(Karikatur: Schwedische Bürgerinitiative "Nein zur EU")
Das erklärte Ziel der EU ist seit Jean Monnet die politische Union, auch die Einführung des Euro hatte dieses Ziel. Die EU nach USA Vorbild, sowohl wirtschaftlich als auch militärisch. Die jüngsten Entwicklungen zeigen es. Das EP ist natürlich kein echtes Parlament, die EU aber in ihren Funktionen ein Bundesstaat. Diese EU wirklich so zu reformieren, dass es eine Zusammenarbeit von souveränen Staaten in Europa wird ist unmöglich, weil es auch nicht gewollt ist.
Die EU-Parlamentarier können in wenigen
Randbereichen der Politik zustimmen, aber die meisten Verodnungen und
Richtlinien sieht kein Minister oder EU-Parlamentarier (Etwa 99% der
Fälle werden schon in Ausschüssen abgesegnet!
Zudem fehlt dem EU-Parlament die Grundvoraussetzung für ein legislatives Parlament:
Zudem fehlt dem EU-Parlament die Grundvoraussetzung für ein legislatives Parlament:
Das EU-Parlament vertritt kein europäisches Volk, weil es keines gibt.
Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider in der Wochenzeitung Zeit-Fragen:
Unheilbares Demokratiedefizit
Die europäische Integration leidet an einem
unheilbaren Demokratiedefizit. Es gibt kein Volk der Unionsbürger, das
die Ausübung der Hoheitsgewalt der Union zu legitimieren vermöchte. Ein
solches Unionsvolk kann nur eine Unionsverfassung begründen, der alle
Unionsbürger durch Volksabstimmung zugestimmt haben. Ein solcher Schritt
setzt voraus, dass zunächst die Völker der Mitgliedstaaten sich für
einen solchen existentiellen Unionsstaat öffnen und ihre Staatsgewalt
zugunsten der originären Staatsgewalt eines solchen Unionsvolkes
einzuschränken bereit erklären. Das geht nicht ohne Volksabstimmungen in
den einzelnen Mitgliedstaaten, welche die Parteienoligarchien fürchten
wie der Teufel das Weihwasser.
In den Verfassungen der Völker ist verankert,
dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, in Deutschland vom deutschen
Volk. Dieses Fundamentalprinzip der Demokratie dürfen die Verträge nicht
unterlaufen.
Sie versuchen es aber, indem etwa fingiert wird, dass im Europäischen Parlament «die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar vertreten sind» (Art. 10 Abs. 2 EUV). Diese Versammlung ist im Rechtssinne kein Parlament, sondern wird nur so genannt. Es hat keine demokratische Legitimationskraft, weil es nicht ein Volk mit originärer Hoheit repräsentiert, wenn jetzt auch erklärt wird, dass es aus «Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammengesetzt» sei (Art. 4 Abs. 2 EUV). Die Abgeordneten werden nicht nur nach unterschiedlichem Wahlrecht, sondern vor allem nicht gleichheitlich gewählt . Mit der politischen Freiheit ist es unvereinbar, wenn das Stimmgewicht der Wähler eines Parlaments ungleich ist. Deren Stimmgewicht weicht bis zum Zwölffachen voneinander ab.
Ermächtigung der Union entzieht Parlamenten demokratische Legitimation
Die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Union leisten darum im wesentlichen die nationalen Parlamente, wie das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil von 1993 geklärt hat. Das setzt aber voraus, dass die Parlamente die Politik der Union verantworten können, was wiederum voraussetzt, dass sie diese voraussehen können, wie das Gericht ausgesprochen hat.
Sie versuchen es aber, indem etwa fingiert wird, dass im Europäischen Parlament «die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar vertreten sind» (Art. 10 Abs. 2 EUV). Diese Versammlung ist im Rechtssinne kein Parlament, sondern wird nur so genannt. Es hat keine demokratische Legitimationskraft, weil es nicht ein Volk mit originärer Hoheit repräsentiert, wenn jetzt auch erklärt wird, dass es aus «Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammengesetzt» sei (Art. 4 Abs. 2 EUV). Die Abgeordneten werden nicht nur nach unterschiedlichem Wahlrecht, sondern vor allem nicht gleichheitlich gewählt . Mit der politischen Freiheit ist es unvereinbar, wenn das Stimmgewicht der Wähler eines Parlaments ungleich ist. Deren Stimmgewicht weicht bis zum Zwölffachen voneinander ab.
Ermächtigung der Union entzieht Parlamenten demokratische Legitimation
Die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Union leisten darum im wesentlichen die nationalen Parlamente, wie das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil von 1993 geklärt hat. Das setzt aber voraus, dass die Parlamente die Politik der Union verantworten können, was wiederum voraussetzt, dass sie diese voraussehen können, wie das Gericht ausgesprochen hat.
Davon kann angesichts der so gut wie
unbegrenzten Weite der Ermächtigungen der Union keine Rede sein. Ständig
überrascht diese mit Massnahmen, die niemand für möglich gehalten hat,
die jedenfalls die Bundestagsabgeordneten nicht zu verantworten gewagt
hätten. So hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zur Niederlassungsfreiheit das Ende der deutschen
Unternehmensmitbestimmung eingeleitet.
Es ist daher kein volles Parlament, das Gesetze
beschließen kann. Vorher müssten sich die Völker erst für einen
Bundesstaat EU entscheiden und ihre Grundgesetze dementsprechend ändern.
Das würde in Österreich eine Volksabstimmung voraussetzen. In wichtigen
Politikbereichen hat das EU-Parlament nichts zu sagen: Militärpolitik,
Grundzüge der Wirtschaft, Währung und beispielsweise auch dem neuen
"vereinfachen Änderungsverfahren". Mit diesem Verfahren kann die EU -
ohne das Volk und die nationalen Parlamente zu befragen, den gesamten
Vertrag ändern.
Durch die Menge der staatlichen Befugnisse und
die Größe der Macht und ihren Funktionen, ist die Europäische Union
längst wie ein Bundesstaat zu sehen, nicht nur wie eine völkerrechtliche
Organisation für besondere Angelegenheiten, hat aber dafür keine
Legitimationsgrundlage! Die Legitimationsgrundlage kann nur ein Volk
geben. Die originäre Staatsgewalt kann nur von einem Volk ausgehen (z.B.
Österreich), denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Die Gewalten der EU sind nicht geteilt, dass nennt man Despotie!
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