 11 57, E-Mail: markus.lechner@gmx.at

Renate Zittmayr, Bäuerin und Umweltschützerin, Tel. 0664/425 19 35, E-Mail: zitti1@gmx.at

Dr. Franz-Joseph PLANK, Obmann der Tierschutzorganisation "Animal Spirit", Tel. 02774/29 330, E-Mail: office@animal-spirit.at

Hon.Univ.Prof.Dipl.Ing. Dr. Heinrich WOHLMEYER, Ressourcenökonom, Tel. 02762/53173, E-Mail: h.wohlmeyer@aon.at

Mit den besten Wünschen für die Wiedergewinnung eines freien, neutralen und volkswirtschaftlich tragfähigen Österreichs!

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Schramm vom EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN.


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