2014-12-04

Pro memoria: Die Schweiz ist ein Rechtsstaat mit einer Verfassung und Bürgerrechten

Wer sich herausnimmt, Bürger in ihren Rechten beschneiden zu wollen, muss sein Demokratieverständnis erklären

von Thomas Schaffner
Immer wieder werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich für Initiativen und Referenden engagieren, von Medienschaffenden und Parteistrategen nicht in ihren sachlichen Anliegen wiedergegeben, sondern aufs Übelste diskreditiert. Eine Tendenz, die zeigt, dass die letztgenannten Mitbürger entweder nicht verstanden haben, was direktdemokratisches Gedankengut beinhaltet, oder dass Besagten schlicht die Sachargumente fehlen. Eine Unkultur, die leider Tradition hat, von der Verfassung her jedoch eindeutig in die Schranken gewiesen gehört.
Die direkte Demokratie ist zwar ein anspruchsvolles Modell des menschlichen Miteinanders und Zusammenlebens, wohl aber diejenige Staatsform, welche der Sozialnatur des Menschen, dem Zoon politikon, am besten entspricht. Im 19. Jahrhundert bezeichneten die Vorkämpfer des aus der genossenschaftlichen Tradition der Eidgenossenschaft herrührenden Prinzips des «one man, one vote» die Vorform des heutigen Referendums, das sogenannte «Veto», auch als «Bildungsinstitut». Damit wollten sie darauf aufmerksam machen, dass Volkssouveränität nur dann vollumfänglich umsetzbar ist, wenn alle Bürger eine Grundbildung erwerben können. Deswegen die Forderung nach Einführung der allgemeinen Schulpflicht beziehungsweise nach dem Recht auf Bildung für alle. Denn erst eine gute Grundausbildung befähigt die Staatsbürger, nebst den periodisch wiederkehrenden Wahlen der Volksvertreter auch Abstimmungen fundiert durchführen zu können. Und gerade im Ringen um die Einschätzung einer Vorlage stieg und steigt die Allgemeinbildung in der Bevölkerung, kommt es zu einem regen Gedankenaustausch um die Sachfragen, die anstehen. Dass dabei nicht die Experten jene sind, die a priori recht haben, zeigt die lange Geschichte der Schweizer Volksentscheide und wurde auch in diversen Studien bestätigt. Gerade auch die Wettbewerbssituation, der friedliche Kampf der verschiedenen Auffassungen und auch die unzähligen unterschiedlichen Modelle in den Gemeinden und den Kantonen, also das Modell des Föderalismus, führten zu nachhaltigen und «klugen» Entscheidungen, die sich auch in einer allmählichen Hebung des Wohlstands des Volkes niederschlugen.
Selbstverständlich war die Ausgestaltung der direkten Demokratie ein langes und zähes Ringen mit Kreisen, die sich selbst als Elite verstanden und dem Volk misstrauten. «Vox populi, vox Rindviech», so tönte es nicht nur im fernen Preussen, und «quod licet Jovi, non licet bovi», «was Zeus zusteht, steht noch lange nicht dem Ochsen zu», war nicht nur die Lehrmeinung gross- und kleindeutscher Gelehrter jenseits des Rheins.

Woher die Angriffe gegen die direkte Demokratie?

Heute gehören die direktdemokratischen Volksrechte der Initiative und des Referendums zum Kerngehalt des schweizerischen Staatsgedankens. Die Polemik dagegen hat aber nie ganz aufgehört. Immer wieder versuchen Kreise, die einem elitären Denken zugeneigt sind, Volksrechte zu beschneiden. Sei es, dass gefordert wird, die Hürden zu erhöhen, zum Beispiel die nötige Zahl der Unterschriften, was dann unter «Verwesentlichung» der Volksrechte verkauft wird, sei es, dass Initiativen einer Vorprüfung unterzogen werden sollen. Vorschläge, die bisher nicht mehrheitsfähig waren.
In der Zeit des Zweiten Weltkrieges wurden die Volksrechte beschnitten, auch jene des Parlamentes; es galt, der Exekutive in der Zeit grösster Not mehr Spielraum für schnelle Entscheidungen zu geben. Eine Situation, die den damaligen Verantwortlichen zum Teil offensichtlich zupass kam, denn schwer genug war es, nach dem Krieg die Vollmachten wieder zurückzufahren und die Volksrechte wieder vollumfänglich zu restaurieren.
Leider ist auch heute wieder zu beobachten, dass besagte Rechte immer wieder in Frage gestellt werden. Und dies ohne ersichtliche äussere Not. Oder hängen besagte Vorstösse mit Bestrebungen zusammen, die Schweiz in Grossgebilde einzufügen? Effektiv, eine Mitgliedschaft in der EU und direkte Demokratie sind wohl nicht wirklich das, was man kompatibel nennen möchte. Eine Mitgliedschaft in der Nato als Weiterführung der Mitgliedschaft in «Partnership for peace» würde bei jeder Volksabstimmung wuchtig bachab geschickt, so jedenfalls die Umfragen der ETH, die an die 95 % Zustimmung des Schweizervolks zur Neutralitätspolitik dokumentieren. Und wiederum stellt man Unvereinbarkeit fest zwischen Nato-Mitgliedschaft und Neutralität – insbesondere seit dem neuen Strategischen Konzept der Nato von 1999, welches «out-of-area-Einsätze» unter anderem zur Sicherung der Energieströme weltweit vorsieht – und zwar mit «robusten» Einsätzen, also Waffengewalt. Was im Gegensatz zum Postulat von Bruder Klaus stünde, dem die Schweizer nicht etwa aus Feigheit, wie heute zum Teil behauptet wird, sondern in kluger Einsicht folgten; seiner Forderung nämlich, den Zaun nicht zu weit zu stecken und sich nicht in fremde Händel einzumischen.

