2015-06-15

Wichtige HInweise zum kommenden EU-Austritts-Volksbegehren vom 24. Juni - 1.Juli 2015:

So können alle österreichischen Staatsbürger ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit Wohnsitz im Inland das EU-Austritts-Volksbegehren  unterschreiben:


Amtlichen Lichtbildausweis mitnehmen: Es gelten nur Paß oder Personalausweis, Führerschein, Studentenausweis, Schülerausweis.

Eintragungszeiten:

An allen Werktagen während der Eintragungswoche von Mittwoch, 24. Juni, bis inkl. Mittwoch, 1. Juli, mindestens von 8 bis 16 Uhr (in Wien immer bis 18 Uhr)  durchgehend; an zwei Tagen davon (je nach Gemeinde unterschiedlich) zusätzlich bis 20 Uhr, sowie am Samstag, 27. Juni, sowie am Sonntag, 28. Juni, jeweils am Vormittag: in den Städten von 8 bis 12 h (in Wien bis 13 h), in den Gemeinden unter 2.500 Einwohnern nur jeweils zwei Stunden am Vormittag.

Eintragungslokale:

Am Land im jeweiligen Gemeindeamt, in den Städten im Rathaus/Magistrat/Stadtamt, in den Großstädten meist an mehreren Stellen: In Wien in allen Bezirksämtern (muß nicht das "eigene" sein) sowie in den bevölkerungsstarken Bezirken an einigen weiteren Stellen, in Graz im Amtshaus in der Schmiedgasse und in den Servicestellen der Bezirke, in Linz im Neuen Rathaus sowie in Seniorenzentren und Volkshäusern, in Innbruck nur im Rathaus im 6. Stock Zimmer 6103, in Salzburg im Schloß Mirabell (Magistrat) sowie in Volksschulen, Kindergärten und Seniorenhäusern, in Klagenfurt im Rathaus im "Bürgerservice" sowie im Amtsgebäude in der Kumpfgasse, in Villach im Rathaus Eingang 2.

Auflistung aller Eintragungslokale und Eintragungszeiten in ganz Österreich auch auf der Homepage des Innenministeriums einsehbar hier>>> http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/volksbegehren/vb_xx_periode/eu_austritt/start.aspx


Stimmkarten:

Wer in der Eintragungswoche nicht am Hauptwohnsitzort ist, kann in jedem Eintragungslokal in ganz Österreich (aber nicht im Ausland!) mittels einer Stimmkarte unterschreiben; diese kann bis spätestens 27. Juni schriftlich (per Brief, Fax oder E-mail) bei der Hauptwohnsitzgemeinde angefordert werden oder bis spätestens 29. Juni  12 Uhr mündlich (aber nicht telefonisch), d.h. durch persönliche Antragstellung/Abholung  in der  Gemeinde.

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