Die Mühen selbsternannter Eliten mit Volksentscheiden

Zu den Versuchen der genannten, elitär und wohl transnational gesinnten Kreise gesellen sich leider auch immer wieder Anmassungen von selbsternannten «Meinungsführern», Mitbürgern mittels Diffamierungen und Unterstellungen ihre politischen Rechte absprechen zu wollen. Ein Ansatz, der einer Demokratie, zumal einer direkten, unwürdig ist und vor allem Einblicke in Überbleibsel oligarchisch-undemokratischen Gedankenguts gewährt.
Der Historiker René Roca, der mit seinem Institut zur Erforschung der direkten Demokratie Wesentliches zur ideologiefreien Aufarbeitung der Geschichte der Eidgenossenschaft beiträgt, hat es in seiner Habilitationsschrift aufgezeigt: Dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1874 und 1891 um das Referendums- und Initiativrecht erweitert wurde – diese Verwirklichung der wahren Volkssouveränität wollte breiten Kreisen der damaligen Eliten, insbesondere des Liberalismus des 19. Jahrhunderts, nicht schmecken. Auf Grund eines Menschenbildes, welches in einzelnen Exponenten, etwa Johann Caspar Bluntschli, auch rassistisch daherkam,1 in der Mehrheit aber zumindest dünkelbehaftet war, wehrte sich der Hauptharst des Freisinns gegen die Anliegen der Frühsozialisten und Katholisch-Konservativen, das Volk an der politischen Willensbildung intensiver zu beteiligen als lediglich bei den periodisch wieder stattfindenden Wahlen. Auch wenn es der Nach-1848er Geschichtsschreibung nicht passt, die von Roca als «liberale Siegergeschichtsschreibung» tituliert wird, darf die Auffassung einer allein dem Liberalismus geschuldeten modernen Schweiz mit Fug und Recht als Mythos «dekonstruiert» werden: Die Realität ist wie so oft nicht monokausal zu erklären, sondern muss die vielfältigen Beiträge auch der Besiegten berücksichtigen, wie eine kürzlich von Roca im Kanton Schwyz unter der Schirmherrschaft des dortigen Erziehungsdirektors und des damaligen höchsten Schweizers, des Nationalratspräsidenten Ruedi Lustenberger, stattgefundene historische Tagung eindrücklich vor Augen führte.

Direkte Demokratie – ein Friedensmodell

Weil es manchem Staatsbürger und auch Journalisten trotz Google und Wikipedia offensichtlich Mühe bereitet, sich den Text und den Gehalt der Grundlage unseres zivilisierten Zusammenlebens zu vergegenwärtigen, seien auf S. 3 die einschlägigen Artikel unserer Bundesverfassung in Auszügen abgedruckt: Mögen sie eine Rückbesinnung nicht nur, aber auch in Redaktionsstuben ermöglichen, was sich unsere Bevölkerung errungen hat: ein Friedensmodell erster Güte, welches von vielen Staaten als Vorbild gepriesen wird. Wer den Text aber noch nie gelesen hat, dem sei er ins Stammbuch geschrieben.
Wer sich gegen diese für alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger geltenden Verfassungsartikel stellt, muss der Bevölkerung erklären, was er statt dessen anstrebt: mit Demokratie, insbesondere einer direkten, wird es wohl wenig zu tun haben!    •
1    Roca, René. Wenn die Volkssouveränität wirklich eine Wahrheit werden soll … Die schweizerische direkte Demokratie in Theorie und Praxis – Das Beispiel des Kantons Luzern. Schriften zur Demokratieforschung, Band 6. Herausgegeben durch das Zentrum für Demokratie Aarau. Zürich 2012. ISBN 978-3-7255-6694-5. Zu Bluntschli S. 80f

Auszüge aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 18. Mai 2014)

Art. 7 Menschenwürde

    Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1     Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2     Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 22 Versammlungsfreiheit

1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

Art. 136 Politische Rechte

1    Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2    Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

(Zeit-Fragen vom 29 v.  2.12.1014)

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